Zweite Abteilung. Staat und Staatsverfassung. $ 4. Der Herrscher. Das Königreich Bayern ist eine Geblüts- oderErb- monarchie. Die Krone vererbt sich im Mannes- stamme der wittelsbachischen Familie nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge. Die Thronfolgeordnung ist durch die Verfassung geregelt. Die Thronfolge ist eine ordentliche oder eine außerordentliche. Letztere tritt ein, wenn der Mannes- stamm des königlichen Hauses ausgestorben ist. In diesem Falle folgt zunächst der Mannesstamm der allenfallsigen Erbverbrüderung (eine solche ist nur mit einer fürstlichen Familie aus dem Deutschen Bunde möglich, besteht aber zurzeit in Bayern nicht), dann folgen die Kognaten, und zwar gleichfalls wieder nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch- linealischen Erbfolge. (Siehe nächste Seite.) Voraussetzung der Thronfolgefähigkeit ist neben der Abstammung von dem ersten Erwerber der Landeshoheit in Bayern die Geburt aus rechtmäßiger, ebenbürtiger, bewilligter Ehe. Wenn bei Übergang der Krone an das erbverbrüderte Haus der Berufene den Wohnsitz in Bayern nicht hat und nicht nimmt, so geht die Krone an den zweiten Prinzen dieses Hauses