112 IV. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt. Innern angeordneten Form in ihrem Geltungsbereich verkündet und mit dem Nachweise hierüber in amtlich beglaubigter Form den Gerichten mitgeteilt, die die Übertretung der Vorschriften im ersten oder zweiten Rechtszuge abzuurteilen haben. $ 14. Das staatliche Zwangsrecht gegen die Person. Der Staat hat das Recht, die von ihm in Aus- übung seiner Herrschaftsbefugnisse erlassenen An- ordnungen durch Anwendung äußerer Machtmittel durchzusetzen. Die Zwangsgewalt des Staates gegen die Person kann unmittelbar oder mittelbar zum Aus- druck kommen (persönlicher, vermögensrechtlicher Zwang). Auf dem Gebiete der Rechtspflege wird der Zwang regelmäßig von der Justiz durch ihre eigenen hierzu bestimmten Organe ausgeübt und bemißt sich im allgemeinen nach Reichsrecht; ausgenommen ist hiervon nur die Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus, Gemeindeverbände und Körperschaften und Stiftungen, die unter staatlicher oder gemeindlicher Leitung stehen, soweit es sich um Geldforderungen handelt. Die Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus findet durch die Verwaltungsbehörden auf dem Verwaltungswege ohne Einmischung der Gerichte statt; für die Zwangs- vollstreckung gegen Gemeindeverbände, Körperschaften und Stiftungen haben die staatlichen Aufsichtsbehörden Anordnung zu treffen; erforderlichenfalls ist das Ver- waltungszwangsverfahren ohne gerichtliche Einmischung zur Durchführung zu bringen. Auf dem Gebiete der Verwaltung regelt sich das Zwangsverfahren im allgemeinen nach Landes- recht; hier ist zu unterscheiden zwischen der Zwangs- vollstreckung bei Geldforderungen und bei persönlichen Leistungen und Unterlassungen,