$ 11. Distriktsgemeinden. 95 dem Gemeindeausschusse bzw. Gemeinderate, in be- stimmten Fällen auch dem Bürgermeister zu. Gegen diejenigen Gemeindebediensteten, auf die nicht das Staatsdienerdienststrafrecht Anwendungfindet, kommen als Strafen in Betracht: Verweis, Geldstrafe bis zu 90 Mk., Dienstenthebung auf Zeit, Dienstentlassung und gegen Polizeidiener und andere Bedienstete dieser Art Arrest bis zu acht Tagen. Die vorgesetzten Aufsichtsbehörden sind berech- tigt, die Handhabung der den Gemeinden zustehenden Dienststrafgewalt zu überwachen, und dieselben gegebenenfalls zur Einschreitung gegen Gemeinde- bedienstete zu veranlassen; in bestimmten Fällen sind die Aufsichtsbehörden auch befugt, selbst ein- zuschreiten, insbesondere wenn gegen die Gemeinde selbst ein Dienststrafverfahren 'eingeleitet ist. $ 11. Distriktsgemeinden. Das Recht der Distriktsgemeinden ist im wesent- lichen in dem Gesetze vom 28. Mai 1852, die Distriktsräte betreffend, entbalten. Abgesehen von den unmittelbaren Städten rechts des Rheines und den Städten der Pfalz, die sich nach Erlangung der Kreisunmittelbarkeit auch aus dem Distriktsverbande losgelöst haben, ist das Land in Distriktsgemeinden eingeteilt, die in der Regel mit den Bezirken der Amtsgerichte, in der Pfalz der Kantone zusammen- fallen, über den Amtsbezirk sich aber keinesfalls er- strecken dürfen. Die Distriktsgemeinden sind öffent- lich-rechtlich Gemeindeverbände, bürgerlich-rechtlich juristische Personen. Mitglieder der Distriktsgemeinden sind die Ortsgemeinden und rechts des Rheines die Eigentümer ausmärkischer Besitzungen. Die Organe der Distriktsgemeinden, Distrikts- rat und Distriktsausschuß, üben keine obrig-