II.  Buch.
Erstes  Hauptstück.
Die  Lehre  von  den  Rechtsquellen.

 

§  25.  Das  geschriebene  Recht.

I.  Das  staatliche  Gesetz.  Gesetz  im  verfassungsmäßigen
Sinne  ist  die  mit  Zustimmung  der  Volksvertretung  ergangene,
für  alle  durch  sie  Betroffenen  geltende  allgemeine  Rechtsvorschrift.
  Vor  dem  31.  Januar  1850  war  Gesetz  in  Preußen
jede  von  Staatswegen  durch  den  König  erlassene,  allgemeine
Rechtsvorschrift.  Seither  wird  die  gesetzgebende  Gewalt  gemeinsam
  ausgeübt  durch  den  König  und  zwei  Kammern.  ÜUbereinstimmung
  dieser  drei  Faktoren  ist  zu  jedem  Gesetze  erforderlich.
  Im  Reiche,  wo  es  der  Zustimmung  des  Kaisers  nicht  bedarf,
  hat  dieser  nur  die  Ausfertigung  und  Verkündigung  der
Gesetze  zu  besorgen  (Art.  17  Reichsverf.).  Tie  Reichsgesetzgebung
  wird  durch  Bundesrat  und  Reichstag  ausgeübt  (Nrt.  5
Reichsverf.).  Während  im  Reiche  der  Bundesrat,  erteilt  in
Preußen  der  Monarch  dem  Gesetze  die  Sanktion.  Vorgelegt
werden  können  die  Entwürfe  zuerst  der  ersten  Kammer;  nur
Finanzgesetzentwürfe  und  Staatshaushaltsetats  müssen  zuerst
der  zweiten  Kammer  zur  Beratung  und  Beschlußfassung  zugehen
  (Art.  62).

Die  Unterscheidung  zwischen  materiellem  und  formellem
Gesetze  ist,  jedenfalls  seit  dem  Erlaß  konstitutioneller  Verfassungen,
  von  grundlegender  Bedeutung.  Der  materielle  Gesetzesbegriff
  ist  dem  preußischen  Rechte  seit  dem  Allgemeinen