Das  geschriebene  Recht.  113

darin,  daß  es  im  Gegensatz  zu  der  privatrechtlich-patrimonialen
Auffassung,  welche  zur  Zerteilung  und  infolge  Erbganges  auch
zur  Zersplitterung  des  Territoriums  führte,  die  Unveräußerlichkeit
  und  Unteilbarkeit  des  Landes  festlegte.  Es  mußte  dies
in  Hausgesetzen  geschehen  und  nicht  in  gewöhnlichen  Staatsgesetzen.
  Denn  die  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familien
waren  reichsunmittelbar,  und  sie  würden  einem  territorialen
Gesetze,  das  nur  von  dem  Landesherrn  und  nicht  vom  Reiche
ausgegangen  wäre,  nicht  unterworfen  gewesen  sein.  Durch
das  mit  ihrer  Zustimmung  erlassene  Hausgesetz  aber  waren  sie
gebunden.  Die  Form  für  dieses  war  entweder  die  letztwillige
Verfügung  mit  Einwilligung  der  berechtigten  Agnaten,  oder
ein  Erbvertrag,  auch  eine  Erbverbrüderung  mehrerer  regierender
  Herren  zur  Bestimmung  der  künftigen  Erbfolge  unter  Ausschluß
  der  Teilbarkeit  der  Territoriums.  Für  das  preußische
Recht  sind  die  besonders  wichtigen  Hausgesetze  schon  erwähnt,
so  die  Achillea  von  1473,  der  Geraische  Vertrag  von  1603,  die
Erbverbrüderungen  mit  den  fränkischen  Hohenzollern  1695,  bestätigt
  1707,  das  Edikt  Friedrich  Wilhelms  I.  vom  13.  August
1713,  das  pactum  Fridericianum  von  1752  über  Vereinigung
der  fränkischen  Fürstentümer  mit  der  Primogenitur,  endlich  das
Hausgesetz  v.  17.  Dezember  1808.  Von  grundlegender  Bedeutung
  für  das  geltende  preußische  Verfassungsrecht  ist,  daß  die
Tragweite  der  Hausgesetze  Zweifeln  gegenüber  sichergestellt  ist
in  dem  Art.53  der  Verf.-Urk.  Danach  ist  die  Krone,  den  Königlichen
  Hausgesetzen  gemäß,  erblich  in  dem  Mannesstamme
des  Königlichen  Hauses  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und
der  agnatischen  Lincalfolge.  Es  sind  die  Hausgesetze  deshalb
integrierende  Bestandteile  des  Verfassungsrechts,  soweit  auf
sie  in  der  Verfassungsurkunde  verwiesen  ist.  Diesenigen  Bestimmungen
  der  Hausgesetze,  auf  die  die  Verfassungsurkunde
nicht  verweist,  haben  aber  keinen  staatsrechtlichen  Charakter.
Sie  sind  privatrechtliche  Familiensatzungen;  sie  können  abge-Stier

  Somlo,  Preußisches  Staaterecht  I.  8