Der Landesfürst oder überhaupt der Besitzer des Grund und Bodens beabsichtigte die Errichtung eines Dorfes durch Herbeiziehung von Kolonisten, Ansässigmachung von Lehnsleuten und Kampfgenossen, oder ein Heerführer vereinigte eine Schaar ausgedienter Krieger, um sie durch Ansässigmachung für ihre Kriegsdienste zu belohnen, oder eine Anzahl von Ansiedlern trat zusammen, um gegen entsprechende Gegenleistung vom Grundherrn die Genehmigung zur Niederlassung zu erhalten. Sobald eine entsprechende Zahl von Familienhäuptern zur Gründ— ung eines Dorfes vereinigt war, wurde innerhalb des zur Ansiedelung erhaltenen oder gewählten Gebietes die Stelle zur Anlegung des Dorfes bestimmt. Nachdem man die Lage des Ortes, womöglich an fließendem Wasser, mindestens jedoch an ausreichendem Quellwasser, festgesetzt und die Lage des Gemeindeplatzes, sowie die Richtung des Hauptweges angegeben hatte, theilte man den zur Dorfanlage gewählten Raum in so viele Theile, als man Hoferaithen und dazu gehörige Hausgärten anlegen wollte. Hierauf bestimmte man das Ausmaß und die Lage der Wiesen, und sodann theilte man die für die Felder be- stimmte Fläche, je nachdem sie aus Lehm-, Sand-, Thon= oder Kalk- boden u. s. w. bestand, in große Vierecke, wobei man in Bezug auf die Lage nach Sommer= und Winterseite unterschied. Jedes dieser Vierecke wurde nun in so viele Ackerstreifen getheilt, als Hoferaithen angelegt waren, und nunmehr die einzelnen, mit Nummern bezeichneten Abschnitte an die Hofbesitzer verlost. Der Wald oder Busch blieb entweder ungetheilt und Gemeindeeigenthum oder wurde in ährlicher Weise an die einzelnen Höfe verlost. Erst jetzt, nachdem jeder An- siedler seinen Antheil an Grund und Boden erhalten hatte, wurde der Bau der Gehöfte und die Urbarmachung der Felder gemeinschaftlich in Angriff genommen. Die Dorfgemeinde bestand aus den Besitzern der Höfe; diese Höfe waren von gleicher Größe und gleichem Werthe, nur einzelne wurden schon bei der Gründung des Ortes mit größerem Areal aus- gestattet, etwva die Gründer des Ortes oder die von dem Grundherrn begünstigten Gemeindehäupter. Mit dem ersten Beginn der Ansiedel- ung entwickelten sich auch Gemeinderechte und Gemeindeverfassung, sowie Besitzrecht und Einzelrecht. Die Besitzer der Höfe vereinigten sich zur Gemeinde, welche die Angelegenheiten des Ganzen ordnete und vertrat. Das Stimmrecht in den Gemeindeversammlungen be- ruhte ausschließlich auf dem Besitz der Höfe. Die Gemeinde wählte ihre Vorsteher und ihre Schöppen. Daß an manchen Orten jedoch das Amt des Gemeindevorstehers mit dem Besitz eines bestimmten Hofes verbunden war, welcher als Erbgericht, Lehngericht, Schulzen-