Das  geschriebene  Recht.  109

materiellen  Gesetzen  nicht  anerkannt!).  Gesetze  im  formellen
Sinne  gäbe  es  nicht,  einen  Rechtssatz  müsse  jedes  Gesetz  enthalten.
  Nach  Zorn  ist  Gesetz  jede  vom  Staate  gesetzte  Vorschrift.
Das  Gesetz  im  weiteren  Sinne  sei  einzuteilen  in:  Gesetz  im
engeren  Sinne  und  Verordnung.  Der  Unterschied  zwischen
Gesetz  und  Verordnung  sei  kein  innerer,  liege  vielmehr  nur  in
der  äußeren  Form,  daß  beim  Gesetz  Zustimmung  der  Volksvertretung
  notwendig  ist,  bei  der  Verodnung  nicht.

Es  handelt  sich  hier  um  unüberbrückbare  Meinungsverschiedenheiten,
  die  bei  manchen  Schriftstellern  auf  ihre  gesamte
  politische  und  Weltanschauung  zurückzuführen  sind.  Den
meisten  Staatsrechtslehrern  und  auch  mir  steht  die  Überzeugungskraft
  der  herrschenden  Lehre  fest.  Der  Art.  62  preuß.
Verf.-Urk.  gibt  keinen  vernünftigen  Sinn,  wenn  man  nicht  in
dem  einen  Absatze  den  Ausdruck  für  das  formelle,  in  dem  anderen
  für  das  materielle  Gesetz  findet.  Die  Erklärung  der  Verfassungsurkunde,
  für  gewisse  Angelegenheiten  müsse  ein  Gesetz
gegeben  werden,  will  nicht  grundsätzlich  Gesetz  und  Verordnung
abgrenzen,  sondern  kann  verschiedene  Zwecke  haben;  so  den,
für  bestimmte  Angelegenheiten,  die  an  sich  ihrer  Natur  nach
dem  Gebiete  der  Verwaltung  angehören,  die  Verordnung  auszuschließen,
  oder  den,  die  sonst  anzunehmende  Notwendigkeit
eines  formelle  Erschwerungen  bietenden  Verfassungsgesetzes
im  konkreten  Falle  zu  beseitigen.  Wenn  die  entgegengesetzte

 

1)  Val.  über  die  herrschende  Lehre  insbesondere  Anschütz,  Tie  gegenwärtigen
  Throrien  über  den  Begriff  der  gesetzgebenden  Gewalt  und  den  Umfang
  des  königlichen  Verordnungorechts  nach  preußischem  Stantorecht,  2.  Aufl.
190;  zur  Gegenansicht:  Arndt,  Das  selbständige  Verordnunge  rocht  1902.
Gegen  ihn  neuerdings  Hubrich,  Die  reichsgerichtliche  Judikatur  über  den
Gesetzes=  und  Verordnungs  begriff  nach  preußischem  Staaterecht,  Annalen  des
deutschen  Reichs  1904  S.  770  ff.,  d0l  ff.,  911  f.  Dazu  Arndt,  Das  Reichsgericht
  und  die  Begriffe  „Gesetz-“  und  „Verwaltungs  „vorschriften"“,  Verw.=Arch.
  Bd.  XlII  (1905)  S.  207  ff.  mit  Nachtrag  S.  421.  Wiederum  Hubrich,
Das  Reichsgericht  über  den  Gesetzes=  und  Verordnungobegriff  nach  Rrichsrecht
  1000,  und:  Das  Reichogericht  und  die  Begrisse  „Gesetz-"  und  „Verwaltunges
  svorschriften“.  Verw.-Arch.  Bd.  XlIII  S.  11|  ff.  Endlich  Arndt,.  Der
Gesetzesbegriff  in  der  Veleuchtung  des,  Herrn  Professors  I.  Hubrich,
Annalen  des  deutschen  Reichs  1I1X  S.  448  ff.