Entwicklung  der  Verfassungsfrage.  Verfassungsurkunde.  97

Souverän  nur  in  der  Ausübung  bestimmter  Rechte  an  die
Mitwirkung  der  Stände  gebunden  werden,  während  die  ge—
samte  Staatsverwaltung  im  Oberhaupte  des  Staates  vereinigt
bleibe.  Hier  ist  die  Souveränität  im  alten,  Bodinschen
Sinne  festgehalten.

Auch  das  Gesetz  vom  5.  Juni  1823  hat  die  versprochene
Nationalrepräsentation  nicht  gebracht.  Lediglich  die  Provin—
zialstände  wurden  versammelt,  deren  Wirkungskreis  in  der
Abfassung  von  Provinzialgesetzentwürfen,  ferner  von  solchen
Gesetzen  bestand,  die  Personen=  und  Eigentumsrechte,  sowie
Steuern  betrafen.  Weiterhin  ist  das  Petitionsrecht  und  die
Befugnis,  über  kommunale  Angelegenheiten  zu  beschließen,
gewährt  worden.  Die  Verheißung  der  Verordnung  vom
22.  Mai  1815  erschien  nicht  erfüllt;  denn  in  dieser  war  eine
Repräsentation  des  ganzen  Volkes  in  Aussicht  gestellt  worden.

§  23.  Die  Weiterentwicklung  der  Verfassungsfrage.
Entstehung  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850.

Auch  Friedrich  Wilhelm  IV.  gewährte  nur  ständige  Ausschüsse
  der  Stände,  die  gehört  werden  sollten,  wenn  die  Provinziallandtage
  nicht  versammelt  waren.  Am  18.  Oktober  1842
zum  erstenmal  nach  Berlin  berufen,  hielten  sie  nur  kurze,
wirtschaftliche  Angelegenheiten  betreffende  Beratungen  bis
zum  10.  November  ab.  Im  Jahre  1848  begutachteten  sie  dann
einen  Strafgesetzentwurf.  Einen  Fortschritt  bedeutete  erst  die
Zusammenberufung  des  Vereinigten  Landtags  durch  Patent
  vom  3.  Februar  1847.  Jedoch  die  diesem  Landtage  zugewiesenen
  Befugnisse  waren  so  gering,  daß  gleich  anfangs  ein
heftiger  Kampf  entbrannte,  eine  Adresse  des  Landtags  an  den
König  die  Erweiterung  der  Rechte  erbat.  Man  stellte  sich  auf
den  Standpunkt,  daß  die  früheren  Versprechungen  (Gesetze
vom  22.  Mai  1815  und  17.  Januar  1820)  nicht  eingehalten
seien.  Der  Vereinigte  Landtag  forderte  die  regelmaßige  Zu-Stier-Somlo,

  Preußisches  Staaterecht  I.  7