96  Grundzüge  d.  preuß.  Verfassungs=  u.  Verwaltungsgeschichte.

haben  mit  unverhohlen  naiver  Gleichsetzung  des  eigenen  Interesses
  mit  dem  des  Staates  verlangt,  daß  ihre  sämtlichen  Personal=
  und  Realprivilegien  und  das  ausschließliche  Recht  auf
Amter  erhalten  bleibe.  Allein  Friedrich  Wilhelm  III.  ging
von  seinen  konstitutionellen  Plänen,  wie  er  sie  sich  dachte,  nicht
ab.  Im  Wiener  Kongreß  war  es  gerade  Preußen,  das  der
Idee  der  Volksvertretungen  wertvolle  Unterstützung  lieh.  Sie
kam  zum  Ausdruck  in  dem  Artikel  13  der  Deutschen  Bundesakte
  vom  8.  Juni  1815:  „In  allen  deutschen  Einzelstaaten
wird  eine  landständische  Verfassung  stattfinden.“  Schon  vor
der  Vollziehung  der  deutschen  Bundesakte  erging  in  Preußen
eine  Verordnung  vom  22.  Mai  1815,  die  eine  Nationalrepräsentation
  verheißt.  Zur  Bildung  einer  solchen  sollten  die  Provinzialstände,
  da  wo  sie  mit  mehr  oder  minder  Wirksamkeit
noch  vorhanden  waren,  hergestellt  und  den  Bedürfnissen  der
Zeit  gemäß  eingerichtet  werden.  Wo  damals  keine  Provinzialstände
  waren,  wurden  sie  angeordnet.  Aus  den  Provinzialständen
  sollte  dann  die  Versammlung  der  Landesrepräsentation
  mit  dem  Sitze  in  Berlin  gewählt  werden.  Ihre  Zuständigkeit
  sollte  in  der  Beratung  über  alle  Gegenstände  der
Gesetzgebung  bestehen,  die  die  persönlichen  und  die  Eigentumsrechte
  der  Staatsbürger  mit  Einschluß  der  Besteuerung
betreffen.  Weiterhin  wurde  in  der  Verordnung  wegen  künftiger
  Behandlung  des  gesamten  Staatsschuldenwesens  vom
17.  Januar  1820  der  „künftigen  reichsständischen  Versammlung“"
  die  Zuziehung  und  Mitgarantie  bei  Aufnahme  von
neuen  Darlehen  zugesagt.  Inzwischen  aber  hatten  die  politischen
  Unruhen  die  absolutistischen  Regungen  gestärkt,  so  daß
die  Wiener  Schlußakte  vom  15.  Mai  1820  dem  Artikel  13  der
Bundesakte  eine  einschränkende  Interpretation  dahin  gab,
daß  die  Einführung  der  landständischen  Verfassungen  dem  Ermessen
  der  einzelnen  Bundesstaaten  überlassen  bleiben  sollte
(Art.  54  ff.).  Durch  die  landständische  Verfassung  könne  der