Das  geschriebene  Recht.  111

Delegation  auf  dem  Wege  der  Verordnung  Recht  schaffen.
Schon  der  Hinweis  auf  die  Privatrechtsgesetzgebung  bringt
diese  Lehre  zu  Falle.  Auch  die  Berufung  auf  die  gelegentliche
Staatenpraxis,  sowie  die  angebliche  Unterstützung  der  Arndt—
schen  Theorie  durch  das  Reichsgericht  scheint  verfehlt.

Der  König  von  Preußen  hat  demnach  nur  ein  Verordnungsrecht
  in  Gemäßbheit  der  Gesetze.  Der  Art.  45  Verf.=Urk.
  überträgt  ihm  generell  die  Zuständigkeit  für  Ausführungsverordnungen.
  Nicht,  daß  es  kein  selbständiges  Verordnungsrecht
  gebe,  wird  also  hier  behauptet,  sondern  nur  dies:  Es  ist
nur  insoweit  gegeben,  als  es  das  Gesetz  zuläßt.  Dies  ist  verfassungsmäßig
  nach  preußischem  Recht  der  Fall  bei  der  Notverordnung.
  Ihre  Voraussetzungen  sind:  1.  Gefährdung  der
öffentlichen  Sicherheit  oder  Vorliegen  eines  ungewöhnlichen
Notstandes.  2.  Es  muß  die  Aufrechterhaltung  der  ersteren  und
die  Beseitigung  des  letzteren  dringend  erforderlich  sein.  3.  Die
Kammern  dürfen  nicht  versammelt  sein.  4.  Die  Verordnung
darf  der  Verfassung  nicht  zuwiderlaufen.  5.  Sämtliche  Staatsminister
  müssen  unterzeichnen,  bzw.  sind  alle  verantwortlich.
Liegen  alle  diese  Erfordernisse  vor,  so  hat  die  Notverordnung
Gesetzeskraft  (Art.  63  Verf.-Urk.).  Sie  ist  aber  den  Kammern
bei  ihrem  nächsten  Zusammentritt  vorzulegen.  Mit  der  Ablehnung
  der  Verordnung  tritt  diese  nicht  von  selbst  außer  Kraft;
es  besteht  vielmehr  die  Verpflichtung  der  Staatsregierung  zur
Aufhebung.  Inhalt  der  Notverordnung  können  nicht  nur
Rechtsnormen  sein,  sondern  alles,  was  den  Inhalt  eines  formellen
  Gesetzes  ausmachen  kann.

III.  Der  Unterschied  zwischen  Gesetz  und  Verfassungsgesetz
besteht  zunächst  darin,  daß  dieses  nur  eine  Spezialanwendung
des  Gesetzesbegriffs  überhaupt  ist.  Der  gewöhnliche  Sprachgebrauch
  stellt  allerdings  Verfassung  und  Gesetz  als  zwei  verschiedene
  Begriffe  einander  gegenüber.  Hinsichtlich  ihrer  Eigenschaft
  als  Rechtsquelle  ist  aber  Gesetz  und  Verfassungsgesetz