— 124 — Verfassungs= und Kulturgeschichtliches in den säch- sischen Landen während des XVI. Jahrhunderts. Die landesfürstliche Gewalt und die Landstände. Die Stellung der wettinischen Fürsten im 16. Jahrhundert zeigt nach außen wie nach innen, namentlich infolge der Refor- mation, eine steigende Machtentfaltung. Das tritt ja am be- deutungsvollsten bei Moritz hervor, der durch seine skrupellose Ausnutzung der Verhältnisse sich in den Besitz eines Gebietes von etwa 500 Quadratmeilen mit 2 Millionen Einwohnern setzte. Und wenn auch sein Nachfolger nicht entfernt den hohen Flug in der Politik wie Moritz nahm, so war doch seine Stellung sowohl beim Kaiser als bei den Reichsfürsten einflußreich genug; schade nur, daß er in den seltensten Fällen den rechten Gebrauch davon zu machen wußte. Nach innen handelte es sich in dem be- sprochenen Zeitraum vornehmlich darum, den nach Reichsunmittel- barkeit strebenden Großgrundbesitzern, wie den Grafen von Schwarz= burg, Honstein, Mansfeld, Barby, Stolberg, Schönburg und den Schenken von Tautenburg, gegenüber die Anerkennung durch- zusetzen, daß ihr Gebiet „ein beschlossen und bezirkt Gebiet“ sei und darum unter die wettinische Landeshoheit falle. Melchior von Osse, der ein ausgezeichneter Jurist war und als solcher auch vom Kaiser hochgeehrt wurde, verfaßte für Moritz ein Gut- achten, das einen Vergleich anempfahl. Diesen vorgezeichneten Weg hielt dann August auch ein und veranlaßte durch eine Reihe von Vergleichen diese Herren zu Verträgen über Steuern, Weg- und Leibgeleite, Durchzug und Straßengerechtigkeit usw., die von der Reichsunmittelbarkeit nicht viel mehr als die Belehnung übrig ließen. Die Bedeutung der Landstände (s. I. 2. 821) trat bei der Teilung vom Jahre 1485 deutlich hervor, wo aus ihrer Mitte der Ausschuß entnommen wurde, der die Abgrenzung der Ge- biete besorgen sollt. Nach Albrechts Bäterlicher Ordnung sollten die Stände auch Streitigkeiten unter seinen Nachkommen schlich-