112  Die  Lehre  von  den  Rechtsquellen.

durchaus  dasselbe.  Die  Verschiedenheit  ist  ferner  nur  rein  tat—
sächlicher  Natur  insofern,  als  das  Verfassungsgesetz  die  Aufgabe
  hat,  allgemeine  Grundsätze  aufzustellen,  die  Grundorganisation
  des  Staates  zu  zeichnen,  während  das  bei  gewöhnlichen
Gesetzen  nicht  der  Fall  ist.  Der  einzige  rechtliche  Unterschied
besteht  darin,  daß  die  Vorschriften  des  Verfassungsgesetzes  fast
überall  eine  erhöhte  Wirksamkeit  haben.).  Ihre  Abänderung
ist  nur  unter  Schwierigkeiten  zulässig.  Nach  der  preußischen
Verfassungsurkunde  ist  eine  zweimalige  Abstimmung  erforderlich.
  In  jeder  Kammer  genügt  bei  zwei  Abstimmungen  die
gewöhnliche  absolute  Stimmenmehrheit,  aber  es  muß  zwischen
beiden  Abstimmungen  ein  Zeitraum  von  21  Tagen  liegen  (Art.
107  Verf.-Urk.).  Im  übrigen  ist  die  preußische  Verfassungsurkunde
  in  IX  Titel  gegliedert,  abgesehen  von  den  allgemeinen
  und  den  Ubergangsbestimmungen.  Es  wird  hintereinander
  gehandelt  vom  Staatsgebiete,  von  den  Rechten  der
Preußen,  vom  Könige,  den  Ministern,  den  Kammern,  der  richterlichen
  Gewalt,  von  den  nicht  zum  Richterstande  gehörigen
Staatsbeamten,  von  den  Finanzen  und  endlich  —  in  heute
nicht  mehr  geltenden  Sätzen  —  von  den  Gemeinden,  Kreis-,
Bezirk=  und  Provinzialverbänden.  Die  Verfassungsurkunde
ist  im  übrigen  mehrfach  und  zwar  durch  20  Gesetze  abgeändert
worden.  Das  letzte  betrifft  Anderungen  des  Wahlverfahrens
und  ist  vom  29.  Juni  1893.

IV.  Autonomische  Rechtssetzung.  In  Betrachtkommen:

1.  Die  Hausgesetze  der  regierenden  Familie.  Die  Agnaten
treten  zusammen  und  bestimmen  die  Thronfolge,  sowie  wichtige
staatsrechtliche  Grundsätze,  die  sie  aus  ihrem  Agnatenrechte  ableiten.
  Das  Statutarrecht  der  landesherrlichen  Familien  blühte
hauptsächlich  im  Mittelalter,  ist  aber  heute  durch  die  Staatsgenehmigung
  verkümmert  worden.  Seine  Bedeutung  besteht

 

1)  Agl.  von  Herrnritt,  Die  Staatsform  als  Gengenstand  der  Verfsassungsgesetzgebung
  und  Verfassungdsänderung  1901,  besonderd  S.  ff.,  46  ff.