108  Die  Lehre  von  den  Rechtsquellen.

Landrechte  bekannt  und  ist  vielfach  verwendet  worden.  Nach
der  herrschenden  Meinung  ist  Gesetz  im  materiellen  Sinne
die  rechtsverbindliche  Anordnung  eines  Rechtssatzes.
Durch  den  Begriff  der  Anordnung  unterscheidet  es  sich  vom
Gewohnheitsrechte,  das  auf  der  Rechtsüberzeugung  von  seiner
Gültigkeit  beruht,  und  durch  den  Begriff  des  Rechtssatzes
von  dem  Rechtsgeschäfte,  das  subjektive  Rechte  und  Pflichten,
nicht  aber  Rechtssätze  zum  Gegenstande  hat.  Der  Rechtssatz
muß  eine  Regel,  nicht  aber  eine  allgemeine  sein;  vielmehr
kann  er  sich  nur  auf  einen  einzigen  Tatbestand  angewendet
wissen  wollen.  Der  Rechtssatz  kann  nicht  nur  Freiheit  und
Eigentum  der  Individuen  betreffende  Gebote  und  Verbote
enthalten,  sondern  auch  Rechtsgewährungen,  Machtzuteilungen.
(So  mit  Jellinek  gegen  Thon,  Windscheid,  Anschütz.)  Die
Rechtsverbindlichkeit  der  Anordnung  wird  durch  die  Sanktion
  vermittelt,  in  der  die  eigentliche  Gesetzgebung  liegt.  Es
zerfallt  jedes  Gesetz  in  den  Gesetzesinhalt  und  Gesetzesbefehl.
Auf  diesen  kommt  es  staatsrechtlich  an,  während  der  Ursprung
des  Gesetzesinhalts  von  keinerlei  staatsrechtlicher  Bedeutung
ist.  Das  Gesetz  im  formellen  Sinne  ist  jede  in  den  vorgeschriebenen
  Formen  der  Ubereinstimmung  zwischen  Monarch
  und  Volksvertretung  ergangene  rechtsverbindliche  Anordnung.
  Gegenstand  des  formellen  Gesetzes  braucht  kein
Rechtssatz  zu  sein.  Für  das  preußische  Recht  ergibt  sich,  daß
der  Art.  62  der  Verf.-Urk.  im  Absatz  1  den  materiellen,  im  Absatz
  2  den  formellen  Gesetzesbegriff  zum  Ausdrucke  bringt.  Es
ist  der  gesetzgebenden  Gewalt  die  Zuständigkeit  verliehen  worden,
  überall  einzugreifen,  wo  es  sich  um  die  Schaffung  von
Rechtssätzen  handelt.  Die  Aufstellung  allgemein  verbindlicher
Rechtsnormen  ist  in  Preußen  lediglich  der  Gesetzgebung  vorbehalten.


Von  einer  Minderzahl  von  Staatsrechtslehrern  (Zorn,
Hänel,  Arndt)  wird  der  Unterschied  zwischen  formellen  und