III. Sachsen. Gesetz, das Berfahren bei Störungen der Sffeut- lichen Ruhe und Sicherheit betreffend, vom 10. Mai 1851. (GuUOB##1851 S. 120.) 8 13. Das Gesamtministerimm kann bei Aufruhr und hoch- verräterischen Unternehmungen, sowie überhaupt wegen be- sonderer Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherdeit das ganze Land oder einzelne Bezirke und Orte in Kriegsstand erklären, und dabei die Bestimmungen der Gesetze und beziehentlich der Verfassungsurkunde über Ge- richtsstand, Verhaftung, Haussuchung, Briefgeheimnis, Prefe Vereins= und Versammlungsrecht zeitweise außer raft setzen. Durch eine solche Erklärung wird von ihrer Bekannt- machung an in dem betreffenden Bezirke oder Orte die Anordnung und Ausführung aller die Wiederherstellung und Aufr berhaliung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bezweckenden und darauf Bezug habenden Maß- regeln ausschließend und unbedingt in das Ermessen des Oberbefehlshabers der Truppen gestellt. Dieser ist in einem solchen Falle berechtigt, mit seinen Befehlen Strafandro, hungen zu verbinden, welche nach Befinden selbst bis zur Todesstrafe ansteigen können. Innerhalb des Kriegsstandsbezirks hat jedermann ohne Ausnahme den getroffenen Anordnungen des Oberbefehls- habers bei Vermeidung der angedrohten Strafe unbedingte und unweigerliche Folge zu leisten.