116  Die  Lehre  von  den  Rechtsquellen.

lungen,  2.  die  geübt  werden  durch  lange  Zeit,  3.  bei  jeder  sich
darbietenden  Gelegenheit  und  4.  mit  der  Uberzeugung  davon,
daß  die  Ubung  auf  Recht  beruht,  sogenannte  Rechtsüberzeugung
  (opinio  necessitatis).  Kenntnis  eines  entgegenstehenden,
wenn  auch  noch  so  alten  staatlichen  Rechtssatzes  ist  geeignet,  die
Rechtsüberzeugung  auszuschließen.  Was  das  Erfordernis  betrifft,
  daß  die  Normen  bei  jeder  sich  darbietenden  Gelegenheit
geübt  werden  müssen,  so  kommt  hier  alles  darauf  an,  ob  nach
der  Natur  des  Rechtsverhältnisses  die  Ubung  des  Rechts  häufig
hätte  eintreten  können  oder  nicht,  und  ob  sie  tatsächlich  häufig
oderselten  eingetreten  ist.  Uberdie  Frage  der  genügenden  Dauer
der  Übung  entscheidet  das  richterliche  Ermessen.  Zwar  muß  die
betreffende  Handlung  längere  Zeit  geübt  worden  sein,  aber  es
bedarf  nicht  deraus  dem  kanonischen  Rechteherübergenommenen
Verjährungszeit  (tempus  praescriptionis).  Auch  über  das  Merkmal
  der  Gleichmäßigkeit  der  wiederholt  vorgenommenen  Handlungen
  ist  dem  Ermessen  ein  weiter  Spielraum  gegeben.

Unter  Herkommen,  Observanz,  versteht  man  die  objektiven
gewohnheitsrechtlichen  Normen,  die  sich  innerhalb  eines  bestimmten
  Interessentenkreises  bilden.  Zu  den  angegebenen  Erfordernissen
  des  Gewohnheitsrechts  kommt  also  noch  als  fünftes
hinzu  das  Merkmal  eines  Interessentenkreises.  Dies  ist  etwa
auf  dem  Gebiete  des  Schul-,  Wege=  und  Wasserrechtes  wichtig.

Das  Gewohnheitsrecht  spielt  heute  eine  größere  Rolle  im
Verwaltungsrecht  als  im  Verfassungsrecht.  Aber  auch  in  diesem
kommt  es  noch  heute  zur  Geltung.  Das  englische  Verfassungsrecht
  ist  vollständig,  das  deutsche  bis  zur  Goldenen  Bulle  1356
auf  gewohnheitsmäßige  Weise  entstanden.  Auch  das  moderne
Budgetrecht  ist  der  Niederschlag  der  gewohnheitsmäßigen
Ubung.  Das  preußische  Komptabilitätsgesetz  vom  11.  Mail898
gibt  z.  B.  in  Gesetzesform  gewisse  Grundsätze  wieder,  die  die
Budgetkommission  des  preußischen  Abgeordnetenhauses  seit
langen  Jahren  befolgt  hat.