132  Das  Herrschaftsgebiet  der  Staatskörperschaft.

5.  Gebietsabtretungen  an  einen  deutschen  Gliedstaat  oder
umgekehrt  an  Preußen  sind  an  die  Zustimmung  des  Reiches
nicht  gebunden,  weil  dadurch  die  Reichsgrenze  nicht  verändert
wird.  Streitig  ist,  aber  zu  bejahen  die  Zulässigkeit  von
Staatsfusionen  innerhalb  des  Reiches,  z.  B.  zwischen  Preußen
und  Lauenburg  1876,  Hohenzollern  und  Preußen  1849.
Welche  Rückwirkung  die  veränderte  Staatsgewalt  auf  die
reichsstaatlichen  Verhältnisse  ausübt,  muß  dann  vom  Bundesrat
  entschieden  werden,  insbesondere  ob  die  Stimme  des
einverleibten  Einzelstaates  untergeht  oder  dem  fusionierenden
  Staate  zuwächst.

6.  Was  den  Gebietserwerb  Preußens  innerhalb  Deutschlands
  betrifft,  so  gelten  dieselben  Rechtssätze.  Dagegen  ist
der  Gebietserwerb  außerhalb  des  Reiches  nur  statthaft  mit
mit  dessen  Zustimmung.  Widerstrebenden  Staaten  gegenüber
  ist  eventuell  die  Bundesexekution  nach  Art.  19  der  Reichsverfassung
  angebracht.  Art.  55  der  preußischen  Verf.-Urk.
bestimmt,  daß  ohne  Einwilligung  beider  Kammern  der  König
nicht  zugleich  Herrscher  fremder  Reiche  sein  kann.  Das  bedeutet
  nicht,  daß  Personalunion  eines  deutschen  Staates  mit
Preußen  ausgeschlossen  ist,  sondern  nur,  daß  der  König  von
Preußen  nicht  gleichzeitig  Herrscher  eines  außerhalb  des  Reichsgebietes
  befindlichen  Staates  sein  darf.

7.  Die  Grenzen  der  Gebietshoheit  des  Reiches  gegenüber
der  Gebietshoheit  der  Einzelstaaten  sind  die  der  Reichskompetenz
  überhaupt.  Die  Reichsgewalt  kann  daher  auf  das  Gebiet
  der  Einzelstaaten  bezügliche  Anordnungen  treffen,  soweit
die  Reichsverfassung  dem  Reich  die  Zuständigkeit  gibt,  z.  B.
hinsichtlich  des  Baues  von  Eisenbahnen  im  Interesse  der
Landesverteidigung  und  des  Verkehrs  (Art.  41),  der  Herstellung
  postalischer  Verbindungen  (Art.  48  ff.),  des  Belagerungszustandes
  (Art.  68  ff.).