Entwicklung  der  Verfassungsfrage.  Verfassungsurkunde.  101

der  Nationalversammlung  in  Brandenburg  zeigte,  daß  diese
nicht  beschlußfähig  war.  Die  Absichten  des  Wahlgesetzes  vom
8.  April  1848  schienen  daher  mit  Hülfe  dieser  Versammlung
nicht  erreichbar  zu  sein.  Darauf  erfolgte  am  5.  Dezember  1848
die  Auflösung  der  Nationalversammlung  und  der  gleichzeitige
Erlaß  einer  Verfassungsurkunde,  deren  Rechtsgültigkeit
als  einer  sogenannten  oktroyierten  vielfach  bestritten  worden
ist,  weil  sie  nicht  mit  der  Nationalversammlung  vereinbart  war.
Sie  beschränkte  in  ihrem  Artikel  60  den  König  bei  der  Ausübung
  der  Gesetzgebung  durch  die  erforderte  Zustimmung  der
aus  zwei  Kammern  bestehenden  Volksvertretung.  Der  Art.  105,
Abs.  2  gab  ihm  die  Vollmacht  zum  Erlasse  einer  Notverordnung,
  wenn  die  Kammern  nicht  versammelt  sind,  ein  dringender
  Fall  vorliegt  und  das  gesamte  Staatsministerium  die  Verantwortlichkeit
  übernimmt.  In  der  Verfassungsurkunde  war
auch  (Artikel  112)  gleichzeitig  eine  Revision  im  Wege  der
Gesetzgebung  vorgesehen.  Auf  Grund  der  vom  König  einseitig
erlassenen  Wahlgesetze  vom  6.  Dezember  1848  wurde  eine  neue
Nationalrepräsentation  gewählt,  deren  Beratungen  am  26.  Februar
  1849  in  Berlin  eröffnet  wurden.  Die  Kammern  erkannten
  hierbei  die  Verfassungsurkunde  vom  5.  Dezember  1848
als  „das  zu  Recht  bestehende  Staatsgrundgesetz“  an  und  gingen
an  eine  Revision,  die  aber  derart  war,  daß  die  Regierung  am
27.  April  1849  die  zweite  Kammer  auflöste  und  die  erste  vertagte.
  Auf  Grund  des  Art.  105  der  oktroyierten  Verfassung
vom  5.  Dezember  1848,  welcher  der  Regierung  in  dringenden
Fällen,  wie  erwähnt,  gestattet,  bei  Abwesenheit  der  Kammern
Verordnungen  mit  Gesetzeskraft  zu  erlassen,  gab  das  Ministerium
  Brandenburg  am  30.  Mai  1819  ein  Wahlgesetz,  welches
das  Dreiklassenwahls  ystem  einführte  und  sich  noch  heute
in  Wirksamkeit  befindet.  Die  auf  Grund  dieses  Wahlgesetzes
zusammengetretene  Volksvertretung  ging  schließlich  nochmals
auf  die  Revision  der  Verfassungsurkunde  ein,  als  deren  Ergeb-