Staatsrechtliches  Verhältnis  Preußens  zum  Reich.  105

a)  Auf  dem  Gebiete  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist
die  völkerrechtliche  Vertretung,  die  Erklärung  von  Krieg  und
Frieden,  das  Recht  zu  Verträgen  und  Bündnissen  auf  das  Reich
übergegangen  (Art.  11  Reichsverf.).  Dieses  sendet  auch  die
Gesandten  ab;  der  Kaiser  empfängt  und  beglaubigt  die  frem—
den  Gesandten.  Das  preußische  Gesandtschaftsrecht  besteht
nur  insofern  weiter,  als  bei  den  einzelnen  deutschen  Staaten
und  dem  Vatikan  ein  preußischer  Gesandter  beglaubigt  werden
kann.  Das  Konsulatswesen  ist  ebenfalls  Reichssache  geworden,
Landeskonsulate  sind  in  dem  Amtsbezirk  der  deutschen  Konsuln
verfassungsmäßig  unzulässig  (Art.  56  Reichsverf.).  Landeskonsulate
  bestehen  in  Hamburg,  Bremen,  Lübeck,  Mecklenburg
und  Oldenburg.

b)  Was  das  Kriegswesen  betrifft,  so  ist  die  Marine
durchaus  Reichssache  geworden,  bei  der  Preußen  keinerlei
Rechtsbefugnisse  besitzt.  Was  das  Landheer  angeht,  so  ist
ein  großer  Teil  der  preußischen  Militärgesetzgebung  in  dem
ganzen  Reiche  eingeführt  worden;  ebenso  ist  die  Kommandogewalt
  über  das  preußische  Heer  auf  den  Kaiser  übergegangen.
Auf  dem  Gebiete  der  Militärverwaltung  ist  den  Einzelstaaten
zwar  diese  verblieben,  aber  auf  Grund  von  Militärkonventionen
ist  der  preußische  Kriegsminister  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  über  alle  Kontingente,  mit  Ausnahme  derer  von
Bayern,  Sachsen  und  Württemberg.

c)  Im  Justizwesen  hat  auf  Grund  des  Art.  4,  Nr.  13
Reichsverf.  das  Reich  weitgehende  Kompetenzen  erhalten  und
von  der  gegebenen  Gesetzesbefugnis  weitesten  Gebrauch  gemacht.
  Auf  diese  Weise  ist  auch  in  das  preußische  Justizwesen
erheblich  eingegriffen  worden.  Weiterhin  sind  zwar  die  Normen
  der  Organisation  für  die  niederen  und  mittleren  Gerichte
Reichssache  geworden;  aber  die  Justizverwaltung  ist  nach  wie
vor  Landessache  geblieben.  Durch  Errichtung  eines  Reichsgerichts,
  sowie  anderer  Reichsjustizbehörden,  insbesondere  des