100 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung. Der Distriktsrat hat einen mit absoluter Stimmen- mehrheit zu wählenden Distriktskassierer aufzustellen; über die Aufstellung der übrigen Distriktsbediensteten beschließt er nach Maßgabe des Bedürfnisses und der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen zur Unter- haltung von Distriktsanstalten. Über das Vermögensrecht der Distriktsgemeinden, den Distriktshaushalt und die Distriktsumlagen siehe unten Fünfte Abteilung, $ 17 b. $ 12. Kreisgemeinden. Die Kreisgemeinden, die je einen Regierungs- bezirk umfassen und von Änderungen desselben er- sriffen werden, sind öffentlich-rechtlich die Gemeinde- verbände höchster Ordnung, bürgerlich-rechtlich ju- ristische Personen; ihre Mitglieder sind die Distrikts- gemeinden und die unmittelbaren Städte des Re- gierungsbezirks. Inhaber der öffentlichen Gewalt in der Kreisgemeinde ist der König als Träger der Staatsgewalt; ihm stehen, ähnlich wie der Landtag, die Vertretungsorgane der Kreisgemeinde — Land- rat und Landratsausschuß — lediglich beratend und beschränkend zur Seite; sie können aber nicht Willensakte für die Kreisgemeinde vornehmen und haben nur die Rechte, die ihnen das Gesetz zu- schreibt. Der Schwerpunkt der Bedeutung der Kreis- gemeinden liegt in der Selbständigkeit ihres Haus- haltes, der, obwohl von Staatsbehörden geführt, doch stets ein gesonderter bleibt, während eine eigentliche Tätigkeit auf dem Gebiete der inneren Verwaltung der Kreisgemeinde nicht zukommt. Der Landrat besteht: 1. aus den Abgeordneten der Distriktsgemeinden, wobei auf zwei Distriktsgemeinden ein Abgeordneter