110  Die  Lehre  von  den  Rechtsquellen.

Meinung,  insbesondere  Arndt,  annimmt,  daß  der  König  von
Preußen  durch  die  Verfassung  dem  monarchischen  Prinzip  gemäß
  nur  insoweit  eingeschränkt  sei,  als  dies  ausdrücklich  durch
die  Verfassung  geschehen  ist,  und  daß  dies  auch  auf  dem  Gebiete
  der  Gesetzgebung  gelte,  so  hat  ihm  schon  Anschütz  den
durchschlagenden  Grund  entgegengehalten,  daß  die  Verfassung
keinen  Vorbehalt  zugunsten  des  Parlaments  hinsichtlich  der  Privatrechtssätze
  enthält.  Gleichwohl  ist  nicht  und  kann  nicht  streitig
sein,  daß  sie  nur  mit  Zustimmung  der  Volksvertretung  staatliches
  Recht  werden  können.

II.  Ebenso  wie  die  Gesetze  sind  auch  die  Verordnungen
  in  materielle  und  in  formelle  zu  scheiden.  Jene  sind
Anordnungen  auf  dem  Gebiete  der  Verwaltung  (Verwaltungsverordnungen),
  lediglich  bestimmt,  Vorschriften  innerhalb
  des  Behördenorganismus  zu  geben.  Die  formellen  Verordnungen
  sind  solche,  die  die  Anordnung  einer  Rechtsregel
enthalten,  die  an  Stelle  eines  Gesetzes  fungieren,  falls  dies
zulässig,  die  Zustimmung  der  Volksvertretung  also  nach  Maßgabe
  des  bestehenden  Rechts  nicht  erforderlich  ist.  Es  sind  das
die  Rechtsverordnungen.  Zu  ihnen  gehören  außer  der  sogleich
  zu  erwähnenden  Notverordnung  insbesondere  diejenigen
  Ausführungsverordnungen,  die  das  Gesetz  im
einzelnen  detaillieren,  ferner  die  in  das  Verwaltungsrecht  gehörenden
  Polizeiverordnungen.

Mit  alledem  hängt  eng  zusammen  die  besonders  von  Arndt
vertretene  Auffassung  eines  selbständigen  königlichen  Verordnungsrechtes
  neben  dem  Gesetze.  Nicht  ein  allgemeiner  Rechtssatz
  binde  den  König  beim  Erlasse  von  Rechtsnormen  an  die
Zustimmung  der  Kammern,  sondern  nur  dann  müsse  der  Gesetzesweg
  eingeschlagen  werden,  wenn  die  Verfassungsurkunde
selbst  dies  ausdrücklich  ausspricht.  Soweit  aber  nach  diesem
Aufzählungsgrundsatze  ein  Gesetz  nicht  ausdrücklich  gefordert
werde,  könne  der  König  auch  ohne  eine  besondere  gesetzliche