106  Grundzüge  d.  preuß.  Verfassungs=  u.  Verwaltungsgeschichte.

Reichsversicherungsamtes  und  des  Bundesamtes  für  das  Heimatwesen,
  hat  auch  das  Reich  Justizhoheit  erhalten.  «

d)  Verhältnismäßig  am  wenigsten  angetastet  ist  die  Zu—
ständigkeit  der  Einzelstaaten  auf  dem  Gebiete  der  inneren
Verwaltung.  Indem  aber  Art.  4  Reichsverf.  die  Zuständigkeit
  der  Reichsgesetzgebung  auf  Materien  erstreckt,  die  verwaltungsrechtlicher
  Natur  sind,  ist  auch  hier  an  sich  ein  erheblicher
Eingriff  in  die  innere  Verwaltung  zu  verzeichnen,  so  z.  B.  auf
dem  Gebiete  des  Freizügigkeits-,  Heimats=  und  Niederlassungs-,
sowie  Postwesens,  der  Fremdenpolizei,  des  Gewerberechts.
Die  Helfer  der  Staatsleitung  (Beamte)  zur  Ausführung  der
inneren  Verwaltung  sind  allerdings  in  der  Hauptsache  einzelstaatliche
  geblieben.

e)  Auf  dem  Gebiete  des  Rechts  der  Finanzen  besteht
ebenfalls  eine  Konkurrenz  zwischen  Reich  und  Einzelstaaten.
Die  Domänen  und  Forsten  sind  den  Einzelstaaten  verblieben.
Von  Regalien  und  Monopolen  sind  bloß  Post,  Telegraphic
und  Fernsprecher  auf  das  Reich  übergegangen.  In  bezug  auf
die  Steuern  ist  das  Reich  berechtigt,  direkte  wie  indirekte  zu
erheben.  Tatsächlich  vereinnahmt  es  aber  nur  indirekte  Steuorn.
  Die  Helfer  der  Staatsleiter  in  der  Finanzverwaltung
sind  aber  nur  zum  Teil  Staatshelfer  des  Reiches.  —

Aus  alledem  ergibt  sich,  daß  durch  die  Aufrichtung  der  deutschen
  Reichsverfassung  in  den  Bestand  des  preußischen  Verfassungs=
  und  Verwaltungsrechtes  erheblich  eingegriffen  wurde.
Reich  und  Einzelstaaten  ergänzen  sich  in  vielen  Punkten  in
dem  ganzen  Getriebe  der  Verwaltung.  Wesentlich  kommt  aber
noch  die  schon  betonte  Tatsache  in  Betracht,  daß  die  preußische
Verfassungsurkunde  in  vielen  Beziehungen  nur  den  Rahmen
bildet,  dem  sich  die  zur  Ausführung  ihrer  Vorschriften  bestimmten
  Gesetze  einzufügen  haben.  Diese  Gesetze  sind  aber  vielfach
vom  Reich  gegeben.