II.  Buch.

Das  Herrschaftsgebiet  der  Staatskörperschaft.


§  28.  Begriff,  Bedeutung  und  Recht  des  Staatsgebiets.

I.  Begriff.  Staatsgewalt  ist  das  Recht  zu  herrschen,  die
Summe  der  Befugnisse,  die  dem  Staate  zustehen,  damit  er
seine  Aufgaben  und  Zwecke  erfüllen  kann.  Gegenstand  seiner
Herrschaft  sind  die  Personen  und  erst  durch  deren  Vermittlung
das  Land,  weil  die  Herrschaft  ein  psychischer  Vorgang  zwischen
Individuen  ist  und  sich  nicht  auf  das  leblose  Gebiet  unmittelbar
  erstrecken  kann.  Diese  Formulierung  weist  auf  eine
Kontroverse  hin,  die  bezüglich  des  Begriffes  Staatsgebiet
herrscht.  Die  eine,  seit  kurzem  herrschende  Auffassung  (Fricker,
Vom  Staatsgebiet  1867.  Derselbe,  Gebiet  und  Gebietshoheit
  1901.  Jellinek,  Das  Recht  des  modernen  Staates,
Bd.  111905]  S.  381)  behauptet,  daß  die  Gebietshoheit  personenrechtlichen
  Charakter  hat.  Staatsgebiet  ist  nicht  der
Raum,  über  den  der  Staat  herrscht,  sondern  innerhalb  dessen
die  Staatsgewalt  ihre  Herrschaft  ausübt.  (Eigenschaftstheorie.)
Zitelmann  nennt  es  plastisch  „Schauplatz  der  Herrschaft".
Die  entgegengesetzte  Theorie  (sog.  Eigentumstheorie)  behauptet,
  daß  die  Gebietshoheit  sachenrechtlicher  Natur  ist
(Gerber,  Laband),  daß  eine  Herrschaft  am  Gebiet  selbst  Platz
greift.  Diese  Lehre  ist  jedoch  bedingt  von  der  patrimonialen
und  privatrechtlichen  Auffassung  des  Staates.  Unter  Gebietshoheit
  verstand  man  im  Mittelalter  das  dominium  terrze,
betrachtete  also  das  Gebiet  als  Staatseigentum,  das  als