114  Die  Lehre  von  den  Rechtsquellen.

ändert  werden  innerhalb  des  autonomen  Rechts  der  Agnaten.
Sie  bilden  den  Gegenstand  des  Privatfürstenrechts  1).  Auf
dieses  bezieht  sich  der  Artikel  57  des  Einführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch,  wonach  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  in  Ansehung  der  Landesherren  und  der  Mitglieder
  der  landesherrlichen  Familien,  sowie  der  Mitglieder  der
fürstlichen  Familie  Hohenzollern  nur  insoweit  Anwendung
finden,  als  nicht  besondere  Vorschriften  der  Hausverfassungen
  (oder  der  Landesgesetze)  abweichende  Bestimmungen
enthalten.  Damit  ist  die  Aufrechterhaltung  eines  großen
Teiles  des  Privatfürstenrechts  sanktioniert;  praktisch  ist  dies
insbesondere  hinsichtlich  der  Bestimmungen  über  Volljährigkeit,
  Eingehung  und  Scheidung  der  Ehe,  elterliche  Gewalt
und  Vormundschaft,  Erbrecht  und  für  die  Übertragung  und
Belastung  der  zum  Hausvermögen  gehörenden  Gegenstände.

2.  Zu  den  autonomischen  Satzungen  gehören  ferner  die
Statuten  der  Kommunen,  Kreise  und  Provinzen.  Auch  das
moderne  Staatsrecht  gibt  diesen  Selbstverwaltungskörpern  ein
Recht  der  Autonomie.  Es  ist  aber  nur  delegiert  und  kann  auf
dem  Wege  des  Gesetzes  jederzeit  entzogen  werden.

V.  Die  völkerrechtlichen  Verträge  und  die  Staatsverträge.


a)  Die  völkerrechtlichen  Verträge  sind  solche  Vereinbarungen,
  die  über  öffentliche  Angelegenheiten  zwischen  mehreren
Staaten  stattfinden.  Sie  setzen  Völkerrecht,  kein  Staatsrecht
und  werden  zu  Rechtsquellen  des  Staatsrechts  nur,  wenn  sie
in  den  einzelnen  Staaten  als  Gesetze  verkündet  werden;  dann
aber  gelten  sie  nicht  als  Verträge,  sondern  eben  als  Gesetze.
Das  klassische  Beispiel  bildet  das  Allgemeine  Deutsche  Handelsgesetzbuch
  von  1861.  Es  ist  ergangen  auf  Grund  von  vertraglichen
  Vereinbarungen  zwischen  den  Mitgliedern  des  als  völkerrechtlichen
  Vereins  zu  bezeichnenden  Bundes,  ist  aber  nur  durch

1)  Vgl.  Rehm,  Modernes  Fürstenrecht  1901.