— 450 — Verxfassungs- und Kulturgeschichtliches in Meißen und Thüringen von Konrad dem Großen bis zur Mereinigung der beiden Tänder. Der Landesfürst. Stellung des Landgrafen und Markgrafen zum Kaiser. Wir haben in den letzten Kapiteln die Geschichte Thüringens und Meißens kennen gelernt bis zu ihrer Vereinigung, beide Länder aber doch bald wieder insofern auseinanderfallen sehen, als sie eine getrennte Ver- waltung besaßen. Auch Meißen selbst schied sich in die Mark im engeren Sinne und in das Osterland, worunter man die Groitzscher und Eilen- burger Erbgüter, das ehemalig kaiserliche Kammergut Rochlitz und das Pleißnerland zu verstehen hat, und beide Gebiete hatten ihre getrennte Verfassung. Die Stellung des Landesherrn hatte sich in den letzten Jahrzchnten wesentlich geändert. Je mehr sich die Macht der Stauffen- kaiser dem Niedergang zusenkte, um so mehr hob sich die Stellung der territorialen Fürsten. Nicht ohne Grund werden sie in der Wormser Gesetzgebung von 1231 als Landesherren bezeichnet. Das von ihnen beherrschte Gebiet gilt nun nicht mehr als Lehen, sondern als Eigenbesitz. wennschon formell an der Lehnsoberhoheit des Kaisers festgehalten wird. So erteilte König Philipp Dietrich dem Bedrängten das Recht, in den in der Mark gelegenen eigenen Besitzungen und in den Reichslehen Kirchen zu gründen und auszustatten, womit ihm doch gleichfreie Verfügung in beiden zugestanden wurde. Dadurch mehrte sich das Ansehen des Land- grafen und des Markgrafen gegenüber den Edlen des Landes. Sie traten zu ihm in ein Lehnsverhältnis, wie es bisher zwischen ihm und dem Kaiser obgewaltet hatte. Dagegen gingen Landgrafen und Markgrafen andere Lehnsverhältnisse ein. Wir sahen, wie jene Lehnsträger des Mainzer und Kölner Erzstuhles waren, diese waren durch den Besitz