Begriff,  Bedeutung  und  Recht  des  Staatsgebiets.  129

solches  dem  Staatshaupte  gehört.  Friedrich  II.  hat  schon
im  13.  Jahrhundert  in  seiner  constitutio  in  favorem  principum
  sie  den  deutschen  Landesherren  gewährt.  Daher  stammt
die  Auffassung,  daß  der  Landesherr  Subjekt  der  Staatsherrschaft
  sei,  eine  bereits  zurückgewiesene  Ansicht.  Heute
kann  man  von  Staatseigentum  in  jenem  älteren  Sinne  nur  im
Völkerrechte  sprechen  (Rosin)  1).  Hier  wird  insbesondere  die
Frage  der  fälschlich  sog.  Staatsservituten  in  Frage  kommen.
Hierunter  versteht  man  diejenigen  Rechte,  die  die  Einräumung
einer  Besatzung,  einer  Kohlenstation  oder  einer  Fischereigerechtsame
  in  sich  schließen,  oder  die  Neutralisierung  gewisser  Gebiete,
  auch  die  Verpflichtung  des  einen  Staates,  auf  seine
Gebietshoheit  in  gewissem  Umfange  zu  verzichten,  betreffen,
so  z.  B.  hinsichtlich  der  Errichtung  oder  Nichterrichtung  von
Festungen.  Auch  die  Frage  des  Kondominiums  ist  rein
völkerrechtlicher  Natur.  Es  handelt  sich  hier  um  das  Miteigentum
  mehrerer  Staaten  an  einem  und  demselben  Gebiet,
wie  z.  B.  bei  Schleswig-Holstein  bis  1866,  und  auch  heute
noch  bezüglich  des  Bodensees,  der  zwischen  den  Uferstaaten
in  gemeinsamem  Eigentum  steht;  richtiger  würde  man  von
einem  coimperium  sprechen.  Die  Gebietshoheit  ist  vom
Privateigentum  gänzlich  verschieden  und  bedeutet  Herrschaft
des  Staates  innerhalb  des  Territoriums.  Es  reicht  deshalb
der  Inhalt  der  Gebietshoheit  so  weit  als  die  Staatsgewalt
selbst.  Die  Gebietshoheit  läßt  sich  nicht  auf  eine  feste  Skalavon
  Einzelbefugnissen  bringen.  Anschütz  sagt:  Gebietshoheit
  ist  der  Staatswille,  bezogen  auf  sein  Gebiet.

 

1)  Radnitzky,  Die  rechtliche  Natur  des  Staatsgebiets,  Arch.  f.  öff.  Recht
Bd.  XX  (1906)  S  S3I3  ff.  meint,  daß  die  Eigenschaftstheorie  die  Abtretung
des  Gebiets  nichte  erklären  kann.  Doch  ist  nicht  einzusehen,  weshalb  nicht  in  der
Gebietszession  eine  Abtretung  des  Imperium  über  die  zurzeit  und  in  alle
Zukunft  daselbst  wohnenden  Staatsangehörigen  liegen  soll.  Er  selbst  be-Neichnet
  die  Gebietshoheit  als  örtliche  Kompetenz  des  Reichs,  was  ja  schon

ie  richtig  verstandene  Eigenschaftstheorie  annimmt.

Stier.-  Somlo,  Preußisches  Staatsrecht  I.  9