130  Das  Herrschaftsgebiet  der  Staatskörperschaft.

II.  Die  Bedeutung  des  Staatsgebiets.

a)  Positiv.  Alle  auf  ihm  weilenden  Personen  sind  der
Staatsgewalt  unterworfen.

b)  Negativ.  Kein  fremder  Staat  darf  ohne  Erlaubnis
des  Heimatstaates  auf  dem  Gebiet  desselben  Herrschaft  ausüben.


III.  In  Deutschland,  als  einem  Bundesstaat,  besteht  eine
doppelte  Gebietshoheit:

1.  Die  jedes  einzelnen  Gliedstaates.  Sie  schließt  jede
andere  Staatsgewalt  aus.  Verfassungsmäßig  eingeschränkt
ist  sie  jedoch  durch  die  Reichsstaatsgewalt.

2.  Es  besteht  in  Deutschland  die  Gebietshoheit  des  Reiches
und  zwar:

a)  ausschließlich  in  Elsaß-Lothringen  und  den  Schutzgebieten;


b)  gemeinsam  im  ganzen  Reich  mit  den  betreffenden
Gliedstaaten  auf  deren  Gebiet,  verfassungsmäßig  eingeschränkt
  durch  die  Gebietshoheit  jedes  einzelnen  Staates.

IV.  Das  preußische  Recht  über  das  Staatsgebiet.

1.  Eine  Festlegung  des  territorialen  Bestandes  hat  stattgefunden
  durch  Art.  1  der  Verf.-Urk.,  wonach  alle  Landesteile
  der  Monarchie  in  ihrem  gegenwärtigen  Umfange  das
preußische  Staatsgebiet  bilden.  Die  ältere  Bezeichnung
preußische  Staaten  ist  nur  in  der  preußischen  Gesetzessammlung
  sowie  in  dem  allgemeinen  Berggesetz  vom  14.  Juni
1865  beibehalten  und  weist  auf  die  Zeit  zurück,  in  der  Preußen
noch  kein  Einheitsstaat,  sondern  nur  ein  Gesamtstaat  war.

2.  Die  Unteilbarkeit  des  Staatsgebietes  ist  durch  den  soeben
  gedachten  Artikel  1  in  Verbindung  mit  Artikel  53  gewährleistet.
  In  letzterem  werden  die  königlichen  Hausgesetze,
soweit  es  sich  um  die  Thronfolge  handelt,  zu  Bestandteilen
des  Verfassungsrechtes  gemacht.  In  den  königlichen  Hausgesetzen
  aber,  in  der  Achillea  von  1473  und  in  dem  Geraischen