Begriff,  Bedeutung  und  Recht  des  Staatsgebiets.  131

Hausvertrag  von  1603  usw.,  ist  die  Unteilbarkeit  des  Staatsgebietes
  ausgesprochen.

3  Grenzveränderungen  und  Gebietserweiterungen.  Die
Abtretungen  können  nur  stattfinden  durch  ein  verfassungsmäßiges
  Gesetz,  Art.  2  der  Verf.-Urk.,  dies  unbeschadet  der
erfolgten  Eingliederung  der  neu  erworbenen  Provinzen  seit
dem  Jahre  1866.  Bemerkenswert  ist  die  Stellung  des  Fürstentums
  Waldeck  und  Pyrmont.  Seit  1867  besorgt  Preußen
infolge  eines  sog.  Akzessionsvertrages  die  Verwaltung  dieses
Fürstentums.  —  Die  Veränderungender  Grenzen  einer  Provinz
erfolgen  ebenfalls  nur  durch  Gesetz.  Die  der  Regierungsbezirke
  bedürfen  eines  Gesetzes  nicht,  ebenso  wie  grundsätzlich
die  der  Land=  und  Stadtgemeinden,  wohl  aber  werden
prinzipiell  die  der  Kreise  nur  durch  Gesetz  geändert.

Preußen  zerfällt  in  12  Provinzen  (vgl.  oben  S.  104),
36  Regierungsbezirke  sowie  489  Landkreise  und  86  Stadtkreise.
Der  Schutz  des  Staatsgebietes  ist  insbesondere  durch  den
9l81,  Ziffer  3  und  4  des  Strafgesetzbuchs  ausgesprochen,  wonach
  wegen  Hochverrates  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  oder
lebenslänglicher  Gefängnisstrafe  bestraft  wird,  wer  es  unternimmt,
  einen  Teil  des  Bundesgebietes  ganz  oder  teilweise  gewaltsam
  einem  fremden  Staate  einzuverleiben,  oder  das  Gebiet
eines  Bundesstaates  ganzoderteilweise  einem  Bundesstaate  einzuverleiben,
  oder  einen  Teil  desselben  vom  Ganzenlloszureißen.

4.  Gebietsabtretungen  an  das  Ausland  kann  jeder  deutsche
Einzelstaat  vornehmen,  deshalb  auch  Preußen.  Wird  dadurch
aber  die  Reichsgrenze  verändert,  so  bedarf  es  außerdem
noch  eines  verfassungsändernden  Reichsgesetzes.  Denn  der
Art.  1  der  Reichsverfassung  legt  die  Reichsgrenze  durch  Aufzählung
  der  einzelnen  Bundesstaaten  fest,  und  eine  Veränderung
  der  Reichsgrenzen  kann  nur  nach  Artikel  78,  Abs.  1
erfolgen.  Der  Normaltag,  von  dem  ab  die  Gebietsintegrität
gerechnet  wird,  ist  der  1.  Januar  1870.

9*