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        <title>Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.</title>
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            <idno>tegeler_fuersorge_leipzig_1915</idno>
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        Soziale  Kriegsund
  Friedens-Fürsorge

in  der  Stadt  Leipzig
1915

Zusammengestellt  von
Hedwig  Tegeler

 

Herausgegeben  in  eigenem  Verlag  vom

Nationalen  Frauendienst  Leipzig
Druck  von  Böhme  &amp;amp;  Lehmann,  Leipzig--Eu.
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        Vorwort.

Mit  dem  Anwachsen  seiner  Kriegshilfe-Tärigkeit  ist  es
dem  Nationalen  Frauendienst  wünschenswert  erschienen,  ein
Nachschlagebuch  zu  schaffen,  in  dem  die  in  Leipzig  bestehenden
Kriegs,  und  Friedenswohlfahrtseinrichtungen  mit  Ausnahme
der  großen  städtischen  Fürsorgeämter  zusammengestellt  sind.  Das
vorliegende  Buch  ist  entstanden  in  Anlehnung  an  den  von  der
Berliner  Zentrale  für  private  Fürsorge  herausgegebenen  Führer,
Kriegsfürsorge  für  Groß-=  Berlin.  Ihm  sind  die  Neichsgesetze
  mit  Erläuterungen  entnommen,  die  bis  Februar  1915
zur  Linderung  der  Kriegsnot  der  mittelbar  und  unmittelbar  Betroffenen
  erschienen  waren.  Aufgenommen  wurden  auch  die
bis  15.  Oktober  1915  erlassenen  reichsgesetzlichen  und  sächsischen
Bestimmungen,  sowie  die  wesentlichen  städtischen  Erlasse  zur
Kriegsunterstützung,  Arbeitlosenunterstützung  usw.  Es  gibt  eine
Abersicht  über  die  zahlreichen  Bestrebungen  und  Einrichtungen
im  Gebiete  der  privaten  Kriegshilfe,  die  wir  hoffen  ziemlich  in
ihrem  ganzen  Umfange  erfaßt  zu  haben.

Gedankt  sei  allen,  die  uns  mit  Material  unterstützt  und
guten  Rat  gegeben  haben.

Das  Buch  wird  seinen  Zweck  erfüllen,  wenn  es  denen,
die  in  dieser  harten  Zeit  bemüht  sind,  Not  und  Leid  zu  mildern,
ihre  Tätigkeit  erleichtert  und  vereinfacht.

November  1915.
Nationaler  Frauendienst.
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        Inhaltsverzeichnis.

Erster  Teil.

I.  Fürsorge  für  Kriegsteilnehmer  und  ihre  Familien.
A.  Leistungen  der  Heeresverwaltung.

1.
2.
3.

4.

Besoldungen  der  Truppden
Densionen  und  Renten  Dienstunfähiger.
Gnadenbezüge  und  Hinterbliebenenrenten
Merkblatt  für  die  Hinterbliebenen

8.  Kriegsunterstützung.

.—

—.

p

Text  des  Gesetzes
Erläuterung.

a)  Anwendung  des  Geseges

b)  Kreis  der  Kriegsteilnehmer

c)  Kreis  der  zu  unterstlenden  Angegerigen  der  w
teilnehmer

d)  Bedürftigkeit

e)  Höhe  der  Unterstützungen.

s)  Verfahren  .

g)Dauerder  Unterstützung  ·

3.  Sonstige  Bestimmungen  über  Kriegsnothilfe  v

a)  Einmalige  Unterstüchung  unehelicher  Kinder
b)  Aufwandsentschädigung  an  soldatenreiche  Familien
c)  Bezüge  einberufener  Beamten  und  An  gestellter
d)  Staatliche  Lohnangestellte  und  Arbeiter.
e)  Städtische  Angestellte  und  Arbeiter
H  Arbeiter  ·  und  Angestelltenversicherung
1.  Krankenversicherung  u.  Wochenhilfe  für  gricgersamiiten
II.  Invaliden-  und  Hinterbliel  sicherung
II.  Angestelltenversicherung  .
gIGerichtSbakkeit
I.  Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  .
II.  Strafgerichtsbarkeit:  dle  Amneineerlaf=III.
  Freiwillige  Gerichtsbarkeit
n)  Einkommensteuer  der  Kriegerfamilien  .
»Er-neuSchuluntemchtfüthlitäkkinder.  .
k)  Fahrpreisermäßigung  für  Angehörige  kranker  und  verwundeter
  Krieger  .
thetunterthyungfur  Kriegerfamilien  in  1  Leiphig  .

.  Unterftützung  der  Familien  österr.  Wehrpflichtiger

Auslandsdeutsche.  .  .........
Erkundigungsstelle  für  er  Verwundete,  Gefangene
und  Gefallene  .........

Se  ite
        <pb n="6" />
        Seite
7.  Ermittlung  von  Zivilkriegsgefangenen  .  56
8.  Amtliche  Erlasse  und  Bekanntmachungen  zur  breroche
Kriegsfürsorge
Erlaß  des  Kgl.  Sächs.  Ministeriums  des.  Innern:
vom  27.  Oktbr.  1914:  Maßnahmen  zur  Kriegsunterstütung  5
vom  8.  Febr.  1015:  Österreicher  betreffend  59
Rundschreiben  des  Reichskanzlers  vom  19.  April  1918:
Zusammenstellung  der  Grundsäte  Über  die  Anwendung

d

des  Gesetzes  vom  28.  Febr.  1888/4.  Aug.  1914  60)
Rundschreiben  des  Reichskanzlers  vom  1.  Sunl  1915:
Elternunterstühung  65

Bekanntmachung  der  stellvertr.  Intendankur  des  xix.  (z2.  K.  S.
Armeekorps  vom  20.  Sept.  1915:
Erhöhung  der  Hinterbliebenenrente  66
Bekanntmachungen  des  Bundesrats:
vom  30.  Sept.  1915:  ÄAnderung  des  Unterstüchungsgesetzes
vom  28.  Febr.  1888  66
vom  4.  Aug.  1914:  Anwartschafts-  Erhalkung  beiKrantentassen  67
vom  1.  Aug.  1915:  Leistungen  der  Krankenkassen  67
vom  29.  Jan.  1915:  Erhaltung  der  Anwartschaftt  bei  Krankenkassen

  .  68
vom  3.  Dezbr.  1914:  Wochenhilfe  69
vom  28.  Jan.  1915:  Ausdehnung  der  Wochenhilfe  ..  72

vom  23.  April  1915:  Weitere  Ausdehnung  der  Wochenhilfe  72
Auszüge  aus  den  Verhandlungen  der  Priegsunterstügungskommission
  der  Stadt  Leipkbtg  75

II.  Wirtschaftliche  Maßnahmen  zur  Cinderung  der  Quiegsnot

VI

 

A.  Verordnungen  des  Bundesrats  zu  Gunsten  not.
leidender  Schuldnert  .  .....83
1.  Zahlungsbefristungen  84
2.  Pfändbarkeit  von  Lobn.  und  d  Gebalisansorichen  85
3.  Einigungsämter  686
4.  Geschäftsaufsicht.  ..  .  .  ...  387
5.  Zwangsvollstrecug  .  88
8.  Darlehnskassen  839
C.  Höchstporeise  9pmpwo0
D.  Nahrungsmittelversorgung.  ..  .  ...9l
E.Arbetterund  Angestelltenversicherung.
1.  Gesetzliche  Bestimmungen  zur  Krantenversicheruns  infolge
des  Krieges  97
2.  Angestelltenversicherung  229
F.  Arbe#terschun.  ..  .  .........100
G.  Arbeltlosemunterstützung.  .  100
H.  Gesetze  und  Verordnungen  über  wirtschafeliche  Maß.
nahmen  zur  Linderung  der  Kriegsnot.
1.  Einigungssmer  „  1083
Bundesratsverordnung  100003
Sächsische  Ausführungsbefti  gen  104
        <pb n="7" />
        —2

d

Seite
Bestimmungen,  die  Errichtung  eines  Einigungsamtes  in

Leipzig  betr.

u.  Bundesratsbeschluß  ub.  die  Sichersiellung  von  Fleiss  chvorräten

Bekanntmachung  des  Bundesrats  über  die  Beschränkung
der  Milchverwendung

Bekanntmachung  des  Bundesrats:  Verordnung  zur  eurhaltung
  unzuverlässiger  Dersonen  vom  Handel.

Ordnung  des  Verkehrs  mit  Mebl  und  Backwaren  usw.  .

Bekanntmachung  des  Rates  der  Stadt  Leipzig:  Negelung
des  Brotverkehrs  .

Bekanntmachung  des  Rates  der  Stadt  Leipzig:  Eierver.
kauf  betreffend

Bekanntmachung  des  Bundesrats  über  Erwerbslosenfürsorge

Bekanntmachung  des  sächsischen  Ministeriums  des  Innern
über  die  Kartoffelversorgung  in  Sachsen

III.  Städtische  und  private  Wohlfahrtspflege.
1.  Allgemeine  Einrichtungen.
1.  Nationalstiftung  für  die  Hinterbliebenen  der  im  Fre  «  Ge.

fallenen

2.  Rotes  Kreuz  und  Albert.  Verein
3.  Invalidenfürsorge

a)  Städtische  Kriegsinvalidenfürsorge

b)  Verein  Heimatdank  für  die  Stadt  Leipzig

c)  Deutscher  Frauendank  1914.  .

d)  Ortsausschuß  Leipzig  i.  hre  Ficerbeimren
e)  „Germanen“  e.  V.

B.  Leipziger  Einrichtungen.

—

1#  —

35333353.

Städtische

Kriegsnotspende  (halbstädtisch)

Kriegsausschuß  sozial-tätiger  ereinigungen  .
.KnegsausschußtürKonsnmentemnteressen

.ZentralefükprivateFüksorge.
.Zentrale  für  Jugendfürsorge  .
.LeipzigerKrieqökkeditbanHAGL
.Jlüchtlmgsfukiotgc.

a)  Pfleg  ·  und  Jugendfürsorgeamt.

b)  Gewährung  von  Darlehen  an  Kriegsteilnehmer  aus  Leipzig

c)  Kaufmännische  Kriegskurse  fülr  weibliche  Angehörige  von
Kriegsteilnehmern.

d)  Unterstligung  für  Leipziger  zuner  und  **
treibende

Adressen  der  Bezirke  der  Kriegsnotspende.

Vertrauensmänner  des  Hausbesiyervereins
Nationaler  Frauendienst

Konfessionelle  Fürsorge

C.  Einrichtungen  bestimmter  Berufsklassen.
1.  Deutscher  Hilfsbund  für  kriegsverleczte  Offiziere
2.  Gemeinnügtzige  Stellenvermttelung“  des  Bundes  deitscher

Offiziersfrauen

—  —
—2
JJ

8

112

129
129

130

142

143

.143

.  l«
.l46
.1«19
.150
.175
.l76
176
175
173
.178
.179

180

180

VII
        <pb n="8" />
        Seite

3.  Verein  der  Buchhändler  ..  13580
4.  Kriegshilfskasse  für  den  beipziger  Buchhandel  181
5.  Leipziger  Lehrerverein  182
6.  Deutsch-nationaler  Handlungsgehilfen-  Verband.  12
7.  Verband  deutscher  Handlungsgehilfen  zu  Leipꝛis  I183
8.  Kriegsfürsorge  der  Gewerkschaften  .  183
9.  Große  Leipziger  Straßenbahn  .  ..  ...  ..184
10.LeipzigerElektrischeStraßenbahn.........184
D.  Sonstige  Kriegsnothilfe.

1.  Kriegskinderhootrt::  1985
2.  Kriegssuppenküche..  135
J.  Kriegernachmittagsheine  135
4.  Leipziger  Verein  der  Kinderfreunde  ...  .....185
5.Schillekvcrcm..  ........·185
6.  Verband  Leipziger  Gurtemplerlogen  16
7.  Verband  Leipziger  Schreberverein  ([336
8.  Wohltätigkeitsverein  Sächs  JFechtschue  As0
9

.  Annahme  und  Sammlung  von  Liebesgaben  l1

Während  des  Druckes  vollzogene  Abänderungen  früherer

Bestimmungen  und  Neuerlasse  189
1.  Schulgeld  für  Militärkinder  18
2.  Polizeiliche  Meldung  der  zum  Heere  ceingerufenen  DôDD
3.  Erhöhung  der  Arbeitlosenunterstützung  188
4.  Erhöhung  der  Sriegsunteriisn:  I8
5.  Hinterbliebenenrente  188
Bekanntmachung  des  Bundesrats  zur  Einschränkung  des  Fleisch-=und

  Fettverbrauchs  198

Bekanntmachung  des  Rates  der  Stade  Leipzig  über  die  Versorgung
  von  Kindern,  Wöchnerinnen  und  Kranken  mit
VollmiltltlK  130

Zweiter  Teil.

 

Einleitung  1
I.  Gesetzliche  (Berufs.)  Vermunoschaft  2
II.  Waisenpflegee  3

III.  Ziehkinderaufsicht  4
IV.  Fürsorgeerziehung  .  7
V.  G  gelegenhei  .......  9
VI.  Sänglingsfürforge.  .  10
VII.  Die  dem  Pfleg·  und  Jugendfürsorgeamt  unteriiebenden
Anstalten  .  1
VIII.  Anstalten,  die  dem  Armenamt  anterstehen  ..  136
IX.  Unterhaltspflicht  .....  ..  .  ..19
Atmenrecht..................27

VIII
        <pb n="9" />
        Seite

X.  Leistungen  der  Allgemeinen  Ortskrantentasse  30
I  .  .....30
ll  Bezüge  der  Kassenmitglieder  31

Ul.  Krankmeldungen  und  Verhalten  der  Kranken  .  37
IV.  Beginn  und  Ende  der  Leistungen  38

 

V.  Freiwillige  Mitgliedscaat  34389
VI.  Allgemeine  Bestimmungen  410
Klasseneinteilung  und  Beiträge  43
Besondere  Bestimmungen  für  die  häuelichen  Dienstboten  44
Auszug  aus  der  Kassensahung  45
Besondere  Bestimmungen  für  die  breiisen  *  46
Allgemeine  Bestimmungen  47

XI.  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherng  473
I.  Kreis  der  versicherten  Dersonen  ..  48
I1.  Leistungen  ..  .·  .  .50
III.  Beiträge  .  .55
IV.  Berechnung  der  Versich-rungeleistungen  .  56
V.  Wartezeit  ..  61
VI.  Anwartschaft  .....  61
VII.  Freiwillige  Zusayversicherung.  ....  63
VIII.  Allgemeine  Bestimmungen  ...  63
XII.  Angestellten.  Versicherung  65
I.  Kreis  der  Versicherten  .  65
II.  Die  Leistungen  der  Versicheruns  67
Il.  Die  Wartezeit  .  .  72
IV.  Anwartschaft  ..  73
V.  Freiwillige  Versicherung  .  ...  73
VI.  Beiträge  .  74
VII.  Berechnung  der  Bersicherungleistungen  75
VIII.  Ruhen  der  Rente  ..  77

XIII.  *8  WW  hlf  h  2.4
Gruppe.  Obdach  und  Wohnung.

 

Alter  sheimstättenverein.  78
Altersversorgungs-Anstalt  78
Asylverein  für  Obdachlose  78
Baugesellschaft,  gemeinnügige  78
Daheim  in  L.-Plagwig  79
Daheim  für  Arbeiterinnen  79
St.  Elisabethhaus  79
St.  Elisabethheim  ....  79
Frauenheim  in  Borsdorf.  ..  79
Freundinnen,  internationaler  Verein  der  ......  79
Heilsarmee  .  ...79
Heim  für  alleinstehende  Frauen  und  Mädchen  80
Heim  des  Frauengewerbevereins  ·  ·»  ··80
Verbekgcnzurddetmat.............80
JohannishofpitaL...·...........80
Jedidia................  —-81
        <pb n="10" />
        □—

Kellnerheim,  christliches
Lehrlingsdaheim.
Leipziger  Männerheim
Gustav-de-Ciagre-Häuser
Männerheim,  Arndtstr.
Marienheim
Marthahaus
Meyersche  Häuser
Oftheim  .  ..
Salomonstift  .
Schachtsches  Stift
Schweizerinnenheim.
Wöchnerinnenheim
Zufluchtsstätte

.  Gruppe.  Ernährung.

Städtische  Speiseanstalten
Speiseanstalt  L.-Anger-  Groneworf
Volksküche  L.,  Reudnitz.  .
Katholische  Volksküchen
Schülersuppenanstalten.
Israelitische  Spelseanstalt

.  Gruppe.  Fürsorge  für  Kranke  und

Albertzweigverein  .

Augenkranke,  Hellanfiat

Augustusbad

Bethlehemstift

Bienersche  Blindenanstalt

Blinden-Erholungsheim

Chirurgische  Poliklinik  .

Ehtkurqtsch  ppoliklinisches  7  .

Dtakomssenhauö.  .

Distriktspoliklinik

Dürrenberg

Erholungsheim  Hermannsbad

Erholungsheim  Naunhof

Erholungsstätten  für  Lungennennte  Arbeiter  in  Storteris
Ferienheim  Lauenstein

Ferienkolonie,  Verein  für.

Förstel  bei  Raschau.

Frauenklinik

Fürsorgestelle  für  Lungenkranke  ..

Gebrechliche  Kinder,  Leipziger  Heim  und  Beratungsstelle
Geisteskranke,  Hilfsverein  für  —  im  Königreich  Sachsen
Gewerkverein  der  Heimarbelterinnen  Deutschlands.
Gleesberg  i.  Erzg  ......
Halskrankhecten  Poliklmik  für

Hauspflege

Hautkrankheiten,  voiitlinir  fir

Humanitas  .
        <pb n="11" />
        Israelitische  Ferien-  und  Solbade-Kolonie  Durrenberg  .
Kinderkrankenhaus  .  .
Leipziger  Heilstätte  bei  Adorf  .
Leipziger  Kinderheim  Dürrenberg.
Medizinisch-poliklinisches  Institut
Milchkolonien
Milchanstalt,  Indermichangtalt  der  Stadt  fag
Milchspenden
Nasenkrankheiten

Nervenklinik  .
Ohrenkrankheiten,  DHoliklini  für
Orthopädische  Chirurgie
Ortskrankenkasse  für  die  Stadt  Leipzig  .
Rettungsgesellschaft  „Samariterverein  zu  "  Leireis
Sachsenstiftungen.
Sächsische  Stiftung
Schulzahnklinik  .
Schwindsucht,  Aueschuß  ar  Betampiung  i  der
Stotterer.

Taubstummenanstalt  ..
Taubstummen-Verein,  Algemeiner  .  .
Vereinigung  zur  Fürsorge  für  kranke  Arbeiter  .
Volkshygiene,  Deutscher  Verein  für  .  .
WalderholungöstätteNannhof.  ..
Wöchnerinnen,  Verein  der  Loge  „Balduin  zur  binde-Zahnärztliches

  Insticut.

—

Krankenhaus  St.  Jakob
Krankenhaus  St.  Geors
Pfleghaus  1  ·

ll

Heilanftalt  Thonberg

.Gruppe.  Bekämpfung  der  Truntksucht.

Deutscher  Bund  abstinenter  Frauen

Deutscher  Verein  gegen  den  —  bribir  ***]

Fürsorgestelle  für  Alkoholkranke
Guttempler-Logen  .  .
Heilstätte  für  alkoholkranke  weibliche  Personen  .
Trinkerrettungsvereine  Blaues  Kreuz  ....
VerbondfllkTrinkekfilrforge·.........
Gruppe.  Jugendfürsorge.
A.  Vereine  und  besondere  Anstalten.

Frauenheim  in  Borsdorf  ·

Frege-Stiftung

Katholischer  Fursorgeverein.

Kind,  Durch  das  Kind  —  far  d  das  Kind

Kinderfreunde

Kinderlesezimmer  .

Kinderschutzkommission.

Magdalenenhilfsverein

Selte
91
91
92
92
93
93
93
94
94
94
        <pb n="12" />
        XIl

*i1

*

Selte

Martinstift  in  Borsdorf  104

Säuglings-  und  Wöchnerinnenheim  1004

Vincentiusstift  105

Zentrale  für  5.  firfere  in  ve  105

Zillerstift  104
B.  Krippen.

Der  Leipziger  Krippenveren  107

Deutsch-Evangelischer  Frauenbuud  1007
C.  Lleineinverbewahranstalten.

Adressen  derselben  10008
D.  Kindergärten.

Leipziger  Fröbel-Beren  110

Pestalozzi-Fröbel.Berein  110

Verein  für  Familien-  und  Volkserziehung  110

Verein  für  Volkskindergärten  110

Volkskindergarten  L.-Neuschönefelld.  I10
k.  Kinderhorte.

I.  Knabenhorte.  Adressen  derselkhen  1410

I.  Mädchenhorte.  Adressen  derselben  112

III.  Horte  für  Knaben  und  Mädchen.  Adressen  derselben.  113

V.  Jünglings-  und  Jungfrauenvereine.

a)  Kreisverband  der  evangelischen  Jünglingsvereine  115

b)  Jünglingsvereine  außerhalb  des  Kreisverbandes  119

Jungfrauenvereine.

a)  Dem  Kreisverband  Leipzig  angeschlossen.  .  .119

b)  Außerhalb  des  Kreisverbande  z#12½
F.  Schrebervereine.

Adressen  derselbben  ..123
Gruppe.  Offentliche  echtsa  uakunstsfie  iten
Arbeitersekretariat  .  ..125
Rechtsauskunftsstelle  (eipziger  Wolksbureau)  ..  125

Rechtsschutzstelle  des  Allgemeinen  deutschen  Frauenvereins.  125

Gruppe.  Vereine  für  Arbeitsbeschaffung  oder
achweis.
Arbeirsbeschaffung,  fÜr  Bedürftige  125

Arbeitsnachweis  für  gediente  Militärs  (Sachsenstiftung).  125
Arbeitsnachweis,  Verein  für.  126
Blinde,  Verein  zur  Beschaffung  von  Gorchi  und

Arbeitsgelegenheit  für  Blinde  .  126
Blinde,  Verein  der  erwerbtreibenden  Blinden  126
Dienst  an  Arbeitlosen  ..  .126
Gewerkverein  der  Heimarbeikerinnen  chle  ..  .127
Invalidendank  .  .  ...127
Leipziger  Brockensammlung  127
Leipögiger  Männerhrern  127
Marienden  1427
Marthahaauausssss  127
Sachsenstiftung...  127
        <pb n="13" />
        Seite

Schreibstube  für  Stellenlosse  127
Schweizerinnenheim  127
Werkstätte  für  Arbeitlose.  1127

8.  Gruppe.  Allgemeine  Unterstütungsvereine.
A.  Armen-Diakonie  des  Vereins  für  Innere  Missiom  1238

Armenfreunde,  Gesellschaft  der  —  zu  Leipzdig  128
Armenfreunde,  Gesellschaft  der  —  in  L.-Reudnig(128
Armenfreunde,  Frauenverein  —  L.  Volkmarsdorf  128
VBayern-Beren  1438
Bismarck-Stammtisch  .  ..  ..128
Börsenverein  Deutscher  Buchhändler  ..  .  128
Buchhändler,  Verein  der  —  zu  Leipzig  129
Buchhandlungsgehilfen-Verein  zu  Leipzig  129
Bürger-Verein  .  .129
Chrtstbescherungskomitee  für  die  Altftadt  2  z1r29
Christbescherungskomitee  zu  L.=  Naustadt  .  ...129
StElisabethveremLeipzig...  ..  ...lZ9
StEcisabethvereinLeipzthest.  ....129
Eutritzsch,  Verein  für  freiwillige  Armenvsies  e  1229
Fechtschule  .  ....130
Gemeinwohl  Verein  —  e.  Shieuis  130
Gesellschaft  der  Freunde  ...  ...130
Gesellschaft  der  Vertrauten  ..  ..  .130
Handelskammer  .  ......  ·..·130
Harmonie  ..·.  .131
Hausbettelei,  Verein  zur  Verhütung  der  131
Hilfsverein  für  Angehörige  des  Großberdegtune  dese  131
Hilfsverein  israel.  Gewerbetreibender  131
Israelitischer  Handwerkerverrren  131
Israelitischer  Wohltätigkeitsveren  1331
Komitee  zur  Christbescherung  für  Kinder  131
Komitee  zur  Beschenkung  bedürftiger  Kinder  1331
Osterreich  ungarischer  Hilfsverein.  ..  11332
Pfennigverein  L.  (Anger  Crottendorf-  132
Presse,  Verein  Leipziger  ....  132
Schillerverein  zu  Leipzig  .  ..  132
Schweizergesellschaft  ..  .......132
StammtischGrofze..  ..  .....  .132
Stammtisch  zum  Kreuz  ......  .132
Strafentlassene  .....  132
Ungar.  Berein.  133
Vincentiusverein  ..  .133
B.  Gemeindepflege.
Adressen  134
C.  Eranenoitfevereine
Adressen  #1136
D.  Unterstücung  von  gregoteilnebnern“
Deutscher  Veteranen-.  Dark  138
Germanen  1338

XlIll
        <pb n="14" />
        XIV

Se  ite

Verband  deutscher  Kriegsveteragnen  1338

 

Friedensstiftngg  139

Veteranenspende  1339

Kaiser-Wilhelm-  -Stiftung.  ....  .  .139

9.  Gruppe.  Sonstige  Wodlfahrtscinrichtungen.

Arbeitslosenversicherungskasset  139
Bahnhofshilfe  140
Deutsch-  ifraelitische  Variehnetase  für  Frauen  und  Jungfrauen  140
Helferbund  .  .140
Konfir  Ausst  .  Sp  rverein,  für  —  in  Leipzig  ..141
Konfirmanden.  „Aussteuer-  .Sparverein,  für  —  in  Reudnig  .  141
Leipziger  Sparvereeein  I1I41
Mutterschugz  142
Spar-  und  Versicherungsverein  für  schulentl.  ifrael.  Mädchen  142
Verein  für  Anerkennung  langjähriger  Dienstzeit  ..  142

Verein  zur  AUnterstlitzung  befähigter  Kinder  in  Leipzig-  West  143
Verein  zur  Unterstützung  unbemittelter  talentvoller  Knaben.  143
Zentrale  für  private  Fürsoge  143
        <pb n="15" />
        Erster  Teil.

 

I.  Fürsorge  für  Kriegsteilnehmer
und  ihre  Familien.
A.  Leistungen  der  Heeresverwaltung.

1.  Besoldungen  der  Truppen.

Die  Besoldungen  richten  sich  nach  den  „Friedens-  und
Kriegsbesoldungsvorschriften  für  das  Heer  und  die  Kaiserliche
Marine“.

Besoldung  der  Anterklassen.

 

 

 

 

 

 

1  im  im  im
Es  erhalten  monatlich:  Friedens.  immobdilen  mobilen
—  4“  q  zustand  Zustand  Zustand
MA  4  “
Gemeine  unberitten..  9.—  9.0
„  beritten  10.50  11.60o7l
Fahrer  als  Gemein  10.50  11.40  17.40
„  als  Gefreie  .  12.—  T  12.90  20.40
Sanitäts-Gefreite  beritteer  106.30  18.90  23.40
Krankenwärter  unberitternr  15.—  17.100
Ö
Gefreite  unberitten  1o0o.50  11.40  18.30
„  beritten  12.—-—  1200
Obergefreite  unberitter  135.-—  —.—  18.  90
Unterofflzier  323.20  33.60  40.—
Sergeant  ..  .139.60s49.5057.—
Vizefeldwebel·........H47.10  57.—  63.—
Feldwebel  und  Wachemeisttr  6210  81.—  96.—

 

 

 

Feldwebel  und  Wachtmeister  erhalten  außerdem  im  immobilen
  Zustand  15  .4,  im  mobilen  Zustand  30  .f  Dienstzulage.
—  Mokbil  sind  nach  dem  Wortlaut  der  Besoldungsvorschriften
jene  Formationen,  die  für  den  Gebrauch  im  Felde  mit  ersonal
und  Material  besonders  ausgestattet  sind;  immobil  dagegen

1  1
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        sind  die,  bei  denen  eine  derartige  Ausstattung  unterblieben  oder
wieder  aufgehoben  ist.

Die  Kriegsbesoldung  wird  durch  die  Kassen  der  Militär.
verwaltung  monatlich  oder  nach  Monatsdritteln  im  voraus
gezahlt.  Wegen  der  etwaigen  Einbehaltung  und  Zahlung  des
von  den  Empfangsberechtigten  der  mobilen  Formationen  für
ihre  Familienangehörigen  bestimmten  Teiles  der  Feldbesoldung
bestimmt  die  Kriegsbesoldungsvorschrift  folgendes:  „Alle  Angehörigen
  mobiler  Formationen  können  einen  Teil  ihrer  Besoldung
  zum  Anterhalt  ihrer  in  der  Heimat  zurückbleibenden
Familien,  je  nach  ihrer  Wahl  in  regelmäßigen  monatlichen
oder  in  einmaligen  Beträgen,  sich  in  Abzug  bringen  lassen.“
Die  regelmäßigen  Familienzahlungen  der  Gehaltsempfänger
dürfen  indessen  sieben  Zehntel  der  Kriegsbesoldung,  die  der
Mannschaften  ein  Orittel  der  chargenmäßigen  Löhnung  nicht
übersteigen.  Frauen  von  Berufsunteroffizieren  (sog.  Kapitulanten)
erhalten,  sofern  sie  nicht  in  der  Kaserne  wohnen,  noch  eine
Interkunftsentschädigung  von  60  3  für  den  Tag.  Die  Familienzahlungen
  werden,  wenn  der  Kriegsteilnehmer  vermißt  oder
gefangen  ist,  eine  Zeitlang  voll  weiter  gewährt,  später  aber
wegen  Fortfalls  der  Hriegsbesoldung  gekürzt.  Wird  nach
Leistung  von  Familienzahlungen  der  Tod  des  Kriegsteilnehmers
bekannt,  so  findet  weder  Rückforderung  noch  Anrechnung  auf
die  „Gnadengebührnisse“  statt  (s.  S.  4;  anders  bei  Beamten).

Während  des  Aufenthalts  in  Lazaretten  erhalten  die  Soldaten
  nur  die  geringere  Krankenlöhnung;  diese  beträgt  für
den  Tag  für  Gemeine  10  9,  Unteroffiziere  60  3,  Sergeanten
90  9,  Vizefeldwebel  1,20  —  und  Feldwebel  1,50  Kx.  Für  die  in
der  Wohnung  Verpflegten  tritt  hierzu  ein  besonderes  Pflegegeld.

Offiziersgehälter.  Das  Monatsgehalt  der  Leutnants
beträgt  im  mobilen  Zustande  310  4/,  im  immobilen  280  4:
das  der  Hauptleute  in  beiden  Fällen  595.4.

Die  Besoldungen  und  Gehälter  sind  dieselben  für  Aktive
wie  für  den  Beurlaubtenstand.

2.  Pensionen  und  Nenten  Dienstunfähiger.

Die  Pensionen  und  NRenten  sind  geregelt  durch  das
Offizierspensionsgesetz  vom  31.  Mai  1906  und  das  Gesetz

2
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        über  die  Versorgung  der  Personen  der  Unterklassen
vom  selben  Tage.

Die  Offizierspensionen  richten  sich  nach  der  Länge  der
Dienstzeit  und  sind  nach  Bruchteilen  des  früheren  Oiensteinkommens
  festgelegt.  Für  die  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes
wird  die  Pension  nach  dem  pensionsfähigen  Diensteinkommen
eines  Infanterieoffiziers  ihres  letzten  Dienstgrades  bemessen.
Dazu  treten  bei  Kriegsbeteiligung  Kriegszulagen  von  1200  A
jährlich  bei  Leutnants  und  Hauptleuten,  720  bei  Offizieren
mit  höheren  Pensionen;  im  Falle  der  Verstümmelung  Ver—
stümmelungszulagen  von  jährlich  900  4  bei  Verlust  von
Hand,  Fuß  oder  des  Gehörs  und  1800  bei  Erblindung.
Die  Pension  wird  gewährt,  solange  infolge  der  ODienst=  oder
Kriegsbeschädigung  die  Dienstfähigkeit  aufgehoben  ist;  auf
die  Erwerbsfähigkeit  im  Zivilberuf  kommt  es  nicht  an.

Die  Renten  der  Unterklassen  richten  sich  nach  dem
Grade  ihrer  Erwerbsfähigkeit  und  sind  gleich  den  Unfallrenten
  nach  Prozenten  abgestuft.  Ist  die  Erwerbsfähigkeit  um
weniger  als  10  %  gemindert,  so  wird  keine  Rente  gewährt,
soweit  nicht  ein  Anspruch  auf  solche  durch  mindestens  18jährige
Dienstzeit  erworben  ist.

Zu  den  Renten  treten  gleichfalls  die  Kriegszulagen  mit
monatlich  15  /  und  die  Verstümmelungszulage  mit  weiteren
27  ,  bei  Erblindung  54  4.

Hiernach  erhalten  bei  völliger  Erwerbsunfähigkeit  jährlich

—

 

 

 

 

1  1  Vollrente  1  einschließlich  bei  Ver-  3  1
daallein  FLriegszulage  stümmelung  Erblindung
)4
Gemeien  540  7420  1044  1368
Unteroffizierer  600  780  1104  1448
Sergeanen  720  900  1224  1548
Feldwebe.  900  1080  1404  1730
I

 

 

 

Bei  teilweiser  Erwerbsunfähigkeit  sind  die  Renten  entsprechend
  niedriger;  so  würde  ein  Gemeiner  bei  50  %  Erwerbs.
fähigkeit  einschließlich  Kriegszulage  450  4  erhalten.

Die  Anträge  auf  Rentengewährung  sind  bei  der  Holizeibehörde
  zu  stellen.

1“  3
        <pb n="18" />
        Verwundet  oder  krank  aus  dem  Felde  zurückkehrende  Soldaten
  sollen  von  ihrem  Truppenteil  oder  von  den  Ersahhbataillonen
  in  der  Heimat  nicht  eher  entlassen  werden,  als  bis  ihre
Rentenansprüche  geregelt  sind.  Sollte  anders  verfahren  werden,
so  müssen  sich  die  Betreffenden  an  den  zuständigen  Bezirksfeldwebel
  wenden,  um  ihre  Ansprüche  gesetzlich  regeln  zu  lassen.

Leute,  die  nach  kurzer  Zeit  aus  dem  Militärverband  wieder
entlassen  werden,  weil  schon  bestandene  Leiden  sie  verhindern,
Kriegsdienste  zu  leisten,  sind  nicht  als  Kriegsverletzte  anzusehen
und  haben  keinen  Anspruch  auf  Militärrente.  Sie  erhalten  in
Leipzig  auf  Antrag  im  Bedürftigkeitsfalle  Arbeitslosenunterstützung
  für  sich  und  ihre  Familie.

3.  Gnadenbezüge  und  Hinterbliebenenrenten.
a)  Gnadengebührnisse.

Hinterläßt  ein  gefallener  usw.  Kriegsteilnehmer  eine  Witwe
oder  eheliche  oder  legitimierte  Abkömmlinge,  so  werden  für
einen  gewissen  Zeitraum  nach  dem  Tode  des  Kriegsceilnehmers
Gnadengebührnisse  gewährt.

Gnadengebührnisse  können  auch  gewährt  werden,  wenn  der
Verstorbene  Verwandte  aufsteigender  Linie,  Geschwister,  Ge.-schwisterkinder
  oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer  er  ganz  oder
überwiegend  gewesen  ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder  wenn
und  soweit  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,  um  die  Kosten  der
letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.

Der  Antrag  auf  Zahlung  der  Gnadengebührnisse  ist  entweder
  an  diejenige  stellvertretende  Korpsintendantur,  zu  deren
Geschäftsbereich  der  Truppenteil  usw.  des  Verstorbenen  gehört
oder  an  das  für  den  Wohn--  oder  Aufenthaltsort  zuständige
Bezirkskommando  zu  richten.  Letzteres  sorgt  dann  für  die  Weitergabe.
  An  Belegstücken  sind  dem  Antrag  beizulegen:

1.  eine  Bescheinigung  des  Truppenteils  usw.  über  die  Höhe
des  Gnadengehalts  oder  der  Gnadenlöhnung  des  Verstorbenen
  und  über  die  Dauer  der  Empfangsberechtigung,

2.  eine  militärdienstlich  beglaubigte  Bescheinigung  über
den  Tod  des  Kriegsteilnehmers,

Z.  in  dem  Falle  zu  2  außerdem  eine  amtliche  Bescheinigung
        <pb n="19" />
        über  den  Verwandtschaftsgrad  und  das  Verhältnis
zum  Verstorbenen.

Können  Bescheinigungen  der  zu  a  und  b  erwähnten  Art
nicht  gleich  beigebracht  werden,  so  sind  bestimmte  Angaben  über
den  Dienstgrad,  die  Dienststellung  und  den  Truppenteil  oder
die  Behörde  des  Verstorbenen  erforderlich  und  als  Ausweise
über  den  Tod  die  in  Händen  der  Antragsteller  befindlichen  Mitteilungen
  der  Truppenteile  usw.,  Auszüge  aus  Hriegsranglisten
oder  Kriegsstammrollen,  Todesanzeigen  und  Nachrufe  der
Truppenteile  und  Behörden  im  Militär-Wochenblatt  oder  in
sonstigen  Zeitungen  und  Zeitschriften  beizufügen.  Auch  ein  Hinweis
  auf  die  Nummer  der  amtlichen  Verlustliste  würde  genügen.

Auf  Antrag  stellt  das  Zentral-Nachweisbüro  des  Kriegsministeriums
  in  Berlin  XWV,  Dorotheenstr.  48,  besondere  Todesbescheinigungen
  aus.

b)  Hinterbliebenenrenten.

Das  Militärhinterbliebenengesetz  vom  17.  Mai  1907  ist
ein  schwer  verständliches  Gesetz.  Praktisch  wird  es  jetzt  zum
ersten  Male  erprobt  und  nun  zeigen  sich  hier  Schwierigkeiten,
die  durch  den  Aufbau  und  die  Fassung  des  Gesetzes  gesteigert
werden.  Die  Meinungen  über  die  Auslegung  des  Gesehzes
gehen  sehr  weit  auseinander,  da  die  Begründung,  die  seinerzeit
dem  Gesetzentwurf  beigegeben  worden  ist,  sehr  dürftig  war.

Die  Verquickung  der  Militärhinterbliebenenversorgung  während
  des  Friedens  mit  der  während  des  Krieges  erschwert  das
Verständnis  sehr!  —

Das  Geseg  selbst  zerfällt  in  zwei  Teile.  1.  „Allgemeine
Versorgung“:;  2.  „Kriegsversorgung“.

Unter  der  „Allgemeinen  Versorgung“  sind  nicht  nur  die
Bewilligungen  nach  dem  Militärhinterbliebenengeseg,  nachdem
unter  bestimmten  Voraussetzungen  den  Hinterbliebenen  aktiver
Offiziere  sowie  auch  den  Hinterbliebenen  von  Militärpersonen
der  Unterklassen  eine  sich  nach  den  früheren  Bezügen  der  Verstorbenen
  richtende  Pension  zusteht,  sondern  auch  die  Hinterbliebenen
  des  Verstorbenen  aus  dessen  Anstellung  als  Reichs.,

5
        <pb n="20" />
        Staats-  oder  Kommunalbeamter  zustehenden  Ansprüche  auf
Witwen-  und  Weisengeld  zu  verstehen.

„Kriegsversorgung“  erhalten  die  Witwen  und  ehelichen
Kinder  der  zum  „Feldheer“  gehörigen  Offiziere,  einschließlich
der  Sanitätsoffiziere,  Veterinäroffiziere,  Beamte  und  Militärpersonen
  der  Anterklassen  und  der  auf  dem  Kriegsschauplatz
verwendeten  Personen  der  freiwilligen  Krankenpflege,  die  im
Kriege  geblieben  oder  infolge  einer  Kriegsverwundung  oder  einer
sonstigen  Kriegsdienstbeschädigung  gestorben  sind,  in  dem  Falle
einer  sonstigen  Kriegsdienstbeschädigung  jedoch  nur,  wenn  der  Tod
vor  Ablauf  von  zehn  Jahren  nach  dem  Friedensschluß  erfolgt.

wenn  die  allgemeine  Versorgung
zufteht  "  nicht  zusteht

 

 

Das  Kriegswitwen-  und  8an  d#n
Waisengeld  beträgt  für  doRKriegswatsengeber  Kriegswatsengeld

l
die  Hinterbliebenen  eines  Ariegs·  far  jedes  (artege.!  für  jedes

 

 

 

witwen  ·  vater·  eltern·  witwen  ·  ¶  vater  ·  eltern·

geld  lose  lose  geld  lof.  "  5

Kind  Hind-)  Kind  ginde)
·  4  A  4A  4£—  A4—d

1.  Generals  oder  Offiziers  *
in  Generalsftellung.  .1500  150  225  2000  200

300
Stabsoffiziers  in  Regitst
  deursstellg1500  150  225½00  200  300
anderen  Stabsoffiziers.500  200  300%00  200  300
Hauptmanns,  Ocberleutnants,
  Leutnants,  Feldwebelleutnants
  od.  Deck-  1
offizies
Feldwebels,  Wizefeldwe-  n
bels,  Sergeanten  mit  6
Gizefeldwebellöhnung,  n
Unterbeamten  mit  einem  6
I

1

 

 

L

1200  200

O

 

pensionsfähigen  Dienst-  r
einkommen  von  mehr  als  i  »
1200.«jährlich..  300108
Sergeanten,  Unteroffiziers,
Unterbeamten  mit  einem
penfionsfähigen  Dienst  ·
einkommen  von  1200  A
und  wenigeer  001  18
7.  Gemeinen.  100  140400  l6os8

sm

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Dem  elternlosen  Kinde  steht  das  Kind  gleich,  dessen  Mutter  zur
Zeit  des  Todes  des  Vaters  zum  Bezuge  des  Kriegswitwengeldes  nicht
berechtigt  ist  (z.  B.  bei  Scheidung  oder  Wiederverheiratung).

6
        <pb n="21" />
        Ist  nun,  wie  die  Kriegsministerien  neuerdings  behaupten,
ob  mit  Recht  oder  Unrecht  mag  dahingestellt  bleiben,  die  „Allgemeine
  Versorgung“  die  Regel,  dann  würde  bei  „Kriegsdienstbeschädigungen“
  nur  ein  Kriegszuschlag  hinzukommen!  Die
Höhe  der  „Allgemeinen  Versorgung“  der  Hinterbliebenen  unterliegt
  aber  gewissen  Beschränkungen.  Sie  darf  weder  einzeln
noch  zusammen  den  Betrag  der  für  den  betreffenden  Dienst.
grad  festgesetzten  Vollrente  übersteigen.

Einige  Beispiele  mögen  folgen,  die  zunächst  den  Standpunkt
  der  Kriegsministerien  im  Anfang  des  Krieges  und  den
jetzigen  Standpunkt  feststellen  und  gleichzeitig  die  Berechnungsart
  erkennen  lassen,  nach  welcher  verfahren  wird.  Sie  sind  dem
„Korrespondenzblatt  der  Generalkommission  der  Gewerkschaften
Deutschlands“  entnommen.

Zunächst  ein  Beispiel  aus  Sachsen:  Die  Witwe  eines  im
Oktober  gefallenen  Soldaten,  der  fünf  Kinder  hinterließ,  erhielt
am  17.  März  d.  J.  folgenden  Bescheid:

Die  Intendantur  hat  Ihnen  vom  I.  November  1914  ab  auf
Grund  von  §§  19—21  des  Militärhinterbliebenengesetzes  vom  17.  Mai
1907  ein  Kriegswitwengeld  von  jährlich  400  und  für  Ihre  fünf
Kinder  Kriegswaisengeld  von  jährlich  je  168  4,  ist  840  “/  zusammen
jährlich  1240·.4  bewilligt.

Die  Zahlung  erfolgt  monatlich  im  voraus  durch  die  Bezirkssteuereinnahme.


Am  22.  April  d.  J.  wurde  derselben  Witwe  ein  anderer
Bescheid  zugestellt:

Die  Ihnen  bewilligten  tt  W  sind  infolge
anderer  Auslegung  des  Militärhintert  s  vom  17.  Mai
1907  neu  festgestellt  worden.

Sie  erhalten  daher  vom  1.  Mai  1915  ab  jährlich  270  MA  Witwen  ·
geld  und  für  jedes  Ihrer  Kinder  jährlich  51  —  Waisengeld  und  108.4
Kriegswaisengeld.

Die  neue  Auslegung  brachte  der  Witwe  einen  Rentenausfall
  von  60  im  Jahre.

Dann  ein  Beispiel  aus  Preußen:  Ein  gemeiner  Soldat
hinterließ  eine  schwangere  Frau  und  vier  Kinder.  Bis  zur  Geburt
des  fünften  Kindes  erhielt  die  Frau  400  44  Witwengeld  und  für
jedes  Kind  168  +  Waisengeld.  Nachdem  die  Geburt  des
fünften  Kindes  der  Militärbehörde  angezeigt  und  erhöhre  Ansprüche
  geltend  gemacht  wurden,  wurde  ein  neuer  Bescheid

—

/
        <pb n="22" />
        erteilt,  wonach  ihr  270  A  Witwengeld  und  für  jedes  Kind
162  MA  Waisengeld  zugesprochen  wurden.  Der  Schaden  beträgt
auch  in  diesem  Falle  60  +  im  Jahr.  Auf  eine  Anfrage  antwortete
  das  Kriegsministerium  am  18.  Mai:

Auf  das  gefl.  Schreiben  vom  29.  April  1915  teilt  die  Abteilung
ergebenst  mit,  daß  die  Hinterbliebenen  der  im  Kriege  Gefallenen  oder
die  bis  Ablauf  von  6  Jahren  nach  der  Entlassung  aus  dem  aktiven
Dienst  infolge  von  Kriegsverwundungen  oder  sonstigen  Kriegsdienftbeschädigungen
  gestorbenen  Heeresangehörigen  der  Unterklassen  gemäß
&amp;amp;  12  des  Militärhinterblieb  gesetzes  vom  17.  Mai  1907  auf  Witwenund
  Waisengeld  (allgemeine  Versorgung)  und  gemäß  §  19  a.  a.  O.
auf  Kriegswitwen-  und  Kriegswaisengeld  Anspruch  haben,  wobei  es
belanglos  ist,  ob  die  Heeresangehörigen  dem  Friedens-  oder  dem  Beurlaubtenstande
  angehörten.  Dem  entsprechend  müssen  auch  die  für
die  Bemessung  der  Versorgungsgebührnisse  bestehenden  Vorschriften
in  §§  13—15  und  §§  20  a  und  21  a  des  erwähnten  Gesetzes  Anwendung
  finden.  Das  Witwen-  und  Waisengeld  für  die  Hinterbliebenen
eines  Gemeinen  darf  also  gemäß  §  15  Abs.  1  die  Vollrente  eines
Gemeinen  von  540.4  jährlich  nicht  übersteigen,  während  als  Kriegswitwen-
  und  Kriegswatsengeld  nur  100  und  je  108—/4  zustehen.  Die
Versorgungsgebührnisse  der  Witwe  S.  und  ihrer  fünf  Kinder  sind
danach  mit  540  und  100  und  540  =  1180  .4  statt  600  und  100  und
540  =  1240  4  richtig  berechnet.  Für  den  Ausfall  von  jährlich  60  4
könnte  der  Genannten  jedoch  eine  entsprechende  laufende  Unterstützung
bewilligt  werden,  die  sie  beim  Königlichen  stellvertretenden  General-.
kommando  des  X.  Armeekorps  daselbst  zu  beantragen  hätte.

Die  Pensionen  der  Hinterbliebenen  aktiver  Offiziere  richten
sich  nach  den  früheren  Bezügen.  Die  Witwe  erhält  40  %  der
Pension,  auf  welche  der  Verstorbene  Anspruch  gehabt  hätte,
die  Kinder  neben  der  Mutter  /,  allein  je  ½  des  Witwengeldes
  bis  zum  Höchstbetrag  der  obigen  Pension.  Oazu  tritt
die  Kriegszulage.

Erreicht  das  Jahreseinkommen  der  zu  Kriegswitwengeld
berechtigten  Witwen

1.  eines  Generals  oder  eines  Offiziers  in  Generalsstellung
nicht  3000  4,

2.  eines  anderen  Offiziers  mit  Ausnahme  des  Feldwebelleutnants
  nicht  2000  .4,

3.  eines  Feldwebelleutnants  nicht  1500  4,  so  kann  mie  Genehmigung
  der  obersten  Militär-Verwaltungsbehörde  des
Kontingents  das  Kriegswitwengeld  bis  zur  Erreichung
dieser  Sätze  erhöht  werden.
        <pb n="23" />
        Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwengeldes  erlischt  mit
der  Wiederverheiratung.

Die  Waisenrente  wird  gezahlt  bis  zum  vollendeten  18.  Jahre
und  fällt  bei  früherer  Verheiratung  fort!

Das  Recht  auf  Bezug  des  Witwen-  und  Waisengeldes  kann
„ruhen“  nach  §  31,  Nr.  3,  Abs.  2  des  Militärhinterbliebenengesetzes,
  welcher  wörtlich  lautet:  „Das  Recht  auf  den  Bezug
von  Witwen-  und  Waisengeld  ruht  bei  Anstellung  oder  Beschäftigung
  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten
im  Zivildienste  im  Sinne  des  §  24  des  Offizierpensionsgesetzes
und  §  36  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes,  wenn  das  Oiensteinkommen
  der  Witwe  2000  4,  das  der  Waise  1000  im
Jahre  übersteigt  und  zwar  in  Höhe  des  Mehrbetrags“".)

Der  Antrag  auf  Bewilligung  dieser  Versorgungsgebührnisse
  ist  an  die  Orts-Polizeibehörde  des  Wohnorts  oder  des
anläßlich  des  Krieges  gewählten  Aufenthaltsorts  zu  richten.

An  Belegstücken  sind  beizufügen:

1.  die  Geburtsurkunden  der  Eheleute;

II.  die  Heiratsurkunde,  oder  wenn  Waisen  aus  mehreren
Ehen  versorgungsberechtigt  sind,  die  betreffenden  Heiratsurkunden;

die  standesamtliche  Urkunde  über  das  Ableben  des  Ehemannes,
  und  falls  die  versorgungsberechtigten  Kinder
auch  ihre  leibliche  Müutter  verloren  haben,  noch  die  standesamtliche
  Urkunde  über  das  Ableben  der  Ehefrau;

IV.  die  standesamtliche  Geburtsurkunde  über  jedes  versorgungsberechtigte
  Kind  unter  18  Jahren;
V.  die  amtliche  Bescheinigung  darüber,  daß
a)  die  Ehe  nicht  rechtskräftig  geschieden  oder  die  eheliche
Gemeinschaft  rechtskräftig  aufgehoben  war,

*)  Nach  §  57,  Ziffer  2,  Absatz  2  des  Reichsbeamtengesetzes  in  der
Fassung  des  Geseyzes  vom  17.  Mai  1907  gilt  als  Zivildienst  jede  An.
stellung  oder  Beschäftigung  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft  eines
Beamten  im  Reichs.,  Staats  oder  Kommunaldienst,  bei  den  Versicherungsanstalten
  für  die  Invalidenversicherung  bei  ständischen  oder  solchen  Instiluten,
  welche  ganz  oder  zum  Teil  aus  Mitteln  des  Reiches,  eines
Bundesftaates  oder  einer  Gemeinde  unterhalten  werden.

Alles  andere  „Einkommen“  aus  Arbeiksertrag  unterliegt  dieser  Bestimmung
  nicht.  (D.  WB.)

9
        <pb n="24" />
        b)  die  Mädchen  im  Alter  von  16  Jahren  und  darüber
nicht  verheiratet  oder  verheiratet  gewesen  sind,

)  keines  der  Kinder  oder  wer  von  ihnen  in  die  Anstalt
des  DHotsdamer  großen  Militär--Waisenhauses  auf.
genommen  ist.

VI.  gerichtliche  Bestellung  des  Vormundes  oder  Pflegers;
VII.  außerdem  ist  in  dem  Antrag  anzugeben:

a)  ob  und  wo  der  Verstorbene  als  Beamter  im  Reichs.,
Staats-  oder  Kommunaldienst,  bei  den  Versicherungsanstalten
  für  die  Invalidenversicherung  oder  bei  ständischen
  oder  solchen  Instituten  angestellt  war,  die  ganz
oder  zum  Teil  aus  Mitteln  des  Reichs,  Staats  oder
der  Gemeinden  unterhalten  werden,

b)  der  zukünftige  Wohnsitz  der  Witwe.

c)  Kriegselterngeld.

Den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  (Bater  und  jeder
Großvater,  Mutter  und  jede  Großmutter)  der  Gefallenen  kann
für  die  Dauer  der  Bedürftigkeit  ein  Kriegselterngeld  gewährt
  werden,  wenn  der  Verstorbene  Kriegsteilnehmer

1.  vor  Eintritt  in  das  Feldheer  oder

2.  nach  seiner  Entlassung  aus  diesem  zur  Zeit  seines  Todes
oder  bis  zu  seiner  letzten  Krankheit  ihren  Lebensunterhalt
  ganz  oder  überwiegend  bestritten  hat.

Das  Kriegselterngeld  beträgt  jährlich  höchstens  450  4,
wenn  der  Gefallene  ein  Offizier  war,  250  +4,  wenn  er  den
Interklassen  angehörte.

Der  Antrag  ist  an  die  Orts.-  Polizeiverwaltung  des  Wohn.
ortes  oder  des  anläßlich  des  Krieges  gewählten  vorübergehenden
Aufenthaltsortes  zu  richten.  Ihm  ist  eine  standesamtliche  Sterbeurkunde
  über  den  Gefallenen  usw.  oder,  falls  eine  solche  noch  nicht
zu  erlangen  ist,  ein  Ausweis  der  unter  1  bezeichneten  Art  beizufügen,
  außerdem  ein  Bericht  der  Ortsbehörde  über  die  Familien
  ·  und  Vermögensverhältnisse  des  Verstorbenen  und  Art  und
mfang  seiner  bisherigen  Anterstützung,  über  die  Familien-  und
Vermögensverhältnisse  der  Antragstellenden  und  ihre  durch  den
Ausfall  der  bisherigen  Unterstützung  entstehende  Bedürftigkeit

10
        <pb n="25" />
        und  über  die  Familien-  und  Vermögensverhältnisse  sonstiger
unterhaltspflichtiger  Verwandten.

d)  Aneheliche  Kinder.

Uneheliche  Kinder  haben  auf  Grund  der  jegigen  Gesetzgebung
  noch  keinen  Anspruch  auf  Hinterbliebenenrente.  Das
Archiv  Deutscher  Berufsvormünder  richtet  an  den  Reichstag
eine  Eingabe,  nach  dem  Kriege  auch  den  unehelichen  Kindern
Rentenansprüche  zu  gewähren.  Bis  zum  Friedensschluß  haben
sie  Anspruch  auf  Kriegsunterstützunge)

  Erläuterung.

Ebe  dieses  Kapitel,  das  die  Ansprüche  der  Hinterbliebenen
behandelt,  geschlossen  wird,  möge  zur  Vermeidung  von  Irrtümern
darauf  hingewiesen  werden,  daß  nicht  jeder  eingezogene  Soldat

*)  Das  DHfleg-  und  Jugendfürsorgeamt  Leipzig  erläßt  hierzu  folgende
Bekanntmachung:

Nach  Mitteilung  der  Kriegsversorgungsstelle  beim  Bezirkskom.
mando  !!I  zu  Leipzig  ist  eine  einmalige  Unterstützung  unehelicher  Kinder
gefallener  Kriegsteilnehmer  schon  während  des  Krieges  möglich.  Voraussetzung
  für  die  Gewährung  einer  solchen  Unterstützung  ist  folgende:

1.  Der  Kriegsteilnehmer  muß  seiner  gesetzlichen  Unterhaltungspflicht
aus  der  Paterschaft  nachgekommen  sein,

2.  die  weitere  Erfüllung  des  Unterhaltsanspruchs  aus  dem  Nachlaß
des  Erzeugers  muß  unmöglich  sein,

3.  das  uneheliche  Kind  muß  infolge  festgestellter  Bedürftigkeit  kommunale
  Kriegsunterstützung  bezogen  haben.

Als  Unterlagen  sind  beizubringen  Nachweisungen:

a)  über  Geburt  und  Aufenthalt  des  Kindes,

b)  über  die  Vaterschaft  des  Kriegsteilnehmers  und  seinen  Tod,

c)  über  die  bisherige  Unterhaltungsleistung  des  Erzeugers  und  den
ungenügenden  Nachlaß,

d)  über  die  persönlichen  und  Einkommensverhältnisse  der  unehelichen
  Mutter,

e)  über  die  Legitimation  des  antragstellenden  Vormundes.

Die  Anträge  sind  vom  Vormund  des  unehelichen  Kindes  beim
Bezirkskommando  zu  stellen;  sie  werden  also  für  die  sämtlichen  unter
unserer  gesetzlichen  Berufsvormundschaft  stehenden  unehelichen  Kinder
gefallener  Kriegsteilnehmer  durch  uns  gestellt  werden.  Oie  unehelichen
  Mültter  werden  aufgefordert,  sich  bei  allen  einschlagenden
Zweifelsfragen  lediglich  an  uns  zu  wenden.

Leipzig,  am  30.  Juli  1915.

Das  Pfleg-  und  Jugendfürsorgeamt.

11
        <pb n="26" />
        als  zum  „Feldheer“  gehörig  gilt.  Wir  haben  auch  im  Kriege
große  Truppenkörper,  die  lediglich  zum  aktiven  Heere  gehören.
Die  Beschädigungen,  die  ein  Soldat  im  aktiven  Heere  erhält,
sind  „Dienstbeschädigungen“  und  die  Ansprüche,  die  daraus
abzuleiten  sind,  werden  durch  die  „Allgemeine  Versorgung“
geregelt,  im  Gegensatz  zur  Kriegsdienstbeschädigung,  welcher
noch  der  Kriegszuschlag  zugestanden  wird.

Ein  Beispiel  möge  dieses  erläutern,  welches  ebenfalls  dem
„Korrespondenzblatt  der  Generalkommission  der  Gewerkschaften
Deutschlands“  entnommen  ist:

Ein  als  Kanonier  eingezogener  Landwehrmann  A.  wird  ausgebildet,
  er  fällt  bei  einer  Aübung  vom  Protkasten,  wird  überfahren
und  getötet.  Es  liegt  eine  Dienstbeschädigung  vor.  Der  Verstorbene
gehörte  noch  nicht  zum  Feldheer.  Es  haben  die  Hinterbliebenen  nur
Anspruch  auf  die  allgemeine  Versorgung.

Der  als  Kanonier  eingezogene  und  ausgebildete  Kanonier  B.
ist  mit  ins  Feld  gerückt  und  bei  einem  Angriff  oder  einem  Rückzug
vom  rotzkasten  gefallen  und  durch  tiberfahren  getötet  worden.  Hier
liegt  Kriegsdienstbeschädigung  vor,  und  die  Hinterbliebenen  haben
Anspruch  auf  die  Kriegsversorgung.

Ein  Zweifelsfall  liegt  vor,  wenn  der  bei  der  gleichen  Batterie
dienende  Kanonier  C.  an  einem  dienstfreien  Tage  von  irgendeinem
Fuhrwerk  überfahren  wird.  Hier  werden  im  Streikfalle  erst  alle  Um.
stände  zu  prüfen  sein,  ehe  man  sich  für  die  eine  oder  andere  Art  der
Beschädigung  erklären  kann.

Om  aus  diesen  Verfahren  entstehende  Härten  zu  mildern,
kann  der  §  26  des  Militärhinterbliebenengesetzes  angezogen
werden.  Die  entsprechende  Stelle  lautet:

Ourch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents
  kann  eine  den  §8§  19  bis  25  entsprechende  Kriegsversorgung
gewährt  werden:  „den  Hinterbliebenen  von  solchen  nicht  dem
Feldheere  zugeteilten  Angehörigen  des  aktiven  Heeres,  die  in
der  Zeit  von  der  Mobilmachung  bis  zur  Demobilmachung  wegen
des  eingetretenen  Krieges  außerordentlichen  Anstrengungen  oder
Entbehrungen  oder  dem  Leben  und  der  Gesundheit  gefährlichen
  Einflüssen  ausgesetzt  waren  und  infolgedessen  vor  Ablauf
  eines  Jahres  nach  dem  Friedensschluß  oder  dem  im  §  17,
letzter  Absatz  Satz  2,  angegebenen  Zeitpunkte  gestorben  sind.“

ODie  eventuelle  Gewährung  der  daraus  erfolgenden  Erhöhung
der  Rente  ist  freiwillig,  erstritten  kann  sie  nicht  werden.

12
        <pb n="27" />
        4.  Merkblatt  für  die  Hinterbliebenen  der  dem  Korpsbereiche

  des  XIX.  (2.  K.  S.)  Armeekorps  angehörigen,  im

Kriege  1914/15  gefallenen  oder  an  einer  Kriegsverwundung

oder  sonstigen  Kriegsdienstbeschädigung  gestorbenen  Soldaten

  über  die  aus  diesem  Todesfall  ihnen  erwachsenden
Ansprüche.

a)  Gnadengebührnisse.

1.  Sie  bestehen

a)  bei  Gehaltsempfängern  (Offizieren,  Sanitäts=  und  Weterinäroffizieren)
  in  dem  Gnadengehalt,

b)  bei  Löhnungsempfängern  (Militärpersonen  der  unteren
Klassen,  Soldaten  vom  Feldwebel  abwärts)  in  der  Gnadenlöhnung.


Zu  a.  Das  Gnadengehalt  wird  auf  einen  Monat  (Gnadenmonat)
  gewährt  und  zwar  für  den  auf  den  Sterbemonat  folgenden
  Kalendermonat.  Es  beläuft  sich  nur  auf  den  reinen
Betrag  des  Gehalts,  das  sind  7/10  der  Kriegsbesoldung.

Zu  b.  Die  Gnadenlöhnung  wird  für  die  3  Monatsdrittel
gewährt,  die  auf  das  Monatsdrittel  folgen,  in  dem  der  Tod
eingetreten  ist.  Ein  Monatsdrittel  ist  der  mit  dem  I.,  11.
oder  21.  Kalendertage  beginnende  Teil  eines  Monats.  Die
Gnadenlöhnung  beläuft  sich  auf  den  vollen  Betrag  der  Kriegslöhnung.)


2.  Anspruch  auf  die  Gnadengebührnisse  haben

a)  die  Witwe,

b)  die  ehelichen  Kinder,

I)  die  legitimierten  Kinder.

Zu  c.  Legitimierte  Kinder  sind  nur  diejenigen  unehelichen
Kinder,  deren  Vater  und  Mutter  nachträglich  miteinander  die

*)  Offiziersstellvertreter  sind  Löhnungsempfänger  und  unterliegen
hinsichtlich  der  Gnadenlöhnung  den  für  diese  gegebenen  Bestimmungen
nach  Maßgabe  ihres  Dienstgrades  als  Feldwebel,  Vizefeldwebel  oder
Sergeant;  die  Hinterbliebenen  erhalten  als  Gnadenlöhnung  also  nicht
die  Kriegsbesoldung  der  Offiziersstellvertreter  von  205.4,  sondern  je  nach
dem  Dienstgrad  als  Feldwebel,  Vizefeldwebel  oder  Sergeanten  deren
Kriegsbesoldung  von  96,  63  oder  57.4.

13
        <pb n="28" />
        Ehe  eingegangen  sind,  oder  die  auf  Antrag  ihres  Vaters  durch
Verfügung  der  Staatsgewalt  für  ehelich  erklärt  worden  sind,
also  nicht  diejenigen  unehelichen  Kinder,  für  die  der  Verstorbene
in  einer  öffentlichen  Urkunde  die  Vaterschaft  anerkannt  hat,
oder  denen  der  Ehemann  der  Mutter  in  der  vorgeschriebenen
Weise  seinen  Namen  erteilt  hat.

3.  In  Ermangelung  der  unter  2.  aufgeführten  Hinterbliebenen
  haben  Anspruch  auf  die  Gnadengebührnisse,  wenn
der  Verstorbene  ihr  Ernährer  ganz  oder  überwiegend
war  und  sie  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,

a)  Verwandte  der  aufsteigenden  Oinie,

b)  Geschwister,

()  Geschwisterkinder,

d)  Oflegekinder,  denen  die  Adoptivkinder  gleichzurechnen  sind.

An  wen  die  Gnadengebührnisse  zu  zahlen  sind,  bestimmt
die  anweisende  Intendantur.  In  der  Regel  werden  die  Hinterbliebenen
  in  der  angegebenen  Reihenfolge  berücksichtigt.

4.  Die  Gnadengebührnisse  sind  auch  zu  gewähren,  wenn
und  soweit  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,  um  die  Kosten  der
letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.

b)  Kriegsversorgungsgebührnisse.

Solche  Gebührnisse  sind  Kriegswitwen-  und  Kriegswaisengeld
  sowie  Kriegselterngeld.

I.  Kriegswitwen-  und  Kriegswaisengeld.

1.  Das  Kriegswitwen-  und  Kriegswaisengeld  besteht  in
einer  Rente,  die  in  der  Regel  verschieden  hoch  bemessen  ist,
je  nachdem  die  Hinterbliebenen  auch  Anspruch  auf  Gebührnisse
aus  der  „allgemeinen  Versorgung“  haben  oder  nicht.  Inter
„allgemeiner  Versorgung“  sind  nicht  bloß  die  Ansprüche  zu
verstehen,  die  die  Hinterbliebenen  aus  Anlaß  des  Todesfalles
auf  Grund  anderer  gesetzlicher  Vorschriften  an  den  Neichsmilitärfiskus
  haben,  sondern  auch  die  Ansprüche,  die  sie  aus
der  Anstellung  oder  Beschäftigung  des  Verstorbenen  im  Zivildienste
  haben.  Im  übrigen  werden  die  Gebührnisse  aus  der
Kriegsversorgung  und  der  allgemeinen  Versorgung  nebeneinander
  gewährt.

14
        <pb n="29" />
        2.  Anspruch  auf  Kriegswitwen=  und  Kriegswaisengeld  haben

a)  die  Witwe,
b)  die  ehelichen  Kinder,
)  die  legitimierten  Kinder  (siehe  à  2  zuc).

3.  Das  Kriegswitwengeld  beträgt  jährlich:

a)  wenn  die  „Allgemeine  Versorgung“  zusteht:

b

für  die  Witwe  eines  Offiziers  bis  zum  Stabsoffizier

  einschließlich  abwärts  1500-4
für  die  Witwe  eines  Hauptmanns,  Oberleutnants,
  Leutnanks  oder  Feldwebelleutnants  1200  „

für  die  Witwe  eines  Feldwebels,  Vizefeldwebels,
eines  Sergeanten  mit  der  Löhnung  eines  Vizefeldwebels

  300  „
für  die  Witwe  eines  Sergeanten,  Unteroffiziers  200  „
für  die  Witwe  eines  Gemeinen  100  „
wenn  die  „allgemeine  Versorgung“  nicht  zusteht:

für  die  Witwe  eines  Generals  oder  eines  Offiziers

  in  Generalstellung  ..  .  .  2000,
für  die  Witwe  eines  Stabsoffiziers  1600  „
für  die  Witwe  eines  Hauptmanns,  Oberleutnants,

  Leutnantks  oder  Feldwebelleutnants  1200  „

für  die  Witwe  eines  Feldwebels,  Vizefeldwebels,
  eines  Sergeanten  mit  der  Löhnung

eines  Vizefeldwebels  600  „
für  die  Witwe  eines  Sergeanten,  Unteroffiiers  500  „
für  die  Witwe  eines  Gemeinen  400  „

Erreicht  das  Jahresgesamteinkommen  der  zu  Kriegswitwengeld
  berechtigten  Witwe
eines  Generals  oder  eines  ur  in  Generalsstellung

  nicht  3J000-eines
  anderen  Offiziers  mit  Ausnahme  der

Feldwebelleutnants  nict  2000  „
eines  Feldwebelleutnants  nichtt  1500  „

so  kann  mit  Genehmigung  des  Kriegsministeriums  das
Kriegswitwengeld  bis  zur  Erreichung  dieser  Säte  erhöht
werden.

15
        <pb n="30" />
        4.  Das  Kriegswaisengeld  beträgt  jährlich:

a)  wenn  die  „allgemeine  Versorgung“  zustehe:
für  jedes  vaterlose  Kind  eines  Generals  oder
eines  Stabsoffiziers  in  Generals-  oder  Regi—
mentskommandeursstellunag  150-—
eines  anderen  Offizies  200  „
für  jedes  elternlose  Kind  eines  Generals  oder
eines  Stabsoffiziers  in  Generals=  oder  Regi- 



mentsk  deursstell  225  „
für  jedes  vaterlose  Kind  einer  Militärperson
der  Unterklassen  ..  108  „
für  jedes  elternlose  Kind  einer  Militärperson
der  Anterklassen  140  „
b)  wenn  die  „allgemeine  Versergung=  richt  zusteht:
für  jedes  vaterlose  Kind  eines  Offiziers  200  „
für  jedes  elternlose  Kind  eines  Offiziers.  300  „
für  jedes  vaterlose  Kind  einer  Militärperson
der  Unterklassen  168  „
für  jedes  elternlose  Kind  einer  hilitarpersen
der  Unterklassen.  .  ..  240  „

Dem  elternlosen  Kinde  steht  das  Kind  gleich,  dessen  Mutter
zur  Zeit  des  Todes  seines  Vaters  zum  Bezuge  des  Kriegswitwengeldes
  nicht  berechtigt  ist.

II.  Kriegselterngeld.

1.  Das  Kriegselterngeld  besteht  in  einer  Rente,  deren
Jahresbetrag  festgesetzt  werden  kann  bei  den  Hinterbliebenen
a)  eines  Offiziers  bis  1  450  —
b)  einer  Militärperson  der  Unterklassen  bis  zu.  250  „
2.  Ein  Anspruch  auf  die  Gewährung  von  Hriegs.
elterngeld  besteht  nicht.  Es  kann  den  Verwandten  der  auf.
steigenden  Linie  gewährt  werden,  wenn  der  Werstorbene  ihr
Ernährer  ganz  oder  überwiegend  war  und  sie  in  Bedürftigkeit
binterläßt,  für  die  Dauer  der  Bedürftigkeit.  Dabei  kann  das
Kriegselterngeld  mehreren  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie
gewährt  werden,  wenn  bei  ihnen  einzeln  die  Voraussetzungen
dafür  gegeben  sind.
16
        <pb n="31" />
        III.  Gemeinsame  Vorschriften.

1.  Die  Zahlung  der  Kriegsversorgungsgebührnisse  beginnt
mit  dem  Ablaufe  der  Zeit,  für  die  Gnadengebührnisse  gewährt
sind  oder,  wenn  solche  nicht  gewährt  sind,  mit  dem  auf  den
Sterbetag  folgenden  Tage,  für  die  nach  dem  Tode  ihres  Vaters
geborenen  Waisen  nicht  früher  als  mit  dem  Tage  ihrer  Geburt.

2.  Sind  Gnadengebührnisse  gezahlt,  so  ist  in  den  Fällen
à  2  und  kann  in  den  Fällen  a  3  für  die  ersten  zwei  Monate
des  Bezugs  von  Kriegsversorgungsgebührnissen,  also

a)  bei  Gehaltsempfängern  (siehe  a  1  a)  für  den  zweiten  und
dritten  Kalendermonat  nach  dem  Sterbemonate,

b)  bei  Löhnungsempfängern  (siehe  a  1b)  für  die  auf  die
drei  Monatsdrittel,  die  auf  das  Monatsdrittel  folgen,
in  dem  der  Tod  eingetreten  ist,  folgenden  sechs  Monatsdrittel
  ein  Zuschuß  soweit  gewährt  werden,  daß  der  Betrag
  des  Gnadengehalts  oder  der  Gnadenlöhnung  erreicht
wird.  Es  wird  hiernach  also  für  ein  Vierteljahr  bei  Gehaltsempfängern
  der  reine  Betrag  der  Kriegsbesoldung
und  bei  Löhnungsempfängern  die  volle  Kriegslöhnung
ausgezahlt.

3.  Die  Zahlung  der  Kriegsversorgungsgebührnisse  endigt:

a)  für  jeden  Empfänger  mit  dem  Ablaufe  des  Kalendermonats,
  in  dem  er  stirbt,  außerdem

b)  für  jede  Witwe  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  dem
sie  sich  verheiratet,

c)  für  jede  Waise  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  dem
sie  das  18.  Lebensjahr  vollendet,

d)  für  jeden  Empfänger  von  Kriegselterngeld  mit  dem  Aufhäören

  der  Bedürftigkeit.

c)  Sonstige  Bestimmungen.

1.  Die  Angehörigen  mobiler  Formationen  können  sich  einen
Teil  ihrer  Besoldung  zum  Unterhalt  ihrer  in  der  Heimat  zurückbleibenden
  Hinterbliebenen  in  regelmäßigen  monatlichen  Be-2

  17
        <pb n="32" />
        trägen  in  Abzug  bringen  lassen.  Diese  Familienzahlungen
dürfen  bei  Gehaltsempfängern  /10  der  Kriegsbesoldung,  bei
Löhnungsempfängern  ½  der  HKriegslöhnung  nicht  übersteigen.
Sie  werden  im  Falle  des  Todes  des  Familienzahlers  eingestellt,
  im  Falle  der  Kriegsgefangenschaft  oder  des  Vermißtseins
  ungekürzt  fortgezahlt.  Die  Beträge,  die  die  Familien
bis  zum  Ablaufe  des  Monats,  in  dem  ihnen  der  Tod  des
Familienzahlers  bekannt  wird,  empfangen  haben,  werden  auf
die  Gnadengebührnisse  nicht  angerechnet,  jedoch  stets  auf  die
Kriegsversorgungsgebührnisse,  da  neben  dieser  die  Gnadengebührnisse
  nicht  belassen  werden  dürfen.

2.  Nach  Allerhöchster  Kabinettsordre  vom  16.  Dezember
1914  sollen  den  Hinterbliebenen  die  Kriegsversorgungsgebühr.
nisse  sofort  gezahlt  werden,  wenn  diese  für  sie  günstiger  sind.
Die  Zahlung  der  Gnadengebührnisse  (a)  findet  deshalb  nicht
statt,  wenn  der  Betrag  der  für  die  Zeit,  für  die  Gnadengebührnisse
  zu  zahlen  sind,  zu  berechnenden  Kriegsversorgungsgebührnisse
  (b„)  höher  ist  als  der  Betrag  der  Gnadengebührnisse.
  Auf  die  Kriegsversorgungsgebührnisse  sind  aber  anzurechnen
  Familienzahlungen,  die  in  der  Zeit,  für  die  die  Kriegs.
versorgungsgebührnisse  gewährt  werden,  gezahlt  sein  sollten
(ogl.  c  1).  Für  die  Zeit,  für  die  an  und  für  sich  Gnadengebührnisse
  zuständig  sind,  werden  dagegen  diese  und  nicht  die
Kriegsversorgungsgebührnisse  gezahlt,  wenn  sie  unter  Hinzurechnung
  der  für  die  gleiche  Zeit  gezahlten  Familienzahlungen
höher  sind  als  die  Kriegsversorgungsgebührnisse.  Hiernach
werden  in  der  Regel  bei  den  Militärpersonen  der  unteren
Klassen  vom  Unterofsizier  abwärts  nur  Kriegsversorgungsgebührnisse
  und  bei  den  Militärpersonen  der  unteren  Klassen  vom
Sergeanten  aufwärts  und  bei  Offizieren  erst  die  Gnadengebühr.
nisse  und  daran  anschließend  Kriegsversorgungsgebührnisse  zuständig
  werden.

3.  Wird  eine  Militärperson,  deren  Hinterbliebenen  Kriegsversorgungsgebührnisse
  zustehen  würden  oder  bewilligt  werden
könnten,  vermißt  und  ist  seitdem  verschollen,  so  können  den
Hinterbliebenen  die  Kriegsversorgungsgebührnisse  schon  vor  der
Todeserklärung  gewährt  werden,  wenn  das  Ableben  mit  hoher

18
        <pb n="33" />
        Wahrscheinlichkeit  anzunehmen  ist.  Der  Tag,  mit  dem  die
Kriegsversorgungsgebührnisse  beginnen,  wird  besonders  bestimmt,

d)  Verfahren.

1.  Die  Anträge  auf  Gewährung  sämtlicher  Gebührnisse
sind  mündlich  oder  schriftlich  bei  dem  Bezirkskommando  zu
stellen,  in  dessen  Bezirk  die  Hinterbliebenen  wohnen  oder  sich
anläßlich  des  Krieges  aufhalten.

2.  Diese  Bezirkskommandos  erteilen  Auskunft  über  die
beizubringenden  Urkunden.

3.  Die  Entscheidung  über  die  Gewährung  der  Gnadengebührnisse
  (a)  und  der  für  die  ersten  zwei  Monate  des  Bezugs
  auf  die  Höhe  der  Gnadengebührnisse  zu  bringenden  Kriegsversorgungsgebührnisse
  (b  lll  2)  erfolgt  durch  die  Intendantur,
die  Entscheidung  über  die  Gewährung  der  sonstigen  Kriegsversorgungsgebührnisse
  (b  1  und  ll)  bei  den  Militärpersonen
der  unteren  Klassen  durch  die  Intendantur  und  bei  den  Offizieren
  durch  das  Kriegsministerium,  die  Encscheidung  im  Falle
der  Verschollenheit  (c  3)  durch  das  Kriegsministerium.

4.  Wegen  der  Ansprüche  auf  Kriegswitwen-  und  Kriegswaisengeld,
  nicht  wegen  vermeintlicher  Ansprüche  auf  Kriegselterngeld
  (ogl.  b  112,  Sa  1),  ist  der  Rechtsweg  mit  der  Maßgabe
  zulässig,  daß  in  den  Fällen,  in  denen  das  Kriegsministerium
entscheidet,  das  Klagerecht  verloren  geht,  wenn  die  Klage  nicht
bis  zum  Ablaufe  von  6  Monaten  nach  Zustellung  der  Entscheidung
  erhoben  wird,  daß  aber  in  den  Fällen,  in  denen  die
Intendantur  entscheidet,  der  Verlust  des  Klagerechts  auch  dann
eintritt,  wenn  gegen  die  Entscheidung  der  Intendantur  von
dem  Geteiligten  nicht  bis  zum  Ablaufe  von  6  Monaten  nach
der  Zustellung  Einspruch  beim  Kriegsministerium  eingelegt  ist.
Für  die  Klage  sind  die  Landgerichte  ohne  Rücksicht  auf  den
Wert  des  Sereitgegenstandes  ausschließlich  zuständig.

2°  19
        <pb n="34" />
        B.  Kriegsunterstützung.

Gesetz  betreffend  die  Unterftützung  von  Familien
in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften.
Vom  28.  Februar  1888  (Reichsgesetzblatt  Seite  59)
und  4.  August  1914  (Reichsgesetzblatt  Seite  332).

1.  Text  des  Gesetzes.

§  1.  Die  Familien  der  Mannschaften  der  Reserve,  Landwehr,
  Ersatzreserve,  Seewehr  und  des  Landsturms  erhalten,  sobald
  diese  Mannschaften  bei  Mobilmachungen  oder  notwendigen
Verstärkungen  des  Heeres  oder  der  Flotte  in  den  Oienst  eintreten,
  im  Falle  der  Bedürftigkeit  Unterstützungen  nach  näherer
Bestimmung  dieses  Gesetzes.  Das  Gleiche  gilt  bezüglich  der
Familien  derjenigen  Mannschaften,  welche  zur  Disposition  der
Truppen-  (Marine-)  Teile  beurlaubt  sind,  derjenigen  Mannschaften,
  welche  das  wehrpflichtige  Alter  überschritten  haben
und  freiwillig  in  den  Dienst  eintreten,  sowie  des  Anterpersonals
der  freiwilligen  Krankenpflege.)

§*  2.  Auf  die  nach  §  1  zu  gewährenden  Anterstützungen
haben  Anspruch:

a)  die  Ehefrau  des  Eingetretenen  und  dessen  eheliche  und
den  ehelichen  geseglich  gleichstehende  Kinder  unter  15  Jahren,
sowie

b)  dessen  Kinder  über  15  Jahren,  Verwandte  in  aufsteigender
Oinie  und  Geschwister,  insofern  sie  von  ihm  unterhalten
wurden  oder  das  Unterhaltungsbedürfnis  erst  nach  erfolgtem
  Diensteintritt  desselben  hervorgetreten  ist,

I)  dessen  uneheliche  Kinder,  insofern  seine  Verpflichtung  als
Vater  zur  Gewährung  des  Unterhalts  festgestellt  ist.

 

 

*)  Zu  den  Mannschaften  im  Sinne  des  Anterstlöungsgesetzes  gehören
  die  Militärpersonen  vom  Gemeinen  bis  zum  Feldwebel.  Feldwebel-Leutnanks
  gehören  nicht  dazu,  da  sie  bereits  als  Offiziere  gelten.
Ebenso  find  Militärbeamte  im  Offiziersrang  ausgeschlossen.  Offizierstellvertreter
  sind  Vizefeldwebel,  die  lediglich  während  des  Krieges  Offiziersdienste
  leisten  und,  wenn  sie  nicht  befördert  werden,  seiner  Zeit  in
die  Klasse  der  Unteroffiziere  zurücktreten,  ihre  Angehörigen  sind  hiernach
zu  unterstlitzen,  vorausgesetzt,  daß  sie  trotz  der  höheren  Löhnung  noch  bedürftig
  sind.

20
        <pb n="35" />
        Unter  den  sub  b  bezeichneten  Voraussetzungen  kann  den
Verwandten  der  Ehefrau  in  aufsteigender  Linie  und  ihren
Kindern  aus  früherer  Ehe  eine  Unterstützung  gewährt  werden.

Entfernteren  Verwandten  und  geschiedenen  Ehefrauen  steht
ein  solcher  Unterstützungsanspruch  nicht  zu.

§  3.  Die  Verpflichtung  zur  AUnterstützung  liegt  den  nach
&amp;amp;17  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873
(Reichsgesetzbl.  S.  129)  gebildeten  Lieferungsverbänden  ob.

Staaten,  in  welchen  von  der  Bildung  besonderer  Lieferungs.
verbände  Abstand  genommen  worden  ist,  haben  die  Unterstützungen
unker  gleichmäßiger  Anwendung  der  nachfolgenden  Bestimmungen
aus  ihren  Mitteln  zu  gewähren.

§  4.  Zur  Anterstützung  ist  derjenige  Lieferungsverband
verpflichtet,  innerhalb  dessen  der  Anterstützungsbedürftige  zur
Zeit  des  Beginns  des  Unterstützungsanspruchs  (§§  1,  10  Abs.  3)
seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat.

§  5.  Die  Anterstützungen  sollen  mindestens  betragen:

a)  für  die  Ehefrau  im  Mai,  Juni,  Juli,  August,  September,

Oktober  monatlich  9¾/,  in  den  übrigen  Monaten  12.4:;

b)  für  jedes  Kind  unter  15  Jahren,  sowie  für  jede  der  im

§2  unter  b  und  c  bezeichneten  Personen  monatlich  6-.

Die  Geldunterstützung  kann  cteilweise  durch  Lieferung  von
Brotkorn,  Kartoffeln,  Brennmaterial  usw.  ersetzt  werden.

Unterstützungen  von  Privatvereinen  und  Drivatpersonen
dürfen  auf  die  vorbezeichneten  Mindestbeträge  nicht  angerechnet
werden.

§  6.  In  jedem  Lieferungsverband  entscheidet  endgültig
eine  Kommission  sowohl  über  die  Anterstützungsbedürftigkeit
der  einzelnen  Familien  als  auch  unter  Beachtung  der  Vorschriften
  des  §  5  über  den  Umfang  und  die  Art  der  Anterstützungen.
  Es  können  mehrere  Kommissionen  für  einen  Lieferungsverband
  eingesetzt  werden.

Die  Kommission  ist  berechtigt,  Auskunft  über  die  Verhältnisse
  der  einzelnen  Familien  von  den  Gemeindebehörden  zu  er.
fordern,  auch  die  letzteren  zu  ihren  Verhandlungen  zuzuziehen.

§  7.  Hat  der  Lieferungsverband  gesetzlich  anerkannte  korporative
  Vertretung,  so  sind  rücksichtlich  der  Bildung,  Zusammen-21
        <pb n="36" />
        setzung  des  Vorsitzes  und  der  Wahrnehmung  der  Geschäfte  auch
dieser  Kommission  die  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
maßgebend.  Ist  der  hiernach  eintretende  Vorsitzende  nicht  von
der  Landesregierung  berufen  oder  bestätigt,  so  ist  dieselbe  befugt,
  den  Vorsitzenden  mit  Stimmrecht  zu  ernennen.  Wo  eine
solche  Vertretung  nicht  vorhanden  ist,  besteht  die  Kommission
aus  einem  von  der  Landesregierung  zu  bestellenden  WVorsitzenden
und  einer  von  ihr  zu  berufenden,  den  Verhätnissen  angemessenen
Anzahl  von  Mitgliedern.

Einer  jeden  Kommission  wird,  soweit  die  Verhältnisse  es
gestatten,  ein  von  dem  Landwehr-GBezirkskommando  zu  bestimmender
  Offizier  beigeordnek.

§  8.  Die  Kommission  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr
als  die  Hälfte  ihrer  Mitglieder  zugegen  ist.  Die  Beschlüsse
werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichhei#t
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Der  beigeordnete
Offizier  (§  7),  sowie  die  zugezogene  Gemeindebehörde  (§  6)
nehmen  an  der  Abstimmung  nicht  teil.

§*  9.  Ist  die  Verfassung  des  Lieferungsverbandes  nicht
ausreichend,  um  die  Beschaffung  der  zur  Gewährung  der  Unterstützungen
  erforderlichen  Mittel  sicherzustellen,  so  ist  die  Landes.
regierung  befugt,  die  nötigen  Anordnungen  für  den  Verband
zu  treffen  und  den  Verbandsangehörigen  zur  Beschaffung  jener
Mittel  Abgaben  aufzulegen.

§  10.  Die  bewilligten  Unterstützungsbeträge  sind  in  halbmonatlichen
  Raten  vorauszuzahlen.

Rückzahlungen  der  vorausbezahlten  Beträge  finden  auch
dann  nicht  statt,  wenn  der  in  den  Dienst  Eingetretene  vor  Ablauf
  der  halbmonatlichen  Periode  zurückkehrt.

Für  Beginn  und  Fortdauer  der  Anterstützungen  kommt
auch  der  für  Hin=  und  Rückmarsch  zum  beziehungsweise  vom
Truppenteil  erforderliche  Zeitraum  in  Berechnung.

Die  Unterstützungen  werden  dadurch  nicht  unterbrochen,
daß  der  in  den  Dienst  Eingetretene  als  krank  oder  verwundet
zeitweilig  in  die  Heimat  beurlaubt  wird.“)

*)  Wer  vom  Truppenteil  zu  Erwerbszwecken  beurlaubt  wird,  leistet
während  dieser  Zeit  keine  Kriegsdienste,  es  ruht  also  insoweit  der  Anspruch
  auf  Familienunterstützung.

22
        <pb n="37" />
        Wenn  der  in  den  Dienst  Eingetretene  vor  seiner  Rückkehr
verstirbt  oder  vermißt  wird,  so  werden  die  Unterstützungen  so
lange  gewährt,  bis  die  Formation,  welcher  er  angehörte,  auf
den  Friedensfuß  zurückgeführt  oder  aufgelöst  wird.  Insoweit  jedoch
  den  Hinterbliebenen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871
(Reichs-Geseybl.  S.  275)  Bewilligungen  gewährt  werden,  fallen
die  durch  gegenwärtiges  Gesetz  geregelten  Anterstützungen  fort.

§&amp;amp;  11.  Falls  Hersonen,  deren  Familien  nach  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  Unterstüctzungen  erhalten,  nach  ihrem
Eintritt  in  den  Oienst

a)  der  Fahnenflucht  sich  schuldig  machen,  oder
b)  durch  gerichtliches  Erkenntnis  zu  Gefängnisstrafe  von
länger  als  sechsmonatlicher  Dauer  oder  zu  einer  härteren
Strafe  verurteilt  werden,
so  wird  die  bewilligte  Unterstützung  bis  zum  Wiedereintritt  in
den  Dienst  eingestellt.

Die  Truppenbefehlshaber  haben  in  diesen  Fällen  den  beteiligten
  Kommissionen  schleunigst  Nachricht  zu  geben.

§  12.  Für  die  nach  vorstehenden  Bestimmungen  geleisteten
Unterstügungen  wird  zu  den  im  §  5  festgesetzten  Mindestbeträgen
Entschädigung  aus  Reichsfonds  gewährt.  Der  Zeitpunkt  der
Zahlung  dieser  Entschädigung  wird  durch  jedesmaliges  Spezialgesetz
  des  Reichs  bestimmt.

2.  Erläuterung.

a)  Anwendung  des  Gesetgzes.

In  Ergänzung  des  Gesetzes  sind  während  des  Krieges  Erlasse
des  Reichskanzlers  ergangen.  Diese  Bestimmungen  sind  durch  den
Ministerdes  Innern  den  Lieferungsverbänden  mitgeteilt.  Während
der  erste  dieser  Erlasse  im  wesentlichen  Vorschriften  über  die  Auslegung
  der  in  der  Hraxis  streitig  gebliebenen  Punkte  enthält,  brachten
  die  späteren  über  das  Gesetz  hinaus  bedeutende  Erweiterungen
des  Kreises  der  Unterstützungsempfänger.  Diese  erweiternden
Bestimmungen  haben  allerdings  nicht  gesetzliche  Kraft,  sie  sind
aber  mit  geringen  Ausnahmen  von  den  Lieferungsverbänden  als
bindend  anerkannt,  und,  zum  Teil  mit  rückwirkender  Kraft,  in

23
        <pb n="38" />
        die  Praxis  überführt  worden.  Die  Rückerstattung  der  auf
Grund  jener  Bestimmung  über  das  gesetzliche  Maß  hinaus  geleisteten
  Unterstützungen  soll  in  Höhe  der  Mindestbeträge  durch
das  nach  Friedensschluß  gemäß  §  12  des  Gesetzes  zu  erlassende
Spezialgesetz  vorgesehen  werden.  In  der  folgenden  Erläuterung
sind  die  Erweiterungen  mit  berücksichtigt.

b)  Kreis  der  Kriegsteilnehmer,  denen  Familienunterstütgung
  gewährt  wird:

Das  Gesetz  sieht  während  des  Krieges  Unterstützungen  für

die  Familien  vor:

a)  der  Mannschaften  der  Reserve,  der  Ersatreserve,  der
Landwehr,  der  Seewehr,  des  (eingestellten)  Landsturms
(dabei  ist  zu  beachten,  daß  diejenigen,  die  in  Friedenszeit
  nach  ihrer  militärischen  Ausbildung  vorzeitig  auf
Reklamation  entlassen  waren,  zur  Reserve  gehören),

b)  Mannschaften  des  Unterpersonals  der  freiwilligen  Krankenpflege,
  einschließlich  Sanitätshundführer,

c)  Mannschaften,  die  am  1.  Oktober  1914  ihre  aktive  Dienstzeit
  beendet  hatten  und  nur  infolge  der  Mobilmachung
über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  unter  den  Fahnen  behalten
  sind,

d)  Mannschaften,  die  „zur  Verfügung  des  Truppenteils“
beurlaubt  sind  (einschl.  BVerwundete  und  Rekonvaleszenten),

e)  Kriegsfreiwillige  wehrpflichtigen  Alters  (vom  vollendeten
17.  bis  vollendeten  45.  Lebensjahre),  die  nach  Entscheidung
  der  Militärbehörde  nicht  als  aktiv  Dienende
anzusehen  find,

f)  Kriegsfreiwillige,  die  das  wehrpflichtige  Alter  überschricten
haben,

6z)  denjenigen  Mannschaften,  die  infolge  der  kriegerischen
Ereignisse  nicht  mehr  in  der  Lage  waren,  in  die  Heimat
zurückzukehren,  sofern  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  die
Mannschaften  im  feindlichen  Auslande  zurückbehalten
werden,  wobei  kein  AUnterschied  zu  machen  ist,  ob  sie  vom
Feinde  als  Kriegs=  oder  Zivilgefangene  behandelt  werden,

24
        <pb n="39" />
        h)  denjenigen  männlichen  Personen,  wehrpflichtigen  Alters,
die  sich  im  neutralen  Auslande  aufhalten  und  infolge  von
feindlichen  Maßnahmen  nicht  imstande  sind,  in  die  Heimat
zurückzukehren,  sowie  die  von  den  Feinden  verschleppten,
im  wehrpflichtigen  Alter  stehenden  Mannschaften“),

i)  Mannschaften,  von  denen  glaubhaft  gemacht  wird,  daß
sie  im  Auslande  oder  in  einem  Schutzgebiet  bei  einem
deutschen  Marine-  oder  Truppenteil  zur  Einstellung  gelängt
  sind.

Endlich  sollen  nach  einer  Mitteilung  des  Reichskanzlers
vom  13.  Februar  1915  die  in  russische  Gefangenschaft  geratenen
Befestigungsarbeiter,  soweit  sie  im  wehrpflichtigen  Alter  stehen,
als  vom  Feinde  verschleppt  angesehen,  ihre  Angehörigen  also
nach  dem  Gesetz  vom  28.  Februar  1888  unterstützt  werden.

Als  Letz##s  ist  noch  bekannt  gegeben,  daß,  wenn  ein  Ausländer
  als  Kriegsfreiwilliger  in  das  deutsche  Heer  eintritt,  seine
Familie  den  wirtschaftlichen  Schug  des  Deutschen  Reiches,  also
auch  die  Kriegsunterstützung,  genießen  soll.

Ausgeschlossen  waren  von  der  Kriegsunterstützung  die  Familien
  derjenigen  Mannschaften,  welche  zur  Erfüllung  ihrer  ak.
tiven  Dienstpflicht  eingezogen  wurden.  Nach  neueren  Erlassen
sind  jedoch  zur  Familienunterstüczung  berechtigt  die  Ehefrauen,
die  ehelichen  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehenden,  sowie
die  unehelichen  Kinder:

a)  der  aktiven  Mannschaften,  die  zur  Zeit  der  Mobilmachung
ihrer  Dienstpflicht  genügten  und  in  Friedenszeit  am
30.  September  1914  nicht  entlassen  worden  wären,

b)  der  nicht  reklamierten,  beim  Kriegsersangeschäft  ausge.
hobenen  und  später  eingestellten  wehrpflichtigen  Militärmannschaften,


I)  derjenigen  Kriegsfreiwilligen,  die  in  der  Zeit  vom
1.  August  1914  bis  1.  Oktober  1914  eintraten,  jedoch

 

!)  Aus  Anlaß  bestimmter  Fälle  hat  die  Unterstützungs-Kommission
in  Leipzig  vereinbart,  daß  die  Familien  solcher  Deutschen,  die  das  wehr.
pflichtige  Alter  zwar  überschritten  haben,  aber  vom  Feinde  in  der  irrtümlichen
  Annahme,  daß  sie  noch  wehrpflichtig  seien,  zurückgehalten  werden,
im  Bedarfsfalle  ebenfalls  unterstützt  werden  sollen.

25
        <pb n="40" />
        ihrer  Dienstpflicht  noch  nicht  genügten  und  vom  Militärdienst

  noch  nicht  befreit  waren,

der  nicht  militärisch  ausgebildeten,  gemäß  §  32  Ziffer  2

der  Wehrordnung  wegen  bürgerlicher  Verhältnisse,  insbesondere

  als  Ernährer  hilfloser  Familien,  erwerbsunfähiger

  Eltern,  Großeltern  und  Geschwister  zurückgestellter

  oder  nach  §  90  Ziffer  2“)  der  Wehrordnung  später

einberufener  Mannschaften  ist  der  unterstützungsberechtigte

  Familienkreis  zu  oben  noch  erweitert  worden

auf  erwerbsunfähige  Eltern  oder  Großeltern.  Das  gilt

auch  für  diejenigen  Mannschaften,  die  vom  1.  Mai  1915

an  erst  ausgehoben  und  eingestellt,  in  Friedenszeiten  aber

nach  §  32  als  einzige  Ernährer  zurückgestellt  worden

wären  auf  Reklamation.

Keine  Familienunterstützung  erhalten:

a)die  Offiziere  des  Heeres  und  der  Marine,

d)  diejenigen,  die  nach  Kapitulation  dem  Heere  als  Anteroffiziere
  angehören,)

)  die  infolge  von  Reklamation  ihrer  Arbeitgeber  zu  Erwerbszwecken
  Entlassenen,  sowie  die  als  garnison-  und
felddienstunfähig  endgiltig  Entlassenen.

d

—

c)  Kreis  der  zu  unterstützenden  Angehörigen  der
Kriegsteilnehmer.
Beim  Vorliegen  der  allgemeinen  Voraussetzungen  werden
unterstützt:
a)  die  Ehefrau  des  Einberufenen,  auch  dann,  wenn  die
Ehe  erst  nach  erfolgtem  Diensteintritt  geschlossen  ist,

*7)  §  99  Ziffer  2  der  Wehrordnung  bestimme:  „Vorläufige  Zurück.-stellungen,
  die  seitens  der  Ersatzkommissionen  ausgesprochen  werden,  haben
nur  so  lange  Giltigkeit,  als  der  Bedarf  an  Mannschaften  anderweitig
gedeckt  werden  kann.“

*)  Wenn  Familien  von  im  Feld  stehenden  aktiven  Unteroffizieren
in  Leipzig  um  Anterstllung  bitten,  so  sind  sie  zunächst  an  die  für  sie  begründete
  Sammelstelle  in  Leipzig,  Ehrensteinstraße  3,  Bezirkskommando  !,
zu  verweisen.  Die  Sammelstelle  ergänzt,  soweit  ihr  das  mit  den  freiwillig
  gespendeten  Beträgen  und  städtischer  Beihilfe  möglich  ist,  die  Bezüge
  dieser  Unteroffiziersfamilien  so,  daß  sie  den  Familien  solcher  Kriegs.
teilnehmer,  die  auf  Grund  des  Gesetzes  von  1888  unterstützt  werden
können,  gleichstehen.

Zu  den  aktiven  Unteroffizieren  gehören  auch  die  Militäranwärter.

26
        <pb n="41" />
        b)  die  ehelichen  und  den  ehelichen  gleichgestellten,  an  Kindesstatt
  angenommenen  und  für  ehelich  erklärten  Kinder
einschl.  der  vorehelichen,  durch  nachträgliche  Ehe  legitimierten

  Kinder  unter  15  Jahren,
)  elternlose  Enkel  des  Einberufenen,
d)  des  Einberufenen  Kinder  über  fünf.
zehn  Jahre,  seine  Verwandten  in  aufsteigender
  Linie,  seine  Geschwister,

Stiefeltern,  Stiefgeschwister  und  Stiefkinder,


e)  die  Verwandten  der  Ehefrau  des

Einberufenen  in  aufsteigender  Linie
und  ihre  Kinder  aus  früherer  Ehe,
sowie  die  unehelichen  in  die  Ehe  mitgebrachten
  Kinder  der  Ehefrau,

 

insofern  sie  vom
Einberufenen
unterhalten
wurden“")  oder
das  Anterhaltsbedürfnis
  erst
nach  erfolgtem
Diensteintritt
bervortrat.“

I)  die  unehelichen  Kinder  des  Einberufenen,

Voraussecung  für  den  Anspruch  der  unehelichen  Kinder  ist
die  Feststellung  der  Verpflichtung  als  Bater  zur  Gewährung
des  Unterhaltes.  Diese  Feststellung  kann  außer  in  der  Form  der
rechtskräftigen  Verurteilung  des  Anerkenntnisses  gemäß  §  1718
BG#.  und  des  Vergleiches  gemäß  §  1822,  12  BG#B.  auch  durch
Briefe  an  die  uneheliche  Mutter  oder  auf  andere  Weise  erfolgen.
  Die  Unterstützung  kann  auch  dann  erfolgen,  wenn  nachgewiesen
  wird,  daß  der  Vater  des  unehelichen  Kindes,  ohne  die
Vaterschaft  anerkannt  zu  haben  und  ohne  verurteilt  zu  sein,
freiwillig  für  den  Unterhalt  des  Kindes  regelmäßig  gesorgt  hat.

9die  schuldlos  geschiedene  Ehefrau  des  Einberufenen,  insofern
  durch  Urteil  die  Unterhaltspflicht  festgestellt  ist
(ob  der  Einberufene  seiner  Interhalespflicht  nachgekommen

  ist,  ist  dabei  unerheblich),

b)  für  uneheliche  Kinder,  die  erst  nach  dem  Tode  des  in
den  Heeresdienst  einberufenen  Vaters  geboren  werden,
wird  auf  Antrag  Kriegsunterstützung  bewilligt,  sofern

 

*)  Einer  besonders  sorgfältigen  Prlifung  bedarf  es  in  den  Fällen,
in  denen  Eltern  (BVater  und  Mutter)  und  Geschwister  den  Einberufenen

als  ihren  Ernährer  bezeichnen.

*)  Die  Frage,  ob  und  wie  weit  ein  Unterhaltsbedürfnis  erst  nach
erfolgtem  Diensteintritt  hervorgetreten  ist,  ist  nur  nach  eingehender  Prüfung

der  Verhältnisse  zu  beantworten.

27
        <pb n="42" />
        nur  auf  irgend  eine  Weise  die  Anerkennung  der  Vaterschaft
  (siehe  vorher)  dargetan  ist,

i)  Oflegekinder,  die  der  Einberufene  seit  Jahren  ohne  Erwerbsabsicht
  wie  eigene  Kinder  aufgezogen  hat,  daran
soll  nichts  ändern,  daß  der  Dflegevater  gelegentlich
einen  kleinen  Zuschuß  erhalten  hat,

k)  Oflegeeltern,  die  den  Eingezogenen  aufgezogen  und  Elternstelle
  an  ihm  vertreten  haben  und  der  sie  aus  Erkenntlichkeit
  dafür  wie  ein  Sohn  im  wesentlichen  unterhalten  hat,

1)  Frauen,  denen  nach  dem  Gesetze  keine  Unterstützung  oder
nur  so  viel  wie  einem  Kinde  zusteht,  können  in  Leipzig
den  Unterstützungsbetrag  einer  Ehefrau  erhalten,  wenn
sie  den  mutterlosen  Haushalt  eines  Hriegers  führen
und  seine  Kinder  erziehen.

d)  Bedürftigkeit.

Die  im  vorhergehenden  Absatz  bezeichneten  Angehörigen
und  unterstützungsberechtigten  anderen  Personen  haben  nur  im
Falle  der  Bedürftig  keit  Anspruch  auf  die  Kriegshilfe.  Die
Bedürftigkeit  ist  durch  besondere  Ermittelung  festzustellen.  Mit
dieser  Forderung  ist  ein  ganz  wesentlicher  Unterschied  geschaffen
zwischen  dem  Gesetz  für  den  Kriegsfall  vom  28.  Februar  1888
und  dem  über  die  Unterstützung  der  in  Friedenszeiten  einberufenen
  Mannschaften  handelten  am  10.  Mai  1892  veröffentlichten
  Gesetz.  Nach  diesem  wird  Unterstützung  „auf  Verlangen“
  gewährt.  Eine  nähere  Prüfung  der  Verhältnisse  nach
der  Bedürftigkeit  findet  nicht  statt.  Es  sind  nur  Beamte  ausgeschlossen.
  Der  Unterschied  dieser  beiden  Gesetze  ist  von  vielen
nicht  klar  erfaßt  und  dadurch  entstehen  Mißverständnisse.

Die  Unterstützungen  erfolgen,  wie  schon  gesagt,  nach  Maßgabe
  der  Bedürftigkeit.  Für  den  Begriff  der  Bedürftigkeit  gibt
es  keine  festen  Grenzen.  Eine  Verweisung  an  die  Armenpflege
soll  auf  keinen  Fall  geschehen.  Nach  einer  Verfügung  des
Reichskanzlers  vom  19.  April  1915  wird  den  Lieferungsverbänden
  eine  „wohlwollende  Prüfung“  der  Bedürftigkeit  zur
Pflicht  gemacht,  die  betreffenden  Worte  lauten:

„Von  den  Angehörigen  der  vor  dem  Feind  stehenden  Familienväter
  soll  alles  ferngehalten  werden,  was  niederdrückende  Empfin-28
        <pb n="43" />
        dungen  in  ihnen  auszulösen  geeignet  ist.  Nicht  zu  billigen  ist  daher

  die  Anwendung  armenrechtlicher  Grundsätze  auf  die  Gewährung

von  Familienuntersttzung.  Denn  den  Angehörigen  soll  nicht

Armenhilfe,  sondern  Kriegsfürsorge  zuteil  werden“.

Immer  ist  das  Gorliegen  einer  wirtschaftlichen  Einbuße,
welche  die  Familie  in  Berücksichtigung  ihres  Standes
und  ihrer  sonstigen  Lebens  verhälknisse  erleidet,  Voraussesung
  der  Unterstützung.  Da  es  sich  aber  um  öffentliche
Mittel  handelt,  verlangt  es  die  Gerechtigkeit,  die  Umstände  des
einzelnen  Falles  genau  zu  prüfen,  um  ungerechtfertigte  Anträge
  ausscheiden  zu  können.  Bei  den  Ermittelungen  ist  genau
festzustellen,  ob,  wieviel  und  welche  Einkünfte  der  Bedürftige
eventuell  hat  aus  Zuwendungen  des  Staates,  der  Gemeinde,
Privatvereinen,  Wohltätigkeit  u.  dergl.  mehr.  Eigener  Erwerb
der  Frau  schließt  die  Bedürftigkeit  nicht  ohne  weiteres  aus,
ebensowenig  der  Besitz  geringen  Vermögens.  Erhält  der  Einberufene
  sein  volles  Gehalt  weiter,  ist  natürlich  kein  Raum  für
Kriegsunterstügzung.  Gewährungen  des  bisherigen  Arbeitgebers
koönnen  unter  Umständen  angerechnet  werden.  Eine  Anrechnung
der  Unterstütung  von  Privatvereinen  oder  ersonen  ist  nur  bei
Mindestbeträgen  unzulässig,  in  Höhe  der  Zuschläge  aber  stattbaft.
  Inwieweit  Weiterzahlungen  der  Arbeitgeber  als  solche
Privatunterstützungen  oder  als  vertragliche  Leistungen  zu  betrachten
  sind,  ist  nach  Lage  des  Falles  zu  beurteilen.

Hat  jemand  Kriegsunterstützung  erhalten,  der  gar  nicht  bedürftig
  war,  so  kann  die  Kriegsuncerstützung  zurückgefordert
werden,  da  sie  zu  Unrecht  erhoben  ist.

e)  Höhe  der  Unterstütungen.

Das  Gesetz  gibt  in  §  5  nur  die  Mindestsätze  an,  unter
die  nicht  heruntergegangen  werden  darf,  es  muß  unter  allen
Umständen  für  die  Dauer  der  Bedürftigkeit  das  zum  angemessenen
Lebensunterhalt  Erforderliche  gewährt  werden.  Werpflichtet  zur
Zahlung  sind  die  Lieferungsverbände  (Städte,  Kreise).

Sie  erhalten  aber  nach  dem  Kriege  die  verausgabeen
Summen  bis  zur  Höhe  der  gesetzlichen  Mindestbeträge  erstattet.

Diese  Mindestsätze  des  Reiches  betragen,  nach  abgeänderten
  Bestimmungen  gleich  für  Sommer  und  Winter,  monatlich:

29
        <pb n="44" />
        a)  für  die  Ehefrau.  ..  ..  ..  12  A

b)  für  jedes  Kind  unter  15  Jahren  ..  6,,

c)fltr1edeandereunterstutzungsberechttgte  Person  6,,

DreHöhederUnterstutzungenbetdenLteferungsverbänden
wird  gewöhnlich  so  geregelt,  daß  zu  den  Mindestsätzen  des
Reiches  ein  nach  Prozenten  berechneter  Zuschlag  tritt.  Die
Stadt  Leipzig,  welche  einen  Lieferungsverband  für  sich  bildet,
hat  in  vorbildlicher  Weise  die  Höhe  der  Unterstützungen  geregelt.
Es  gibt  nur  wenig  andere  Lieferungsverbände,  die  so  viel  zahlen.
Bei  der  Bemessung  wurde  der  Ortslohn  von  3,80  M  täglich
  als  Grundlage  genommen.  Zunächst  war  dem  Gesetze
vom  10.  Mai  1892  entsprechend  bestimmt,  daß  für  eine  Familie
  nicht  mehr  als  60  Drozent  des  ortsüblichen  Tagelohnes
gewährt  werden  sollen.  Diese  Bestimmung  ist  seit  1.  Januar  1915
abgeändert.  Es  erhalten  augenblckich  in  Feibeig  monatlich:

a)  die  Ehefrau  allen  34,20  4
b)  „  „  mit  1  Kinnd  46458,60  „
c)  „  „  „2  Kindern..  ..  57,  —,
d)  „  „  „  3  „  668s,40  „
e)  7  »  4  74,40  »

für  das  vierte  und  folgende  Kind  werden
je  6  Mk.  gewährt

f)  für  jede  andere  zu  unterstützende  Person  1II,40  „

Die  AInterstützung  kann  ab  1.  Oktober  1915  um  20%  erhöht
  werden.  Die  Unterstützungskommission  ist  jedoch  ermächtigt,
in  besonderen  Fällen  einen  Teil  der  städtischen  Unterstützung  bis
zur  Höhe  des  unter  Umständen  bewilligten  Zuschlags  zur  Deckung
der  Miete  an  den  Vermieter  zu  zahlen.

h)  Verfahren.

Nach  §  6  des  Gesetzes  werden  in  den  einzelnen  Lieferungsverbänden
  Kommissionen  gebildet,  welche  über  die  Gewährung
der  Unterstützung,  deren  Höhe  und  Art  entscheiden.  Die  Entscheidungen
  sind  endgültig,  ein  Beschwerderecht  dagegen  gibt  es
nicht.  In  Leipzig  trat  die  Kommission  erstmalig  am  10.  August
1914  zusammen.  Sie  ist  zusammengesetzt  aus  4  Natsmitgliedern,
4  Stadtverordneten  und  7  anderen  Bürgern.  Um  die  Anträge
so  schnell  als  möglich  zu  fördern,  wurden  17  Unterkommissionen

30
        <pb n="45" />
        gebildet.  Diese  bekommen  die  im  Stadthaus  bei  dem  Kriegs—
unterstützungsamt  angebrachten  Anterstützungsgesuche  zur
näheren  Ermittelung  der  Verhältnisse  zugesandt.  Die  Ermittelungsbesuche
  werden  von  Männern  und  Frauen  der  betreffenden
Bezirke  ehrenamtlich  ausgeführt.  —  Bei  der  Anmeldung  der
Gesuche  sind  als  Belege  beizufügen  der  Einberufungsschein  und
die  standesamtlichen  Urkunden,  aus  denen  das  Verwandtschaftsverhältnis
  hervorgeht.  —  Nachdem  die  Gesuche  ermittelt  find,
gehen  sie  an  die  Unterkommission  zurück,  der  gewöhrlich
ein  Ratsbeamter  vorsteht,  hier  werden  sie  begutachtet  und  an
die  Hauptkommission,  die  allein  die  Entscheidung  zu  treffen  hat,
weitergegeben.  Nach  erfolgter  Bewilligung  geschieht  die  Auszahlung
  erstmalig  Burgplatz  3,  Zwischengeschoß.  Die  späteren
Zahlungen  erfolgen  halbmonatlich  im  voraus  bei  der  zuständigen
Steuerhebestelle  an  genau  festgesetzten  und  jeden  Monat  für
die  einzelnen  Buchstaben  bekannt  gemachten  Tagen.

Bei  Wegzug  der  Unterstützungsberechtigten  bleibt  der  Lieferungsverband,
  innerhalb  dessen  der  Unterstützungsbedürftige  zur
Zeit  des  Beginnes  des  Anspruches  seinen  gewöhnlichen  Auf.
enthalt  hat,  verpflichtet.  Am  19.  April  wurde  hierzu  vom
Reichskanzler  eine  Bekanntmachung  erlassen,  daß  in  den  Fällen,
wo  Kriegerfamilien  ihren  Aufenthaltsort  wechseln,  für  die  Höhe
der  Unterstützung  nicht  die  am  alten  Aufenthaltsort  üblichen
Säte  maßgebend  seien.  Wird  die  Bedürftigkeit  der  Familie
am  neuen  Ort  gesteigert,  muß  auch  die  Kriegsunterstützung  angemessen
  erhöht  werden.  Im  aber  Werbände,  die  hohe  Unterstützungen
  zahlen,  vor  Zuzug  zu  schügtzen,  der  lediglich  erfolgt,
um  die  höheren  Unterstützungen  zu  genießen,  soll  eine  Erhöhung
der  Unterstützung  nur  dann  erfolgen,  wenn  die  übersiedelung
aus  berechtigten  und  dringenden  Gründen  geschehen  ist.  —  Bei
Flüchtlingen,  die  infolge  kriegerischer  Maßnahmen  ihren  Heimatort
  verlassen  müssen,  hat  der  Lieferungsverband,  in  dem
sie  sich  zuerst  niederlassen,  die  Unterstützung  zu  gewähren,  falls
der  Heimatverband  nicht  zahlen  kann.  —  Die  im  Ausland
hurückgebliebene  Familie  eines  Kriegsteilnehmers  wird  von  den
Vertretungsbehörden  des  Deutschen  Reiches  im  Ausland  nach
Maßgabe  der  Bedürfnisse  auch  unter  überschreitung  der  Mindestsätze
  unterstügt.

31
        <pb n="46" />
        g)  Dauer  der  Unterstützung.

Nach  §  1  beginnt  die  Unterstützung  sofort  mit  dem  Eintritt
  des  Familienhauptes  oder  Ernährers  ins  Heer  usw.,  wenn
Bedürftigkeit  schon  vorliegt.  Da  dieselbe  aber  oft  später
eintritt,  z.  B.  dadurch,  daß  längere  Zeit  erst  Gehalt  voll  weiter
gezahlt  wurde,  dann  aber  in  Wegfall  kommt,  oder  daß  vorhergehende
  Einkünfte  aus  Vermögen  sich  stark  verringern  usw.,
gelangt  erst  von  dem  Zeitpunkt  des  Ausfalles  dieser  Einnahmen
der  Anspruch  zur  Geltung.

Die  Uncerstützungen  werden  gemäß  §  10  bis  zur  endgültigen
  Rückkehr  des  Einberufenen  oder  bis  Kriegsende  gewährt;
sie  laufen  auch  solange  der  Kriegsteilnehmer  als  krank  oder
verwundet  zeitweilig  in  die  Heimat  beurlaubt  ist,  auch  wenn
er  im  Cazarett  liegt.  Wird  er  als  geheilt,  aber  dienstunfähig
aus  dem  Heere  entlassen,  so  hört  die  AUnterstützung  nach  dem  Gesetz
  auf,  daran  schließt  sich  die  Bewilligung  und  Gewährung
der  Rente,  sofern  die  Erwerbstätigkeit  um  mindestens  10  0%
gemindert  ist.  Die  Stadt  Leipzig  zahlt  in  humaner  Weise
in  solchen  Fällen  nach  dem  weiter  unten  abgedruckten  Beschluß
die  Kriegsunterstützung  in  voller  Höhe  noch  zwei  Monate  neben
der  Invalidenrente  fort.  Diejenigen,  die  als  dienstuntauglich
ohne  Anspruch  auf  Rente  entlassen  werden,  da  die  Erwerbsfähigkeit
  nicht  um  10  %%  gesunken  ist,  werden,  wie  schon
Seite  4  mitgeteilt,  auf  Antrag  im  Falle  der  Bedürftigkeit  in
Arbeitslosenunterstützung  genommen.

Die  Unterstützung  ruht,  wenn  der  Eingetretene  zu  Erwerbszwecken
  beurlaubt  ist,  während  dieser  Zeit.  Sie  ruht  auch
nach  §  11,  wenn  der  Eingezogene  sich  der  Fahnenflucht  schuldig
macht  oder  zu  einer  Gefängnisstrafe  von  mehr  als  6  Monaten
oder  einer  härteren  Strafe  verurteilt  wird.

Die  Anterstützung

1.  für  die  Familien  der  Vermißten,

2.  für  uneheliche  Kinder,  deren  Vater  gefallen,

3.  für  Stief.  und  flegekinder,  deren  Vater  gefallen  oder

vermißt,

4.  für  Eltern,  Groß.,  Stief-  und  flegeeltern,  deren  Sohn

gefallen,
32
        <pb n="47" />
        5.  für  Verwandte  anderen  Grades,  deren  Angehöriger
gefallen  ist,

wird  so  lange  weiter  gezahlt,  bis  die  Formation,  der  der  Eingezogene
  angehörte,  auf  den  Friedensfuß  zurückgebracht  ist.

Die  Unterstützung  hört  auf,  wenn  bei  Hinterbliebenen  die
Rente  einseqzt  (Witwen.,  Waisen-,  Elternrente).  In  Leipzig
wird  in  Anlehnung  an  die  am  19.  April  1915  vom  Reichskanzler
  erlassene  Bekanntmachung  die  Kriegsunterstützung  noch
2  Monate  voll  gewährt.  —  Vollendet  ein  Kind  das  15.  Lebensjahr,
  so  erlischt  der  Anspruch  auf  Unterstützung,  soweit  es  nicht
darüber  hinaus  unterhalesbedürftig  ist.  Kommen  wesentliche
Voraussecungen  in  Wegfall,  die  bei  Gewährung  der  Anterstützung
  maßgebend  waren,  so  endigt  dieselbe  auch  dadurch,
z.  B.  bei  bedeutender  Verbesserung  der  Vermögenslage  oder
sonstiger  Einkünfte,  die  die  Bedürftigkeit  aufheben.  Ist  wegen
eines  gefallenen  Sohnes  bereits  Elterngeld  gezahlt,  fällt  selbstverständlich
  die  Kriegsunterstützung  weg,  auch  wenn  noch  mehr
Söhne  eingezogen  sind,  da  das  Elterngeld  unter  der  Voraussetung
  gezahlt  wird,  daß  der  Gefallene  der  einzige  Ernährer  war.

3.  Sonstige  Bestimmungen  über  Kriegsunterstützungen.

a)  Einmalige  Anterstütung  unehelicher  Kinder  nach
dem  Tode  des  im  Felde  gebliebenen  VBaters.

Nach  einer  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
16.  April  1915  können  den  unehelichen  Kindern  von  im  Kriege
oder  an  den  Folgen  des  Krieges  verstorbenen  Angehörigen  der
Unterklassen  des  Soldatenstandes  und  der  Heeresverwaltung,
denen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Febr.  1888,  4.  Aug.  1914
zu  Lebzeiten  ihrer  Väter  eine  Fürsorge  zugesprochen  war,  nach
dem  Tode  im  Bedürfnisfalle  eine  einmalige  Anterstützung  vom
Kriegsministerium  bewilligt  werden.

Für  die  Zubilligung  dieser  Unterstützung  und  ihre  Höchst.
beträge  sind  die  §§  19  und  21  des  Militärhinterbliebenengesetzes
vom  17.  Mai  1907  maßgebend.

Solche  einmalige  Unterstützungen  an  uneheliche  Kinder  werden
nach  einer  weiteren  Verfügung  des  Ministeriums  vom  12.  Mai
d.  J.  erst  nach  Ablauf  des  in  §  10  Abs.  5  Satz  1  des  Gesetzes

3  33
        <pb n="48" />
        vom  28.  Febr.  1888/4.  Aug.  1914  (siehe  Seite  20)  genannten
Zeitpunktes  bewilligt.  Familienunterstützung  für  uneheliche  Kinder
sind  demnach  bis  dahin  weiterzuzahlen.

Alle  derartigen  Anträge  sind  in  Leipzig  dem  Pfleg·  und
Jugendfürsorgeamt,  Stadthaus,  Burgplatz  3,  zur  weiteren  Erledigung
  zu  übergeben.

b)  Aufwandsentschädigung  an  soldatenreiche  Familien.

Die  Bekanntmachung  betr.  Aufwandsentschädigung  an
Familien  für  im  Reichsheere  usw.  eingestellte  Söhne  vom
26.  März  1914  bestimmt,  daß  Familien,  von  denen  eheliche
Söhne  durch  Ableistung  der  gesetzlichen  zwei=  oder  dreijährigen
Dienstzeit  eine  Gesamtdienstzeit  von  sechs  Jahren  zurückgelegt
haben,  für  jedes  folgende  in  die  Dienstpflicht  fallende  Jahr
eines  Sohnes  auf  Verlangen  jährlich  240  +  als  Aufwandsentschädigung
  erhalten.  Haben  also  z.  B.  drei  Brüder  ihre  zweijährige
  Dienstpflicht  mit  zusammen  sechs  Dienstjahren  erfüllt,
so  würde  für  die  Dienstzeit  des  vierten  Bruders  den  Eltern,  event.
auch  den  Groß-oder  Stiefeltern,  die  Entschädigung  zu  gewähren  sein.
Diese  Bestimmung  gilt  für  Friedens-  wie  für  Kriegszeit;  da  sie
sich  nur  auf  die  Erfüllung  der  Dienstpflicht  bezieht,  so  schließen
sich  Kriegs=  und  Aufwandsentschädigung  für  denselben  Krieger
naturgemäß  aus,  wohl  kann  aber  eine  Mutter,  die  vier  Söhne
—  drei  als  Reservisten,  einen  in  Erfüllung  der  Dienstpflicht  —
im  Feld  hat,  für  die  älteren  Kriegsunterstützung,  für  den  jüngeren
die  Aufwandsentschädigung  erhalten,  soweit  die  Beträge  zusammen
  nicht  über  das  Bedürfnis  hinausgehen.

Auch  bezüglich  der  Aufwandsentschädigung  hat  der  Reichs.
kanzler  Auslegungsvorschriften  an  die  Bundesregierungen  ergehen
  lassen,  welche  durch  die  Ausführungsbestimmungen  des
Ministers  des  Innern  vom  1.  November  1914  den  Lieferungsverbänden
  mitgeteilt  sind.  Es  ist  darin  hervorgehoben,  daß  die
Entschädigung  niemals  zu  gewähren  ist  für  Mannschaften  der
Reserve,  Landwehr  oder  des  Landsturms,  ebensowenig  für
Kriegsfreiwillige,  d.  h.  Freiwillige  auf  Kriegsdauer,  daß  sie
aber  weiter  zu  zahlen  ist  für  diejenigen,  für  die  sie  schon  vor
der  Mobilmachung  gewährt  wurde  und  für  die  mit  Meldeschein
  eingestellten  sogenannten  Freiwilligen,  die  sich  vor  dem
34
        <pb n="49" />
        20.  Jahre  zur  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht  gemeldet  hatten
(§  98,  3.,  1  der  Wehrordnung).

Die  Bescheinigungen  über  die  erfüllte  sechsjährige  Dienst.
zeit  erteilen  im  Frieden  die  Truppenteile,  im  Krieg  die  Bezirkskommandos.
  Der  Anspruch  endet  (im  Gegensatz  zur  Kriegsunterstützung)
  mit  dem  Tode  des  Dienstpflichtigen  und  selbstverständlich
  mit  seiner  Entlassung.  Als  Todestag  gilt  im
Zweifel  der  Tag  der  Ausgabe  der  Verlustliste.  Der  Anspruch
muß  spätestens  6  Monate  nach  der  Entlassung  bei  der  Ortsbehörde
  —  in  beipzig  auf  dem  Quartieramt  im  Rathaus  —
angemeldet  werden.

Jhc)  Bezüge  einberufener  Beamten  und  Angestellter.

Diejenigen  Staats=  und  Kommunalbeamten,  welche  nicht
die  Besoldung  eines  Offiziers  oder  oberen  Beamten  der  Militärverwaltung
  erhalten,  beziehen  ihr  Zivildiensteinkommen  unverkürzt
  weiter.  Bei  denjenigen  Beamten,  die  die  Besoldung
eines  Offzziers  oder  oberen  Beamten  der  Militärverwaltung
erhalten,  wird  das  Zivildiensteinkommen  um  ½0°  der  Kriegsbesoldung
  gekürzt,  aber  beim  Vorhandensein  von  Familienangehörigen
  nur  dann  und  so  weit,  als  das  Zivildiensteinkommen
und  7/10  der  Kriegsbesoldung  zusammen  den  Jahresbetrag  von
3600  übersteigen  (vergl.  §  66  des  Neichsmilitärgesetzes).
Die  Gehälter  werden  auch  ohne  förmliche  Quittung  der  Kriegsteilnehmer
  an  deren  Angehörige  ausgezahlt,  auch  dann,  wenn
die  Beamten  vermißt  werden  oder  in  Gefangenschaft  geraten
sind.  Nach  dem  Tode  des  Beamten  erhalten  Frau  und  Kinder
noch  eine  Zeitlang  (ein  Monat  oder  Vierteljahr)  das  volle  Gebalt
  als  Gnadengehalt.  Ist  in  Inkenntnis  des  Todes  noch
Gehalt  für  eine  spätere  Zeit  ausgezahlt,  so  wird  es  auf  das
Gnadengehalt  angerechnet,  sofern  Bezugsberechtigte  dafür  vor.
handen  sind.  Bei  der  Rückforderung  überhobener  Gehaltsbeträge
  soll  stets  mit  größter  Schonung  verfahren  werden:
unter  Imständen  kann  aus  Billigkeitsgründen  von  der  Wiederbeitreibung
  ganz  abgesehen  werden.

d)  Staatliche  Lohnangestellte  und  Arbeiter.

Die  Familien  der  vom  Staat  in  dauerndem  Vertragsverhältnis
  angenommenen  Personen  erhalten  in  Anlehnung  an

3-  35
        <pb n="50" />
        die  Bestimmungen  des  Kriegsunterstützungsgesetzes  fortlaufende
Beihilfen,  die  nach  dem  Sochensennn  des  Einberufenen  bemessen
  werden.

Bei  den  Alrbeitern  der  Reichspostverwaltung  sowie  denen
der  preußischen  Eisenbahnverwaltung  betragen  die  Unterstützungen
für  die  Ehefrau  bis  zu  25%  ,  für  jedes  Kind  unter  15  Jahren
bis  zu  6%,  im  ganzen  bis  zu  50%  des  Lohnes  des  Einberufenen.
Nach  dem  Ministerialerlasse  des  sächsischen  Gesamtministeriums
vom  26.  September  1914  sollen  diese  Familien  aber  auch  die
Mindestsätze  der  Kriegsunterstützung  erhalten.  Die  Stadt  Leipzig
zahlt  ihnen  neben  der  Staatsbeihilfe  soviel  Zuschlag,  daß  die
gesamte  Unterstützung  /5%  des  vom  Manne  zuletzt  bezogenen
bLohnes  nicht  übersteigt.  In  Ausnahmefällen  wird  bis  30%
gegangen.

e)  Städtische  Angestellte  und  Arbeiter.

Die  Stadt  Leipzig  gewährt  ihren  ruhegehaltberechtigten
Beamten  ihr  persönliches  Diensteinkommen  unverkürzt  während
der  Dauer  des  Kriegsdienstes  weiter.  Erhält  der  Beamte  die
Besoldung  eines  Offiziers  oder  eines  höheren  Beamten  der
Militärverwaltung,  so  wird  ein  gewisser  Teil,  der  sich  ganz
nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  richtet,  abgezogen.
Die  Familien  der  städtischen  Arbeiter  erhalten  einschließlich
der  Kriegsunterstützung  je  nach  Kinderzahl  50—75%  des  vom
Manne  zuletzt  bezogenen  Lohnes.

f)  Arbeiter-  und  Angestelltenversicherung.
I.  Krankenversicherung  und  Wochenhilfe  für  Kriegerfamilien.

Ein  Kriegsteilnehmer,  der  vor  der  Einberufung  zum
Heere  sechs  Wochen  ununterbrochen  oder  innerhalb  des  letzten
Jahres  sechs  Monate  der  Krankenkasse  angehörte,  hat  Anspruch
auf  Krankengeld,  wenn  er  innerhalb  dreier  Wochen  nach  dem
Tage  seiner  Einberufung  verwundet  wird  oder  erkrankt,  auch
wenn  er  vom  Staate  behandelt  wird.  Voraussetzung  ist  stets
die  Arbeitsunfähigkeit.

Die  Krankenver  sicherung  kann  während  des  Feldzugs
  freiwillig  fortgesetzt  werden,  alsdann  behalten  die  Kriegs-36
        <pb n="51" />
        teilnehmer  auch  über  die  dreiwöchentliche  Frist  hinaus  den  Anspruch
  auf  Kranken-  und  Sterbegeld.  In  dieser  Richtung  bestimmt
  ausdrücklich  das  Gesetz  betreffend  Erhaltung  von  Anwartschaften
  aus  der  Krankenversicherung  vom  4.  August  1914,
daß  ein  Aufenthalt  im  Auslande  im  Kriegs-.,  Sanitäts-  oder
ähnlichen  Dienst  das  ARecht  zur  freiwilligen  Weiterversicherung
nicht  zum  Erlöschen  bringt;  auch  der  Lauf  der  Wartefristen  soll
zugunsten  der  Kriegsteilnehmer  während  des  Krieges  ruhen.
Zurückkehrende  Kriegsteilnehmer  behalten  das  Recht  auf  freiwillige
  Weiterversicherung  bis  sechs  Wochen  nach  ihrer  Heimkehr,
  auch  wenn  die  Anmeldung  der  freiwilligen  Mitgliedschaft
während  des  Krieges  versäumt  worden  ist  und  auch  wenn  trot
Anmeldung  keine  Beiträge  entrichket  worden  sind.  Diese  Bestimmungen
  gelten  auch  für  Angehörige  des  österreichisch--ungarischen
  Heeres.

Die  Stadt  Leipzig  hat  außerdem  mit  der  Ortskasse  vereinbart,
  daß  die  Familienangehörigen  solcher  Kriegsteilnehmer,
die  nicht  freiwillige  Mitglieder  der  Kasse  geworden  oder  geblieben
  sind,  für  die  aber  vom  Leipziger  Kriegsunterstützungsamt
  Kriegsunterstützung  gezahlt  wird  und  die  im  Leipziger
Stadtbezirke  wohnhaft  sind,  die  Kasse  unentgeltliche  ärztliche
Hilfe  und  freie  Arznei  im  Bedarfsfalle  vermittelt.  Es  be.
darf  bierzu  vor  der  erstmaligen  Inanspruchnahme  des  Arztes
einer  Vorlegung  der  Kriegsunterstützungskarte  auf  der  Ortskrankenkasse,
  die  daraufhin  einen  besonderen  Ausweis  zur  freien
arztlichen  Behandlung  und  den  unentgeltlichen  Bezug  von  Arzneien
  aus  Leipziger  Apotheken  ausstellt.  Auch  den  Angehörigen
derjenigen  Krieger,  welche  schon  vor  ihrer  Einberufung  nicht
mehr  oder  überhaupt  einer  Kasse  nicht  angehörten  oder  sofern
sie  Mitglieder  einer  Betriebs.,  Innungs-  oder  ähnlichen  Ersaskasse
  waren,  aber  keine  Ansprüche  mehr  an  diese  haben,  soll
diese  Fürsorge  zugute  kommen.

Durch  ein  Abkommen  mit  der  Kgl.  Amtshauptmannschaft
Oeipzig  ist  diese  Fürsorge  unter  Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit
auf  solche  Familien  ausgedehnt  worden,  welche  aus  dem  Bezirk
  des  Lieferungsverbandes  Leipzig-  Land  in  den  Stadtbezirk
gezogen  sind  und  noch  von  dort  aus  unterstützt  werden.

Die  Wochenhilfe  für  Kriegerfrauen  beruht  auf  den

37
        <pb n="52" />
        Bekanntmachungen  des  Bundesrats  vom  3.  Dezember  1914,
28.  Januar  und  23.  April  1915.  Die  Ceistungen  bestehen  in
25  4  Beitrag  zu  den  Entbindungskosten,  einem  achtwöchigen
Wochengeld  von  1.4  täglich,  einer  Beihilfe  zu  etwaigen  Hebammen=
  oder  Arzkttkosten  während  der  Schwangerschaft  bis  zu
10  und  einem  Stillgeld  von  täglich  50.2  bis  zu  zwölf  Wochen
einschließlich  der  Sonn=  und  Feiertage.  Kriegerfrauen,  die  selbst
versichert  sind,  haben  ohne  Rücksicht  auf  die  Miegliedschaft  ihrer
Ehemänner  Anspruch  auf  diese  Leistungen,  erhalten  aber  das
etwaige  höhere,  ihrer  Lohnklasse  entsprechende  Wochengeld.

Die  Wochenhilfe  wird  auch  der  Mutter  eines  unehelichen
Kindes  gewährt,  wenn  der  Erzeuger  Hriegsdienste  leistet  und
wenn  für  das  Kind  auf  Grund  des  Gesetzes  HKriegsunterstützung
gezahlt  wird.

Außerdem  hat  jede  Wöchnerin,  die  dem  vorbezeichneten
Personenkreis  nicht  angehört,  Anspruch  auf  Kriegswochenhilfe,
sobald  sie  im  letzten  Jahre  vor  der  Niederkunft  6  Monate  lang
gegen  Krankheit  versichert  war.

Der  Antrag  ist  bei  der  jeweiligen  Krankenkasse  zu  stellen,
der  die  Wöchnerin  angehört.  Er  ist  beim  Arbeitgeber  zu  stellen,
wenn  fie  auf  Grund  des  §  435  der  Reichsversicherungsordnung
von  der  Wersicherung  befreit  war.

In  allen  anderen  Fällen  —  insbesondere  wenn  die  Wöch.
nerin  überhaupt  keiner  Kasse  angehört  —  wird  der  Antrag  für
die  Unterstützungskommission  des  Lieferungsverbandes  Leipzig-Stadt
  bei  der  Ortskrankenkasse  Leipzig-  Stadt  Gellertstraße  7/9
entgegengenommen,  die  sich  zur  einheitlichen  Durchführung  der
Wochenhilfe  hierzu  bereit  erklärt  hat  und  insoweit  als  Organ
der  Unterstützungskommission  tätig  wird.

Die  zu  bewilligenden  Beträge  werden  ebenfalls  bei  der
Ortskrankenkasse  Leipzig-Stadt  ausgezahlt,  und  zwar  das  Stillgeld
  nur  gegen  eine  in  den  städtischen  Mütterberatungsstellen
auszustellende  Bescheinigung;  die  Mütter  haben  sich  deshalb  —
wenn  sie  Stillgeld  beziehen  wollen  —  in  einer  der  nachgenannten
Mütterberatungsstellen  mit  dem  Säugling  regelmäßig  vorzustellen:


Stadthaus,  Burgplag  3..rDiienstags  von  1½25—½  7  Uhr
Reudnitz,  Platzmannstr.U  „  „  4—5

38

11
        <pb n="53" />
        Gohlis,  Auß.  Hallische  Str.  60.  Freitags  von  5—½7  Uhr
Plagwig,  Weißenfelser  Ster.  13.  Montags  „  5—  ½7
Neuschönefeld,  Neustädter  Str.1  Mittwochs  ,„  4—7½6
Lindenau,  Hellmuthstr.  20  Donnerstags,  ¼5—½7
Schönefeld,  Rathaus.  .  .  Mitewochs  „  4—5  „

Für  Entbindungsfälle  während  des  Krieges,  in  denen  die
Wochenhilfe  aus  Reichsmitteln  nur  deshalb  nicht  oder  nur  teilweise
  gewährt  wird,  weil  die  Bekanntmachungen  des  Bundesrakes
  vom  3.  Dezember  1914  oder  28.  Januar  oder  23.  April  1915
nicht  schon  seit  Kriegsbeginn  in  Kraft  sind,  kann  die  Kommission
auf  Antrag  eine  einmalige  Unterstützung  zubilligen.  Diese  Unterstützung
  darf  höchstens  50  /4  und  in  keinem  Falle  mehr  betragen,
  als  der  Ausfall  an  Wochenhilfe,  der  dabei  infolge  des
späteren  Inkrafttretens  der  Bekanntmachung  entstanden  ist.  Voraussetzung
  für  die  Zubilligung  dieser  einmaligen  Unterstützung
ist,  daß  die  Wöchnerin  sich  infolge  der  für  das  Wochenbett
oder  die  Ernährung  und  flege  des  Säuglings  erforderlich  gewordenen
  und  ihr  nicht  schon  anderweit  aus  Gemeinde-  oder
sonstigen  öffentlichen  Mitteln  ersetzten  Aufwendungen  in  bedrängter
  Lage  befindet.

Dies  ist  namentlich  dann  anzunehmen,  wenn  die  Wöchnerin
noch  die  Kosten  für  die  Hilfe  des  Arzkes  oder  der  Hebamme,
für  Arzneien  und  Stärkungsmittel  oder  für  Ernährung  des
Säuglings  schuldet.  Anträge  auf  diese  Unterstützung  werden  ebenfalls
  bei  der  Ortskrankenkasse  Leipzig.  Stadt  entgegengenommen.

„  War  der  Krieger  vor  seiner  Einberufung  Mitglied  einer
Krankenkasse  oder  gehört  die  Wöchnerin  selbst  einer  Kasse  an,
so  daß  schon  nach  den  früheren  Bestimmungen  Anspruch  auf
Wochenhilfe  bestehe,  so  wird  sie  von  dieser  Krankenkasse  gewährt.
  Kommt  aber  —  nach  der  inzwischen  eingetretenen  Erweiterung
  —  eine  Krankenkasse  gar  nicht  oder  nicht  im  vollen
Umfange  des  Anspruchs  in  Betracht,  so  wird  die  Wochenhilfe
von  den  Lieferungsverbänden  geleistet,  denen  die  dadurch  entstehenden
  Aufwendungen  vom  Reiche  erstattet  werden.

7y
t

77

II.  Invaliden-  und  Hinterbliebenenverficherung
Die  zum  Kriegsdienst  eingezogenen  Versicherten  haben  das
Recht,  ihre  Quittungskarten  auf  der  Ortskrankenkafse  aufrechnen
390
        <pb n="54" />
        zu  lassen  und  brauchen  keine  Beiträge  während  der  Kriegszeit
zu  zahlen;  die  Militärzeit  wird  jedoch  bei  der  späteren  Rentenfestsetzung
  in  Lohnklasse  II  angerechnet.  Die  Hinterbliebenen
gefallener  oder  sonst  verstorbener  Versicherter  haben  in  Gemäßheit
  der  Bestimmungen  der  Reichsversicherungsordnung  Anspruch
  auf  Rente,  wenn  der  Versicherte  die  Wartezeit  (200
bez.  bei  freiwilliger  Versicherung  500  Beitragswochen)  erfüllt  hat.

Die  Gewährung  von  Heilverfahren  in  Erholungsstätten
ist  nach  vorübergehender  Beschränkung  in  den  ersten  Kriegswochen
  in  vollem  Umfange  wieder  aufgenommen  worden.

Zur  Auskunftserteilung  in  Angelegenheiten  der  Arbeiterund
  Angestelltenversicherung  hat  die  Landesversicherungsanstalt
des  Königreichs  Sachsen  in  Leipzig,  Otto  Schillstraße  4,  eine
Auskunftsstelle  errichtet.

In  ehrendem,  dankbaren  Gedenken  an  die  fürs  Vaterland
gefallenen  Krieger  gewährt  die  Landesversicherungsanstalt  des
Königreichs  Sachsen  an  Hinterbliebene  von  Versicherten  Kriegsspenden.


Diese  Spenden  erhalten  Witwen  und  Kinder  unter  15  Jahren
von  solchen  Versicherten,  die  im  gegenwärtigen  Kriege  gefallen
oder  an  den  erlittenen  Verwundungen,  Verlehungen  oder  Krank.
heit  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach  dem  Friedensschluß
gestorben  sind  und  zur  Zeit  des  Todes  die  Wartezeit  für  die
Inwalidenrente  erfüllt  und  die  Anwartschaft  aufrechterhalten
haben.  Ferner  wird  vorausgesetzt,  daß  für  den  Verstorbenen
vor  Eintritt  in  den  Kriegsdienst  zuletzt  Beitragsmarken  der
Versicherungsanstalt  Königreich  Sachsen  zu  Recht  verwendet
worden  sind.

Die  Spenden  betragen  für  die  Witwe  75.4,  für  jedes
Kind  30  .K;  sie  werden,  wenn  die  Bedürftigkeit  behördlich  bestätigt
  wird,  neben  den  gesetzlichen  Leistungen  der  Hinterbliebenenfürsorge
  gewährt.

Der  Antrag  auf  Gewährung  der  Spende  ist  bei  der  Gemeindebehörde
  (in  Leipzig  beim  Versicherungsamte),  Otto  Schillstraße
  4,  zu  stellen;  die  Bescheinigung  über  die  Bedürftigkeit
wird  beim  Kriegsunterstützungsamte  ausgestellt.

40
        <pb n="55" />
        auM
III.  Angestellt  9

Die  versicherten  Kriegsteilnehmer  brauchen  für  die  Dauer
des  Krieges  keine  Beiträge  zu  entrichten;  die  Anwartschaft
verfällt  nicht.

Die  Angestellten,  die,  ohne  daß  eine  Kündigung  erfolgt
ist,  ihr  Gehalt  in  früherer  Höhe  oder  gekürze  weiter  beziehen,
müssen  die  Versicherungsbeiträge  der  derzeitigen  Höhe  ihrer
Einnahmen  entsprechend  weiter  leisten.

Beim  Tode  eines  versicherten  Kriegsteilnehmers  haben  die
Hinterbliebenen  (Ehefrau  oder  Kinder  unter  18  Jahren)  An.
spruch  auf  die  Rückerstattung  der  Hälfte,  bei  freiwillig  Versicherten
  auf  drei  Viertel  der  gezahlten  Beiträge.  Die  Anträge
sind  zu  richten  an  die  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte,
Abceilung  Rentenausschuß,  BerlinWilmersdorf,  Hohenzollern.
damm  20.

An  Arkunden  sind  beizufügen:

1.  die  Versicherungskarte,
die  Sterbeurkunde  des  Gefallenen  oder  Verstorbenen,
.  der  Trauschein,
die  polizeiliche  Bescheinigung,  daß  die  Ehe  noch  zu
Recht  besteht,
5.  die  Geburtsurkunden  der  Kinder.

Ein  Anspruch  auf  Hinterbliebenenrente  besteht  nur  in  den
seltenen  Fällen,  in  denen  auf  Grund  von  §  395  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte  der  Versicherte  die  fünfjährige
Wartezeit  durch  erhöhte  Prämienzahlung  abgekürzt  hat;  im
Regelfall  müssen  die  Beiträge  bis  Ende  1917  geleistet  sein,
da  das  Geseg  erst  seit  dem  1.  Januar  1913  in  Kraff  ist.

J1lO#

g)  Gerichtsbarkeit.

1.  Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten.

Das  Geset  betreffend  den  Schug  der  infolge  des  Krieges
an  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  behinderten  Personen  vom
4.  August  1914  bestimmt,  daß  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  vor  den  ordentlichen  Gerichten  und  den  Gewerbe-  und
Kaufmannsgerichten  das  Verfahren  unterbrochen  wird,  wenn
eine  Hartei  —  gleichgültig,  ob  Kläger  oder  Beklagter  —  zu

41
        <pb n="56" />
        den  mobilen  oder  gegen  den  Feind  verwendeten  Truppenteilen
gehört,  sich  dienstlich  aus  Anlaß  der  Kriegführung  im  Ausland
aufhält  oder  sich  als  Kriegsgefangener  oder  Geisel  in  Feindesgewalt
  befindet.  Den  Angehörigen  des  deutschen  Heeres  stehen
diejenigen  des  österreichisch-ungarischen  Heeres  gleich.  Iber  den
Begriff  der  mobilen  Truppenteile  siehe  Seite  1;  zu  den  mobilen
Truppenteilen  gehört  auch  das  Personal  der  freiwilligen  Krankenpflege
  (siehe  Seite  6).  Dienst  bei  immobilen  Truppen,  z.  B.
Garnisondienst,  bildet  keinen  Unterbrechungsgrund.  Will  die  im
Kriege  befindliche  Partei  von  dem  Drivileg  keinen  Gebrauch
machen,  so  kann  sie  den  Prozeß  durch  einen  Vertreter  weiterführen.

Hiernach  können  Personen,  die  im  Kriege  sind,  zwar  verklagt
  werden,  ein  Termin  gegen  sie  findet  aber,  abgesehen  von
der  unten  erwähnten  Ausnahme  erst  nach  Ende  des  Krieges
statt.  Besondere  Bedeutung  gewinnen  diese  Bestimmungen  für
die  Mietverträge;  es  kann  danach  der  Ehemann,  der  den  Vertrag
  geschlossen  hat,  während  er  im  Felde  steht  in  der  Regel
weder  zur  Mietszahlung  noch  zur  Räumung  verurteilt  werden.
Gegen  die  Ehefrau,  welche  den  Vertrag  mitunterschrieben  hat,
kann  zwar  ein  Arteil  auf  Zahlung,  nach  herrschender  Praxis
aber  kein  Räumungsurteil  ergehen.

Ahnliche  Bestimmungen  sind  für  die  Zwangsvollstreckung
getroffen:  Dfändungen  gegen  Kriegsteilnehmer  sind  zulässig,
nicht  aber  Versteigerung  ihrer  gepfändeten  beweglichen  Sachen
oder  ihrer  Grundstücke;  ebenso  geschützt  ist  das  Vermögen  ihrer
Ehefrauen  und  Kinder,  soweit  es  dem  Nießbrauch  des  Kriegers
unterliegt.  Nach  einer  Verfügung  des  Justizministers  sollen
auch  Räumungsurteile,  die  entgegen  der  oben  bezeichneten
Praxis  gegen  Kriegerfrauen  ergangen  sind,  nicht  vollstreckt
werden.  Im  übrigen  vgl.  wegen  der  Räumungen  die  später
folgenden  Gesetze  und  Bekanntmachungen.

Zweifel  haben  sich  hinsichtlich  der  Anwendung  des  Gesetzes
auf  Firmen,  insbesondere  offene  Handelsgesellschaften,  sowie
auf  juristische  Hersonen  ergeben,  deren  Inhaber  oder  Vertreter
im  Feld  sind.  Die  Praxis  hat  die  Fragen  überwiegend  dahin
entschieden,  daß  das  Verfahren  unterbrochen  wird,  wenn  der
Alleininhaber  oder  sämtliche  Inhaber  einer  Firma  im  Felde
sind;  bei  der  Einberufung  von  WVertretern  juristischer  Personen,

42
        <pb n="57" />
        z.  B.  Geschäftsführern  einer  Gesellschaft  G.  m.  b.  H.,  Direktoren
  einer  Aktiengesellschaft,  wird  gewöhnlich  keine  Unterbrechung
angenommen,  aber  Vertagung  gewährt.  Wenn  von  einer  offenen
Handelsgesellschaft  nur  ein  Vertreter  einberufen,  die  anderen
aber  daheim  sind,  wird  nach  der  raxis  des  Kammergerichts
das  Verfahren  gleichfalls  ausgesetzt;  doch  besteht  hierüber  keine
allgemeine  Abereinstimmung.

Leider  sind  diese  an  sich  so  wohltätigen  Gesetzesbestimmungen
  von  böswilligen  Schuldnern  auch  mißbraucht  worden.
Der  Bundesrat  hat  deshalb  durch  Verordnung  vom  14.  Januar
1915  bestimmt,  daß  zur  Werhütung  offenbarer  Unbilligkeiten
dem  Kriegsteilnehmer  auch  gegen  seinen  Willen  oder  den  seiner
Angehörigen  vom  Gericht  ein  Vertreter  bestellt  und  das  Verfahren
  fortgeführt  werden  kann.  Unter  dieser  Vorausletzung
  können  dann  auch  Räumungsklagen  gegen
Kriegerfamilien  durchgeführt  werden.

Auf  eine  Anfrage,  ob  die  den  Angehörigen  der  Kriegsteilnehmer
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Febr.  1888  in  der  Fassung
des  Gesetzes  vom  4.  Aug.  1914  gezahlten  Unterstützungen  der  HPfändung
  oder  Aufrechnung  unterliegen,  hat  der  preußische  Staatssekretär
  des  Innern  folgendes  erwidert:  Nach  dem  Zweck  des
genannten  Gesezes  stellen  sich  die  Unterstützungeen  als  Beiträge
zum  Unterhalt  dar.  Sie  sind  daher  den  auf  gesetzlicher  Vorschrift
  beruhenden  Unterhaltsforderungen  (§  850  Nr.  2  der
Sivilprozeßordnung)  gleichzustellen,  mithin  unpfändbar.  Aus
der  Unpfändbarkeit  des  Unterstützungsanspruchs  ergibt  sich  ohne

weiteres,  daß  er  der  Aufrechnung  nicht  unterliegt  und  nicht  abgetreten
  werden  kann.

II.  Strafgerichtsbarkeit:  die  Amnestieerlasse.

Anläßlich  des  Krieges  sind  in  den  deutschen  Bundesstaaten
  eine  Anzahl  von  Begnadigungserlassen  ergangen,  von
denen  für  Sachsen  folgende  zu  erwähnen  sind:

a)  Durch  Erlaß  vom  1.  August  1914  sind  begnadigt:  alle
aktiven  sowie  die  aus  Anlaß  der  Mobilmachung  zur
Reserve  und  Landwehr  einberufenen  oder  eingestellten
Mannschaften,  vom  Feldwebel  abwärts,  soweit  sie  zu
Geldstrafen  oder  Freiheitsstrafen  bis  zu  einem  Jahr  oder

43
        <pb n="58" />
        wegen  militärischer  Straftaten  bis  zu  fünf  Jahren  verurteilt
  sind.  Ausgenommen  sind  diejenigen,  gegen  welche
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  ist  oder
erkannt  werden  konnte,  sowie  die,  welche  sich  besonders
schlecht  geführt  haben.

b)  Auf  Landsturmpflichtige  erstreckt  sich  der  obige  Erlaß
nicht;  diese  können  im  Falle  der  Einstellung  in  das  Heer
zur  Begnadigung  empfohlen  werden.

)  Inbeschränkt  begnadigt  sind  durch  Erlaß  vom  21.  August,
7.  Septbr.  und  28.  Dezbr.  1914  diejenigen,  welche  sich
der  Verletzung  der  Wehrpflicht  oder  der  unerlaubten  Auswanderung
  schuldig  gemacht  haben,  sofern  sie  sich  unverzüglich,
  spätestens  bis  nach  drei  Monaten  gestellt  oder
diese  Frist  schuldlos  versäumt  haben.

d)  Durch  Erlaß  vom  26.  Januar  1915  ist  auch  hinsichtlich
der  noch  nicht  abgeurteilten,  von  Kriegsteilnehmern  begangenen
  Straftaten  die  Einstellung  des  Verfahrens  unter
gewissen  Vorausseczungen  in  die  Wege  geleitet.  In
Frage  kommen  sämtliche  Vergehen  und  bertretungen;
bei  Hersonen  unter  21  Jahren  auch  einige  Verbrechen.

e)  Während  die  vorstehenden  Erlasse  sich  nur  auf  die  Kriegsteilnehmer
  beziehen,  ist  am  6.  August  1914  ein  allgemeiner
  Amnestieerlaß  ergangen,  der  gleichfalls  hier  Erwähnung
  finde.

Durch  diesen  Erlaß  sind  ohne  Rücksicht  auf  Geschlecht  und

Alter  alle  diejenigen  begnadigt,  gegen  die  wegen

44

1.  einer  vor  dem  1.  August  dieses  Jahres  begangenen  Ubertretung
  auf  Haft-  oder  Geldstrafe  durch  Strafbefehl,
polizeiliche  Strafverfügung,  Strafbescheid  oder  ein  bei
den  bürgerlichen  Gerichten  ergangenes  Urteil  rechtskräftig
erkannt  worden  ist,  diese  Strafen  hiermit  zu  erlassen,
soweit  die  Strafen  noch  nicht  vollstreckt  worden  sind,
und  die  Verfolgung  von  noch  nicht  rechtskräftig  erledigten
  Abertretungen  dieser  Art  niederzuschlagen.  Kosten
sind  nicht  zu  erheben.

2.  Ausgeschlossen  von  der  Gnadenerweisung  bleiben  alle
übertretungen  nach  §  361  Nr.  3—8  und  §  360  Nr.  13
des  Strafgesetzbuchs,
        <pb n="59" />
        soweit  die  Verurteilungen  vor  dem  31.  Juli  1914  Rechtskraft
erlangt  haben.  Nicht  unter  obige  Amnestie  fallen  Betrug  (abgesehen
  von  Notbetrug),  Körperverletzung  und  die  meisten  Abertretungen;
  doch  können,  soweit  Härten  durch  die  Beschränkung
des  Erlasses  zutage  treten,  auch  andere  Personen,  die  sich  vor
jenem  Zeitpunkt  strafbar  gemacht  haben,  zur  Begnadigung  vorgeschlagen
  werden.

III.  Freiwillige  Gerichtsbarkeit.

Testamente  von  Soldaten  genießen  seit  altersher  besondere

Privilegien.  Die  erleichterten  Formen  für  Testamente  im  Feld
sind  auch  jetzt  noch  beibehalten,  sie  haben  aber  an  Bedeutung
verloren,  seitdem  die  selbstgeschriebenen  und  unterschriebenen
Testamente  allgemein  für  giltig  erklärt  sind.  Testamente  von
Kriegsteilnehmern  können  bei  der  Zentralverwaltungsstelle  für
letztwillige  Verfügungen  im  Kriegsministerium  hinterlegt  werden;
Testamente  bereits  Gefallener  sind  aber  an  das  Amtsgericht
des  letzten  Wohnsiges  abzuliefern.
Im  übrigen  gelten  für  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  im
Feld  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  betr.  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit
  in  Heer  und  Marine  vom  28.  Mai  1901,  ergänzt
durch  Bundesratsverordnung  vom  19.  Januar  1915.  ODanach
treten  für  Aufnahme  von  Urkunden  an  Stelle  der  Amtsrichter
oder  Notare  die  Kriegsgerichtsräte  und  Oberkriegsgerichtsräte;
für  die  Beglaubigung  von  Anterschriften  sind  auch  die  militärischen
  Disziplinarvorgesetzten  (Kompagnie-,  Eskadron-  und
Batterieführer),  die  vorgesetzten  Beamten,  sowie  die  Gerichtsoffiziere
  zuständig.  Es  kann  auf  diese  Weise  z.  B.  die  Anerkennung
  unehelicher  Kinder  durch  Kriegsteilnehmer  im  Felde
beglaubigt  werden;  solche  Anerkenntnisse  begründen  den  Anspruch
  auf  Kriegsunterstützung,  eventuell  auch  Ansprüche  gegen
den  Nachlaß  Gefallener.

Besondere  Bestimmungen  gelten  auch  zur  Ergänzung  des
Ders  onenstandgesetzes.  Nach  einer  Verordnung  vom  25.Jan.  1879
sind  Seerbeanzeigen  von  den  Kommandeuren  an  die  Standesämter
  des  letzten  Wohnsitzes  der  Gefallenen  zu  erstatten,  sobald
Sterbefall  und  Persönlichkeit  des  Gefallenen  durch  dienstliche
Ermittlung  festgestellt  snd.  Das  Standesamt  des  Wohnsitzes

45
        <pb n="60" />
        hat  dann  den  Sterbefall  zu  beurkunden;  ist  der  Todesfall  dem
Standesamt  nicht  angezeigt,  so  genügen  zum  Beweis  des  Todes
in  der  Regel  die  Mitteilungen  der  Militärbehörden,  unter  Um.
ständen  auch  die  Verlustlisten.

Vormünder  im  Felde.  Durch  die  Einberufung  der
großen  Zahl  von  Vormündern  leidet  naturgemäß  die  Beauf.
sichtigung  der  Mündel.  Erschöpfende  Vorschriften  gibt  das  Gesetz
  für  diese  Fälle  nicht.  Nach  §  1896  BG#B.  kann  der  Vormundschaftsrichter
  bei  Verhinderung  des  Vormunds  die  im
Interesse  des  Mündels  erforderlichen  Maßregeln  selbst  treffen,
z.  B.  Geld  von  Mündelvermögen  zur  Verpflegung  des  Mün.
dels  abheben  lassen.  Im  Bedürfnisfall  ist  ein  Ofleger  für  besondere
  Angelegenheiten  zu  bestellen.

h)  Einkommensteuer  der  Kriegerfamilien.

Nach  §  70  des  Einkommensteuergesetzes  ist  die  Staatseinkommensteuer
  nicht  zu  erheben  von  den  Anteroffizieren  und
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  welche  mit  einem  Ein.
kommen  von  nicht  mehr  als  3000  4(  veranlagt  sind,  für  diejenigen
  Monate,  in  denen  sie  sich  im  aktiven  Dienste  befinden.
Hiernach  bleiben  diese  Personen  auch  während  des  Krieges  von
der  Einkommensteuer  befreit.

Die  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  die  Kommunalsteuer,
  welche  zunächst  weiter  erhoben  wird.  Doch  kann  auch
die  Herabsetzung  oder  Absetung  dieser  Steuer  erfolgen,  wenn
der  Kriegsteilnehmer  während  des  Krieges  sein  Einkommen
nicht  weiter  bezieht,  wie  das  z.  B.  bei  stellungslosen  Privatangestellten
  und  Arbeitern  regelmäßig  der  Fall  sein  wird.  Es
kann  dann  nach  §  63  des  EStG.  bei  der  Staatssteuerbehörde
der  Antrag  auf  Ermäßigung  des  Staatssteuersatzes  beantragt
werden,  obwohl  die  Staatssteuer  nicht  zur  Hebung  kommt,  weil
nur  auf  diesem  Wege  die  entsprechende  Ermäßigung  der  Gemeindesteuer
  zu  erreichen  ist  (ogl.  Deutsche  Juristenzeitung  1914,
S.  1323).  Dieses  Verfahren  empfiehlt  sich  auch  für  diejenigen
Mannschaften,  welche  ihre  Dienstpflicht  erfüllen,  da  sie  auf  das
oben  erwähnte  Steuerprivileg  keinen  Anspruch  haben.

Das  Militäreinkommen  der  Angehörigen  des  Heeres  und
der  Marine  einschließlich  der  Beamten  der  Militärverwaltung

16
        <pb n="61" />
        ist  während  des  Krieges  nach  §  5,  Ziffer  3  des  EStG.  von
leder  Besteuerung  ausgeschlossen.

i)  Freien  Schulunterricht  für  Militärkinder  im  Kriege
betreffend.

Zum  Genusse  freien  Schulunterrichts  auf  Kosten  der  Militärverwaltung
  sind  berechtigt  die  ehelichen  Kinder,  diesen  rechtlich
gleichgestellte  Kinder  und  Stiefkinder  der  Anteroffiziere  und
Mamschaften,  die  aus  dem  Beurlaubtenstande  (Reserve,  Landwehr
  und  ll,  Ersagreserve,  Landsturm  oder  kriegsfreiwillig  —)
zum  aktiven  Heeresdienst  eingezogen  sind,  ebenso  die  Kinder  usw.
der  mit  oder  ohne  Vertragsabschluß  in  den  aktiven  Dienst  Eingestellten.
  Der  Dienst  des  Hersonals  der  freiwilligen  Krankenpflege
  ist  nicht  als  aktiver  Dienst  in  diesem  Sinne  anzusehen.

Der  freie  Schulunterricht  wird  ohne  Nachweis  der  Bedürftigkeit
  gewährt.  Er  besteht  in  der  Bezahlung  des  Schulgeldes
  für  die  von  den  Kindern  besuchten  einfachen  Volks.
schulen,  für  Kinder,  die  eine  mittlere  oder  eine  höhere  Schule
besuchen,  jedoch  nur  in  Höhe  der  in  dem  betreffenden  Orte  für
mittlere  Schulen  einschließlich  Bürgerschulen  festgesetzten  und
vom  Ministerium  genehmigten  Säte  und  nur  in  Grenzen  des
für  den  Besuch  der  einfachen  Volksschule  gesehlich  festgesetzten
Zeitraumes  von  8  Jahren.  Für  die  Kosten  des  Privat-  und
Fortbildungsunterrichts  haben  die  Eltern  selbst  aufzukommen.

Die  Anträge  auf  freien  Schulunterricht  sind  an  die  Bezirkskommandos
  zu  richten.

Bei  der  mündlichen  oder  schriftlichen  Anmeldung  find
vorzulegen:

der  Kriegsunterstützungsnachweis  der  Ortsbehörde,  Familienstammbuch
  oder  Heiratsurkunde  der  Eltern  und
Geburtsschein  des  Kindes,  die  Schulgeldzettel.
Ferner  ist  noch  anzugeben:

Aufenthaltsort  des  Kindes,  Truppenteil  oder  Militärbehörde,
  bei  der  sich  der  Vater  im  Dienst  befindet,  die
Vornamen  der  Kinder,  für  die  Befreiung  vom  Schulgeld
  nachgesucht  wird,  und  Angabe  der  Schulen,  die  die
Kinder  besuchen.

47
        <pb n="62" />
        Bei  den  vielen,  schriftlich  meist  ungenügend,  eingehenden
Anträgen  erfolgen  notwendig  werdende  Rückfragen  durch  die
Post  auf  Kosten  des  Antragstellers  als  portopflichtige  Dienstsache,
  ebenso  werden  die  dabei  mit  vorgelegten  Unterlagen  auf
Kosten  und  Gefahr  des  Antragstellers  mit  der  Post  zurückgeschickt.


k)  Fahrpreisermäßigung  für  Angehörige  kranker  oder
verwundeter  Krieger.
(Armeeverordnungsblatt,  38.  Jahrgang,  S.  350.)

1.  In  der  2.,  3.  und  4.  Klasse  werden  auf  deutschen  Eisenbahnen
  zum  halben  Fahrpreis,  in  Schnellzügen  außerdem  gegen
tarifmäßigen  Zuschlag,  befördert:

a)  Angehörige  der  innerhalb  Deutschlands  oder  Österreich-Ungarns
  in  ärztlicher  Pflege  befindlichen  Kranken  und
verwundeten  deutschen  Krieger  zu  deren  Besuch,

b)  Angehörige  verstorbener  deutscher  Krieger  zur  Teilnahme
an  deren  Beerdigung  innerhalb  Deutschlands  oder  Österreich-Angarns.


2.  Als  Angehörige  gelten  Eltern,  Kinder,  Geschwister,
Ehefrau  und  Verlobte.

3.  Zwei  Kinder  vom  vollendeten  vierten  bis  zum  vollendeten
  zehnten  Lebensjahre  werden  für  eine  Person  gerechnet;  für
ein  einzelnes  Kind  innerhalb  dieser  Altersgrenze  ist  ohne  weitere
Ermäßigung  eine  halbe  Fahrkarte  zu  lösen.

4.  Die  Fahrpreisermäßigung  wird  nur  für  Reisen  von
mindestens  50  km  für  jede  Fahrtrichtung  gewährt.

5.  Die  Fahrkarten  zum  halben  Preise  werden  von  den
Fahrkartenausgaben  auf  Grund  der  nach  bestimmtem  Muster
ausgestellten  Ausweise  verabfolgt.

6.  Die  Ausweise  müssen  enthalten:

Namen  der  Neisenden,

Anfangs-  und  Endstation  der  Reise,

Reiseweg,

Bescheinigung  mit  Stempel  und  Anterschrift  der  Ortspolizeibehörde,
  daß  die  Reisenden  Angehörige  der  oben
unter  a  oder  b  bezeichneten  Krieger  sind;  außerdem

48
        <pb n="63" />
        muß  die  Bescheinigung  im  Falle  zu  a  den  Ort,  in
dem  sich  der  Krieger  in  ärztlicher  Pflege  befindet,
und  im  Falle  zu  b  den  Ort  und  voraussichtlichen  Tag
der  Beerdigung  enthalten.
7.  Die  Ausweise  werden  von  den  Fahrkartenausgaben  bei
jeder  Lösung  einer  Fahrkarte  abgestempelt  und  den  Inhabern
zurückgegeben,  die  sie  dem  Fahrpersonal  auf  Verlangen  vorzuzeigen
  haben.  Bei  Beendigung  der  Rückfahrt  sind  die  Ausweise
  mit  den  Fahrkarten  abzugeben.

Die  Bestimmungen  über  Fahrpreisermäßigung  für  Angehörige
  verwundeter  oder  gestorbener  deutscher  Krieger  haben,
wie  in  einem  Ministerialerlaß  festgestellt  wird,  zu  Härten  geführt,
  die  von  den  Betroffenen  schmerzlich  empfunden  werden.
Die  Bundesregierungen  mit  Staatsbahnbesitz  haben  sich  daher
entschlossen,  einer  Anregung  des  Kriegsministers  auf  Erweiterung
  des  Personenkreises,  der  zur  Inanspruchnahme  der
Fahrtvergünstigung  berechtigt  ist,  näherzutreten.  Demgemäß
soll  die  Fahrpreisermäßigung  ferner  noch  den  Großeltern  und
Enkelkindern,  den  Schwieger-  und  Oflegeeltern  sowie  den  Geschwistern
  der  Ehefrau  eines  Kriegers  zuteil  werden,  wenn  sie
die  im  Tarif  benannten  nächsten  Angehörigen  vertreten,  weil
diese,  was  polizeilich  zu  bescheinigen  ist,  nicht  mehr  leben  oder
aus  Alters-  und  Gesundheitsrücksichten  nicht  reisefähig  sind.
Die  Kal.  Eisenbahndirektion  Berlin  ist  beauftragt,  die  Maßregel
  für  den  Bereich  der  deutschen  Staatseisenbahnen  durch
Aufnahme  einer  entsprechenden  Verfügung  in  den  Tarif=  und
Verkehrsanzeiger  durchzuführen.

9  Mietsunterstützung  für  Kriegerfamilien  in  Leipzig.

Die  Stadt  hat  neben  der  Kriegsunterstützung  eine  Verfügungssumme

  bereit  gestellt,  die  hauptsächlich  als  Beihilfe  zur

eckung  der  Miete  für  Kriegerfamilien  Verwendung  finden  soll.
Vorausseczung  der  Bewilligung  von  Beiträgen  ist:

a)  daß  die  Nachsuchenden  Kriegsunterstützung  beziehen,

b)  daß  die  Jahresmiete  nicht  mehr  als  500  4  beträgt,

c)  daß  nur  laufende  Mietverpflichtungen,  nicht  aber  alte

Rückstände  getilgt  werden.
"  4
        <pb n="64" />
        Bedürftige  Kriegerfrauen  haben  sich  wegen  Gewährung
von  Mietszuschüssen  unmittelbar  an  die  beim  Kriegsunterstützungsamt
  eingerichtete  Mietshilfstelle  2.Obergesch.,  Zimmer  830
zu  melden  oder  gut  begründete,  begutachtete  und  schriftliche  Anträge
  an  dasselbe  gelangen  zu  lassen.

Die  Distrikte  sollen  auf  keinen  Fall  an  Kriegerfamilien
Mietsunterstützung  zahlen.

An  Hand  der  ermittelten  Gesuche  wird  dann  mit  dem
betreffenden  Hauswirt  unterhandelt  und  demselben  je  nach  Lage
des  Falles  ½½  bis  ¾  der  Miete  gezahlt.  Bedingung  dabei
ist,  daß  der  verbleibende  Rest  völlig  erlassen  und  nicht  später
nachgefordert  wird.

Die  Mietshilfsstelle  beschränkt  sich  auf  die  rein  geschäftliche
  Regelung.  Eine  weitere  Behandlung  oder  Beratung  des
Falles  findet  nicht  statt.

Geht  der  Vermieter  auf  den  Vorschlag  nicht  ein,  wird  der
Fall  dem  Einigungsamt  oder  dem  Bevollmächtigeen  der  Kriegsnotspende
  übergeben.

Stimmt  der  Vermieter  dem  Vorschlag  zu,  so  geht  das  Gesuch
  an  den  Bewilligungsausschuß.  Ist  die  Bewilligung  erfolgt,
wird  den  Parteien,  Mieter  und  Vermieter,  Mitteilung  gemacht
und  das  Geld  kommt  zur  Auszahlung.

Die  Mietshilfsachen  von  Mockau  und  Schönefeld  werden
von  der  Mietsschlichtungsstelle  in  Schönefeld  erledigt.

Von  der  am  1.  Oktober  1915  etwa  erfolgten  Erhöhung
der  Kriegsunterstützung  kann  unter  Imständen  auch  ein  Teil  zur

O.  2  4

Miete  vom  Kriegsunterstützungsamt  aus  verwendet  werden.

4.  Unterstützung  der  Familien  österreichischer  Wehrpflichtiger.

(Aus  dem  Gesetz  vom  26.  Dezember  1912,
betreffend  den  Unterhaltsbeitrag  für  Angehörige  von  Mobilisierten.)

Mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Reichsrates  finde  Ich
anzuordnen  wie  folgt:

§  1.  Den  Angehörigen  der  nicht  präsenzdienstpflichtigen,
infolge  einer  Mobilisierung  (Ergänzung  auf  den  Kriegsftand)
oder  Einberufung  des  Landsturmes  zur  aktiven  Dienstleistung
in  der  bewaffneten  Macht  herangezogenen  österreichischen  Staats-50
        <pb n="65" />
        bürger  steht  nach  Maßgabe  der  weiter  folgenden  Bestimmungen
der  Anspruch  auf  einen  Unterhaltsbeitrag  aus  Staatsmitteln  zu.

Der  Mobilifierung  (Ergänzung  auf  den  Kriegsstand)  wird
die  Beiziehung  von  Reservemännern  und  Ersayreservisten  zur
ausnahmsweisen  aktiven  Dienstleistung  im  Frieden  gleichgehalten.

§  2.  Als  Angehörige  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  die
Ehefrau  und  die  ehelichen  Nachkommen  des  zur  aktiven  Oienstleistung
  Herangezogenen.

Auch  sind  als  Angehörige  eheliche  Vorfahren,  Geschwister
und  Schwiegereltern,  die  uneheliche  Mutter  und  uneheliche
Kinder  dann  anzusehen,  wenn  sie  in  den  im  Reichsrate  vertretenen
  Königreichen  und  Ländern  ihren  ordentlichen  Wohnsitz
haben  oder  wenn  sie  die  österreichische  oder  die  ungarische
Staatsbürgerschaft,  beziehungsweise  die  bosnisch-herzegowinische
Uandesangehörigkeit  besitzen,  in  den  beiden  letztgenannten  Fällen
iedoch  nur,  insofern  bei  dem  Bestande  einer  analogen  Einrichtung
  Gegenseitigkeit  geübt  wird.

§  3.  Als  anspruchsberechtigt  sind  jene  Angehörigen  anzusehen,
  deren  Unterhalt  bisher  im  wesentlichen  von  dem  aus  der

(rbeit  des  zur  aktiven  Dienstleistung  Herangezogenen  erzielten
Einkommen  nachweisbar  abhängig  war.  .

Selbständige  Kleinbauern,  welche  die  Wirtschaft  mit  den
Mitgliedern  ihrer  Familie  und  ohne  fremde  Hilfe  besorgen,  und
selbständige  Gewerbetreibende,  welche  keine  Gehilfen  beschäftigen,
sind  diesen  gleichzuhalten.

Ein  Anspruch  besteht  nicht,  wenn  der  zur  aktiven  Dienstleistung
  Herangezogene  seinen  Gehalt  oder  Lohn  fortbezahlt  er.
hält  oder  aus  einem  anderen  Grunde  an  seinem  Einkommen
keinen  Ausfall  erleidet  oder  wenn  nach  seiner  Lebensstellung,
seinen  Vermögens.,  Erwerbs-  und  Einkommensverhältnissen  auf
Grund  durchgeführter  Erhebungen  anzunehmen  ist,  daß  durch
seine  Heranziehung  zur  aktiven  Dienstleistung  der  Unterhalt  der
in  Betracht  kommenden  Angehörigen  nicht  gefährdet  wird.

8  4.  Der  Unterhaltsbeitrag  besteht  für  jeden  anspruchsberechtigten
  Angehörigen  in  einer  Unterhaltsgebühr  und,  wenn
er  auf  die  Wohnungsmiete  angewiesen  ist,  in  einem  der  Hälfte
der  Unterhalesgebühr  gleichkommenden  Mietzinsbeitrage.

Als  Anterhaltsgebühr  ist  die  für  jenen  Ort,  in  welchem

4  51
        <pb n="66" />
        der  betreffende  Angehörige  zur  Zeit  der  Entstehung  seines  Anspruches
  auf  diesen  Interhaltsbeitrag  seinen  ordentlichen  Wohnsitz
  hatte,  für  die  Militärdurchzugsverpflegung  festgesetzte  staatliche
  Bergütung  zuzuerkennen.  Liegt  aber  der  erwähnte  Wohnsitz
außerhalb  des  Gebietes  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche
  und  Länder,  so  gilt  als  Unterhaltsgebühr  in  der  Regel
der  Durchschnitt  aller  in  diesem  Gebiete  für  die  vorgenannte
Vergütung  vorgesehenen  Beträge.  Ausnahmsweise  können  für
einzelne  Orte,  beziehungsweise  Länder  außerhalb  des  Gebietes
der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder  statt  des
Durchschnittes  besondere  Sätze  durch  Verordnung  bestimmt
werden,  die  jedoch  das  Höchstausmaß  der  bezeichneten  Vergütung
  nicht  überschreiten  dürfen.

Für  Angehörige  unter  acht  Jahren  besteht  der  Unterhaltsbeitrag
  in  der  Hälfte  des  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
entfallenden  Ausmaßes.

§  5.  Ergibt  sich  aus  den  Erhebungen,  daß  jener  Betrag,
welchen  der  zur  aktiven  Dienstleistung  Herangezogene  einem  der
im  §2,  zweiter  Absatz,  bezeichneten  Angehörigen  ständig  zugewendet
  hat,  hinter  dem  ihm  nach  diesem  Gesetze  zufallenden
Interhaltsbeitrage  zurückbleibt,  so  ist  leczterer  um  die  Differenz
zu  kürzen.

Der  Gesamtbetrag  der  den  Angehörigen  bewilligten  Unterhaltsbeiträge
  darf  den  durchschnittlichen  Tagesverdienst  des  zur
aktiven  Dienstleistung  Herangezogenen  nicht  überschreiten.

Der  nach  diesem  Gesetze  entfallende  Unterhaltsbeitrag  vermindert
  sich  um  jenen  Betrag,  welcher  für  die  nämliche  Zeit
etwa  bereits  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1908,
R.-G.-Bl.  Nr.  141,  als  Unterhaltsbeitrag  zur  Auszahlung  gelangt
  ist.

§  6.  Der  Anterhaltsbeitrag  gebührt  den  Angehörigen  für
jene  Zeit,  während  welcher  der  zur  aktiven  Dienstleistung  Herangezogene
  durch  diese  Dienstleistung  gehindert  ist,  einem  bürgerlichen
  Erwerb  nachzugehen.  Im  Falle  er  jedoch  desertiert  oder
durch  gerichtliches  Erkenntnis  zur  schweren  Kerkerstrafe  oder  zu
einer  härteren  Strafe  verurteilt  wird,  endet  der  Interhaltsbeitrag
  mit  dem  Tage  der  Desertion,  beziehungsweise  mit  dem
Tage  der  Rechtskraft  des  Straferkenntnisses.

52
        <pb n="67" />
        Den  Angehörigen  derjenigen,  welche  im  Gefechte  getötet
oder  nach  einem  solchen  vermißt  werden  oder  infolge  einer  Beschädigung
  im  aktiven  Militärdienste  oder  einer  durch  diese
Dienstleistung  veranlaßten  Krankheit  vor  ihrer  Rückversetzung
in  das  nichtaktive  Verhältnis  sterben,  gebührt  bei  Vorhandensein
  der  übrigen  Voraussetzungen  der  Anterhaltsbeitrag  noch
durch  sechs  Monate,  vom  Todestage,  beziehungsweise  vom  Tage
ihrer  Vermissung  an  gerechnet.  Wenn  der  Angehörige  innerhalb
  dieser  sechs  Monate  einer  Militärversorgung  teilhaftig
wird  und  diese  Versorgung  dem  Betrage  nach  geringer  ist,  als
der  gebührende  Unterhaltsbeitrag,  so  ist  der  Versorgungsbetrag,
für  die  Dauer  der  gedachten  sechs  Monate  auf  die  Höhe  dieses
Unterhaltsbeitrages  zu  ergänzen.

§  7.  Der  vom  Staate  gewährleistete  Unterhaltsbeicrag  erleidet
  durch  allfällige  anderweitige  Zuwendungen,  die  vom  Lande,
von  Gemeinden,  Vereinen  oder  Privatpersonen  verabfolgt  werden,
  keine  Schmälerung.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  bestehenden  Forderungen
auf  den  Anterhaltsbeitrag  können  weder  in  Exekution  gezogen,
noch  durch  Sicherungsmaßregeln  getroffen  werden.  Auch  ist
jede  Verfügung  über  die  genannten  Forderungen  durch  Zession,
Anweisung,  Verpfändung  oder  ein  anderes  Rechtsgeschäft  ohne
rechtliche  Wirkung.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  indes  keine  Anwendung
rücksichtlich  jener  Beträge,  welche  seitens  einer  k.  und  k.  Vertretungsbehörde,
  einer  Gemeinde  oder  einer  anderen  im  Werordnungswege
  bezeichneten  Körperschaft  oder  Anstalt  ausdrücklich
  nur  als  Vorschüsse  auf  den  Unterhaltsbeitrag  ausbezahlt
werden.

&amp;amp;*  8.  Der  Anspruch  auf  den  Unterhaltsbeitrag  ist,  wenn
der  Angehörige  in  den  im  MReichsrate  vertretenen  Königreichen
und  Ländern  seinen  ordentlichen  Wohnsig  hat,  bei  der  Gemeindevorstehung
  des  ordentlichen  Wohnsiges  anzumelden.  Es  kann
jedoch  sowohl  allgemein  durch  Verordnung  als  auch,  bei  dem
Mangel  einer  solchen  allgemeinen  Bestimmung  durch  Verfügung
der  polieischen  Behörde  eine  andere  Anmeldestelle  festgesetzt
werden.  #

Die  Behörden,  bei  denen  der  Anspruch  anzumelden  ist,

*
        <pb n="68" />
        wenn  der  Angehörige  seinen  ordentlichen  Wohnsitz  außerhalb
des  Gebietes  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und
Länder  hat,  werden  durch  Verordnung  bestimmt.

Die  Anmeldung  kann  von  dem  zur  aktiven  Dienstleistung
Herangezogenen  oder  dem  betreffenden  Angehörigen,  beziehungsweise
  dessen  gesetzlichem  Vertreter  oder  auch  einvernehmlich  mit
dem  Angehörigen,  beziehungsweise  dessen  gesetzlichem  Vertreter
seitens  der  Vorstehung  jener  Gemeinde  erstattet  werden,  in
welcher  der  Angehörige  seinen  ordentlichen  Wohnsig  hat.

Anmeldungen,  die  später  als  zwei  Monate  nach  der  Rück.
versetzung  in  das  nichtaktive  Verhältnis  oder  später  als  sechs
Monate  nach  dem  Todestage  oder  dem  Tage  der  Vermissung
erfolgen,  sind  ohne  weiteres  Verfahren  adzuweisen.

8§  10.  Bei  Anmeldung  des  Anspruchs  ist  aus  dem  Kreise
der  anspruchsberechtigten  Angehörigen,  beziehungsweise  deren
gesetzlichem  Vertreter  diesenige  Person  namhaft  zu  machen,  an
welche  die  Auszahlung  des  Unterhaltsbeitrages  erfolgen  soll.
Werden  gleichzeitig  mehrere  Personen  genannt,  so  hat  die  Kommission
  eine  derselben  als  Zahlungsempfänger  zu  bestimmen.
Zu  Händen  des  zur  aktiven  Oienstleistung  Herangezogenen  darf
der  Interhaltsbeitrag  nicht  angewiesen  werden.

Der  Anterhaltsbeitrag  ist  in  halbmonatlichen,  am  1.  und
16.  des  Monats  fälligen  Raten  vorhinein,  tunlichst  an  den
Fälligkeitsterminen  auszuzahlen.

Auf  die  Verteilung  des  Anterhaltsbeitrages  an  die  anspruchsberechtigten
  Angehörigen  steht  der  Kommission  ein  Einfluß
  nicht  zu.

Eine  Rückzahlung  empfangener  Unterhaltsbeiträge  findet
nicht  statt.

Wien,  am  26.  Dezember  1912.

gez.  Franz  Joseph  m.  p.
gez.  Stürgh  m.  p.  gez.  Georgi  m.  p.
Anmerkung:

Der  Kreis  der  Unterstützungsberechtigten  entspricht  im  wesentlichen
den  im  deutschen  Gesetz  vorgesehenen,  nur  fallen  die  Angehörigen  der
Freiwilligen,  welche  das  wehrpflichtige  Alter  überschritten  haben  und  die
Angehörigen  des  Unterpersonals  der  freiwilligen  Krankenpflege  fort.
Gesuche  sind  an  das  Österreichisch--Ungarische  Konsulat  Leipzig,  Crusiusstraße,
  zu  richten.  Die  Höchstsätze  der  Unterstützung  betragen  für  die

54
        <pb n="69" />
        Ehefrau  und  Kinder  über  8  Jahre  für  den  Tag  1.4  (1,20  M),  für  jüngere
Kinder  50  &amp;amp;  (60  M).  6

.  Der  Osterreichisch-ungarische  Hilfsverein  wird  durch  den  Krieg  stark
in  Anspruch  genommen.  Seine  Hilfstätigkeit  ist  besonders  darauf  ge.
richtet,  in  Fällen  dringender  Not  solche  Familien  zu  unterstützen,  die
durch  den  Krieg  hart  betroffen  oder  ihres  Ernährers  beraubt  worden
sind.  Der  Verein  arbeitet  mit  dem  k.  k.  Konsulat  Hand  in  Hand.

Das  Ministerium  des  Innern  hat  mitgeteilt,  daß  es  für  die  AUnterstügungsberechtigung
  unehelicher  Kinder  (8§  2c  des  Gesetzes  vom
4.  August  1914)  auf  die  Reichsangehörigkeit  nicht  ankommt.  Das  bedürftige
  uneheliche  Kind  eines  zum  deutschen  Waffendienst  eingetretenen
  Mannes  ist  nach  einer  Mitteilung  des  Reichsamts  des  Innern
auch  dann  zu  unkerstützen,  wenn  es  von  seiner  Mutter  die  österreichische
Staatsangehörigkeit  überkommen  hat.  Ebenso  ist  bei  Eintritt  des  Sohnes
zum  deutschen  Waffendienste  die  von  ihm  unterhaltene  Mutter  unterstühungsberechtigt,
  auch  wenn  sie  etwa  OÖsterreicherin  geworden  ist.

Wegen  Gewährung  von  Kriegsunterstützung  an  Kinder  von  österreichisch-ungarischen
  Kriegsteilnehmern  ist  mit  dem  k.  k.  österreichisch.
  ungarischen  Konsulat  vereinbart  worden,  daß  für  die  Kinder,  die
unter  der  gesezlichen  Vormundschaft  des  Hfleg-  und  Jugendfürsorgeamtes
in  Ceipzig  stehen,  nach  Hrüfung  der  Voraussetzung  eine  Bescheinigung
ausgestellt  wird.  Mit  dieser  Bescheinigung  haben  sich  dann  die  Mütter
oder  (Hflegemütter  nach  dem  k.  k.  Konsulat  zu  begeben.

Die  unehelichen,  im  Inland  befindlichen  Kinder  deutscher  Mütter,
deren  Bäter  österreichisch-ungarische  Staatsangehörige  und  in  das  österreichisch.ungarische
  Heer  eingestellt  sind,  erhalten  Kriegsunterstützung.

Zu  vorstehendem  siehe  auch  den  Erlaß  des  Kgl.  Sächs.  Ministeriums
vom  8.  Februar  1915  unter  Rubrik  „Amtliche  Erlasse  und  Bekanntmachungen"
  usw.

5.  Auslanddeutsche.

Von  den  Kriegswirren  werden  die  aus  dem  Auslande
bierher  geflüchteten  Deutschen  in  besonderer  Weise  betroffen.
Deamit  sie  nicht  der  öffentlichen  Armenpflege  anheimfallen,
ihnen  vielmehr  in  anderer  Weise  nach  einheitlichen  Grundsägen
geholfen  werden  kann,  haben  Jhat  und  Stadtverordnete  zu  ihrer
Unterstügung  ein  besonderes  Berechnungsgeld  bewilligt,  über
das  die  Stiftungsdeputation  des  Iates  verfügt.

Die  Anträge  auf  Gewährung  von  Unterstützung  sind  an
das  Stiftungsamt,  Stadthaus  oder  unmittelbar  an  Herrn
Direktor  Sell,  Stadthaus  zu  richten.

Die  Ortsgruppe  Leipzig  des  Vereins  für  Deutschtum  im
Ausland,  Vorsitzender  Herr  Geheimrat  Prof.  Seeliger,  Gohlis,
Kirchweg  2  (Fermsprecher  13557),  unterstütt  diese  Hilfsbefürftigen
  auch.

*.Jr

5
        <pb n="70" />
        Nach  einem  Erlaß  des  Kgl.  Preuß.  Ministers  der  öffentlichen
  Arbeiten  und  des  Chefs  des  Reichsamtes  für  die  Verwaltung
  der  Reichseisenbahnen  vom  10.  November  1914  und
12.  Februar  1915  ist  Amzugsgut  der  nach  Deutschland
übersiedelnden  Angehörigen  von  reichsdeutschen  in
Österreich-  Angarn  oder  die  in  anderen  außerdeutschen
Ländern  wohnhaft  gewesenen  Kriegern  frachtfrei  zu  befördern,
  wenn  Mittellosigkeit  vorliegt  und  dies  von  einer  Kaiserlich
  Deutschen  Konsularbehörde  bescheinigt  ist.  Ist  dieser  Ausweis
  nicht  vorhanden,  dann  genügt  eine  vorschriftsmäßige  Bescheinigung
  des  Grenzpolizeibeamten.

Auf  das  Amzugsgut  der  im  Ausland  wohnhaft  gewesenen
deutschen  Reichsangehörigen,  die  durch  den  Krieg  in  die  Notwendigkeit
  versetzt  wurden,  dauernd  Aufenthalt  in  Deutschland
zu  nehmen,  wird  diese  Anordnung  auch  ausgedehnt.

Dies  gilt  für  die  preußisch-hessische  Staatsbahn,  für  die
Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  und  nach  einem  Erlaß
des  sächsischen  Finanzministers  auch  für  die  sächsischen  Staatsbahnen.


6.  Erkundigungsstelle  für  Vermißte,  Verwundete,  Gefangene
und  Gefallene.

Die  dem  Landesausschuß  vom  Roten  Kreuz  angegliederte
Auskunftsstelle  in  Leipzig  befindet  sich  Roßplatz  11.  Dieselbe
übernimmt  kostenlos  die  Nachforschung  und  steht  zu  diesem
Zwecke  in  reger  Verbindung  mit  den  Truppenteilen  und  Militärbehörden,
  sowie  mit  den  Zentral-  Auskunftsstellen  des  Auslandes.
  Die  Deutschen  und  die  Sächsischen  Verlustlisten  hängen
in  Leipzig  in  der  Halle  des  Erdgeschosses  im  Neuen  Nathaus
(Haupteingang)  zur  Einsicht  öffentlich  aus.

Es  wird  dringend  gebeten,  alle  Anfragen  über  Vermißte,
Gefangene  usw.  grundsählich  nur  an  die  nächstgelegene  Auskunftsstelle
  zu  richten.

7.  Ermittlung  von  Zivilkriegsgefangenen.

Zivil-Kriegsgefangene,  die  von  einem  feindlichen  Staate
zurückgehalten  oder  von  gekaperten  Schiffen  heruntergeholt
wurden,  ermittelt  kostenlos  die  amtliche  Zentral--Auskunftsstelle  für

56
        <pb n="71" />
        Auswanderer,  Berlin  W  35,  Am  Karlsbad  10.  Ebenso  werden
dort  Anträge  auf  Freilassung  von  zu  Unrecht  vom  Feind  festgehaltenen
  Oersonen  männlichen  Geschlechts  im  Alcer  von  unter
17  und  über  45  Jahren  in  Rußland,  unter  17  und  über  55  Jahren
in  England  und  den  Kolonien,  von  unter  17  und  über  60  Jahren
in  Frankreich  und  Kolonien  entgegengenommen.  Die  Militäruntauglichen
  gehören  auf  Grund  des  Vertrages  vom  12.  Februar
  ds.  Is.  dazu.

Vermißte  Ostpreußen,  ebenso  Elsaß-Lothringer,  die  vermutlich
  vom  Feind  verschleppt  sind,  können  bei  der  Neichskommission
  erfragt  werden.

Der  schriftliche  und  Geldverkehr  mit  Zivil-  und  militärischen
Kriegsgefangenen  wird  ebenfalls  in  die  Wege  geleitet.  Endlich
erfolgen  auch  über  die  auf  freiem  Fuße  befindlichen  Deutschen
in  Feindesland  Ermittlungen.

8.  Amcliche  Erlasse  und  Bekanntmachungen  zur  behördlichen
Kriegsfürsorge.
Erlaß  des  Königl.  Sächs.  Ministeriums  des  Znnern
vom  27.  Oktober  1914.
Auszug.

1  Nach  dem  Reichsgesetze  vom  ,Hebruar  1883  krtmur  15378
die  Familien  der  Mannschaften  der  Reserve,  Landwehr,  Ersatzreserve,
  Seewehr  und  des  Landsturmes,  sobald  diese  Mannschaften
  bei  Mobilmachungen  oder  nocwendigen  Werstärkungen
des  Heeres  oder  der  Flotte  in  den  Dienst  eintreten  im  Falle
der  Bedürftigkeit  Unterstützung.

Träger  der  Anterstlitzungspflicht  sind  die  Lieferungsverbände.
  Ihre  Verpflichtung  findet  eine  Schranke  lediglich  in
dem  Maße  der  Bedürftigkeit  der  Unterstützungsberechtigten.

Das  Ministerium  des  Innern  ordnet  deshalb  hierdurch
an,  daß  die  Bezirksverbände  unter  Beachtung  der  in  den  §§  6
und  folgenden  des  Gesetzes  °)  gegebenen  Gesichtspunkte  unverzüglich
  Vorkehrungen  zu  treffen  und  Mittel  bereit  zu  stellen,
die  es  ihnen  ermöglichen,  der  ihnen  obliegenden  fliche  in  auserhalten



*)  1  siehe  Seite  21.

□n
1
        <pb n="72" />
        reichender,  d.  h.  dem  vorhandenen  Bedürfnis  entsprechender
Unterstützung  im  vollen  Umfang  nachzukommen.

Dabei  wird  es  sich  empfehlen,  die  Mitwirkung  der  Gemeindebehörden
  zur  Auskunfterteilung  über  die  Verhältnisse  der
einzelnen  Familien  (§  6,  Abs.  2):")  in  Anspruch  zu  nehmen.
Soweit  ihnen  auch  die  vorläufige  Festsetzung  der  zu  gewährenden
Beträge  überlassen  worden  ist,  wird  der  Kommission  (§  6,  Abs.1,
§  y  des  Gesetzes)?)  oder  ihren  Vorsitzenden  außer  der  Festsetzung
  der  allgemeinen  Richtlinien  und  der  Entscheidung  in
streitigen  Fällen  in  der  Regel  die  endgültige  Feststellung  der
Unterstützung  vorbehalten  sein.

Es  folgen  Vorschläge  wie  die  Anterstützungen  am  besten
zu  regeln  sind;  weiter  wird  dann  fortgefahren:

„Welcher  Weg  auch  immer  gewählt  werden  möge,  jedenfalls
  muß  das  Ministerium  erwarten,  daß  unter  allen  Umständen
  jeder  unterstützungsberechtigten  Familie  oder  Einzelperson
  dauernd  und  regelmäßig  das  zum  angemessenen  Lebensunterhalte
  unbedingt  Erforderliche  gewährt  werde,  soweit  sie
nicht  imstande  sind,  es  aus  eigener  Kraft  zu  erwerben.  Hierbei
  ist  zwar  mit  Umsicht  und  Sparsamkeit,  aber  ohne  Härte
und  Kleinlichkeit  möglichst  einfach  und  schnell  zu  verfahren.

Dabei  muß  andererseits  erwartet  werden,  daß  die  Familie
des  Unterstützten  eine  vernünftige  Einschränkung  übt  und  auch
ernstlich  bemüht  ist,  durch  eigenen  Verdienst  den  ausfallenden
Erwerb  des  eingezogenen  Ernährers  zu  ersetzen,  ohne  hierbei
besonders  wählerisch  zu  sein.  Anderseits  kann  ihr  aber  beispielsweise
  nicht  gut  zugemutet  werden,  einen  zurückgelegten
Notpfennig  von  nicht  allzugroßer  Höhe  einfach  aufzuzehren.
Ebensowenig  möchte  jeder  eigene  Verdienst  oder  jede  Unterstützung
  des  Arbeitgebers  voll  angerechnet  werden,  damit  nicht
die  Arbeits-  und  Gebefreudigkeit  vermindert  werde,  obgleich
anerkannt  werden  muß,  daß  ein  außerordentlich  hoher  eigener
Verdienst  der  Frau  oder  Fortzahlung  des  vollen  Gehaltes  oder
Lohnes  die  Bedürftigkeit  ausschließen.  Bei  kleinerem  Gewerbebetrieb
  oder  Grundbesitz  können  dagegen  die  Verhältnisse  wieder

*7)  2  u.  3  siehe  Seite  21.
58
        <pb n="73" />
        andere  Beurteilung  erheischen,  hier  muß  der  einzelne  Fall  geprüft
  werden.

Selbstverständlich  soll  die  Erfüllung  der  Pflicht  gegen  das
bedrohte  Vaterland  niemals  von  den  Angehörigen  des  Wehr.
mannes  ausgebeutet  werden,  um  sich  in  dieser  ernsten  Zeit  ein
leichtes  Leben  zu  sichern,  vielmehr  müssen  stets  die  Selbstzucht,
Hingebung  und  Tüchtigkeit  der  Familienglieder  die  Unterlage
für  das  Eingreifen  der  Kriegshilfe  bilden.  Es  darf  aber  vertraut
  werden,  daß  es  an  dieser  notwendigen  Voraussetzung  im
allgemeinen  nicht  fehlen  wird.  Hierfür  bürgen  der  redliche
und  gewissenhafte  Sinn  unseres  Volkes,  wie  vor  allem  der
sittliche  Ernst  und  die  Opferwilligkeit,  mit  welcher  der  ihm  aufgedrungene
  Krieg  von  allen  Seiten  getragen  wird.“

Erlaß  des  Königl.  Sächs.  Ministeriums  des  Innern
vom  8.  Februar  1915.

Österreicher  betreffend!

Deas  k.  k.  Ministerium  des  Innern  in  Wien  hat  bereits
m  Oktober  1914  und  neuerdings  wiederum  die  politischen  Bebörden
  des  österreichischen  Staates  angewiesen,  bei  der  Gewährung
  von  Kriegsunterstützung  aller  Art,  insbesondere  auch
bei  der  Hilfe  für  Arbeitslose  den  Angehörigen  des  Deutschen
Reiches  allenthalben  die  gleiche  Fürsorge  zuzuwenden  wie  den
eigenen  Staasangehörigen.  Ferner  hat  die  österreichische  Regierung
  aus  Anlaß  eines  besonderen  Falles  anher  mitgeteilt,
daß  österreichischerseits  eine  Erstattung  der  anläßlich  der  Arbeitsosenfürsorge
  für  deutsche  Reichsangehörige  aufgelaufenen  Kosten
unter  der  Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit  niche  begehrt  werden
  solle.

Dieses  wird  den  mit  Gewährung  von  Kriegsunterstützungen
aller  Art  befaßten  Behörden  andurch  mit  dem  Bemerken  eröffnet,
  daß  nach  gleichen  Grundsätzen  nach  wie  vor  auch  von
seiten  der  sächsischen  Behörde  gegenüber  den  Angehörigen  der
österreichisch·  ungarischen  Monarchie  zu  verfahren  und  nament-Dich
  von  etwaigen  Erstattungsansprüchen  nicht  nur  bei  eigentlicher
  Arbeitslosenfürsorge,  sondern  b.  a.  w.  bei  Kriegshilfe
leder  Art  abzusehen  ist.

59
        <pb n="74" />
        Auszug  aus  dem  Rundschreiben  des  Reichskanzlers  vom  19.  April  1915.

Zusammenstellung

der  Grundsätze  über  die  Anwendung  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1888

in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  4.  August  1914.
I.  Kreis  der  anspruchsberechtigten  Personen.
Mannschaften  und  sonstige  Personen,  deren  Familien  unter

bestimmten  Voraussetzungen  Anspruch  auf  eine  Unterstützung
erheben  können:

1.
2.

der  in  §  1  des  Gesetzes  aufgeführte  Personenkreis;  ferner:
Mannschaften,  die  seinerzeit  nach  militärischer  Ausbildung
auf  Reklamation  entlassen  worden  sind  (W.-O.  8  82,5  c
in  Verbindung  mit  §  14,4  der  H.-O.),  später  indessen  zum
Heeresdienst  eingezogen  worden  sind;

.  alle  im  wehrpflichtigen  Alter  stehenden  männlichen  Personen,

  die  sich  im  neutralen  oder  feindlichen  Ausland  aufhalten
  und  infolge  von  feindlichen  Maßnahmen  nicht  in
das  Inland  zurückkehren  können,  insbesondere  auch  Dersonen
  im  wehrpflichtigen  Alter,  die  vom  Feinde  verschleppt
worden  sind;

.  Mannschaften,  von  denen  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  sie

im  Ausland  oder  in  einem  Schutzgebiet  bei  einem  Marineoder
  Truppenteil  zur  Einstellung  gelangt  sind;

Mannschaften  im  wehrpflichtigen  Alter,  die  als  Freiwillige

  auf  Kriegsdauer  (Hriegsfreiwillige  im  Sinne  von
§  98,2  W.-O.)  eingetreten  sind;

Mannschaften,  die  während  des  Krieges  ihre  zwei=  oder

dreijährige  Dienstpflicht  vollendet  haben,  vom  Zeitpunkte
der  Vollendung  ab;

.  aktive  Mannschaften,  die  seinerzeit  als  einzige  Ernährer

erwerbsunfähiger  Eltern  oder  Großeltern  zurückgestellt
worden  sind  oder  noch  werden,  später  indessen  zum  Heeresdienst
  herangezogen  worden  sind;

andere  aktive  Mannschaften  nach  Maßgabe  von  C  (siehe

S.  61).

Unterstützungsberechtigte  Familienangehörige:

A.  Bei  den  unter  1  Ziffer  1—6  aufgeführten  Personen:

1.

60

die  in  §  2  des  Gesetzes  genannten  Angehörigen,
        <pb n="75" />
        ferner:

2.  die  Stiefeltern,  Stiefgeschwister  und  Stiefkinder,  sofern  sie
von  den  hier  in  Betracht  kommenden  Personen  unterhalten
wurden  oder  das  Anterhaltsbedürfnis  inzwischen  eingetreten
  ist;

3.  unter  den  Voraussetzungen  der  Ziffer  2  die  unehelichen  mit
in  die  Ehe  gebrachten  Kinder  der  Ehefrau,  auch  wenn  der
Ehemann  richt  ihr  Vater  ist;

4  elternlose  Enkel;  sie  sind  den  ehelichen  Kindern  gleichzustellen;


5  die  schuldlos  geschiedene  Ehefrau,  der  nach  §  1578  BGB.
der  Ehemann  den  Unterhalt  zu  gewähren  verpflichtet  ist.

B.  Bei  den  unter  Ziffer  7  aufgeführten  aktiven  Mannschaften:
die  Ehefrau  sowie  die  ehelichen  und  die  den  ehelichen  geseslich
  gleichstehenden  Kinder  unter  15  Jahren,  die  unehe.
lichen  Kinder  sowie  die  erwerbsunfähigen  Eltern  oder
Großeltern.

C.  Bei  den  unter  1  Ziffer  8  aufgeführten  aktiven  Mannschaften
die  Ehefrauen,  sowie  die  ehelichen  und  die  den  ehelichen
gesetzlich  gleichstehenden  Kinder  unter  15  Jahren,  sowie  die
unehelichen  Kinder.

II.  Begriff  der  Bedürftigkeit.

Den  Lieferungsverbänden  wird  eine  wohlwollende  Prüfung
der  Frage  der  Bedürftigkeit  zur  flicht  gemacht.  Von  den  Angehörigen
  der  vor  dem  Feinde  stehenden  Familienväter  soll  alles
ferngehalten  werden,  was  niederdrückende  Empfindungen  in  ihnen
auszulösen  geeignet  ist.  Nicht  zu  billigen  ist  daher  die  Anwendung
  von  armenrechtlichen  Grundsätzen  auf  die  Gewährung
von  Familienunterstüczungen;  denn  den  Angehörigen  der  Kriegsleilnehmer
  soll  nicht  Armenhilfe,  sondern  Kriegsfürsorge  zuteil
werden.  Nicht  ohne  weiteres  ist  abzulehnen  eine  Anterstützung
unter  Hinweis  auf  die  Unterstützungspflicht  einer  anderen  nach
dem  bürgerlichen  Recht  in  Betracht  kommenden,  zur  Erfüllung
dieser  Hflicht  aber  nicht  bereiten  Person;  auch  liegt  es  nicht
im  Sinne  des  Gesetzes,  daß  die  Angehörigen  erst  ihr  kleines
Vermögen  verbrauchen  müssen.  Der  Besitz  eines  kleinen  Anwesens
  mit  Acker  und  Wieh  oder  eines  kleinen  Geschäftes  schließt

61
        <pb n="76" />
        von  der  Unterstützung  nicht  aus.  Ebensowenig  steht  der  Besitz
eines  geringen  Kapitals  der  Unterstützung  grundsählich  entgegen,
wenn  seine  Erhaltung  für  die  Familie  geboten  ist.  Auch  ist
unbedenklich  dann  eine  Unterstützung  zu  gewähren,  wenn  arbeitsfähige
  Angehörige  infolge  einer  augenblicklichen  Arbeitslosigkeit
in  eine  vorübergehende  Notlage  geraten  sind.  Einen  allgemeinen
äußeren  Maßstab  der  Bedürftigkeit  festzustellen,  ist  nicht  angängig,
  es  sind  stets  die  Gesamtumstände  in  Betracht  zu  ziehen.
Lassen  sich  aber  die  Lieferungsverbände  von  dem  Grundsatz
leiten,  daß  jede  Engherzigkeit  in  der  Prüfung  der  Bedürftigkeit
zu  vermeiden  ist,  so  werden  sie  im  Einzelfalle  die  richtige  Entscheidung
  treffen.

III.  Zuschußpflicht  der  Lieferungsverbände.

Die  Verpflichtung  der  Lieferungsverbände  erschöpft  sich
nicht  in  der  Gewährung  der  Mindestsähe.  Die  Mirndestsägze
stellen  nur  die  untere  Grenze  dar,  unter  die  nicht  herabgegangen
werden  darf,  sobald  im  einzelnen  Falle  das  Bedürfnis  überhaupt
  anerkannt  worden  ist;  sie  begrenzen  die  Erstattungspflicht
des  Neichs,  aber  sie  begrenzen  nicht  die  reichsgesetzliche  Interstützungspflicht
  der  Lieferungsverbände.  Eine  solche  besteht  bis
zur  Hebung  der  Bedürftigkeit.  Dabei  ist  als  Ziel  tunlichst  die
Erhaltung  des  Hausstandes  der  Krieger  und  angemessener  Unterhalt
  ihrer  Angehörigen  ins  Auge  zu  fassen.  Anderseits  darf
von  den  Angehörigen  der  Kriegsteilnehmer  erwartet  werden,
daß  sie  ihrerseits  es  sich  angelegen  sein  lassen,  ihre  Arbeitskräfte
möglichst  zu  verwerten  und  sich  der  Einfachheit  und  Einschränkung
  in  jeglichem  Verbrauch  zu  befleißigen.

IV.  Verfahren.

Zur  Zahlung  der  Ulnterstützung  bleibt  der  ieferungs.
verband,  innerhalb  dessen  der  Unterstützungsbedürftige  zur  Zeit
des  Beginns  des  Unterstützungsanspruchs  seinen  gewöhnlichen
Aufenthalt  hatte,  auch  beim  Wechsel  des  Aufenthaltsortes  verpflichtet;
  für  die  Höhe  der  Anterstützung  sind  nicht  schlechthin
die  an  dem  neuen  Aufenthaltsort  üblichen  Sätze  maßgebend;
entscheidend  ist  vielmehr  die  Bedürftigkeit,  die  erneut  zu  prüfen
ist;  jedoch  wird  eine  Erhöhung  der  bisher  gezahlten  Beträge
62
        <pb n="77" />
        nur  dann  zu  gewähren  sein,  wenn  der  Aufenthale  aus  berech.
tigten  und  dringenden  Gründen  gewechselt  wurde.

In  besonderen  Fällen,  namentlich  dann,  wenn  die  kriegerischen
  Ereignisse  es  notwendig  machen,  daß  Familien  von
Kriegsteilnehmern  ihre  Heimstätte  zu  verlassen  und  in  anderen
Orten  Zuflucht  zu  nehmen  gezwungen  sind,  müssen,  falls  die
gesetzliche  Unterstützung  von  den  Lieferungsverbänden  ihres  gewöhnlichen
  Aufenthaltsorts  nicht  gewährt  werden  kann,  die
Lieferungsverbände  des  Zufluchtsortes  für  sie  vorbehaltlich  der
Erstattungspflicht  des  Reichs  eintreten.

Zwischen  dem  Fortfall  der  Familienunterstützung  (5  10

Abs.  5  a.  a.  O.)  und  dem  Bezug  der  Hinterbliebenenrente  soll
kein  Zeitraum  liegen,  in  welchem  die  Angehörigen  weder  die
Unterstützung  noch  die  Rente  beziehen.  Die  Anterstützungen
sind  demnach  so  lange  zu  gewähren,  bis  die  Hinterbliebenenrente
  tatsächlich  zur  Auszahlung  gelangt.  Von  einer  Anrechnung
  der  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  gewährten  Familienunterstützungen
  auf  die  Hinterbliebenenbezüge  ist  abzusehen,  soweit
es  sich  um  die  Mindestsätze  und  einen  Zeitraum  von  2  Monaten
handelt.  (Geändert!  Siete  Gesetz  vom  30.  Sept.  1915  weiter
unten.)
Deas  gleiche  gilt,  wenn  der  in  den  Oienst  Eingetretene
infolge  einer  Verwundung  oder  Krankheit  als  felddienst-  oder
garnisondienstunfähig  zur  Entlassung  kommt  und  ihm  eine  Dienstinvalidenrente
  zugesprochen  wird.

Bei  der  Prüfung  der  Bedürftigkeit  ist  die  im  §  2
Abs.  l  a  a.  a.  O.  genannte  Gruppe  von  Dersonen  als  Einheit
anzusehen.  Wird  also  die  Bedürftigkeit  bejaht,  so  sind  Unterstützungen
  an  die  Epefrau  und  die  Kinder  zu  gewähren,  es  sei
denn,  daß  einzelne  dieser  Hersonen  dem  gemeinschaftlichen  Haushalt
  nicht  mehr  angehören  oder  ihr  Unterhalt  in  anderer  Weise
zweifellos  sichergestellt  ist.

Voraussetzung  für  den  Anspruch  der  unehelichen  Kinder
auf  Anterstützung  ist  gemäß  §  2,  Abs.  le  a.  a.  O.  die  Feststellung
  der  Verpflichtung  als  Varer  zur  Gewährung  des  Unterhalts.
  Diese  Feststellung  kann  außer  in  der  Form  der  rechtskräftigen
  Verurteilung,  des  Anerkenntnisses  gemäß  §  1718  BGB.
und  des  Vergleichs  gemäß  §  1822,  12  B#B.  auch  durch  Briefe

63
        <pb n="78" />
        an  die  uneheliche  Mutter  oder  auf  andere  Weise  erfolgen.  Die
Unterstützung  kann  auch  dann  gezahlt  werden,  wenn  nachgewiesen
wird,  daß  der  Vater  des  unehelichen  Kindes,  ohne  die  Vaterschaft
  anerkannt  zu  haben  und  ohne  verurteilt  zu  sein,  freiwillig
für  den  Unterhalt  des  Kindes  regelmäßig  gesorgt  hat.

Die  im  Auslande  zurückgebliebenen  Familien  von  Kriegsteilnehmern
  werden  von  den  deutschen  Vertretungsbehörden  im
Ausland  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses,  auch  unter  Aberschreitung
  der  Mindestsätze,  unterstützt.  Kehren  diese  Familien
später  nach  Deutschland  zurück,  so  ist  der  Lieferungsverband,
innerhalb  dessen  der  neue  erste  Aufenthaltsort  liegt,  zur  Zahlung
  der  Anterstützung  verpflichtet.

Die  in  den  besetzten  Teilen  Belgiens  sich  aufhaltenden
Angehörigen  von  Hriegsteilnehmern  werden  von  dem  Chef  der
Zivilverwaltung,  die  in  den  besetzten  Gebieten  Russisch-Polens
sich  aufhaltenden  Angehörigen  von  Kriegsteilnehmern  von  den
Kreischefs  unterstützt.

Was  die  Erhöhung  der  Mindestsätze  anlangt,  so  wurde
Ibereinstimmung  darüber  erzielt,  daß  mit  Rücksicht  auf  die  in
den  letzten  Monaten  eingetretene  Verteuerung  einiger  Lebensmittel
  die  Mindestsätze  für  die  Sommermonate  (Mai  bis  einschließlich
  Oktober)  in  gleicher  Höhe  wie  für  die  Wintermonate,
also  im  Betrage  von  12  /  für  die  Ehefrau  weitergezahlt  und
den  Lieferungsverbänden  auch  in  dieser  Höhe  aus  Reichsmitteln
seinerzeit  erstattet  werden  sollen.

*  *

Was  die  Frage  anbelangt,  inwieweit  und  in  welchen  Fällen
Armenpflege  oder  Kriegsfürsorge  einzutreten  habe,  so
wurden  folgende  Grundsätze  aufgestellt:

Im  allgemeinen  ist  der  Grundsatz  festzuhalten,  daß  den
Familien  der  Kriegsteilnehmer  im  Falle  der  Anterstützungsbedürftigkeit
  keine  Interstützung  nach  armenrechtlichen  Grundsätzen
  zuteil  werden  soll,  sondern  daß  in  allen  diesen  Fällen  die
Kriegsfürsorge  einzutreten  habe.  Vor  dem  Ausbruch  des  Krieges
bereits  gewährte  offene  Armenpflege  geht  für  die  Dauer  des
Krieges  in  Kriegsfürsorge  über.  Was  die  Unterbringung  von
Angehörigen  von  Kriegsteilnehmern  in  Anstalten  anlangt,  so

64
        <pb n="79" />
        bleiben  hierfür  nach  wie  vor  die  vor  dem  Kriege  hierzu  verpflichteten
  kommunalen  Organe  zuständig.  Für  die  Dauer  der
Wirksamkeit  des  Gesetzes  vom  kue  bat  jedoch,
soweit  eine  Bedürftigkeit  des  Unterstützungsberechtigten  vorliegt,
der  bieferungsverband  des  gewöhnlichen  Aufenthaltsortes  die
Kosten  der  AUnterbringung  der  die  Anstaltspflege  bewirkenden
Gemeinden  zu  erstatten.  Dem  Lieferungsverbande  kann  überlassen
bleiben,  etwaige  Beihilfen  zur  Deckung  der  ihm  hieraus  erwachsenden
  Lasten  aus  dem  vom  Reich  zur  Verfügung  gestellten
  200.Millionenfonds,  sowie  aus  etwa  von  den  Bundesstaaten
  zu  demselben  Zwecke  bereitgestellten  Mitteln  zu  beantragen.
  Also  auch  in  diesen  Fällen  ist  die  Anstaltspflege  nicht
als  Ake  der  Armenpflege,  sondern  als  solcher  der  Kriegswohlfahrtspflege
  anzusehen.

Hinsichtlich  der  Frage,  ob  uneheliche  Kinder,  welche  die
Staatsangehörigkeit  einer  feindlichen  Macht  besitzen,  unterstütungsberechtigt
  seien,  ging  die  Auffassung  dahin,  daß  diese
Fruge  zu  bejahen  sei,  sofern  sich  diese  Kinder  im  Inland  benden.



Erörtert  wurde  ferner  die  Frage,  ob  auch  uneheliche,  erst
nach  dem  Tode  des  in  den  Heeresdienst  einberufen  gewesenen
unehelichen  Vaters  geborene  Kinder  zu  den  unterstöhungsberechtigten
  Personen  zu  rechnen  seien;  es  herrschte  darüber  Abereinstimmung,
  daß  auch  diesen  Kindern  die  Unterstützung  bewilligt
werden  soll,  sofern  nur  auf  irgend  eine  Weise  die  Anerkennung

der  Vaterschaft  dargetan  sei  (ogl.  das  Rundschreiben  vom
27.  Februar  1915.

Aus  dem  Rundschreiben  des  Reichskanzlers  vom  1.  Juli  1915.

In  Erläuterung  der  Ziffer!  des  Runderlasses  vom  28.  April
d.  J.  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst
eingetretener  Mannschaften  wird  bemerkt,  daß  vom  1.  Mai  d.  J.
ab  auch  die  erwerbsunfähigen  Eltern  und  Großeltern  derjenigen
aktiven  Mannschaften  zu  unterstützen  sind,  die  in  Friedenszeiten
als  deren  einzige  Ernährer  gemäß  §  32  Abs.  2  a  der  Wehrordnung
  zurückgestellt  worden  wären,  die  aber  wegen  des  Krieges
und  mie  Rücksicht  auf  §  99,  1  a.  a.  O.  nicht  reklamiert  worden

5  65
        <pb n="80" />
        sind.  Diese  Voraussetzung  für  die  Unterstützungsbewilligung
muß  in  jedem  Einzelfalle  von  dem  Zivilvorsitzenden  der  zuständigen
  Ersatzkommission  anerkannt  sein.  Weitere  Voraussetzung
ist,  daß  die  betreffenden  Mannschaften  ihren  erwerbsunfähigen
Eltern  oder  Großeltern  tatsächlich  Anterstützung  gewährt  haben.

Bekanntmachung  der  stellv.  Intendantur  des  XIX.  E.  K.  S.)  Armeekorps
  vom  20.  September  1915.

Nach  einer  Verfügung  des  Kgl.  Kriegsministeriums  sollen
den  Hinterbliebenen  eines  Kriegsteilnehmers  der  Unterklassen
zur  Erhöhung  ihrer  Versorgungsgebührnisse  bis  zur  gesetzlichen
Regelung  nach  dem  Friedensschlusse  einmalige  widerrufliche  Zuwendungen
  gewährt  werden.  Die  Höhe  dieser  Zuwendung
richtet  sich  nach  bestimmten  gegebenen  Säten,  für  die  das  letzte
Arbeitseinkommen  des  verstorbenen  Kriegsteilnehmers  maßgebend
  ist.

Der  erforderliche  Antrag  auf  Bewilligung  dieser  Zuwendung
  ist  bei  dem  zuständigen  Bezirkskommando  zu  stellen.

Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  30.  September  1915,
betreffend  Anderung  des  Gesetzes  der  AUnterstüchung  von  Familien  in  den
Dienst  eingestellter  Mannschaften  vom  28.  Februar  1888.

1.  Im  §  10  Abs.  5°)  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unterstützung
der  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften,
28.  Februar  1888  (Reichs.  Gesetzbl.  S.  59)
4.  August  1914  Odeichs-Geseybl.  S.  332  ist  der  Sat  2
zu  streichen.
2.  Als  Abs.  6  ist  einzufügen:

Die  Familienunterstützung  wird  während  dreier  Monate
über  den  Zeitpunkt  hinaus,  von  dem  an  die  den  Hinterbliebenen
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1907
(Reichs-Gesetzbl.  S.  214)  zu  zahlenden  Hinterbliebenenbezüge
zuständig  sind,  weitergewährt.  Etwa  darüber  hinaus  gezahlte
  Familienunterstützungen  gelten  als  Vorschußzahlungen
auf  die  Hinterbliebenenbezüge  und  sind  bei  deren  Auszahlung
  einzubehalten.

vom

 

)  Siehe  Seite  23.
        <pb n="81" />
        Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  4.  August  1914  betreffend
Erhaltung  der  Anwartschaft  bei  Krankenkassen.

§  1.  Dem  regelmäßigen  Aufenthalt  im  Inland  im  Sinne
des  §  313  Abs.  1  der  Neichsversicherungsordnung  gilt  gleich
ein  Aufenthalt  im  Ausland,  der  durch  Einberufung  des  Mit.
gliedes  zu  Kriegs.,  Sanitäts  oder  ähnlichem  Dienste  verursacht
  ist.

§  2.  Hat  die  Sabung  einer  Krankenkasse  eine  Wartezeit
für  Leistungen  bestimmt,  so  ruht  der  Fristenlauf  für  alle  Versicherten,
  die  während  des  gegenwärtigen  Krieges  Kriegs.,
Sanitäts-  oder  ähnliche  Dienste  leisten.  Ist  die  Wartezeit
bereits  erfüllt,  so  bedarf  es  nicht  der  Zurücklegung  einer  neuen
Wartezeit.  ODie  Zeit,  für  welche  die  Beiträge  weiter  gezahlt
werden,  wird  auf  die  Wartezeit  angerechnet.

§  3.  Wersicherungsberechtigte,  deren  Mitgliedschaft  nach
§  314  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  erloschen  ist,  haben
das  Recht,  binnen  sechs  Wochen  nach  ihrer  Rückkehr  in  die
Heimat  in  die  Krankenversicherung  wieder  einzutreten,  wenn  sie
während  des  gegenwärtigen  Krieges  Kriegs-,  Sanitäts=  oder
ühnliche  Dienste  geleistet  haben.

§  4.  Diese  Vorschriften  gelten  nur  für  Reichsangehörige.

§  5.  Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  den  Zeitpunkt  zu
bestimmen,  zu  welchem  dieses  Gesetz  wieder  außer  Kraft  critt.

Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  4.  Auguft  1915  über

Leistungen  der  Krankenkassen.

SIF.  Für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  werden
bei  sämtlichen  Orts.,  Land-,  Betriebs=  und  Innungskrankenkassen
  die  Ceistungen  auf  die  Regelleistungen  und  die  Beiträge
auf  4½  vom  Hundert  des  Grundlohnes  festgesetzt.  Laufende
Ceistungen  bleiben  unberührt.

Das  Versicherungsamt  (Beschlußausschuß)  kann  auf  Antrag
  des  Vorstandes  einer  Krankenkasse  verfügen,  daß  niedrigere
Beiträge  erhoben  oder  höhere  Leistungen  gewährt  werden,  wenn
die  Leistungsfähigkeit  dieser  Kasse  gesichert  ist.  Das  Wersicherungsamt
  hat  auf  solchen  Antrag  alsbald  zu  beschließen.  Auf
Beschwerde  entscheidet  das  Oberversicherungsamt  endgültig.

§  2.  Reichen  bei  einer  Kasse  diese  Beiträge  von  4½/  vom
Hundert  des  Grundlohns  für  die  Regelleistungen  und  Wer-5“

  67
        <pb n="82" />
        waltungskosten  nicht  aus,  so  hat  bei  Orts-  und  Landkrankenkassen
  der  Gemeindeverband,  bei  Betriebskrankenkassen  der  Arbeitgeber,
  bei  Innungskrankenkassen  die  Innung  die  erforderlichen
Beihilfen  aus  eigenen  Mitteln  zu  leisten.

Solange  dies  bei  einer  Orts=  oder  Landkrankenkasse  geschiehr,
kam  der  Gemeindeverband  einem  Vertreter  das  Amt  des  Kassenvorsigenden
  übertragen.

Gemeindeverbände  sind  die  von  der  obersten  Verwaltungsbehörde
  auf  Grund  der  Reichsversicherungsordnung  §  111  Ziffer  2
hierzu  bestimmten  Verbände.

§  3.  Für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  werden
die  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung  über  die  hausgewerbliche
  Krankenversicherung  außer  Kraft  gesetzt.  Laufende
vLeistungen  und  fällige  Beiträge  bleiben  unberührt.

Auf  übereinstimmenden  Antrag  der  beteiligten  Gemeinde
oder  des  Gemeindeverbandes  und  des  Vorstandes  der  Krankenkasse
  kann  das  Oberversicherungsamt  genehmigen,  daß  die  hausgewerbliche
  Krankenversicherung  durch  statutarische  Bestimmung
geregelt  wird.  Das  Oberversicherungsamt  entscheidet  endgültig.

§  4.  Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  den  Zeitpunkt  zu
bestimmen,  zu  welchem  dieses  Gesetz  wieder  außer  Kraft  critt.

Auszug  aus  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom
29.  Januar  1915  betreffend  Erhaltung  von  Anwartschaft  bei  Krankenkassen.
(Reichsgesetzbl.  S.  327.)

§  1.  Die  Vorschrift  des  §  3  des  Gesetzes,  betreffend  Erhaltung
  von  Anwartschaften  aus  der  Krankenversicherung,  vom
4.  August  1914  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  334)  gilt  auch  für  diejenigen,
  welche  zur  Zeit  ihres  Eintritts  in  Kriegs-,  Sanitätsoder
  ähnliche  Dienste  für  das  Reich  oder  die  österreichischungarische
  Monarchie  zwar  gemäß  §  313  der  Reichsversicherungsordnung
  zur  Weiterversicherung  berechtigt  waren,  von  dieser
Berechtigung  aber  keinen  Gebrauch  gemacht  haben.

Die  Kasse  kann  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Personen,  wenn
sie  sich  zum  Beitritt  melden,  ärztlich  untersuchen  lassen.  Eine
Erkrankung,  die  beim  Wiedereintritt  in  die  Krankenversicherung
bereits  besteht,  begründet  für  diese  Krankheit  keinen  Anspruch
auf  Kassenleistung.

68
        <pb n="83" />
        8  2.  Als  Hausgewerbtreibende  im  Sinne  der  statutarischen
Bestimmungen,  die  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes,  bereffend
  Sicherung  der  Leistungsfähigkeit  der  Krankenkassen,  vom
4.  August  1914  (Reichs-Gesetbl.  S.  337)  erlassen  worden  sind
oder  noch  erlassen  werden,  gelten  auch  diejenigen,  welche  in
gleicher  Weise  wie  Hausgewerbtreibende  (§  162  der  Reichsversicherungsordnung),
  aber  mit  der  Maßgabe  tätig  sind,  daß
sie  nicht  für  andere  Gewerbtreibende,  sondern  im  Auftrag  und
für  Rechnung  des  Reichs,  eines  Bundesstaats,  eines  Gemeindeverbandes,
  einer  Gemeinde,  anderer  öffentlicher  Verbände  oder
öffentlicher  Körperschaften  oder  von  Wohltätigkeitsveranstaltungen,
  wie  vom  Noten  Kreuz,  vom  Vaterländischen  Frauenverein
  u.  dgl.,  arbeiten.

Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  3.  Dezember  1914
betr.  die  Gewährung  von  Wochenhilfe.  (Reichsgesesbl.  S.  492.)
F§l.  Wöchnerinnen  wird  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen
  Krieges  aus  Mitceln  des  Reichs  eine  Wochenhdilfe
gewährt,  wenn  ihre  Ehemänner
I.  in  diesem  Kriege  dem  Reiche  Kriegs-,  Sanitäts  oder  ähnliche
  Dienste  leisten  oder  an  deren  Weiterleistung  oder  an
der  Wiederaufnahme  einer  Erwerbstätigkeit  durch  Tod,
Verwundung,  Erkrankung  oder  Gefangennahme  verhindert
sind  und
2.  vor  Eintritt  in  diese  Dienste  auf  Grund  der  Reichsversicherungsordnung
  oder  bei  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse
  in  den  vorangegangenen  zwölf  Monaten  mindestens
sechsundzwanzig  Weochen  oder  unmittelbar  vorher  mindestens
sechs  Wochen  gegen  Krankheit  versichert  waren.
J  2.  Die  Wochenhilfe  wird  durch  die  Orts-,  Land.,  Be.
triebs.,  Innungskrankenkafse,  knappschaftliche  Krankenkasse  oder
rsatzkasse  geleistet,  welcher  der  Ehemann  angehört  oder  zuletzt
angehört  hat.  Ist  die  Wöchnerin  selbst  bei  einer  anderen  Kasse
der  bezeichneten  Art  versichert,  so  leistet  diese  die  Wochenhilfe;
sie  hat  davon  der  Kasse  des  Ehemannes  sofort  nach  Beginn
der  Unterstüqzung  Mitteilung  zu  machen.
§  3.  Als  Wochenhilfe  wird  gewährt:
ein  einmaliger  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Entbindung  in
Höhe  von  25.4,
69
        <pb n="84" />
        2.  ein  Wochengeld  von  1.4  täglich,  einschließlich  der  Sonnund
  Feiertage,  für  acht  Wochen,  von  denen  mindestens
sechs  in  die  Zeit  nach  der  Niederkunft  fallen  müssen,

3.  eine  Beihilfe  bis  zum  Betrage  von  10  .4  für  Hebammendienste,
  ärztliche  Behandlung,  falls  solche  bei  Schwangerschaftsbeschwerden
  erforderlich  werden,

4.  für  Wöchnerinnen,  so  lange  sie  ihre  Neugeborenen  stillen,
ein  Stillgeld  in  Höhe  von  50  F  täglich,  einschließlich  der
Sonn=  und  Feiertage,  bis  zum  Ablaufe  der  zwölften  Woche
nach  der  Niederkunft.

§  4.  Die  Vorstände  der  Kassen  (§  2)  können  beschließen,
statt  der  baren  Beihilfen  nach  §  3  Abs.  1  und  3  freie  Behandlung
  durch  Hebamme  und  Arzt,  sowie  die  erforderliche  Arznei
bei  der  Niederkunft  und  bei  Schwangerschaftsbeschwerden  zu
gewähren.

Ein  solcher  Beschluß  kann  nur  allgemein  für  alle  Wöchnerinnen
  gefaßt  werden,  denen  die  Kasse  auf  Grund  dieser  Vorschriften
  Wochenhilfe  zu  leisten  hat.

Bei  Wöchnerinnen,  denen  die  Kasse  diese  Behandlung  bei
der  Niederkunft  und  bei  Schwangerschaftsbeschwerden  schon  auf
Grund  ihrer  Satzung  als  Mehrleistung  nach  der  Reichsversicherung
  zu  gewähren  hat,  bewendet  es  dabei  in  allen  Fällen.

§  5.  Das  Wochengeld  für  diejenigen  der  im  §  1  bezeichneten
  Wöchnerinnen,  welche  darauf  gegen  die  Kasse  einen  Anspruch
  nach  §  195  der  Reichsversicherungsordnung  haben,  hat
die  Kasse  selbst  zu  tragen.

Die  übrigen  Leistungen  werden  ihr  durch  das  Neich  erstattet.
  Dabei  ist  für  Aufwendungen,  welche  die  Kasse  nach
§  4  gemacht  hat,  in  jedem  Einzelfalle  als  einmaliger  Beitrag
zu  den  Kosten  der  Entbindung  (§  3  Nr.  1)  der  Betrag  von
25  .4  und  als  Beihilfe  für  Hebammendienste  und  ärztliche  Behandlung
  bei  Schwangerschaftsbeschwerden  (§  3  Nr.  3)  der  Betrag
  von  10  .A  zu  ersetzen.

Die  Kasse  hat  die  verauslagten  Beträge  dem  Wersicherungsamte
  nachzuweisen;  dieses  hat  das  Recht  der  Beanstandung;
das  Oberversicherungsamt  oder  knappschaftliche  Schiedsgericht
entscheidet  darüber  endgültig.

70
        <pb n="85" />
        Das  Nähere  über  die  Nachweisung,  Verrechnung  und
Zahlung  bestimmt  der  Reichskanzler.

§  6.  Einer  Sagungsänderung  auf  Grund  dieser  Vorschriften
  bedarf  es  für  die  Kassen  nicht.

§  7.  Für  das  Werfahren  bei  Streit  zwischen  den  Empfangs.
berechtigten  und  den  Kassen  über  diese  Leistungen  gelten  die
Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung  über  das  Verfahren
  bei  Streitigkeiten  aus  der  Krankenversicherung;  jedoch  entscheidet
  das  Oberversicherungsamt  oder  knappschaftliche  Schieds.
gericht  endgültig.

Für  die  Leistungen  nach  §§  3,  4  und  den  Anspruch  darauf
gelten  die  §§  118,  119,  210,  223  der  NReichsversicherungsordnung
  entsprechend.

&amp;amp;s  8.  Gegen  Krankheit  versicherten  Wöchnerinnen,  die  Anspruch

  auf  Wochengeld  nach  §  195  der  Reichsversicherungsordnung,
  nicht  aber  auf  Wochenhilfe  nach  §  1  haben,  hat  ihre
Kasse,  auch  wenn  die  Satung  solche  Mehrleistungen  nicht  vorsieht,
  während  der  Dauer  des  Krieges  die  im  §  3  Nr.  1,  J
und  4  bezeichneten  Leistungen  aus  eigenen  Mitteln  zu  gewähren.
*s4  gile  entsprechend.
839.  Die  Versicherungsanstalten  haben  den  Kassen,  die  in
ihrem  Bezirke  den  Sit  haben  und  mindestens  4½  %  des  Grundlohnes
  als  Beiträge  erheben,  auf  Antrag  Darlehen  zur  Deckung
der  durch  die  Vorschrift  des  §  8  erwachsenden  Kosten  zu  gewähren.


Sofern  die  Versicherungsanstalt  und  die  Kasse  nichts
anderes  vereinbaren,  richtet  sich  die  Höhe  der  Darlehen  nach
den  bis  zum  Antrag  und  demnächst  von  Vierteljahr  zu  Viertellahr
  der  Kasse  erwachsenden  Kosten  dieser  Art.

Die  Darlehen  sind  mit  3%  zu  verzinsen  und  nach  zehn
Jahren  zurückzuzahlen.  Eine  frühere  Rückzahlung  steht  den
Kassen  frei.

Für  Kassen,  deren  Mitglieder  gegen  Invalidität  überwiegend
bei  einer  Sonderanstalt  versichert  sind,  tritt  diese  an  Stelle  der
Versicherungsanstalt.

§  10.  Diese  Vorschriften  treten  mit  ihrer  Verkündung  in
Kraft.  Wöchnerinnen,  die  vor  diesem  Tage  entbunden  sind,
erhalten  diejenigen  Leistungen,  welche  ihnen  von  diesem  Tage

71
        <pb n="86" />
        an  zustehen  würden,  wenn  diese  Vorschriften  bereits  früher  in
Kraft  getreten  wären.

Der  Bundesrat  behält  sich  vor,  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens
  zu  bestimmen.

Auszug  aus  der  2.  Bekanntmachung  des  Bundesrats
Über  Ausdehnung  der  Wochenhilfe  vom  28.  Januar  1915.
(Reichsgeseybl.  S.  49.)
§  4.  Auf  Wochenhilfe  gemäß  §§  1  und  3  der  Bekanntmachung
  vom  3.  Dezember  1914  haben  während  der  weiteren
Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  auch  Wöchnerinnen  Anspruch,
deren  Ehemänner
1.  zu  der  gegen  Entgelt  beschäftigten,  aber  nach  §  165,  Abs.  1,
Nr.  der  Reichsversicherungsordnung  nicht  gegen  Krank.
heit  versicherten  Schiffsbesatzung  deutscher  Seefahrzeuge
gehören  oder  bis  zum  Tage  des  Kriegsausbruchs  oder
darüber  hinaus  gehört  haben;

2.  als  regelmäßigen  Jahresarbeitsverdienst  als  Entgelt  nicht
mehr  als  2500  J  beziehen  und

J.  der  Voraussetzung  des  §  1  Nr.  1  der  Bekanntmachung
vom  3.  Dezember  1914  entsprechen,  d.  h.  deutsche  Kriegsdienste
  leisten.

Wemn  auch  durch  diese  Ergänzung  der  Kreis  der  Anspruchsberechtigten
  nicht  wesentlich  erweitert  wird,  so  ist  sie  doch  von
Bedeutung,  weil  der  Grundsatz  der  ersten  Bekanntmachung
vom  3.  Dezember  1914  insofern  durchbrochen  worden  ist,  als
nun  nicht  mehr  die  Zugehörigkeit  der  Wöchnerinnen  oder  des
Ehemannes  zu  einer  Krankenkasse  die  unbedingte  Voraussetzung
für  das  Recht  auf  Kriegswochenhilfe  ist.

Auszug  aus  der  3.  Bekanntmachung  des  Bundesrats  betreffend
weitere  Ausdehnung  der  Wochenhilfe  vom  23.  April  1915.
(Reichsgesetzbl.  S.  257.)

§  1.  Wöchnerinnen,  die  nicht  schon  auf  Grund  der  Bekanntmachungen
  vom  3.  Dezember  1914  (Reichs-Geseybl.  S.  492)
und  28.  Januar  1915  (Reichs-Gesetybl.  S.  49)  Anspruch  auf
Wochenhilfe  aus  Mitteln  des  Reiches  haben,  wird  eine  solche
während  der  weiteren  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  gewährt,
  wenn
72
        <pb n="87" />
        1.  ihre  Ehemänner  in  diesem  Kriege  dem  Neiche  Kriegs.,
Sanitäts=  oder  ähnliche  Dienste  leisten  oder  an  deren
Weiterleistung  oder  an  der  Wiederaufnahme  einer  Erwerbstätigkeit
  durch  Tod,  Verwundung,  Erkrankung  oder
Gefangennahme  verhindert  sind,  und

2.  sie  minderbemittelt  im  Sinne  des  §  2  sind.

§  2.  Wöchnerinnen  gelten  als  minderbemittelt,  wenn  sie
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1888  in  der  Fassung
des  Gesetzes  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  1888,  S.  59,
1914,  S.  332)  unterstützt  werden.

Sofern  nicht  Tatsachen  die  Annahme  rechtfertigen,  daß
eine  Beihilfe  nicht  benötigt  wird,  gilt  eine  Wöchnerin  ferner
als  minderbemittele,  wenn

1.  ihres  Ehemannes  und  ihr  Gesamteinkommen  in  dem
Jahre  oder  Steuerjahre  vor  dem  Diensteintritt  (§  1)  den
Betrag  von  2500  .  nicht  überstiegen  hat,  oder

2.  das  ihr  nach  dem  Diensteintritt  des  Ehemannes  verbliebene
  Gesamteinkommen  höchstens  1500  .  und  für  jedes
schon  vorhandene  Kind  unter  15  Jahren  höchstens  weitere
250  4  beträgt.

§  3.  Die  Wochenhilfe  ist  auch  für  das  uneheliche  Kind
eines  Kriegsteilnehmers  der  in  §  1  bezeichneten  Art  zu  leisten,
wenn  es  auf  Grund  des  §  2,  Abs.  le  des  Gesetzes  vom
28.  Februar  1888  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  4.  August
1914  (Reichs-Gesesbl.  1888  S.  59,  1914  S.  332)  unterstützt  wird.

§  9.  In  allen  diesen  Fällen  ist  der  Antrag  unmittelbar
bei  der  Kommission  des  Lieferungsverbandes  zu  stellen.

Der  Antrag  muß  die  ausdrückliche  Erklärung  enthalten,
daß  die  Wöchnerin  keiner  Krankenkasse  angehört,  und,  wenn
sie  Dienstbote  oder  landwirtschaftliche  Arbeiterin  ist,  auch,  daß
sie  nicht  zu  den  nach  §  418  oder  §  435  der  Reichsversicherungsordnung
  Befreiten  gehört.

§  10.  Für  die  Kommission  gelten  §  6,  Abs.  2,  §  8  des
Gesetzes  vom  28.  Februar  1888  auch  hier;  jedoch  kann  der
Vorsitzende  allein  entscheiden,  wenn  die  Wöchnerin  oder  das
Kind  (§  3)  schon  nach  dem  genannten  Geseg  unterstützt  wird.

Die  Steuerbehörden  haben  der  Kommission  auf  Erfordern

73
        <pb n="88" />
        Auskunft  über  die  Verhältnisse  der  Wöchnerin  und  ihres  Ehemannes
  zu  erteilen.

§  11.  Die  Kommission  oder  ihr  Vorsitzender  (§  10,  Abs.  1)
entscheidet  endgültig  durch  schriftlichen  Bescheid;  bei  Ablehnung
des  Antrages  sind  die  Gründe  mitzuteilen.

War  der  Antrag  durch  die  Krankenkasse  einzureichen,  so
ist  der  Bescheid  ihr  schriftlich  mitzuteilen  oder  durch  sie  der
Wöchnerin  auszuhändigen.  Das  Gleiche  gilt  entsprechend  für
Arbeitgeber  und  See.  Berufsgenossenschaft.

§  15.  Die  Gemeindebehörden  haben  die  Kommissionen
der  Lieferungsverbände  auf  deren  Verlangen  bei  der  für  Gewährung
  des  Stillgeldes  nötigen  Aberwachung  zu  unterstügen.

§  16.  Für  Entbindungsfälle  während  des  Krieges,  in
denen  die  Wochenhilfe  aus  Reichsmitteln  nur  deshalb  nicht
oder  nur  teilweise  gewährt  wird,  weil  diese  Bekanntmachung
oder  diejenigen  vom  3.  Dezember  1914  oder  28.  Januar  1915
nicht  schon  seit  Kriegsbeginn  in  Kraft  sind,  kann  die  Kommission
  auf  Antrag  eine  einmalige  Unterstützung  zubilligen.

&amp;amp;§  17.  Diese  Unterstützung  darf  höchstens  50  MA  und  in
keinem  Falle  mehr  betragen  als  der  Ausfall  auf  Wochenhilfe,
der  dabei  infolge  des  späteren  Inkrafttretens  der  Bekanntmachungen
  entstanden  ist.

5  18.  Voraussetzung  für  die  Zubilligung  dieser  Anterstützung
  ist,  daß  die  Wöchnerin  sich  infolge  der  für  das  Wochenbett
  oder  die  Ernährung  und  Cfflege  des  Säuglings  erforderlich
gewordenen  und  ihr  nicht  schon  anderweit  aus  Gemeinde-  oder
sonstigen  öffentlichen  Mitteln  ersetzten  Aufwendungen  in  bebedrängter
  Lage  befindet.

Dies  ist  namentlich  dann  anzunehmen,  wenn  die  Wöchnerin
noch  die  Kosten  für  die  Hilfe  des  Arztes  oder  der  Hebamme,
für  Arzneien  und  Stärkungsmittel  oder  für  Ernährung  des
Säuglings  schuldet.

§  20.  Wer  dem  zur  freiwilligen  Versicherung  oder  Weiterversicherung
  bei  einer  Krankenkasse  nach  der  Reichsversicherungsordnung
  berechtigten  Personenkreis  angehört,  genügt  die  Voraussetzung
  des  §  1  Nr.  2  der  Bekanntmachung  vom  3.  Dezember
  1914  auch  dadurch,  daß  er  bis  zum  Eintritt  in  die
Kriegs-,  Sanitäts=  oder  ähnlichen  Dienste  mindestens  ein  Jahr

74
        <pb n="89" />
        bindurch  ununterbrochen  einer  Ersatzkasse  oder  teils  einer  Kranken-,
teils  einer  Ersatzkasse  angehört  hat.

Für  die  Zeit  vor  der  inzwischen  erfolgten  Zulassung  einer
Hilfskasse  als  Ersatzkasse  gilt  die  Mitgliedschaft  bei  ihr  derjenigen
  bei  einer  Ersatkasse  gleich.

§  22.  Diese  Vorschriften  treten  mit  ihrer  Verkündung  in
Kraft,  und  zwar  diejenige  des  §  20,  Abs.  2  mit  Wirkung  auch
für  die  vorangegangene  Zeit.

Wöchnerinnen,  die  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser
Bekanntmachung  entbunden  worden  sind,  erhalten  von  diesem
Tage  ab  das  Wochengeld  auf  acht  und  das  Stillgeld  auf  zwölf
Wochen,  jedoch  in  beiden  Fällen  abzüglich  der  zwischen  dem
Tage  der  Niederkunft  und  dem  des  Inkrafttretens  liegenden  Zeit.

Auszüge  aus  den  Verhandlungen  der  Kriegsunterstützungs-Kommission
  der  Stadt  eiphig-Anschließend

  an  das  Famili  terst  gsgesetz  vom
28.  Februar  1888  und  an  die  vom  Reichskanzler  nacheinander
dazu  erlassenen  Verfügungen  sind  von  der  Kriegsunterstützungskommission
  der  Stadt  Leipzig  nach  und  nach  ergänzende  Bestimmungen
  getroffen  worden.  Die  wichtigsten  sind  folgende:

Die  Anträge  auf  Kriegsunterstützung  sind  auch  dann  hier
entgegenzunehmen,  wenn  die  Familie  des  Kriegers  einstweilen
  von  Leipzig  wegzieht.  Der  Unterstützungsaufwand  wird,
wenn  die  Leute  bedürftig  sind  und  an  dem  Tage,  an  dem  der
Mann  eingezogen  worden  ist,  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt
in  Leipzig  hatten,  auf  den  Lieferungsverband  Leipzig  übernommen:
  die  einzelnen  Beträge  werden  der  Familie  nachgesendet.

Den  nach  dem  1.  August  Zugezogenen  soll  je  nach  dem
Maße  ihrer  Bedürftigkeit  auch  der  städtische  Zuschuß  bewilligt
werden.  Am  die  Stadt  Leipzig  einigermaßen  davor  zu  schützen,
daß  Kriegerfamilien  aus  Orten,  die  eine  geringere  Unterstützung,
zahlen,  nun  in  größerer  Menge  hier  zuziehen,  soll  stets  streng
geprüft  werden  ob  die  Bedürftigkeit  nicht  schon  vor  dem  Zuzuge
  hervorgetreten,  der  Lieferungsverband  Leipzig  also  gar
nicht  zuständig  sei.

 

1
□n
        <pb n="90" />
        Bei  Bemessung  von  Kriegsunterstützung  soll  vom  Arbeitsverdienst
  der  Frau  ein  Betrag  bis  zu  20  +  meonatlich
völlig  außer  Betracht  bleiben  und  nur  der  Mehrbetrag  zur  Hälfte
angerechnet  werden.“

Das  gilt  für  alle  in  einem  Arbeitsverhältnis  stehenden
Frauen  von  Kriegern  (also  auch  für  Schaffnerinnen,  Hausmannsfrauen
  usw.),  nicht  aber  für  die  Erträgnisse  eines  Geschäftes.


Dieser  Beschluß  soll  nicht  rückwirkende  Kraft  haben,  sondern
  erst  vom  1.  Juni  1915  an  gelten,  und  zwar  so,  daß  in
allen  Fällen,  in  denen  jetzt  vom  ganzen  Arbeitsverdienst  die
Hälfte  angerechnet  wird,  die  Kriegsunterstüßzung  auf  Antrag
der  Unterstützungsberechtigten  ab  1.  Juni  1915  entsprechend  erhöht
  wird.

Krankengeld  ist,  weil  es  den  Lohn  ersetzen  soll,  wie  Arbeitsverdienst
  anzurechnen;  Invalidenrenten  sind  zur  Hälfte,  Unfallrenten
  in  voller  Höhe  zu  berechnen.

Sparkassen-Guthaben  können,  wenn  sie  nicht  sehr  beträchtlich
  sind,  bei  Berechnung  der  Unterstützung  außer  Betracht
bleiben,  Zinsen  sind  aber  voll  anzunehmen.

Die  Löhnung  der  Unteroffiziere  des  Beurlaubtenstandes
und  des  Landsturms  ist  auch  auf  die  Kriegsunterstützung  nicht
anzurechnen.

Zum  Anterpersonal  der  freiwilligen  Krankenpflege  gehören
auch  die  Sanitätshundeführer;  ihre  Familien  sind  demnach  zu
unterstützen.

Veteranenrenten  bleiben  bei  Berechnung  der  Kriegsunterstützung
  außer  Betracht,  ebenso  Stillprämien.

Wer  im  Johannishospital  oder  in  einer  ähnlichen  Versorgungsanstalt
  verpflegt  wird,  kann  nicht  als  bedürftig  und  anspruchsberechtigt
  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1888  angesehen
  werden.

Die  Unterstützung,  die  von  Arbeitgebern  den  Familien
ihrer  einberufenen  Angestellten  und  Arbeiter  gewährt  wird,  soll
nach  billigem  Ermessen  berücksichtigt  werden.  Es  ist  darauf  zu
achten,  daß  die  Familie  mit  dieser  Beihilfe  und  der  Kriegs-*)
  In  einer  früheren  Bestimmung  wurde  vom  vollen  Arbeitsverdienst
  die  Hälfte  angerechnet.

76
        <pb n="91" />
        unterstützung  nicht  ein  höheres  Einkommen  erreicht  als  der  Verdienst
  des  Mannes  betrug.  Wenn  es  sich  freilich  um  völlig
freiwillige  Beiträge  handelt  und  diese  auch  nach  der  bestimmten
Erklärung  des  Arbeitgebers  als  Zuschuß  zur  Kriegsunterstützung
und  unter  der  Bedingung  bewilligt  werden,  daß  diese  voll  gezahlt
  wird,  so  bleiben  sie  völlig  außer  Betracht.

Bedürftigkeit  kann  solange  nicht  anerkannt  werden,  wie
der  Einberufene  sein  Gehalt  in  voller  Höhe  weiter  bezieht.

Lm  es  solchen  Familien,  die  des  Kriegs  wegen  ihre  großen
Wohnungen  nicht  behalten  können,  zu  ermöglichen,  daß  sie  eine
kleinere  Wohnung  mieten  können,  ohne  ihre  Möbel  plötlich
verkaufen  zu  müssen,  hat  die  Kriegsdeputation  beschlossen,  die
Schulböden  als  Aufbewahrungsräume  zur  Verfügung
zu  stellen,  freilich  unter  Ablehnung  jeder  Haftung.

Den  Angehörigen  von  Offiiiersstellvertretern  soll  Kriegsunterstützung
  nicht  bewilligt  werden,  sofern  nicht  besondere
Umstände  die  Bewilligung  rechtfertigen,  weil  sie  von  ihrer
Löhnung  ihrer  Familie  mehr  überweisen  können,  als  selbst  die
höchste  Kriegsunterstüctzung  betragen  würde.

Das  Grundstücksamt  wird  einigen  in  städtischen  Häusern
wohnenden  Kriegerfamilien  die  Wohnung  vom  1.  Februar  1915
an  mietzinsfrei  überlassen,  dafür  aber  beantragen,  die  Kriegsunterstützung
  um  15%  zu  mindern.

Kriegsunterstützung  kann  auch  in  solchen  Fällen  bewilligt
werden,  wo  der  Ernährer  sich  in  den  deutschen  Kolonien  auf.
hält  und  vermutlich  dort  einberufen  worden  ist,  ein  amtlicher
Nachweis  darüber  aber  nicht  vorliegt.

Hier  wohnende  bedürftige  Angehörige  von  solchen  Deutschen,
die,  als  der  Krieg  ausbrach,  im  Feindeslande  sich  aufhielten  und
nun  dort  als  Kriegsgefangene  festgehalten  werden,  sollen  für
die  Kriegsunterstützung  als  anspruchsberechtigt  gelten,  falls  der
Mann,  wenn  er  in  Deutschland  gewesen  wäre,  Kriegsdienste
häcte  leisten  müssen.

Die  Familien  solcher  Deutschen,  die  das  wehrpflichtige  Alter
überschritten  haben  und  nur  in  der  irrtümlichen  Annahme,  daß
sie  doch  wehrpflichtig  seien,  zurückgehalten  werden,  sind  im  Bedarfsfalle
  zu  unterstützen.

Die  städtischen  Körperschaften  haben  zur  Unterstützung  der  aus

77
        <pb n="92" />
        dem  Ausland  geflüchteten  Deutschen  ein  Berechnungsgeld  zur
Verfügung  gestellt.  Die  Bewilligungen  aus  dieser  Summe
werden  vom  Stiftungsamte  angewiesen.  Wenn  diese  Auslandsdeutschen
  Kriegsunterstützung  beantragen,  soll  vom  Kriegsunterstützungsamt
  lediglich  der  Mindestsatz  (die  sogenannte  KReichsunterstützung)
  bewilligt,  die  Ergänzung  dieses  Betrags  auf  die
sonst  üblichen  Leipziger  Sätze  vom  Stiftungsamt  zu  Lasten  des
Berechnungsgeldes  verfügt  werden.

Wegen  der  Getrenntlebenden  wird  darauf  hingewiesen,
daß  die  Frau,  wenn  sie  bedürftig  ist,  nach  dem  Wortlaut  des
Gesetzes  zwar  in  jedem  Falle  berechtigt  erscheint,  Kriegsunterstützung
  zu  fordern,  daß  es  aber  dem  Sinne  des  Gesetzes  widerspricht,
  eine  Frau  zu  unterstützen,  die  schon  vor  der  Mobilmachung
  getrennt  gelebt  und  sich  nicht  bemüht  hat  oder  nicht
berechtigt  ist,  vom  Manne  Unterhaltsbeiträge  zu  erhalten.
Wenn  dagegen  die  Frau  schon  vor  der  Einziehung  versucht  hat,
vom  Manne  etwas  zu  erlangen,  ist  sie  als  anspruchsberechtigt
anzusehen.

Hat  der  Krieger  erst  nach  der  Mobilmachung  geheiratet,  so
ist  die  Frau  nicht  schon  vom  Tage  der  Mobilmachung,  sondern
erst  vom  Tage  der  Eheschließung  ab  anspruchsberechtigt,  und
zwar  auch  dann,  wenn  der  Mann  schon  vorher  beim  Heere  eingetroffen
  ist.

Die  Anterstützungskommission  ist  ermächtigt  worden,  denjenigen
  Frauen,  denen  nach  dem  Gesegze  keine  oder  nur  soviel
Kriegsunterstützung  gewährt  werden  kann  wie  einem  Kinde,
den  Unterstützungsbetrag  einer  Ehefrau,  also  30  %  des  Ortslohnes
  zu  bewilligen,  wenn  sie  den  mutterlosen  Haushalt  des
Kriegers  führen  und  seine  Kinder  erziehen.

Beanspruchen  Eltern  wegen  einberufener  Söhne  Kriegsunterstützung,
  so  soll  schon  im  Antrage  von  ihnen  eine  bestimmte
Erklärung  darüber  entgegengenommen  werden

a)  was  der  Sohn  ihnen  gegeben  hat,

b)  welches  Einkommen  er  sonst  gehabt  und  für  wen  er

sonst  gesorgt  hat,

)  ob  er  bei  den  Eltern  gewohnt  hat,  oder  verheiratet  ist,

ob  er  Kinder  hat  usw.,

d)  ob  und  welche  Gegenleistungen  die  Eltern  gewährt  haben,

78
        <pb n="93" />
        e)  wie  alt  der  Sohn  und  die  Eltern  sind  und  wovon  diese
ihren  eigenen  Unterhalt  bestritten  haben  oder  noch  bestreiten.


Es  ist  auch  anzugeben,  ob  die  Eltern  außer  dem  einberufenen
  Sohn  noch  andere  Kinder  haben  und  in  welchen  Ver—
hältnissen  diese  leben.

Die  Kreishauptmannschaft  hat  zwar  anerkannt  daß  ein
Vater  oder  eine  Mutter  immer  nur  von  einem  Sohne  unterhalten
  werden  kann,  aber  gefordert,  daß,  wenn  der  Sohn  wirk.
lich  der  Ernährer  gewesen  ist,  die  Eltern  also  überhaupt  anspruchs
  berechtigt  sind,  auch  das  gewährt  werde,  was  zum
Unterhalte  unbedingt  notwendig  ist.

In  den  Fällen,  wo  die  Mutter  oder  der  Vater  oder  auch
die  Großmutter  oder  der  Großvater  wirklich  unterhalten  worden
sind,  diese  selbst  also  keine  anderen  Einkünfte  gehabt  haben,  soll
je  nach  den  Verhältnissen  über  den  bisherigen  Saß  von  11,40.4
hinausgegangen  und  bis  34,00  monatlich  gewährt  werden.  Wenn
der  Sohn  beide  Eltern  unterhalten  hat,  würde  ihnen  hiernach
  bis  zu  45,60  .4  monatlich  bewilligt  werden  können.

Der  zweite  Fall,  wenn  der  Sohn  die  Eltern  nur  unterstützt
  hat,  müßte  streng  genommen  aus  der  Kriegsunterstützung
ausscheiden  und  in  anderer  Weise  behandelt  werden.  Aus
Billigkeitsgründen  soll  aber  der  bisher  geübte  milde  Brauch
beibehalten,  also  auch  dann  der  Satz  von  11,40  4  bewilligt
werden,  wenn  der  Sohn  zum  Anterhalte  der  Eltern  wesentlich
beigetragen  hat.  Ourch  diese  Bewilligung  wird  aber  der  Anspruch
  auf  Kriegsunterstühzmung,  weil  die  Bedingungen  des  Gesetzes
  nur  teilweise  erfüllt  sind,  nicht  voll  anerkannt,  sondern
nur  für  die  Teilleistung  eine  Anerkennung  gewährt.

Wenn  aber  schon  aus  der  Unterstützung  eine  Bewilligung
hergeleitet  wird,  so  muß  auch  die  weitere  Folgerung  gezogen
werden,  daß  wenn  mehrere  einberufene  Söhne  ihren  Eltern
mindestens  11,40  4  Anterstützung  gegeben  haben,  auch  wegen
mehrerer  Söhne  je  11,40  /  bewilligt  werden  müssen,  zusammen
aber  nicht  mehr  wie  34,20  4  oder  wenn  beide  Eltern  in  Betracht
  kommen  45,60  .

Es  wird  darauf  hingewiesen,  daß  die  vom  Neichskanzler
vom  19.  April  1915  über  die  Unterstützung  von  Eltern  aktiv

79
        <pb n="94" />
        dienender  Soldaten  erlassene  Verfügung  ihrem  Sinne  und
Wortlaute  nach  so  aufzufassen  ist,  daß  nur  in  denjenigen  Fällen
ein  Anspruch  besteht,  wo  der  Sohn,  nachdem  er  schon  früher
als  einziger  Ernährer  zurückgestellt  oder  doch  schon  ein  entsprechendes
  Verfahren  eingeleitet  war,  des  Krieges  wegen  noch
eingestellt  worden  ist.

Nicht  aber  sollen  nun  allgemein  die  Eltern  von  aktiven
Rekruten  bloß  deshalb  anspruchsberechtigt  gelten,  weil  diese
jungen  Leute  angeblich  ihre  Ernährer  gewesen  sind.

Hiernach  sind  künftig  Eltern  von  aktiven  Soldaten,  bevor
hier  der  Antrag  auf  Kriegsunterstützung  entgegengenommen
wird,  zu  veranlassen,  zunächst  beim  Quartieramt  wegen  dieses
Sohnes  den  Zurückstellungs=  oder  Befreiungsantrag  zu  stellen.
Nur  wenn  sie  diesen  erhalten,  kann  Kriegsunterstützung  bewilligt
  werden.

Wird  wegen  eines  gefallenen  Sohnes  Elterngeld  bezahlt,
kann  nicht  noch  wegen  eines  anderen  Sohnes  Kriegsunterstützung
gewährt  werden,  weil  das  Elterngeld  nur  unter  der  Voraussetzung
  bewilligt  worden  ist,  daß  der  gefallene  Sohn  der  einzige
  Ernährer  gewesen  ist.

In  den  Fällen,  wo  HKriegsunterstützung  zwar  bewilligt,
Elterngeld  aber  später  versagt  worden  ist,  soll  die  Kriegsunterstützung
  in  der  Regel  noch  solange  gewährt  werden,  bis  der
Truppenteil  dem  der  gefallene  Sohn  angehört  hat  aufgelöst
oder  auf  den  Friedensfuß  zurückgeführt  worden  ist.

Oflegeeltern  haben  nach  dem  Gesetz  an  und  für  sich
keinen  Anspruch  auf  Kriegsunterstützung,  die  Kreishauptmannschaft
  hat  aber  darauf  hingewiesen,  daß  es  den  allgemeinen
Grundsätzen  über  die  Unterstützung  solcher  Personen,  die  durch
den  Krieg  in  unverschuldete  Not  gekommen,  nicht  entsprechen
würde,  wenn  bedürftige  Pflegeeltern  die  den  Eingezogenen  aufgezogen
  und  an  ihm  Elternstelle  vertreten  haben  und  der  fie
aus  Erkenntlichkeit  dafür  wie  ein  Sohn  auch  tatsächlich  im
wesentlichen  unterhalten  habe,  auf  ihr  Gesuch  leer  ausgehen
würden.

Die  Kriegsunterstützungskommission  hat  hiernach  einer
Oflegemutter  Kriegsunterstützung  bewilligt.

80
        <pb n="95" />
        Aus  Anlaß  bestimmter  Fälle  hat  die  Kommission  vereinbart,
  solche  unehelichen  Kinder  auch  dann  schon  „als  vom
Stiefvater  unterhalten“  anzusehen,  wenn  er  annehmbar  mehr
als  die  Hälfte  des  Interhaltes  für  das  uneheliche  Kind  seiner
Ehefrau  getragen  hat.

Im  übrigen  scheint  es  bedenklich,  weil  der  Stiefvater  nicht
unterhaltspflichtig  ist,  die  Bestimmung  „daß  das  AUnterhaltsbedürfnis
  erst  nach  erfolgtem  Oiensteintrict“  hervorgetreten
ist,  auf  solche  Fälle  anzuwenden.

Stirbt  allerdings  der  nicht  militärisch  eingezogene  recht.
liche  Vater  des  Kindes  und  fallen  dann  bisher  gezahlte  Beiträge
  von  ihm  fort,  soll  das  Kind  von  diesem  Zeitpunkt  an
„als  vom  Stiefvater  unterhalten“  gelten  und  Interstützung  bewilligt
  werden.

Fällt  der  Stiefvater,  kann  diesen  unehelichen  Kindern  keine
Waisenrente  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  190y  gewährt
  werden.  ODa  sie  aber  in  den  Kreis  der  zu  unterstützenden
  Familienangehörigen  einbezogen  worden  sind,  soll  Kriegsunterstützung
  solange  gezahlt  werden  nach  einer  Verfügung  des
Ministeriums  vom  7.  Mai  1915,  bis  die  Formation  der  der  Gefallene
  angehörte,  auf  den  Friedensfuß  zurückgeführt  worden  ist.

Die  Kommission  hat  hierzu  vereinbart,  daß  eheliche  Stiefkinder
  in  gleicher  Weise  behandelt,  die  Kriegsunterstützung
also  in  solchen  Fällen  auch  länger  erhalten  sollen  als  die  übrigen
Familienangehörigen,  für  die  sie  mit  der  Jahlung  der  Hinterbliebenenrente
  aufhört.

Bei  unehelichen  Kindern,  die  vor  der  Eheschließung  geboren
  worden  sind,  soll  bei  Stellung  des  Kriegsunterstützungsantrags
  stets  bestimmt  festgestellt  werden,  ob  es  sich  nur  um
ein  uneheliches  oder  um  ein  später  als  eheliches  anerkanntes
Kind  handelt.  Wenn  der  Stiefvater  lediglich  seinen  Namen
ghegeben  hat,  ist  dies  besonders  zu  bemerken.

Oflegekinder  haben  keinen  Anspruch  auf  Unterstützung
nach  dem  Gesetz.  Die  Kommission  hat  aber  vereinbart,  daß
auch  ein  flegekind  zu  unterstützen  sei,  wenn  es  schon  seit
Jahren  in  der  Familie  des  Einberufenen  ohne  Erwerbsabsicht
wie  ein  eigenes  Kind  aufgezogen  wird  und  es  eine  Härte  wäre,
das  Kind  leer  ausgehen  zu  lassen.  Daran  soll  auch  nichts

6  81
        <pb n="96" />
        ändern,  wenn  der  Pflegevater  gelegentlich  einen  kleinen  Zuschuß
erhalten  hat.

Es  wird  darauf  hingewiesen,  daß  nach  dem  jetzigen  Stande
des  Gesetzes  für  uneheliche  Kinder  Kriegswaisengeld  nicht  gewährt
  wird,  sondern  nur  für  ehelich  erklärte  oder  als  ehelich
anerkannte.

Es  ist  nicht  zulässig,  daß  jemand  zugunsten  eines  anderen
auf  die  Kriegsunterstützung  verzichtet,  weil  er  dann  selbst  nicht
bedürftig,  also  auch  nicht  unterstützungsberechtigt  ist.

Das  Ministerium  des  Innern  hat  verfügt  „daß  derjenige
Kriegsunterstützung  nicht  verdient,  der  ohne  beachtlichen  Grund
seine  ihn  ernährende  Stellung  freiwillig  aufgiebt.“

Die  Bewilligung  von  Hriegsunterstützung  soll  nicht  desbalb
  abgelehnt  werden,  weil  unterhaltspflichtige  Verwandte  vorhanden
  sind,  die  zwar  wohlhabend  sind,  ihre  Nährpflicht  aber
nicht  erfüllen.  Es  soll  in  solchen  Fällen,  wenn  die  gesetzlichen
Voraussetzungen  im  übrigen  gegeben  sind,  die  Kriegsunterstützung
  vielmehr  bewilligt  und  gezahlt,  die  unterhaltspflichtigen
Verwandten  aber  dann  zur  Erstattung  herangezogen  werden.

Kriegsunterstützung  soll  nicht  gewährt  werden,  solange  die
Leute  es  ablehnen  über  ihre  Verhältnisse  Auskunft  zu  geben.
Wer  Unterstützung  haben  will,  muß  sich  auch  gefallen  lassen,
daß  er  über  seine  Einkünfte  befragt  wird.

Bei  Angehörigen  der  Flotte  ist  der  Antrag  auf  Hinterbliebenenrente,
  je  nachdem  ob  der  Gefallene  dem  Nord.  oder
Ostseegeschwader  angehörte,  an  die  Intendantur  zu  Wilhelms.
haven  oder  Kiel  zu  richten.

Das  Königliche  Amtsgericht  hat  in  Sachen  eines  gefallenen
Kriegers  mitgeteilt,  daß  Erbscheine  im  allgemeinen  zwar  nicht
kostenlos  ausgestellt  werden  können,  daß  aber  in  den  Ausnahmefällen,
  wo  ein  Erbschein  gebraucht  wird,  obwohl  kein  Nachlaß
vorhanden  ist,  jede  Härte  dadurch  vermieden  werden  kann,  daß
die  Witwe  ein  Armutszeugnis  beibringt.  Dann  wird  der  Erbschein
  unentgeltlich  erteilt  werden.

Nach  einer  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  9.  Aug.  1915
soll  die  Kriegsunterstützung  nicht  deshalb  gekürzt  werden,  weil
den  Angehörigen  von  Kriegsgefangenen  oder  Vermißten  die
Löhnung  ganz  oder  teilweise  überwiesen  worden  ist.

82
        <pb n="97" />
        Kapitulanten  gehören  nicht  mit  in  den  Kreis  der  nach  dem
Gesetz  vom  28.  Februar  1888  zu  berücksichtigenden  Mannschaften,
  weil  für  sie  durch  die  Kriegsbesoldungsvorschrife  Vorsorge
  getroffen  ist.

Wenn  der  Einberufene  im  Dienste  des  „Noten  Kreuzes“
auf  Bahnhöfen  als  Krankenträger  usw.  tätig  ist  und  täglich
3  verdient,  so  soll  die  Kriegsunterstühung  deshalb  in  der
Regel  um  15  4  monatlich  gekürzt  werden.

Wenn  eine  Mutter  in  eine  Anstalt  (z.  B.  ins  Krankenhaus)
  gebracht  wird,  so  ist,  damit  der  Haushalt  zum  Schaden
der  Kinder  nicht  sofort  aufgelöst  wird,  die  Kriegsunterstützung
der  Mutter  —  auch  wenn  sie  auf  öffentliche  Kosten  verpflegt
wird  —  nicht  ohne  weiteres  zu  sperren,  sondern  nach  Klarlegung
des  Falles  ist  eine  Entschließung  der  Anterstützungskommission
herbeizuführen.

II.  Wirtschaftliche  Maßnahmen  zur
Linderung  der  Kriegsnot.

A.  Verordnungen  des  Bundesrats  zu  Gunsten
notleidender  Schuldner.

Durch  Gesetz  vom  4.  August  1914  ist  der  Bundesrat  ermächtigt
  worden,  während  der  Zeit  des  Krieges  diejenigen  gesetzlichen
  Maßnahmen  anzuordnen,  welche  sich  zur  Abhilfe
wirtschaftlicher  Schädigungen  als  notwendig  erweisen  würden.
In  Ausführung  dieses  Gesetzes  hat  der  Bundesrat  eine  größere
Anzahl  von  Bekanntmachungen  erlassen.  Ourch  Eingriffe  in
den  Zivilprozeß  und  die  Zwangsvollstreckung,  daneben  durch  Einschränkung
  des  materiellen  Rechts,  wurde  ein  Moratorium,  wie
es  in  anderen  Ländern  erfolgte,  unnötig.  »

Alle  diese  Bestimmungen  werden  auch  auf  Osterreicher,  die
zum  Heere  einberufen  sind,  ausgedehnt  laut  Bekanntmachung
des  Bundesrats  vom  22.  Oktober  1914,  soweit  ssterreichischerseies
  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  wird.

Den  Interessen  notleidender  Schuldner  dienen  folgende
Erlasse:

6  83
        <pb n="98" />
        1.  Zahlungsbefristungen.

a)  Bekanntmachung  vom  7.  August  1914  über  gericht—
liche  Bewilligung  von  Zahlungsfristen  nebst  Ergänzung
vom  22.  Dezember  1914.

§l.  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  die  bei  den  ordentlichen
  Gerichten  anhängig  sind  oder  anhängig  werden,  kann  das
Hrozeßgericht  auf  Antrag  des  Beklagten  eine  mit  der  Verkündung
  des  Urteils  beginnende  Zahlungsfrist  von  längstens
drei  Monaten  in  dem  lrteile  bestimmen.  Die  Bestimmung
ist  zulässig,  wenn  die  Lage  des  Beklagten  sie  rechtfertigt  und
die  Zahlungsfrist  dem  Kläger  nicht  einen  unverhältnismäßigen
Nachteil  bringt.  Sie  kann  für  den  Gesamtbetrag  oder  einen
Teilbetrag  der  Forderung  erfolgen  und  von  der  Leistung  einer
nach  freiem  Ermessen  des  Gerichts  zu  bestimmenden  Sicherheit
abhängig  gemacht  werden.

Der  Antrag  ist  nur  zulässig,  wenn  Gegenstand  des  Rechtsstreites
  eine  vor  dem  31.  Juli  1914  entstandene  Geldforderung
  ist.  Die  tatsächlichen  Behauptungen,  die  den  Antrag
begründen,  sind  glaubhaft  zu  machen.

Der  Zinsenlauf  wird  durch  die  Bestimmung  der  Zahlungsfrist
  nicht  berührt.

Nach  §1  der  Ergänzungsverordnung  vom  22.  Dezember  1914
kann  die  Zahlungsfrist  bis  zu  sechs  Monaten  bestimmt  werden,
  wenn  der  Rechtsstreit  die  Zahlung  des  Kapitals  einer
Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  die  Ablösungssumme  einer
Nentenschuld  betrifft.

Diese  Bestimmungen  ersetzen  das  für  verschiedene  andere
Länder  angeordnete  allgemeine  Moratorium.  In  Deutschland
soll  der  Aufschub  nur  nach  Bedürfnis  bewilligt  werden.  Bei
der  Bewilligung  der  Frist  sind  die  beiderseitigen  Interessen  abzuwägen.
  Unter  einer  vor  dem  31.  Juli  1914  entstandenen
Geldforderung  versteht  man  jede  Forderung  aus  einem  vor
diesem  Zeitpunkt  abgeschlossenen  Vertrage;  auf  die  Fälligkeit
kommt  es  nicht  an.  Mietzahlungen  können  auf  Grund  jener
Bestimmung  während  der  Kriegsdauer  stets  gestundet  werden,
sofern  der  Mietsvertrag  vor  dem  Krieg  abgeschlossen  ist.

Der  Aufschub  kann,  sofern  er  im  Trteil  nicht  erteilt  ist,

84
        <pb n="99" />
        auch  für  die  Zwangsvollstreckung  nachgesucht  werden.  Wird
während  des  Krieges  ein  Prozeß  durch  Vergleich  oder  Anerkenntnis
  erledigt,  so  werden  bei  Objekten  über  100  4  die  Gerichtsgebühren
  nur  zur  Hälfte,  unter  100  4  überhaupt  nicht
erhoben.  Die  Anwaltsgebühren  bleiben  unberührt.

b)  Bekanntmachung  vom  18.  August  über  die  Folgen
der  nicht  rechtzeitigen  Zahlung  einer  Geldforderung.

Nach  dieser  Verordnung  kann  das  Gericht  anordnen,  daß
die  besonderen  Rechtsfolgen,  welche  sich  durch  Gesetz  oder  Verkrag
  an  eine  nicht  rechtzeitige  Zahlung  knüpfen,  als  nicht  eingetreten
  gelten;  die  Geldforderung  muß  auch  hier  auf  einem
vor  dem  Kriege  geschlossenen  Vertrage  beruhen.  Solche  Folgen
sind:  bei  nicht  rechtzeitiger  Mietezahlung  die  Verpflichtung  zur
Näumung  der  Wohnung,  bei  unpünktlicher  Leistung  von  Abzahlungsraten
  die  Abholung  der  Gegenstände,  bei  Verzug  der
Hypothekenzinszahlung  die  sofortige  Fälligkeit  des  Kapitals  usw.
Das  Gericht  kann  in  solchen  Fällen  etwa  anordnen,  daß  die
NRäumungspflicht  oder  das  Recht  auf  Abholung  von  Abzahlungsmöbeln
  erst  eintreten  soll,  wenn  auch  in  Zukunft  z.  B.
in  den  nächsten  2  bis  höchstens  3  Monaten  die  Jahlungen  nicht
pünktlich  geleistet  werden.

c)  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember  1914  über  die
Verjährung  sfristen.
Diejenigen  Ansprüche,  welche  nach  §§  196,  197  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  durch  Ablauf  der  zwei-  oder  vierjährigen  Frist
am  31.  Dezember  1914  verjährt  wären,  sollen  erst  am  Schlusse
des  Jahres  1915  verjähren.)

Steuerforderungen,  öffentliche  Abgaben,  Anliegerbeiträge,
Beiträge  aus  der  Arbeiterversicherung,  Geld=  und  Ordnungsstrafen
  bleiben  unberührt.

2.  HPfändbarkeit  von  Lohn-  und  Gehaltsansprüchen.

Bekanntmachung  vom  17.  Mai  1915  über  die  Einschränkung
von  Lohn.,  Gehalts-  und  ähnlichen  Ansprüchen.

§5  1.  Arbeitslohn,  Diensteinkommen,  Ruhegehalt  unter- 



*“)  Voraussetung  bei  alledem  ist,  daß  es  sich  um  „Kriegswirkungen“
handelt.

88
        <pb n="100" />
        liegen  von  jetzt  ab  der  Pfändung  erst  wenn  sie  die  Höhe  von
2000  “  erreichen.  Bisher  war  die  Grenze  1500  A.  Das
2000  A  übersteigende  Mehr  kann  nur  zum  dritten  Teil  ge—
pfändet  werden.

8  2.  Alle  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  anerkannten
Pfändungsansprüche  sind  hiernach  umzurechnen.

Nicht  davon  betroffen  werden  nur  die  auf  Grund  gesetzlicher
  Verpflichtung  zu  fordernden  Unterhaltsbeiträge.

3.  Einigungsämter.

Bekanntmachung  vom  15.  Dezember  1914  betr.  Einigungsämter.
  (Abgedruckt  im  Abschnitt  Gesetze  und  Verordnungen
zu  diesem  Teil,  Seite  103  u.  ff.)

Die  zu  à  erwähnten  Bekanntmachungen  haben  hervorragende
  Bedeutung  auf  die  Mietverhältnisse  erlangt.  Um
etwaige  Streitigkeiten  zwischen  Wirten  und  Mietern  schon  vor
Klageerhebung  beizulegen,  haben  zahlreiche  Gemeinden  Mieteinigungsämter
  errichtet,  welche  berufen  sind,  Vergleiche
über  Mietzinsnachlässe  oder  Stundungen  herbeizuführen.  Ahnliche
  Einigungsämter  sind  auch  zur  Vermittlung  zwischen  Hypothekengläubigern
  und  Hypothekenschuldnern  gebildet
worden.  Durch  die  Bekanntmachung  vom  15.  Dezember  1914
sind  die  Landeszentralbehörden  (in  Sachsen  das  Ministerium
des  Innern)  ermächtigt  worden,  diese  kommunalen  Einigungsämter,
  denen  bisher  jedes  Zwangsmittel  fehlte,  mit  gewissen
Privilegien  auszustatten.  Mieter,  Vermieter,  Hypothekenschuldner
  und  gläubiger  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  eines
so  privilegierten  Einigungsamtes  vor  diesem  zu  erscheinen:  die
Gemeindebehörden  können  sie  hierzu  durch  eine  einmalige  Ordnungsstrafe
  bis  zu  100  A  anhalten.  Mieter  und  Hypothekenschuldner
  sind  ferner  verpflichtet,  über  die  für  die  Vermittlung
erheblichen,  vom  Einigungsamt  bestimmt  zu  bezeichnenden  Tatsachen
  Auskunft  zu  erteilen.  Wer  die  von  ihm  erforderte  Auskunft
  wissentlich  falsch  erteilt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  1000.4
bestraft.  Die  Nichtigkeit  ihrer  Angaben  können  die  Parteien
vor  den  Gemeindebehörden  an  Eidesstatt  versichern.  Die  Gerichte
  sind  angewiesen,  vor  Bewilligung  der  zu  &amp;amp;  erwähnten

86
        <pb n="101" />
        —

Schuldnervergünstigungen  die  privilegierten  Einigungsämter  gutachtlich

  zu  hören.

Zu  bemerken  ist,  daß  die  vor  dem  Einigungsamt  geschlossenen
Vergleiche  nicht  vollstreckbar  sind;  zahlt  der  Mieter  (Schuldner)
die  zugesagte  Nate  nicht  rechtzeitig,  so  muß  der  Wirt  (Gläubiger)
  ihn  nochmals  vor  das  Gericht  laden,  um  aus  einem  gerichtlichen
  Urteil  oder  Vergleich  die  Zwangsvollstreckung  betreiben
zu  können.

In  Leipzig  haben  schon  im  September  v.  J.  der  Deutsche
und  der  beipziger  Anwaltverein  in  Verbindung  mit  dem  Nate
eine  „Schlichtungsstelle  für  Mietsachen“  eingerichtet.  Sie  ist
eine  Abteilung  der  von  den  Leipziger  Rechtsanwälten  in  sehr
dankenswerter  Weise  für  die  vom  Krieg  betroffenen  Kreise
eingerichteten  allgemeinen  Rechrsauskunftstelle.

Da  die  Tätigkeit  des  Einigungamtes  im  öffentlichen  Interesse
liegt,  haben  Rat  und  Stadtverordnete  die  notwendigen  Geschäftsräume
  unentgeltlich  zur  Verfügung  gestellt  und  zur  Einrichtung
  und  Anterhaltung  einen  Beitrag  bewilligt.

Das  Einigungsamt  befindet  sich  Nonnenmühlgasse  8,  I;
sein  Geschäftsbereich  umfaßt  Schlichtung  von  Mietstreitigkeiten
  jeder  Höhe  von  Hrivaten  sowohl  wie  von  Geschäftsleuten,
  außerdem  Vermittlung  zwischen  Hypothekenschuldnern
und  Hypothekengläubigern.  Der  Verband  für  Armenpflege
und  Wohltätigkeit  in  Leipzig  hat  sich  bereit  erklärt,  soweit  es
nach  seinen  Grundsätzen  möglich  ist,  die  Tätigkeit  des  Einigungsamtes
  dadurch  zu  unterstützen,  daß  er  in  geeigneten  Fällen  die
lur  Durchführung  der  Einigung  erforderlichen  Beträge  zahlt.

Solange  freilich  eine  der  Parteien  sich  von  vornherein
überhaupt  weigert,  zu  irgendeiner  Verständigung  die  Hand  zu
bieten,  sind  alle  Vermittelungsversuche  aussichtslos.  Mietschwierigkeiten
  lassen  sich  aber  am  besten  nur  lösen,  wenn  Vermieter
  und  Mieter  auf  einer  mittleren  Linie  sich  einigen.

Die  Satzung  des  Einigungsamtes  Leipzig  ist  S.  107
abgedruckt.

4.  Geschäftsaufsicht.
Bekanntmachung  vom  8.  August  1914  betr.  die  Anordnung
einer  Geschäftsaufsicht  zur  Abwendung  des  Konkursverfahrens:

87
        <pb n="102" />
        Wer  infolge  des  Krieges  zahlungsunfähig  geworden  ist,
kann  beim  Amtsgericht  die  Anordnung  einer  Geschäftsaufsicht
beantragen,  um  den  drohenden  Konkurs  abzuwenden.  Er  hat
hierzu  ein  Verzeichnis  seiner  Gläubiger,  eine  Übersicht  seines
Vermögensstandes  und,  sofern  er  Kaufmann  ist,  die  letzte
Bilanz  einzureichen.  Die  Geschäftsaufsicht  ist  anzuordnen,  wenn
die  Behebung  der  Zahlungsunfähigkeit  nach  Beendigung  des
Krieges  in  Aussicht  ist.  Die  vom  Gericht  eingesetzten  Aufsichtspersonen
  haben  die  Geschäftsführung  des  Schuldners  zu
unterstützen  und  zu  überwachen  und  können  die  Führung  des
Geschäfts  auch  einem  anderen  übertragen.  Solange  diese  Aufsicht
  schwebt,  darf  das  Konkursverfahren  nicht  eröffnet  werden.

Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  jeder  Aufsichtsperson  Einsicht
  in  seine  Geschäftsbücher  und  sonstigen  Aufzeichnungen  zu
gewähren  und  Auskunft  über  den  Stand  seines  Vermögens
und  über  seine  Geschäfte  zu  geben.

Oer  Schuldner  soll  ohne  Zustimmung  der  Aufsichtspersonen
weder  unentgeltliche  Verfügungen  oder  Verfügungen  über  Grundstücke
  und  Rechte  an  Grundstücken  vornehmen,  noch  Ansprüche
befriedigen  oder  sicherstellen,  auch  nicht  andere  als  solche  Verbindlichkeiten
  eingehen,  die  zur  Fortführung  des  Geschäfts  oder
zu  einer  bescheidenen  Lebensführung  des  Schuldners  und  seiner
Familie  erforderlich  sind.

Gebühren  werden  für  das  Verfahren  nicht  erhoben.  Auslagen
  sind  zu  ersetzen  nach  Maßgabe  des  Gerichtskostengesetzes.

5.  Zwangsvollstreckung.

Durch  Bekanntmachungen  vom  8.  Oktbr.  und  10.  Dezbr.  1914
sind  während  des  Krieges  die  Zwangsversteigerungen
einigen  Einschränkungen  unterworfen.  Bei  der  Versteigerung
gepfändeter  beweglicher  Sachen  durch  den  Gerichtsvollzieher  soll
der  Zuschlag  nicht  unter  der  Hälfte  des  taxierten  gewöhnlichen
Verkaufswertes  erteilt  werden;  bezüglich  der  Versteigerung  von
Grundstücken  bestehen  gewisse  Widerspruchsrechte,  welche  einem
Zuschlag  unter  zwei  Dritteln  vorbeugen  sollen.

Bei  der  Vollstreckung  von  Arteilen  auf  Wohnungsräumung
sollen  nach  einer  Verfügung  des  Justizministers  vom  Februar  1915
die  Gerichtsvollzieher  stets  feststellen,  ob  die  zu  exmittierende

88
        <pb n="103" />
        Familie  bereits  eine  neue  Wohnung  hat.  Andernfalls  soll  die
Polizei  benachrichtigt  werden,  damit  sie  die  Beschaffung  eines
Obdachs  in  die  Wege  leitet.

B.  Darlehnskassen.
Darlehnskassengesetz  vom  4.  August  1914.
(Auszug.)

§  1.  In  Berlin  und  an  denjenigen  Orten  innerhalb  des
Reiches,  an  welchen  sich  Reichsbankhauptstellen  und  Reichsbankstellen
  befinden,  sollen,  wo  es  erforderlich  ist,  auf  Anord.
nung  des  Reichskanzlers,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesrats  für  Handel  und  Verkehr,  Darlehnskassen  errichtet
  werden  mit  der  Bestimmung,  zur  Abhilfe  des  Kreditbedürfnisses,
  vorzüglich  zur  Beförderung  des  Handels  und  Gewerbebetriebes
  gegen  Sicherheit  Darlehen  zu  geben.

Zur  Vermittlung  der  Darlehnsgeschäfte  und  zur  Bildung
von  Depots  können  die  Darlehnskassen  außerdem  an  geeigneten
Orten  Hilfsstellen  errichten.

Die  Darlehnskasse  des  Reichs  befindet  sich  in  Leipzig
Schillerstraße  im  Gebäude  der  Reichsbank.

§  3.  Die  ODarlehen  können  nur  im  Betrage  von  wenigstens
  100  .∆f  in  der  Regel  nicht  auf  längere  Zeit  als  auf  drei
und  nur  ausnahmsweise  bis  zu  sechs  Monaten  gewährt  werden.

§  4.  Die  Sicherheit  kann  bestehen:

a)  in  Verpfändung  innerhalb  des  Gebiets  des  Reichs  lagernder,
  dem  Verderben  nicht  ausgesetzter  Waren,  Boden.,
Bergwerks-  und  gewerblicher  Erzeugnisse,  in  der  Regel
bis  zur  Hälfte,  ausnahmsweise  bis  zu  zwei  Dritteln
ihres  Schätzungswertes  nach  Verschiedenheit  der  Gegenstände
  und  ihrer  Verkäuflichkeit:

d)  in  Verpfändung  von  Wertpapieren,  welche  vom  Reiche
oder  von  der  Regierung  eines  Bundesstaates  oder  unter
Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften  von  Korporationen,
  Mkriengesellschaften  oder  Kommandiegesellschaften
  auf  Aktien,  welche  im  Gebiet  des  Reichs  ihren
Sitz  haben,  ausgegeben  sind,  mit  einem  Abschlag  vom
Kurse  oder  marktgängigen  Preise.  Papiere,  welche  nicht

89
        <pb n="104" />
        auf  den  Inhaber  lauten,  müssen  der  Darlehnskasse  über—
tragen  werden;

c)  in  Verpfändung  von  anderen  Wertpapieren,  welche  die
Hauptverwaltung  (§  13)  für  zulässig  erklärt.

Zur  Bestellung  des  Pfandrechts  an  den  in  Abs.  1  unter  à
bezeichneten  Sachen  genügt  es,  an  Stelle  der  Ubergabe,  wenn
die  Verpfändung  durch  äußere  Merkmale,  wie  durch  Aufstellung
von  Tafeln  oder  dgl.  erkennbar  gemacht  wird.

§  5.  Sachen,  welche  einem  bedeutenden  Preiswechsel  unterliegen,
  werden  nur  dann  als  Unterpfand  angenommen,  wenn
zugleich  eine  dritte  sichere  Person  sich  für  die  Erfüllung  des
Darlehnsvertrags  verbürgt.

§  8.  Der  Zinsfuß  bei  der  Bewilligung  der  Darlehen
soll  der  Regel  nach  höher  sein  als  der  öffentlich  bekannt  gemachte
  Prozentsatz,  zu  welchem  die  Reichsbank  Wechsel  ankauft.

§  9.  Das  Unterpfand  haftet  für  Kapital,  Zinsen  und
Kosten;  diese  letzteren  Nebenforderungen  können  von  der  Darlehenssumme
  sogleich  gekürzt  werden.

§  10.  Wird  zur  Verfallzeit  nicht  Zahlung  geleistet,  so
kann  die  Darlehnskasse  durch  einen  ihrer  Beamten  oder  einen
Kursmakler  das  Unterpfand  verkaufen  und  sich  aus  dem  Erlös
bezahlt  machen.  Selbst  erwerben  kann  die  Darlehnskasse  das
Unterpfand  nur  im  Wege  des  Meistgebots  bei  einem  öffentlichen
  Verkaufe.

C.  Höchstpreise.

Nach  dem  Gesetz  über  die  Höchstpreise  vom  4.  August  1914
und  den  später  erfolgten  Erweiterungen  und  Abänderungen  durch
den  Bundesrat  können  für  Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs,
insbesondere  für  Nahrungs-  und  Futtermittel  aller  Art,  sowie
für  rohe  Naturerzeugnisse,  Heiz-  und  Leuchtstoffe  Höchstpreise
festgesetzt  werden;  der  Bundesrat  kann  den  Kreis  der  Gegenstände
  noch  erweitern.  Die  Festsetzung  der  Höchstpreise  erfolgt
durch  den  Bundesrat;  soweit  er  sie  nicht  festgesetzt  hat,  durch
die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden.
  Wer  die  Höchstpreise  überschreitet,  wird  mit  Gefängnis
  bis  zu  einem  halben  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
15000  Mark  bestraft.  Eine  Strafe  trifft  den  Verkäufer  wie

90
        <pb n="105" />
        den  Käufer;  wenn  es  nicht  zu  einem  Kaufgeschäft  gekommen
ist,  denjenigen,  der  einen  höheren  Hreis  verlangt  oder  bietet.
Der  Besitzer  von  Gegenständen,  für  die  ein  Höchstpreis  festgesetzt
  ist,  kann  zu  deren  Verkauf  gezwungen  werden,  soweit  er
sie  nicht  für  seinen  eigenen  Bedarf  braucht;  weigert  er  sich,
so  kann  die  Behörde  die  Gegenstände  auf  seine  Rechnung  verkaufen.
  Endlich  kann  sie  auch  das  Eigentum  an  den  Gegenständen
  zu  einem  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  festzusetzenden
  Preise  einer  bestimmten  erson  übertragen.

D.N  Nahrungsmittelversorgung.

Für  die  Ourchführung  einer  geregelten  Lebensmittelversorgung
  während  der  Kriegszeit  sind  folgende  wichtige  Maß.
nahmen  getroffen  worden:

1.  Festsetzung  von  Höchstpreisen.  (Däheres  siehe  vorseitig.)
.  Ankauf  größerer  Bestände  von  Nahrungsmitteln.
WVerfügungen  über  stärkere  Ausmahlung  und  das  Verfütterungsverbot
  des  Getreides,  Beschlagnahme  der  Getreide-
  und  Mehlvorräte,  Festsetzung  eines  beschränkten
Mehlverbrauches  für  den  Kopf  der  Bevölkerung,  behördliche
  Feststellung  der  Kartoffelbestände,  Beschränkung  über
den  Milchverbrauch  und  über  den  Verkauf  von  Hülsenfrüchten.

4.  Verfügungen  über  eine  getrennte  Abfallverwertung.
5.  Aufklärungsarbeiten  durch  Vorträge  und  Beratungsstellen.
6.  Verordnung  gegen  Wucher  mit  Lebensmitteln.

Der  Ankauf  von  wichtigen  Lebensmitteln  erstreckte  sich  in
Oeipzig  auf  Fleisch,  Dauerfleisch,  Gefrierfleisch,  Fleischkonserven,
hum  geringeren  Teil  auf  Kartoffeln  und  Konserven.

Der  Verkauf  der  Fleischwaren  und  Eier  findet  in  der  Markthalle
  und  in  bekannt  gemachten  Verkaufsstellen  statt  und  wird
an  eine  Person  nur  bis  zu  einer  festgesetzten  Menge  verkauft.

Die  Sicherstellung  der  Fleischvorräte  in  den  Gemeinden  wird
durch  eine  Bundesratsverfügung  vom  25.  Januar  1918  (siehe  die
Verordnung  auf  S.  108)  geregelt,  nach  welcher  Stadt=  und  Landgemeinden
  von  mehr  als  5000  Einwohnern  einen  Fleischvorrat
an  Dauerwaren  beschaffen  müssen.  Zu  diesem  Zweck  stehrt  ihnen

91

(

□q
        <pb n="106" />
        das  Recht  der  Enteignung  an  Schweinen  zu  den  amtlich  festgesetzten
  Marktpreisen  zu.  (Siehe  hierzu  Bekanntmachung  des
Rats  der  Stadt  Leipzig  S.  127  „Ordnung  des  städtischen
Fleischverkaufes  usw."  betreffend  unter  Rubrik  Gesetze  und  Verordnungen.)


Die  Beschlagnahme  der  Getreide-  und  Mehlvorräte  erfolgte
auf  Grund  einer  Bundesratsverordnung  vom  25.  Januar  1915
sowie  den  später  erfolgten  Abänderungen  zur  Sicherstellung  der
Brotversorgung.  Die  Beschlagnahme  erstreckt  sich  auf  alle
Mehl-  und  Getreidevorräte  außer  Saatgetreide,  die  einen
Doppelzentner  übersteigen  und  nicht  Eigentum  des  Reiches  oder
eines  deutschen  Bundesstaates  oder  der  Kriegsgetreidegesellschaft
m.  b.  H.  in  Berlin  oder  der  Zentraleinkaufs-Gesellschaft  sind.

Diese  Maßnahmen  greifen  weit  tiefer  in  das  wirtschaft.
liche  Leben  unseres  Volkes  ein  als  alle  vorhergehenden  Anordnungen.
  Sie  treffen  jede  Person  und  jeden  Stand  ohne  Ausnahme.
  Sie  sind  aber  verordnet  um  eine  ausreichende  und
gleichmäßige  Ernährung  unseres  Volkes  mit  Brotgetreide  zu
gewährleisten.

Zur  Erreichung  dieses  Zieles  blieben  nur  zwei  Wege:  entweder
  eine  ganz  außerordentliche  Erhöhung  der  Brotgetreidepreise,
  deren  starker  Druck  den  Verbrauch  eingeschränkt  und
namentlich  die  Verfütterung  ausgeschlossen  hätte,  oder  die  Beschlagnahme
  aller  Brotgetreidevorräte  und  ihre  Verteilung  an
die  Kommunalverbände  nach  dem  Verhältnis  der  zu  ernährenden
  Bevölkerung.  AIm  dem  deutschen  Volke  eine  weitgehende
Verteuerung  des  Brotes  zu  ersparen,  haben  sich  die  Bundesregierungen
  entschlossen,  den  zweiten  Weg  zu  gehen.  Die  getroffenen
  Maßnahmen  geben  uns  die  Sicherheit,  daß  der  Plan
unsrer  Feinde,  Deutschland  auszuhungern,  vereitelt  ist.  Demgegenüber
  muß  jede  etwaige  Rücksicht  auf  Lebensgewohnheiten
und  persönliches  Interesse  zurücktreten.

Die  Regelung  des  Brotgetreideverkehres  ist  im  Gegensatz
zu  den  Bekanntmachungen  von  1914  für  1915  nach  einer  Bestimmung
  vom  15.  August  1915  nur  den  Kommunalverbänden
übertragen.  Die  Versorgung  der  Verbände  mit  Getreide  kann
einmal  durch  Selbstbewirtschaftung  erfolgen  oder  durch  die
Kriegsgetreidegesellschaft  in  Berlin.  Der  Kommunalverband

92
        <pb n="107" />
        Leipzig  bezieht  sein  Mehl  von  der  Kriegsgetreidegesellschaft,  da
die  Flur  Leipzig  nicht  genug  Getreide  erzeugen  kann.

Auf  Grund  des  §  36  der  oben  angeführten  Bundesratsverordnung
  sind  Bestimmungen  über  die  Beschränkung  des  Brotverbrauchs
  auch  von  dem  Nate  der  Stadt  Leipzig,  (siehe  die  Bekanntmachung
  S.  112  u.  ff.),  erlassen  worden.  Der  Verbrauch  von
Brot,  Mehl  usw.  ist  folgendermaßen  für  die  Woche  festgesetzt,  daß

1.  Kinder  unter  1  Jahr  7  Semmelmarken,  lautend  je  auf
eine  Semmel  oder  75  g  Zwieback  oder  60  8  Mehl,

2.  Kinder  vom  l.  bis  zum  vollendeten  6.  Lebensjahre  3  Pfd.
Brot  oder  entsprechend  Mehl,  Semmel  oder  Zwieback,

3.  über  6  Jahre  alte  Personen  4  Pfd.  Brot  oder  Mehl,
Semmel  oder  Zwieback  erhalten  können.

Außerdem  können  auf  Antrag  über  12  Jahre  alte  Personen
  eine  Zusatzmarke  über  1  Hfd.  Roggenbrot  für  die  Woche
erhalten.

Die  Ausgabe  der  nicht  übertragbaren  Brotkarte  erfolgt
  durch  freiwillige  ehrenamtliche  Helfer.  Diese  stellen  den
Haushaltungen  die  Karten  nach  erfolgter  Feststellung  der  Zahl
und  des  Alters  der  Personen  des  einzelnen  Haushaltes  direkt
zu.  Die  in  der  Zwischenzeit  von  einer  Brotkartenausgabe  zur
anderen  eintretenden  Veränderungen  sind  bei  den  Kartenausgabestellen
  des  jeweiligen  Bezirkes  zu  melden.  Es  bestehen
folgende  Bezirksausgabestellen:

 

 

 

 

Bezirksur-
  Unter-  «-derar
  Geschäftsstelle
1  1a  1.  Bezirksschule,  Glockenstr.  6.
ib  Hüfsschuk,  Jo  annisplag  7.
2  23  2.  Bezirksschule,  orckstr.,  L.--Reudnig.
2b  5.  Realschule,  Möbiusstr.  8,  L.-Reudnitz.
3  3a  Vortbeldungeschule  für  Mädchen,  Hohe  Ser.  45.
4  4n  4.  Bezirks-  (und  U  Bürger.)  schule,  Vorkstr.  2—4.
5  5  a  5.  Bezirksschule,  S  1/3.
6  6a  6.  Moltkestr.  F.
7  7  a  7.  Bezirks=  (und  Ul.  Bürger.)  schue,  Johannisplatz  6/7.
8  84  8.  Bezirksschule,  Scharnhorststr.
9  9a  9.  "  Konradstr.  67,  go  Voltmarsdors.
10  10  a  10.  „  riesenstr.  8,  v.  Lindenau.
11  11a  11  Anger-  Crottendorf  Martinstr.  7.
12  12a12  Zille  retr.  9,  L.  Thonberg.
13  13  a  13  »  Saalfelder  Str.  S.Lindenau.
14  14a  14  EILEIEI

 

 

93
        <pb n="108" />
        ze  Unterbezirk


Geschäftsstelle

 

VII.  Bürgerschule,  Stephaniplatz  1/2,  L.--Reudnitz.
15  15a  15.  Bezirksschule,  Wurzner  Str.  135,  L.-Sellerhausen.

16  16  a  16.  „  Bogislawstr.  i8/20  L.  Volkmarsdorf.
17  17  a  17.  „  Neustädter  Str.  1,  L.  Reustadt.
18  18  a  18.  Zimmer  8,  Wißmannstr.  23.
19  19a  19.  Anhalter  Str.  1,  LV.-Eutriysch.

190  II.  höhere  Mädchensch.  u.  bebrerinneusem.  Döllnitz.  Str.  2.
20  20  a  20.  Bezirksschule,  Elsbethstr.  1  Geb
21  21b  XI.  Bürgerschule,  Elsbethstr.  254  L.G  ohlis
22  22  a  22.  Beirksschule,  Werseburger  Str.  56%%  L.-  Lindenau.
23  23  a  23.  Uhlandstr.  8,  L.-Lindenau.

24  24  a  24.  „  Weißenfeiser  Str.  13,  L.-Hlagwitz.
.  Dieskaustr.  26,  V.  Kleinzs  ocher.
„Bürzersch),  Könnerihbtr.  47,  L.-Schl.
Herderstr.  8,  L.-Connewig.
Bürgersch.  J  Antonienstr.  °.  V.  Klzsch.
Dariser  Str.  4,  L.-Gohlis

  
  
 

30  30a  30.  „  Carl.  Vogel.  Str.  .  g  -Anger.  Crottend.
31  31a  31.  Bornaische  Str.  10n,  L.  Connewitz.
32  32a  32.  „  Oieskaustr.  76,  L.  Kleinzschocher.

33  33  a  33.  „  Demering  84,  L.-Lindenau.

34  34  a  34.  serstr.  1/J,  L.  Schleuß  ig.

35  35  35.  Bezirkssch.  (u.  ö.  höh.  Bürgersch.),  Weißestr.  1,  L.  Stött.
36  36  a  36.  Bezirksschule,  biebertwolkwiger  Srr.  50,  L.  .Stötterig.

37  37  37.  „  Knopstr.  3,  L.-Möckern.

38  38  38.  »  Zweenfurter  Str.  21,  L.-Stünz.
39  39  3  „  Winklerstr.  3,  L.-Dö  ölig.

40  40  Nieriystr.  9,  0.  SProbsthaida.

41  41  a  —  Sctresetd.  Leipziger  Str.  2
41b  Verw.  ir.  Dr.  Böhme,  Kathaus,  Sclseen.  37.
12  42  Schule  zu  Mockau,  Schulstr.  4

 

 

Die  Kartenausgabestellen  sind  in  den  Schulen  werktäglich
von  10—1  Uhr  geöffnet,  im  Schönefelder  Rathaus  während
der  üblichen  Dienststunden.

Besuchsfremde,  die  ihre  Verpflegung  als  Besuch  in
Familien  erhalten,  ebenso  die  beurlaubten  Militärpersonen
haben  die  Brotausweiskarten  im  Kriegsernährungsamt,  Neues
Rathaus,  Erdgeschoß  Zimmer  200  —201,  Montag  bis  Freitag
von  8—⅛½1  und  von  3—5,  Sonnabends  von  8—2  Uhr  zu
entnehmen.

Gasthofsfremde,  die  im  Stadtbezirke  übernachten,  erhalten
Tageskarten  durch  ihre  Gastwirte.

Bahnhofswirtschaften  dürfen  nach  der  vom  Nate  erfolgten
  Bekanntmachung  vom  4.  August  1914  Schwarzbrot,

94
        <pb n="109" />
        Weißbrot  und  Zwieback  auch  ohne  Marken  verabreichen.  Diese
Einrichtung  ist  aber  nur  zugunsten  der  Eisenbahnreisenden
getroffen,  andere  Personen  können  nur  gegen  Vorzeigung  der
Gasthausmarken  Brot  usw.  erhalten.

Zusatzbrotkarten  werden  nur  auf  den  Bezirkspolizeiwachen
  ausgegeben.  Der  Bäcker  darf  nur  gegen  Marken  Mehl
oder  Brot,  Semmel  oder  Zwieback  in  entsprechender  Menge
verabfolgen.  Von  Freitag  bis  Dienstag  früh  ist  der  Mehlverkauf
  untersagt.  Nicht  verbrauchte  Marken  müssen  an  die
Kartenausgabestelle  des  jeweiligen  Bezirkes  abgegeben  werden.
Verreist  eine  Herson,  so  hat  sie  ihre  Brotkarte  gegen  einen  Brotabmeldeschein
  einzutauschen.  Zuziehende  erhalten  nur  nach  Vorlegung
  des  Brotabmeldescheines  ihres  früheren  Wohnortes  eine
Brotkarte  ausgestellt.  Auf  Verlangen  erhält  jeder  auf  den
Bezirks-Holizeiwachen  gegen  Umtausch  von  anderen  Brotmarken
Gasthausmarken  verabfolgt.  Dieselben  haben  im  ganzen  Königreich
  Sachsen  Gültigkeit,  aber  nur  für  die  Zeit  auf  welche  sie
lauten.

Ohne  Brotmarken  darf  nur  Gebäck  aus  beschlagnahmefreiem
  Auslandmehl  verkauft  werden.

Auch  der  freie  Handel  mit  Hülsenfrüchten  ist  stark  eingeengt
  worden.  Erbsen,  Bohnen  und  Linsen  dürfen  vom
26.  August  1915  ab  nur  in  Höchstmengen  von  einem  Doppeldentner
  von  dem  Besitzer  abgegeben  werden.  Alle  darüber  hinausgehenden
  Kaufverträge  über  die  Ernte  1915  sind  nichtig.  Die
Vorräte  dürfen  nur  durch  die  Zentraleinkaufsgesellschaft  Berlin
in  Verkehr  gebracht  werden.  Dieselbe  darf  die  übernommenen
Hülsenfrüchte  nur  an  die  Heeres-  oder  Marineverwaltung,  an
Kommunalverbände  oder  an  die  vom  Reichskanzler  bestimmten
Stellen  abgeben.  Auf  Verlangen  sind  der  Zentraleinkaufsgesellschaft
  die  Vorräte  käuflich  zu  überlassen.  Der  Besitzer  der
Hülsenfrüchte  kann  aber  fordern,  daß  ihm  innerhalb  4  Wochen
nach  seiner  Anzeige  die  Ware  abgenommen  wird,  sonst  kann
der  Besitzer  die  Hülsenfrüchte  frei  verkaufen  in  den  festgesetzten
Grenzen.  Die  Höchstpreise  für  den  Doppelzentner  sind  für
Erbsen  auf  60  X,  Bohnen  70  .X  und  für  Linsen  auf  75.4
festgesegt.  Diese  Abernahmepreise  verstehen  sich  ohne  Sack  um.
fassen  aber  die  Kosten  der  Beförderung  zur  Bahn  und  des  Ver-95
        <pb n="110" />
        ladens.  Für  frisches  Gemüse  und  Konserven  gelten  die  Be—
stimmungen  nicht,  ebensowenig  für  Ackerbohnen,  Sojabohnen,
Erbsenschalen  und  Kleie.  Wer  die  Hülsenfrüchte  unbefugt  ver—
tauft,  kann  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  15  000  .4  bestraft  werden.

Am  2.  September  1915  ist  durch  eine  Bekanntmachung
des  Bundesrats  (siehe  auf  S.  109)  eine  Beschränkung  in  der
Milchverwendung  eingetreten.  Es  ist  vom  6.  September  ab
verboten  Vollmilch  oder  Sahne  in  gewerblichen  Betrieben  zum
acken  zu  verwenden.  Schlagsahne  oder  Sahne  darf  in  Konditoreien,
  Bäckereien  usw.  nicht  mehr  verabfolgt  werden.  Kuchen
  usw.  muß  vom  Bäcker  ohne  Vollmilch  hergestellt  werden.
Die  Verhältnisse  des  Haushalts  werden  durch  diese  Vorschriften
nicht  berührt.  Auch  die  Hausfrau  darf  aber  keinen  Kuchen
mit  Vollmilch  oder  Sahne  backen.  Es  wird  mit  3  Monaten
Gefängnis  bestraft,  wer  wissentlich  Kuchen  oder  Milchgebäck
mit  Milch  oder  Sahne  vom  6.  September  1915  an  herstellt,
verkauft,  feilhält  usw.  Trockenmilch  fällt  auch  unter  das
Verbot.

Mit  der  Verordnung  der  Beschränkung  der  Milchverwendung
  wird  die  Senkung  der  Milchpreise  und  Zwang  zur  Butterherstellung
  bezweckt.

Zwecks  Verwendung  der  Küchenabfälle  hat  der  „Nationale
Frauendienst“  Leipzig,  Königstr.  20,  die  Sammlung  der  Abfälle
  der  einzelnen  Haushaltungen  in  die  Wege  geleitet.  Die
Benachrichtigung  durch  Postkarte  oder  Telephon  Nr.  276  genügt,
  um  die  kostenlose  Abholung  zu  veranlassen.  Es  sollen  vor
allem  arbeitslose  Frauen  und  Mädchen  als  Sammlerinnen
herangezogen  werden.  Die  Abfälle  werden  den  Viehbesitzern
zugeführt  (siehe  hierzu  die  Bekanntmachung  des  Rats  der  Stadt
bLeipzig  S.  126).  Der  Vorstand  des  Verbands  der  Hausbesigervereine
  hat  wirkungsvolle  Aufrufe  zur  Sammlung  der  Küchenabfälle
  an  die  Hausbesitzer  verteilen  lassen.

Die  Aufklärung  über  eine  zweckmäßige  Ernährung  ist  in
Leipzig  sowohl  von  Seiten  der  Stadt  als  auch  vom  „Nationalen
Frauendienst“  erfolgt.  Die  Stadt  richtete  unentgeltlich  Kurse
im  Kochen  in  den  Abendstunden  ein,  neuerdings  auch  Kurse
über  Obst.  und  Gemüseverwertung.  Der  „Nationale  Frauen-96
        <pb n="111" />
        dienst“  veranstaltete  Vorträge  über  das  Thema  „Krieg  und
Küche“.  Die  Rednerin  hatte  an  dem  Kursus  für  Volksernährung,
  der  in  Berlin  vom  Ministerium  des  Innern  veranstaltet
wurde,  teilgenommen.

Auch  der  „Kriegsausschuß  sozial  tätiger  Vereine“  Leipzig
beschäftigt  sich  mit  Ernährungsfragen  und  hat  sog.  Kriegsspeisenverkaufsstellen
  errichtet.

Der  „Kriegsausschuß  für  Konsumenteninteressen“  hat  sich
die  Aufgabe  gestellt,  die  Volksernährung  im  Kriege  zu  überwachen
  und  die  Interessen  der  Konsumenten  zu  vertreten.

Am  24.  September  1915  ist  vom  Bundesrat  eine  Verord.
nung  erlassen  über  die  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen
vom  Handel.  Dieselbe  soll  vor  allen  Dingen  dem  Wucher  mit
Vebensmitteln  entgegenwirken.  Die  Kommunalverbände  haben
die  Pflicht,  „unzuverlässigen  Hersonen“  das  Recht  zum  Handel
für  das  ganze  Reich  zu  untersagen.  Zum  Beispiel  können
Uberschreitungen  der  Höchstpreise,  der  Bestimmung  über  Vorratserhebung,
  Preissteigerung  usw.  mit  Gefängnis,  Entziehung
der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  sowie  Bekanntmachung  der  Verurteilung
  auf  Kosten  des  Schuldigen,  bestraft  werden.  (Siehe
auch  die  Verordnung  selbst  auf  S.  111.)

E.  Arbeiter=  und  Angestelltenversicherung.

1.  Krankenverficherung.

Gesetzliche  Bestimmungen  zur  Krankenversicherung  infolge

des  Krieges.

Das  unterm  4.  August  in  Nr.  53  des  Neichsgesetzblattes
verkündete  und  sofort  in  Kraft  getretene  Gesetz,  betr.  Sicherung
der  Leistungsfähigkeit  der  Krankenkassen,  vom  4.  August  1914
bestimmt  in  §  1,  Abs.  1,  was  folgt:

Für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  werden  bei
sämtlichen  Orts.,  Land.,  Betriebs,  und  Innungskrankenkassen
  die  Leistungen  auf  die  Regelleistungen  und  die  Beiträge
  auf  4½%  vom  Hundert  des  Grundlohns  festgesetzt.

Laufende  Leistungen  bleiben  unberührt.

Demnach  werden  die  vor  5.  August  1914  entstandenen
Uncerstücungen  nach  den  bisher  geltenden  satzungsmäßigen  Be-7

  97
        <pb n="112" />
        stimmungen  weiter  gewährt;  hingegen  kommen  für  die  am
5.  August  1914  und  später  entstandenen  Unterstützungsfälle  die
gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Regelleistungen  zur  Anwendung.


Auf  Antrag  des  Kassenvorstandes  hat  aber  das  WVersicherungsamt
  verfügt,  daß  nur  in  Wegfall  kommen  soll:

a)  die  Bezahlung  der  Sonn-  und  Wochenfeiertage,  sofern
von  den  Kranken  an  diesen  Tagen  regelmäßig  nicht  gearbeitet
  wird;

b)  die  Ausdehnung  der  Ulnterstützungsperiode  über  die  26.
Krankheitswoche  bis  zur  40.  Krankheitswoche;

c)  ein  Viertel  Krankengeld  für  WVersicherte,  für  die  kein
Hausgeld  zu  zahlen  ist  (§  21,  Absatz  II  der  Satzung).

Alle  übrigen  als  Mehrleistungen  geltenden  Bestimmungen
bleiben  bestehen  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Heimstättenpflege
und  die  Gewährung  von  Landaufenthalt  nach  Möglichkeit  eingeschränkt
  werden  soll.

Nach  der  neuen  gesetzlichen  Bestimmung  sind  die  ab
3.  August  1914  fälligen  Wochenbeiträge  bis  auf  weiteres  wie
folgt  festgesetzt  worden:

Klasse  1  1,62  4  Klasse  V.  —,93  4
„  II  1,50„  „  VII  —,81  „
„  UI  1,35  „  „  VIII.  —,66  „
„  IV  1,20  „  „  IX  —,54  „,
„  Vi  1008  „  K  —.2  „

Für  Oehrlinge,  die  votre  Entgelt  beschäftigt  werden,  beträgt
der  Wochenbeitrag  —,28  .

Für  häusliche  Dienstb  oten  betragen  die  Wochenbeiträge:

für  männliche  Versicherte  von  über  21  Jahren  10,02  4
„  weibliche  „  "„  7  21  "  ..  —,60
„  männliche  „  „  16—21  »  ..—,69,,
„weibliche  „  „  16—21  „  .  —,45  „
„  männliche  »  »14—16  »  .—42,,
„  weibliche  14—16  J—,  36  „

„  Versicherte  beiderlei  Ges  chlechts  von  unter  14  Lahren  —,  21  „„
Diese  Beiträge  gelten  auch  für  unständig  Beschäftigte.
        <pb n="113" />
        8  3.  Für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  werden
die  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung  über  die  hausgewerbliche
  Krankenversicherung  außer  Kraft  gesetzt.

Auf  übereinstimmenden  Antrag  der  beteiligten  Gemeinde
oder  des  Gemeindeverbandes  und  des  Vorstandes  der  Krankenkassen
  kann  das  Oberversicherungsamt  genehmigen,  daß  die  hausgewerbliche
  Krankenversicherung)  durch  statutarische  Bestimmungen
  geregelt  wird.  Das  Oberversicherungsamt  entscheidet
endgültig.

In  Leipzig  ist  die  Versicherungspflicht  der  Hausgewerbetreibenden
  durch  Ortsstatut  vom  18.  August  1907  geregelt  und
nach  Beschlaß  des  Kassenvorstandes,  welcher  vom  Wersicherungsamt
  genehmigt  ist,  ohne  Anterbrechung  während  des  Krieges
in  Kraft  geblieben.

2.  Angestelltenversicherung.

Aufrechterhaltung  der  Versicherungsansprüche.
Die  infolge  des  Krieges  vorübergehend  stellungslosen  Angestellten
  laufen  Gefahr,  ihre  Ansprüche  an  die  Versicherung  verfallen
  zu  lassen.  Nach  dem  Versicherungsgesetz  für  Angestellte
müssen,  um  die  Anwartschaft  aufrecht  zu  erhalten,  zunächst  in
jedem  Kalenderjahre  mindestens  8  Beiträge  gezahlt  werden.
Wer  also  in  einem  Jahre  weniger  als  8  Monate  versicherungspflichtig
  beschäftigt  war,  ohne  daß  er  einen  gesetzlichen  Hinderungsgrund
  hatte  (wie  Krankheit,  Heeresdienst  usw.),  hat  die
fehlenden  Beiträge  selbst  zu  zahlen.  Das  Gese  läßt  jedoch
zu,  daß  Beiträge,  die  in  einem  Kalenderjahr  rückständig  geblieben
  sind,  noch  im  Laufe  des  darauffolgenden  Kalenderjahres
nachgezahlt  werden.  Rückstände  für  das  Jahr  1914  können
also  noch  während  des  laufenden  Jahres  beglichen  werden  durch
Einzahlung  der  an  der  Jahl  8  fehlenden  Beträge  auf  das

.

*)  Als  Hausgewerbetreibende  gelten  selbständige  Gewerbetreibende,
welche  in  eigenen  Betriebsstätten  im  Auftrag  und  für  Rechnung  eines
Arbeitgebers  (Geschäft,  Fabrik,  jetzt  auch  Behörde  oder  Verein)  gewerbliche
  Erzeugnisse  herstellen.  In  der  Theorie  werden  sie  von  den  unselbändigen

  Heimarbeitern  unterschieden.  Der  Sprachgebrauch  macht  diese
Unterscheidungen  nicht  und  die  weitaus  meisten  der  gewöhnlich  als  Heimarbeiterin
  bezeichneten  Näherinnen  sind  im  Sinne  des  Geseczes  Hausgewerbetreibende.


i*»  99
        <pb n="114" />
        Postscheckkonto  (rotes  Formular)  der  Reichsversicherungsanstalt
für  Angestellte  in  Wilmersdorf.

Für  Angestellte,  die  infolge  ihrer  Stellungslosigkeit  nicht
in  der  Lage  sind,  die  Mittel  für  die  freiwilligen  Beiträge,  die
übrigens  für  den  Monat  nur  1,60  +  zu  betragen  brauchen,
aufzubringen,  läßt  das  Versicherungsgesetz  noch  eine  weitere
Erleichterung  zu.  Gemäß  §  50  Abs.  2  können  sie  eine  Stundung
ihrer  Beiträge  erbitten.  Der  Antrag  muß  an  die  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte  vor  Ablauf  desjenigen  Kalenderjahres
  gerichtet  werden,  in  dem  sonst  die  Nachzahlung  fehlender
  Beiträge  noch  möglich  wäre.  Für  Rückstände  aus  dem
Jahre  1914  müßte  also  der  Antrag  vor  Ablauf  des  Jahres  1915
eingehen.  Die  dadurch  für  den  Angestellten  entstehende  Schuld
kann  späterhin  durch  Verrechnung  von  Dflichtbeiträgen  ausgeglichen
  werden.

F.  Arbeiterschutz.

Durch  das  Gesetz  betr.  Ausnahmen  von  Beschäftigungs.
beschränkungen  gewerblicher  Arbeiter,  gleichfalls  vom  4.  Aug.  1914,
werden  der  Reichskanzler  sowie  die  höheren  Verwaltungsbehörden
(Oberkommando,  Regierungspräsidenten,  Polizeipräsidenten)  ermächtigt,
  auf  Antrag  für  einzelne  Betriebe  Ausnahmen  zu  den
Beschränkungen  der  Frauen-  und  Kinderarbeit  sowie  zu  den
Arbeiterschugbesti  gen  zu  erlassen.

Nach  einer  Bekanntmachung  des  Handelsministers  vom
5.  August  1914  sind  für  den  Heeresbedarf  und  für  die  Lebensmittelversorgung
  des  Heeres  und  der  Bevölkerung  Sonntagsarbeiten
  gestattet.

G.  Arbeitslosenunterstützung.
Siebe  hierzu  den  Erlaß  des  Bundesrats  vom  6.  Dezember  1914  S.  130.

Zu  den  Aufgaben,  die  bei  Ausbruch  des  Krieges  den  Ge.
meinden  zufielen,  gehörte  neben  der  Unterstützung  der  Kriegerfamilien,
  die  ja  bereits  an  anderer  Stelle  besprochen  ist,  die
Versorgung  der  durch  den  Krieg  arbeits-  und  verdienstlos  gewordenen
  Personen.  Oie  besonderen  Imstände,  unter  denen  dieselben
  um  ihren  WVerdienst  kamen,  erforderten  besondere  Maß-100
        <pb n="115" />
        regeln.  Die  Stadt  Leipzig  richtete  im  Oktober,  um  der  ärgsten
Not  der  Erwerbslosen  zu  steuern,  die  Arbeitslosenunterstützung
  ein.

BVoraussetzung  der  Gewährung  der  Arbeitslosenunterstützung
ist  bis  auf  weiteres,  daß  der  Antragsteller,  die  Antragstellerin

1.  seit  mindestens  einem  Jahre  in  Leipzig  wohnt  und  gearbeitet

  hat,

2.  seitdem  keine  laufende  Armenunterstützung  erhält,

J.  seit  mindestens  14  Tagen  arbeitslos  ist.

Die  Arbeitslosenunterstützung  soll  aber  auch  nur  Arbeitsfäbigen
  und  Arbeitswilligen  gewährt  werden.  Wer  es
ablehnt,  eine  angemessene  Arbeit  zu  übernehmen  oder  weiter
auszuführen,  kann  nicht  unterstützt  werden.  Auch  darf  in  bezug
der  Art  der  Beschäftigung  nicht  wählerisch  verfahren  werden.

Zur  Bestreitung  der  unumgänglich  notwendigen  Lebensbedürfnisse
  sollen  nach  Vorschlag  des  sächsischen  Ministeriums
und  auf  Geschluß  des  Nates  der  Stadt  Leipzig  gewährt
werden:

einem  einzelnen  Arbeikslosen  pro  Woche  5,60  4
dem  Familienhaupte  ....»  »5-—»
der  Ehefrau.  „  3.,50,

einem  schulpflichtigen  oder  noch  nicht  schulpflichtigen,

  sowie  einem  Kinde,  daß  die

Schule  zwar  verlassen  aber  noch  unter.
balten  werden  muß  .....
im  ganzen  einer  Familie  nicht  mehr  als  „  „  16,.—  „
Dabei  wird  vorausgesetzt  daß  die  Antragsteller  nichts  verdienen
  und  auch  sonst  bedürftig  sind.  Was  sie  aus  Verbandsoder
  Versicherungskassen  erhalten,  soll  mit  Rücksicht  auf  die  von
ihnen  geleisteten  Beiträge  höchstens  zur  Hälfte  angerechnet
werden.  Falls  Arbeitgeber  ihre  durch  Einstellung  des  Betriebs
verdienstlos  gewordenen  Leute  noch  unterstützen,  soll  das  nach
billigem  Ermessen  berücksichtigt  werden.

Ausgeschlossen  von  der  städtischen  Unterstützung  sind  Rentenund
  Krankengeldempfänger  usw.,  ebenso  Personen,  welche  sich
mm  der  Fürsorge  der  Armenverwaltung  befinden  oder  aus  Stiftungen
  angemessen  unterstützt  werden.  Desgleichen  ausgeschlossen
find  alle  Personen,  die  Kriegsunterstützung  erhalten.

1  7“  2.—  »

101
        <pb n="116" />
        Die  Unterstützung  der  Arbeitslosen  soll  weder  in  ihrer
Form  noch  in  ihren  rechtlichen  Folgen  als  Armenunterstützung
gelten,  insbesondere  in  Bezug  auf  das  Wahlrecht,  die  Er—
ftattungspflicht  und  den  Unterstützungswohnsitz.

Die  Anträge  auf  Arbeitslosenunterstützung  werden  —  obwohl
  es  sich  dabei  nicht  um  Armenunterstützung  handelt
—  beim  Armenamt  behandelt,  weil  sich  hier  eine  solche  Einrichtung
  am  richtigsten  angliedern  läßt.

Im  übrigen  werden  aber  die  Anträge  möglichst  außerhalb
der  Distrikts.  Armenpflege  erledigt,  weil  sich  die  oben  genannten
Voraussetzungen  meist  ohne  Hilfe  der  Distrikte  prüfen  lassen,
und  weil  die  Geschäfte  der  Distrikte  schon  an  und  für  sich  sehr
gewachsen  sind.  Im  einzelnen  gilt  folgendes:

Alle  arbeitslosen  Männer  —  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
sie  einer  Gewerkschaft  angehören  oder  nicht  —,  sowie  alle  einer
Gewerkschaft  angehörenden  Frauen  und  Mädchen  bringen  ihre
Anträge  unmittelbar  beim  Armenamte  an  und  erhalten  auch
hier  die  Arbeitslosenunterstützung,  und  zwar  gegen  eine  regelmäßige
  und  zuverlässige  Bescheinigung  der  Arbeitslosigkeit.
  Diese  Kontrolle  wird  vom  öffentlichen  Arbeitsnachweis
oder  von  den  einzelnen  Fachverbänden  geübt.

Nnur  diejenigen  arbeitslosen  Frauen  und  Mädchen,  welche
einer  Gewerkschaft  nicht  angehören,  bringen  ihre  Anträge  beim
Distrikt  an  und  erhalten  auch  durch  diesen  die  Arbeitslosenunterstützung.
  Wenn  freilich  der  Vater  oder  der  Ehemann  der
arbeitslosen  Frau  bereits  unmittelbar  vom  Armenamte  Arbeitslosenunterstützung
  bezieht,  so  hat  auch  sie  auf  jeden  Fall  ihren
Antrag  beim  Armenamt  anzubringen.

LUm  arbeitslosen  Mädchen  eine  zwar  nicht  unmittelbar
lohnende  aber  doch  nüßliche  Beschäftigung  zu  geben,  sind  vom
„Nationalen  Frauendienst“  im  Auftrage  des  Nates  mehrere
Arbeitsstuben  errichtet  worden  die  mit  von  der  Stadt  unterhalten
  werden.  (Näheres  siehe  unter  „National.  Frauendienst.)

Das  Armenamt  ist  bemüht,  arbeitslosen  weiblichen  Personen
  Beschäftigung  zu  vermitteln  oder  selbst  zu  bieten.  Zu
diesem  Zwecke  sind  zeitweise  Tagesheime  geöffnet,  die,  sobald
Aufträge  vorliegen,  wechselnde  Arbeit  bieten.

102
        <pb n="117" />
        Außerdem  sind  vom  „Nationalen  Frauendienst“  im  Auftrage
  des  Nates  „eschäftigungsstuben“  errichtet  worden.
(Räheres  unter  „Nationaler  Frauendienst“.)

k.  Gesetze  und  Verordnungen  über  wirtschaftliche
Maßnahmen  zur  Linderung  der  Kriegsnot.

1.  Einigungsämter.
Bundesratsverordnung  vom  15.  Dezember  1914.

§  l.  Ist  im  Bezirk  einer  Gemeindebehörde  eine  kommunale
oder  gemeinnützige  Anstalt  (Einigungsamt)  mit  der  Aufgabe
betraut  worden,  zwischen  Mietern  und  Vermietern  oder  zwischen
Hypothekenschuldnern  und  Hypothekengläubigern  zum  Zwecke
eines  billigen  Ausgleichs  der  Interessen  zu  vermitteln,  so  kann
die  Landeszentralbehörde  anordnen,  daß  die  Worschriften  der
88  2  und  3  Geltung  haben  sollen.

§2.  Mieter,  Vermieter,  Hypothekenschuldner,  Hypothekengläubiger
  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  des  Einigungsamts
vor  diesem  zu  erscheinen.  Die  Gemeindebehörde  kann  sie  hierzu
durch  eine  einmalige  Ordnungsstrafe  bis  zu  100  /  anhalten.
Mieter  und  Hypothekenschuldner  sind  verpflichtet,  über  die
für  die  Vermittlung  erheblichen,  von  dem  Einigungsamt  bestimmt
  zu  bezeichnenden  Tatsachen  Auskunft  zu  erteilen.  Die
Vorschrift  in  Abs.  1  Saß  2  findet  entsprechende  Anwendung.

Gegen  die  Festsetzung  der  Ordnungsstrafe  (Abs.  1,  2  findet
Beschwerde  statt.  Sie  ist  binnen  2  Wochen  bei  der  Gemeindeaufsichtsbehörde
  zu  erheben:  diese  entscheidet  endgültig.

§  3.  Die  Gemeindebehörde  ist  befugt,  von  den  im  §  2,
Abs.  1  bezeichneten  Personen  eine  Versicherung  an  Eides  Statt
über  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  ihrer  Auskunft  entgegenzunehmen.

§44.  Handelt  es  sich  in  einem  Verfahren,  in  dem  die
W  1,  2  oder  3  der  Bekanntmachung  des  Bundesrates  vom
7.  August  1914  (Reichsgesetzblatt  S.  359)  oder  die  §§  1  oder
3  der  Bekannemachung  des  Bundesrates  vom  18.  August  1914
(Keichsgesetzblate  S.  377)  Anwendung  finden,  um  die  Verpflichlung
  zur  Zahlung  des  Mietzinses  oder  des  Zinses  für  ein
hppothekarisch  sichergestelltes  Darlehen  oder  die  besonderen

103
        <pb n="118" />
        Rechtsfolgen,  die  wegen  der  Nichtzahlung  oder  der  nicht  rechtzeitigen
  Zahlung  nach  Gesetz  oder  Vertrag  eingetreten  sind
oder  eintreten,  so  hat  das  Gericht,  sofern  die  Landeszentralbehörde
  von  der  ihr  nach  §  1  zustehenden  Befugnis  Gebrauch
gemacht  hat,  das  Einigungsamt  vor  der  Entscheidung  gutachtlich
  zu  hören.

Der  Gerichtsschreiber  hat  die  Klage,  die  Cadung  oder  den
Antrag  in  Abschrift  dem  Einigungsamt  unverzüglich  mitzuteilen.
Das  Einigungsamt  ist  verpflichtet,  sein  Gutachten  mit  tunlichster
Beschleunigung  dem  Gerichte  mitzuteilen.

§&amp;amp;*  5.  Wer  die  gemäß  §  2  Abs.  2  von  ihm  erforderte
Auskunft  wissentlich  falsch  erteilt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
1000  “  bestraft.

§  6.  Die  Uandeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmungen
zur  Ausführung  dieser  Verordnung.

§  7.  Die  aus  Anlaß  dieser  Verordnung  vorzunehmenden
gerichtlichen  Handlungen  und  das  Verfahren  vor  dem  Einigungsamt,
  einschließlich  aller  hierfür  erforderlichen  Arkunden,  sind
stempel-  und  gebührenfrei.

§  8.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung
  in  Kraft.

Sächsische  Ausführungsbestimmungen  zur  bundesrätlichen
  Bekanntmachung  betr.  Einigungsämter.
Die  sächsischen  Ministerien  des  Innern  und  der  Juftiz  erlassen
  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats
betr.  Einigungsämter  am  30.  Dezember  1914  folgende  Verordnung:

§  1.  Das  Ministerium  des  Innern  trifft  die  Anordnung
nach  §  1  der  Bekanntmachung.  Der  Antrag  ist  von  den  Vorständen
  der  Ortsgemeinden,  in  deren  Bezirk  Einigungsämter
bestehen,  zu  stellen.
Der  Antrag  muß  enthalten:
1.  eine  Darlegung  über  die  Verfassung  des  Einigungsamtes
sowie  über  etwaige  Verfahrens--Vorschriften;
2.  die  Bezeichnung  des  Vorsitzenden  oder  seines  Vertreters
(§  2  dieser  Verordnung);

104
        <pb n="119" />
        die  Mitteilung  von  den  für  die  finanzielle  Förderung

der  Einigungsämter  in  Aussicht  genommenen  Maßnahmen.

§  2.  Den  Vorsitz  bei  den  Verhandlungen  des  Einigungsamtes

  hat  ein  für  das  Michteramt  oder  den  höheren  Verwaltungsdienst

  befähigtes  Mitglied  zu  führen,  das  in  Städten  mit

der  revidierten  Städteordnung  vom  Stadtrat,  in  den  übrigen  Gemeinden
  von  der  Amtshauptmannschaft  ernannt  wird.

Dieses  Mitglied  oder  sein  in  gleicher  Weise  vorgebildeter
und  bestellter  Vertreter  bildet  die  Gemeindebehörde  im  Sinne
der  §§  2  und  3  der  Bekanntmachung.

§  3.  Die  Beteiligten  haben  vor  dem  Einigungsamt  in  der
NRegel  persönlich  zu  erscheinen  (§  2  der  Bekanntmachung).

Aus  Gesetzen  oder  Generalvollmachten  sich  ergebende  Vertretungsbefugnisse
  sind  anzuerkennen.

§  4.  Eine  Ordnungsstrafe  (§  2  Abs.  1  und  2  der  Bekannemachung)
  ist  nur  zu  verhängen,  wenn  sie  vorher  angedroht
worden  ist.

Von  der  Verhängung  ist  abzusehen,  wenn  die  Zuwiderbandlung
  durch  die  persönlichen  oder  wirtschaftlichen  Verhältnisse
  des  Verpflichteten  entschuldigt  wird.

Die  Höhe  der  Ordnungsstrafe  ist  nach  der  wirtschaftlichen
Lage  des  Betroffenen  unter  den  Gesichtspunkten  der  Wirksamkeit
  und  des  Grades  des  Verschuldens  abzumessen.

§  5.  Das  Nichterscheinen  der  Beteiligten  (§  2  Abs.  I  der
Bekannemachung)  ist  in  der  Regel  als  entschuldigt  anzusehen,
wenn  sie  einen  zur  Auskunfterteilung  schriftlich  bevollmächtigten
Vertreter  entsenden,  der  mit  ihren  für  die  Ermittlung  erheblichen
  Verhältnissen  vertraut  ist.

Auswärtige  Vermieter  können  sich  durch  ihre  Hausverwalter
vertreten  lassen.

Auswärtige  Hypothekengläubiger  können  nur  dann  in  eine
Ordnungsstrafe  genommen  werden,  wenn  sie  vor  dem  von  der
Gemeindebehörde  (§  2  dieser  Verordnung)  ersuchten  Stadtrate
oder  Gemeindevorstande  ihres  Wohnorts  oder  Aufenthalesorts
unentschuldigt  nicht  erscheinen  und  auch  einen  Vertreter  (Abs.  1)
nicht  entsenden.

Als  auswärtig  im  Sinne  des  Absatz  2  und  Absat  3  gelten
nicht  die  Beteiligten,  deren  Wohn-  oder  Aufenthaltsort  in

105
        <pb n="120" />
        unmittelbarer  Nähe  des  Sitzes  des  Einigungsamtes  belegen
ist.  Das  Ministerium  des  Innern  bezeichnet  die  Orte,  auf  die
diese  Voraussetzung  zutrifft.)

Schweben  vor  einem  Einigungsamte  mehrere  Sachen,  an
denen  derselbe  Vermieter  oder  derselbe  Hypothekengläubiger  beteiligt
  ist,  so  sind  diese  Sachen  möglichst  derart  miteinander  zu
vereinigen,  daß  nur  ein  einmaliges  Erscheinen  dieser  Beteiligten
erforderlich  wird.

§*  6.  Das  Verfahren  vor  dem  Einigungsamt  ist  nicht
öffentlich.  Die  Mitglieder  des  Einigungsamts  haben  die  Verhandlungen,
  sowie  die  hierbei  zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden
Verhältnisse  geheim  zu  halten.  Der  Vorsitzende  hat  sie  hierauf
hinzuweisen.

8  7.  Das  Einigungsamt  hat,  sobald  die  Mitteilung  gemäß
§  4  Absatz  2  der  Bekanntmachung  erfolgt  ist,  mit  tunlichster
Beschleunigung  ein  schriftliches  Gutachten  dem  Gericht  zu  übermitteln.
  Mit  besonderer  Eile  sind  die  an  das  Wollstreckungsgericht
  gerichteten  Anträge  zu  behandeln.

Sind  zur  Zeit  der  Mitteilung  des  Gerichts  dem  Einigungsamte
  die  Verhältnisse  bereits  bekannt,  so  ist  das  Gutachten
sofort  abzusenden.  Andernfalls  hat  das  Einigungsamt  das,
was  zur  Erstattung  des  Gutachtens  erforderlich  ist,  zu  veranlassen.
  Es  kann  insbesondere  von  Amtswegen  die  Beteiligten
laden.

Das  Gutachten  ist  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Vertreter
  zu  unterschreiben.

Auf  WVerlangen  des  Gerichts  hat  das  Einigungsamt  das
Gutachten  durch  eines  seiner  Mitglieder  mündlich  erläutern
zu  lassen.

§  8.  Das  Ministerium  des  Innern  wird  die  Gemeinden,
in  deren  Bezirk  Einigungsämter  bestehen,  denen  die  in  den  88  2

*)  Für  das  Einigungsamt  Leipzig  werden  die  Orte  Abtnaundorf,
Böhlig-=  Ehrenberg,  Breitenfeld,  Engelsdorf,  Gautzssch,  Großzschocher-Windorf,
  Gundorf,  Hänichen,  Holzhausen,  Leugsch,  Liebertwolkwig,
Lindenthal,  Lützschena,  Mölkau.  Oysch-Markkleeberg,  Daunsdorf,  Quasnig,
Schönau,  Seebausen,  Sommerfeld,  Stahmeln,  Thekla,  Wachau,  Wahren,
Wiederiysch,  Zuckelhausen  und  Zweinaundorf  als  in  unmittelbarer  Nähe
des  Einigungsamtes  gelegen  bezeichnet.

106
        <pb n="121" />
        und  3  der  Bekanntmachung  bezeichneten  Befugnisse  verliehen
sind,  dem  Justizministerium  zur  Benachrichtigung  der  beteiligten
Gerichte  mitteilen.

Bestimmungen,  die  Errichtung  eines  Einigungsamtes
in  Leipzig  betr.

1.  Die  von  dem  Deutschen  Anwaltvereine  zusammen  mit
dem  Leipziger  Anwaltvereine  errichtete  Mietschlichtungsstelle
wird  gemäß  der  vom  Bundesrat  am  15.  Dezember  1914  erlassenen
  Verordnung  mit  der  Aufgabe  betraut,  zwischen  Mietern
und  Vermietern  oder  zwischen  Hypothekenschuldnern  und  Hypothekengläubigern
  einen  billigen  Ausgleich  der  Interessen  zu  vermitteln.


2.  Dieses  Einigungsamt  besteht  aus  einem  Vorsitzenden
und  einem  oder  mehreren  Stellvertretern,  die  sämtlich  den  Vorschriften
  in  §  2  der  Ausführungsverordnung  vom  30.  Dezbr.  1914
entsprechen  müssen,  sowie  zwei  aus  dem  Kreise  der  Vermieter
und  zwei  aus  dem  Kreise  der  Mieter  zu  entnehmenden  Beisitzern,
  sowie  je  4  Stellvertretern.

3J.  Der  Worsitzende,  dessen  Stellvertreter,  die  Beisiger,
sowie  deren  Stellvertreter  werden  sämtlich  vom  Rate  der  Stadt
Veipzig  ernannt.

4.  Der  Nat  stellt  die  zur  Erledigung  der  Kanzleiarbeiten
erforderlichen  Hilfskräfte  und  Geschäftsräume  zur  Verfügung.

5.  Gemeindebehörde  im  Sinne  von  §§  2  und  3  der  Bundesratsverordnung
  ist  der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter.

6.  Das  Einigungsamt  kann,  wenn  Mieter  und  WVermieter
sich  gleichzeitig  an  dasselbe  wenden  oder  wenn  der  auf  Antrag
eines  Teiles  vom  Einigungsamte  geladene  Gegner  zu  Einigungsverhandlungen
  bereit  ist,  in  der  Weise  tätig  sein,  daß  der  Vor.
sitzende  oder  sein  Stellvertreter  als  Schiedsmann  eine  Einigung
zwischen  beiden  Harteien  zu  vermitteln  sucht.

7.  Soweit  nicht  Erledigung  nach  DPunkt  6  stattfindet,
werden  die  Fälle  vor  der  Vollversammlung  des  Einigungsamtes
  verhandelt.  Zu  dieser  werden  die  Parteien  auf  kürzestem
Wege  geladen.

Das  Einigungsamt  in  der  Vollversammlung  soll  besetzt
sein  mit  einem  Vorsitzenden  und  je  einem  Beisitzer  aus  den

107
        <pb n="122" />
        Kreisen  der  Vermieter  und  Mieter.  Zuziehung  noch  anderer
Mitglieder  des  Einigungsamtes  ist  zulässig.

Führt  die  Verhandlung  vor  der  Vollversammlung  zu  keiner
Einigung  der  Parteien,  so  kann  das  Einigungsamt  einen
Einigungsvorschlag  erlassen.  Dieser  ist  in  ebenderselben  Sitzung
zu  verkünden  und  auf  Verlangen  den  Parteien  in  Abschrift
mitzuteilen.

Die  Parteien  haben  binnen  2  Tagen  nach  der  Verkündung
—  den  Tag  der  Verkündung  nicht  eingerechnet  —  zu  erklären,
ob  sie  den  Einigungsvorschlag  annehmen.  Geht  die  Erklärung
der  oder  einer  der  Parteien  nicht  rechtzeitig  ein,  so  gilt  der
Vorschlag  als  abgelehnt  und  es  wird  dies  dem  Antragsteller
mitgeteilt.

Unterwerfen  sich  beide  Parteien  dem  Vergleichsvorschlag,
so  gilt  dieser  als  Vergleich  der  Parteien.  Auf  Antrag  ist  von
ihm  Ausfertigung  zu  erteilen.

8.  Der  Verband  für  Armenpflege  und  Wohltätigkeit  hat
sich  bereit  erklärt,  soweit  es  nach  seinen  Grundsätzen  möglich
ist,  die  Tätigkeit  des  Einigungsamtes  dadurch  zu  unterstügen,
daß  er  in  geeigneten  Fällen  die  zur  Durchführung  der  Einigung
oder  des  Einigungsvorschlages  erforderlichen  Beträge  zahlt.

Zu  diesem  Zwecke  wird  ein  Mitglied  seines  Verwilligungs.
Ausschusses  ständig  in  das  Einigungsamt  abgeordnet.

9.  Im  übrigen  regeln  der  Vorsitzende  und  sein  Stellvertreter
  gemeinsam  das  Verfahren.

2.  Bundesratsbeschluß  über  die  Sicherstellung  von
Fleischvorräten.

Vom  25.  Januar  1915.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über
die  Ermächtigung  des  Bundesrats,  betreffend  die  wirtschaftlichen.
  Maßnahmen  usw.,  vom  4.  August  1914  (Reichsgesetzblatt
  Seite  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§  1.  Die  Städte  und  Landgemeinden  mit  mehr  als  fünftausend
  Einwohnern  sind  verpflichtet,  zur  Versorgung  der  Bevölkerung
  mit  Fleisch  einen  Vorrat  an  Dauerwaren  zu  beschaffen
und  ihre  Aufbewahrung  sicher  zu  stellen.  Die  zuständige  Be-108
        <pb n="123" />
        hörde  bestimmt  den  Umfang  und  die  Art  des  zu  beschaffenden
Bedarfs.

§  2.  Zur  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  kann  den  Gemeinden
  oder  einem  Orikten  das  Eigentum  an  Schweinen  von
der  zuständigen  Behörde  übertragen  werden.

Schweine,  die  auf  Grund  von  Mästungsverträgen  zum
Mästen  und  an  Behörden,  an  Gemeinden  oder  an  die  Zentral-Einkaufsgesellschaft
  m.  b.  H.  in  Berlin  zu  liefern  sind,  unterliegen
  der  Enteignung  nicht.

Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §  2  des
Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  17.  Dezember  1914  (Reichsgesetzblatt
  Seite  516)  entsprechende  Anwendung  mic  der  Maßgabe,
  daß  der  #bernahmepreis  unter  Berücksichtigung  des
Marktpreises  festgesetzt  wird.

Die  Festsetzung  erfolgt  endgültig  durch  ein  Schiedsgericht
von  drei  Mitgliedern.  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ernennt
  den  Vorsitzenden  und  die  Beisitzer,  und  zwar  je  einen
auf  Vorschlag  der  amtlichen  Vertretungen  des  Handels  und
der  Landwirtschaft.

§  3.  Als  Marktpreis  gilt  die  amtliche  Preisfestsetzung  des
Schlachtviehmarktes  der  von  der  Landeszentralbehörde  für  den
Abnahmeort  als  maßgebend  bestimmt  wird,  nach  dem  Ourchschnitt
der  beiden  letzten  Hauptmarkttage  vor  dem  Eigentumsübergange.

Abnahmeort  im  Sinne  dieser  Verordnung  ist  der  Ort,  bis
zu  welchem  der  Verkäufer  die  Kosten  der  Beförderung  trägt.

§  4.  Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmungen
zur  Ausführung  dieser  Verordnung.

§  5.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung
  in  Kraft.  Der  Neichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt
des  Außerkrafttretens.

Bekanntmachung  des  Bundesrats  über  die  Beschränkung
der  Milchverwendung  vom  2.  September  1915.

Es  ist  verboten:  1.  Vollmilch  oder  Sahne  in  gewerblichen
Berrieben  zum  Backen  zu  verwenden.  2.  Geschlagene  Sahne
allein  oder  in  Zubereitung  im  Kleinhandel,  insbesondere  in
Milchläden,  Konditoreien,  Bäckereien,  Gast.,  Schank.  und  Speise-109
        <pb n="124" />
        wirtschaften,  sowie  in  Erfrischungsräumen  zu  verabfolgen.
3.  Sahne  in  Konditoreien,  Bäckereien,  Gast-,  Schank=  und
Speisewirtschaften  sowie  in  Erfrischungsräumen  zu  verabfolgen.
Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden
  können  Ausnahmen  von  diesem  Verbote  zulassen.

Die  Beamten  der  Polizei  und  die  von  der  Polizei  beauftragten
  Sachverständigen  sind  befugt,  in  die  Räume,  in  denen
Backware  in  gewerblichen  Betrieben  bereitet,  gelagert,  aufbewahrt,
  feilgehalten  oder  verpackt  wird,  sowie  in  die  Geschäftsräume
  der  in  Betracht  kommenden  Betriebe  jederzeit  einzutreten,
  dort  Besichtigungen  vorzunehmen,  Geschäftsaufzeichnungen
einzusehen,  auch  nach  ihrer  Auswahl  Proben  zum  Zwecke  der
Untersuchung  gegen  Empfangsbestätigung  zu  entnehmen.  Die
Unternehmer  und  die  von  ihnen  bestellten  Betriebsleiter  und
Aufsichtspersonen  sind  verpflichtet,  den  Beamten  der  Dolizei
und  den  Sachverständigen  Auskunft  über  das  Verfahren  bei
Herstellung  ihrer  Erzeugnisse,  über  die  zur  Verarbeitung  gelangenden
  Stoffe  und  deren  Herkunft  sowie  über  Art  und  Umfang
  des  Absatzes  zu  erteilen.  Die  Sachverständigen  sind  vorbehaltlich
  der  dienstlichen  Berichterstattung  und  der  Anzeige
von  Gesetzwidrigkeiten  verpflichtet,  über  die  Einrichtungen  und
Geschäftsverhältnisse,  die  durch  die  Aufsicht  zu  ihrer  Kenntnis
kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten  und  sich  der  Mitteilung
  und  Verwertung  der  Geschäfts=  und  Betriebsgeheimnisse
zu  enthalten.  Sie  sind  darauf  zu  vereidigen.

Die  Anternehmer  haben  einen  Abdruck  dieser  Verordnung
in  ihren  Verkaufs=  und  Betriebsräumen  auszuhängen.  Die
Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmung  zur  Ausführung
dieser  Verordnung.  Sie  können  weitergehende  Anordnungen
zur  Beschränkung  der  Milchverordnung  treffen.  Zuwiderhandlungen
  werden  mit  Geldstrafen  bis  zu  1500  A  oder  mit  Gefängnis
  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.  Mit  Geldstrafe  bis  zu
150  oder  mit  Haft  wird  bestraft,  wer  den  Eintritt  in  die
Räume  usw.  verweigert,  die  geforderte  Auskunft  nicht  erteilt
oder  bei  der  Auskunftserteilung  unwahre  Angaben  macht,  und
wer  den  vorgeschriebenen  Aushang  unterläßt.

Die  Verordnung  tritt  am  6.  September  1915  in  Kraft.
Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

110
        <pb n="125" />
        Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  24.  Septbr.  1915.
Verordnung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger
Personen  vom  Handel.

§  1.  Der  Handel  mit  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs,
  insbesondere  mit  Nahrungs-  und  Futtermitteln  aller  Art,
sowie  rohen  Naturerzeugnissen,  Heiz-  und  Leuchtstoffen  oder
mit  Gegenständen  des  Kriegsbedarfs  ist  zu  untersagen,  wenn
Tatsachen  vorliegen,  die  die  Anzuverlässigkeit  des  Handeltreibenden
  in  bezug  auf  den  Handelsbetrieb  dartun.  Das  Handelsgewerbe,
  dessen  Betrieb  untersagt  wird,  ist  genau  zu  bezeichnen.
Die  Untersagung  ist  im  Amtsblatt  der  untersagenden  Behörde
und  im  Reichsanzeiger  bekanntzugeben.  Bei  der  Feststellung
der  Tatsachen,  welche  die  Inzuverlässigkeit  in  bezug  auf  den
Handelsbetrieb  dartun,  sind  insbesondere  zu  berücksichtigen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  über  Höchstpreise,  Vorratserhebungen,
  Preisaushang  und  übermäßige  Preissteigerung.

§  2.  Die  Antersagung  des  Handelsbetriebes  gilt  für  das
Reichsgebiet.  Ist  dem  Handeltreibenden  für  den  untersagten
Handelsbetrieb  ein  Erlaubnisschein  (Wandergewerbeschein,  Legiti.
mationskarte  u.  dergl.)  erteilt,  so  hat  die  Antersagung  den  Verlust
  dieses  Scheines  ohne  weiteres  zur  Folge.  Die  Behörde,
die  den  Betrieb  untersagt  hat,  kann  seine  Wiederaufnahme  gestatten,
  sofern  seit  der  Intersagung  mindestens  drei  Monate
verflossen  sind.

§  3.  Der  Reichskanzler  und  die  Landeszentralbehörden
können  anordnen,  daß  der  Beginn  des  Handels  mit  Gegenständen
  der  bezeichneten  Art  allgemein  oder  unter  bestimmten
Vorausseczungen  einer  Erlaubnis  bedarf.  Die  Erlaubnis  darf
nur  versagt  werden,  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Tatsachen
vorliegen,  die  seine  Unzuverlässigkeit  in  bezug  auf  den  Handelsbetrieb
  dartun.  Auf  den  Gewerbebetrieb  im  Amherziehen  sind
die  Vorschriften  nicht  anzuwenden.  Der  Wandergewerbeschein
und  die  Legitimationskarte  sind  aber  zu  versagen,  wenn  bei
demjenigen,  für  welche  sie  beantragt  werden,  die  bezeichneten
Voraussetzungen  zutreffen.

§  4.  Gegen  die  Untersagung  des  Betriebes  und  gegen  die
Versagung  der  Erlaubnis  ist  nur  Beschwerde  zulässig;  sie  hat
keine  aufschiebende  Wirkung.

111
        <pb n="126" />
        §  5.  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  10  000  wird  bestraft,  wer  der  gegen  ihn  ergangenen
  Untersagung  des  Handelsbetriebes  zuwiderhandelt
und  wer  den  Handelsbetrieb  ohne  die  erforderliche  Erlaubnis
beginnt.

§  6.  Im  8§  6  des  Gesehzes  betreffend  Höchstpreise  vom
4.  August  1914,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom
17.  Dezember  1914,  wird  folgender  Absatz  eingefügt:  In  den
Fällen  der  Nr.  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet
werden,  daß  die  Verurteilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich
  bekanntzugeben  ist.  Auch  kann  neben  Gefängnisstrafe  auf
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§  7.  Im  §  5  der  PVerordnung  gegen  übermäßige  Preissteigerung
  vom  23.  Juli  d.  J.  wird  folgender  Absatz  3  eingefügt:
  Neben  Gefängnisstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§  8.  Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmung
zur  Ausführung  dieser  Verordnung.

§  9.  Diese  Verordnung  trict  mit  dem  Tage  der  Verkündung
  in  Kraft.  Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des
Außerkrafttretens.

Bekanntmachung  des  Rates  der  Stadt  Leipzig  vom  20.  August  1915
über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  inländischem  Brotgetreide,  Roggenund
  Weizenmehl  und  daraus  hergestellten  Backwaren.  (Auszug.)

3.  Ordnung  des  Verkehrs  mit  Mehl  und  Backwaren
zwischen  Bäckern  und  Mehlkleinhändlern  einerseits
und  Verbrauchern  andererseits.

§  7.  Roggen-  und  Weizenmehl  und  Roggen-  und  Weißbrot
  sowie  Zwieback  dürfen  zum  Verbrauche  nur  gegen  Ausweismarken
  des  Kommunalverbandes  der  Stadt  Leipzig  oder
auswärtiger  Kommunalverbände,  deren  Ausweismarken  im  Stadtbezirke
  Leipzig  gelten,  abgegeben  und  entnommen  werden.  Die
Handel-  und  Gewerbetreibenden,  die  mit  diesen  Waren  handeln,
dürfen  sie  aus  ihren  Geschäftsvorräten  für  die  eigene  Verwendung
  auch  nur  gegen  solche  Ausweismarken  entnehmen.

112
        <pb n="127" />
        4.  Brotausweiskarten.

§  8.  Zum  Bezuge  von  Brotausweiskarten  sind  berechtigt:

1.  die  im  Stadtbezirke  wohnenden,  zur  bürgerlichen  Bevölke.
rung  gehörenden  Personen;

2.  die  im  Stadtbezirke  wohnenden  Angehörigen  des  Heeres
und  der  Heeresverwaltung,  soweit  sie  nicht  von  der  Heeresverwaltung
  Brot  zu  beanspruchen  haben  (Offiziere,  Militärbeamte);


J.  die  im  Stadtbezirke  sich  vorübergehend  aufhaltenden  er.
sonen,  Angehörige  des  Heeres  und  der  Heeresverwaltung
jedoch  nur,  wenn  sie  nicht  von  der  Heeresverwaltung  Brot
zu  beanspruchen  haben.

§  9.  Die  Zuweisung  von  Roggen-  und  Weizenmehl  und

Roggen  ·  und  Weißbrot  sowie  Zwieback  an  die  bezugsberechtigten

  Hersonen  wird  nach  dem  Pebensalter  und  dem  Einkommen

  abgestuft.
Es  erhalten  für  die  Woche:

1.  Kinder  unter  einem  Jahre:

7  Semmelmarken  lautend  je  auf  eine  Semmel  oder
75  g  Zwieback  oder  60  g  Mehl:;

2.  Kinder  vom  vollendeten  I.  bis  zum  vollendeten  6.  Lebensjahre

a)  2  Roggenbrotmarken  lautend  je  auf  1  HPfund  Noggenbrot
  oder  300  g  Mehl.  Davon  ist  eine  so  eingerichtet,
daß  darauf  wahlweise  Zmal  je  ½  Pfund  Noggenbrot
oder  150  Mehl  enenommen  werden  können.  Sie  berechtigt
  außerdem  wahlweise  zur  Entnahme  von  ZLmal
½/8  Dfund  Zwieback;

b)  7  Semmelmarken  lautend  je  auf  1  Semmel.  Für  die
7  Semmelmarken  kann  auch  1  Pfund  Roggenbrot  entnommen
  werden;
3.  über  6  Jahre  alte  Personen
a)  3  Roggenbrotmarken  lautend  je  auf  1  Pfund  Roggenbrot
oder  300  9  Mehl.  Oavon  ist  eine  ebenfalls  so  eingerichtet,
daß  wahlweise  2  mal  je  ½  Pfund  Noggenbrot  oder
Zwieback  oder  150  g  Mehl  entnommen  werden  können;

b)  7  Semmelmarken  lautend  je  auf  eine  Semmel.  Für
die  7  Semmelmarken  kann  auch  1  Pfund  Noggenbrot
entnommen  werden.

8  113
        <pb n="128" />
        Die  Zuteilung  der  Ausweiskarten  für  Krankenhäuser,  Kliniken
  und  ähnliche  Betriebe  und  Anstalten  mit  stetig  wechselnder
  Verbraucherzahl  wird  von  Fall  zu  Fall  schätzungsweise
nach  den  voraussichtlich  zu  leistenden  Beköstigungstagen  bemessen.

§  10.  Die  Ausweismarken  werden  für  4  oder  mehr  Wochen
in  Form  von  Ausweiskarten  ausgegeben.

Die  Ausweiskarten  werden  mit  Ausnahme  der  Zusatzkarten
den  Bezugsberechtigten  am  Tage  vor  dem  Beginn  der  Gültigkeitsdauer
  durch  freiwillige  ehrenamtliche  Helfer  in  den  Wohnungen
  zugestellt.  Wer  an  diesen  Tagen  die  Ausweiskarten
nicht  zugestellt  erhalten  kann,  hat  sie  am  Tage  nach  der  Verteilung
  oder  später  in  der  Kartenausgabestelle  zu  entnehmen,
in  deren  Bezirk  er  wohnt.

Die  Zusatzkarten  sind  in  den  Polizeiwachen  abzuholen,  in
deren  Bezirk  die  Bezugsberechtigten  wohnen.

Das  Dzähere  über  die  Ausgabe  der  Ausweiskarten  wird  rechtzeitig
  vor  jeder  Ausgabe  in  den  Tageszeitungen  bekannt  gemacht.

8§  11.  Die  Ausweiskarten  haben  nur  die  Bedeutung  eines
Ausweises,  daß  die  Inhaber  so  viel  Roggen=  und  Weizenmehl
und  Roggenbrot,  Weißbrot  und  Zwieback  entnehmen  dürfen,
als  nach  den  zugehörigen  Ausweiskarten  zulässig  ist  (vgl.  §  13).
Die  PVerkäufer  sind  nicht  verpflichtet,  gegen  Ausweismarken
diese  Waren  abzugeben.

&amp;amp;  12.  Die  Ausweiskarten  und  marken  gelten  nur  für  den
Zeitabschnitt,  der  aufgedruckt  ist,  und  dürfen  nur  innerhalb
dieses  Zeitabschnittes,  nicht  aber  vorher  oder  nachher  verwendet
  werden.

Die  innerhalb  der  Gültigkeitsdauer  der  Ausweiskarten
nicht  benutzten  Ausweismarken  sind  von  den  Karteninhabern
am  Ende  der  Gültigkeitsdauer  bei  der  Austeilung  der  neuen
Ausweiskarten  den  Helfern  zurückzugeben.  Dies  gilt  auch  von
Zusatzbrotmarken.  Außerdem  sind  den  Helfern  die  Köpfe  der
abgelaufenen  Ausweiskarten  vorzulegen.

§  13.  Für  jede  Marke  darf  nur  die  aufgedruckte  Menge
Backware  oder  Mehl  abgegeben  und  entnommen  werden  (ogl.
§  9).  Schrot  gilt  als  Mehl.  Außerdem  dürfen  die  Marken
nur  zur  Abgabe  und  Entnahme  von  Do0ggenvollkornbrot  und
Weizenschrotbrot  verwendet  werden.  Zwei  Marken,  die  zu-114
        <pb n="129" />
        sammen  auf  2  Pfund  Roggenbrot  lauten,  berechtigen  zur  Entnahme
  von  1¾¼  Pfund  Noggenvollkornbrot.  Es  ist  zulässig,
auf  eine  Marke,  die  allein  oder  wahlweise  auf  1  (Ofd.  Noggenbrot
  lautet,  die  Hälfte  eines  1¾  oder  ein  Viertel  eines  3  ½  fd.
wiegenden  Roggenvollkornbrotes  zu  entnehmen.  Eine  Marke,
die  allein  oder  wahlweise  auf  1  Pfund  Roggenbrot  lautet,  berechtigt
  auch  zur  Entnahme  von  6  und,  wenn  sie  auf  ½  Pfd.
Noggenbrot  lautet,  von  3  Stück  Weizenschrotbrötchen.

§  14.  Personen,  die  von  auswärts  in  den  Stadtbezirk
Ceipzig  zuziehen,  erhalten  Brotausweiskarten  nur,  wenn  sie  der
Kartenausgabestelle  einen  Brotkartenabmeldeschein  vorlegen,  daß
sie  an  ihrem  bisherigen  Wohn,  oder  Aufenthaltsorte  die  Brotausweiskarten
  zurückgegeben  haben.

Das  gleiche  gilt  für  Hersonen,  die  vorübergehend  im  Stadtbezirk
  Leipzig  Aufenthalt  nehmen.  Für  Gasthofsfremde  gelten
die  besonderen  Bestimmungen  der  am  24.  August  1915  in  Kraft
tretenden  Bekanntmachung.

§  15.  Personen,  die  aus  dem  Stadtbezirke  verziehen,
haben  die  Ausweiskarten  einschließlich  der  Zusatzbrotkarten  unverzüglich
  entweder  der  Kartenausgabestelle,  in  deren  Bezirk  sie
bisher  gewohnt  haben,  oder  dem  Nate,  Kriegsernährungsamt,
Neues  Rathaus,  Erdgeschoß,  Zimmer  200,201,  zurückzugeben
und  sich  einen  Brotkartenabmeldeschein  ausstellen  zu  lassen.  Die
Bescheinigung  ist  bei  der  polizeilichen  Abmeldung  vorzulegen.

Doas  gleiche  gilt  von  Personen,  die  nach  auswärts  verreisen
  und  an  dem  Gestimmungsorte  Brotausweiskarten  entnehmen
  wollen.

Dersonen,  die  zum  Heeresdienste  einberufen  werden,  haben
die  ihnen  zugeteilten  Ausweiskarten  ebenfalls  unverzüglich  an
eine  der  in  Absatz  1  genannten  Stellen  zurückzugeben.  Dies
gilt  nicht  für  Personen,  die  als  Offiziere  oder  Militärbeamte
zu  Truppenteilen  oder  Verwaltungsstellen  einberufen  werden,
die  ihren  Standort  im  Stadrbezirke  haben.

Die  Haushaltungsvorstände  sind  dafür  verantwortlich,  daß
der  in  Absatz  1—3  festgesetzten  Rückgabepflicht  genügt  wird.

Diie  Hinterbliebenen  Verstorbener  sind  verpflichtet,  die  für
diese  ausgegebenen  Ausweiskarten  unverzüglich  der  Kartenausgabestelle,
  in  deren  Bezirk  der  Verstorbene  gewohnt  hat,

8  115
        <pb n="130" />
        oder  dem  Rate,  Kriegsernährungsamt,  Neues  Nathaus,  Erdgeschoß,
  Zimmer  200,201,  abzuliefern.

§  16.  Verlorene  Ausweiskarten  werden  nicht  ersetzt.

§  17.  Soweit  Brotausweismarken  auswärtiger  Kommunalverbände
  im  Stadtbezirke  Leipzig  Geltung  haben,  sind  für  ihre
Benutzung  die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  maßgebend.

5.  Beschränkung  des  Verbrauchs  von  Mehl  und
Backwaren  bei  den  Verbrauchern.

§5  18.  Verbraucher  dürfen  nur  so  viel  Roggen-und  Weizenmehl
und  Roggen-  und  Weißbrot  sowie  Zwieback  verbrauchen,  als
nach  den  jeweiligen  Bestimmungen  über  die  Brotausweismarken
zulässig  ist.

§  19.  Wer  zusammen  mehr  als  10  Pfund  Noggen=  oder
Weizenmehl  in  seinem  Haushalte  besigzt,  darf  so  lange  solches
Mehl  nicht  mehr  erwerben,  bis  dieser  Vorrat  bis  auf  10  Pfund
aufgebraucht  ist.

Von  den  in  seinem  Haushalt  befindlichen  Mehlvorräten
darf  er  wöchentlich  nicht  mehr  entnehmen,  als  nach  den  jeweiligen
  Bestimmungen  über  die  Brotausweismarken  zulässig
ist.  Für  jede  entnommene  Menge  Mehl  ist  die  entsprechende
Zahl  Mehlmarken  zurückzugeben.  Die  Rückgabe  hat  an  die
Verteiler  der  Brotausweismarken  zu  erfolgen.

Die  Größe  der  Mehlvorräte  in  den  Haushaltungen  wird
von  Zeit  zu  Zeit  festgestellt  werden.  Dabei  wird  durch  Vergleichung
  der  Ergebnisse  der  früheren  und  der  späteren  Erhebungen
ermittelt  werden  können,  ob  die  Vorschriften  eingehalten  worden
sind,  insbesondere  ob  mehr  Mehl  als  zulässig  verbraucht  und
ob  die  dem  Verbrauch  entsprechende  Zahl  Mehlmarken  zurückgegeben
  worden  ist.

6.  Zusammensetzung,  Gewicht,  Form  und  Abgabezeit
der  Backwaren.

§  20.  Als  Roggenbrot  ist  nur  Roggenbrot  im  Sinne  von  §  1,
Absas  1,  §§  2  und  5  bis  7  der  Bekanntmachung  des  Stellvertreters
  des  Reichskanzlers  über  die  Bereitung  von  Backware
vom  31.  März  1915  zugelassen.

Der  Kartoffelgehalt  des  Roggenbrotes  muß  bei  Verwendung
von  Kartoffelflocken,  Kartoffelwalzmehl  oder  Kartoffelstärkemehl

116
        <pb n="131" />
        mindestens  20  Gewichtsteile  auf  80  Gewichtsteile  Brotgetreide.
mehl  betragen.  Werden  gequetschte  oder  geriebene  Kartoffeln
verwendet,  so  müssen  davon  mindestens  40  Gewichtsteile  auf
80  Gewichtsteile  Brotgetreidemehl  genommen  werden.

Von  den  80  vom  Hundert  Getreidemehl  müssen  70  Teile
Roggen-  und  10  Teile  Weizenmehl  sein.

Statt  Kartoffeln  können  Bohnenmehl,  auch  Sojabohnenmehl,
  Erbsenmehl,  Gerstenschrot,  Gerstenmehl,  Hafermehl,  fein
vermahlene  Kleie,  Maismehl,  Manioka-  und  Tapiokamehl,
Reismehl,  Sagomehl  in  derselben  Menge  wie  Kartoffelflocken
verwendet  werden;  in  gleicher  Weise  kann  Zucker  oder  Sirup
verwendet  werden,  jedoch  nur  bis  zur  Höhe  von  5  Gewichtsleilen
  auf  95  Gewichtsteile  Mehl  oder  Mehlersagstoffe.

Die  Herstellung  reinen  Roggenbrotes  aus  Roggenmehl,
zu  dessen  Herstellung  der  Roggen  bis  zu  mehr  als  93  vom
Hundert  durchgemahlen  ist  (Roggenvollkornbrot)  ist  zulässig.
Wer  solches  zu  backen  und  abzugeben  beabsichtigt,  hat  dies  dem
Rate,  Kriegsernährungsamt,  unverzüglich  anzuzeigen.

Das  Noggenbrot  darf  nur  in  Stücken  zu  ganzen  Pfunden
(#en  kg)  ausgebacken  werden.  Noggenvollkornbrot  darf  nur  in
Einheitsgewichten  von  3½  Hfund  und  von  1¾  fund  hergestellt
  werden.  Das  nach  der  Ratsbekannemachung  über  den
Verkauf  von  Schwarzbrot  vom  23.  September  1907  auf  jedem
zum  Verkaufe  bestimmten  Brote  anzugebende  Sollgewicht  muß
mnerhalb  der  ersten  24  Stunden  nach  der  Entnahme  aus  dem
Backofen  vorhanden  sein.

Die  Abgabe  des  Noggenbrotes  ist  erst  24  Stunden  nach
Beendigung  des  Backens  zulässig.

§  21.  Als  Weißbrot  ist  nur  Weißbrot  im  Sinne  von
§  1,  Absag  2,  §§5  2  bis  4  der  Bekanntmachung  des  Stellvertreters
des  Reichskanzlers  über  die  Bereitung  von  Backware  vom
31.  März  1915  zugelassen.

Solange  die  Königliche  Kreishauptmannschaft  Leipzig  gestattet,
  bei  der  Bereitung  von  Weißbrot  Weizenmehl  ungemische
oder  in  einer  Mischung  zu  verwenden,  die  weniger  als  30
Gewichtsteile  Roggenmehl  unter  100  Gewichtsteilen  des  Gesamt.
gewichts  enthält,  wird  dies  besonders  bekannt  gegeben.

Wer  Weißbrot  aus  Weizenmehl,  zu  dessen  Herstellung  der

117
        <pb n="132" />
        Weizen  bis  zu  mehr  als  93  vom  Hundert  durchgemahlen  ist,
backen  und  abgeben  will,  hat  dies  dem  Rate,  Kriegsernährungsamt,
  unverzüglich  anzuzeigen.

Das  Weißbrot  muß  beim  Ausbacken  ein  Durchschnittsgewicht
  von  75  g  haben.  Mit  Rücksicht  auf  den  Gasthausverkehr
  ist  es  zweckmäßig,  das  Weißbrot  dreiteilig  herzustellen.

§  22.  Außer  Roggen=  und  Weißbrot  im  Sinne  der  8§§  20
und  21  darf  Krankenbrot  (Aleuronatbrot,  Conglutinbrot  u.  a.)
aus  Brotgetreidemehl  gebacken  und  abgegeben  werden.  Wer
solches  zu  backen  und  abzugeben  beabsichtigt,  hat  dies  unverzüglich
dem  DNate,  Kriegsernährungsamt,  anzuzeigen.

Die  Abgabe  darf  nur  an  Dersonen  erfolgen,  die  einen
Erlaubnisschein  zum  Bezuge  von  Krankenbrot  vom  Nate,
Kriegsernährungsamt,  vorzeigen  und  Ausweismarken  abgeben.

§  23.  Zur  Herstellung  von  Kuchen  im  Sinne  von  §  1,
Absatz  3  der  Bekanntmachung  des  Stellvertreters  des  Reichskanzlers
  über  die  Bereitung  von  Backwaren  vom  31.  März  1915
darf  Roggen-  und  Weizenmehl  nicht  verwendet  werden.

Zugelassen  bleibt  die  Herstellung  von  Zwieback  aus  solchen
Mehlen.  Er  darf  nur  nach  Gewicht  verkauft  werden.  Einback
zu  verkaufen  ist  verboten.

7.  Verwendung  von  Mehl  und  Brot  zu  technischen  Zwecken.
§  24.  Klebstoffe,  besonders  sog.  Kleister,  dürfen  nicht  aus
NRoggen-  und  Weizenmehl  hergestellt  werden.

Brot  zum  Reinigen  von  Gegenständen,  besonders  zum
Abreiben  schmutziger  Wände  und  Decken  zu  verwenden,  ist
verboten.

8.  Aushang  der  Bekanntmachung.

§  25.  Die  Bekanntmachung  ist  in  sämtlichen  Verkaufs.
stellen  von  Roggen-  und  Weizenmehl  und  Roggenbrot,  Weißbrot
  und  Zwieback  für  die  Käufer  deutlich  sichtbar  aufzuhängen.

9.  Strafbestimmungen.
§  26.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  werden
mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  “  bestraft.
Wer  Ausweiskarten  oder  marken  nachmacht  oder  ver-18
        <pb n="133" />
        fälscht  oder  von  nachgemachten  oder  verfälschten  Ausweiskarten
und  marken  Gebrauch  macht,  kann  nach  den  Bestimmungen  des
Reichsstrafgesebuches  wegen  Urkundenfälschung  und  Beirug  mit
Gefängnis  und  unter  Omständen  mit  Zuchthaus  bestraft  werden.

Außerdem  kann  der  Nat  Geschäfte  schließen,  deren  Inhaber
  oder  Betriebsleiter  sich  in  der  Befolgung  der  Oflichten,
die  ihnen  diese  Bekanntmachung  auferlegt,  unzuverlässig  zeigen.

Bekanntmachung,  Regelung  des  Brot-  und  Mehlverbrauchs
  in  Gast-  und  Schankwirtschaften,  gültig
vom  24.  August  1915  ab.  (Auszug).

&amp;amp;*s  l.  In  Gast.,  Schank=  und  Speisewirtschaften  (Hotels,
Pensionen,  Restaurants,  Kantinen,  Klublokalen,  Würstchenverkaufsständen
  und  dgl.)  darf  Brot  aller  Art  allein  an  Gäste
nicht  abgegeben  werden.  Es  ist  aber  zu  gestatten,  daß  die
Gäste  mitgebrachtes  Brot  verzehren.

Blot  aller  Art  als  Zugabe  oder  Bestandteil  von  verabreichten
  Speisen  und  Getränken  darf  nur  an  Gäste  abgegeben
werden,  die  im  Besitze  von  Gasthausmarken  sind  und  solche
der  verabreichten  Menge  entsprechend  hierfür  abgeben.

§  2.  Gastwirtschaften  (Hotels,  Pensionen,  Logierhäuser)
erhalten  Tageskarten  je  nach  Zahl  der  bei  ihnen  übernachtenden
  Fremden  zum  Bezuge  von  täglich  200  g  Gebäck  (Schwarzbrot,
  Weißbrot  oder  Zwieback)  in  8  Teilabschnitten  von  je

8.  Die  Inhaber  der  Betriebe  sind  verpflichtet,  ein  Ausgabebuch
  für  Tageskarten  zu  führen,  die  Tageskarten  mit  dem

amen  ihres  Gasthauses,  mit  dem  Datum  und  der  laufenden

ummer  des  Ausgabebuches  zu  versehen  und  sie  täglich  den
Gästen,  die  nicht  im  Besitz  von  Gasthausmarken  sind  (siehe
nachstehenden  §  3),  auf  Verlangen  auszuhändigen.  Jeder  Gast
darf  erst  nach  einem  Aufenthalt  von  je  24  Stunden  eine  weitere
Tageskarte  erhalten.  Die  Inhaber  der  Betriebe  sind  verantwortlich
  dafür,  daß  der  Gast  bei  seinem  Weggang  oder  bei
Empfang  einer  neuen  Karte  die  frühere  Karte  abgibt.  Sie
haben  die  abgegebenen  Karten  geordnet  aufzubewahren  und  die
nichtverbrauchten  Marken  mit  Ourchstreichen  zu  entwerten.

Die  Zahl  der  verbrauchten  Karten  und  die  Zahl  der  Nachtgäste
  wird  von  Zeit  zu  Zeit  nachgeprüft  werden.

119
        <pb n="134" />
        §  3.  An  die  Einwohner  der  Stadt  Leipzig  werden  Gasthausmarken
  ausgegeben.  Jeder  Inhaber  von  Brotkarten  erhäl  t
auf  Verlangen  je  gegen  Rückgabe  von  Brotmarken  über  1  Pfd.
Schwarzbrot  15  Gasthausmarken  über  je  25  g#  Gebäck  (Schwarz-=brot,
  Weißbrot  oder  Zwieback).  Die  Ausgabe  erfolgt  in  den
Amtsräumen  sämtlicher  Polizeiwachen  in  der  Zeit  von  vormittags
  9  bis  nachmittags  6  Uhr.

Die  Gasthausmarken  sind  nur  in  der  Zeit  gültig,  auf  die
sie  lauten,  sie  haben  auch  außerhalb  Leipzigs,  im  ganzen  Königreich
  Sachsen  Gültigkeit.  Die  von  anderen  sächsischen  Kommunalverbänden
  ausgegebenen  Gasthausmarken  gelten  während
der  Zeit,  die  aufgedruckt  ist,  auch  in  Leipzig.

§  4.  Die  in  den  Gast.,  Schank.  und  Speisewirtschaften
eingehenden  Gasthausmarken  sind  zu  sammeln  und  in  Mengen
von  je  21  Stück  zu  bündeln.

Der  Erwerb  von  Brot  aller  Arc,  einschließlich  Zwieback,
seitens  der  Betriebsinhaber  darf  nur  gegen  Abgabe  der  Gasthausmarken
  an  den  Verkäufer  erfolgen.  Der  Verkauf  dieser
Waren  an  die  Wirtschaften  ohne  Entgegennahme  der  gesammelten
  Marken  in  einer  der  gekauften  Menge  entsprechenden
Anzahl  ist  verboten.

§  5.  Die  Gast-,  Schank-  und  Speisewirtschaften  können
Mehl  nur  gegen  besondere  Bezugsmarken  für  Schankwirtschaften
  usw.  erwerben.  Die  Inhaber  diesei  Betriebe  erhalten
so  viel  Mehlbezugsmarken,  daß  sie  der  Menge  an  Mehl
erwerben  können,  die  sie  nach  ihren  Anzeigen  vom  13.  Febr.  1915
in  der  Zeit  vom  1.  bis  15.  Januar  1915  täglich  im  Durchschnitt
  in  ihrem  Betriebe  verbraucht  hatten.  Die  Mehlbezugsmarken
  werden  den  Betriebsinhabern  von  unserem  Gewerbeamt
  zugesandt.

§  6.  In  den  Bahnhofs-  und  Automatenwirtschaften  darf
Schwarzbrot,  Weißbrot  und  Zwieback  ohne  Hingabe  von
Marken  verabreicht  werden.  Dies  gilt  hinsichtlich  der  Automatenwirtschaften
  jedoch  nur  für  den  automatischen  Verkauf.
Die  nichtautomatische  Verabreichung  dieser  Waren  darf  dort
nur  gegen  Abgabe  von  Gasthausmarken  erfolgen.  In  den
Bahnhofswirtschaften  dürfen  die  Gäste  Brot  aller  Art  nur
zum  sofortigen  Genusse  und  im  Höchstgewicht  von  75  g  erhalten.

120
        <pb n="135" />
        Zum  Bezuge  solchen  Brotes,  das  ohne  Gasthausmarken
an  die  Gäste  abgegeben  werden  kann,  erhalten  die  Bahnhofsund
  Automatenwirte  in  beschränktem  AUmfange  besondere  Ausweiskarten.
  Darüber  hinaus  Brot  und  Bröcchen  gegen  Abgabe
von  Gasthausmarken  zu  verabreichen,  steht  den  Genannten  frei.

§.  Juwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  werden
mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  Geld  bis  zu  1500.S#bestraft.

Außerdem  kann  der  Nat  Geschäfte  schließen,  deren  Inhaber
  oder  Betriebsleiter  sich  in  der  Befolgung  der  flichten,
die  diese  Bekanntmachung  auferlegt,  unzuverlässig  zeigen.

Bekanntmachung  des  Rates  der  Stadt  Leipzig  vom
21.  August  1915  (Auszug).
1.  Brotausweiskarten  für  Haushaltungen.

·  Die  Brotausweiskarten  werden  den  Haushaltungen  durch
freiwillige,  ehrenamtliche  Helfer  zugestellt.
Das  Anmt  der  Helfer  ist  ein  Ehrenamt.  Es  wird  deshalb
jedermann  ersucht,  das  zu  beachten  und  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  keinem  der  Mitwirkenden  irgendwelche  Schwierigkeiten  bei  Erfüllung
  seiner  Aufgabe  gemacht  werden.  Inangemessenes  Verhal.
ten  den  Helfern  gegenüber  hat  polizeiliche  Maßnahmen  zur  Folge.
Die  Angaben,  die  die  Helfer  fordern,  sind  vollständig  und
richtig  zu  machen.  Wer  diesem  Gebot  zuwiderhandelt,  läuft

efahr,  in  der  nächsten  Zeit  kein  Brot  bekommen  zu  können.
Er  kann  außerdem  auf  Grund  von  §  57  der  Bekanntmachung
des  Stellvertreters  des  Reichskanzlers  über  den  Verkehr  mit

kotgetreide  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915  vom  28.  Juni  1915
mi  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500.4  bestraft  werden.

Die  Haushaltungsvorstände  müssen,  wenn  sie  am  Ausgabelage
  der  Brotausweiskarten  nicht  selbst  anwesend  sein  können,
dafür  sorgen,  daß  eine  erwachsene  Person  anzutreffen  ist,  die
die  nötigen  Auskünfte  geben  und  die  Brotausweiskarten  entgegennehmen
  kann.

Sollten  die  Brotausweiskarten  einzelnen  Haushaltungen  am

fbrotmarkenausgabetage  nicht  zugestellt  werden  können,  so  sind
die  Karten  von  den  Haushaltungsvorständen  oder  Beauftragten
zm  den  Kartenausgabestellen  zu  entnehmen,  in  deren  Bezirke  die

121
        <pb n="136" />
        Haushaltungen  liegen,  und  zwar  erst  vom  nächstfolgenden
Tage  ab.  Weil  am  Tage  der  Ausgabe  die  Helfer  mit  allen
Unterlagen  unterwegs  sind,  können  an  diesem  Tage  Karten  in
den  Kartenausgabestellen  nicht  ausgegeben  werden.

Die  Kartenausgabestellen  in  den  Schulen  sind  werktäglich
von  10—1  Uhr  geöffnet,  die  Kartenausgabestelle  im  Schönefelder
Rathause  während  der  üblichen  Dienststunden.

Staatliche  und  städtische  Anstalten,  wie  Krankenhäuser,
Kliniken,  Pflege-  und  Fürsorgehäuser,  ferner  auch  Privatkrankenhäuser,
  Privatkliniken,  Privatpflegestätten  für  Militärpersonen
und  ähnliche  private  Betriebe  und  Anstalten  mit  stetig  wechselnder
Verbraucherzahl  haben,  soweit  es  nicht  schon  geschehen  ist,  unter
genauer  Angabe  der  in  Betracht  kommenden  Verbraucher  und
Zückgabe  der  Kopfstücke  der  abgelaufenen  Ausweiskarten  sofort
um  Zustellung  der  neuen  Ausweiskarten  beim  Kriegsernährungsamte,
  Neues  Rathaus,  Erdgeschoß,  Zimmer  200/201,  nachzusuchen.

2.  Ausgabe  der  Zusatzbrotkarten.

Die  Zusatzbrotkarten  sind  vom  24.  August  1915  ab  in  den
Polizeiwachen  zu  entnehmen,  in  deren  Bezirke  die  Antragsteller
wohnen.  Zusatzbrotkarten  werden  nur  auf  Antrag  ausgegeben.

Zum  Bezuge  sind  berechtigt:

über  12  Jahre  alte  ersonen,  die  im  Besitze  von  Brotausweiskarten
  des  Kommunalverbandes  der  Stadt  Leipzig  (ausgenommen
  Gasthauskarten)  sind  und  nicht  mehr  als  3100  4
(früher  2500  4)  Einkommen  jährlich  haben.  Personen  mit
einem  Einkommen  von  über  3100.4  jährlich  haben  für  sich  und
die  ihren  Haushalt  teilenden  Familienangehörigen,  auch  wenn
diese  kein  oder  weniger  als  2500  4  Einkommen  jährlich  haben,
kein  Anrecht  auf  die  Zusatzbrotmarken.

Der  Antrag  auf  Ausstellung  einer  Zusatzbrotkarte  ist  persönlich
  oder  durch  Beauftragte  bei  der  Polizeiwache  zu  stellen,  in
deren  Bezirke  der  Antragsteller  wohnt.  Für  Angehörige  einer
Familie  hat  der  Haushaltungsvorstand  oder  eine  von  ihm  beauftragte
  Person  den  Antrag  für  alle  in  Betracht  kommenden
Personen  zu  stellen.

Wer  die  Gewährung  einer  Zusatzkarte  nur  für  seine  Person
beantragt,  hat  vorzulegen:

122
        <pb n="137" />
        l.  Den  Steuerzettel  über  die  städtische  Einkommensteuer  für
das  Jahr  1915;

2.  die  augenblicklich  geltende  Brotausweiskarte.

Wer  die  Gewährung  von  Zusatzkarten  außer  für  seine
Person  noch  für  seinen  Haushalt  teilende  Familienangehörige
Ehefrau,  über  12  Jahre  alte  Kinder  usw.)  beantragt,  hat  außer
dem  Steuerzettel  und  der  Brotkarte  für  seine  Person  noch
vorzulegen:

3.  wenn  es  sich  um  Familienangehörige  handelt,  die  einem
Erwerbe  nachgehen  und  ein  Einkommen  haben,  die  Stenerhettel
  dieser  Personen  über  die  städtische  Einkommensteuer
für  das  Jahr  1915;

4.  die  jeweilig  geltenden  Brotkarten  für  alle  Familienangebörigen,
  für  die  er  Zusatzkarten  zu  haben  wünscht;

5.  weitere  geeignete  Nachweise  dafür,  daß  diese  Personen
zur  Familie  gehören  und,  soweit  Kinder  in  Betracht
kommen,  das  12.  Lebensjahr  vollendet  haben.  (Familienstammbücher,
  Heirats=  und  Geburtsurkunden  und  andere
von  Behörden  und  amtlichen  Personen  ausgestellte  Bescheinigungen,
  die  die  Familienverhältnisse  des  Antragstellers
  erkennen  lassen.)

Die  Angaben,  die  die  ausgebenden  Beamten  fordern,  sind
vollständig  und  richtig  zu  machen.  Wer  diesem  Gebot  zuwiderandelt,
  wird  auf  Grund  von  §  57  der  Bekanntmachung  des
Stellvertreters  des  Reichskanzlers  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide
  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915  vom  28.  Juni  1915
mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu

004  bestraft.

3.  Ausgabe  der  Brotausweiskarten  für  Besuchsfremde.

Besuchsfremde,  die  ihre  Verpflegung  als  Besuch  in  einer
Familie  erhalten,  haben  die  Brotausweiskarten  im  Hriegsernährungsamte,
  Neues  Rathaus,  Erdgeschoß,  Zimmer  200/201,

ontag  bis  Freitag  von  8  bis  ½1  Uhr  und  von  3  bis  5  Uhr
und  Sonnabend  von  8  bis  2  Uhr  zu  entnehmen.

Gasthofsfremde,  die  im  Stadtbezirke  übernachten,  erhalten
Brotausweiskarten  durch  ihre  Gastwirte.

123
        <pb n="138" />
        Bekanntmachung  des  Rats  der  Stadt  Leipzig  vom
24.  Juli  1915,  den  Verkauf  von  aus  beschlagnahmefreiem
Auslandsmehl  hergestelltem  Weißbrot  betreffend.

Auf  Grund  von  §§  73  und  74  der  Gewerbeordnung  wird

biermit  folgendes  bestimmt:

1.

1

1•4

Bäcker,  Konditoren  und  andere  Händler,  die  Weißbrot
zum  Werkauf  bringen,  das  aus  beschlagnahmefreiem  Auslandsmehl
  hergestellt  worden  ist,  sind  verpflichtet,  die  Preise
und  das  Gewicht  dieses  Gebäcks  durch  einen  von  außen
sichtbaren  Anschlag  am  Verkaufslokal  zur  Kenntnis  des
Publikums  zu  bringen.

Dieser  Anschlag  ist  so  oft  als  nötig  zu  erneuern  und  muß

vor  seiner  Aushängung  der  DNatswache  des  betreffenden
Stadtbezirks  zur  Abstempelung  vorgelegt  werden;  die  letztere
erfolgt  kostenfrei.

Zeder  derartige  Anschlag  ist  so  anzubringen,  daß  er  sofort

erkennbar  und  sein  Inhalt  für  die  Käufer  ohne  Schwierigkeiten
  lesbar  ist.

Jedem  Käufer  ist  zu  gestatten,  das  gekaufte  Weißbrot  an

der  Verkaufsstelle  nachzuwiegen.

Zu  diesem  Zwecke  muß  an  jeder  Verkaufsstelle  für
Weißbrot  eine  vorschriftsmäßige  Wage  mit  den  nötigen
Gewichten  vorhanden  sein.

orstehende  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung

auch  auf  solche  —  hiesige,  wie  auswärtige  —  Händler,
die  auf  Wagen  oder  in  Körben,  Säcken  und  sonstigen  Behältnissen
  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  und  DHlätzen
oder  von  Haus  zu  Haus  ohne  vorgängige  Bestellung  Weißbrot
  feilhalten  und  verkaufen.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  werden,  soweit

nicht  die  Bestimmungen  in  §  369  Ziffer  2  des  Strafgesetzbuchs
  und  in  §  148  Ziffer  8  verbunden  mit  §§  73  und  74
der  Gewerbeordnung  Anwendung  zu  leiden  haben,  mit
Geldstrafe  bis  zu  150  oder  entsprechender  Haft  geahnder
  werden.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  August  1915
in  Kraft.
        <pb n="139" />
        Bekanntmachung  des  Rates  der  Stadt  Leipzig  vom
27.  Juli  1915,  die  Aufsicht  über  den  Verbrauch  von
Getreide  und  Mehl,  das  aus  dem  Auslande  einge  führt
worden  ist.  (Auszug.)

§  6.  Das  aus  dem  Auslande  eingeführte  Mehl  darf  ohne
Ausweiskarten  verkauft  und  zur  Herstellung  von  Kuchen  und
Nondikoreiwaren  mit  der  Beschränkung  verwendet  werden,  daß
nicht  mehr  als  die  Hälfte  des  Gewichts  der  verwendeten  Mehle
oder  mehlartigen  Stoffe  aus  Weizen  besteht.  Die  aus  Auslandsmehl
  hergestellten  Brote,  Semmeln  oder  Zwiebäcke  dürfen
ohne  Brotausweiskarten  verkauft  werden.
Die  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  31.  März  1915
über  die  Bereitung  von  Backwaren  (Neichsgesetzblatt  1915,
Seite  203  ff)  bleibt  unberührt.
§  7.  Die  Bestimmungen  in  §  6  gelten  nur  unter  folgen-Bedingungen:


a)  Das  Auslandsmehl  darf  nicht  mit  Inlandsmehl  zusammen
vermischt  oder  verbacken  werden;

b)  die  von  Auslandsmehl  hergestellten  Brote,  Semmeln
und  Zwiebäcke  müssen  die  Händler,  Bäcker,  Konditoren,
Gast.,  Schank.  und  Speisewirte  getrennt  von  den  anderen
Backwaren  aufbewahren.

ç  §  8.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  werden

mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  4  bestraft.

Aufruf  des  Rates  der  Stadt  Leipzig  vom  28.  September
  1915  zur  Sammlung  der  Küchenabfälle.

In  den  Küchenabfällen  der  Stadt  Leipzig  gehen  noch  immer
täglich  große  Werte  verloren,  die  zur  Fütterung  des  Viehs
dringend  gebraucht  werden.  Die  ausländischen  Futtermittel,
die  im  Frieden  in  größeren  Mengen  eingeführt  werden,  fehlen;
dafür  muß  Ersayfutter  beschafft  werden.  Ein  wertvolles  Er.
satzmittel  bieten  die  Küchenabfälle.  Trotz  aller  Aufforderungen
sind  sie  leider  bisher  noch  immer  nicht  in  dem  Maße  gesammelt
und  verwertet  worden,  wie  es  nötig  wäre.  Die  Beförderung
der  Küchenabfälle  aus  den  Grundstücken  zu  den  Viehbesitzern
machte  bisher  Schwierigkeiten.

den

125
        <pb n="140" />
        Hier  will  der  Nationale  Frauendienst  Abhilfe  schaffen.
Er  ist  bereit,  die  Küchenabfälle  aus  den  Grundstücken  durch
angestellte  Sammler  abzuholen  und  den  Biehbesitzern  zuzuführen.
  Eine  Nachricht  durch  Postkarte  an  den  Nationalen
Frauendienst,  Königstraße  20  oder  durch  Fernsprecher  Nr.  276
genügt.  Bestellungen  durch  Vernsprecher  können  nur  vormittags
zwischen  10  und  ½1  Uhr  gemacht  werden.  Der  Nationale
Frauendienst  wird  sodann  die  in  den  Grundstücken  gesammelten
Küchenabfälle  sofort  abholen  lassen  und  den  Biehbesitzern  zuführen.

Je  länger  der  Krieg  währt,  desto  wichtiger  wird  die  Aufgabe
  der  Daheimgebliebenen,  alle  Hilfsmittel  zu  gebrauchen,
um  den  wirtschaftlichen  Kampf  erfolgreich  durchzuführen.  An
die  Hausbesitzer  und  Hausfrauen  von  Leipzig  ergeht  deshalb
erneut  die  dringende  Bitte,  in  einmütiger  Zusammenarbeit  die
Küchenabfälle  in  den  Grundstücken  zu  sammeln  und  für  die
Abholung  durch  die  Sammler  des  Nationalen  Frauendienstes
bereitzustellen.

Zunächst  kommen  nur  die  Küchenabfälle  von  Obst,  Gemüse,
  Kartoffeln  und  Backwaren  in  Frage.  Um  sie  zu  sammeln,
genügt  es,  an  einer  Stelle  des  Hofes  einen  einfachen,  mit  Deckel
versehenen  Behälter  (Kiste,  größeren  Eimer  usw.)  aufzustellen,
in  den  die  Hausbewohner  die  Küchenabfälle  einwerfen  können.
Wichtig  ist,  daß  die  Abfälle  rein  und  völlig  getrennt  von
allem  anderen  Müll  gesammelt  und  aufbewahrt  werden,  damit
sie  dem  Vieh  ohne  Schaden  zugeführt  werden  können.

Wir  haben  zu  der  bewährten  Vaterlandsliebe  unserer  Mitbürger
  das  Vertrauen,  daß  ein  jeder  an  seiner  Stelle  mitwirken
wird,  um  den  Zweck  der  vom  Nationalen  Frauendienst  getroffenen
  Maßnahmen  mit  Sicherheit  zu  erreichen.  Der  Wille,
die  Absichten  unserer  Feinde  zunichte  zu  machen,  muß  alle
darauf  achten  lassen,  daß  auch  die  geringsten  unserer  wirtschaft.
lichen  Mittel  voll  ausgenutzt  werden.

Bekanntmachung  des  Nates  der  Stadt  Leipzig  vom
2.  und  7.  Oktober  1915.  Ordnung  des  städtischen  Verkaufs
  von  Fleischwaren  und  Fleischkonserven  betr.

Da  bei  dem  städtischen  Fleischverkaufe  in  der  letzten  Zeit
verschiedene  Unzuträglichkeiten  und  vor  allem  eine  mißbräuchliche

126
        <pb n="141" />
        Ausnutzung  der  Einrichtung  seitens  vieler  Käufer  festzustellen
gewesen  ist,  wird  folgendes  angeordnet:

1.  Der  Verkauf  der  Fleischwaren  und  Fleischkonserven
in  den  städtischen  Verkaufsstellen  in  der  Markthalle  und  Eisenbahnstraße
  32  erfolgt  vom  6.  Oktober  ab  nur  noch  an  Inhaber
  vom  Nate  ausgestellter  Ausweiskarten.

2  Die  Ausweiskarten  werden  nur  auf  Antrag  und  nur
an  Familien  ausgegeben,  die  in  Leipzig  wohnen  und  in  denen
der  Haushaltungsvorstand  nicht  mehr  als  3100  4  Jahreseinkommen
  hat.

3.  Wer  eine  Ausweiskarte  zu  entnehmen  wünscht,  hat  der
Kartenausgabestelle  vorzulegen:

a)  den  Leipziger  Einwohnermeldeschein,  «

b)  den  Einkommensteuerzettel  für  das  Jahr  1915  oder  einen
anderen  urkundlichen  Nachweis  über  sein  derzeitiges  Einkommen
  (3.  B.  Lohnbescheinigung  vom  Arbeitgeber  usw.).

"4.  Für  jede  Familie  wird  nur  eine  Ausweiskarte  ausgegeben.
Diese  Ausweiskarte  enthält  6  Marken.  Jede  Marke  ermächtigt
den  Karteninhaber  zu  einem  einmaligen  Einkaufe  in  einer  der
städtischen  Verkaufsstellen  während  des  aufgedruckten  Zeit.
abschnittes.  Der  Karteninhaber  hat  aber  kein  Recht  darauf,
daß  er  in  den  städtischen  Verkaufsstellen  Fleischwaren  und
Fleischkonserven  verkauft  erhält.  Für  den  PVerkauf  sind  im
übrigen  die  unter  9  angegebenen  Verkaufsbedingungen  maßgebend.

5.  Beim  Einkaufe  hat  der  Karteninhaber  die  Karte  mit
den  Marken  dem  Verkäufer  zu  übergeben.  Dieser  trennt  davon
  die  für  den  betreffenden  Zeitabschnitt  geltende  Marke  ab
und  behält  sie  zurück.  Der  Karteninhaber  darf  die  Marken
nicht  selbst  von  der  Karte  abtrennen.  Vor  dem  Einkaufe  von
den  Karten  abgetrennte  Marken  haben  keine  Gültigkeit.

6.  Es  ist  untersagt,  die  Karten  anderen  Personen  zum
Einkaufe  für  ihren  Eleischbedarf  zu  überlassen.

7.  Verlorene  Ausweiskarten  werden  nicht  ersegzt.

8.  Die  Ausweiskarten  werden  vom  5.  Oktober  ab  in  der
Markthalle,  Obergeschoß,  Treppenaufgang  an  der  Roßplagseite,
vormictags  von  8—11  Uhr  und  nachmittags  von  4—½7  Uhr
ausgegeben.  Bei  Bedarf  werden  weitere  Kartenausgabestellen
eingerichtet  werden.

127
        <pb n="142" />
        9.  Zum  Verkauf  kommen  zurzeit:
Speck  in  1.Hfund-Sctücken  1,80  +  das  Ofund
Schweinefett,  pfundweise,  1,80  „  „  „
Schinken  in  ½8—2  Pfund-Stücken  2,100  „  „  „
(Blutwurst  (keine  Dauerware)  in

½—  1  ½-fund-Sctücken  1,80  „  „  „
Knackwurst  (keine  Dauerware)  in

½—  1  ½-Pfund-Scücken  2,00  „  „  „
Fleischsülze,  ausgeschnitten  in

12—1.fund-Stücken  1,.325  ,„  „  „
außerdem  Sülze,  (säuerlich)  in  ½.-kg.  Dosen  1,35  4

die  Dose.

Rindsgoulasch  in  ½8-kg.  Dosen  1,50  +X  die  ODose.

Alle  Waren  werden  nur  in  den  vorstehend  angegebenen
Mengen  abgegeben.  Ein  Käufer  erhält  bei  einem  Einkaufe
von  einer  Ware  nicht  mehr  als  diese  Menge.  Es  ist  statthaft,
bei  einem  Einkaufe  von  mehreren  Waren  zu  kaufen,  von  mehr
als  drei  Sorten  darf  jedoch  nicht  gekauft  werden.

Die  Waren  werden  nur  für  den  häuslichen  Gebrauch  des
Käufers  abgegeben.  Ein  Weiterverkauf  ist  verboten.  Zuwiderhandlungen
  werden  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Stellvertreters
  des  Reichskanzlers  über  den  Verkauf  von  Fleisch
und  Fettwaren  durch  die  Gemeinden  vom  24.  Juni  1915  mit
Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  bestraft.

Am  7.  Oktober  1915  werden  die  früheren  Fleischverkaufsstellen
  in
I.  Leipzig-Lindenau,  Albertinerstratze  61  bei  Frenzel,

2.  Leipzig-Gohlis,  Außere  Hallische  Straße  41  bei  Höhne,
3.  Leipzig.  Connewitz,  Stöckartstraße  16a  bei  Bischoff,
wieder  eröffnet.

Der  Verkauf  findet  Mittwoch,  Donnerstag  und  Freitag
statt,  und  zwar  nur  vormittags.  Er  beginnt  um  7  Uhr  und  endert,
sobald  die  einer  Verkaufsstelle  für  den  Tag  überwiesenen
Fleischwaren  verkauft  sind,  spätestens  aber  mittags  12  Lhr.

Vom  8.  Oktober  1915  an  wird  auch  in  den  Verkaufsstellen
in  der  Markehalle  und  Eisenbahnstraße  32  an  den  jetzt  festgesetzten
  drei  Verkaufstagen  (Mittwoch,  Donnerstag  und  Freitag)

128
        <pb n="143" />
        nur  noch  vormittags  verkauft.  Der  Verkauf  beginnt  ebenfalls
um  7  Uhr  und  endet,  sobald  die  einer  Verkaufsstelle  für  den
Tag  überwiesenen  Fleischwaren  verkauft  sind,  spätestens  aber
mittags  12  Uhr.

Bekanntmachung  des  Nates  der  Stadt  Leipzig  vom
17.  Oktober  1915,  Eierverkauf  betreffend.  (Auszug).

In  den  städtischen  Verkaufsstellen  (siehe  oben)  werden  österreichisch-ungarische
  Eier  verkauft,  die  die  Stadt  durch  Vermittlung
  der  Zentral-Einkaufsgesellschafe  m.  b.  H.  Berlin,  bezogen  hat.

In  der  Verkaufsstelle  in  Leipzig.  Gohlis,  Auß.  Hallischestr.  41,
werden  keine  Eier  verkauft.

Der  Verkauf  erfolgt  nur  an  Leipziger  Einwohner  gegen
Vorzeigung  des  Einwohnermeldescheines.

Der  Preis  beträgt  17  3  für  das  Stück.

An  einen  Käufer  werden  nur  bis  10  Stück  abgegeben.

Es  wird  ausdrücklich  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  der

at  auch  fernerhin  Eier  beziehen  wird.  Die  Verkaufstage
werden  bekannt  gegeben.

Bekanntmachung  des  Bundesrats  über  Erwerbslosenfürsorge
  vom  6.  Dezember  1914.

1.  Der  für  Gewährung  von  Wochenhilfe  während  des
Krieges  sowie  zur  Unterstützung  von  Gemeinden  oder  Gemeindeverbänden
  auf  dem  Gebiete  der  Kriegswohlfahrtspflege  aus-9eworfene
  Betrag  von  200  Millionen  ist  für  die  Dauer  des

rieges  bestimmt.

2.  Die  mit  Geihilfen  zu  unterstlizenden  Gemeinden  oder
Gemeindeverbände  dürfen  der  Kriegswohlfahrkspflege  nicht  den
Rechtscharakter  der  Armenpflege  beilegen.

3.  Beihilfen  können  mit  der  Wirkung  vom  1.  Januar  1915
an  bewilligt  werden.

4.  Der  Gemeinde  oder  dem  Gemeindeverbande  darf  nicht
mehr  als  ein  Drittel  des  Gesamtaufwandes  für  die  Kriegs.
wohlfahrtspflege  bewilligt  werden.  —  Ausnahmsweise  kann  der
Bundesrat  mehr  als  dieses  Orittel  bewilligen.

5.  Die  Beihilfe  wird  grundsäglich  unter  Berücksichtigung
der  Leistungsfähigkeit  der  Gemeinde  oder  des  Gemeindeverbandes

9  129
        <pb n="144" />
        und  der  Höhe  ihrer  Leistungen  nur  für  solche  durch  den  Krieg
auf  dem  Gebiete  der  Wohlfahrtspflege  veranlaßte  Aufwendungen
  gewährt,  die  über  die  bisherigen  Ausgaben  für  Wohlfahrtspflege
  hinausgehen;  Ausgaben  für  gesetzliche  Armenpflege
bleiben  dabei  außer  Betracht.

6.  (Betrifft  lediglich  Beihilfen  zur  Gewährung  von
Familienunterstützung  und  Wochenhilfe.)

7.  Soweit  die  Kriegswohlfahrtspflege  in  der  Form  der
Erwerbslosenfürsorge  erfolgt,  sind  nachstehende  Bedingungen
zu  erfüllen:

a)  Die  Regelung  der  Voraussehzungen,  der  Höhe  und  der
Art  der  Fürsorge  ist  dem  Ermessen  der  Gemeindebehörde
überlassen;  an  Stelle  von  Geldunterstützungen  können
auch  Sachleistungen  (Gewährung  von  ebensmitteln,
Mietunterstützungen  und  dgl.)  treten;
die  Fürsorge  darf  nur  arbeitsfähigen  uud  arbeitswilligen
Ortseinwohnern,  die  infolge  des  Krieges  durch  Erwerbslosigkeit
  sich  in  bedürftiger  Cage  befinden,  gewährt  werden.

Erwerbslosen,  die  sich  weigern,  geeignete  Arbeit  zu
übernehmen,  darf  eine  Fürsorge  nicht  bewilligt  werden;
kleinerer  Besitz  (Spargroschen,  Wohnungseinrichtung)
darf  für  die  Beurteilung  der  Bedürftigkeit  nicht  in  Betracht
  gezogen  werden;

d)  Unterstützungen,  die  der  Erwerbslose  auf  Grund  eigener
(Gewerkschaften)  oder  fremder  Vorsorge  bezieht,  sowie
ARentenbezüge  dürfen  auf  die  von  der  Gemeinde  oder
dem  Gemeindeverbande  zu  gewährende  Beihilfe  höchstens
zur  Hälfte  angerechnet  werden.  Für  Zinsen  von  Spargroschen
  gilt  dies  unbeschadet  der  nach  c  unzulässigen
Anrechnung  des  Kapitals.

8.  Gemeinden  und  Gemeindeverbände  haben  ihre  Anträge
bei  den  Landeszentralbehörden  zu  stellen.

b

·

Bekanntmachung  des  sächsischen  Ministeriums  des
Innern  über  die  Kartoffelversorgung  in  Sachsen.
Oktober  1915.

Seitdem  die  Bundesratsverordnung  über  die  Kartoffelversorgung
  erschienen  ist,  hat  das  Angebot  von  Kartoffeln  am

130
        <pb n="145" />
        Markt  in  einem  Umfang  nachgelassen,  der  auf  eine  irrtümliche
Auffassung  der  beteiligten  Kreise  über  die  Tragweite  der  Verordnung
  schließen  läßt.  Es  wird  deshalb  auf  folgendes  hingewiesen:


1.  Die  Verpflichtung,  10  v.  H.  ihrer  Ernte  für  die  Abgabe
  zu  Grundpreisen  zur  Verfügung  der  Kommunalverbände
zu  halten,  besteht  für  alle  Kartoffelerzeuger  mit  mehr  als  10  ha
Kartoffelanbaufläche.  Sie  besteht  auch  dann  in  vollem  Amfange
ork,  wenn  der  Erzeuger  bereits  Kartoffeln  verkauft  hat  und
selbst  dann,  wenn  er  glaubte,  die  noch  in  seinem  Besitze  befindlichen
  Kartoffeln  in  vollem  Amfange  für  die  eigene  Wirtschafe
  zu  benötigen.  Die  freie  Verfügung  der  in  der  Bundes.-ratsverordnung
  bezeichneten  Kartoffelerzeuger  ist  schlechthin  auf
90%  ihrer  Ernte  beschränkt.

2.  Die  Annahme,  daß  §  8  eine  Aussicht  auf  Erhöhung
der  Grundpreise  durch  sogenannte  Reports  für  die  Zeit  vom
I.  Januar  1916  ab  eröffne,  ist  irrig.  Es  werden  in  keinem
Falle  solche  Zuschläge  gewährt,  die  dem  Erzeuger  einen  erhöhten
  Nucen  gegenüber  dem  Herbstverkauf  geben  würden.

3.  Eine  spätere  allgemeine  Erhöhung  der  Grundpreise  ist
auch  für  den  Fall  nicht  zu  erwarten,  daß  die  in  Aussicht  genommene
  Kartoffelversorgung  auf  unerwartete  Hindernisse  stoßen
würde.  Da  die  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Kartoffeln
für  den  Winter  zu  billigen  Preisen  schnellstens  durchgeführt
werden  muß,  würde,  falls  die  verfügte  teilweise  Sicherung  sich
als  unzureichend  erweisen  sollte,  ein  schärferer  Eingriff  unvermeidlich
  sein,  selbst  wenn  dabei  berechtigte  Wünsche  der  Karboffelerzeuger
  zurückgestellt  werden  müßten,  deren  Schonung  die
lehige  Regelung  noch  vorsieht.  Solche  weitere  Maßnahmen,
die  sich,  wenn  nötig,  nicht  nur  auf  die  Erzeuger,  sondern  auch
auf  den  Großhandel  beziehen  könnten,  sind  nur  zu  vermeiden,
wenn  der  Bedarf  der  Neichskartoffelstelle  zu  Grundpreisen  in
der  nächsten  Zeit  gedecke  wird.  An  alle  Beteiligten  ergeht  die
ringende  Aufforderung,  an  ihrem  Teile  die  glatte  Erledigung
des  Sicherungsgeschäftes  zu  erleichtern  und  damit  einer  vaterländischen
  Pflicht  zu  genügen,  deren  Erfüllung  zugleich  der
Wohlfahre  ihres  Landes  dient.

-  131
        <pb n="146" />
        III.  Städtische  und  private  Wohlfahrtspflege.


A.  Allgemeine  Einrichtungen.

1.  Nationalstiftung  für  die  Hinterbliebenen  der  im  Kriege
Gefallenen.

Geschäftsstelle:  Berlin  XW  40,  Alsenstr.  10.

Ehren-  Präsidium:  Dr.  v.  Bethmann--Hollweg,  Reichskanzler;
Dr.  Delbrück,  Staatsminister,  Staatssekretär  des  Innern  und
Vize-räsident  des  Staatsministeriums.

Die  Sciftung  hat  die  Aufgabe,  die  im  Militärhinterbliebenengesetz
  vorhandenen  Härten  und  Lücken  auszugleichen.  Sie  gewährt
  Witwen  und  Waisen  Gefallener  Unterstützung  zur  Berufsausbildung
  bzw.  zur  Gründung  einer  Existenz,  und  nimmt
sich  auch  vornehmlich  der  Mütter  und  sonstigen  Angehörigen
an,  welchen  Kriegsrente  nicht  zusteht,  die  aber  von  dem  Gefallenen
  ernährt  worden  sind.

2.  Das  Rote  Kreuz.

a)  Die  Deutschen  Vereine  vom  Noten  Kreuz.

Der  Hauptzweck  des  Roten  Kreuzes  ist  Unterstützung  des
Humanitätswesens  in  der  Fürsorge  für  die  im  Felde  verwundeten
  und  erkrankten  Krieger.  In  Vorbereitung  der  Kriegs.
geschäfte  besteht  bereits  im  Frieden  ein  Kriegsarbeitsplan.
Die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  des  gesamten  deutschen
Roten  Kreuzes  werden  von  dem  Zentralkomitee  der  Deutschen
Vereine  vom  Roten  Kreuz  in  Berlin,  Herrenhaus,  Leipziger
Straße  3  geregelt,  das  sich  aus  Vertretern  aller  in  den  einzelnen
  Bundesstaaten  vorhandenen  Landesvereinen  zusammensetzt.

b)  Der  Landesausschuß  vom  Noten  Kreuz  im
Königreich  Sachsen.
Dresden,  Zinzendorfstr.  17.
Der  Landesausschuß  vom  Roten  Kreuz  im  Königreich
Sachsen  beruht  auf  einer  übereinkunft,  die  zwischen  dem  Albert-Verein
  und  dem  Landesverein  vom  Roten  Kreuz  abgeschlossen

132
        <pb n="147" />
        ist  und  die  den  Zweck  hat,  das  Zusammenwirken  beider  Vereine
in  der  Erledigung  aller  der  Geschäfte  zu  gewährleisten,  deren
Erfüllung  beiden  gleicherweise  obliegt.

Der  im  Frieden  schon  aufgestellte  Kriegsgeschäftsplan  sieht
folgende  Abteilungen  vor:

1.  Die  Zentralabteilung:  Erledigt  die  Personalangelegenheiten,
  bringt  Mitteilungen  in  die  Presse,  veranlaßt  Vorträge
über  Rote  Kreuz=  Arbeik,  ist  Zentralstelle  für  die  Nachforschung
nach  Verwundeten,  Gefangenen  und  Vermißten  für  das  Königreich
  Sachsen;  auch  hat  sie  die  Ausfahrten  der  Verwundeten
und  Aufführungen  zur  Unterhaltung  der  Verwundeten  in  den
Lazaretten  veranlaßt,  sowie  die  Ausstellung  für  Verwundetenund
  Krankenfürsorge  veranstaltet.

2.  Die  Pflegepersonalabteilung:  Hat  das  männliche
flegeperf  onal  zu  stellen,  das  im  Frieden  von  den  Sanitätskolonnen
ausgebildet  wird.  Die  Stellung  aller  weiblichen  Arbeitskräfte
für  die  Pflege-  und  Fürsorgetätigkeit  des  Roten  Kreuzes  in
Sachsen  erfolgt  durch  den  Albert.Verein.

3.  Die  Krankenbeförderungsabteilung:  Hat  die  nötigen
Maßnahmen  zum  Transport  der  Verwundeten  zu  treffen.  Hierzu
dienen  in  erster  Linie  die  Gazarettzüge,  die  unter  der  Verwaltung
des  Landesausschusses  stehen.  Der  Transport  der  Verwundeken
vom  Bahnhof  nach  den  Lazaretten  wird  von  den  Sanitätskolonnen
  übernommen,  welche  im  Bedarfsfalle  von  den  Samariter-
  und  Arbeitersanitäctskolonnen  unterstützt  werden.

4.  Die  Pflegestättenabteilung:  Ihr  fällt  die  Aufgabe
der  Beschaffung  und  Unterhaltung  der  Oflegestätten,  sowie  Versorgung
  derselben  mie  Arzten,  Schwestern  usw.  zu.  Außerdem
ist  dieser  Abteilung  noch  die  Beschaffung  der  gesamten  Lazarett.
wäsche  übertragen  worden.  Zu  diesem  Zwecke  ist  sie  mit
dem  Landesausschuß  für  Kriegshilfe  in  Verbindung  getreten,
dessen  Wirken  darin  besteht,  Arbeitlosen  Beschäftigung  und
Verdienst  zu  bringen.  Die  Zuführung  von  Liebesgaben  bis
an  die  Schügengräben  wird  auch  von  dieser  Abteilung  ausgeführt,
  desgleichen  die  Versorgung  der  sächsischen  Feldlazarette,
sowie  der  Ecappenstationen  im  Osten  und  Westen.  Auch  die
Vermittlung  von  Badekuren  für  Krieger,  die  Aufnahme  derselben
  in  Erholungsstätten,  die  Fürsorge  für  Blinde  und  Ver-133
        <pb n="148" />
        stümmelte  und  letztens  die  Einrichtung  von  Verband-  und  Erfrischungsstellen
  fallen  der  HPflegestättenabteilung  anheim.

5.  Die  Finanzabteilung:  Derselben  liegt  ob,  die  gewaltigen
  Summen  zu  beschaffen  und  zu  verwalten  und  ihren  Verwendungszwecken
  zuzuführen,  deren  die  Verwundetenpflege  in  ihren
vielseitigen  Formen  bedarf.  Die  Abteilung  ist  dabei  hauptsächlich
  auf  freiwillige  Gaben  der  Bevölkerung,  der  Körperschaften,
Behörden  usw.  angewiesen.  Außerdem  wurden  Gelder  aufgebracht:
  durch  die  Rote  Kreuz-Sammlung  anläßlich  des  Geburtstages
  des  sächsischen  Königs;  weiter  durch  Sammlung  von
Schmuckstücken  und  Gegenständen  aus  edlem  Metall,  die  eingeschmolzen
  wurden  und  deren  Erlös  dem  Roten  Kreuz  zugute
  kam;  durch  Aufstellen  von  Rote  Kreuz-Sammelbüchsen;
durch  die  vom  Berliner  Zentralkomitee  in  die  Wege  geleitete
Rote  Kreuz.  Pfennig-Sammlung,  durch  die  Einführung  von
Rote  Kreuz-Blockzetteln  in  Gastwirtschaften,  durch  Abhaltung
von  Vorträgen,  Konzerten  und  Aufführungen,  deren  Erträgnisse
  dem  Roten  Kreuz  übermittelt  werden;  ferner  gelang  es,
die  Genehmigung  zu  einer  Rote  Kreuz-Lotterie  zu  erhalten
und  endlich  gibt  die  Finanzverwaltung  Postkarten  und  Verschlußmarken
  zum  Kaufe  aus.

6.  Die  Rechts-  und  Versorgungsabteilung:  Oiese  hat
im  wesentlichen  die  Bearbeitung  der  Rechtsangelegenheiten  des
bUandesausschusses  zu  übernehmen.  Ferner  liegt  ihr  ob  die  Unterstützung
  der  Angehörigen  des  im  Etappen-  und  Heimatsdienste
verwendeten  Unterpersonals  der  freiwilligen  Krankenpflege,  sowie
die  Fürsorge  für  die  Erkrankten,  die  Kriegsinvaliden  und  die
Kriegshinterbliebenen  des  Personals;  außerdem  hat  sie  die  Fürsorge
  für  die  ins  Feld  eingerückten  Angehörigen  des  Heeres
und  der  Marine,  jedoch  nur  insoweit,  als  es  sich  um  Sachleistung
  und  um  Uberweisung  von  Arbeit,  Herstellung  von
Wäsche  usw.  handelt.  —  Der  Kreis  der  Angehörigen  des  Unterpersonals,
  die  im  Falle  der  Bedürftigkeit  Unterstützung  erhalten,
ist  sehr  weit  gezogen.  Die  Abteilung  beläßt  auch  im  Falle
der  Verwundung,  Erkrankung  oder  zur  Erholung  beurlaubter
Mitglieder  des  Unterpersonals  den  Angehörigen  die  Interstützung,
  ebenso  den  Familien  der  Vermißten  und  Verstorbenen,
bis  die  Rente  bei  denselben  einsegt.

134
        <pb n="149" />
        c)  Albert-Zweigverein  Leipzig.
Marienstraße  17.

Der  Verein  hat  seine  Tätigkeit  im  Rahmen  seiner  für  den
Krieg  vorgesehenen  Bestimmung  entwickelt.  Er  stellte  der  Militärverwaltung
  Schwestern,  Laborantinnen  und  Köchinnen.  Die
Tätigkeit  der  Vorgenannten  erstreckt  sich  sowohl  auf  die  Feldals
  auch  die  Garnisonlazarette.  Neben  der  Mobilmachung  der
Schwestern  wurden  zu  den  schon  früher  ausgebildeten  Helferinnen
  neue  angenommen  und  ausgebildet,  die  zur  Anterstützung
m  den  Garnisonlazaretten  herangezogen  werden.

Für  den  Lazarettzug  Ml.  I.  Leipzig,  ebenso  für  den  Bahnbofsdienst
  wurden  Schwestern  gestellt.

Neben  diese  rein  gesundheitpflegerische  Tätigkeit  treten  noch
verschiedene  andere  Geschäfte.  Der  Verein  bewilligte  Geld  zur
enschaffung  von  Wäschestoffen,  die  von  Heimarbeiterinnen  zu
Lazarettwäsche  verarbeitet  wurden.  Liebesgabensendungen  gingen
ins  Feld,  Sammlungen  von  Geld  und  Sachen  wurden  vermitkelt.
  Zu  diesen  Leistungen  tritt  noch  der  Dienst  auf  der
Verband.  und  Erfrischungsstelle  am  Hauptbahnhof,  der  sehr
hroße  Anforderungen  an  die  Kräfte  der  Mitglieder  stellt  und
der  während  der  ganzen  Kriegsdauer  aufrechterhalten  werden  soll.

3.  Invalidenfürsorge.

Diie  Darkbarkeit  der  Tat  soll  unsere  zurückkehrenden  Kriegsmnvaliden
  empfangen.  rüberall  regen  sich  darum  Hände,  denselben
  ihr  Los  so  erträglich  wie  möglich  zu  machen,  sie
entsprechend  den  ihnen  verbliebenen  Kräften  und  Fähigkeiten
auszubilden,  ihrem  veben  Inhalt  zu  geben.  Restlos  ihnen  allen
zu  helfen  wird  ja  leider  nicht  gelingen,  aber  was  in  der  Fürsorge
  von  Mensch  zu  Mensch  geschehen  kann,  wird  geschehen.

Nachfolgend  die  Einrichtungen,  die  in  Leipzig  bisher  bestehen:

a)  Städtische  Kriegsinvalidenfürsorge.
Kriegsinvaliden,  die  mit  ihrer  Rente  nicht  auskommen,
wenden  sich  zwecks  weiterer  Unterstützung  am  besten  mit  einem
schriftlichen  Gesuch  an  Herrn  Oirektor  Sell,  Leipzig,  Stadtbaus,
  Burgplatz.  Bedürftige  Kriegsinvaliden  sollen  nicht  durch
die  Armendistrikte  unterstützt  werden,  weil  Leuten,  die  ihre  Er-135
        <pb n="150" />
        werbsfähigkeit  im  Kampfe  für  das  Vaterland  verloren  haben,
nicht  zugemutet  werden  soll  auf  dem  für  die  Armenpflege  geltenden
  Wege  Hilfe  zu  suchen.  Die  Stadt  arbeitet  in  enger
Fühlung  mit  den  für  die  Invaliden  getroffenen  Einrichtungen
(Heimatdank,  Frauendank  1914  usw.).  Etwa  notwendige  Untersuchungen
  der  Kriegsinvaliden  übernimmt  der  leitende  Arzt  am
Diakonissenhaus,  Herr  Prof.  Dr.  Lange.  Die  eventuellen  städtischen
Unterstügungen  sollen  aus  einer  besonders  beantragten  Verfügungssumme
  gewährt  werden  und  gelten  nicht  als  Armenunterstützung.

Es  steht  außerdem  den  wegen  einer  Dienstbeschädigung  entlassenen
  Militärpersonen  frei,  wenn  die  Rente  unzulänglich  ist,
zunächst  beim  zuständigen  Bezirkskommando  eine  Erhöhung  zu
beantragen.  Gegen  dessen  Entscheidung  steht  ihnen  die  Beschwerde
  an  das  Generalkommando  und  weiter  an  das  Kriegsministerium
  zu.

b)  Verein  Heimatdank  für  die  Stadt  Leipzig.

Der  WVerein  Heimatdank  für  die  Stadt  Ceipzig  (e  V.)  verfolgt
  als  Glied  der  das  ganze  Königreich  Sachsen  umfassenden
  Stiftung  Heimatdank  den  Zweck,  in  seinen  Grenzen  den
Kriegsinvaliden  und  Kriegshinterbliebenen  die  neben  der  militärischen
  Heilbehandlung  und  der  reichsgesetzlichen  Rentenversorgung
  noch  notwendige  soziale  Fürsorge  angedeihen  zu  lassen
und  ihnen  dadurch  die  künftige  Gestaltung  ihrer  wirtschaftlichen
Lage  nach  Kräften  zu  erleichtern.

Die  Fürsorge  wird  geübt  durch  Berufsberatung,  Arbeitsvermittlung,
  Auskunft  über  Versorgungsansprüche,  sonstige
Unterstützung.

Für  die  Berufsberatung  und  Arbeitsvermittlung
besteht  im  Grundstück  Münzgasse  24/26  eine  besondere  Vereinsfürsorgestelle
  (Geschäftszeit  vormittags  8—½1  Uhr  und  nachmittags
  3—  ½7  Uhr).  Dort  erhalten  alle  die  Invaliden,  deren
Fähigkeit,  ihren  bisherigen  Beruf  auszuüben,  durch  ihre  Verwundung
  nicht  eine  so  wesentliche  Beeinträchtigung  erfahren
hat,  daß  ein  Berufswechsel  notwendig  ist,  die  erforderliche  berufliche
  Beratung  —  nach  Befinden  durch  besondere  Berufssachverständige.
  Dort  werden  ferner  Arbeitstellen  vermittelt
und  Auskünfte  über  Versorgungsansprüche  erteilt.

136
        <pb n="151" />
        Vorsitzender  des  Vereins  ist  Herr  Oberbürgermeister  Dr.
Dittrich.

Die  Geschäftsstelle  des  Vereins  (geöffnet  vormittags
8—/1  Ahr  und  nachmictags  3—½½7  Uhr,  Sonnabends  von
8  3  Uhoh),  bei  der  alle  Gesuche  der  Invaliden  und  Kriegswitwen
  um  Gewährung  von  Anterstützungen  usw.  schriftlich
oder  mündlich  anzubringen  sind,  befindet  sich  im  Rathaus,
Hauptgeschoß,  Zimmer  Nr.  341.

Neben  dem  Werein  Heimatdank  für  die  Stadt  Leipzig
besteht  daselbst  der  Kreisverband  Heimatdank  im  NRegierungsbezirk
  Leipzig,  der  die  sämtlichen  Vereine  Heimatdank
  in  diesem  Bezirke  umfaßt.  Er  hat  hauptsächlich  den
Zweck,  die  Organisation  und  Ausübung  der  Kriegsinvalidenfürsorge
  im  O#egierungsbezirke  zu  leiten  und  zu  fördern,  sowie
aus  den  ihm  zur  Verfügung  stehenden  Mitteln  die  ihm  angeschlossenen
  Ortsvereine  Heimacdank  nach  Bedarf  zu  unterstügen.
  Außerdem  aber  hat  er  auch  entsprechend  einer  vom
Stifeungsvorstande  gegebenen  Anregung  einen  ZIweig  der  erwähnten
  Fürsorge  selbst  übernommen,  indem  er  die  zur  Berufsum.
  und  zausbildung  der  Kriegsinvaliden  erforderlichen
Veranstaltungen  trifft.  Er  hat  insbesondere  auch  die  in  Leipzig
bisher  schon  eingerichteten  Lehrgänge  für  Kriegsinvaliden  sich
angegliedert  und  gestaltet  sie  weiter  aus.  Ourch  diese  Lehr--gänge
  sollen  die  Kriegsinvaliden  in  erster  Linie  in  ihrem  bisberigen
  Berufe  ausgebildet  werden,  um  in  ihm  bleiben  und
nach  Befinden  auch  eine  noch  bessere  Stellung  als  früher  erlangen
  zu  können.  überdies  wird  dem  kleinen  Bruchteil  von
Invaliden,  die  ihren  bisherigen  Beruf  wirklich  nicht  weiter  ausüben
  können,  in  diesen  Lehrgängen  Gelegenbeit  geboten,  einen
anderen  Beruf  zu  erlernen,  der  sie  in  den  Stand  setzt,  tätige
Mitglieder  der  menschlichen  Gesellschaft  zu  bleiben.

Die  Invaliden,  bei  denen  sich  eine  Am-  oder  Ausbildung
erforderlich  macht,  werden  dem  Kreisverband  von  der  Geschäftsstelle
  des  Ortsvereins  überwiesen.  Es  können  sich  solche  Invaliden
  aber  auch  unmittelbar  bei  der  Geschäftsstelle  des  Kreisverbandes
  Heimatdank,  Königliche  Kreishauptmannschaft  Roß.-platz
  11,  lll,  Eingang  B  im  Hofe,  Erdgeschoß,  melden.  Jeden
Dienstag,  Donnerstag  und  Freitag  nachmictags  von  3—5  Uhr

137
        <pb n="152" />
        werden  die  Sprechstunden  abgehalten.  Es  wird  in  dieser  Meldestelle
  auch  jede  gewünschte  Auskunft  über  die  Lehrgänge  bereitwilligst
  erteilt.  Die  Lehrgänge  sind  selbstverständlich  völlig  unentgeltlich.

c)  Deutscher  Frauendank  1914.

Bund  der  dankbaren  deutschen  Frauen  und  Mädchen  für  die

invaliden  Krieger,  Ortsgruppe  Leipzig.

(Siehe  auch  unter  Nationaler  Frauendienst.)

Der  Verein  Frauendank  1914,  Kreisverein  und  Ortsgruppe
Leipzig,  arbeitet  mit  dem  Kreisverband  und  dem  Ortsverein
Heimatdank  zusammen  an  der  Fürsorge  für  Invaliden.  Er  trite
ein  für  jedes  Gebiet  weiblicher  Betätigung  in  der  Invalidenfürsorge
  und  ist  besonders  das  Organ  für  die  Wohnungsbeschaffung
  für  Invaliden.  Durch  ihn  finden  lazarettentlassene
junge  Leute  aus  Leipzig,  die  ohne  Anhang  sind,  und  auswärtige
Kursteilnehmer  schnell  gute  Unterkunft  in  Familien.  Wohnungsnachweise
  erfolgen  in  der  Geschäftsstelle,  Karolinenstr.  11,  1
täglich  von  4—6  Uhr.  Der  Frauendank  zahlt  den  Invaliden
im  Bedarfsfalle  die  Miete,  die  Verpflegung  wird  in  den  meisten
Fällen  durch  die  Staatsrente,  sonst  durch  den  Verein  Heimatdank
  gedeckt.  Auch  auf  die  Frauen  und  Kinder  der  Krieger
dehnt  der  Frauendank  seine  Fürsorge  aus.

d)  Ortsausschuß  Leipzig  im  Hauptausschuß  für
Kriegerheimstätten.

In  Berlin  hat  sich  ein  Hauptausschuß  für  Kriegerheimstärten
  Berlin  XW,  Lessingstr.  11,  gebildet,  dem  jetzt  schon
über  920  Vereinigungen  angehören,  darunter  die  größten  Berufs.
  und  Standesorganisationen.

Die  Aufgabe  des  Ausschusses  ist:  ein  Reichsgesetz  anzuregen
  und  vorzubereiten,  das  dem  Heimkehrenden,  der  den
Wunsch  hat  auf  eigner  Scholle  zu  sitzen,  den  Anspruch  darauf
gewährleistet.  Wer  sein  eben  eingesetzt  hat  für  die  Freiheit
des  Vaterlandes,  hat  damit  einen  natürlichen  Anspruch  auf
einen  Anteil  an  dem  vaterländischen  Boden  erworben.  Kein
Besigttitel  ist  besser  begründet  und  erworben  als  dieser  Anspruch.

In  Leipzig  ist  eine  Ortsgruppe  gegründet  deren  Ausschuß
sich  zusammensetzt  aus  dem  Kriegsausschuß  sozial  tätiger  Vereini-138
        <pb n="153" />
        gungen,  Vors.:  Justizrat  Dr.  Gensel;  dem  Kriegsausschuß  des
beipziger  Lehrervereins,  Vors.:  H.  Müller;  dem  Nationalen
Frauendienst,  Vors.:  Frau  G.  Dumstrey  und  dem  Kriegsausschuß
  für  Konsumenteninteressen,  Ortsgruppe  Leipzig,  Vorf.:
B.  Müller.  —  Jede  Vereinigung,  die  nicht  beiseitestehen  will,
wo  es  gilt  unseren  Kriegern  zu  danken,  wird  geberen  sich  dem
Ortsausschuß  anzuschließen  und  ein  Mitglied  als  Vertreter  zu
wählen.  Schon  mit  einem  einmaligen  Beitrag  von  34  kann
die  Zugehörigkeit  erworben  werden.  Die  Beitrittserklärung  ist
zu  richten  an  Herrn  Ingenieur  Breslauer,  Leipzig,  örsengebäude.


Nachstehend  folgen  die  aufgestellten  Grundsätze  des  Hauptausschusses:


Grundsätze  für  ein  Reichsgesetz  zur  Schaffung  von
Kriegerheimstätten.
(Aufgestellt  am  12.  Juni  1915  vom  Hauptausschuß  für  Kriegerheimstätten
Berlin  W.,  Lessingstr.  11.)

1.  Das  ANeich  dankt  seinen  Verteidigern,  indem  es  jedem
deutschen  Kriegskeilnehmer  oder  seiner  Witwe  die  Möglichkeit
eröffnet,  auf  dem  vaterländischen  Boden  ein  Familienheim  auf
eigener  Scholle  (Kriegerheimstätte)  zu  erringen.

Die  Kriegerheimstätten  sollen,  gemäß  den  Lehren  dieses
Läuterungskrieges,  das  deutsche  Boden-  und  Siedlungswesen
auf  das  Ziel  hinlenken,  einen  körperlich  und  sittlich  gesunden
Volksnachwuchs  zu  sichern,  die  Wehrkraft  des  Volkes  zu  erhöhen
  und  die  Erträgnisse  des  heimischen  Bodens  zu  steigern.

2.  Jeder  deutsche  Kriegsteilnehmer  hat  im  Rahmen  dieses
Gesetzes  einen  Anspruch  auf  eine  Heimstätte  im  Reiche  oder
in  seinen  Kolonien.  Unter  den  Bewerbern  sollen  die  ortsangehörigen
  Kriegsbeschädigten,  Witwen  und  kinderreichen  Familien
lerst  berücksichtigt  werden.

3.  Die  Kriegerheimstätten  sind  entweder:

Wohnheimstätten:  Kleinhäuser  mit  Nutzgärten,
die  allen  Kriegsteilnehmern  offen  stehen,  oder

Wirtschaftsheimstätten:  gärtnerische  oder  landwirtschaftliche
  Anwesen  von  geeigneter,  nach  Bodenart
und  Bodenpreis  verschiedener  Größe,  die  nur  Bewerbern

139
        <pb n="154" />
        mit  entsprechender  Vorbildung  und  angemessenem  Betriebskapital
  verliehen  werden  dürfen.

Bestehender  Besitz  kann  in  Kriegerheimstätten  umgewandelt
werden.

4.  Die  Heimstäctenversorgung  geschieht  durch  ein  Heimstättenamt,
  das  dem  Reichsamt  des  Innern  ein-  und  untergeordnet
  und  in  geeigneten  Bezirken  durch  Heimstätten-Amtmänner
  vertreten  wird.  Diese  haben  in  Fühlung  mit  den  zuständigen
  Behörden  (Bezirkskommandos  usw.)  die  Auskunftserteilung
  und  Vermittlung  jeder  Art  bei  Begründung,  Ausführung
  und  Bewirtschaftung  der  Heimstätten  zu  bewirken  und
jeden  Mißbrauch  mit  ihnen  zu  verhüten.

5.  Das  Reich  kann  die  Ausgabe  von  Heimstätten  übertragen
  an  öffentlich-rechtliche  Verbände  und  an  gemeinnützige
Vereinigungen.

Lm  Boden  zur  Errichtung  von  Kriegerheimstätten  zu  gewinnen,
  haben  die  Heimstättenausgeber  ein  Vorkaufsrecht  bei
jeder  Zwangsversteigerung  und  bei  der  Beräußerung  von  Grundstücken,
  die  in  einem  Jahrzehnt  zweimal  freihändig  ihren  Besitzer
  gewechselt  haben.  Bei  diesen  Grundstücken  haben  sie  auch
ein  Enteignungsrecht,  und  zwar  grundsätzlich  zu  dem  Werte,
der  in  Selbsteinschätzung  vor  dem  Kriege  zum  Wehrbeitrag  angegeben
  und  angenommen  worden  ist.

Weigern  sich  öffentlich  rechtliche  Verbände  oder  sonstige
gemeinnützige  Vereinigungen,  die  Ausgabe  von  Kriegerheimstätten
  zu  bewirken,  obwohl  sie  im  Besig  von  geeignetem  Gelände
  sind,  so  ist  das  Reichs-  Heimstättenamt  berechtigt,  dies
Gelände  zwecks  Gründung  von  Kriegerheimstätten  zu  enteignen.

6.  Die  Kriegerheimstätte  wird  zum  Eigentum  übertragen
gegen  eine  unkündbare  Bodenrente  (Weiterbildung  des  §  1202
Abs.  2  des  BGW.).

7.  Eine  Veräußerung  der  Kriegerheimstätte  ist  nur  mit
Genehmigung  der  Ehefrau  zulässig.  Die  Rente  (§  6)  kann  nur
gesteigert  werden,  wenn  der  Besitzer  die  Kriegerheimstätte  freiwillig
  aufgibt,  oder  wenn  nach  dem  Tode  beider  Eltern  das
jüngste  Kind  großjährig  wird  oder  sie  nicht  selbst  bewohnt  und
bewirtschaftet.  Für  die  Steigerung  ist  nicht  der  für  die  Heimstätte
  gebotene  Preis  allein  maßgebend,  sondern  es  muß  eine

140
        <pb n="155" />
        allgemeine  Steigerung  des  Bodenwerts  in  der  betreffenden
Gegend  nachweisbar  sein.  Der  Heimstättenbesitzer  hat  Anspruch
auf  Herabsetzung  der  Rente,  wenn  die  Bodenwerte  eine  nicht
nur  vorübergehende  Verminderung  erfahren  haben.  Der  Heimstättenausgeber
  hat  bei  allen  Verkäufen  das  Vorkaufsrecht.

8.  Eine  Beleihung  von  Kriegerheimstätten  kann  nur  in
Form  von  unkündbaren  und  löschungspflichtigen  Tilgungsdarlehen
  erfolgen.  Mindestens  10  %  der  Baukosten  muß  der  Heimstättenbewerber
  selbst  aufbringen.  Das  Reich  ermögliche  die
Beleihung  der  Kriegerheimstätten  bis  zu  90  %  der  reinen  Baukosten
  entweder  durch  Erweiterung  des  bereics  bestehenden
Reichs.  Bürgschaftsfonds  oder  durch  Schaffung  einer  Reichs-Pfandbriefanstalt,
  unbeschadet  der  weitergehenden  Fürsorge  für
die  Kriegsbeschädigten  und  Hinterbliebenen  durch  Nutzbarmachung
des  entsprechend  verstärkten  Reichs-Wohnungsfürsorgefonds.

Gemeinnügtzige  Kassen,  welche  für  Unbemittelte  die  fehlen.
den  10  %  der  Baukosten  aufbringen,  ebenso  teilweis  kapitalisierte
  Invaliden-  oder  Hinterbliebenenrenten  erhalten  das  Recht
der  hypothekarischen  Eintragung.  Für  alle  sonstigen  Ein.
tragungen  ist  das  Grundbuch  geschlossen.

9.  Die  Kriegerheimstätte  kann  durch  privatrechtliche  Forderungen
  nicht  in  Iwangsversteigerung  gebracht  werden.  Sie  ist
unteilbar  und  durch  Erbgang  nur  auf  einen  Erben  übertragbar.

10.  Zur  Bestreitung  der  Kosten  und  Schaffung  eines
Reservefonds  für  etwaige  Verluste  erhebt  das  Reich  eine  Oedlandsteuer
  von  2  %  auf  alles  Privatland,  das  seit  mehr  als
fünf  Jahren  nicht  unter  dauernder  forstwirtschaftlicher,  landwirtschaftlicher
  oder  gärtnerischer  Kultur  gehalten  worden  ist,
und  zwar  nach  dem  Werte,  den  der  Eigentümer  selbst  angibt,
der  aber  zugleich  die  Grundlage  des  Enteignungspreises  bildet,
wenn  das  Land  für  Kriegerheimstätten  benötigt  wird.

e)  „Germanen“,  e.  V.  zur  Anterstützung  bedürftiger
Kriegsteilnehmer.

Der  seit  1903  bestehende  Verein  (siehe  auch  im  ll.  Teil
des  Buches)  hat  seine  Fürsorge  für  Kriegsteilnehmer  auch  auf
Angehörige  dieses  Feldzuges  ausgedehnt  und  die  Sagtung  ist
wie  folgt  geändert  worden:

141
        <pb n="156" />
        „Der  Verein  hat  den  Zweck,  bedürftigen  und  würdigen
Kriegsteilnehmern  aus  den  Feldzügen  von  1849  bis  zum
gegenwärtigen  Weltkriege,  sowie  denen,  die  in  China  und
Afrika  oder  später  in  anderen  Ländern  für  Deutschlands
Ruhm  und  Ehre  kämpften,  helfend  und  beratend  zur  Seite
zu  stehen.“

Wer  die  Zwecke  des  Vereins  fördern  will,  wird  gebeten,
einen  Beitrag  an  die  Geschäftsstelle  Thomasring  7,1,  Vors.
Herr  O.  Ködder,  gelangen  zu  lassen.  Der  WVerein  ist  jederzeit
in  der  Lage,  über  die  Verwendung  überwiesener  Spenden  Rechenschaft
  zu  geben.

B.  Leipziger  Einrichtungen.
1.  Städtische.
a)  Pfleg=  und  Jugendfürsorgeamt.

Für  alle,  insbesondere  die  unehelichen  Kinder  die  unter
der  gesetzlichen  Vormundschaft  des  Vorstandes  des  HPfleg  und
Jugendfürsorgeamtes  stehen,  wird  die  ihnen  zustehende  Kriegsunterstützung
  erwirkt.

Die  Unterbringung  von  Kriegswaisen  wird  vermittelt  laut
zwei  Bekanntmachungen  vom  21.  Mai  und  4.  Juni  1915.  Dieselben
  sollen  möglichst  dauernd  unentgeltlich  in  dazu  bereite
Familien  untergebracht  werden.  Auf  Wunsch  wird  in  geeigneten
Fällen  auch  Annahme  an  Kindesstatt  vermittelt.  Wohlmeinende
Menschen,  die  zur  Aufnahme  von  Kriegswaisen  in  dieser  Weise
bereit  sind,  sollen  dies  dem  Pfleg.  und  Jugendfürsorgeamt  mitteilen,
  ebenso  die  gesetzlichen  Vertreter  von  Kindern,  welche
diese  unterbringen  wollen.  Das  Amt  wird  dann  alles  weitere
regeln.

Die  Waisenkinder  und  Fürsorgezöglinge,  die  etwa  mit
dem  Eisernen  Kreuz  ausgezeichnet  werden,  erhalten  ein  Ehrengeschenk
  von  40—50  .X  aus  Stiftungsmitteln.

Bei  Heeresdienst  leistenden  Fürsorgezöglingen  wird  in  der
Regel  etwa  6  Monate  nach  der  Einberufung,  falls  nicht  besondere
  Bedenken  im  Einzelfalle  vorhanden  sind,  die  Aufhebung
der  Fürsorgeerziehung  beantragt.

Der  Kriegswohlfahrtspflege  dient  unter  anderen  auch  die
142
        <pb n="157" />
        kürzlich  eingerichtete  städtische  Säuglingsfürsorge  für  nicht  gestillte
  eheliche  Kinder.  Berücksichtigt  werden  sollen  die  Säuglinge
  der  minderbemittelten  Bevölkerung,  deren  Familienhaupt
annehmbar  weniger  als  1500  4  Jahreseinkommen  hat.  Die
Durchführung  der  Beratung  der  Mütter  und  überwachung  des
Gesundheitszustandes  der  Kinder  haben  die  Hebammen  übernommen.
  Sie  werden  nur  tätig  wenn  die  betreffenden  Familien
einverstanden  sind.

Während  des  Krieges  werden  die  Kosten  für  Milchmischungen
  aus  der  städtischen  Kindermilchanstalt  von  der
städtischen  Säuglingsfürsorge  in  all  den  Fällen  übernommen,
in  denen  das  Gesundheitsamt  einen  dahingehenden  Antrag
stellt  und  die  Uneinbringlichkeit  der  Kosten  bescheinigt.

Die  als  Voraussetzung  für  die  Gewährung  der  städtischen
Stillbeiträge  festgelegte  Bedürftigkeitsgrenze  ist  seit  dem
30.  April  1915  um  20%  erhöht  worden.

Der  Besuch  der  Mütterberatungsstellen  ist  gegen  die  vorhergehenden
  Jahre  außerordentlich  gewachsen,  annähernd  ¼
aller  Säuglinge  in  Leipzig  sind  den  Beratungsstellen  vorgestellt
worden.

b)  Gewährung  von  Darlehen  an  Kriegsteilnehmer
aus  Leipzig.

Der  gewerbliche  Genossenschaftsfonds  gibt  Darlehen  bis  zu
5000  ∆  an  Kleingewerbetreibende,  hauptsächlich  an  solche,  die
im  Heeresdienst  gestanden  haben  und  deren  Einkommen  aus
dem  Gewerbebetriebe  6000  jährlich  nicht  übersteigt.  Das
Darlehen  ist  mit  2  %  zu  verzinsen  und  innerhalb  10  Jahren
zu  tilgen.  Der  Schuldner  hat  genügende  Sicherheit  zu  leisten.
Gesuche  sind  an  das  Gewerbeamt  der  Stadt  Leipzig  zu  richten.

pc)  Kaufmännische  Kriegskurse  für  weibliche  Angehörige
von  Kriegsteilnehmern.

In  Perbindung  mit  der  „Städtischen  Fach=  und  Fortbildungsschule
  für  Mädchen“  wurden  Kriegskurse  eingerichtet.
Sie  haben  den  Zweck,  Ehefrauen,  Töchtern  und  Schwestern  von
Kriegsteilnehmern  die  für  übernahme  geschäftlicher  Tätigkeit
erforderliche  Ausbildung  zu  geben.  Es  wurden  drei  Abteilungen

143
        <pb n="158" />
        für  gewerbliche  Buchführung  und  Geschäftsverkehr,  zwei  für
gewerbliches  Rechnen  und  einfache  Kalkulation  und  zwei  für
Stenographie  eingerichtet.  Die  Kurse  wurden  am  5.  Sept.  1915
eröffnet.  Die  Dauer  des  Kurses  ist  auf  10  Wochen  festgesetzt.
Den  Anterricht  übernahmen  Mitglieder  des  Lehrerkollegiums
der  Mädchenfortbildungsschule.

d)  Unterstützung  für  Leipziger  Künstler  und  Kunstgewerbetreibende.


In  Rücksichtnahme  auf  Gesuche  von  seiten  des  Leipziger
Architektenvereins  und  des  Wirtschaftlichen  Verbandes  eipziger
Künstler,  in  denen  auf  die  augenblickliche  schwierige  Lage  der
Künstler  und  Kunstgewerbetreibenden  hingewiesen  wurde,  hat
der  Rat  der  Stadt  geeignete  Maßnahmen  getroffen.  Auf  seine
Veranlassung  berief  die  Direktion  des  städtischen  Kunstgewerbemuseums
  die  Vertreter  aller  Leipziger  Künstlergruppen  zu  einer
Besprechung,  in  welcher  man  sich  auf  verschiedene  Arbeiten  zur
Beschäftigung  hiesiger  Künstler  und  Kunstgewerbetreibender
einigte.  Zu  vorstehendem  Zwecke  wurde  vom  Nate  ein  Berechnungsgeld
  ausgeworfen.  Auch  stellten  die  Vereinigung  für
öffentliche  Kunstpflege  und  der  Leipziger  Kunstgewerbeverein
einen  Beitrag  zur  Verfügung.

2.  Die  Kriegsnotspende.
(Verband  für  Armenpflege  und  Wohltätigkeit,  siehe  im  II.  Teil.)

Die  Kriegsnotspende  will  Personen,  die  nicht  ohne  Weiteres
  als  Arbeitslose  zu  bezeichnen  sind,  die  aber  infolge  des
Krieges  in  wirtschaftliche  Bedrängnis  gerieten  (Angehörige
künstlerischer  Berufe,  Privatlehrer  und  Lehrerinnen,  Inhaber
kleinerer  Geschäfte,  Zimmervermieterinnen  usw.)  helfen  und  endlich
  für  Familien,  in  denen  Krankheiten  herrschen,  sowie  für
besonders  kinderreiche  Familien  eintreten,  kurz  alle  die  Fälle
von  Not  zu  erfassen  suchen,  die  durch  die  Kriegszeit  über
uns  gekommen,  aber  von  andrer  Seite  keine  Hilfe  finden
können.

Gegründet  wurde  die  Kriegsnotspende  im  August  1914
von  dem  Verband  für  Armenpflege  und  Wohltätigkeit.  Die
Hauptgeschäftsstelle  der  Kriegsnotspende  befindet  sich  Wächter-144
        <pb n="159" />
        straße  26,  Il.  Leitung:  Dr.  M.  Nickels.  Geschäftsstunden  von
8—12  und  3—½7  Uhr  täglich,  Sonnabends  von  8—2  Uhr.
Außer  dieser  besteht  der  Finanzausschuß.  Oerselbe  hat  geeignete
  Maßnahmen  zu  treffen,  um  die  Mittel  zur  Hilfe
herbeizuschaffen.  Von  vornherein  ist  dabei  der  leitende  Gedanke
  gewesen,  die  Geldbeschaffung  nach  einheitlichen  Gesichtspunkten
  zu  regeln  und  zersplitternde  öffentliche  Nebensammlungen
  für  besondere  Zwecke  möglichst  zu  vermeiden.  Die
Mittel  zur  Unterstügung  wurden  durch  Weranstaltungen  und
Sammlungen  verschiedener  Art  gewonnen,  neuerdings  auch  durch
die  Nagelung  des  „Wehrmannes“.

Das  Schatamt  der  Kriegsnotspende  befindet  sich  Universitätsstraße
  26,  I,  dort  finden  die  Auszahlungen  der  bewilligten
Unterstützungen  gegen  Vorzeigung  der  Bewilligungskarte  statt.

Zwecks  möglichst  genauer  Prüfung  der  Verhälitnisse  der
Gesuchsteller  ist  die  Stadt  in  16  Bezirke  eingeteilt,  denen  besondere
Vertrauensmänner  ehrenamtlich  vorstehen.  (Siehe  die  Adressen.)

In  Zusammenarbeit  mit  allen  anderen  Organisationen  der
Hilfstätigkeit  und  Fürsorge,  den  Gemeindepflegen,  der  Innern
Mission,  den  Einrichtungen  der  reformierten,  katholischen  und
israelitischen  Gemeinden,  dem  nationalen  Frauendienst  usw.  wird
festgestellt,  was  geschehen  kann.  Dann  geht  das  Gesuch  an
die  Hauptstelle  zurück.  Ein  Ausschuß,  der  aus  einer  Anzahl
von  Herren  und  zwei  Damen  besteht,  faßt  in  regelmäßigen
Sigungen  endgültigen  Beschluß  über  die  Bewilligungen.

Die  Gesuche  selbst  sind  zu  richten  an  Herrn  Direktor  Sell
(Leipziger  Verband  für  Armenpflege  und  Wohltätigkeit),  Stadthaus,
  unter  Angabe  des  vollen  Namens  sowie  des  Geburtstages,-Jahres
  und  -Ortes  der  Gesuchsteller.  —  Außerdem  sind
anzugeben  die  seitherige  Erwerbsquelle,  die  Dauer  der  Arbeitslosigkeit,
  die  Anzahl  und  das  Alter  der  Kinder,  die  Zeit  des
Aufenthalts  in  Leipzig  und  die  genaue  Wohnung.  Die  Gesuche
  werden  zuerst  an  amtlicher  Stelle  bearbeitet.  Solche,  die
sich  für  Erledigung  durch  die  Kriegsnotspende  nicht  eignen,
werden  je  nach  ihrer  Art  anderen  Stellen,  wie  z.  B.  dem  Armenamt,
  dem  Stiftungsamt,  dem  Heimatdank  usw.  überwiesen.  —  In
den  vielen  Fällen,  in  denen  pekuniäre  Hilfe  allein  nicht  genügt,
—  vielmehr  Beratung,  Krankenhilfe  oder  Kinderwartung  usw.

10  145
        <pb n="160" />
        sich  als  nötig  erweist,  sollen  die  Gemeindepflegen,  Wohltätigkeitsvereine
  und  Wohlfahrtseinrichtungen  der  Stadt  zur  Hilfeleistung
  herangezogen  werden,  —  wie  überhaupt  Hilfe  von
Mensch  zu  Mensch  tunlichst  anzustreben  ist.  —  In  dringenden
Fällen  wende  man  sich  an  die  Vorsteher  der  Armenpflegedistrikte
die  das  Recht  haben,  sofortige  Maßnahmen  zu  ergreifen.  —
Selbstverständlich  sind  Unterstützungen  seitens  der  Kriegsnotspende
  nicht  als  Armenunterstützung  anzusehen.

Adressen  der  Bezirke  der  Kriegsnotspende.

I.  Bezirk.  Distrikte  1,  2,  3,  4/5,  6  u.  7.  Vertrauensmann:
Kaufm.  Falcke  i.  Fa.  Wünsche,  Specks  Hof.  Nat.  Frauendienst:
  Fräul.  Zureich,  Thomasring  15.  Geschäftsstelle:
Schuhmachergasse  11,  II.  Montag,  Mittwoch,  Freitag
½  —11  Lr.

u.-ezirk.  Distrikte  8/9,  10,  11,  12,  13  u.  14.  Vertrauensmann:

  Pastor  Lösche,  Lessingstr.  5.  Nat.  Frauendienst:

Frau  Edith  Rothe,  Gohlis,  Prendelstr.  1.  Geschäfésstelle:

  Matthäikirche,  Posaunenzimmer,  Eingang  gegenüber

Hotel  Müller,  täglich  11—1  Uhr.

Bezirk.  Distrikte  15,  16,  17,  18  u.  19.  Vertrauensmann:

Baumeister  Schade,  Königsplatz  6,  II.  Nat.  Frauendienst:

Fräul.  Herms  und  Fräul.  Hoffmann,  Robert  Schumann-Straße

  1,  III.  Geschäftsstelle:  Schreberstr.  5.  Montag,  Mittwoch,

  Freitag  11—1  Uhr.

IV.  Bezirk.  Distrikte  20a,  20b,  21,  22,  23a,  23b,  24  a,  24b,
32  u.  34.  Vertrauensmann:  Geh.  Studienrat  Dr.  Böttcher,
Schwägrichenstr.  11,  II.  Nat.  Frauendienst:  Frl.  M.  Theuerkauf,
  Zeitzer  Str.  11.  Geschäftsstelle:  Petrischule,  Sidonienstr.
  50.  3—4  Uhr  außer  Sonntags.

V.  Bezirk.  Distrikte  25,  26,  27,  28,  29,  30  a,  30b,  31,  33.
Vertrauensmann:  Pastor  Teichgräber,  Kaiser  Wilhelm-Straße
  41.  Nat.  Frauendienst:  Frau  Schütz,  Fockestr.  53.
Geschäftsstelle:  Exped.  Bethlehemkirche,  Kronprinzstr.  13.
Täglich  11—  ½1  Ahr.

VI.  Bezirk.  Oistrikte  35,  36,  37,  38,  39,  40,  41,  42,  43,  44.
Vertrauensmann:  Hofrat  Böhme,  Kronprinzstr.  16b,I.  Nat.
Frauendienst:  Frau  Löwenheim,  Kreuzstr.  Zb.  Geschäf(s-146



III.
        <pb n="161" />
        stelle:  Roßstr.  14.  Montag,  Dienstag,  Donnerstag,  Freitag
  11—⅛⅜1  Uhr.

VII.  Bezirk.  Oistrikte  45,  49,  50,  51,  74,  75.  Vertrauens.
mann:  Richard  Schmidt,  Reudnitz,  Gabelsbergerstr.  9.  Nat.
Frauendienst:  Frau  Dr.  Hube,  Reudnitz,  Zweinaundorfer
Str.  22.  Geschäftsstelle:  Kirchenexpedition  Dresdner  Str.  59.
Montag,  Mittwoch,  Freitag  3—4  Uhr.

VIII.  Bezirk.

a)  Distrikte  47  a,  47b,  47c.  Vertrauensmann:  Dr.  Gerbing,
Wallwitzstr.  11.  Nat.  Frauendienst:  Frau  Dr.  Hube,
Zweinaundorfer  Str.  22,  und  Frau  Prof.  Erbes,  König
Johann.  Str.  14,  II.  Geschäftsstellen:  Werkstättenheim,
Martinstr.  17,  Montag,  Mittwoch,  Freitag  5¼—6  ¾  Uhr;
Kirchenexpedition  Anger-Crottendorf,  Karl  Krause-Str.  1,
Mittwoch  10—11  Uhr.

b)  Distrikte  46a,  46b,  48a,  485.  Vertrauensmänner:  Architekt
  M.  Vogel,  Rürnberger  Str.  59,  und  Kantor  Krause,
Stötteritz,  Glafeystr.  30.  Nat.  Frauendienst:  Frau  Vieweg,
Fricciusstr.  4,  Erdg.  Geschäftsstelle:  9.  Bürgerschule,  Ost.
strabe  29.  Dienstag,  Freitag  ½3—  /5  Uhr.

IX.  Bezirk.

a)  Distrikte  52,  53,  54,  55.  Vertrauensmann:  Schuldirektor
Schwarze.  Nat.  Frauendienst:  Frl.  B.  Rühl,  Volkmars.
dorf,  Eisenbahnstraße  103.  Geschäftsstelle:  16.  Bezirksschule,
Bogislavstraße  18/20.  Montag  und  Donnerstag  2—3  Uhr.

b)  Distrikte  56  a„,  56b,  57.  Vertrauensmann:  Pastor  Heinig.
Nat.  Frauendienst:  Frau  Aug.  Hennig,  Neustadt,  Kirchstraße
  89.  Geschäftsstelle:  Neustadt,  Wißmannstr.  17.
2—3  Uhr  außer  Donnerstag  und  Sonnabend.

X.  Bezirk.  Distrikte  58  a,  58b,  7/8.  Vertrauensmann:  Pfarrer
Mehner,  Sellerhausen,  Wurzner  Str.  119.  Nat.  Frauendienst:
  Frl.  Mehner  und  Frl.  Pammler,  Sellerhausen,
Wurzner  Str.  119,  IlI.  Geschäftsstelle:  15.  Bezirksschule,
Sellerhausen,  Wurzner  Str.  135,  Zimmer  21.  ½9  bis
½/10  Uhr  außer  Sonnabends.

XI.  Bezirk.

a)  Eutritsch.  Distrikte  62a,  62b.  Vertrauensmann:  Lehrer
Beulig,  Eutritzsch,  Katzbachstr.  24.  Nat.  Frauendienst:

10  147
        <pb n="162" />
        Frau  Pfarrer  Wagenknecht,  Gräfestr.  18,  II.  Geschäftsstelle:
  16.  Bürgerschule,  Delitzscher  Str.  110.  Dienstag
und  Freitag  2—3  Lhr.  .

Möckern.  Distrikte  60b,  60c,  76,  77.  Vertrauensmann:

Georg  Kopsch,  Gohlis,  Wilhelmstr.  16.  Nat.  Frauendienst:

Frl.  Minna  ##öhß,  Außere  Hallesche  Str.  221.  Geschäfts.

stelle:  Kirchplat  2.  Dienstag  und  Freitag  ½11—1  Uhr.

c)  Gohlis.  Distrikte  59a,  59b,  60  a,  61.  Vertrauensmänner:

Reichsgerichtsrat  Bernhardi,  Marbachstr.  4,  und  Kurt

Möbius,  Marbachstr.  11.  Nat.  Frauendienst:  Frau  Koska,

Menckestr.  17.  Geschäftsstelle:  Kirchenexpedition,  Friedenskirche,

  Kirchpl.  2.  Dienstag,  Freitag  ½211—½1  Uhr.

Bezirk.  Distrikte  63a,  63b,  63c,  63d,  63e,  63f,  64,

65b,  65c.  Vertrauensmänner:  Fabrikant  Kragsch  und

Dr.  Marquardt,  Lindenau,  #Ahlandstr.  2a.  Nat..  Frauendienst:

  Frl.  Goetz,  Lindenau,  Lützner  Str.  11.  Geschäftsstelle:

  Dr.  Marquardt,  Uhlandstr.  2  a,  II.  2—3  Uhr  außer

Sonnabend.

XIII.  Bezirk.  Distrikte  65  a,  66a,  66b,  66e,  67,  68,  69.  Vertrauensmann:
  Kaufmann  Heinold,  Dlagwitz,  Karl  Heine-Straße
  11.  Nat.  Frauendienst:  Frau  C.  Harz,  Plagwitz,
Elisabethallee  30.  Geschäftsstelle:  Plagwitz,  Bürgerschule,
Elisabethallee  24,  Zimmer  14.  Montag  und  Freitag
10—12  Uhr.

XIV.  Bezirk.

a)  Schleußig.  Distrikt  71b.  Vertrauensmann:  Franz  Arenhold,
  Schleußig,  Seumestr.  19,  II.  Nat.  Frauendienst:
Frau  Prof.  Kühn,  Schleußig,  Brockhausstr.  4,  II.  Geschäftsstelle:
  26.  Bezirksschule,  Könnerigstr.  470.  Montag
½12—½1  Uhr,  Donnerstag  6—7  Uhr.

b)  Kleinzschocher.  Distrikte  70a,  70b,  70c,  71  a.  WVertrauensmänner:
  Pfarrer  Lohse,  Pfarrhaus  und  K.  Krüger,
Bahnhofstraße  18,  I.  Nat.  Frauendienst:  Frl.  Geyh,
Oeserstr.  6.  Geschäftsstelle:  25.  Bezirksschule,  Dieskaustr.  26.
Montag,  Donnerstag  3—4  Uhr.

XV.  Bezirk.  Distrikte  72  a,  72b,  73a,  73b,  84.  WVertrauensmänner:
  Zimmermeister  Nöllert,  Connewitz,  Windscheidstraße
  47,  IIIL,  und  Lehrer  K.  Kunze,  Dölitz,  Bornaische

148

b

XIl.
        <pb n="163" />
        Straße  221.  Nat.  Frauendienst:  Frau  Richter,  Connewih,
  Prinz  Eugen-Str.  31.  Geschäftsstellen:  Connewig,
27.  Bezirksschule,  Herderstr.  8,  Zimmer  82,  Montag,  Mittwoch,
  Freitag  2—3  Uhr:  Dölit,  Giebnerstr.  1  II.  2—3  Uhr
für  Oistrikt  84.

XVI.  Bezirk.  Oistrikte  79,  80,  81,  82,  83.  Vertrauensmann:
Kantor  Krause,  Stötteritz,  Glafeystr.  30.  Nat.  Frauendienst:
  Frau  Prof.  Frenzel,  Stött.,  Naunhofer  Str.  19,  II.
Geschäftsstelle:  Rathaus  Stött.,  Hauptstr.  35,  II.  Zimmer  14.
½11—½⅛1,  3—4  Uhr  außer  Dienstag.  Frau  Prof.  Frenzel,
Montag,  Mittwoch,  Freitag  3—  ½4  Uhr  in  der  Geschäftsstelle.


XVIo.  Bezirk.

Probstheida.  Pfarrer  Rosenthal,  Geschäftsstelle:  Pfarrhaus,
  Montag,  Mittwoch,  Freitag  11—1  Ahr.

Für  Schönefeld.  farrer  Berger,  Hauptstr.  39.

Für  Mockau.  Pfarrer  Sykora,  Hauptstr.  18,  I.

Vertrauensmänner  des  Hausbesitzervereins,

die  zu  Vermittelungen  zwischen  Besitzern  und  Mietern  erbötig  sind:

Alt-  Leipzig:  Stadtrat  Ryssel,  Pfaffendorfer  Str  24;  Friedensrichter
  Kracke,  Tauchaer  Str.  50  (auch  für  Neustadt);  Kaufmann
  Franz,  Albertstr.  20;  Kaufmann  Krawert,  Brühl  19;
Baumeister  Heyne,  Drendelstr.  10;  Kaufmann  Kloppe,
Gottschedstr.  4;  Kaufmann  Littmann,  Schenkendorfstr.  17;
Privatmann  Moritz,  Czermaks  Garten  1;  Baumeister  Möbius,
  Lessingstr.  17;  Kaufmann  Tanne,  Zeihzerstr.  21;  Prokurist
  Walther,  Kochstr.  22.

Vororte:

Reudnitz:  Oberlehrer  Michaelis,  Kohlgartenstr.  48;  Aplograph
Böhme,  Oswaldstr.  2;  Friedensrichter  Engel,  Josephinenstraße
  20;  Privatmann  Göpfert,  Braunestr.  7;  Privatmann
Jäger,  Göschenstr.  20;  Pfarrer  Jentsch,  Lilienstr.  2;  Kauf.
mann  Zirrgiebel,  Göschenstr.  10.

Anger:  Realschuloberlehrer  Siegert,  Breitestr.  10.

Sellerhausen:  Direktor  Röllig,  Wurznerstr.  123.

Gohlis:  Kaufmann  Ottich,  Gohliserstr.  52;  Kaufmann  Rog.
gisch,  Gothaerstr.  19;  Stadtrat  Sander,  Gohliserstr.  53.

149
        <pb n="164" />
        Neuschönefeld:  Schriftsetzer  Becher,  Konradstr.  17.

Volkmarsdorfs:  Buchhändler  Mäding,  Ludwigstr.  127;  Privatmann
  Hanf,  Elisabethstr.  30;  Lehrer  Doberenz,  Kirchstr.  24.

Dlagwitz:  Stadtverordneter  Beck,  Jahnstr.  79.

Stünz:  Zimmermeister  Fiedler,  Härtingstr.  5.

Connewih:  Malermeister  Barth,  Hermannstr.  4.

Tbonberg:  Inspektor  Weißbach,  Reitzenhainerstr.  161.

Schleußig:  Kaufmann  Seidel,  Könnerigstr.  97.

Möckern:  Lokalrichter  Spahlholz,  Kirschbergstr.  44.

tindenau:  Privatmann  Müller,  Albertinerstr.  49.

Kleinzschocher:  Baumeister  Rammelt,  Panitzstr.  14.

Eutritsch:  Buchdruckereibesitgger  Böhme,  Wilhelminenstr.  17.

Dölitz:  Zimmermeister  ZIschernig,  Bornaischestr.  168.

3.  Nationaler  Frauendienst  in  Leipzig.
Königstraße  20,  Hochschule  für  Frauen.

Als  Anfang  August  1914  die  allgemeine  Mobilmachung
erfolgte  und  die  waffenfähigen  Männer  ins  Feld  zogen,  trat
sofort  auf  die  Anregung  des  Vorstandes  des  Bundes  Deutscher
Frauenvereine  hin  der  Nationale  Frauendienst  ins  Leben.  Ein
Arbeitsprogramm  ging  als  brauchbarer  Anhalt  allen  dem  Bunde
angeschlossenen  Verbänden  und  Vereinen  zu.  Nur  für  die
Kriegsfürsorge  in  der  Heimat  im  engsten  Sinne,  die  Unterstützung
  der  Kriegerfamilien,  war  die  öffentliche  Organisation
vorhanden  und  der  Anschluß  an  diese  mußte  zunächst  gesucht
werden.  Alle  weiteren  Aufgaben  der  öffentlichen  und  freiwilligen
  Hilfstätigkeit  konnten  sich  erst  allmählich  gliedern  und
einfügen.

Im  Einvernehmen  mit  dem  Verein  vom  NRoten  Kreuz  und
dem  Albert-Zweigverein,  deren  Arbeit  sich  auf  den  Hilfsdienft
für  die  Krieger  selbst  erstreckt,  organisierte  sich  der  Nationale
Frauendienst  für  Leipzig.  Zweiundsechzig  Frauenvereine  Leipzigs
schlossen  sich  im  Nationalen  Frauendienst  zusammen.

Geschäftsführender  Ausschuß:
Frau  G.  Dumstrey-  Freytag,  1.  Vorsitzende;  Frau  Leonore

Zimmermann,  2.  Vorsitzende;  Frau  A.  Pevsner,  3.  Vorsitende:
  Frl.  S.  Peter,  Schriftführerin;  Frau  F.  Gloeck,

150
        <pb n="165" />
        Schatzmeisterin.  Frau  A.  Breslauer,  Frl.  M.  Focke,  Frl.
F.  Goetz,  Frau  D.  Heidemann,  Frau  L.  Krause,  Frau
F.  Lehmann,  Frau  E.  Meiner,  Frau  G.  Meißner-Gehlert,
Frau  E.  Müller,  Frau  B.  Röber,  Frl.  Dr.  Siebert,
Frau  H.  Skutsch,  Frau  J.  von  Tischendorf,  Frau  H.  Voigtländer,
  Frl.  H.  Wiesand.

Der  große  Ausschuß  besteht  aus  den  vorstehenden  Personen,
den  Bezirksleiterinnen,  den  Vertreterinnen  aller  angeschlossenen
  Vereine  und  den  freiwilligen  Helferinnen  Frau  B.
Brenner,  Frl.  K.  Engländer,  Frau  H.  Gäbert,  Frau  G.
Kloberg,  Frau  Arndt  Meyer,  Frl.  A.  Stieda,  Frau  A.
Wagner,  Frl.  A.  ZJabel.

Hauptgeschäftsstelle  Königstr.  20,  Erdgeschoß.

Der  Nationale  Frauendienst  durfte  dank  dem  Werein  für
Familien-  und  Volkserziehung  seine  Geschäftsstelle  in  der  Hochschule
  für  Frauen,  Königstr.  20,  errichten.  Sie  regelt  den  gesamten
  Verkehr  der  Arbeitsgebiete,  erledigt  die  Korrespondenz
  und  führt  die  Kasse.  —  Mit  ihr  ist  die  Auskunftsstelle
  verbunden,  wo  die  Frauen  Auskunft  und  NRat  erhalten
und  an  die  zuständigen  Stellen  gewiesen  werden.  In  einer
Kartothek  sind  die  Namen  der  Nat.  und  Hilfesuchenden  gesammelt
  und  geordnet.  Berufsberakung  findet  sowohl  in  der
Geschäftsstelle,  als  auch  in  den  Bezirksstellen  statt.

Die  Ausgabe  von  Speise=  und  Brotmarken,  sowie  die
Sachenausgabe  erfolgt  ebenfalls  in  der  Geschäftsstelle  des  Nationalen
  Frauendienstes.

Betriebsmittel.

m  eine  Zersplitterung  zu  vermeiden,  hat  der  Nationale
Frauendienst  bei  der  Beschaffung  von  Mitteln  keinen  Anspruch
auf  das  Recht  öffentlicher  Geldsammlungen  für  seine  Zwecke
erhoben.

Die  Mittel,  die  ihm  zur  Verfügung  stehen,  setzen  sich  zusammen
  aus  den  Beiträgen  der  ihm  angeschlossenen  Verbände
und  Vereine,  aus  einmaligen  Spenden  und  monatlichen  Beiträgen,
  aus  den  Reinerträgen  der  zu  Gunsten  des  Frauendienstes
  getroffenen  Veranstaltungen,  aus  dem  Inhalt  der

151
        <pb n="166" />
        Sammelbüchsen  und  dem  Erlös  des  Kriegskreuzverkaufes,  den
der  Verein  „Kriegskreuz,  e.  V.  Dresden“  (durch  seine  Vorsitzende
  Prinzessin  Elisabeth  Reuß)  dem  Nationalen  Frauendienst
  in  Leipzig  übertragen  hat.

Städtische  Zuschüsse  hat  der  Nationale  Frauendienst  nicht
erhalken,  wohl  aber  Verrechnungsgelder  und  zinslose  Darlehen
in  beträchtlicher  Höhe  von  der  Stadt  und  der  Kriegsnotspende
für  die  Gruppe  Arbeitsbeschaffung.

Familienfürsorge.

Um  auf  diesem  Gebiete  planmäßig  wirken  zu  können,  stellte
der  Nationale  Frauendienst  zunächst  seine  ca.  400  Helferinnen
dem  Kriegsunterstützungsamte  der  Stadt  Leipzig  zur  Verfügung,
das  sofort  viele  Tausende  von  Ermittelungen  bei  den  Familien
der  Einberufenen  machen  lassen  mußte,  um  die  Kriegsunterstützungen
  schnell  regeln  zu  können.  Die  Einteilung  der  Stadt
in  Kriegsunterstützungsbezirke  wurde  benutzt,  um  die  Helferinnen
unter  je  einer  Leiterin  zu  vereinigen,  die  die  Verbindung  mit
den  städtischen  Organen  herzustellen  hatte.  Ein  leiser  Widerstand
gegen  die  ungewohnte  Zusammenarbeit  mit  Frauen  bildete  anfänglich
  ein  Hemmnis  für  die  ersehnte  Tätigkeit  vieler  Helferinnen,
  doch  veranlaßte  das  riesenhafte  Anwachsen  der  amtlichen
und  armenpflegerischen  Tätigkeit  späterhin  ein  Selbstverständlichwerden
  der  Mitarbeit  von  Frauen,  ohne  die  eine  Familienfürsorge
  überhaupt  nicht  gut  denkbar  ist.  Unter  diesem  Namen
arbeiten  drei  Gruppen  des  Nationalen  Frauendienstes:

Abteilung  A  uarbeitet  in  23  Bezirken  mit  z.  J.  200  Helferinnen
  aus  allen  Kreisen  der  Bevölkerung.  Oie  Tauigteit  besteht
  in  Ermittelungen  für  das  Kriegsunterstützungsamt,  Ermittelungen
  für  die  Kriegsnotspende,  Beratung  und  ussce
Unterstützung  von  Hriegerfrauen,  Ermittelung  der  Verhältnisse
und  Beratung  von  Kriegerwitwen  und  Waisen.  (Zusammenarbeit
  mit  dem  Verein  Heimatdank.)  Eine  vorübergehende  Arbeit
  der  Helferinnen  war  im  Herbst  und  Winter  1914  die  Ermittelung
  der  Krankenkassenverhältnisse  von  etwa  25.000  Kriegsteilnehmern,
  da  die  Stadt  im  Interesse  der  allgemeinen  Gesundheitspflege
  ein  Abkommen  mit  den  Ortskrankenkassen  betreffend
Weiterzahlung  der  Mitgliederbeiträge  getroffen  hatte,  wodurch

152
        <pb n="167" />
        den  Familien  freie  ärztliche  Behandlung  und  Medizin  gesichert
wurde.

Die  Organisation  der  Sammlung  der  Reichswollwoche
wurde  vom  Nate  der  Stadt  den  Schulen  und  den  Bezirksleiterinnen
  überlassen.  S.  auch  S.  157.

Die  Bezirksleiterinnen  haben  jede  zweite  Woche  eine  Versammlung,
  in  der  sie  Mitteilungen  für  die  Arbeit  entgegennehmen
  und  wo  ein  reger  Meinungsaustausch  startfindet.  Geldmittel
  für  Unterstüctzung  Bedürftigster  in  den  Bezirken  haben
weimal  zur  Verfügung  gestanden;  der  Leipziger  Lehrerverein
spendere  2500  44  und  eine  Gönnerin  der  Bezirksarbeit  schenkte
die  gleiche  Summe.  Jeder  Bezirk  arbeitet  frei  in  seiner  Art,
aber  auf  gemeinsamer  Grundlage  mit  allen.

Einteilung  der  Bezirke  I—XVI  siehe  S.  146.

Sprechstunden  der  Leiterinnen:

l.  Bezirk.  Wächterstr.  26,  II.  Montag,  Mittwoch,  Freitag
10—½12  Uhr.  Frl.  A.  Jureich.  Wohnung:  Thomasring
  15.

Il.  Bezirk.  Prendelstr.  1.  Montag,  Freitag  5—⅛/)7  Uhr.  Frau
E.  Rothe.

IIl.  Bezirk.  Schreberstr.  3.  Montag,  Mittwoch,  Freitag
11—1  Uhr.  Frl.  Herms  und  Hoffmann.  Wohnung:  Nob.
Schumannstr.  1,  III.

IV.  Bezirk.  Zeitzerstr.  I1.  Montag,  Donnerstag,  Sonnabend
2—3  Ahr.  Frl.  M.  Theuerkauf.

V.  Bezirk.  Fockestr.  53.  Dienstag  ½3—4  Thr,  Kronprinzstraße
  13.  Freitag  11—1/21  Uhr.  Frau  Schüg.

VI.  Bezirk.  Roßstr.  14,  3.  4.  Montag,  Freitag  10—11  Uhr.
Frau  Löwenheim.  Wohnung:  Kreuzstr.  3b.

VII.  Bezirk.  Reudnitz,  Dresdner  Str.  59.  Kirchenexpedition.
Montag,  Mittwoch,  Freitag  3—4  Uhr.  Frau  Dr.  Hube.
Wohnung:  Zweinaundorfer  Str.  22.

VIII.  Bezirk.

a)  Reudnitz,  Fricciusstr.  4,  Erdg.  Täglich  3—/4  Uhr.
Frau  Pieweg.

b)  Anger,  Karl  Krausestr.  1.  Mittwoch  10—12  Uhr.
Frau  E.  Erbes.  Wohnung:  König  Johannstr.  14.

153
        <pb n="168" />
        IX.  Bezirk.

a)  Volkmarsdorf,  Bogislawstr.  18—20.  Montag,  Donnerstag
  2—3  Uhr.  Frl.  B.  Rühl.  Wohnung:  Eisenbahnstr.
  103.

b)  Neustadt,  Wißmannstr.  17.  Montag,  Dienstag,  Freitag
  2—3  Uhr.  Frau  A.  Hennig.  Wohnung:  Kirchstraße
  89.

X.  Bezirk.  Sellerhausen,  Wurznerstr.  135.  Bezirksschule.  Täglich
  79—  ½½  10  Uhr.  Frl.  Mehner  und  Frl.  Pammler.
Wohnung:  Wurzner  Str.  119.

XI.  Bezirk.

a)  Eutritsch,  Delitzscher  Str.  110.  16.  Bürgerschule.  Dienstag,
  Freitag  2—3  Uhr.  Frau  DPfarrer  Wagenknecht.
Wohnung:  Gräfestr.  18.

b)  Möckern,  Außere  Hallische  Str.  221.  Montag,  Freitag
  1—2  Uhr.  Frl.  M.  öhß.

c)  Gohlis,  Kirchplatz  2.  Kirchen-  Expedition.  Dienstag
und  Freitag  ½11—12  Uhr.  Frau  Koska.  Wohnung:

Senckestr.  17.

XII.  Bezirk.  Lindenau,  Lütner  Str.  11,  Erdg.  Täglich  2—3  Uhr
außer  Sonnabend.  Frl.  F.  Goe9.

XIII.  Bezirk.  Plagwitz,  Elisabethallee  20/22.  Bürgerschule.
Montag,  Freitag  10—12  Uhr.  Frau  C.  Harz.  Wohnung:
  Elisabethallee  30,  II.

XIV.  Bezirk.

a)  Schleußig,  Brockhausstr.  4,  II.  Montag,  Dienstag,
Freitag  8—10  Ahr.  Frau  Prof.  Kühn.

b)  Kleinzschocher,  Oeserstr.  6,  III.  Dienstag,  Mittwoch
9—10  Uhr.  In  der  25.  Bezirksschule  Kleinzschocher,
Dieskaustr.,  Mittwoch  4—½6  Uhr.  Frl.  M.  Gey.

XV.  Bezirk.  Connewitz,  Prinz  Eugenstr.  31.  Tägl.9—½10  Uhr.

Frau  Nichter.

XVI.  Bezirk.  Stötteritz,  Arnoldstr.  14.  Rathaus.  Montag,
Freitag  ½3—3  LUhr.  Mittwoch  3—4  Uhr.  Frau  Prof.
Frenzel.  Wohnung:  Stötteritz,  Naunhofer  Str.  22,  Il.
Abteilung  B  der  Familienfürsorge  unterstützt  bedürftige

Familien  durch  Ernährungsbeihilfen.  Etwa  500  Leipziger  Hausfrauen

  erklärten  sich  bereit,  an  arme  Familien  Essen  zu  geben.

154
        <pb n="169" />
        Späterhin  wurden  in  zahlreichen  Fällen  Nahrungsmittel  gegeben
  und  die  Frauen  dadurch  veranlaßt,  selbst  für  ihre  Familien
zu  kochen.  Infolge  der  Lebensmittel-Verteuerung  wurde  die
letztere  Unterstützungsart  aufgegeben,  und  viele  Frauen  erhalten
nun  Marken  für  die  städtischen  Speiseanstalten,  da  diese  Art
der  Beköstigung  ökonomisch  die  rationellste  Ernährungsweise  ist.

An  Mütter  mit  Säuglingen  wurden  Milchmarken  verschenkt,
  solange  solche  ausgegeben  wurden;  jett  bekommen  sie
Mehlmarken  und  Geld  zur  Unterstützung  ihrer  Stillfähigkeit.  —
Sprechstunden  täglich  während  der  Geschäftszeit  von  10—1  Uhr
in  der  Hochschule  für  Frauen,  Königstr.  20,  Hörsaal  ll.

Abteilung  C  der  Familienfürsorge  beschäftigt  sich  mit
durch  den  Krieg  in  Not  geratenen  Frauen  der  gebildeten  Stände.
Der  Arbeitsausschuß  besteht  aus  Frau  Prof.  H.  Skutsch,  Frau
Prof.  Fischer,  Frl.  G.  Benicke,  Frl.  C.  Birckner,  Frl.  E.  Laux,
Frl.  M.  Schellenberg,  Frl.  J.  Schubert,  Frau  Dr.  Wenck.

Rat-  und  Auskunfterteilung  in  den  Sprechstunden:  Montag
  und  Freitag  5—6  Uhr  in  der  Hochschule  für  Frauen,
II.  Stock.  Ermittelung  der  Verhältnisse.  Anterstützungen  mit
Speisekörben  und  Rohmaterialien  solange  die  Lebensmittelpreise
nicht  zu  hoch  waren.  Geldunterstützungen,  die  durch  laufende
und  einmalige  Beiträge  von  Gönnern,  durch  Einnahmen  von
Konzerten,  sowie  aus  einem  Teile  des  Erlöses  der  Kriegskreuze
ermöglicht  werden.  Arbeitsbeschaffung  f.  S.  156.

Tagesheime  für  arbeitslose  Frauen  und  Mädchen.

Im  Auftrage  der  Stadt  richtete  der  Nationale  Frauendienst
  im  Oktober  1915  vier  Tagesheime  ein,  die  für  solche
Arbeitslose  bestimmt  sind,  die  Arbeitslosenunterstützung  erhalten
und  in  Schlafstellen  wohnen.  Sie  werden  von  9—7  Uhr  mit
praktischen  Arbeiten  beschäftigt,  (Ausbessern  von  Wäsche  und
Kleidung),  sie  werden  erziehlich  beeinflußt,  und  es  wird  für
Unterhaltung  gesorgt.  Die  Verantwortung  liegt  in  den  Händen
einer  ehrenamtlich  tätigen  Leiterin,  einer  besoldeten  Aufsichts.
dame  und  freiwilliger  Helferinnen,  zumeist  Lehrerinnen.  Die
NRäume,  in  denen  die  Heime  sich  befinden,  stellen  die  Besitzer
zum  Teil  unentgeltlich  zur  Verfügung.  Die  notwendigen  Betriebsmittel
  zahlt  die  Stadt.

155
        <pb n="170" />
        Arbeitsbeschaffung.

Einen  sehr  großen  Teil  der  Fürsorge  bildet  die  Arbeitsbeschaffung.
  Der  Arbeitsmarkt  lag  nach  Ausbruch  des  Krieges
besonders  ungünstig  für  die  weiblichen  Arbeiterinnen,  die  in
den  Leipziger  Industrien  sehr  zahlreich  vertreten  sind.  Tausende
  wurden  arbeitslos  und  ließen  sich  in  die  Listen  des
Nationalen  Frauendienstes  eintragen.  Infolgedessen  richtete  der
Nationale  Frauendienst  von  vornherein  seine  Bemühungen  auf
die  Beschaffung  von  Arbeit,  den  Grundsatz  verfolgend,  daß
Arbeit  höheren  ethischen  und  praktischen  Wert  befitzt,  als
Unterstützung  durch  Geld.  Die  Beschaffung  geeigneter  Arbeit
war  mit  Schwierigkeiten  verknüpft  und  veranlaßte  schließlich
den  Frauendienst,  Notstandsarbeiten  in  größerem  AUmfange  einzurichten
  und  durchzuführen.  So  wurde  von  Ende  August  1914
bis  Mitte  März  1915  Strickerei  als  Heimarbeit  ausgegeben.
Der  anfänglich  wohltätige  Betrieb,  bei  dem  die  Wollsachen
aus  geschenkter  Wolle  angefertigt  und  als  Liebesgaben  vergeben
wurden,  entwickelte  sich  von  Ende  Oktober  an  zu  einem  geregelten
  geschäftlichen  Berkehr.  Der  Nationale  Frauendienst
konnte  auf  feste  Bestellung  von  seiten  der  Heeresverwaltung
arbeiten  und  große  Aufträge  in  Militärsocken  und  Dulswärmern
ausführen.  —  Durchschnittlich  sind  1200  Frauen,  vorwiegend
Kriegerfrauen,  mit  Strickarbeit  beschäftigt  worden  und  haben
ausreichende  Löhnung  erhalten.

Versuche  mit  Delzschererei  als  Heimarbeit  konnten  aus
gesundheitlichen  Gründen  nicht  weiter  verfolgt  werden.  Gleichzeitig
  errichtete  der  Nationale  Frauendienst  eine  Strickstube,  in
der  die  Strickerei  als  Werkstättenarbeit  betrieben  wurde,  die
fünf  Monate  hindurch  täglich  225—255  arbeitslose  Frauen
und  Mädchen  beschäftigt  hat.  Nach  Aufhören  der  Sitrickerei
im  Februar  1915  sind  bis  Mitte  April  in  der  Werkstätte  Pelzstückchen
  geschoren  worden.  Der  Lohn  wurde  als  Grund-  und
Stücklohn  ausgezahlt;  sein  Durchschnitt  erreichte  kaum  die  Höhe
der  Arbeitlosenunterstützung.  —  Nach  einigen  Monaten  Anterbrechung,
  in  denen  keine  neuen  Aufträge  zu  erlangen  waren,
findet  die  Ausgabe  von  Strickerei  als  Heimarbeit  von  neuem
statt.  —  Für  Beschaffung  des  Rohmaterials,  Löhne  und  Be-156
        <pb n="171" />
        triebsunkosten  gewährten  der  Rat  der  Stadt  und  die  Kriegsnotspende
  Verrechnungsgelder  und  zinslose  Darlehen.

Eine  weitere  Gelegenheit  zur  Beschaffung  von  Arbeit  bot
die  Reichswollwoche.  Der  Nat  der  Stadt  betraute  den  Nationalen
Frauendienst  mit  der  Verarbeitung  des  gesammelten  Materials.
Infolgedessen  errichtete  der  Nationale  Frauendienst  Anfang
Februar  1915  in  verschiedenen  Teilen  der  Stadt  sechs  Nähstuben,
  die  insgesamt  294  jugendliche  Arbeiterinnen  beschäftigten,
welche  Anspruch  auf  Arbeitlosenunterstützung  besaßen.  Nach
Durchführung  der  gesamten  Arbeit  sind  die  Nähstuben  Ende
März  geschlossen  worden.  Die  GBetriebskosten  deckte  der  Rat
der  Stadt.

Hauswirtschaftliche  Stellen  jeder  Art  wurden  an  nahezu
800  Frauen  direkt  vermittelt.  —  In  einzelnen  Fällen  haben
Versuche,  Frauen  an  Stelle  der  einberufenen  Männer  in
Fabriken  unterzubringen,  zum  Ziel  geführt.  Neuerdings  ist  der
Rat  der  Stadt  gemeinsam  mit  dem  Nationalen  Frauendienst
an  das  Problem  der  Arbeitsbeschaffung  für  arbeitlose  Frauen
herangetreten,  was  zur  Einstellung  von  Frauen  in  die  städtische
Straßenreinigung  führte,  zum  Laubsammeln  in  den  Anlagen,
Reißigschneiden,  Abfallabholen  usw.

Die  Arbeitsbeschaffung  für  die  Frauen  der  gebildeten
Stände  verursachte  ebenfalls  große  Schwierigkeiten.  Eine
Stellenvermittlung  im  eigentlichen  Sinne  konnte  nicht  ins  Auge
gefaßt  werden,  da  für  die  wesentlich  in  Betracht  kommenden
Berufe  —  Hausdamen,  Wirtschafterinnen,  kaufmännische  Leikerinnen,
  Privatlehrerinnen  usw.  während  der  Kriegszeit  im
Verhältnis  zu  der  Nachfrage  das  Stellenangebot  sehr  gering
ist.  Nur  in  einzelnen  Fällen  konnte  der  Nationale  Frauendienst
  Stellen  vermitteln.  Um  in  Not  befindlichen  Lehrerinnen
(für  Sprachen,  Musik,  Zeichnen,  Schneidern  und  Weißnähen)
die  Möglichkeit  eines  Verdienstes  zu  sichern,  richtete  der  Nationale
Frauendienst,  Abteilung  Kriegshilfe  für  Frauen  gebildeter
Stände,  Anterrichtskurse  und  Einzelstunden  ein,  hauptsächlich
für  unbemittelte  Schüler  und  Schülerinnen,  für  die  die  betreffende
  Abteilung  das  Honorar  an  die  Lehrerinnen  zahlte.
Im  übrigen  kamen  Notstandsarbeiten  in  Betracht.  Es  wurden

157
        <pb n="172" />
        Näh  ·  und  Strickarbeiten  ausgegeben,  soweit  Aufträge  hierfür
zu  erhalten  waren.

Ernährungsfürsorge,  Hausfrauenarbeit.

Von  Beginn  seiner  Tätigkeit  an  hat  der  Nationale  Frauendienst
  der  wichtigen  Frage  der  Kriegsernährung  vollstes  Interesse
zugewendet  und  alle  Maßnahmen  unterstützt,  die  zu  ihrer  praktischen
  Durchführung  beitragen  konnten,  insbesondere  hat  er  die
Hausfrauen  auf  die  ihnen  dabei  zufallenden  Aufgaben  und
Dflichten  hingewiesen.  Die  nötige  Aufklärung  erfolgte  durch
zahlreiche  Vorträge  im  Stadtgebiet,  sowie  in  der  engeren  und
weiteren  Amgebung  von  Leipzig.  —  In  den  Beratungsstellen,
die  der  Nationale  Frauendienst  in  den  Bezirken  errichtete,
wurden  praktische  Unterweisungen  im  richtigen  Gebrauch  der
Kochkiste  gegeben  und  Rat  in  allen  mit  der  Kriegsernährung
zusammenhängenden  Fragen  erteilt.  Im  eigenen  Verlag  des
Nationalen  Frauendienstes  erschien  ein  Kriegsernährungsblart,
ein  Nothaushaltplan  und  ein  sächsisches  Kochbuch.  Außerdem
wurden  zahlreiche  Flugschriften  zur  Verteilung  gebracht,  die
auf  den  Zusammenhang  zwischen  Krieg  und  Küche  hinwiesen.
Anfänglich  hat  der  Nationale  Frauendienst  auch  Kochkurse  für
die  aus  den  Fabriken  entlassenen  Arbeiterinnen  veranstaltet,
die  indessen  später  vom  Nat  der  Stadt  in  erweitertem  Amfange
  fortgesetzt  wurden.

Im  Herbst  1914  errichtete  der  Nationale  Frauendienst
eine  eigene  Fruchtmusküche,  um  gesunde  und  wohlfeile  Ersatzmittel
  für  Butter  zu  gewinnen,  zur  Abgabe  an  bedürftige
Frauen  und  für  Lazarette.  Die  im  Winter  geschlossene  Küche
ist  in  vergrößertem  Maßstab  am  1.  Juni  1915  in  den  unentgeltlich
  zur  Verfügung  gestellten  Wirtschaftsräumen  des  Zentraltheaters
  neu  eröffnet  worden  und  stellt  große  Mengen  Fruchtmus,
  Kunsthonig  und  Buttermilchhonig  her.  Der  Verkauf
des  Muses  erfolgt  zu  billigsten  Preisen  vorzugsweise  an
kinderreiche  Frauen  der  Familienfürsorge,  die  es  gegen  Ausweiskarten
  erhalten.  —  Für  stillende  Mütter  erwirkte  der  Nationale
Frauendienst  beim  Kriegsernährungsamt  höhere  Mehlrationen.
—  Die  Aufsicht  über  Einhaltung  festgesetzter  Höchstpreise  ist
durch  Nachprüfung  in  den  Geschäften  ausgeübt  worden.

158
        <pb n="173" />
        Lm  die  Abfälle  der  Haushaltungen  für  die  Biehfütterung
  nutzbar  zu  machen,  hat  der  Nationale  Frauendienst  in
Leipzig  die  Sammlung  und  Verwertung  der  Küchenabfälle  in
die  Wege  geleitet.

Kriegsschreibstube.

Die  Auskunftsstelle  des  Nationalen  Frauendienstes  für
Kriegsangelegenheiten  hat  weiblichen  Angehörigen  von  Einberufenen
  militärische  Auskünfte  und  Mat  erteilt,  Feldadressen
geschrieben,  Hakete  und  Geldsendungen  an  Gefangene  befördert,
Anfragen  über  vermißte,  gefangene  und  verwundete  Krieger  erledigt.
  Sie  ist  später  in  der  Nachrichtenstelle  der  Kreishauptmannschaft
  aufgegangen.

Freiwillige  Hilfsarbeit.

Zahllose  Frauen  und  Mädchen  aller  Kreise  boten  sich  sofort
  nach  Ausbruch  des  Krieges  zur  freiwilligen  Mitarbeit  in
der  vom  Nationalen  Frauendienst  zu  leistenden  Kriegshilfe  an.
Es  war  keine  leichte  Aufgabe,  die  verschiedenartigen,  zum
größten  Teile  ungeschulten  Kräfte  zu  sichten  und  an  die  Stellen
zu  leiten,  an  denen  sie  nützliche  Werte  für  die  Gesamtheit  zu
schaffen  imstande  waren.  —  Eine  größere  Anzahl  Frauen,  die
anfänglich  nur  vorübergehend  soziale  Pflichten  auf  sich  zu  nehmen
glaubte,  hat  treu  bei  der  übernommenen  Arbeit  ausgeharrt,  so
daß  die  freiwillige  Hilfsarbeit  in  vielen  Fällen  den  Charakter
der  ehrenamtlichen  Berufsarbeit  angenommen  hat.

Freiwillige  Hilfsarbeit  wird  von  zahlreichen  Frauen  in
allen  vom  Nationalen  Frauendienst  ins  Leben  gerufenen  Einrichtungen
  geleistet:  in  der  Hauptgeschäftsstelle,  in  der  Familienfürsorge,
  in  der  Wollabteilung,  in  der  Strickstube,  der  Pelzschererei,
  den  Nähstuben,  solange  diese  drei  letzten  bestanden,  in
der  Sammelstelle  für  Bekleidungsgegenstände  und  Nähstube,  der
Fruchtmusküche,  den  Beratungsstellen  für  kriegsgemäße  Ernährung,
  den  Kochkursen,  den  Tagesheimen.

Freiwillige  Helferinnen  sind  tätig  in  Kinderhorten,  Lesehallen,
  Kinderbewahranstalten,  als  Schulgehilfinnen,  als  Schreibhilfen
  für  das  Schatamt  der  Kriegsnotspende,  für  die  Nachrichtenstelle
  der  Kgl.  Kreishauptmannschaft,  im  Stadthaus  und

159
        <pb n="174" />
        in  den  Lazaretten.  Sie  besorgen  das  Verteilen  von  Ilugschriften,
  den  Vertrieb  von  Sammelbüchsen,  den  Vertrieb  des
Kriegskreuzes  usw.,  das  Sortieren  des  in  der  Wollwoche  gesammelten
  Materials,  —  sie  helfen  im  Gewerkverein  der  Heimarbeiterinnen
  —  in  den  städtischen  Speiseanstalten,  Lazarettküchen
  und  Suppenküchen  —  in  den  Hriegsspeiseverkäufen  sozialtätiger
  Vereinigungen  —  beim  Verkauf  von  Speisemarken,  Austeilen
  von  Brotkarten  und  Milchaustragen  für  kranke  Kinder.

In  der  Nähstube  der  freiwilligen  Hilfsarbeit  werden  sämtliche
  der  Sammelstelle  zugeführten  Kleidungsstücke  und  Wäschegegenstände
  nach  erfolgter  Desinfektion  einer  Durchsicht  unterzogen,
  gut  erhaltene  Stücke  gereinigt,  ausgebessert  und  zum
Teil  umgearbeitet.

Durch  240  Weihnachtshelferinnen  gelangten  an  die  Männer
der  bedürftigsten  Kriegerfrauen  Weihnachtskistchen  ins  Feld.

Freiwillige  Helferinnen  versorgen  regelmäßig  drei  Lazarette
mit  frischen  Blumen  und  Zeitschriften,  ordnen  den  Lesestoff  und
verteilen  die  Bücher.

Der  fadfinderinnendienst  erledigte  Botengänge  und  Besorgungen
  aller  Art.

Anmeldungen  freiwilliger  Hilfskräfte,  die  stets  willkommen
sind,  werden  in  der  Hauptgeschäftsstelle  täglich  von  10—1  Uhr
angenommen.

Liste  der  Vereine,  die  dem  Nationalen  Frauendienst
angeschlossen  sind,  nebst  Aberblick  ihrer  besonderen  Kriegsfürsorge-Leistungen.


1.  Akademische  Frauengruppe,  Vorsitzende:  Frl.  Dr.
Siebert,  Hochschule  für  Frauen,  Königstr.  20.

2.  Albert-Zweig=  Verein  vom  Roten  Kreuz,  Marienstraße
  17,  Vorsitzende:  Frau  Kreishauptmann  v.  Burgsdorff.  Der
Verein  hat  seine  Tätigkeit  im  Rahmen  seiner  für  den  Krieg  vorgesehenen
  Bestimmung  entwickelt;  näheres  siehe  unter  „NRotes
Kreuz“  weiter  unten.

3.  Allgemeiner  Deutscher  Frauenverein  (zugleich  Verband
  für  Frauenarbeit  und  Frauenrechte  in  der  Gemeinde),
O.-G.  Leipzig,  Vorsitzende:  Frau  G.  Dumstrey-  Freytag,  Nikolaistraße
  17.  Der  A.  D.  F.  widmet  sich  auch  in  Friedenzzeit
160
        <pb n="175" />
        der  sozialen  Arbeit.  Seine  in  sozialer  Betätigung  geübten  Mitglieder
  sind  daher  wertvolle  Mitarbeiterinnen  des  N.  F.  geworden;
  es  stehen  verschiedene  von  ihnen  auf  verantwortungs.
vollem  osten.

Durch  den  Krieg  steigerte  sich  die  Arbeit  des  A.  D.  F.
So  wurde  der  Zweig  Blindenfürsorge  besonders  stark  in  Anspruch
  genommen;  bedeutete  doch  der  Krieg  für  die  sonst  zu
Tanz  und  Vergnügungen  aufspielenden  Blinden  den  Ausfall
fast  jeder  Einnahme.  Ihnen  wurde  durch  Vermittlung  von
Mittagstischen  und  Ausgabe  von  Speisemarken  zu  helfen
versucht.

Die  Gruppe  Jugendpflege  wurde  stark  in  Anspruch  genommen
  durch  die  große  Zahl  arbeitsloser  Mädchen,  die  sich
bei  der  Leiterin  Rat  holen  wollten.  Sie  wurden  an  Sonntagnachmittagen
  zu  Unterhaltungen  versammelt  und  fertigten  Liebeszaben
  an,  hauptsächlich  für  die  im  Felde  stehenden  Schügtlinge
der  Zentrale  für  Jugendfürsorge.

Auch  die  Sammelstelle  der  Kostüme  und  Kleidungsstücke
für  weibliche  Bühnenangehörige  hat  ihre  gerade  jetzt  so  notwendige
  Wirksamkeit  aufrechterhalten.

Die  MRechtsschutzstelle  und  die  Auskunft  für  Frauenberufe
waren  in  verstärktem  Maße  tätig.  Legtere  hat  die  Berufsberatung
  der  Witwen  und  Waisen  von  Kriegern  übernommen.

Weitere  Zweige  des  A.  D.  F.  sind:  Frauenvormundschaften,
Unterricht  erkrankter  und  zurückgebliebener  Schulkinder,  sowie
Fürsorge  für  Heimarbeiterinnen.

4.  Allgemeiner  Deutscher  Kindergärtnerinnenverein,
O.-G.  Leipzig,  Vorsitzende:  Frl.  Raydt,  Hochschule  für  Frauen,
Königstr.  20.

5.  Allgem.  Leipziger  Frauenverein,  Vorsitende:  Frau
A.  Hohlfeldt,  Gohlis,  Ecksteinstr.  45.  Hielt  Vorträge  über  nahr.
hafte  billige  Speisenbereitung;  gab  Kochrezepte  für  billige  Abendsuppen
  heraus,  durch  die  Brot  zu  sparen  war;  gewährte  seinen
Mitgliedern  unentgeltlichen  IUnterricht  im  Herstellen  von  Wäsche
und  Kleidungsstücken  zum  Eigengebrauch.

6.  Bund  der  Hebammenvereine  im  Königreich  Sachsen,
Vorsitzende:  Frau  H.  Beyer,  Kronprinzstr.  29.

7.  Deutscher  Bund  abstinenter  Frauen,  O.-G.  Leipzig,

11  161
        <pb n="176" />
        Vorsitzende:  Frau  A.  Heppe,  Schleußig,  Seumestr.  19.  Wirkte
durch  Verbreitung  von  Flugblättern  über  Enthaltsamkeit  im
Alkoholgenuß,  durch  Beteiligung  am  Lazarettzug  k  II,  durch  Anfertigung
  von  Liebesgaben,  durch  Beiträge  zur  Sammlung  von
Oesestoff  fürs  Feld,  sowie  durch  Einrichtung  eines  Kriegsmittagstisches
  im  Königin  Luise--Haus  (Portion  ohne  Fleisch  15  J,
mit  Fleisch  25  ).  —  Mitglieder  sind  auch  im  N.  F.  tätig.

8.  Deutsch-  Ev.  Frauenbund,  O.-G.  Leipzig,  Vorsitzende:
Frau  E.  Beier-  Lodde,  Gohlis,  NRichterstr.  12.  Sofort  in  den
ersten  Tagen  nach  Kriegsausbruch  errichtete  die  Vorsitzende  in
ihrem  Hause,  Gohlis,  Richterstr.  12,  eine  Sammelstelle  für  das
Rote  Kreuz,  der  reiche  Spenden  an  Geld  und  Liebesgaben  zuflossen.

Ferner  übernahm  die  Ortsgruppe  im  Einverständnis  mit
dem  Generalkommando  die  Militärverpflegungsstelle  auf  dem
Vorortbahnhof  Engelsdorf,  wo  während  vieler  Wochen  die
durchreisenden  Truppen  Tag  und  Nacht  gestärkt  und  mit  Liebesgaben,
  die  teilweise  das  Rote  Kreuz  zur  Verfügung  stellte,
erfreut  werden  konnten.  Nach  dem  Aufhören  dieser  Tätigkeit
errichtete  die  Ortsgruppe  im  Einverständnis  mit  der  Stadt,
Anfang  November  1914  in  Gohlis  eine  Filiale  der  Städtischen
Speiseanstalt.  Anfang  Januar  wurde  im  Süden  der  Stadt
eine  Nachmittag=  und  Abendküche  gegründet.  Der  Liter  Suppe
10  7  der  halbe  5  F.  Eine  Tasse  Kaffee  mit  Marmeladenbrot
  5  #,  ein  mit  Wurst  oder  Käse  belegtes  Brot  desgleichen.
Die  Mittel  für  beide  Einrichtungen  flossen  durch  freiwillige
Gaben  der  Mitglieder.

Die  Krippe  des  Bundes  in  Plagwitz,  Fröbelstr.  6,  wurde
erweitert  und  Kinder  werden  auch  für  die  Nacht  aufgenommen.

Die  Jugendfürsorge  des  Bundes  erforderte  vermehrte  Arbeit.
Die  Fälle  für  Ermittelung  und  Schugzaufsicht  häuften  sich.  Für
Kinder,  deren  Bäter  im  Felde  sind,  wurden  vielfach  Pflegschaften
  eingerichtet.

Die  Abteilung  Arbeiterinnenverein  stellte  durch  Stricken
und  Nähen  nütgtzliche  Gegenstände  für  die  Soldaten  her.

Die  Ortksgruppe  ist  außer  bei  dem  N.  F.  noch  bei  dem
Kriegsausschuß  sozial  tätiger  Vereinigungen  vertreten.

9.  Deutscher  Frauenbund,  O.-G.  Leipzig,  Vorsitzende:
Frau  E.  Meiner,  Georgiring  9.  Der  D.  Fr.-B.  schloß  sich  sofort

162
        <pb n="177" />
        bei  der  Gründung  dem  N.  F.  an  und  leistete  ihm  einen  namhaften
  Beitrag  zur  ersten  Kostendeckung.  Seine  Mitglieder
sind  auf  verschiedenen  Arbeitsgebieten  des  N.  F.  tätig,  einige
an  leitenden  Stellen.

Die  belehrende  Tätigkeit  durch  BVorträge  war  ausschließlich
auf  Themen  gerichtet,  die  Bezug  auf  den  Krieg  haben.  Auch
wurde  für  Mitglieder  ein  Kursus  über  Buchführung  und  Vermögensverwaltung
  veranstaltet,  der  besonders  Frauen  und  Töchtern
  von  Kriegsteilnehmern  zur  etwaigen  Fortführung  der  Geschäfte
  der  Abwesenden  fähig  machen  sollte.

Ferner  hat  der  D.  Fr.-B.  in  den  vom  studentischen  Korps
Saxonia,  Elsterstr.  23,  zur  Verfügung  gestellten  Räumen  ein
stark  besuchtes  Kriegernachmittagsheim  eröffnet,  wo  verwundete
Soldaten  täglich  von  3—7  Uhr  behaglichen  Aufenthalt  und  Bewirtung
  mit  Kaffee,  Gebäck  und  Zigarren  finden.

Die  im  März  1914  begonnene  Säuglingsfürsorge  wurde
in  den  Kriegsmonaten  stark  ausgebaut.  Sie  betreut  die  ehelichen
  Säuglinge  von  Eltern  in  Wohnungen  bis  zu  600  4
Mietpreis.  In  der  heißen  Zeit  hat  der  D.  Fr.-B.  das  Flugblatt
„Wie  pflege  ich  meinen  Säugling“  in  breiten  Volksschichten
verteilen  lassen.  Als  Volge  der  JFürsorgetätigkeit  wurde  eine
Zunahme  des  Stillens  und  damit  verbunden  die  bessere  Ent.
wickelung  der  Säuglinge  beobachtet.  Erwähnt  sei,  daß  der
Rat  der  Stadt  Leipzig  neuerdings  versuchsweise  die  gleichen
Maßnahmen  zum  Schutze  der  ehelichen  Säuglinge  getroffen  hat.
Näheres  unter  Ofleg-  und  Jugendfürsorgeamt.

10.  Frauenbund  der  deutschen  Kolonialgesellschaft
in  Südwest-Afrika,  Vorsitzende:  Frau  H.  Bleichert,  Gohlis,
Kaiser-Friedrichstr.  19.

11.  „Frauendank  1914“,  Vorsitzende:  Frau  Reichs-.
gerichtsrat  Ackermann,  Beethovenstr.  29,  UI.  ber  seine  Tätigkeit
  wolle  man  unter  „Fürsorge  für  Kriegsinvalide“  nachlesen.

12.  Deutscher  Frauenverein  vom  Noten  Kreuz  für
die  Kolonien,  Abteilung  Leipzig,  Vorsitzende:  Frau  General.
konsul  Derham,  Karl-Tauchnitzstr.  10b.

13.  Deutscher  Käuferbund,  O.-G.  Leipzig,  Vorsitzende:
Frau  Krause-  Friedländer,  Ranstädter  Steinweg  46.  Verteilung

11%  163
        <pb n="178" />
        der  Flugblätter  „Frauenkriegshilfe  im  Wirtschaftsleben“.  Ausstellung
  und  Verkauf  von  Klöppelarbeiten  zur  Linderung  der
Not  armer  erzgebirgischer  Klöpplerinnen,  sowie  von  Erfolg  begleitete
  Aufforderungen  zu  derartigen  Verkäufen  in  anderen
Städten.

14.  Durch  das  Kind  —  für  das  Kind,  Stellvertr.  Vorsitzende:
  Frau  M.  Küster,  Mozartstr.  17.

15.  Evang.-luth.  Frauenmissionsverein,  Vorsitzende:
Frau  v.  Stieglitz,  Kaiser-Wilhelmstr.  20.

16.  Fachverband  selbständiger  Schneiderinnen,  Vorsitzende:
  Frau  J.  Neidhardt,  Löhrstr.  25.

17.  Flottenbund  deutscher  Frauen,  O.-G.  Leipzig,
Vorsitzende:  Frau  Haberland,  z.  3.  Ferd.  Rhodestr.  Er  hat
regelmäßig  wiederkehrende  Bittgottesdienste  am  Völkerschlachtdenkmal
  veranstaltet,  die  erhebend  und  erbauend  auf  viele  wirkten.
—  Dem  Peipziger  Marineverein  wurde  zur  Anterstützung  bedürftiger
  Marineangehöriger  eine  Summe  überwiesen.  Für
ihre  Kinder  und  für  die  auf  den  Leipziger  Flugplatz  kommandierten
  Marinemannschaften  sind  Weihnachtsbescherungen  ausgerichtet
  worden.  Der  Bund  beteiligte  sich  außerdem  an  einer
Geld-  und  Liebesgabensammlung  für  weihnachtliche  Zwecke.

Für  die  azarette  in  Kiel  und  Bremen,  zur  Unterstützung
des  Seemannserholungsheimes  in  Kl.  Machnow  bei  Berlin
und  für  das  vor  der  Eröffnung  stehende  Alters-  und  Invalidenheim
  in  Eckernförde  sind  reiche  Mittel  aufgebracht  worden.

18.  Frauenabteilung  des  Allgemeinen  Turnvereins
beipzig,  Vorsitzende:  Frau  Prof.  Erbes,  König--Johannstr.  14.

19.  Frauenbildungsverein,  Vorsitzende:  Frau  D.  Heidemann,
  Königstr.  14.

20.  Frauenklub  Leipzig  1906,  Vorsitzende:  Frau  Kamilla
Müller.  Zehme,  Gr.  Miltitz  b.  Leipzig.

Es  wurde  im  September  1914  ein  Kriegsmittagstisch  für
Frauen  gebildeter  Stände  in  den  Räumen  des  Klubs  Felixstr.  6,
eröffnet.  Zu  den  Gästen  zählen  auch  Flüchtlinge  aus  Ost.
preußen,  Frankreich,  Belgien,  England  und  Rußland.  Klubmitglieder
  und  deren  Töchter  haben  das  Bedienen  der  Gäste
übernommen.  Erwachsene  zahlen  für  Suppe,  Fleisch,  Gemüse
und  Kartoffeln  30  F,  ein  Kind  15  F.  Täglich  gehen  von  12

164
        <pb n="179" />
        bis  2  Uhr  ungefähr  180  Gäste  ein  und  aus.  An  besonders
bedürftige  Damen  werden  Freikarten  vergeben.

21.  Frauengewerbeverein  Leipzig,  Vorsitzende:  Frau
G.  Dumstrey-Freytag,  Nikolaistr.  17.

Der  Krieg  brachte  eine  große  Steigerung  einzelner  Betriebe.
  Die  Schülerinnenzahl  der  Weißnähkurse  und  der  einfachen
  und  höheren  Handelskurse  mehrte  sich  derartig,  daß  viele
wegen  Raummangel  zurückgewiesen  werden  mußten.  —  Die
Sonntagsunterhaltungen  für  die  Jugend  wurden  aufrecht  erhalten
  in  der  Erkenntnis,  daß  gerade  in  dieser  Zeit  die  Jugend
der  Ansprache  und  Führung  bedarf.  Der  Besuch  war  sehr  rege.

22.  Frauenhilfsverein  der  Friedensgemeinde  Leipzig-Gohlis,
  Vorsitzende:  Frau  M.  vömpe,  Friedensstr.  2.

23.  Frauenhilfsverein  Gautsch,  Vorsitzende:  Frau
Dfarrer  Wangemann,  Gaugsch,  Felixstraße.

Es  wurde  für  das  Rote  Kreuz  gearbeitet;  auch  wurden
Liebesgaben  ins  Feld  gesendet,  den  Bedürftigen  in  der  Gemeinde
Brot-,  Milch-,  Speise-,  Gemüse.  und  Fleischmarken,  sowie
Briketts  verabreicht.  Dazu  kam  noch  Weihnachtsbescherung
und  Konfirmandeneinkleidung.

24.  Frauenverein  der  Kinderbewahranstalt  Leipzig-Eutriyscch,
  Vorsitzende:  Frau  Marie  Herßsch,  Eutrihsch,
Deligscherstr.  108.

Der  Frauenverein  erweiterte  seit  Kriegsbeginn  seine  Tätigkeit
  bedeutend.  Er  gab  reichlich  Milch-,  Brot-  und  Speisemarken
  an  bedürftige  Wöchnerinnen.  Kinderwäsche  wurde  verschenkt,
  Kohlen  ausgegeben,  auch  Barunterstützungen  gewährt.
Im  Nähverein  wurden  Liebesgaben  fürs  Feld  angefertigt.  Ein
besonderes  Verdienst  erwarb  sich  die  Vorsitzende  durch  die  Er.
öffnung  einer  Filiale  der  städtischen  Speiseanstalt,  die  in  der
Kinderbewahranstalt,  Seitengasse,  untergebracht  ist  und  von  Mit.
gliedern  des  Frauenvereins  verwaltet  wird;  zahlreiche  Speisemarken
  werden  verschenkt.  Die  Einrichtung  erfreut  sich  immer
steigenden  Zuspruchs.

25.  Frauenhilfsverein  Leipzig-Probstheida,  Vorsitende:
  Frau  verw.  Trübe,  Russenstr.  8.

26.  Frauenhilfsverein  Sellerhausen,  Vorsitzende:  Frau
Pfarrer  Mehner,  Wurzenerstr.  119.

165
        <pb n="180" />
        27.  Frauenhilfsverein  Stünz,  Vorsitzende:  Frau  Sekretär
  Brauer,  Zweenfurterstr.  2.

28.  Frauenmissionsverein  Eythra,  Vorsitzende:  Frau
Dr.  Eckert,  Eythra.

29.  Frauenverein  der  Post-  und  Telegraphenunterbeamten,
  Vorsitzende:  Frau  Berndt,  Volkmarsdorf,  Hildegardtstr.
  2.

30.  Frauenverein  Möckern,  Vorsitzende:  Frau  Bähr,
Bucksdorfstr.  10.

31.  Gästedank,  Vorsitzende:  Frau  E.  Asenijeff,  Dufourstraße
  18a.

Der  Gästedank  gibt  Unterstützungen  an  bedürftige  Frauen,
die  ihm  hauptsächlich  von  der  Geschäftsstelle  des  N.  F.  zugewiesen
  werden.

32.  Gewerkverein  der  Heimarbeiterinnen  Deutschlands,
  Gauverband  Leipzig,  Vorsitzende:  Frl.  Kratzy,  Ferd.
Rbode  Str.  15.

Auf  einigen  Gebieten  unserer  Tätigkeit  brachte  die  Kriegszeit
  gesteigerte  Anforderungen,  so  vor  allem  auf  dem  Gebiete
der  Arbeitsvermittlung  und  Arbeitsbeschaffung.  Es  wurden
Tageslehrkurse  im  Anfertigen  von  Militärbekleidung  eingerichtet,
Aufträge  von  den  verschiedensten  Behörden  und  Privatpersonen
vermittelt,  Einkäufe  von  Nahrungsmitteln  wurden  gemacht,  um
diese  den  Mitgliedern  möglichst  billig  abgeben  zu  können,  Vorträge
  über  Ernährung  in  Kriegszeiten  fanden  statt.  In  der
Carola-Schule  wurden  unentgeltliche  Kochlehrabende  abgehalten,
Herstellung  von  Kochkisten  und  Abgabe  derselben  zum  Selbstkostenpreis
  bewirkt.  —  Troß  des  Krieges  gewährte  man  einigen
Heimarbeiterinnen  Erholungsaufenthalt  in  Bad  Lausigck.  Gesuche
  und  Steuerreklamationen  wurden  den  Mitgliedern  verfertigt.
  Ebenso  gewährt  der  Verein  auch  seine  Krankengeldund
  Wöchnerinnen-  sowie  Arbeitlosenunterstützung  weiter.

33.  Gustav.-  Adolph-WVerein,  Vorsitzende:  Frau  F.  Baedeker,
  Plagwitzerstr.  30.

34.  Israelitischer  Frauenverein,  Vorsitzende:  Frau  M.
Goldschmidt,  Humboldtstr.  9.

Eine  große  Anzahl  deutscher  und  ssterreichischer  Familien,
deren  Ernährer  zum  Kriegsdienst  eingezogen  waren,  wurde  durch

166
        <pb n="181" />
        Geld,  Milch=  und  Speisemarken  unterstützt.  Eine  Strickerei
wurde  eröffnet,  um  arbeitlosen  Frauen  Verdienst  zu  verschaffen,
desgleichen  eine  Nähstube,  in  der  Mädchen  und  Frauen  beschäftige
  werden  konnten.  Hieran  schloß  sich  ein  Kindergarten,
damit  die  in  der  Nähstube  arbeitenden  Mütter  ihre  Kinder  gut
aufgehoben  wußten.

35.  Die  Jugendgruppe  für  soziale  Hilfsarbeit,  Leiterin:
  Frl.  v.  Pillement,  Eutrihsch,  Mörikestr.  13,  hat,  nachdem
die  Kraftwagenführer  der  Städtischen  Kindermilchanstalt  einsezogen
  waren,  das  Austragen  der  Milch  übernommen  und  hat
dem  Noten  Kreuz  Helferinnen  gestellt.  Mitglieder  sind  tätig
bei  der  Kriegsnotspende,  in  der  Nachrichtenstelle  der  Kreishauptmannschaft
  usw.

36.  Kaufmännischer  Verband  für  weibliche  Angestellte,
  Vorsiczende:  Frl.  B.  Hoffmann,  Auguste  Schmidt-Haus,
Dresdnerstraße  7.

37.  Leipziger  Hebammenverein,  Vorsitzende:  Frau
Zechmayer,  Schützenstr.  8.  Der  Verein  errichtete  eine  Sammelstelle,
  sowie  Ausgabe  von  Erstlingswäsche.  Inentgeltliche  Berakung
  von  werdenden  Müttern  und  von  Wöchnerinnen  wurde
eingeführt.  Eine  Anzahl  von  Hebammen  wirkte  bei  der  Säuglingsfürsorge
  des  Deutschen  Frauenbundes  ehrenamtlich  mit;
neuerdings  sind  sie  alle  von  der  Stadtbehörde  gegen  Bezahlung
dabei  angestellt.

38.  Leipziger  Lehrerinnenverein,  Vorsitende:  Frl.
M.  Focke,  Reudnitz,  Hohenzollernstr.  6b.  Außer  reger  Mitarbeit
  im  N.  F.  leistete  der  Verein  noch  vieles  selbständig.
Vor  allem  richtete  er  eine  Sammlung  monatlicher  Beiträge  der
Mitglieder  ein  nach  Selbsteinschähung  zur  Gründung  einer
Kriegshilfskasse.

Größere  Spenden  erhielten:  die  Kriegsnotspende,  die  ost-Freußischen
  Lehrerinnen,  die  elsaß-lothringischen  Lehrerinnen,  der
Allgemeine  Deutsche  Lehrerinnenverein,  der  Nationale  Frauendienst,
  der  Verein  der  Kinderfreunde,  das  Kinderheim  Jedidja,
der  Leipziger  Lehrerverein  zur  Beschaffung  von  Material  für  die
Ausstattung  von  Lazarekt-Automobil-Anhängern,  der  Note
Halbmond,  die  Anterstützung  gefangener  und  notleidender  Missionarsfamilien,
  die  bedrängten  Deutschen  in  Galizien,  die  Kaiser

167
        <pb n="182" />
        Wilhelm  ·  Spende  deutscher  Frauen,  das  Kinderschutzhaus  —=  Verein
  der  Kinderfreunde.  Außerdem  erhält  eine  Anzahl  Lehrerinnen
und  Kindergärtnerinnen  eine  regelmäßige  monatliche  Unterstützung.

Das  Kinderflugblatt  „Der  Deutschen  Kinder  Dienst  fürs
Vaterland“,  verfaßt  von  drei  Leipziger  Lehrerinnen,  brachte
einen  Erlös  von  650  “,  die  dem  Oberbürgermeister  von  Königsberg
  überwiesen  wurden  zur  Verwendung  für  notleidende  Kinder.

Infolge  eines  Aufrufes  an  die  arbeitlose  weibliche  Jugend
zum  Beitritt  in  die  Fortbildungskurse  des  Vereins,  meldeten
sich  ungefähr  400  Schülerinnen.  Das  Gesuch  an  den  Nat,
die  Neugründung  von  Kursen  betreffend,  wurde  bewilligt;  es
entstanden  5  Kurse  für  Lebenskunde  und  Nähen,  Kochkurse.
Diesen  arbeitlosen  jungen  Mädchen  gibt  der  Verein  Stoffe
zur  Herstellung  von  Wäsche  und  Kleidungsstücken  und  zahlt
das  Kostgeld  für  den  Kochunterricht.  Die  Lehrerinnen,  die  nicht
mit  voller  Stundenzahl  angestellt  sind,  erhalten  ein  Entgelt.  Die
Mittel  zur  Anschaffung  von  Arbeitsmaterial  liefert  die  Sektion
für  höhere  Schulen.  Die  Kriegstätigkeit  der  Sektion  besteht
1.  in  einer  materiellen  Fürsorge  durch  eine  monatliche  Sammlung,
  2.  in  einer  geistigen  Fürsorge,  die  darin  besteht,  jungen
Mädchen  der  genannten  Kurse  Stunden  der  Erhebung  und  Erholung
  zu  verschaffen  und  sie  über  die  Kriegslage  zu  belehren.
Der  musikalische  Teil  gewährt  zugleich  einigen  Gesanglehrerinnen
Beschäftigung.

Die  Kurse  finden  statt  im  Auguste  Schmidt-  Haus  (Leiterinnen
  Frl.  Oberlehrerin  Schlesinger  und  Frl.  Dr.  Windscheid),
in  der  Wohnung  des  Frl.  Chelius,  Kickerlingsberg  (Leiterin
Erl.Oberlehrerin  Wislicenus)  und  in  Leipzig-Lindenau  im  Blauen
Kreuz  (Leiterin  Frl.  Oberlehrerin  Heinrich).  Außer  den  Leiterinnen
  sind  andere  Damen  als  Helferinnen  oder  Nednerinnen
beschäftigt.  Als  Erfrischung  wird  Tee  unentgeltlich  gereicht.

Nach  Ausbruch  des  Krieges  wurden  aufklärende  Vorträge
über  Frauendienst  in  Kriegszeiten  gehalten.

Es  wurden  bedürftige  Familien  besucht,  Horte  und  Kriegsstrickstunden
  eingerichtet;  Mitglieder  beteiligten  sich  beim  Austeilen
  der  Schulspeisungen,  beim  Packen  von  Ciebesgaben,  sie
spendeten  Wolle,  besuchten  mit  ihren  Schülerinnen  die  Lazarette,
  waren  im  Nationalen  Frauendienst  tätig.

168
        <pb n="183" />
        Die  Mitglieder  der  Gesangsgruppe  erfreuten  in  den  Lazaretten
  die  Verwundeten  durch  Vortrag  von  Volksliedern  mie
Pautenbegleitung.

Haushaltungslehrerinnen  besuchten  die  Kurse  über  Volksernährungsfragen
  in  Berlin  und  Dresden  und  hielten  auf.
klärende  Vorträge  über  Krieg  und  Küche.  Sie  haben  in  den
Haushaltungsschulen  Auskunftstellen  für  Anfragen  auf  diesem
Gebiete  eingerichtet.  Frl.  Marianne  Göte  verfaßte  ein  Sächsisches
  Kriegskochbuch,  erschienen  im  Verlag  des  N.  F.

39.  Parteisekret  ariat  der  sozialdemokratischen  Partei,
  Vorsitzender:  Herr  R.  Oipinski,  Königstr.  12.

Eine  große  Anzahl  von  organisierten  Frauen  ist  in  der
Familienfürsorge  des  N.  F.  tätig.

40.  Pfadfinderinnenverein  Leipzig,  Vorsitzende:  Frau
Geheimrat  Bruns,  Stephanstr.  3.  Anfang  November  1914
eröffnete  der  Verein  ein  Tagesheim  für  arbeitlose  Mädchen,
  die  dort  unentgeltlichen  Unterricht  im  Stricken,  Flicken,
Weißnähen,  Schneidern  und  Schnittzeichnen  erhielten,  freies
Miteagsessen  und  WVesperkaffee  bekamen  und  während  der  Erholungsstunden
  durch  Turnen,  Gesang  oder  Vorträge  beschäftigt
wurden.  Die  Mädchen  fertigten  Kleidungsstücke  für  sich  selbst
an  und  besonderer  Wert  wurde  darauf  gelegt,  ihnen  zu  zeigen,
wie  aus  anscheinend  wertlosem  Material  noch  tragbare  und
nützliche  Gegenstände  herzustellen  sind.  Andere  der  zahlreichen
hier  gefertigten  Sachen  wurden  an  den  N.  F.,  an  die  Sammlungen
  für  das  Elsaß,  für  Galizien,  Ostpreußen  usw.  abgegeben,
  sowie  zu  einer  Weihnachtsbescherung  für  Soldaten  der
vuftschifferabteilung  und  einer  solchen  für  arme  Kinder  verwendet.
  Der  Dfadfinderinnenverein  beteiligte  sich  auch  an  der
Woll.  und  Metallsammlung.

41.  Reudnitzer  Frauenhilfsverein,  Vorsitzende:  Frau
Oberlehrer  Mätzold,  Marschallstr.  1.

42.  Richard  Wagner-Verband  deutscher  Frauen,
Vorsitzende:  Frau  Baurat  Wolff,  Kaiser-Wihelmstr.  37.

Laut  Beschluß  einer  außerordentlichen  Hauptversammlung
in  Hannover  werden  sämtliche  Einnahmen  von  1915,  sowohl
Mitgliedsbeiträge  wie  Reinerträge  von  Veranstaltungen  zu

169
        <pb n="184" />
        vaterländischen  Wohlfahrtseinrichtungen  abgegeben.  ⅜  der  Gesamteinnahme
  werden  auf  Wunsch  der  deutschen  Kronprinzessin,
der  Protektorin  des  Verbandes,  zur  Linderung  des  Notstandes
in  Künstlerkreisen  verwendet.  —  Den  Ortsgruppen  bleibt  ½
ihrer  Einnahmen  zur  Beteiligung  an  der  Hriegshilfe  ihrer  Stadt
überlassen.  Leipzigs  Ortsgruppe  steuerte  zum  Lazarettzug,  zum
N.  F.  bei  und  unterstügzte  ihrerseits  durch  den  Krieg  geschädigte
Künstler.  —  Einzelne  Mitglieder  sind  beim  Roten  Kreuz  und
beim  N.  F.  tätig.

43.  St.  Elisabeth.  Verein,  Vorsitzende:  Frau  Neichsgerichtsrat
  Burlage,  Lessingstr.  1.

Die  Anterstützung  der  Armen  und  Kranken,  der  sich  der
St.  E.-V.  widmet,  hat  sich  natürlich  im  Laufe  des  Krieges  stark
vermehrt.  —  Eine  freie  Vereinigung  von  Mitgliedern  wendet
sich  speziell  der  Hilfeleistung  für  arme  österreichische  Familien
zu.  Eine  andere  Abteilung  hat  einen  Nähnachmittag  eingerichtet,
an  dem  für  Bedürftige  Kinder-Leib-  und  Bettwäsche  genäht
und  verteilt  wird.  Brot-  und  Milchmarken  wurden  abgegeben,
Speisungen  für  Schulkinder  und  für  besonders  bedürftige  Osterreicher
  eingerichtet.

44.  Verband  kaufmännischer  Gehilfinnen,  Vorsigtzende:
Frau  L.  Krause,  Neumarkt  3,  Tr.  A.

In  erster  Linie  hatte  sich  die  Kriegshilfe  den  Mitgliedern
des  Verbandes  zu  widmen,  die  durch  den  Kriegsausbruch  ihre
Stellungen  verloren.  Es  gale,  sie  sowohl  über  ihre  Rechtslage
gegenüber  der  plötzlichen  Kündigung  ohne  Entschädigung  zu  beraten,
  wie  auch  neue  Stellungen  zu  vermitteln,  was  inzwischen
in  den  meisten  Fällen  gelungen  ist.  Zur  Linderung  der  Not
wurden  neben  der  Auszahlung  der  Stellenlosen-  Unterstützung
durch  Beiträge  solcher  Mitglieder,  die  in  Stellung  find,  eine
Kriegshilfskasse  gegründet.  Ein  Kriegsmirtagstisch  gewährte  zu
sehr  ermäßigten  Preisen,  oft  unentgeltlich,  gute  Kost.  —  Der
Feldgrauen  wurde  auch  gedacht.  Manche  Liebesgabensendung
ging  ins  Feld.  —  Mehrere  Mitglieder  des  Verbandes  arbeiten,
außer  im  N.  J.,  im  Kriegsausschuß  sozial  tätiger  Vereinigungen
und  leiten  von  letzteren  eingerichtete  Kriegsspeisenverkäufe.  —
Die  Beratung  der  Mitglieder  in  Rechtsfragen  ist  jetzt  natürlich
  von  großem  Wert  und  wird  viel  in  Anspruch  genommen.

170
        <pb n="185" />
        Die  Konsulate  haben  oft  ihre  Schutzbefohlenen  in  die  Geschäftsstelle
  verwiesen  und  diese  sind,  so  gut  es  ging,  beraten  worden.

45.  Verein  zur  Arbeitsbeschaffung  für  Bedürftige,
Vorsitzende:  Frau  Reg.-Nat  Heyne,  L.,  Go.,  Schkeudigerstr.  21  II.

Sofort  bei  Beginn  des  Krieges  stellte  der  Verein  seine
Tätigkeit  in  den  Oienst  der  nationalen  Sache  und  rief  Frauen
und  Töchter  der  Stadt  zur  Mithilfe  auf.  So  konnte  alsbald
die  noch  heute  in  unverminderter  Arbeitsfreudigkeit  fortwirkende
Hilfsstelle  des  Bereins  zur  Arbeitsbeschaffung  für  Bedürftige
m  einem  von  der  Stadt  zur  Verfügung  gestellten  Saal  des
Städtischen  Kaufhauses  eröffnet  werden.  Während  der  Dauer
der  Messe  wurde  dieselbe  nach  NRabensteinplat  2  verlegt.  In
der  Hilfsstelle  selbst  wurde  die  Arbeit  nur  zugeschnitten  und  zur
Ausgabe  vorgerichtet,  da  der  Verein  von  dem  Grundsatz  ausgeht,
  daß  Nähen  und  Sericken  von  seiten  der  Bemittelten  ein
Raub  an  den  Bedürftigen  wäre.  Nur  Liebesgaben,  deren  Herstellung
  sich  nicht  zum  Verdienst  für  Arbeitlose  eignen,  wurden
angefertigt.  Auch  Kinderwäsche  wurde  hergestellt.  Elsaß  und
Ostpreußen  wurden  reichlich  mit  Gaben  versorgt.  Die  Hilfsstelle
  ist  vorbildlich  geworden  für  viele  ähnliche  Einrichtungen.
—  Als  die  vorhandenen  Bestellungen  erledigt  waren,  griff  das
NRote  Kreuz  mit  Aufträgen  ein.  Später  kamen  ansehnliche
Bestellungen  für  die  Liebesgaben  der  Leipziger  Neuesten  Nachrichten
  und  des  Leipziger  Lazarettzuges  hinzu.  —  Die  Abendnähschulen
  des  Vereins  wurden  trotz  der  großen  damit  verbundenen
  Kosten  vermehrt;  da  sich  leider  viele  der  Arbeitsuchenden
  als  wenig  leistungsfähig  zeigten,  hält  es  der  Werein
um  so  mehr  für  seine  Pflicht,  die  jüngere  Generation  besser
auszubilden.

46.  Verein  der  Armenfreunde  Volkmarsdorf,  Vorsinende:
  Frau  Dr.  Liebscher,  Volkmarsdorf,  Eisenbahnstr.  78.

47.  Verein  Auguste  Schmidt-Haus,  Vorsitzende:  Frau
Hauptmann  Dr.  Schulz,  Schmölen  b.  Wurzen.  (Aug.  Schmidt-Haus,
  Dresdnerstr.  7.)

48.  Verein  für  Deutschtum  im  Ausland,  Frauengruppe
  Leipzig,  Vorsitzende:  Frau  Geh.-Rat  Nabl,  Georgiring
  8b.

Der  Verein  trat  in  Tätigkeit  als  bald  nach  Kriegsaus-171
        <pb n="186" />
        bruch  die  ersten  deutschen  Flüchtlinge  aus  Belgien  und  Frankreich
  hier  eintrafen,  denen  dann  im  Laufe  der  Monate  weitere
Scharen  aus  England  und  Rußland  folgten.  Der  Hauptvorstand
  Berlin  organisierte  mit  dem  Roten  Kreuz,  das  diesen
Auftrag  durch  Erlaß  des  Reichskanzlers  vom  8.  Januar  erhielt,
eine  umfassende  Fürsorgetätigkeit,  der  sich  die  meisten  Ortsgruppen
  anschlossen.  Auch  in  Leipzig  kam  es  nicht  zu  einer
getrennten  Tätigkeit  der  Frauenortsgruppe,  da  die  drei  hiesigen
Ortsgruppen  gemeinsam  und  außerdem  Hand  in  Hand  mit  dem
Rate  der  Stadt  und  der  Kreishauptmannschaft  arbeiten.

Um  beurteilen  zu  können,  welche  Mittel  für  die  Flüchtlingsfürsorge
  gebraucht  werden,  muß  man  sich  vergegenwärtigen,
daß  es  sich  dabei  um  Menschen  handelt,  denen  buchstäblich  meist
bis  auf  die  Kleider  am  Leibe  alles  genommen  ist,  die  Lebensstellung,
  ihr  Vermögen,  eine  behagliche  Häuslichkeit.

Die  Behörden,  besonders  der  Rat  der  Stadt  Oeipzig,
stellten  nach  und  nach  große  Mittel  zur  Verfügung,  die  Ortsgruppen
  verwendeten  die  Vereinsgelder,  sie  leiteten  mit  bestem
Erfolge  eine  Sammlung  ein  und  erzielten  durch  Verkauf  des
V.  D.  A.  Kochbuches  einen  Betrag  von  1000  4.  Außerdem
wurde  eine  Bitte  um  Überlassung  von  Kleidungsgegenständen
mit  gutem  Erfolge  veröffentlicht,  die  Mitglieder  spendeten
Mfsbel,  Betten,  Geschirr  u.  dgl.  und  unterstützen  durch  Freiquartiere
  und  Mittagstische.  —  Den  Männern  gelingt  es  in
vielen  Fällen,  Arbeit  zu  finden,  die  Frauen,  deren  Männer  in
den  feindlichen  Konzentrationslagern  sind,  haben  selten  die  Möglichkeit,
  eiwas  zum  Anterhalt  zu  erwerben,  so  daß  dauernde
Lnterstützung  nötig  ist.

49.  Verein  für  Familien=  und  Volkserziehung,
Vorsitzende:  Frau  Dr.  Goldschmidt,  Weststr.  16.  Von  Kriegsbeginn
  an  wurden  dem  N.  F.  bereitwilligst  die  für  seine  tägliche
  Geschäftsführung,  sowie  für  die  abzuhaltenden  Sitzungen
und  Versammlungen  nötigen  Räume  in  der  Hochschule  für
Frauen,  Königstr.  20,  zur  Verfügung  gestellt.  Außerdem  hat
er  200  freiwillige  Helferinnen  für  Lazarette,  in  Verbindung  mit
dem  Roten  Kreuz,  praktisch  und  theoretisch  unentgeltlich  ausgebildet,
  wofür  namentlich  den  Herrn  Dozenten  der  Hochschule
Dank  gebührt.  Er  hat  ferner  in  seinem  Hause,  Weststr.  16,

172
        <pb n="187" />
        Nähstuben  eingerichtet,  in  denen  seit  Kriegsbeginn  ununterbrochen
  Sachen  für  Kinder  und  Erwachsene  hergestellt  werden.
50.  Verein  für  deutsche  Frauenkleidung  und  Frauenkultur,
  Vorsitzende:  Frau  M.  Schmidt,  Connewitz,  Windscheidstraße
  32.  Oas  Hauptziel  des  Vereins,  Erstarkung  der  Volksgesundheit
  durch  bessere  Körperpflege,  gesundheitsmäßige  Ernährung
  und  Kleidung,  wurde  weiter  verfolgt.  Als  Kriegsbilfe
wurden  Spitzenverkäufe  zu  Gunsten  armer  erzgebirgischer  Klöpplerinnen
  veranstaltet.  Zu  Anfang  des  Krieges  ließ  der  Verein
Kinderwäsche  durch  Arbeitlose  anfertigen,  der  Sammlung  für
Ostpreußen  wurden  Kleidungsstücke  zugesendet.
551.  Verein  für  Frauenstimmrecht,  O.-.G.  des  Sächs.
Landesverbandes  (angegliedert  an  den  Deutschen  Verband  für
Frauenstimmrecht),  Vorsitzende:  Frau  Wolff-  Arndt,  Gustav-Adolphstr.
  17.  Wie  alle  politischen  Vereine,  mußte  auch  dieser
seine  sonstige  Haupttätigkeit,  Schulung  der  Mitglieder  auf  politischem
  Gebiete  und  für  politische  Agitation,  einstweilen  unterbrechen.
  Einige  seiner  Vorstandsmitglieder  sind  im  N.  F.  tätig.

52.  Verein  der  Hausbeamtinnen  (Allgem.  deutscher),
Vorsigende:  Frl.  J.  Schwabe,  NRobert-Schumannstr.  4.

53.  Verein  Hauspflege,  Vorsitzende:  Frau  Dr.  Lehmann,
  Christianstr.  21.  Die  Tätigkeit  des  Vereins  trat  in  der
letzigen  Kriegszeit  in  ihrer  besonderen  Bedeutung  hervor.  Es
konnte  einer  großen  Zahl  von  Kriegerfrauen  die  bei  der  Abwesenheit
  des  Mannes  ganz  besonders  wohltuende  und  notwendige
  Hilfe  bei  Wochenbett  und  Krankheit  geleistet  und  ihnen
die  nötige  Ruhe  zur  Wiederherstellung  ihrer  Gesundheit  gewährleistet
  werden.  Es  wurde  in  den  15  Kriegsmonaten  gepflegt
  bei  Familien  von  im  Felde  stehenden  Kriegern  in  638
Fällen,  und  zwar  für  Wochenpflege  in  479,  für  Krankheit  in
136,  für  Hauspflege  allein  (bei  Aufenthalt  im  Krankenhaus,
Tod  der  Hausfrau  usw.)  in  23  Fällen.  (Siehe  ll.  Teil,  S.  90.)

54.  Verein  der  Künstlerinnen  und  Kunstfreundinnen,
Vorsitzende:  Frau  Wolff-Arndt,  Gustav-Adolphstr.  17.  Die

eschaffung  von  Geldmitteln  für  vaterländische  Zwecke  hat  sich
der  Verein  angelegen  sein  lassen.  Er  veranstaltete  eine  Lotterie,
zu  der  seine  Mitglieder,  obwohl  vielfach  selbst  durch  den
Krieg  aufs  Schwerste  getroffen,  Werke  ihrer  Hände  schenkten.

173
        <pb n="188" />
        Der  Erlös  kam  dem  Roten  Kreuz,  dem  N.  F.  und  der  Kriegsnotspende
  zu  gute.  Auch  sammelte  der  Verein  bei  seinen
Wanderausflügen  für  das  Note  Kreuz.

55.  Verein  Leipziger  Musiklehrerinnen,  Vorsitzende:
Erl.  A.  Held,  Marschnerstr.  2.  Da  viele  der  Mitglieder  des
Vereins  selbst  in  große  Bedrängnis  kamen,  beschränkte  sich  die
Kriegstätigkeit  auf  gesangliche  und  instrumentale  Vorträge  in
bOazaretten,  sowie  auf  Weitererteilung  von  Unterricht  an  jetzt
mittellose  Schüler,  entweder  ohne  Entgelt  oder  gegen  Stundung
der  Bezahlung  bis  nach  dem  Kriege.

56.  Verein  der  Leipziger  Pensionsinhaberinnen,
Vorsitzende:  Frl.  Schröter,  Sophienplatz  4.  Einige  Mitglieder
find  bei  dem  N.  F.  beteiligt.  Ein  Geschenk  von  Wolle  wurde
dem  N.  F.  gemacht,  sonst  aber  konnte  in  Anbetracht  der  schlechten
Lage  der  eigenen  Mitglieder  nichts  getan  werden.

57.  Verein  der  Mädchenhorte,  Vorsitzende:  Frau.
Geh.  Rat  Windscheid,  Richard-Wagnerstr.  1.  Der  WVerein
betrachtet  es  als  seine  besondere  Kriegsaufgabe,  die  Erhöhung
der  Kinderernährung  zu  bewirken  und  gibt  zu  diesem  Zwecke
Speisemarken  für  Kinder  zu  sehr  billigen  Preisen  ab.

58.  Vereinigung  christlicher  junger  Mädchen,  Vorsitzende:
  Frl.  Lauterbach,  Dorotheenplatz  1.  Die  Vereinigung
hat  die  Betreuung  der  ihr  vom  Noten  Kreuz  zugewiesenen,
dort  nicht  verwendbaren  jungen  Mädchen  übernommen  und
führt  Listen  über  die  Fähigkeiten  derselben  zwecks  Stellenvermittlung
  Letztere  ist  seit  dem  Krieg  ein  wichtiger  Arbeitszweig.
Wöchentlich  werden  Kriegsabende  veranstaltet  und  zeitgemäße
Vorträge  gehalten.  Die  Räume  des  Heims  stehen  stellenlosen
Mädchen  von  früh  8  bis  abends  10  Uhr  zur  Verfügung.  —
Zwei  große  Sendungen  Wollsachen  gingen  ins  Feld,  sowie
Flugblätter  der  Vereinigung.

59.  Verein  für  Mutrterschutz,  O.-G.  Leipzig,  Vorsitzende:
Dr.  med.  Bornstein,  Pfaffendorferstr.  22.

Die  Sprechstunden  des  Vereins  im  Auguste  Schmidt-  Haus
sind  während  des  Krieges  überfüllt;  dementsprechend  hat  sich
die  ganze  Tätigkeit  des  Vereins  weit  über  das  gewöhnliche
Maß  ausgedehnt.  Die  Beratung  von  Müttern,  ehelichen  und
unehelichen,  Nachweisung  von  Rechtsanwälten  usw.,  Anterstützung

174
        <pb n="189" />
        durch  Gewährung  von  Geld,  Wäsche,  Kinderwagen,  Körben,
Betten,  Brot.  Milch·  und  Speisemarken  erforderten  große
Summen.

60.  Verein  der  Post-  und  Telegraphenbeamtinnen,
Vorsitende:  Frl.  Hobusch,  Kohlgartenstr.  13.

Monatlich  wiederkehrende  Sammlungen  ergaben  reiche  Erträgnisse.
  Eine  Hälfte  derselben  wurde  dem  Hauptausschuß
Berlin  zur  Linderung  der  Kriegsnot  in  weniger  gut  gestellten
Bezirken  überwiesen.  Die  andere  Hälfte  wurde  zur  Familienunterstütgung
  verwendet  und  ferner  zu  Beiträgen  an  Wohlfabrtseinrichtungen
  aller  Art.  Sechs  Monate  lang  wurden
30  Mann  Hostwache  mit  Speise  und  Trank  versehen.  Zu  Weihnachten
  sendete  man  Pakete  ins  Feld  und  veranstaltete  eine
Kinderbescherung.  Zu  den  Kriegssammlungen  der  Angehörigen
der  Post.  und  Telegraphenverwaltung  im  Oberpostdirektions.
bezirk  Leipzig  wurden  Tausende  gesteuert.

61.  Verein  zur  Anterstützung  verheirateter  Wöchnerinnen,
  Vorsitzende:  Frau  Hirt,  Hauptmannstr.  2.

Die  Wochenhilfe  des  Vereins  wurde  bedeutend  ausgedehnt.

62.  Volkmarsdorfer  Frauenhilfsverein,  Vorsitzende:
Frau  Fleischermeister  Kühn,  Volkmarsdorf,  Kirchstraße.

4.  Kriegsausschuß  sozial-tätiger  Vereinigungen  zu  Leipzig.

Die  Gründung  erfolgte  am  15.  Oktober  1914  auf  Anregung
der  Ortsgruppe  Leipzig  der  Gesellschaft  für  soziale  Reform.
Vors.:  Justizrat  Dr.  Gensel.

Tätigkeit:  Eingaben  an  den  Bundesrat,  an  den  Nat  der
Stadt  Leipzig,  an  die  Amtshaupemannschaft,  usw.,  betr.  Arbeitlosigkeit
  und  Arbeitvermittlung,  Wohnungswesen,  Unterstützungswesen,
  Ernährungswesen,  Jugendfürsorge,  Lohnfragen,  Arbeitsverhältnisse.


Eigne  Einrichtung  des  Kriegsausschusses  soz.  tät.  V.:  Kriegsspeisenverkauf,
  eine  Portion  für  25  F.  Ausgabezeit  ½12  bis
2  Uhr.  —  Ausgabestellen:  Zoologischer  Garten,  Pfaffendorferstraße
  29;  Laden,  Tauchaerstr.  27;  Schultheißbräu,  Zeiherstr.  4;
Pfeifer,  Lindenau,  Kanzlerstr.  29b;  Schützenhaus,  Sellerhausen,
Eisenbahnstr.  127.

Dem  Kriegsspeisenverkauf  zugedachte  Spenden  sind  an  den

175
        <pb n="190" />
        Kassenwart  G.  Schneider,  Harkortstr.  3,  zu  überweisen.  Sonstige
Zuschriften  für  den  Kriegsausschuß  nimmt  Dr.  Käthe  Lux,  Hochschule
  für  Frauen,  Königstr.  20,  entgegen.

5.  Kriegsausschuß  für  Konsumenteninteressen.
Der  Kriegsausschuß  für  Kons  teninteressen,  Bezirksausschuß

  Leipzig,  ist  im  März  1915  gegründet  worden.  Er  hat
sich  zur  Aufgabe  gestellt,  die  Ernährung  im  Kriege  zu  überwachen
  und  bei  den  Behörden  und  in  der  Offentlichkeit  das
Interesse  der  Konsumenten  zu  vertreten,  in  erster  Linie  hinsichtlich
  der  Versorgung  des  Volkes  mit  Nahrungsmitteln  und  bezüglich
  der  Preise  für  Lebensmittel.

Tätigkeit:  Einberufung  öffentlicher  Versammlungen  zur  Besprechung
  brennender  Fragen.  Eingaben  an  die  Stadtverwaltung
  und  an  die  Regierung  wegen  Maßnahmen,  die  eine  Ermäßigung
  der  Preise  für  Nahrungsmittel  herbeiführen  können.
Einrichtung  eines  Aberwachungsausschusses  zur  Nachprüfung
der  Lebensmittelpreise,  in  Verbindung  mit  entsprechenden  Einrichtungen
  des  NRates  der  Stadt  Leipzig.

Die  Geschäfesstelle  befindet  sich  Johannisgasse  4;  als  Geschäftsführer
  ist  Herr  Blobel  tätig.

 

6.  Konfessionelle  Fürsorge.

Der  Krieg  hat  auch  den  religiösen  Gemeinschaften  erweiterte
Aufgaben  gestellt.  Die  Tätigkeit  der  evangelischen  Kirchengemeinden
  ist  vermehrt  worden.  Die  seelsorgerische  Pflege  wird
mehr  denn  je  begehrt.  Doch  auch  dem  leiblichen  Wohl  der
Gemeindemitglieder  wendete  sich  die  Fürsorge  der  Kirche  zu.
Die  bereits  vorhandenen  Wohltätigkeitseinrichtungen  wurden
auf  den  Krieg  .  Die  Weihnachtsbescherungen  und
Konfir  ungen  gingen  weit  über  das  sonstige  Maß
binaus.

Die  Nähvereine  arbeiteten  für  die  Krieger  im  Felde  sowohl
  wie  für  ihre  zurückgebliebenen  bedürftigen  Angehörigen.
—  Die  Frauenvereine  nahmen  sich  vornehmlich  der  Wöchnerinnen
  und  Kinder,  durch  Verausgabung  von  Kleidung,  Nahrungsmitteln
  und  Kohlen  an.

176
        <pb n="191" />
        Die  katholische  Gemeinde  hat  in  gleicher  Weise  ihre  bestehenden
  Wohlfahrtseinrichtungen  ausgebaut.  Die  Volksküchen
und  Suppenanstalten  wurden  von  der  Gemeinde  erweitert;  sie
gewähren  für  10  &amp;amp;  ein  warmes  Mittagessen.  Im  St.  Josephshaus
  in  der  Rudolphstraße  werden  täglich  Leute  ohne  jede  Encschädigung
  gespeist.

Im  Mädchenheim  des  St.  Elisabethvereins  fanden  zahlreiche
  Mädchen  Wohnung  und  Kost  unentgeltlich.  Zuweilen
wurden  auch  vorsprechende  deutsche  Flüchtlinge,  Frauen  und
Mädchen  aus  dem  Auslande  aufgenommen.

Vor  allem  nahm  man  sich  der  hier  sich  aufhaltenden  österreichisch-ungarischen
  Staatsangehörigen  an,  die  durch  den  Krieg
m  harte  Bedrängnis  gerieten.  Ein  besonderes  Komitee  wurde
dafür  gebildet,  welches  dreimal  wöchentlich  nachmittags  im
katholischen  Ofarrhaus  (Rudolphstr.  3)  Sprechstunden  abhält.
Die  nach  erfolgter  Ermittelung  gewährten  Anterstützungen
stammten  meist  von  dem  österreichisch-ungarischen  Hilfsverein.
Mit  dem  Konsulat  blieb  das  Komitee  in  enger  Fühlung,  um
durch  dasselbe  den  Bedürftigen  Mittel  zukommen  zu  lassen.  —
Im  St.  Josephsbaus  ist  ein  Lazarett  eingerichtet  worden.

Die  israelitische  Gemeinde  sah  es  als  ihre  hauptsächliche
Dflicht  an,  sich  der  aus  Galizien  geflüchteten  österreichischen
Familien  anzunehmen,  da  diese  weder  Anspruch  auf  Arbeitlosen.
  noch  auf  Armenunterstützung  der  Stadt  Leipzig  hatten
und  auch  nur  zum  ganz  geringen  Teil  Kriegsunterstützung  bedogen.


Eine  Näh.  und  Strickstube  wurde  eröffnet,  um  den  verdienstlosen
  Frauen  und  Mädchen  Arbeit  zu  verschaffen.  Damit
die  Kinder,  deren  Mütter  beschäftigt  wurden,  nicht  ohne  Aufsicht
  blieben,  eröffnete  man  einen  Kindergarten  für  die  nichtschulpflichtigen
  Kinder,  der  sich  regen  Anspruchs  erfreut  und
auch  nach  dem  Kriege  erhalten  bleiben  soll.  Die  schulpflichtigen
Kinder  finden  im  Kinderhort,  Nordstr.  15,  Aufnahme.  Die
ebenda  bestehende  Speiseanstalt  hat  die  Zahl  der  ausgegebenen
Portionen  sehr  vergrößern  müssen.  —  Die  jüdische  Leipzig-Loge
bat  ein  Genesungsheim  für  Soldaten,  Arndtstr.  1,  errichtet.
Dieselbe  Loge  hat  sich  auch  mit  namhaften  Beiträgen  an  der
Schaffung  des  Cazarettzuges  beteiligt,  ebenso  an  anderen  Kriegs-12
  177
        <pb n="192" />
        hilfeeinrichtungen.  Natürlich  hat  auch  das  Gemeindeanit  zur
Linderung  der  Not  jüdischer  Familien  viel  beigetragen.

7.  Die  Zentrale  für  private  Fürsorge.
(Siehe  auch  II.  Teil,  Seite  144.)

Anläßlich  des  Krieges  wuchs  die  Arbeit  der  Zentrale  in
hohem  Maße.  Reiche  Gaben  an  Geld  und  anderen  Dingen
sind  ihr  zugeflossen,  fast  ausnahmslos  mit  der  Bestimmung,
daß  sie  für  Linderung  der  durch  den  Krieg  eingetretenen  Bedürftigkeit
  Berwendung  finden  sollten,  insbesondere  in  Fällen,
die  rasche  Hilfe  erfordern.  Wie  schon  an  anderer  Stelle  erwähnt,
  ist  die  Zentrale  auch  die  Hauptgeschäftsstelle  der  Kriegsnotspende.


8.  Die  Zentrale  für  Jugendfürsorge.

Als  besondere  Kriegsarbeit  fiel  der  Zentrale  die  Abernahme
von  Unterhaltungs.  Pflegschaften  in  Vertretung  der  zum  Heere
eingezogenen  Berufspfleger  zu.  Die  Mitglieder  des  Lehrervereins
  erklärten  sich  hierzu  bereit.  Die  Übernahme  von  Vormundschaften
  und  Oflegschaften  für  im  Felde  stehende  Bäter
und  Vormünder  war  ebenfalls  erforderlich.  Für  diese  Aufgabe
wurde  meist  die  Geschäftsleiterin  Frau  Landgerichtsrat  Scheuffler
in  OÖflicht  genommen.  —  Weiter  beschäftigte  die  Zentrale  die
Fürsorge  für  ihre  im  Feld  stehenden  Schützlinge;  sie  werden
mit  Liebesgaben  versehen.  —  An  die  sonstigen  jugendlichen
Schutzbefohlenen  wurden  Milch-  und  Speisemarken  ausgegeben.

9.  Leipziger  Kriegskreditbank,  A.  G.

Die  Kriegskreditbank,  ein  gemeinnügiges  Unternehmen,  will
der  durch  den  HKrieg  entstandenen  Kreditnot  im  Handel  und  Gewerbe
  abhelfen.  Sie  wurde  am  12.  September  1914  gegründet.
Als  Arbeitsgebiet  kommt  der  Handelskammerbezirk  Leipzig  (Stadt
und  Amtshauptmannschaft)  in  Frage.

teitung  und  Verwaltung  der  Bank  erfolgen  ehrenamtlich.
Kosten  werden  überhaupt  nach  Möglichkeit  vermieden.

Die  Geschäftsräume  sind  bisher  von  der  Allgemeinen
Deutschen  Credit-Anstalt  unentgeltlich  zur  Verfügung  gestellt
worden.  In  Steuer=  und  Stempelabgaben  sind  vom  säch-178
        <pb n="193" />
        sischen  Staat,  ebenso  wie  hinsichtlich  der  freiwilligen  Ge.
richtsbarkeit,  wesentliche  Erleichterungen  zugestanden  worden.

berhaupt  wird  dem  Institut  seitens  des  Staates,  sowie  der
Stade  und  Handelskammer  —  bei  beiden  letzteren  durch  hohe  Garantiezeichnungen
  —  weikgehendste  Förderung  zuteil.  Nach  Beendigung
  des  Krieges  soll  die  Bank  liquidiert  und  ein  etwa
vorhandener  #berschuß  zur  Heilung  der  durch  den  Krieg  entstandenen
  Schäden  verwendet  werden.

Die  Gesuchsteller  müssen  einen  Fragebogen  mit  genauen  Angaben
  über  den  Stand  ihres  Geschäftes  ausfüllen  und  möglichst
eine  unterschriebene  Abschrift  der  letzten  zwei  Bilanzen,  nebst
Gewinn-  und  Verlustrechnung,  beifügen.  Die  Kriegskreditbank
kann,  infolge  ihrer  Zusammenseczung  als  Gewinninteressen  vollständig
  in  den  Hintergrund  stellendes  Unternehmen,  einen  milderen
Maßstab  an  die  bei  ihr  eingehenden  Kreditanträge  stellen,  wie
dies  sonst  Banken  oder  Bankiers  tun  können.

10.  Flüchtlingsfürsorge.

Für  die  aus  dem  Ausland  geflüchteten  Deutschen  wird,
wie  schon  Seite  55  angegeben,  durch  die  Stadt  und  durch  den
Verein  für  Deutschtum  im  Ausland  gesorgt.

Derselbe  Verein  nimmt  sich  noch  besonders  der  bilfsbedürftigen
  Deutschen  Galiziens  und  der  Bukowina  an.  Zu
diesem  Zwecke  ist  dem  Verein  vom  Hauptausschuß  der  Vereine
Deutschtum  im  Ausland  eine  Verfügungssumme  bewilligt  worden.

Ein  besonderer  Hilfsausschuß  hat  sich  für  die  Ostpreußen
  gebildet  unter  dem  Vorsige  des  Herrn  Reichsgerichtsrat
  Dr.  Krantz.  Er  veranstaltete  zunächst  eine  Sammlung  für
Ostpreußen,  die  der  Rat  der  Stadt  Leipzig  durch  Aufrufe  in
den  Zeitungen  und  mehrfache  öffentliche  Veranstaltungen  zu
fördern  suchte.  Gegenstände  aller  Art  und  in  unerwartet  großer
Jahl  wurden  in  den  Sammelstellen  des  Rathauses  eingeliefert,
ebenso  größere  Geldsummen.  —  Für  die  bis  nach  Leipzig
verschlagenen  Ostpreußen  wurde  ein  besonderer  Fürsorgeaus.
schuß  eingesetzt.  Durch  kurze  Mitteilung  hiesiger  und  ostbreußischer
  Tagesblätter,  sowie  durch  Plakate  auf  dem  Haupt.
bahnhof,  wurde  auf  das  Bestehen  dieses  Ausschusses  hingewiesen.
Rat  und  Hilfe  für  Hunderte  von  Flüchtlingen  jeden  Alters

12•  179
        <pb n="194" />
        und  Standes  wurde  begehrt  und  bewilligt.  Nahrung,  Kleidung,
Wohnung  und  Arbeit  wurde  beschafft.  Zusammenkünfte  zur
gegenseitigen  Aussprache  der  Flüchtlinge  fanden  statt,  sie  dienten
auch  zur  Übermittelung  von  Nachrichten  aus  der  Heimat  und
zur  Bekanntmachung  behördlicher  Erlasse.  —  Den  geflüchteten
Familien  von  Kriegern  wird  die  Kriegsunterstützung  gezahlt.

Die  österreichischen  Staatsangehörigen,  Katholiken  und
Juden,  werden  auch  durch  ihre  religiösen  Gemeinschaften  und
die  Konsulate  unterstützt.

C.  Einrichtungen  bestimmter  Berufsklassen.)
1.  Deutscher  Hilfsbund  für  kriegsverletzte  Offiziere.

Geschäftsstelle  Berlin  W  56,  Französischestr.  29.  Direktor:
Herr  Major  a.  D.  Otto  Romberg.

Der  Bund,  dessen  Vorsitz  der  Fürst  Karl  von  Wedel  übernommen
  hat,  will  durch  eine  zweckmäßige  Organisation  den  invaliden
  Offizieren  entsprechende  Stellungen  in  Privatbetrieben
verschaffen.

2.  Gemeinnügtzige  Stellenvermittelung  des  Bundes

deutscher  Offiziersfrauen.

Berlin  SW  11,  Halleschestr.  20.

Der  weitverzweigte  Bund  vermittelt  standesgemäße  Stellungen,
  allerdings  nur  an  Offiziersangehörige,  im  ganzen  Deutschen
Reich  völlig  kostenlos  und  unabhängig  von  der  Mitgliedschaft
der  Ratsuchenden.

3.  Verein  der  Buchhändler,  Leipzig.

Auf  Weranlassung  des  Roten  Kreuzes  haben  im  Winterhalbjahr
  1914/15  zwei  Kurse  stattgefunden,  von  je  achtwöchentlicher
  Dauer,  zur  Ausbildung  von  Helferinnen  für  die  flege
der  Verwundeten.  Die  Kurse  wurden  praktisch  von  Arzten,  theoretisch
  von  dem  Lehrer  der  Buchhändlerlehranstalt  Herrn  Schmidt,

*)  Die  meisten  Firmen  der  Großinduftrie  und  viele  andere  Geschäfte
haben  eine  Kriegsunterstügung  für  die  Familien  der  bei  ihnen  beschäftigt
  gewesenen  Arbeiter  und  Beamten  ins  Leben  gerufen.  Die  Opferwilligkeit
  ist  groß,  zusammengefaßt  sind  es  stattliche  Summen,  die  ausgezahlt
werden.

180
        <pb n="195" />
        als  Vertreter  des  Roten  Kreuzes,  geleitet.  Nach  Beendigung
der  Kurse  konncen  sich  die  Teilnehmerinnen  zur  weiteren  Ausbildung
  als  DPflegerinnen  melden.

Seit  dem  9.  Juni  1915  werden  sodann  in  der  Buchhändlerlehranstalt,
  Hlatostr.  1,  Kurse  zur  Ausbildung  von  Kriegsbeschädigten
  unentgeltlich  abgehalten.  (Näheres  siehe  unter
Heimardank.)  AUm  das  Zustandekommen  der  Kurse  hat  sich  der
Ceipziger  Lehrerverein  besonders  verdient  gemacht.  Die  Kurse
werden  solange  fortgeführt  wie  Bedürfnis  vorliegt.  Es  ist  erfreulich,
  daß  schon  jetzt  verschiedene  größere  Firmen  bei  der  Besesung
  von  Stellen  an  die  Leiter  der  Kurse  um  Begutachtung
der  Eignung  einzelner  Kursteilnehmer  sich  wenden.

Ferner  wurde  auf  Veranlassung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  XIX.  Armeekorps  unter  den  Mitgliedern  eine
Sammlung  von  Büchern  für  die  Verwundeten  veranstaltet.  Das
Ergebnis  war  ein  derart  gutes,  daß  s  hiesige  und  3  auswärtige
bazarette,  sowie  ein  von  Leipzig  ausgehender  Liebesgabenzug
an  ein  sächsisches  Regiment  bedacht  werden  konnten.

4.  Kriegshilfskasse  für  den  Leipziger  Buchhandel.

Bei  Ausbruch  des  Krieges  wurde  in  Leipzig  im  Einverständnis
  mit  der  städtischen  Kriegsnotspende  und  im  Anschluß  an
diese  eine  Kriegshilfskasse  für  den  Leipziger  Buchhandel  auf  Anregung
  und  unter  Führung  des  Vereins  der  Buchbändler
  zu  Leipzig  gegründet,  dem  sich  sofort  folgende  Leipziger
  Vereine  anschlossen:  Verein  Leipziger  Sortiments-  und
Antiquariatsbuchhändler,  Verein  Leipziger  Musikalienhändler,
Verein  Leipziger  Kommissionäre,  Vereinigung  deutscher  Grossound
  Kommissionsbuchhändler,  Allgemeiner  deutscher  Buchhandlungsgehilfenverband
  Kreis  Leipzig,  Buchhandlungs-Gehilfen-Verein
  zu  Leipzig,  Deutschnationale  Buchhandlungsgehilfenschaft,
  „Eule“,  Ortsgruppe  Leipzig  der  Allgemeinen  Vereinigung
deutscher  Buchhandlungsgehilfen,  Vereinigung  ehemaliger  Buchhändlerschüler
  und  Unterstützungskasse  für  Buchhändlermarkt.
helfer.  —  Die  Erledigung  der  umfangreichen  geschäftlichen  Arbeiren
  Übernahm  die  Geschäfrsstelle  des  Vereins  der  Buchhändler
zu  Leipzig,  Hlatostr.  1a.

Stellenlos  gewordene  Buchhandlungsgehilfen,  unversorge

181
        <pb n="196" />
        zurückgebliebene  Angehörige  der  im  Felde  stehenden  Buchhandlungsgehilfen
  und  die  Witwen  und  Waisen  gefallener  Angehörigen
  des  Buchhandels  werden  unterstüzt.

In  zahlreichen  Fällen,  in  denen  die  Erlangung  von  staatlichen
  und  städtischen  Unterstützungen  in  Frage  kam,  konnte  die
Geschäftesstelle  den  Fragestellern  erfolgreich  zur  Hand  geben.

Fast  jede  der  oben  genannten  Vereinigungen  hat  noch
ihre  besondere  Unterstützungskasse  für  in  Not  geratene  Mitglieder
  oder  deren  Familien.

5.  Leipziger  Lehrerverein.

Vorsitzender:  Herr  Paul  Vogel,  Lindenau,  Leugzscherstr.  62.

Der  Cehrerverein  hat  sich  in  hervorragender  Weise  an  den
verschiedensten  Wohlfahrtseinrichtungen  beteiligt,  sowohl  was
tätige  persönliche  Mithilfe  als  auch  Geldunterstützungen  anbelangt.
  Bedeutende  Summen  stellte  der  Verein  zur  Fürsorge
für  Standesgenossen  und  deren  Familien  in  Leipzig,  Sachsen,
Elsaß,  Ostpreußen  und  den  im  Feld  stehenden  Kollegen  zur  Verfügung.
  Aber  auch  anderen  wohltätigen  Zwecken,  wie  der  Kriegsnotspende,
  dem  Nationalen  Frauendienst,  Verein  für  Mutterschunz
  wurden  namhafte  Beiträge  zugeführt.  12  Sanitätsautowagen
  wurden  an  die  Front  gesandt,  Kinder  von  Kriegsteilnehmern
  und  Gefallenen  in  Ferienkolonien  geschickt.  Hunderte
von  schulentlassenen  Knaben  und  Mädchen  werden  von  Lehrern
und  Lehrerinnen  betreut.  —  Die  Anterrichtskurse  für  Kriegsinvaliden
  werden  von  Hehrern  erteilt  (s.  Heimardank).

6.  Deutschnationaler  Handlungsgehilfenverband,  J.  P.
Dromenadenstraße  10.

Der  D.  H.  V.  unterstützt  die  Familien  seiner  eingezogenen
Mitglieder.  Die  Stellenlosen  erhalten  ihre  durch  Statut  festgelegte
  Unterstützung.  Einige  100  wurden  als  Hilfsbeamte  bei
der  Kaiserl.  Post  und  im  städtischen  Betriebe  angestellt.  Die
Mitglieder  im  Felde  und  deren  Kinder  in  der  Heimat  wurden
zu  Weihnachten  mit  Gaben  bedacht.  —  Für  gefallene  Mitglieder,
  die  den  Krankenkassen  angehörten,  wird  das  Sterbegeld
der  Witwe  ausgezahlt.  Der  Witwe  wird  auch  mit  Nat  in
allen  Rechtsangelegenheiten  beigestanden.  Sprechzeit  8½—3  Lhr.

182
        <pb n="197" />
        7.  Verband  Deutscher  Handlungsgehilfen  zu  Leipzig.
Harkortstr.  3.

Zur  Unterstützung  notleidender  Familien  von  einberufenen
Kollegen  sowie  kriegsinvalider  Kollegen  ist  eine  besondere  Kriegs.
unterstützungskasse  eingerichtet  worden.  —  Bedürftige  Kinder
von  Mitgliedern  erhielten  einen  Weihnachtsbeitrag  überwiesen,
Stellenlosenunterstützung  wird  laut  Statut  gezahlt.  Die  Stellenvermittelung
  ist  auf  gemeinnützige  Grundlage  gestellt  und  wurde
auch  auf  Vermittelung  jeder  Arbeit  im  Dienste  der  Volkswohlfahrt
  ausgedehnt.

Die  Kranken=  und  Begräbniskasse  hat  ihre  Einrichtung
ebenfalls  dem  Krieg  angepaßt.  Die  Aufrechterhaltung  des
Sterbegeldanspruches  wird  durch  eine  kleine  monatliche  Gebühr
ermöglicht.  —  Eine  umfangreiche  Tätigkeit  des  Verbandes  auf
sozialem  und  wirtschaftlichem  Gebiete  in  Bezug  auf  Arbeitlosigkeit,
  Gehaltskürzung,  Lebensmittelverteuerung,  Kriegsinvalidenfürsorge
  zugunsten  der  kämpfenden  Truppen  und  ihrer
Angehörigen,  ferner  in  Bezug  auf  Anpassung  der  sozialen  Gesetzgebung
  an  den  Kriegszustand  hat  stattgefunden.  Der  Verband
  gehört  zu  diesen  Zwecken  den  mannigfaltigen  Hilfsorganisationen
  in  Leipzig  an.

 

8.  Kriegsfürsorge  der  Gewerkschaften.

Es  war  allgemein  in  der  Gewerkschaft  die  Ansicht  vertreten,
  und  dieser  ist  nach  anfänglichem  Zögern  und  DTasten  auch
Rechnung  getragen  worden,  daß  es  die  besondere  Aufgabe  der
Gewerkschaften  sein  müsse,  sich  der  Arbeitlosen  anzunehmen.
Für  diesen  Zweck  sind  hohe  Summen  gezahlt  worden.  In
zweiter  Linie  sollten  erst  die  übrigen  Unterstützungszweige  als:
Gemaßregelten.,  Kranken-,  Invaliden.,  Sterbegeld-,  Reise-  und
Umzugsunterstützung,  sowie  in  besonderen  Notfällen  gewährt
werden.  In  letzter  Linie  stand  die  Fürsorge  für  die  Kriegerfamilien,
  da  diese  zunächst  der  Unterstützung  des  Staates  und
anderer  öffentlicher  Fürsorge  teilhaftig  wurden.  Oie  Leipziger
Gewerkschaften  haben  in  den  ersten  5  Kriegsmonaten  August
bis  Dezember  1914  insgesamt  1228016  Mark  für  Anterstütungszwecke
  ausgegeben;  gewiß  ein  schönes  Zeichen  dafür,

183
        <pb n="198" />
        was  durch  ausdauernde  und  opferfreudige  Selbsthilfe  geleistet
werden  kann.

Das  Arbeitersekretariat  als  Rechtsauskunftstelle  wurde
außerordentlich  viel  in  Anspruch  genommen,  hauptsächlich  von
Frauen.  Die  Auskünfte  sind  kostenlos  für  jedermann,  auch  für
nichtorganisierte  Arbeiter.  Sprechzeit  im  Volkshaus,  Zeitzerstraße
  32,  von  ½11—1,  ½6—  1½/  8  Uhr  täglich,  Sonnabends
von  ½11—7  Uhr.

9.  Große  Leipziger  Straßenbahn.

Die  Große  Leipziger  Straßenbahn  hat  vom  ersten  Mobilmachungstage
  an  den  Angehörigen  ihrer  sämtlichen  Kriegsteilnehmer
  Anterstützung  bewilligt,  auch  den  Müttern  oder  sonstigen
Angehörigen  der  unverheirateten  Angestellten,  die  vor  dem  Krieg
von  denselben  unterhalten  worden  sind.  Die  Anterstützung
wurde  ausgedehnt  auch  auf  das  seit  dem  Kriege  eingestellte
Hilfspersonal,  da  sich  bei  deren  Familien  auch  Notstände  herausstellten.
  Sobald  der  Mann  6  Monate  bei  der  Gesellschaft
Dienst  getan  hat,  wird  der  Familie  die  Hälfte,  nach  dreimonatlicher
  Beschäftigung  ein  Drittel  der  Bezüge  der  den  Familien
Gestangestellter  bewilligten  Beiträge  gezahlt.  Den  Angestellten
selbst  ist  Miet--,  Familien-  und  Teuerungszuschlag  gewährt
worden.  Frauen  Einberufener,  die  in  den  Schaffnerdienst  übergetreten
  sind,  erhalten  für  ihre  Kinder  die  Unterstützung  weiter,
ihnen  selbst  wird  für  dienstfreie  Tage  die  Unterstützung  gezahlt.

Die  Familien  derjenigen,  die  sich  in  Lazarettbehandlung
begeben  mußten  und  diejenigen,  welche  in  Vororten  von  eipzig
wohnen,  deren  Gemeinde  nur  geringe  Hriegsunterstützung  zahlt,
erhalten  erhöhte  Hilfsbeiträge.

Unabhängig  von  obigem  haben  die  sämtlichen  Angestellten
der  Gesellschaft  durch  regelmäßige  monatliche  Beiträge  eine
Kriegsunterstützungskasse  gegründet,  die  von  Gewählten  aus
dem  Kreise  des  Personals  verwaltet  wird.

10.  Leipziger  Elektrische  Straßenbahn.

Die  Familien  der  im  Felde  stehenden  Angestellten  werden
je  nach  Dienstalter  des  Mannes  und  Anzahl  der  Kinder  auf
schriftlichen,  monatlich  zu  wiederholenden  Antrag  mit  einem  Zuschuß
  zur  Kriegsunterstützung  bedacht.

184
        <pb n="199" />
        D.  Sonstige  Kriegsnothilfe.

1.  Kriegskinderhort  von  Frau  Prof.  Biermann,
Wiesenstraße  3.

Dieser  Kriegskinderhort  hat  zirka  40  Kinder  aufgenommen,
halb  Knaben,  halb  Mädchen,  im  Alter  von  6—14  Jahren,
deren  Väter  im  Kriege  sind.  Eine  Kindergärtnerin,  unterftützt
durch  ehrenamtliche  Hilfe,  beschäftigt  die  Kinder  jeden  Nachmittag
  von  2—6  Uhr,  die  Mädchen  vorwiegend  mit  Handarbeiten,
  die  Knaben  mie  Handfertigkeiten,  Fröbelarbeiten
usw.;  die  letzte  Stunde  gehört  meist  dem  Spiel  und  der  von
allen  Kindern  beliebten  Musik.  Im  Sommer  wurden  oft  die
ganzen  Nachmittage  im  Freien  verbracht.  Die  Kinder  dürfen
die  selbstgefertigten  Sachen  jeden  Monat  an  ihre  Väter,  Verwandten
  usw.  ins  Feld  schicken.

2.  Kriegssuppenküche  von  Frau  rof.  Steindorff,

11.  Bürgerschule,  Gohlis,  Friedrich  Karlstr.  23.
Gehffnet  wochentäglich  von  12  Uhr  an.  Preis  einer  Portion
Luppe  10  F.

Kartenausgabe  an  Bedürftige  in  der  Hauptgeschäftsstelle
des  Nacionalen  Frauendienstes,  Königstr.  20,  und  in  der  Geschäfesstelle,
  Gohlis,  Kirchplag  2.

3.  Kriegernachmittagsheime.
Deutscher  Frauenbund:  Elsterstr.  23,  geöffnet  von  3—7  Uhr.
Das  von  Offiiersfrauen  eingerichtete  Nachmittagsheim
Weststr.  21,  ist  geöffnet  von  3—½7  Tbr.

4.  Leipziger  Verein  der  Kinderfreunde.
(Siehe  auch  im  lI.  Teil.)

Der  Aufgabe,  schugzlose  und  sittlich  gefährdete  Kinder  aufzunehmen
  und  zu  erziehen,  widmete  sich  der  Verein  während
des  Krieges  in  erhöhtem  Maße.  Es  wurden  über  100  Kinder,
die  durch  den  Krieg  hilfs-  und  schutbedürftig  geworden  waren,
in  Familien  untergebracht.

5.  Schillerverein  zu  Leipzig  (e.  V.).

Die  wirtschaftliche  Bedrängnis,  die  der  Krieg  über  die
von  dem  Ertrag  ihrer  Feder  Cebenden  brachte,  hat  den  Schiller-185
        <pb n="200" />
        verein  bewogen,  seine  Tätigkeit  nach  dieser  Richtung,  der  ja
auch  im  Frieden  gefolgt  wird,  auszubauen.  Aus  dem  Vereinsvermögen
  wurden  besondere  Mittel  bereit  gestellt,  um  die  Angehörigen
  der  Schriftsteller,  die  ihre  Kräfte  dem  Waterlande
weihen,  vor  Not  zu  schützen.  —  Außerdem  übernahm  es  der
Schillerverein,  in  Verbindung  mit  Vertretern  von  Kunst  und
Wissenschaft,  die  sich  bereitwillig  in  den  Dienst  der  Sache  stellten,
„Gaterländische  Abende“  in  der  Alberthalle  zu  veranstalten.
Die  eingenommenen  Beträge  wurden  wohltätigen  Zwecken  dienstbar
  gemacht.  Die  Kriegsnotspende,  der  Nationale  Frauendienst,
der  Verein  für  Mutterschutz  usw.  wurden  bedacht.  Zu  Weihnachten
  1914  wurde  eine  Christbescherung  für  Kinder  von
Leipziger  Kriegern  veranstaltet.

6.  Verband  der  Leipz.  Guttemplerlogen  des  J.O.  G.  F.  (e.  V.).
(Siehe  auch  im  ll.  Teil)

Flugblätter  „Krieg  und  Alkohol“  wurden  verbreitet,  ein
Kriegsunterstützungsausschuß  gebildet,  welcher  den  Familien  der
im  Felde  stehenden  Mitglieder  mit  Rat  und  Tat  zur  Seite  steht.
Die  Mittel  zur  Anterstüctzung  werden  durch  freiwillige  Beiträge
der  Mitglieder  aufgebracht.  Kleinere  Darlehen  an  besonders
durch  den  Krieg  geschädigte  Mitglieder  sind  gegeben  worden.

7.  Verband  Leipziger  Schrebervereine.
(Siehe  auch  im  II.  Teil.)

Die  Schrebervereine  sehen  ihre  Hauptaufgabe  in  der  Ausübung
  der  Jugendpflege,  der  in  diesem  Jahre  ganz  besondere
Aufmerksamkeit  gewidmet  wurde.  Viel  Geld  wird  für  Milchkolonien
  ausgegeben.  —  Als  Kriegsarbeit  war  dem  Verband
der  Anbau  brachliegender  Fluren  mit  Kartoffeln  vom  Date
der  Stadt  Leipzig  in  die  Hände  geleget  worden.  Vorträge  über
zweckmäßige  Bebauung  und  Behandlung  des  Bodens  fanden
statt,  auch  Aufrufe  um  unentgeltliche  Aberlassung  von  Brachland
  zur  Bebaung  für  Bedürftige  wurden  erlassen.

8.  Wohltätigkeitsverein  Sächsische  Fechtschule.
Vorsitzender:  Herr  H.  Völkel,  Felixstr.  3.
Hilfsbedürftige  Einwohner,  deren  Ernährer  im  Felde  stehen,
sind  mit  Geldbeträgen  unterstützt  worden.

186
        <pb n="201" />
        9.  Annahme  und  Sammlung  von  Liebesgaben.
Sammelstellen  vom  Roten  Kreuz:

Alte  Handelsbörse  am  Naschmarkt.

Schillerstr.  5,  I,  Bank  für  Grundbesitz.

Marienstr.  17,  Albert  Zweig.erein.

Sammlung  von  Liebesgaben  für  die  sächs.  Truppen.
Annahme  in  der  Hauptgeschäftsstelle  Peterssteinweg  19  und
in  den  Zweigstellen  der  „Leipziger  Neueste  Nachrichten“.

Während  des  Druckes  vollzogene
Abänderungen  früherer  Bestimmungen  und

Neuerlasse.
1.  Schulgeld  für  Militärkinder.

Nach  der  Bekanntmachung  des  Kriegsministeriums  haben
nach  §  10  der  Schulgeldbestimmung  in  der  Fassung  vom  22  September
  1915  mit  einem  Nachtrag  vom  1.  Oktober  1915  die
Militärbehörden  noch  3  Monate  nach  Ableben  der  Bäter  das
Schulgeld  zu  zahlen  für  die  in  dem  Gesetz  bezeichneten  Mannschaften.
  —  über  die  Schulgeldzahlung  bei  Vermißten  oder  Gefangenschaft
  sei  bemerkt,  daß  in  beiden  Fällen  das  Schulgeld
solange  gezahlt  wird,  bis  die  Kriegsunterstützungen  aufhören
oder  der  Heeresdienst  der  betreffenden  Mannschaften  aufhört.

2.  Polizeiliche  Meldung  der  zum  Heere  Einberufenen.

Die  polizeiliche  Abmeldung  der  zum  Heere  Einberufenen
muß  wie  bekannt  möglichst  innerhalb  24  Stunden  erfolgen,  die
Unterlassung  zieht  Strafe  nach  sich.  —  Ooch  auch  im  eigenen
Interesse  der  Familie  ist  die  Abmeldung  zu  bewirken.  Nach
dem  am  4.  August  1914  erlassenen  Geseg,  betreffend  den  Schutz
der  infolge  des  Krieges  an  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  behinderten
  Personen,  ist  z.  B.  wegen  der  AUnterbrechung  des  Verfahrens
  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  notwendig,  daß  dem
Gericht  die  polizeiliche  Abmeldung  vorliegt.  Die  Ehefrau  schüst
sich  dadurch  vor  Zwangsvollstreckung  und  Verurteilung.

187
        <pb n="202" />
        3.  Erhöhung  der  Arbeitlosenunterstützung.
Infolge  der  allgemeinen  Erhöhung  der  Lebensmittelpreise
bat  der  Dat  eine  25%%  ige  Erhöhung  der  Arbeitlosenunterstützung
  beschlossen.

4.  Erhöhung  der  Kriegsunterstützung.

Der  Nat  hat  auf  GVorschlag  der  Unterstützungskommission
beschlossen,  vom  1.  November  1915  bis  30.  April  1916  die
Kriegsunterstützung  in  den  Fällen  wo  1.  der  bereits  am  1.  Oktober
bewilligte  Zuschlag  weniger  ausmacht  als  die  Erhöhung  der
Reichsunterstützung,  2.  bisher  nur  die  Mindest.  (Reichssäge)
gewährt  wurden  und  3.  der  städtische  Zuschlag  aus  besonderen
  Gründen  noch  nicht  gezahlt  wird,  derartig  zu  ergänzen,
daß  die  Ehefrau  15  4,  jede  andere  unterstützungsberechtigte
Person  7,50  4k“  pro  Monat  erhält.

5.  Hinterbliebenenrente.

Nach  einem  Beschluß  des  Rates  wird  den  Hinterbliebenen
gefallener  Krieger  die  Kriegsunterstützung  3  Monate  neben  der
Rente  weiter  gezahlt.  Rückwirkend  ist  dieser  Beschluß  nicht,
sondern  gilt  von  Mitte  Oktober  1915  ab.

Bekanntmachung  des  Bundesrates  zur  Einschränkung
des  Ileisch=  und  Fettverbrauchs  vom  28.  Oktober  1915.
Reichsgesetzblatt  S.  327.  (Auszug.)

§  1.  Dienstags  und  Freitags  dürfen  Fleisch,  Fleischwaren
  und  Speisen,  die  ganz  oder  teilweise  aus  Fleisch  bestehen,
nicht  gewerbsmäßig  an  Verbraucher  verabfolgt  werden.  Dies
gilt  nicht  für  die  Lieferung  unmittelbar  an  die  Heeresverwaltung
und  an  die  Marineverwaltung.
§  2.  In  Gastwirtschaften,  Schank-  und  Speisewirtschaften
sowie  in  Vereins-  und  Erfrischungsräumen  dürfen
1.  Montags  und  Oonnerstags  Fleisch,  Wild,  Geflügel,
Fisch  und  sonstige  Speisen,  die  mit  Fett  oder  Speck  gebraten,
  gebacken  oder  geschmort  sind,  sowie  zerlassenes
Fett  und
2.  Sonnabends  Schweinefleisch
nicht  verabfolgt  werden.

188
        <pb n="203" />
        Gestattet  bleibt  die  Verabfolgung  des  nach  Nr.  1  oder  2
verbotenen  Fleisches  als  Aufschnitt  auf  Brot.

§5  3.  Als  Fleisch  im  Sinne  dieser  Verordnung  gilt  Nind.,
Kalb.,  Schaf.,  Schweinefleisch,  sowie  Fleisch  von  Geflügel  und
Wild  aller  Art.  Als  Fleischwaren  gelten  Fleischkonserven,
Würste  aller  Art  und  Speck.  Als  Fett  gilt  Butter  und
Burterschmalz,  Ol,  Kunstspeisefette  aller  Art,  Rinder.-,  Schaf.
und  Schweinefett.

§  4.  Die  Beamten  der  Polizei  und  die  von  der  Polizei
beauftragten  Sachverständigen  sind  befugt,  in  die  Geschäftsräume
  der  dieser  Verordnung  unterliegenden  Personen,  insbesondere
  in  die  Räume,  in  denen  Fleisch,  Fleischwaren  und
Fett  gelagert,  zubereitet,  feilgehalten  oder  verabfolgt  werden,
jederzeit  einzutreten,  daselbst  Besichtigungen  vorzunehmen,  Geschäftsaufzeichnungen
  einzusehen,  auch  nach  ihrer  Auswahl
Droben  zum  Zwecke  der  Untersuchung  gegen  Empfangsbestätigung
zu  entnehmen.

Die  Unternehmer  sowie  die  von  ihnen  bestellten  Betriebsleiter
  und  Aufsichtspersonen  sind  verpflichtet,  den  Beamten  der
Polizei  und  den  Sachverständigen  Auskunft  über  das  Verfahren
bei  Herstellung  ihrer  Erzeugnisse,  über  die  zur  Verarbeitung
gelangenden  Stoffe  und  deren  Herkunft  sowie  über  Art  und
Umfang  des  Absazzes  zu  erteilen.

§  5.  Die  Sachverständigen  sind,  vorbehaltlich  der  dienst.
lichen  Berichterstattung  und  der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeiten,
verpflichtet,  über  die  Einrichtungen  und  Geschäftsverhältnisse,
welche  durch  die  Aufsicht  zu  ihrer  Kenntnis  kommen,  Verschwiegenheit
  zu  beobachten  und  sich  der  Mitteilung  und  Verwertung
  der  Geschäfts-  und  Betriebsgeheimnisse  zu  enthalten.
Sie  sind  hierauf  zu  vereidigen.

§  6.  Die  Unternehmer  haben  einen  Abdruck  dieser  Verordnung
  in  ihren  Verkaufs,  und  Betriebsräumen  auszuhängen.

§  7.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark
oder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  wird  bestraft:

1.  Wer  den  Vorschriften  des  §  1  oder  des  §  2  zuwiderhandelt;
2.  wer  den  Vorschriften  des  §  5  zuwider  Verschwiegenheit
nicht  beobachtet  oder  der  Mitteilung  von  Geschäfts-  oder

Betriebsgeheimnissen  sich  nicht  enthält;
189
        <pb n="204" />
        3.  wer  den  in  §  6  vorgeschriebenen  Aushang  unterläßt;
4.  wer  den  nach  §  10  erlassenen  Ausführungsvorschriften
zuwiderhandelt.
In  dem  Falle  der  Nr.  2  tritt  die  Verfolgung  nur  auf
Antrag  des  Unternehmers  ein.
§8.  Die  zuständige  Behörde  kann  Gastwirtschaften,  Schankund
  Speisewirtschaften,  Vereins-  und  Erfrischungsräume  schließen,
deren  Unternehmer  oder  Betriebsleiter  sich  in  Befolgung  der
OOflichten  unzuverlässig  zeigen,  die  ihnen  durch  diese  Verordnung
  oder  die  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  auferlegt
  sind.  Das  gleiche  gilt  für  sonstige  Geschäfte,  in  denen
Fleisch,  Fleischwaren  und  Speisen,  die  ganz  oder  teilweise  aus
Fleisch  bestehen,  feilgehalten  werden.
Gegen  die  Verfügung  ist  Beschwerde  zulässig.  über  die
Beschwerde  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.
Die  Beschwerde  bewirkt  keinen  Aufschub.

§+*  9.  Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  auch  auf
Verbrauchervereini  Anwendung.

—

Bekanntmachung  des  Rates  der  Stadt  Leipzig  vom
6.  November  1915  über  die  Versorgung  von  Kindern,
Wöchnerinnen  und  Kranken  mit  Vollmilch.  (Auszug.)

§  1.  Die  von  den  Milchhändlern  und  Milchstallbesigern
zur  Abgabe  an  die  Verbraucher  in  den  Verkehr  gebrachte  Vollmilch
  muß  vorzugsweise  als  Nahrungsmittel  für

1.  Kinder  bis  zum  vollendeten  2.  Lebensjahre,
2.  ältere  Kinder  bis  zur  Entlassung  aus  der  Schule,  die  ungenügend
  ernährt  sind,
3.  Wöchnerinnen  und  stillende  Mütter  und
4.  Kranke
zur  Verfügung  gestellt  werden.

Zu  dem  Zwecke  wird  auf  Grund  der  Bundesratsverordnung
  zur  Regelung  der  Milchpreise  und  des  Milchverbrauchs
vom  4.  November  1915  der  Verkehr  mit  Vollmilch  wie  folgt
geregelt:

§  2.  Für  die  in  §  1  unter  Ziffer  1—4  aufgeführten  Personen
  werden  auf  Antrag  Ausweiskarten  zum  Einkaufe  von

190
        <pb n="205" />
        Vollmilch  ausgegeben.  Diese  Ausweiskarten  enthalten  für  jede
Woche  7  Ausweismarken,  die  je  auf  die  Menge  Vollmilch
“*;*  welche  dem  Versorgungsbedürftigen  täglich  zusteht
vgl.  8  7).

§  3.  Milchhändler  und  Milchstallbesitzer  sind  verpflichtet,
die  zur  Abgabe  an  die  Verbraucher  bestimmte  Vollmilch  den
Inhabern  von  Ausweiskarten  vor  den  übrigen  Kunden  gegen
Abgabe  der  Ausweismarke  und  gegen  Barzahlung  zu  verkaufen,
wenn  der  Karteninhaber  seinen  Bedarf  an  Vollmilch  mindestens
am  Tage  vorher  unter  Vorzeigung  der  Ausweiskarte  und  Anhabe
  seines  Namens  und  seiner  Wohnung  angemeldet  hat.

Findet  ein  Karteninhaber  selbst  keinen  Milchhändler  oder
Micchstallbesiger,  der  seine  Anmeldung  annimmt,  so  hat  er  dies
dem  Kriegsernährungsamte,  Neues  Rathaus,  2.  Obergeschoß,
Zimmer  464,  schrifelich  unter  genauer  Angabe  seines  Namens
und  seiner  Wohnung  anzuzeigen.  Dieses  wird  ihm  nach  Möglichkeit
  eine  Bezugsquelle  für  Milch  nachweisen.

§  6.  Ausweiskarten  zum  Einkaufe  von  Vollmilch  werden
nur  für  solche  versorgungsbedürftige  Personen  abgegeben,  die
im  Stadtbezirke  wohnen  oder  vorübergehend  Aufenthalt  nehmen.

§  7.  Die  Zuweisung  von  Vollmilch  an  die  versorgungsbedürftigen
  Hersonen  wird  nach  dem  Bedürfnisse  bemessen.  Für
die  in  §  1  unter  Jiffer  2  und  4  genannten  Personen  werden
Ausweiskarten  nur  solange  gewährt,  als  es  der  Arze  für  notwendig
  hält.

Es  erhalten  für  die  Woche

1.  von  den  Kindern  bis  zum  vollendeten  2.  Lebensjahre,

a)  die  Kinder  bis  zu  ½  Jahr  7  Ausweismarken  über  je
½  Liter  Vollmilch,

b)  die  Kinder  von  über  ½  Jahr  bis  zu  1½  Jahr7  Ausweismarken
  über  je  1  Liter  Vollmilch,

()  die  Kinder  von  über  1½  Jahr  bis  zu  2  Jahren  7  Ausweismarken
  über  je  ½  Liter  Vollmilch;

2.  Kinder  über  2  Jahre,  die  ungenügend  ernährt  sind,)  Ausweismarken,
  die  je  über  die  Menge  Vollmilch  lauten,
deren  sie  nach  dem  Gutachten  des  Arztes  täglich  bedürfen,
jedoch  nicht  über  ½  Oiter  täglich;

191
        <pb n="206" />
        3.  Wöchnerinnen  7  Ausweismarken  über  je  1  Liter  Vollmilch.
  Den  Wöchnerinnen  werden  die  Ausweiskarten  auf
6  Wochen,  vom  Tage  der  Geburt  an  gerechnet,  gewährt;
stillt  die  Mutter,  erhält  sie  Ausweiskarten  solange  sie  stillt:
4.  Kranke  7  Ausweismarken,  die  je  über  die  Milchmenge
lauten,  deren  sie  nach  dem  Gutachten  des  Arztes  täglich
bedürfen,  jedoch  nicht  über  1  Liter  täglich.

Die  Zuweisung  von  Ausweiskarten  für  Krankenhäuser,

Kliniken,  die  Städtische  Kindermilchanstalt  und  ähnliche  Anstalten
  und  Einrichtungen  wird  von  Fall  zu  Fall  geregelt.

§  8.  Die  Milchausweiskarten  sind  in  den  Brotkartenausgabestellen

  zu  entnehmen,  in  deren  Bezirk  die  Versorgungsbedürfkigen
  wohnen  oder  sich  aufhalten.  Die  Ausweiskarten  sind  von
dem  Haushaltungsvorstand  persönlich  oder  durch  einen  Beauftragten
  zu  entnehmen.  Eine  Zusendung  der  Ausweiskarten  findet
nicht  statt.

legen:
1.  die  Brotausweiskarte  des  Versorgungsbedürftigen,
2.  wenn  der  Versorgungsbedürftige  ist

a)  ein  Kind  bis  zu  2  Jahren  (§  1  Ziffer  1)  einen  Ge-192



b

4

d

J—

4

#

Wer  eine  Ausweiskarte  zu  entnehmen  wünscht,  hat  vorzuburtsschein

  (standesamtliche  Geburtsurkunde,  Familienbuch,
  Bescheinigung  der  Hebamme),

ein  älteres  Kind,  das  ungenügend  ernährt  ist  (§  1
Ziffer  2),

ein  ärztliches  Zeugnis,  daß  das  Kind  zur  Hebung  seines
Zustandes  Vollmilch  dringend  braucht,  auf  welche  Zeit
die  Ernährung  des  Kindes  mit  Wollmilch  notwendig
ist  und  welche  Menge  es  täglich  genießen  muß;

eine  Wöchnerin  (§  1  Jiffer  3)

einen  Geburtsschein  über  die  Geburt  des  Kindes  mit
genauer  Angabe  des  Geburtstages  (vgl.  Ziffer  2  a)  und
nach  Ablauf  der  ersten  6  Wochen  gegebenenfalls  eine
Bescheinigung  der  Hebamme,  daß  die  Mutter  ihr  Kind
stillt;

ein  Kranker  (§  1  Ziffer  4)

ein  ärztliches  Zeugnis  (siehe  weiter  unter  b).

—...———————.—
        <pb n="207" />
        Zweiter  Teil.

Einleitung.

Dieses  Buch  würde  seinen  Zweck,  als  Führer  für
alle  in  sozialer  Arbeit  stehenden  Personen  Leipzigs  zu
dienen,  nicht  vollständig  erfüllen,  wenn  nicht  auch  die
Fürsorge-  und  Wohlfahrtseinrichtungen  für  diejenigen
Hilfsbedürftigen  genannt  würden,  die  außerhalb  der
Kriegsfürsorge  stehen.  Abgesehen  wurde  dabei  von
der  städtischen  Armenpflege,  die  ihr  eignes  umfangreiches
  Handbuch  alljährlich  herausgibt.

Die  Stadt  Leipzig  verfügt  außerdem  über  zahl.
reiche  Stiftungen.  Gesuche  um  Beihilfen  oder  Unter.
stützungen  aus  Stiftungsmitteln  sind  an  das  Stiftungs.
amt  der  Stadt  Leipzig,  Stadthaus  Burgplatz  3  zu
richten.  Solche  AInterstützungen  gelten  nicht  als  Armenunterstützung.


Einige  gesetzliche  Bestimmungen  über  Berufsvormundschaft,
  Anterhaltspflicht,  Armenrecht,  und  die
wichtigsten  Bestimmungen  über  die  Kranken.,  Invaliditäts.,
  Alters-  und  Angestelltenversicherung  sind
gleichfalls  aufgenommen  worden.

Dieser  ganze  Teil  durfte  den  städtischen  Handbüchern
  für  Armenpflege  1914  und  für  Jugendfürsorge
  1915  entnommen  werden.
        <pb n="208" />
        I.  Gesetzliche  (Berufs-)  Vormundschaft.

Die  Bestimmungen  über  die  gesetzliche  Vormundschaft  sind
neu  gefaßt  worden  und  lauten  jetzt:

Bestimmungen
über  die  gesetzliche  Vormundschaft  in  der  Stadt  Leipzig.

(Mit  Zustimmung  der  Herren  Stadtverordneten  vom  30.  Dezember  1914
und  Genehmigung  des  Kgl.  Ministeriums  der  Justiz  vom  11.  Februar  1915.)

Auf  Grund  von  Artikel  136  des  Einführungsgesetzes  zum
Deutschen  Bürgerlichen  Gesetzbuche  und  von  §§  37  bis  39  des
Sächsischen  Ausführungsgesetzes  vom  18.  Juni  1898  wird  folgendes
  bestimmt:

1.  Dem  Vorstande  des  Pfleg=  und  Jugendfürsorgeamtes
zu  Leipzig,  für  den  Fall  seiner  Behinderung  aber  dem
juristischen  Beamten  bei  diesem  Amte,  stehen  die  Rechte
und  Oflichten  eines  Vormundes  für  alle  an  sich  eines
Vormundes  bedürfenden  Minderjährigen  zu,  die  unter
der  Aufsicht  des  Vorstandes  des  Hfleg=  und  Jugendfürsorgeamtes
  zu  Leipzig  in  einer  von  ihm  ausgewählten
Familie  oder  Anstalt  oder,  soweit  sie  unehelich  geboren
sind,  in  der  mütterlichen  Familie  erzogen  werden.

Als  Auswahl  der  Familie  oder  Anstalt  ist  es  auch
anzusehen,  wenn  der  gesetzliche  Vormund  zur  Unterbringung
  eines  Minderjährigen  in  einer  Familie  oder
Anstalt  seine  Genehmigung  erteilt.

2.  Die  Vorschrift  findet  nur  Anwendung  auf  Minderjährige,
für  deren  Bevormundung  das  Königl.  Amtsgericht  Leipzig
zuständig  ist.

3.  Die  gesetzliche  Vormundschaft  beginnt,  sobald  ein  Minderjähriger
  der  Aufsicht  des  Pflegamtsvorstandes  unterstellt
  wird.

4.  Soweit  nicht  mit  dem  Vormundschaftsgerichte  etwas
anderes  vereinbart  wird,  hat  der  Pflegamtsvorstand  den
Eintritt  der  gesetzlichen  Vormundschaft  unverzüglich  dem
Vormundschaftsgerichte  anzuzeigen.
        <pb n="209" />
        5.  Die  gesetzliche  Vormundschaft  wird  in  der  Regel  bis
zur  Volljährigkeit  fortgeführt.  Der  Pflegamtsvorstand
kann  jedoch  jederzeit  beim  Amtsgerichte  beantragen,  daß
für  einen  an  sich  von  ihm  zu  bevormundenden  oder  von
ihm  bisher  bevormundeten  Minderjährigen  ein  anderer
Vormund  an  seiner  Statt  bestellt  werde.

6.  Endigt  eine  gesetzliche  Vormundschaft,  ohne  daß  der
Grund  der  vormundschaftlichen  Fürsorge  wegfälle,  so
hat  der  gesetzliche  Vormund  dem  Vormundschaftsgerichte
dies  so  zeitig  anzuzeigen,  daß  vor  der  Beendigung  mit
der  Bestellung  eines  Vormundes  verfahren  werden  kann.

7.  Soweit  der  Pflegamtsvorstand  als  gesetzlicher  Vormund
auf  Grund  von  §  832  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in
Anspruch  genommen  wird,  ist  die  Stadtgemeinde  verpflichtet,
  ihn  zu  vertreten.

Diese  Verpflichtung  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Oflegamtsvorstand
  vorsählich  oder  fahrlässig  die  ihm  als  gesetzlichem
  Bormund  obliegende  Aufsichtspflicht  verletzt  hat.

Leipzig,  am  30.  Dezember  1914.

Der  Nat  der  Stadt  Leipzig.
Dr.  Dittrich.
Dr.  Müller.

II.  Waisenpflege.

Diestädtische  Waisenpflege  versorge  die  sogenannten  Waisenkinder,
  d.  h.  diejenigen  ehelichen  und  unehelichen  Kinder,  deren
Unterhalt  aus  öffentlichen  Mitteln  bestritten  wird,  gleichviel  ob
ie  Eltern  noch  leben  oder  nicht.

Zur  vorläufigen  Unterbringung  der  Waisenkinder  dienen
das  städtische  Waisenhaus  und  für  Kinder  unter  2  Jahren  das
inderheim  L.-Connewig.
Zur  dauernden  Anterbringung  kommen  die  Kinder  entweder
zn  die  unten  genannten  Anstalten  oder  vornehmlich  in  Familien,
und  zwar  zum  Teil  in  der  Stadt  Leipzig  selbst  in  besonders
ausgewählte  und  fortlaufend  beaufsichtigte  flegestellen,  zum
enderen  Teil  in  die  über  den  nordwestlichen  Teil  des  Königreichs
  Sachsen  verteilten  18  Waisenkolonien.  Diese  Kolonien

1°  3
        <pb n="210" />
        sind  ländliche  Bezirke  von  mäßig  räumlicher  Ausdehnung,  möglichst
  die  in  einem  Amkreise  von  5  km  um  den  Wohnsitz  des
Kolonievorstehers  liegenden  Orte  umfassend.  Mehr  als  50  Kinder
sind  in  der  Regel  einer  Kolonie  nicht  zugeteilt.

Die  Waisenkinder  bleiben  auch,  nachdem  sie  die  Schulzeit
beendet  haben,  bis  zur  Vollendung  des  21.  bebensjabres  unter
der  Aufsicht  des  Pfleg=  und  Jugendfürsorgeamtes.

Anstalten,  in  denen  Waisenkinder  der  Stadt  Leipzig
untergebracht  werden:
Erziehungs-  und  Dflegeanstalt  P.-Lindenau,
Friedrich-August-Kinderschutzhaus,  L.-Eutriy#sch,
Kinderheim,  L.-Connewitz,
Vincentiusstift,  C.  Reudni,
Waisenhaus,  .-Connewigz,
„  Großpösna,
Zillerstift,  Leipzig.

III.  Ziehkinderaufsicht.

Für  die  Ziehkinderpflege  und  aufsicht  gelten  hauptsächlich
die  Bestimmungen  der  alljährlich  erneuerten  Bekanntmachung
vom  1.  Januar  jedes  Jahres.

Die  Bekanntmachung  vom  1.  Januar  1915  lautet:

Ziehkinderpflege.

Die  Fürsorge  und  Aufsicht  des  Pfleg.  und  Jugendfürsorgeamts
—  Ziehkinderabteilung  —  erstreckt  sich  auf  alle  in  Leipzig  befindlichen
unehelichen  Kinder,  von  der  Geburt  an  bis  zu  ihrer  Entlassung  aus
der  Schule,  gleichviel  ob  sie  von  der  Mutter  oder  von  fremden  Personen
  verpflegt  werden,  sowie  auf  die  zusammen  mit  unehelichen  in
einer  Oflegstelle  untergebrachten  ehelichen  Kinder.

Die  Mutter  oder  die  Pflegemutter  hat  das  Kind  am  zweiten
Freitag  nach  der  Geburt  oder  nach  der  Aufnahme  in  die  Pflege  nachmittags
  in  der  Zeit  von  3  bis  5  Uhr  in  dem  hierzu  bestimmten  Raume
(Neues  Stadthaus,  Eingang  nur  Markgrafenstraße,  Zwischengeschoß)
anzumelden  und  die  Papiere,  die  über  Namen,  Geburtsort  und  Geburtstag
  des  Kindes  und  seiner  Mutter  Aufschluß  geben,  vorzulegen.
Das  Kind  ist  sobald  als  möglich  dem  städtischen  Kinderarzte  vorzustellen.
  Für  die  berwachung  des  Kinderwagens,  der  Kleider  des
Kindes  usw.  während  der  Vorstellung  hat  die  Mutter  oder  flegemutter
  selbst  zu  sorgen.

Wenn  ein  solches  Kind  hier  oder  auswärts  in  andere  Oflege
kommt,  wenn  es  stirbt,  oder  wenn  Mutter  oder  „legeeltern  ihre
        <pb n="211" />
        Wohnung  wechseln,  so  ist  innerhalb  3  Tagen  dem  Dfleg-  und  Jugendfürsorgeamte
  (Neues  Stadthaus,  Eingang  Rathausring,  Hauptgeschoß)
unter  Vorlegung  des  Aufsichtsbuches  Anzeige  zu  erstatten.

Uüberdies  ist  beim  Dolizeiamte  das  Kind  vorschriftsmäßig  an.
und  abzumelden.

Der  im  Namen  des  DPfleg-  und  Jugendfürsorgeamtes  durch  den
städtischen  Kinderarzt,  dessen  Assistenten  und  die  Aufsichtsdamen  auszuübenden
  ÜUberwachung  der  Kinder  dürfen  die  Mütter  und  die  Hflegeeltern
  keine  Hindernisse  bereiten.  Sie  haben  den  mit  der  Ausfsicht
Betrauten  den  Zutrikt  zu  ihrer  Wohnung  zu  jeder  Zeit  zu  gestatten,
auf  alle  das  Kind  betreffenden  Fragen  bereitwillig  Auskunft  zu  geben,
auf  Erfordern  das  Kind  vorzustellen  und  den  wohlgemeinten  NRat.
schlägen  und  Anordnungen  für  die  Pflege  und  Erziehung  des  Kindes
pünktlich  nachzukommen,  auch  sich  hierbei  allenthalben  eines  höflichen
Benehmens  zu  befleißigen.

Die  Beamten  des  Dolizeiamtes  sind  angewiesen,  den  mit  der
Aufsicht  betrauten  Personen  auf  Erfordern  Schutz  und  Beistand  zu
gewähren.

Einem  vom  Pfleg  und  Jugendfürsorgeamte  erlassenen  Verbote
zuwider  darf  niemand  Kinder  in  Pflege  nehmen.  Das  gile  auch  für
eheliche  Kinder.

Familien,  in  denen  sich  Mitglieder  mit  ansteckenden  Krankheiten,
vor  allem  Tuberkulose  und  Syphilis,  oder  Bazillenträger  von  ansteckenden
  Erkrankungen  (Typhus,  Diphtherie)  befinden,  wird  in  der
Regel  nicht  gestattet,  Pflegekinder  aufzunehmen.

Wer  den  vorstehenden  oder  den  sonst  über  die  Kinderpflege  getroffenen
  Bestimmungen  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
150  4  oder  Haftstrafe  bis  zu  14  Tagen  belegt.

Ueipzig,  am  1.  Januar  1915.

Der  Rat  und  das  Polizeiamt  der  Stadt  Leipzig.

Zu  !  und  ll:

Die  Zieh-  und  Waisenkinder  stehen,  soweit  für  ihre  Bevormundung
  das  Königliche  Amtsgericht  Leipzig  zuständig  ist
und  sie  überhaupt  eines  Vormundes  bedürfen,  zugleich  unter
der  geseglichen  Vormundschaft  des  Vorstandes  des  Pfleg-  und
Jugendfürsorgeamtes  (zu  vergl.  die  oben  abgedruckten  Bestimmungen
  über  die  gesetzliche  Vormundschaft  in  der  Stadt  Leipzig).

Während  die  gesetzliche  Vormundschaft  für  Ziehkinder  früher
mit  der  Schulentlassung  endigte,  wird  sie  jeszt  möglichst  bis  zur
Vollendung  des  21.  Lebensjahres  fortgeführt.

Die  Zieh-  und  Waisenkinder  —  letztere,  soweit  sie  in  Leipzig
untergebracht  sind  —  werden  überwacht  von  dem  städtischen
Kinderarzte,  seinen  Assistenten  und  den  Aufsichtspflegerinnen,
außerdem  neuerdings  die  schulentlassenen  Ziehkindermündel  durch
einen  Waisenpfleger  und  eine  Waisenpflegerin.

□l
        <pb n="212" />
        Im  Falle  ihrer  Erkrankung  erhalten  diese  Kinder  durch
die  Armenärzte  freie  Behandlung  und  Arznei,  sofern  nicht  infolge
  der  Zugehörigkeit  der  Mütter  oder  Eltern  zu  einer
Krankenkasse  auch  den  Kindern  der  Anspruch  auf  freie  ärztliche
Behandlung  und  Arznei  gegenüber  der  Krankenkasse  zusteht.
Die  Kinder  sind  den  Armenärzten,  wenn  möglich,  in  der  Sprechstunde
  vorzustellen.  Kann  dies  nicht  geschehen,  so  find  die  Bestellungen
  tunlichst  vor  8  Uhr  vormittags  in  der  Wohnung  des
Armenarztes  abzugeben.

Ziehkinder,  deren  Mütter  ihre  Mitgliedschaft  zur  Allgem.
Ortskrankenkasse  für  die  Stadt  Leipzig  nachweisen,  werden  auf
Kosten  dieser  Kasse  ärztlich  behandelt  und  mit  Arznei  versehen,
und  zwar  auch,  soweit  diese  Kinder  im  eigenen  Haushalt  der
Mütter  sich  nicht  befinden  und  von  ihnen  nicht  vorwiegend  erhalten
  werden.

Sowohl  von  den  Armenärzten  als  von  dem  städtischen
Kinderarzte  und  seinen  Assistenten  kann  Arznei  verordnet  werden,
desgleichen  Milchmischungen  und  Milchpräparate  der  städtischen
Kindermilchanstalt,  wenn  diese  besondere  Milch  für  Leben  und
Gesundheit  des  Kindes  notwendig  ist.

Milch,  Wein,  Lebertran  und  ähnliche  Stärkungsmittel
werden  für  Zieh-  und  Waisenkinder  nicht  von  den  Armenärzten,
sondern  vom  städtischen  Kinderarzte  und  seinen  Assistenten  verschrieben;
  die  Angehörigen  oder  Pflegemütter  haben  im  Bedarfsfalle
  zur  Freitagsvorstellung  zu  kommen.

Anhang  zu  ll.

Seit  Mitte  November  1911  besteht  beim  Pfleg-  und  Iugendfürsorgeamte

  eine
Pflegstellenvermittlungsstelle,

die  besonders  für  uneheliche  Kinder  Oflegstellen  nachweist.

Zuverlässige  Frauen,  die  Kinder  in  Pflege  nehmen  und
gut  versorgen  wollen,  können  dies  dem  Pleg-  und  Jugendfürsorgeamte,
  Stadthaus,  Hauptgeschoß,  Zimmer  762,  schriftlich
oder  mündlich  anzeigen.  Es  ist  stets  mit  anzugeben,  wieviel
Offleggeld  beansprucht  wird.

TLnehelichen  Schwangeren  vermittelt  das  Pfleg-  und  Jugendfürsorgeamt
  nach  §  1716  BGB.  schon  vor  der  Geburt  des  Kindes

6
        <pb n="213" />
        die  Sicherstellung  des  vom  Water  für  die  ersten  drei  Monate
zu  gewährenden  LInterhalts  sowie  der  Entbindungs-  und  Sechswochenkof#en.


IV.  Fürsorgeerziehung.

Nach  dem  Gesetz  über  die  Fürsorgeerziehung  vom  1.  Febr.  1909
kann  ein  Minderjähriger  der  Fürsorgeerziehung  überwiesen  werden:

a)  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  1666  oder  des  §  1838
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  oder  des  §  55  des  Strafgesesbuchs
  vorliegen  und  die  Entfernung  des  Minderjährigen
  aus  seiner  bisherigen  Amgebung  zur  Verhütung
seiner  Verwahrlosung  erforderlich  ist,

b)  wenn  sonstige  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Fürsorgeerziehung
  zur  Verhütung  des  völligen  sittlichen  Verderbens
  des  Minderjährigen  notwendig  machen.

Ein  Minderjähriger,  der  das  16.  Lebensjahr  vollendet  hat,
soll  nur  dann  der  Fürsorgeerziehung  unterworfen  werden,  wenn
begründete  Aussicht  besteht,  daß  durch  sie  eine  Besserung  erzielt
  wird.

Die  Fürsorgeerziehung  erfolgt  unter  öffentlicher  Aufsicht
mm  einer  geeigneten  Familie  oder  in  einer  Erziehungs-  und
Besserungsanstalt.

Die  Fürsorgeerziehung  wird  vom  Vormundschaftsgericht
angeordnet.

Das  Vormundschaftsgericht  verfügt  von  Amteswegen  oder
auf  Antrag.

Für  die  Stadt  Leipzig  ist  das  Pfleg-  und  Jugendfürsorgeamt
  Antrags-  und  Wollzugsbehörde.  Etwaige  Anträge  auf
Einleitung  des  Fürsorgeerziehungsverfahrens  über  einen  Jugendlichen
  sind  deshalb  in  der  Regel  beim  Dfleg=  und  Jugend.
fürsorgeamt,  Waisenabteilung,  anzubringen.  Bei  schulpflichtigen
Minderjährigen  ist  auch  die  Bezirksschulinspektion  für  die  Stellung
  des  Antrags  zuständig.

Deoas  Dsleg.  und  Jugendfürsorgeamt  bringt  die  Zöglinge
im  Anstalten  —  siehe  das  Verzeichnis  weiter  unten  —  oder  in
zumeist  ländlichen  Familien,  vielfach  innerhalb  der  Waisenkolonien,
  unter.  In  Lehr.,  Dienst-  oder  Arbeitsstellen  und  zu

—

-
        <pb n="214" />
        den  Eltern  beurlaubte  Fürsorgezöglinge  werden  sogenannten
Fürsorgern  oder  Aufsichtspersonen  überwiesen,  die  die  Erziehung,
Behandlung  und  Führung  der  ihnen  überwiesenen  Zöglinge  zu
überwachen  und  jährlich  zweimal  über  sie  zu  berichten  haben.
Anstalten,  in  denen  hauptsächlich  Fürsorgezöglinge  aus  der  Stadt
Leipzig  untergebracht  werden.
a)  innerhalb  des  Stadtgebietes:
Arbeitsanstalt,  städtische,  L.-Thonberg,
Erziehungs-  und  Oflegeanstalt,  städtische,  L.,  Lindenau,
Friedrich-August-Kinderschutzhaus,  C.-Eutritzsch,
„Humanitas",  Leipziger  Heim  für  gebrechliche  Kinder,
L.æEutritzsch,
Klein-Meusdorf,  Heilerziehungsheim  des  Fürsorgeverbandes
Leipzig,
Wincentiusstift  (katholisch),  L.-Reudnitz,
Waisenhaus,  städtisches,  L.-Connewitz,
Jillerstift,
Zufluchtsstätte  des  Vereins  für  Innere  Mission.

b)  außerhalb  des  Stadegebietes:
Ballenstedt,  Friederikenhaus,
Berlin  (Marienfelde),  Anstalt  vom  guten  Hirten,
Bernburg--Waldau,  Friederikenhaus,
Berthelsdorf,  Rettungshaus,
Börnichen-Waldkirchen,  Friedrich-August.  Stift,
Borsdorf,  Frauenheim,
Borsdorf,  Martinstift,
Bräunsdorf,  Landeserziehungsanstalt,
Chemnih,  Landesanstalt,
Dahlem  bei  Berlin,  Mariannenhaus,
Erfurt,  Volksche  (katholische)  Erziehungsanstalt,
Großpösna,  Waisenhaus,
Fregestift  am  Heiteren  Blick  bei  Leipzig,  Stiftungsanstalt
unter  städtischem  Kuratorium,
Hainewalde,  Carolaheim,
Hohenleuben,  NRettungshaus,
Hohenstein-Ernstthal,  Martin-Luther-Stift,
Lunzenau,  Mädchenheim,
        <pb n="215" />
        Mittweida,  Erziehungsheim  des  Fürsorgeverbandes  Leipzig,
Moritzburg,  Rettungshaus,

Muzschen,  Mädchenheim,

Nennigmühle,  Burschenheim,

Röderhof  bei  Niederrödern,  Burschenheim,
Schirgiswalde,  König-Albert-Stifr,

Störmthal,  Lutherstift.

V.  Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.

Der  Gemeindewaisenrat  ist  als  Hilfsorgan  zur  Unterstützung
des  Vormundschaftsgerichts  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  (68  1849—1851)  tätig.

Er  hat  die  Pflicht,  dem  Vormundschaftsgerichte  geeignete
Personen  als  Vormünder,  Gegenvormünder,  ileger,  Beistände
  oder  Mitglieder  eines  Familienrates  vorzuschlagen,  die
Vormundschaften  und  mpflegschaften  in  seinem  Bezirke  zu  überwachen
  und  Anzeige  zu  erstatten,  wenn  Vormünder  ihren
Mündeln,  Eltern  ihren  Kindern  gegenüber,  insbesondere  bei
deren  Erziehung  und  körperlicher  Oflege  ihre  Pflicht  versäumen
oder  ihre  Erziehungsrechte  mißbrauchen.

Erhält  er  von  einer  Gefährdung  des  Vermögens  eines
Mündels  oder  flegebefohlenen  Kenntnis,  so  hat  er  dies  ebenfalls
  zu  melden.

Der  Gemeindewaisenrat  ist  dagegen  nicht  befugt,  bei  Wahrnehmung
  von  Oflichtwidrigkeiten  selbständig  einzugreifen.

Der  schriftliche  Verkehr  der  Vormundschaftsgerichte  und
anderer  Behörden  mit  den  Waisenräten  der  Stadt  Leipzig  geht
durch  das  Ofleg-  und  Jugendfürsorgeamt,  Waisenratsabteilung.

In  der  Stadt  Leipzig  bestehen  zurzeit  143  Waisenratsbezirke,
die  mic  je  einem  Waisenrat  und  einem  Ersatzmann  beseyzt  sind.

Den  Waisenräten  können  auf  Wunsch  Waisenpflegerinnen,
namentlich  zur  Beaufsichtigung  von  weiblichen  Mündeln  und
von  Knaben  in  den  ersten  Lebensjahren,  sowie  zur  Unterstützung
bei  Vornahme  von  Erörterungen  über  Familienverhältnisse  usw.
beigegeben  werden.  In  verschiedenen  Bezirken  ist  diese  Einrichtung
  durchgeführt.
        <pb n="216" />
        VI.  Säuglingsfürsorge.

Wie  bei  der  gesamten  städtischen  Kinderpflege  den  Säuglingen
  erhöhte  Aufmerksamkeit  zugewendet  wird,  so  will  die
städtische  Säuglingsfürsorge  in  besonderem  Maße  auf  Säuglingsschut
  hinwirken.

Ourch  die  städtische  Säuglingsfürsorge  werden  die  Mütter
über  den  Wert  und  Nutzen  des  Siillens,  über  ihre  eigene  Ernährung
  und  Haltung  während  der  Stiillzeit  und  über  die  Behandlung
  des  Säuglings  usw.  belehrt  und  fortlaufend  beraten.
Dies  geschieht  in  den  nachstehend  aufgeführten  sieben  Mütterberatungsstellen.


1.  L.-Reudnitz,  Platzmannstr.  1  (Kinderkrankenhaus),  Herr

Dr.  Risel,  vertretungsweise  Herr  Dr.  Eltzner,
Dienstags  von  4—5  Uhr  nachmittags,

2.  L.,-Gohlis,  Außere  Hallische  Str.  60  (IV.  höhere  Bürgerschule),
  Herr  Dr.  Kritz,  vertretungsweise  Herr  Dr.
Eltzner,

Freitags  von  5—  ½7  Uhr  nachmittags,
.  L..  Plagwitz,  Weißenfelser  Str.  13  (24.  Bezirksschule),
Herr  Privatdozent  Dr.  Hohlfeld,
Montags  von  5—½7  Uhr  nachmittags,

4.  Stadthaus,  Zwischengeschoß,  Zimmer  746/48  (Ziehkinderuntersuchungssaal),
  Herr  Dr.  med  W.  Francke,
stellvertr.  städt.  Kinderarzt,

Dienstags  von  ½5—½7  Uhr  nachmittags,

5.  L.-Reuschönefeld,  Neustädter  Str.  1  (17.  Bezirksschule),
Herr  Sanitätsrat  Dr.  Frigtsche,

Mittwochs  von  4—  ½6  Uhr  nachmittags,

6.  L.-Lindenau,  Hellmuthstr.  20  (Erziehungs-  und  Pflegeanstalt
  L.-Li.),  Herr  Privatdozent  Dr.  Hohlfeld,

Donnerstags  von  ½5—½⅛½7  ALhr  nachmittags,
7.  L.-Schönefeld,  Rathaus,  Herr  Dr.  Ebersbach,
Mittwochs  von  4—5  Uhr  nachmittags.

Da  das  Selbststillen  der  Mütter  das  wichtigste  und  erfolgreichste
  Mittel  im  Kampfe  gegen  die  Säuglingssterblichkeit
ist,  gewährt  die  Stadt
10

□
        <pb n="217" />
        Stillbeiträge
solchen  verheirateten  und  ledigen  Müttern,  die  trotz  ungünftiger
häuslicher  Verhältnifse  oder  Berufstätigkeit  ihr  Kind  selbst
stillen  und  insbesondere  möglichst  lange  stillen.

Diese  Scillbeiträge,  die  mit  einer  Armenunterstügtzung  nicht
das  geringste  zu  tun  haben,  sollen  den  infolge  des  Selbststillens
etwa  nötig  werdenden  Aufwand  decken  helfen  oder  einen  etwa
eintretenden  Verlust  an  Arbeitslohn  wenigstens  zum  Teil  ausgleichen.


Besonders  hervorgehoben  wird,  daß  auch  solchen  Wöchnerinnen,
  die  Wochenhilfe  aus  Krankenkassen  beziehen,  Stillbeiträge
  gewährt  werden,  wenn  ihre  sonstigen  Verhältnisse  dazu
angetan  sind.

Die  Säge  für  Sbillbeiträge  sind  zurzeit:

3  4  in  der  Woche  nach  der  ersten  Vorstellung  des
Kindes  in  der  Mütterberatungsstelle,

2•4  für  jede  folgende  Woche  bis  zur  Erfüllung  der  13.
Lebenswoche  des  Säuglings,

3  monatlich  für  den  4.,  5.  und  6.  Lebensmonat  und

3  4  für  das  3.  Lebensvierteljahr  des  Säuglings.

Mütter,  welche  diese  Beiträge  in  Anspruch  zu  nehmen  gedenken,

  wollen  in  der

Kanzlei  der  Säuglingsfürsorge,
Stadthaus,  Hauptgeschoß,  Zimmer  776,

während  der  Geschäftsstunden  —  Montags  bis  Freitags  8  bis
½1  AUhr,  Sonnabends  8—3  Uhr  (von  Juni  bis  September  von
8—2  Uhr)  —  mündlich  darum  nachsuchen.  Oie  in  L.sSchönefeld
und  L.-Mockau  wohnenden  Mütter  haben  die  Anträge  zunächst
noch  bis  Ende  1915  in  Leipzig-Schönefeld,  Rathaus,  zu  stellen.

Die  Stillbeiträge  werden  in  den  Beratungsstellen  während
der  Sprechstunden  ausgezahlt.

Mütter,  die  keine  Stillbeiträge  beanspruchen,  sondern  lediglich
  unentgeltliche  Beratung  wünschen,  wollen  sich  unmittelbar
an  eine  der  sieben  Beratungsstellen  wenden.

Bei  jeder  Vorstellung  des  Kindes  in  der  Mütterberatungsstelle
  erhält  die  Mutter  überdies  bis  auf  weiteres  zu  ihrer
Stärkung  Nährmittel.

11
        <pb n="218" />
        Die  städtische  Säuglingsfürsorge  wird  zurzeit  entlastet  durch
die  Wochenhilfe,  die  für  Angehörige  der  Kriegsteilnehmer  auf
Grund  der  Bekanntmachungen  des  Bundesrats  vom  3.  Dezember
  1914  und  23.  April  1915  gewährt  wird.

Neben  die  Fürsorge  für  stillende  Mütter  und  ihre  Kinder
in  den  Mütterberatungsstellen  (und  neben  die  Aberwachung  der
unehelichen  Säuglinge  durch  die  Ziehkinderaufsicht)  ist  mit  Anfang
  Juni  1915  eine  besondere  Fürsorge  für  diejenigen  ehelichen
  Säuglinge  der  minderbemittelten  Bevölkerung  getreten,
welche  von  ihren  Müttern  nicht  gestillt  werden.

Berücksichtigt  werden  die  ehelichen  Säuglinge  solcher  Familien,
  in  denen  das  Einkommen  des  Familienhauptes  annehmbar
weniger  als  1500  4  jährlich  beträgt.

Die  Ourchführung  der  Fürsorge  durch  Besuche  der  Familien,
Beratung  der  Mütter  und  #berwachung  des  Gesundheitszustandes
  der  Kinder  haben  die  Hebammen  übernommen,  und  zwar
in  jedem  Falle  diejenige  Hebamme,  welche  die  Entbindung  geleitet
  hat.  Die  Hebammen  werden  nur  dann  tätig,  wenn  die
betreffenden  Familien  damit  einverstanden  sind.  Die  Besuche
erfolgen  im  2.  bis  6.  Lebensmonat  des  Kindes,  und  wenn  der
6.  Monat  in  die  heiße  Jahreszeit  fällt,  bis  zum  Ende  der
Hitzeperiode.

Die  Hebammen  veranlassen  Abstellung  von  Mängeln  und
Fehlern  in  der  Ernährung  und  OÖflege  des  Kindes  durch  Belehrung
  der  Mütter  und  berichten  dem  städtischen  Ofleg-  und
Jugendfürsorgeamte  über  den  Gesundheitszustand  des  Kindes.
Sie  sind  für  diese  Tätigkeit  durch  von  Arzten  geleitete  Kurse
geschult.  Die  Einstellung  eines  Aufsichtsarztes,  bei  dem  sich
die  Hebammen  für  diese  Tätigkeit  den  nötigen  Rat  holen  sollen,
ist  in  Aussicht  genommen.

Die  Einrichtung  soll  zunächst  während  des  Krieges  bestehen
  und  der  Kriegswohlfahrtspflege  dienen;  es  macht  hierbei
aber  nicht  den  geringsten  Anterschied,  ob  der  Vater  Kriegsteilnehmer
  ist  oder  nicht.
        <pb n="219" />
        VII.  Die  dem  Pfleg-  und  Jugendfürsorgeamt
unterstehenden  Anstalten.

Das  Waisenhaus,  L.-Connewig,  Elisenstr.  152,
ist  bestimmt,

a)  alle  vom  Opfleg=  und  Jugendfürsorgeamte  unterzubringenden,
  vom  Armenamte  zugewiesenen  Waisenkinder  (Vollund
  Halbwaisen)  vorläufig  und  so  lange  aufzunehmen,  bis
sie  entweder  ihren  Angehörigen  zurückgegeben  oder  in
eine  Familie  oder  Anstalt  untergebracht  werden  können,

b)  solche  Kinder,  welche  verwahrlost  sind,  oder  deren  Verwahrlosung
  zu  befürchten  ist,  zu  beobachten,

c)  Kinder,  deren  Eltern  das  Erziehungsrecht  entzogen
worden  ist  oder  deren  Eltern  sich  in  Straf.,  Irren-  oder
Krankenanstalten  befinden,  vorübergehend  aufzunehmen,

d)  Fürsorgezöglinge  (Gesetz  vom  1.  Februar  1909)  vorläufig
aufzunehmen  und  zu  beobachten,

e)  nicht  normale  Kinder,  soweit  sie  nicht  von  vornherein
anderen  Anstalten  zuzuweisen  sind,  zu  beobachten  und
zu  erziehen.

Aufgenommen  werden  Kinder  im  Alter  von  2  bis  14  Jahren.
Vorübergehend  werden  auch  Konfirmierte  aufgenommen  und
beschäftigt.

Durch  Beobachtung  der  unter  b)  und  d)  näher  bezeichneten
  Kinder  soll  zunächst  ein  möglichst  klares  Bild  von  den
Eigenschaften  dieser  Kinder  gewonnen  werden,  auf  Grund  dessen
es  möglich  ist,  die  für  die  weitere  Erziehung  notwendigen
Maßregeln  zu  treffen.

*D  Städtische  Arbeitsanstalt,  L.-Thonberg,  Niebeckstr.  63,
lent:

a)  zur  Unterbringung,  angemessenen  Beschäftigung  und  sittlichen
  Befserung  arbeitsscheuer,  der  Trunksucht  oder  liederlichem
  Lebenswandel  ergebener  Personen,  welche  die  Gewährung
  öffentlicher  Armenunterstützung,  sei  es  an  sich
selbst,  sei  es  an  ihre  Angehörigen,  zu  deren  Erhaltung
bzw.  Miterhalcung  sie  verpflichtet  sind,  notwendig  machen,

13
        <pb n="220" />
        b)  zur  Unterbringung,  Erziehung  und  sittlicher  Besserung
von  Minderjährigen,  insbesondere  weiblichen  Geschlechts,
die  unter  Fürsorgeerziehung  gestellt  worden  sind,  sich
aber  zur  Aufnahme  in  einer  eigentlichen  Erziehungsanstalt
  nicht  geeignet  erwiesen  haben,

c)  zur  Unterbringung  und  angemessenen  Beschäftigung
arbeitsfähiger  Armer,  die  Aufnahme  in  die  Anstalt  freiwillig
  erbeten  haben,  auf  im  voraus  festzusetzende  Zeit,

d)  zur  vorübergehenden  Unterkunft  obdachloser  Personen,
deren  anderweite  Anterbringung  aus  irgendeinem  Grunde
untunlich  erscheint,

ee)  zur  WVollstreckung  der  vom  olizeiamt  der  Stadt  Leipzig
mittels  Strafverfügung  auf  Grund  §  361,  Ziffer  3—8
des  RSt  GBs.  rechtskräftig  auferlegten  Haftstrafen,  mit
welchen  nach  §  352,  Abs.  1  des  RSt  GBs.  der  Zwang
zu  angemessener  Arbeit  verbunden  werden  kann,

to)zur  Wollstreckung  der  von  derselben  Behörde  mittels
Strafverfügung  auf  Grund  anderer  Bestimmungen  des
RS###Bs.  oder  auch  innerhalb  der  gesetzlichen  Zulässigkeit
  in  einem  einzelnen  Falle  auf  Grund  vorhergehender
besonderer  Androhung  mittels  Beschlusses  rechtskräftig
auferlegten  Haftstrafen,  dafern  die  betreffende  Person
darum  nachsucht,  während  der  Strafverbüßung  in  angemessener
  Weise  beschäftigt  zu  werden,  und  mit  der
Strafverbüßung  in  der  Anstalt  sich  ausdrücklich  einverstanden
  erklärt,

g)  zur  versorgeweisen  Anterbringung  Armer,  die  ohne  Anstaltspflege
  nicht  bestehen  können,  für  eine  der  sonstigen
Armenanstalten  aber  sich  nicht  eignen.

Die  Einlieferung  der  unter  a),  b)  und  c)  gedachten  ersonen
  erfolgt  auf  Beschluß  des  Armenamtes  oder  Pfleg=  und
Jugendfürsorgeamtes,  dem  auch  die  Entschließung  wegen  Entlassung
  der  betreffenden  Personen  zusteht.

Die  AUnterbringung  der  unter  ch  gedachten  Personen  in
die  Anstalt  kann  sowohl  vom  Armenamte  als  vom  Polizeiamte
verfügt  werden,  während  die  Einlieferung  derjenigen  Personen,
gegen  welche  Strafen  der  unter  e)  und  #)  gedachten  Art  zu
vollstrecken  sind,  lediglich  durch  das  Polizeiamt  erfolgt.

14
        <pb n="221" />
        Mit  der  Arbeitsanstalt  verbunden  ist  das  städtische
Obdach,
das  dazu  bestimmt  ist,  obdach-  und  mittellosen  Einzelpersonen
über  Nacht  Unterkommen  zu  gewähren.

Die  Obdachlosen  erhalten  abends  Brot  und  Suppe  und
morgens  Kaffee  und  Brot.

Mit  Ungeziefer  behaftete  Personen  sind  von  den  übrigen
Obdachlosen  getrennt  zu  beherbergen.  Sie  werden  auf  Verlangen
  körperlich  gereinigt.

Seit  September  1911  ist  mit  diesem  Obdach  ein

Arbeitsplag

verbunden,  auf  dem  beschäftigt  werden:
a)  solche  Obdachlose,  die  das  städtische  Obdach  innerhalb
4  Wochen  mehrmals  in  Anspruch  genommen  haben,
einen  Tag  lang  gegen  Gewährung  voller  Beköstigung  und
b)  arbeitsfähige  Arme  männlichen  Geschlechts,  die  beim
Armenamte  um  Arbeit  gebeten  haben  und  von  diesem
daraufhin  der  städtischen  Arbeitsanstalt  zugewiesen  worden

  sind.

Die  letzteren  erhalten  außer  der  ihnen  als  Gegenleistung
für  ihre  Arbeit  zu  gewährenden  Verpflegung  vom  Ertrage
ihrer  Arbeit  einen  im  Einvernehmen  mit  dem  Armenamte  festzusetzenden
  Anteil.

In  der
Kinderbewahranstalt  L.-Möckern  (Therefienstift),
Thärigenstr.  5,
werden  Kinder  von  3  Jahren  an  den  Tag  über  (nur  Wochentags)
  beaufsichtigt  und  durch  eine  geschulte  Kraft  mit  Spiel  usw.
beschäftigt.  Sie  erhalten  an  allen  Tagen,  außer  Sonnabends,
warme  Mittagskost,  welche  die  Speiseanstalt  VI  in  V.-Gohlis
liefert.  Es  wird  ein  wöchentlicher  Beitrag  von  30  erhoben
sowie  5  3  für  jede  Mahlzeit.

Die  Fregestiftungsanstalt  für  sittlich  gefährdete  Kinder,
die  sich  in  der  Ortsflur  Portitz  bei  Leipzig,  nahe  dem  Bahnbof
  Heiterblick  befindet,  verfolgt  den  Zweck,  sittlich  gefährdete

naben  durch  christliche  Erziehung  zu  bessern  und  zu  brauchbaren
  Mitgliedern  der  menschlichen  Gesellschaft  zu  erziehen.

15
        <pb n="222" />
        Seit  dem  Jahre  1906  besteht  bei  der  Anstalt  auch  eine  Abteilung
  für  Konfirmierte,  in  die  der  Schule  entwachsene  Minderjährige
  zur  Erziehung  untergebracht  werden  können.

In  der  Anstalt  wird  Schulunterricht  entsprechend  den  Anforderungen
  des  sächsischen  Volksschulgesetzes  erteilt,  während
der  schulfreien  Zeit  aber  werden  die  Zöglinge  mit  Haus.,  Feldund
  Gartenarbeiten  beschäftigt,  auch  wird  in  der  Anstalt  etwas
Giehzucht  betrieben  und  ein  Teil  der  Zöglinge  in  eigenen  Werkstätten
  zum  Schneider-  oder  Schuhmacherhandwerke  angelernt.
Konfirmierte  Zöglinge,  die  sich  zur  Entlassung  eignen,  werden
—  soweit  möglich  —  in  ihren  Wünschen  und  Fähigkeiten  entsprechende
  Lehrstellen  oder  in  passende  Oienststellen  untergebracht.

Der  Verpflegbeitrag  beläuft  sich  auf  430  .4  jährlich  für
jeden  Zögling,  außerdem  ist  bei  der  Aufnahme  ein  einmaliges
Bekleidungsgeld  von  60  .4  zu  entrichten.  Werden  bei  der  Entlassung
  dem  Zögling  außer  einem  ihm  zu  schenkenden  Anzuge
weitere  Ausstattungsstücke  mitgegeben,  so  sind  die  Kosten  dafür
zu  erstatten.

Die  Anstalt  untersteht  der  Aufsicht  des  Rates  der  Stadt
beipzig.

VIII.  Anstalten,  die  dem  Armenamte
unterstehen.

Im  Armenhause  L.-Connewitz,  Bornaische  Str.  82,
werden  arme  alte  oder  sieche  Männer  auf  Anordnung  des  Armenamtes
  verpflegt,  auch  finden  dort  jüngere  Männer  Aufnahme,
die  aus  den  Ofleg-  oder  Krankenhäusern  entlassen  wurden  und
denen  Gelegenheit  geboten  werden  soll,  sich  nach  einer  längeren
Krankheit  wieder  an  Tätigkeit  zu  gewöhnen.

Im  Armenhause  L.-Stötteritz  mit  Versorgtenabteilung,
Hopfengarten  5  und  Oberdorfstr.  13,
werden  auf  Anordnung  des  Armenamtes  insbesondere  solche
arme  alte  oder  sieche  Personen  aufgenommen,  welche  Hausrat
und  etwas  Wäsche  haben  und  nicht  in  den  übrigen  Anstalten
untergebracht  werden  können.

16
        <pb n="223" />
        Die  Erziehungs=  und  Oflegeanstalt  Leipzig-Lindenau,
Qreckstr.  2,
besteht  aus  mehreren,  auf  einem  Gelände  vereinigten  Abteilungen,
die  unter  derselben  Verwaltung  stehen  und  sich  mehrfach  er.
gänzen.

A)  Die  Abteilung  für  die  vom  Armenamt  oder  vom  Dflegund
  Jugendfürsorgeamt  als  Vollzugsbehörde  der  Fürsorgeerziehung
  zur  Erziehung  überwiesenen  Mädchen  im  Alter
von  15  bis  20  Jahren,  die  sogenannten

Erziehungsmädchen.

Diese  werden  durch  eine  geregelte  Tätigkeit,  die  sie
durch  alle  Abteilungen  des  Anstaltsbetriebes  in  regelmäßigem
  Wechsel  hindurchführt,  durch  Unterricht  in  Weißnähen,
  Kleidermachen  und  durch  besondere  Lehrstunden  in
Schreiben,  Rechnen,  Haushaltkunde  usw.  zu  brauchbaren
Gliedern  der  Gesellschaft  erzogen,  aus  der  Anstalt  beurlaubt
  oder  entlassen,  wenn  Hoffnung  auf  dauernde  Besserung
  besteht.

:B)  Die  Abteilung  für  die  von  denselben  Behörden  überwiesenen

Schulkinder
beiderlei  Geschlechts.  In  diese  Abteilung  werden  schwer
zu  erziehende  oder  der  Verwahrlosung  bereits  verfallene
Kinder  aufgenommen,  erzogen,  verpflegt  und  vor  weiterem
Verfall  geschüßt.  Die  Kinder  besuchen  die  öffentliche
Volksschule,  die  zahlreichen  Schwachbefähigten  die  Hilfsklassen.


C)  In  die  Abteilung  für

geistesschwache,  blödsinnige,  epileptische  und

körperlich  sieche  Kinder
werden  auf  Anordnung  des  Armenamtes  Knaben  und
Mädchen  aufgenommen,  die  sich  für  eine  Verpflegung  in
einer  Anstalt  für  Geisteskranke  nicht  oder  noch  nicht  eignen,
die  auf  ihren  Zustand  beobachtet  werden  sollen  oder  die
hier  bis  zur  endgültigen  Entscheidung  vorläufig  verwahrt
werden.

)  Die  Abeeilung  für  geistesschwache  und  blöde  Frauen  und
Mädchen.

2  17
        <pb n="224" />
        E)  Die  Abteilung  für  blödsinnige  Burschen.
Die  Abteilungen
F)  und  C)  bestehen  zumeist  aus  alten,  siechen  Frauen.

Die  beiden  Pfleghäuser,
das  Pfleghaus  I,  Alt-Leipzig,  Täubchenweg  4,  und
das  Dfleghaus  II,  Leipzig.  Reudnitz,  Täubchenweg  77,
nehmen  arme  Kranke  und  Sieche  auf,  die  der  ärztlichen  Aufsicht
  und  besonderer  Pflege  bedürfen.  Die  Kranken  und  Siechen
werden  den  DPfleghäusern  entweder  durch  die  Armenärzte  aus
der  offenen  Armenpflege  überwiesen  oder  aus  den  städtischen
Krankenhäusern  mit  Genehmigung  des  Armenamtes  zugeführt.
Im  Pfleghause  1l  sind  Männer  und  Frauen,  im  Dfleghause
  II  zurzeit  nur  Frauen  untergebracht.

Die  4  Versorghäuser,
Versorghaus  I,  L.-Eutritzsch,  Fabrikstr.  5,

„  II.  Leipzig,  Frankfurter  Str.  28,

„  III.  L.-Volkmarsdorf,  Kirchstr.  45,

»  lV,L.-Plagwilz,Siegelstr.16J18,
nehmen  Verarmte  und  solche  Hilfsbedürftige  auf,  welche  in  der
Offentlichkeit  sich  nicht  mehr  halten  können  und  denen  nach  Gehör
des  Vorstehers  aus  besonderen  Gründen  durch  das  Armenamt
ein  Platz  in  diesen  Anstalten  mit  weniger  beschränkter  Hausordnung
  angewiesen  wird.

Die  Ofleglinge  der  Versorghäuser  können  in  Stübchen  zu
zweien  oder  in  Einzelstübchen  untergebracht  werden.  Voraussehung
  der  Unterbringung  ist,  daß  der  körperliche  und  geistige
Zustand  des  Pfleglings  ihm  die  Möglichkeit  bietet,  sein  Zimmer
in  geeigneter  Weise  in  Ordnung  zu  halten.  Kranke  sind  von
der  Aufnahme  ausgeschlossen.  Erkrankte  werden  anderen  Anstalten
  überwiesen.

In  den  Versorghäusern  II  und  ll  werden  nur  Frauen,  in
den  Versorghäusern  !  und  IV  Frauen,  Männer  und  Ehepaare
verpflegt.  Die  Anstalt  bestimmt  der  Vorsteher.

Das  Versorghaus  für  Frauen  und  Mädchen,
Hospitalstr.  3,
dient  hauptsächlich  zur  vorübergehenden  Versorgung  von
Schwangeren  und  Wöchnerinnen;  es  können  Frauen  und  Mäd-18
        <pb n="225" />
        chen,  ehe  sie  in  die  Frauenklinik  der  Universität  aufgenommen
werden  können,  oder  auch  nach  der  Entbindung  versorgt  werden.

Das  Obdachlosenhaus,
L.Thonberg,  Reitzenhainer  Str.  125,
bietet  obdachlosen  Familien  und  Einzelpersonen  vorübergehend
Unterkunft,  und  zwar  nur  so  lange,  bis  sie  sich  wieder  Wohnung
  außerhalb  des  Obdachlosenhauses  verschafft  haben.

Die  Obdachlosen  erhalten  freie  Beleuchtung  und  Heizung,
außerdem  ist  Gelegenheit  zum  Kochen,  Baden  und  Waschen
und  zum  Nollen  der  Wäsche  vorhanden.  Sie  können  zu  Hilfeleistungen
  bei  Hausarbeiten  herangezogen  werden.

Wenn  die  Oddachlosen  mittellos  und  nicht  in  der  Lage
sind,  sich  ihren  Unterhalt  selbst  zu  erwerben,  so  wird  ihnen  auf
Beschluß  des  Armenamtes  auch  freie  Beköstigung  gewährt.

Die  Möbel  und  sonstigen  Gegenstände  der  im  Odbdachlosenhause
  Untergebrachten  können  in  den  hierfür  vorhandenen
besonderen  Lagerräumen  vorläufig  aufbewahrt  werden.

Für  die

Zweiganstalt  des  Obdachlosenhauses,
L.Möckern,  Pohlestr.  2,
gilt  das  über  das  Obdachlosenhaus  Gesagte,  es  werden  in  der
Zweiganstalt  nur  einzelne  Frauen  untergebracht,  auch  wird  Beköstigung
  nicht  gewährt.

IX.  Anterhaltspflicht).

Nach  §  361  Abs.  10  des  Reichsstrafgesetzbuches  kann  mit
Haft  oder  mit  einer  Geldstrafe  bis  150  Mark  bestraft  werden:
„wer,  obschon  er  in  der  Lage  ist,  diejenigen,  zu  deren
Ernährung  er  verpflichtet  ist,  zu  unterhalten,  sich  der  Unterhaltspflicht
  trotz  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde
derart  entzieht,  daß  durch  Vermittlung  der  Behörde  fremde
Hilfe  in  Anspruch  genommen  werden  muß."
§  5  Abs.  2  der  Sächsischen  Armenordnung  bestimmt:
„Wenn  Seitenverwandte  oder  verschwägerte  Personen
nicht  vermöge  eines  besonderen  Rechtsmittels  für  ihre  ver-*)

  Dem  Handbuch  der  Armenpflege  der  Stadt  Leipzig  für  1914  ent.
nommen.

2.  19
        <pb n="226" />
        armten  Angehörigen  zu  sorgen  verbunden  sind,  so  können
sie  doch  von  den  Armenverbänden  zur  Erfüllung  der  ihnen
diesfalls  obliegenden  moralischen  Verpflichtung  auf  eine  an—
gemessene  Weise  aufgefordert  werden.“

a)  der  Verwandten.

Als  Grundsatz  hat  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  in  8  1601
die  Bestimmung  aufgestellt,  daß  Verwandte  in  gerader  Oinie
verpflichtet  sind,  einander  Unterhalt  zu  gewähren.

Die  Unterhaltspflicht  dehnt  sich  nicht  wie  das  Erbrecht
auch  auf  die  entferntesten  Seitenlinien  aus,  sondern  erstreckt
sich  nur  auf  solche  Angehörige,  die  in  gerader  Linie  miteinander
verwandt  sind,  also  voneinander  abstammen,  z.  B.  Kinder,  Enkel,
Lrenkel,  sowie  Eltern,  Großeltern  und  Urgroßeltern.

Geschwister  sind,  weil  sie  nur  von  denselben  Personen,
aber  nicht  voneinander  abstammen,  bloß  in  der  Seitenlinie  verwandt,
  also  zwar  sittlich,  aber  nicht  gesetzlich  verpflichtet,  einander
Lnterhalt  zu  gewähren;  ebensowenig  weitere  Verwandte  oder
Verschwägerte.  Auch  Stiefverwandte,  die  nach  dem  BG#.
(§  1590)  als  Verschwägerte  zu  gelten  haben,  sind  nicht  verpflichtet,
  einander  Unterhalt  zu  gewähren.  Stiefeltern  brauchen
also,  wenn  sie  wohl  auch  sittlich  dazu  verpflichtet  sein  können,
Stiefkinder  und  umgekehrt  diese  nicht  jene  zu  unterstützen.

Das  Rechce,  von  seinen  verpflichteten  Verwandten  Unterhalt
  zu  verlangen,  steht  nach  §  1602  nur  demjenigen  zu,  welcher
„außerstande  ist,  sich  selbst  zu  unterhalten.“  Wer  weder
eigenes  Vermögen  noch  Einkünfte  hat  und  auch  durch  Arbeit
seinen  Unterhalt  nicht  erwerben  kann,  kann  also  von  seinen  Angehörigen,
  mit  denen  er  in  gerader  inie  verwandt  ist,  Unterhalt
  fordern.  Solange  er  aber  noch  Vermögen  besitzt,  hat  er
diesen  Anspruch  nicht.

Nur  ein  minderjähriges,  unverheiratetes  Kind  kann  von
seinen  Eltern,  auch  wenn  es  Vermögen  hat,  die  Gewährung
des  Anterhalts  insoweit  verlangen,  als  die  Einkünfte  seines
Vermögens  und  der  Ertrag  seiner  Arbeit  zum  Unterhalt  nicht
ausreichen.  Die  Eltern  können  zwar  die  Zinsen  des  Kindesvermögens
  und  den  Ertrag  seiner  Arbeit  für  den  Unterhalt
verwenden,  aber  das  Kind  braucht  sich  nicht  gefallen  zu  lassen,

20
        <pb n="227" />
        daß  der  Stamm  des  Vermögens  angegriffen  werde,  solange
die  Eltern  das  Fehlende  zuschießen  können.

Sobald  das  Kind  aber  heiratet  oder  volljährig  wird,  hat
es  an  seine  Eltern  nur  den  gleichen  Anspruch  wie  die  übrigen
unterhaltsberechtigten  Verwandten;  es  muß  also  zunächst  das
eigene  Vermögen  aufbrauchen.

Die  Pflicht,  Unterhalt  zu  gewähren,  liegt  ferner  nur
demjenigen  geradlinigen  Verwandten  ob,  der  dazu  imstande  ist;
unterhaltspflichtig  ist  nach  8  1603  BGB.  nicht,

„wer  bei  Berücksichtigung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen

außerstande  ist,  ohne  Gefährdung  seines  eigenen  standesgemäßen
  Unterhalts  den  Anterhalt  zu  gewähren.“

Der  Verpflichtete  kann  zunächst  seine  „sonstigen  Verpflich.
kungen“  erfüllen  (z.  B.  Ansprüche  anderer  Unterhaltsberechtigter,
Schulden  usw.)  und  seinen  eigenen  standesgemäßen  Unterhalt
bestreiten;  er  braucht  auch  weder  seine  Erwerbstätigkeit  über
die  durch  die  Rücksicht  auf  die  Zukunft  gebotenen  Grenzen
auszudehnen,  noch  sein  Vermögen  anzugreifen,  sofern  es  ihm
unentbehrlich  ist,  um  sich  beim  Fortfalle  der  eigenen  Erwerbsfähigkeit
  einen  standesgemäßen  Anterhalt  zu  sichern.  Oiese  Notwendigkeit
  muß  der  Verpflichtete  freilich  nachweisen  können,
weil  die  allgemeine  Sorge  vor  der  Zukunft  nicht  davon  befreien
kann,  dem  unterhaltsberechtigten  Verwandten,  der  in  der  Gegenwart
  Not  leidet,  die  Hilfe  zu  versagen.

Minderjährigen,  unverheirateten  Kindern  gegenüber  müssen
Eltern  die  Rücksicht  auf  ihren  standesgemäßen  Unterhalt  fallen
lassen;  sie  sind  ihnen  gegenüber  verpflichtet  (§  1603,  Abs.  2)  alle
verfügbaren  Mittel  zu  ihrem  und  der  Kinder  Anterhalte  gleichmäßig
  zu  verwenden.  Von  dieser  Verpflichtung,  mit  den  Kindern
  das  Legte  zu  teilen,  sind  sie  nur  in  zwei  Fällen  befreit,
und  zwar:

1.  wenn  ein  anderer  unterhaltspflichtiger  Verwandter  vorhanden

  ist,
2.  wenn  der  Unterhalt  des  Kindes  aus  dem  Stamm  seines
Vermögens  bestritten  werden  kann.

Falls  mehrere  unterhaltspflichtige  Verwandte  vorhanden
sind,  so  bestimmt  das  Gesey  über  die  Reihenfolge,  daß
die  Abkömmlinge  vor  den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie

21
        <pb n="228" />
        haften.  Es  kommen  also  zunächst  die  Kinder,  Enkel  usw.  in
Betracht  und  erst  nach  diesen  die  Eltern,  Großeltern  usw.

Die  Unterhalespflicht  der  Abkömmlinge  selbst  bestimmt  sich
nach  der  gesetichen  Erbfolgeordnung  und  dem  Werhältnis  der
Erbteile;  sie  haften,  wenn  sie  alle  leistungsfähig  sind,  nach
Stämmen,  nicht  als  Gesamtschuldner.  Scheidet  ein  Verwandter
wegen  Leistungsunfähigkeit  aus,  so  haben  die  nach  ihm  haftenden
  Verwandeen,  also  seine  Kinder,  seinen  Anteil  zu  tragen.
Sind  solche  nachgeordnete  Verwandte  nicht  vorhanden  oder
leistungsunfähig,  so  erweitert  sich  die  Unterhaltspflicht  der
übrigen  Stämme  in  demselben  Maße,  wie  sich  ihr  Erbteil  vergrößern
  würde,  wenn  der  Leistungsunfähige  nicht  vorhanden  wäre.

Hat  der  Bedürftige  keine  leistungsfähigen  Abkömmlinge,
so  haften  unter  den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  die
näheren  vor  den  entfernteren,  mehrere  gleich  nahe  zu  gleichen
Teilen.  Der  Vater  haftet  jedoch  in  der  Regel  vor  der  Mutter.

Sind  mehrere  Bedürftige  vorhanden  und  ist  der  Unterhaltspflichtige
  außerstande,  allen  Anterhalt  zu  gewähren,  so  gehen
unter  ihnen  die  Abkömmlinge  den  Verwandten  der  aufsteigenden
  Linie,  unter  den  Abkömmlingen  diejenigen,  welche  im  Falle
der  gesetzlichen  Erbfolge  als  Erben  berufen  sein  würden,  den
übrigen  Abkömmlingen,  unter  der  aufsteigenden  Linie  die  näheren
den  entfernteren,  vor.

Der  Ehegatte  steht  mit  seinem  Anspruche  den  minderjährigen,
  unverheirateten  Kindern  gleich.  Wie  er  vor  den
Verwandten  haftet,  so  geht  auch  sein  Recht  auf  Unterhalt
volljährigen  oder  verheirateten  Kindern  und  den  übrigen  Verwandten
  vor.

Das  Maß  des  zu  gewährenden  Unterhalts  bestimmt  sich
nach  der  Lebensstellung  des  Bedürftigen  (standesgemäßer  Interhalt).
  Der  Anterhalt  umfaßt  den  gesamten  Lebensbedarf,  bei
einer  der  Erziehung  bedürftigen  Person  auch  die  Kosten  der
Erziehung  und  der  Vorbildung  zu  einem  Berufe.

Nur  ausnahmsweise  kann  der  Bedürftige  bloß  den  notdürfcigen
  Unterhalt  fordern,  und  zwar  dann,  wenn  er  durch
sein  sittliches  Verschulden  bedürftig  geworden  ist,  also  z.  B.
durch  Trunksucht,  iederlichkeit,  Berschwendung.  Ferner  unterliegt
  der  Unterhaltsanspruch  der  Abkömmlinge,  der  Eltern  und
22
        <pb n="229" />
        des  Ehegarten  derselben  Beschränkung,  wenn  sie  sich  einer  Verfehlung
  schuldig  gemacht  haben,  die  den  Anterhaltspflichtigen
berechtigt,  ihnen  den  Sflichtteil  zu  entziehen  (z.  B.  ehrloser,  unsittlicher
  Lebenswandel,  Mißhandlung).

Wenn  der  Anspruch  des  Bedürftigen  hiernach  auf  das
Noktdürftigste  beschränkt  ist,  kann  er  auch  wegen  desjenigen,  was
am  Standesgemäßen  fehlt,  nicht  andere  AUnterhaltspflichtige  in
Anspruch  nehmen.

Wegen  der  Art  des  Anterhaltes  bestimmt  das  BG.,
daß  er  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  zu  gewähren  ist,  und
zwar  für  3  Monate  im  voraus.  Wenn  besondere  Umstände  es
rechtfertigen,  kann  der  Verpflichtete  auch  verlangen,  daß  ihm
die  Gewährung  des  Unterhalts  in  anderer  Art  gestattet  wird,
z.  B.  durch  Gewährung  von  Kost  und  Wohnung.

Für  die  Vergangenheit  kann  der  Berechtigte  den  Unterhaltsanspruch
  nur  von  der  Zeit  an  geltend  machen,  zu  welcher
der  Anspruch  rechtshängig  geworden  oder  der  Verpflichtete  in
Verzug  geraten  ist,  d.  h.  trog  der  Aufforderung  zur  sofortigen
Leistung  nichts  gewährt  hat.

Für  die  Zukunft  kann  auf  den  Anterhalt  nicht  verzichtet
werden.

b)  des  Ehegatten.

Der  Mann  hat  der  Frau  nach  Maßgabe  seiner  Lebensstellung,
  seines  Bermögens  und  seiner  Erwerbsfähigkeit  Unterhalt
  zu  gewähren.  Diese  Pflicht  besteht  auch  dann,  wenn  sie
selbst  Wermögen  besiczt  oder  Einkommen  hat  oder  solches  durch
Arbeit  erzielen  könnte.  Die  Ehegatten  sind  —  wie  minderjährigen,
  unverheirateten  Kindern  gegenüber  —  nicht  von  der
Unterhalespflicht  befreit,  wenn  ihr  eigener  standesgemäßer  Unterhalt
  gefährdet  wird;  sie  sind  verpflichtet,  im  Bedarfsfalle  auch
den  Stamm  ihres  Vermögens  zu  verwenden.

Die  Frau  braucht  freilich  dem  Manne  den  seiner  Lebensstellung
  entsprechenden  Unterhalt  nach  Maßgabe  ihres  Vermögens
  und  ihrer  Erwerbsfähigkeit  nur  dann  zu  gewähren,
wenn  er  selbst  außerstande  ist,  sich  selbst  zu  unterhalten.

Der  Unterhalt  ist  in  der  durch  die  eheliche  Lebensgemeinschaft
  gebotenen  Weise  zu  entrichten.

23
        <pb n="230" />
        Der  Ehegatte  des  Bedürftigen  haftet  vor  dessen  Verwandten.
  Soweit  jedoch  der  Ehegatte  bei  Berücksichtigung  seiner
sonstigen  Verpflichtungen  außerstande  ist,  ohne  Gefährdung
seines  standesgemäßen  Anterhalts  den  Unterhalt  zu  gewähren,
haften  die  Verwandten  vor  dem  Ehegatten.

Leben  die  Ehegatten  getrennt,  so  ist,  solange  einer  von
ihnen  die  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  verweigern  darf  und
verweigert,  der  Unterhalt  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  zu
gewähren,  und  zwar  je  3  Monate  im  voraus.  Der  Mann  hat
der  Frau  auch  die  zur  Führung  eines  abgesonderten  Haushalts
erforderlichen  Sachen  aus  dem  gemeinschaftlichen  Haushalte  zum
Gebrauche  herauszugeben,  es  sei  denn,  daß  die  Sachen  für  ihn
unentbehrlich  sind.

Die  Anterhaltspflicht  des  Mannes  fällt  weg  oder  beschränkt
sich  auf  die  Zahlung  eines  Beitrags,  wenn  der  Wegfall  oder
die  Beschränkung  mit  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  sowie  auf
die  Vermögens-  und  Erwerbsverhältnisse  der  Ehegatten  der
Billigkeit  entspricht.

Nach  der  Scheidung  der  Ehe  hat  der  Mann,  wenn  er
allein  für  schuldig  erklärt  worden  ist,  der  geschiedenen  Frau  den
standesgemäßen  Unterhalt  insoweit  zu  gewähren,  als  sie  ihn
nicht  aus  den  Einkünften  ihres  Vermögens  und,  sofern  nach
den  Verhälenissen,  in  denen  die  Ehegatten  gelebt  haben,  Erwerb
  durch  Arbeit  der  Frau  üblich  ist,  aus  dem  Ertrag  ihrer
Arbeit  bestreiten  kann.

Die  allein  für  schuldig  erklärte  Frau  hat  dem  geschiedenen
Manne  den  standesgemäßen  Anterhalt  insoweit  zu  gewähren,
als  er  außerstande  ist,  sich  selbst  zu  unterhalten.

Hat  der  für  allein  schuldig  erklärte  Ehegatte  einem  minderjährigen
  unverheirateten  Kinde  oder  infolge  seiner  Wiederverheiratung
  dem  neuen  Ehegatten  Unterhalt  zu  gewähren,  so  beschränkt
  sich  seine  Verpflichtung  dem  geschiedenen  Ehegatten
gegenüber  auf  dasjenige,  was  mit  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse
  sowie  auf  die  Vermögens-  und  Erwerbsverhältnisse  der
Beteiligten  der  Billigkeit  entspricht.

Der  Mamn  ist  seiner  geschiedenen  Frau  gegenüber  unter
den  Voraussetzungen  des  vorigen  Absatzes  von  der  Anterhalts-24
        <pb n="231" />
        pflicht  ganz  befreit,  wenn  die  Frau  den  Unterhalt  aus  dem
Stamme  ihres  Vermögens  bestreiten  kann.  ·

Ist  die  Ehe  wegen  Geisteskrankheit  eines  Ehegatten  geschieden,
  so  hat  ihm  der  andere  Ehegatte  Unterhalt  in  gleicher
Weise  zu  gewähren,  wie  ein  allein  für  schuldig  erklärter  Chegatte.

Der  Tod  oder  die  Wiederverheiratung  des  Berechtigten
heben  die  Unterhaltspflicht  auf.

Für  die  Vergangenheit  kann  —  wie  bei  Verwandten  —  der
berechtigte  Ehegatte  Erfüllung  oder  Schadenersatz  wegen  Nichterfüllung
  der  Unterhaltspflicht  nur  von  der  Zeit  an  fordern,
von  welcher  an  der  Verpflichtete  in  Verzug  gekommen  oder
der  Unterhalesanspruch  rechtshängig  geworden  ist.

Für  die  Zukunft  kann  nur  einem  geschiedenen  Ehegatten
gegenüber  auf  den  Unterhalt  verzichtet  werden.

c)  Unterhaltsanspruch  eines  unehelichen  Kindes.

Der  PWater  eines  unehelichen  Kindes  ist  verpflichtet,  dem
Kinde  bis  zur  Vollendung  des  16.  Lebensjahres  den  der
Lebensstellung  der  Mutter  entsprechenden  Unterhalt  zu  gewähren
(§  1708  BE.).

Dieser  Anspruch  besteht  unabhängig  von  der  Bedürftigkeit
des  Kindes  und  der  Leistungsfähigkeit  des  Vaters;  er  richtet
sich  seiner  Höhe  nach  ganz  nach  der  Lebensstellung  der  Mutter
und  umfaßt  den  gesamten  Lebensbedarf  sowie  die  Kosten  der
Erziehung  und  der  Vorbildung  zu  einem  Berufe.

Ist  das  Kind  zurzeit  der  Vollendung  des  16.  Lebensjahres
infolge  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  außerstande,  sich  selbst
zu  unterhalcen,  so  hat  ihm  der  Water  auch  über  diese  Zeit
binaus  Uncerhalt  zu  gewähren.

Der  Water  ist  vor  der  Mutter  und  den  mürterlichen  Verwandten
  unterhaltspflichtig.

Im  Werhältenis  zur  Mutter  und  den  Verwandten  der
Mutter  hat  das  uneheliche  Kind  die  rechtliche  Stellung  eines
ehelichen  Kindes;  ihre  gegenseitige  Unterhaltspflicht  richtet  sich
also  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Unterhaltspflicht
  der  Verwandten.

Soweit  die  Mutter  oder  ein  unterhaltspflichtiger  mütterlicher
  Verwandter  dem  Kinde  den  Unterhalt  gewährt,  geht  der

25
        <pb n="232" />
        Unterhaltsanspruch  des  Kindes  gegen  den  Vater  auf  die  Mutter
oder  den  Verwandten  über;  zum  Nachteile  des  Kindes  kann
dieser  Abergang  aber  nicht  geltend  gemacht  werden.

Zwischen  dem  Water  und  dem  unehelichen  Kinde  besteht
keine  Verwandtschaft;  die  Verwandten  des  Waters  sind  also
nicht  verpflichtet,  seinem  unehelichen  Kinde  Interhalt  zu  gewähren;
  ebensowenig  ist  dieses  je  verpflichtet,  seinen  Vater  zu
unterhalten.  Der  Anspruch  des  unehelichen  Kindes  gegenüber
dem  Gater  ist  nur  einseitig  und  bloß  vermögensrechtlicher,  nicht
familienrechtlicher  Art.

Der  Unterhalt  ist  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  —
und  zwar  je  3  Monate  im  voraus  —  zu  gewähren.  Durch
eine  Vorausleistung  für  spätere  Zeit  wird  der  Vater  nicht  befreit.

Der  AUnterhalt  kann  auch  für  die  Vergangenheit  verlangt
werden,  und  zwar  nicht  nur  von  der  Zeit  an,  wo  der  Vater
in  Verzug  gekommen  oder  der  Anterhaltsanspruch  rechtshängig
geworden  ist.

Für  die  Zukunft  ist  ein  unentgeltlicher  Verzicht  auf  den
Unterhalt  nichtig;  es  kann  aber  zwischen  dem  Vater  und  dem
Kinde  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  eine  an
Stelle  des  Unterhalts  zu  gewährende  Abfindung  vereinbart  werden.

Der  Anterhaltsanspruch  erlischt  nicht  mit  dem  Tode  des
Vaters;  er  steht  dem  Kinde  insbesondere  auch  dann  zu,  wenn
der  Vater  vor  der  Geburt  des  Kindes  gestorben  ist.  Der  Erbe
des  Vaters  ist  aber  berechtigt,  das  Kind  mit  dem  Betrage  abzufinden,
  der  dem  Kinde  als  Dflichtteil  gebühren  würde,  wenn
es  ehelich  wäre.

d)  Beziehungen  der  Armenverbände  zu  den
Anterhaltspflichtigen.

Zu  den  Aufgaben  der  Armenbehörden  gehört  die  Feststellung,
  ob  armenrechtliche  Hilfsbedürftigkeit  vorliegt,  und  die
Bestimmung,  in  welcher  Weise  ihr  abzuhelfen  ist  und  welche
Mittel  dazu  geeignet  und  erforderlich  sind.

Deshalb  ist  auf  die  Ermittlung  und  Klarstellung  der  tatsächlichen
  Verhältnisse  im  Einzelfalle  alle  Sorgfalt  zu  verwenden,
  die  von  einem  aufmerksamen  Verwalter  der  Armenpflege
26
        <pb n="233" />
        gefordert  werden  muß  und  nach  Lage  der  Umstände  gefordert
werden  kann.

Das  Bundesamt  für  das  Heimatwesen  hat  in  seiner  Rechtsprechung
  insbesondere  darauf  hingewiesen,  daß  es  dann,  wenn
in  Frage  stehe,  ob  durch  Heranziehung  von  Verwandten  der
Hilfsbedürftigkeit  einer  Person  vorgebeugt  oder  eine  öffentliche
Unterstützung  ganz  oder  teilweise  entbehrlich  gemacht  werden
könne,  zu  den  Obliegenheiten  der  Armenverbände  gehöre,  diese
Verhälenisse  genügend  aufzuklären  und  dahin  zu  wirken,  daß
die  unterhaltspflichtigen  Hersonen  ihrer  gesetzlichen  flicht
genügen.

Wenn  ein  Armenverband  einen  Hilfsbedürftigen  nach  den
Vorschriften  des  Unterstützungswohnsitgesetzes,  also  im  Rahmen
seiner  armenrechtlichen  Verpflichtung,  unterstützt  hat,  so  ist  er
berechtigt,  von  den  unterhalespflichtigen  Angehörigen  Ersatz
seiner  Leistungen  in  demselben  Maße  und  unter  denselben  Voraussetzungen
  zu  fordern,  als  dem  Unterstützten  ein  Recht  auf
jene  Leistungen  zusteht.

Armenrecht.

Im  Rechtsstaate  soll  auch  dem  Armsten  die  Möglichkeit
gegeben  sein,  sein  Recht  zu  suchen  oder  zu  verteidigen.  Es  soll
niemand  deshalb  #nrecht  leiden,  weil  er  die  Kosten  des  Rechtsstreits
  nicht  aufbringen  kann.

Deshalb  ist  für  den  bürgerlichen  Rechtsstreit  und  für  die
Privatklage  in  der  Zivil-  und  Strafprozeßordnung  die  Bewilligung
  des  Armenrechts  vorgesehen:

Wer  außerstande  ist,  ohne  Beeinträchtigung  des  für  ihn
und  seine  Familie  notwendigen  Unterhalts  die  Kosten  des  Prozesses
  zu  bestreiten,  hat  auf  Bewilligung  des  Armenrechts  Anspruch,
  wenn  die  beabsichtigte  Rechtsverfolgung  oder  Rechtsverteidigung
  nicht  mutwillig  oder  aussichtslos  erscheint.

Ausländer  haben  auf  das  Armenrecht  nur  insoweit  Anspruch,
  als  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.  Das  ist  insbesondere
der  Fall  gegenüber  Österreich-Ungarn.

Das  Gesuch  um  Bewilligung  des  Armenrechts  ist  beim
Prozeßgericht  (nicht  bei  der  Armenbehörde)  anzubringen;  dabei
ist  das  Streitverhältnis  unter  Angabe  der  Beweismittel  dar-27
        <pb n="234" />
        zulegen.  Außerdem  ist  dem  Gesuche  ein  von  der  obrigkeitlichen
Behörde  der  Partei  ausgestelltes  Zeugnis  beizufügen,  in  welchem
unter  Angabe  des  Standes  oder  Gewerbes,  der  Vermögensund
  Familienverhältnisse  der  Partei  sowie  des  Betrags  der  von
dieser  zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern  das  Unvermögen
zur  Bestreitung  der  Prozeßkosten  ausdrücklich  bezeugt  wird.

In  Leipzig  werden  diese  sog.  Armutszeugnisse  vom  Armenamte
  (Stadthaus)  ausgestellt;  wenn  die  Ausstellung  beantragt
wird,  ist  stets  der  letzte  Steuerzettel  oder  eine  Bescheinigung
des  Steueramts  darüber  vorzulegen,  daß  der  Nachsuchende
Steuern  nicht  entrichtet.

Bei  Erteilung  des  Armutszeugnisses  hat  die  Verwaltungsbehörde
  lediglich  zu  prüfen,  ob  der  Antragsteller  imstande  ist,
ohne  Beeinträchtigung  des  für  ihn  und  seine  Familie  notwendigen
  Interhalts  die  Prozeßkosten  zu  bestreiten.  Das  wird  oft
von  der  Höhe  des  Streitgegenstandes  und  insbesondere  davon
abhängen,  ob  die  Partei  eines  Rechtsanwalts  bedarf.  Es  ist
auch  zu  beachten,  daß  die  Partei,  die  sich  um  das  Armenrecht
bewirbt,  keinen  Anspruch  auf  standesgemäße  Lebensweise  hat;
es  sollen  ihr  nur  die  zum  Unterhalte  notwendigen  Vermögensstücke
  erhalten  werden.  Dabei  ist  freilich  nicht  so  sehr  die  Anzulänglichkeit
  des  Bermögens  überhaupt,  als  vielmehr  das  Verhältnis
  maßgebend,  in  dem  der  Ertrag  des  Vermögens  oder
der  Arbeit  zu  den  Lebensbedürfnissen  des  Nachsuchenden  und
seiner  Familie  steht.  Insbesondere  darf  das  Armutszeugnis
verlangt  werden,  wenn  das  Vermögen  nicht  greifbar  ist  oder
nicht  flüssig  gemacht  werden  kann,  oder  wenn  durch  die  Kostenzahlung
  aus  dem  Vermögen  der  Anterhalt  des  Nachsuchenden
oder  seiner  Familie  gefährdet  wird.

Die  Verwaltungsbehörde  hat  nur  die  Erwerbs.,  Vermögensund
  Familienverhältnisse  des  Nachsuchenden  festzustellen,  aber
nicht  zu  prüfen,  ob  er  würdig  oder  im  Recht  oder  Unrecht  ist.

Der  Ehemann  ist  verpflichtet,  regelmäßig  auch  die  Kosten
der  von  seiner  Frau  geführten  Prozesse  zu  tragen  und  ihr  die
nötigen  Mittel  vorzuschießen.  Das  gilt  auch  für  Prozesse,  die
die  Frau  gegen  den  Mann  selbst  führt,  also  insbesondere  für
Ehescheidungs-  und  Anterhaltsklagen.  Deshalb  ist,  wenn  eine
Ehefrau  für  einen  von  ihr  zu  führenden  Rechtsstreit  ein  Armuts-28
        <pb n="235" />
        zeugnis  beantragt,  stets  zu  prüfen  und  zu  begutachten,  ob  auch
der  Mann  außerstande  ist,  die  Prozeßkosten  zu  tragen.

Für  Personen,  welche  unter  Vormundschaft  stehen,  kann
das  Zeugnis  auch  von  der  Vormundschaftsbehörde  ausgestellt
werden.

ber  die  Bewilligung  des  Armerrechts  selbst  entscheidet
das  Hrozeßgericht  auf  Grund  des  dort  angebrachten  Gesuches
und  des  vorgelegten  Armutszeugnisses.  Das  Gericht  ist  dabei
nicht  an  das  Zeugnis  der  Verwaltungsbehörde  gebunden  und
das  Gericht  allein  prüft  auch,  ob  der  Rechtsstreit  mutwillig
oder  aussichtslos  ist.

Durch  die  Bewilligung  des  Armenrechts  erlangt  die  Partei:

1.  die  einstweilige  Befreiung  von  der  Berichtigung  der
rückständigen  und  künftig  erwachsenden  Gerichtskosten,
einschließlich  der  Gebühren  der  Beamten,  der  den  Zeugen
und  Sachverständigen  zu  gewährenden  Vergütung  und
der  sonstigen  baren  Auslagen,  sowie  der  Stempelsteuer;

2.  die  Befreiung  von  der  Sicherheitsleistung  für  die  Prozeßfkosten;


J.  das  Recht,  daß  ihr  zur  vorläufig  unentgeltlichen  Bewirkung
  von  Justellungen  und  von  Vollstreckungshandlungen
  ein  Gerichesvollzieher  und,  soweit  eine  Vertretung
durch  Anwälte  geboten  ist,  zur  vorläufig  unentgeltlichen
Wahrnehmung  ihrer  Rechte  ein  Rechtsanwalt  beigeordnet
  werde.

Der  Rechtsanwalt  wird  vom  Gericht  —  nicht  von  der
Verwaltungsbehörde  —  beigeordnet.  Die  baren  Auslagen,  die
durch  Bewilligung  des  Armenrechts  etwa  entstehen  (das  Gericht
  und  die  Rechtsanwälte  arbeiten  in  Armensachen  vorläufig
ohne  Kostenberechnung),  werden  vorläufig  von  der  Staatskasse
nicht  von  der  Armenkasse  —  getragen.

Die  zum  Armerrechte  zugelassene  Partei  ist  aber  zur  Nachzahlung
  der  Beträge,  von  deren  Berichtigung  sie  einstweilen
befreit  war,  verpflichtet,  sobald  sie  ohne  Beeinträchtigung  des
für  sie  und  ihre  Familie  notwendigen  Unterhalts  dazu  imstande
  ist.

Das  Armenrecht  kann  vom  Gericht  zu  jeder  Zeit  entzogen

29
        <pb n="236" />
        werden,  wenn  sich  ergibt,  daß  eine  Voraussetzung  der  Bewilligung
  nicht  vorhanden  war  oder  nicht  mehr  vorhanden  ist.

Das  Armenrrecht  erlischt  auch  mit  dem  Tode  der  Person,
der  es  bewilligt  ist.

Ausgeschlossen  ist  die  Bewilligung  des  Armenrechts  und
damit  auch  die  Ausstellung  von  Armutszeugnissen  in  den  Streitsachen
  vor  den  Schiedsgerichten  der  Arbeiterversicherung  und
vor  den  Verwaltungs-,  Gewerbe-  und  Kaufmannsgerichten.

Außerdem  werden  vom  Armenamte  auch  Mittellosigkeitszeugnisse
  ausgestellt  zur  Erlangung  von  Vergünstigungen  in
Kurorken  und  von  Fahrpreisermäßigung  auf  den  Eisenbahnen.

Die  zur  Erlangung  von  Stipendien  notwendigen  Unvermögenszeugnisse
  werden  vom  Stiftungsamte  (Stadthaus)  ausgestellt.


Von  den  Armendistrikten  dürfen  Armutszeugnisse  auf  keinen
Fall  ausgestellt  werden.

Unzulässig  ist

„die  Ausstellung  von  Armutszeugnissen  zum  Behufe  des
Bettelngehens  für  andere",

die  mit  einer  Geldbuße
„von  einem  bis  zu  zehn  Talern  für  die  Armenkasse  des
Ortes  anheimfallend  oder  im  Falle  des  Unvermögens
mit  verhältnismäßigem  Gefängnis"“

bestraft  wird.  (§  105  der  Sächs.  Armenordnung.)

X.  Leistungen  der  Allgemeinen  Ortskrankenkasse
  für  die  Stadt  Leipzig.

(Aus  ihrer  Satzung  zusammengestellt.)

.
Die  Kasse  gewährt  den  Mitgliedern  auf  Antrag:
a)  für  ihre  Person:  Krankenhilfe  nach  §§  19  bis  26
Wochenhilfe  nach  §  27  der  Satung;
Sterbegeld  nach  §  28
b)  für  ihre  Familienmitglieder  Familienhilfe  nach  §  29  der  Satzung.

30
        <pb n="237" />
        II.  Bezüge  der  Kassenmitglieder.
A.  Krankenhilfe.

Als  Krankenhilfe  wird  gewährt:

1.  Krankenpflege  vom  Beginn  der  Krankheit  an.  Sie  umfaßt

ärztliche  Behandlung  und  Versorgung  mit  Arznei;

2.  Brillen,  Bruchbänder  und  andere  kleinere  Heilmittel)  bis
zum  Höchstbetrage  von  30  A.  Bis  zu  dieser  Höhe  werden
auch  Zuschläge  zu  größeren  Heilmitteln'))  gewährt.  Für
Hilfsmittel’')  gegen  Verunstaltung  und  Verkrüppelung  werden
Zuschüsse  gewährt  in  Höhe  eines  Orittels  der  Kosten,  wenn
die  Invalidenversicherung  einen  Beitrag  leistet,  in  Höhe  der
Hälfte  in  anderen  Fällen.  Oabei  darf  der  Zuschuß  die  Höhe
von  75  .4  nicht  übersteigen.  Voraussetzung  für  Gewährung
dieser  Zuschüsse  ist,  daß  die  Miegliedschaft,  wenn  auch  mit
Unterbrechungen  bis  zu  4  Wochen,  mindestens  ein  Jahr  lang
vor  der  Antragstellung  bestanden  hat;

iim  Falle  der  Erwerbsunfähigkeit,

a)  wenn  ihr  Beginn  mit  der  Erkrankung  zusammenfällt,  vom
vierten  Tage  ab;

b)  wenn  die  Erwerbsunfähigkeit  erst  später  eintritt,  von  deren
Beginn  ab;

c)  jedoch  in  Krankheitsfällen,  die  durch  Betriebsunfälle  her—
vorgerufen  worden  sind  oder  die  zum  Tode  führen,  vom
Tage  der  Erkrankung  ab  für  jeden  Tag,  gleichviel  ob
Werk.,  Sonn=  oder  Feiertag,  ein  Krankengeld  (Näheres
siehe  in  den  diesbezüglichen  Tabellen).

Lehrlingen,  die  ohne  Entgeld  beschäftigt  werden,  wird

Krankengeld  nicht  gewährt.

Die  Krankenhilfe  endet  spätestens  mit  Ablauf  der  vierzigsten
Woche  nach  Beginn  der  Krankheit,  wird  jedoch  Krankengeld
erst  von  einem  späteren  Tage  an  bezogen,  nach  diesem.  Fällt
in  den  Krankengeldbezug  eine  Zeit,  in  der  nur  Krankenpflege
gewährt  wird,  so  wird  diese  Zeit  auf  die  Dauer  des  Krankengeldbezuges
  bis  zu  dreizehn  Wochen  nicht  angerechnet.  Ist

□

 

*)  Begriffliche  Erläuterung:  Heilmittel  dienen  der  Wiederherstellung
der  Gesundheit  und  Erwerbsfähigkeit,  Hilfsmittel  gegen  Verunstaltung
und  Verkrüppelung  dienen  der  Erhaltung  der  Erwerbsfähigkeit.

31
        <pb n="238" />
        Krankengeld  über  die  vierzigste  Woche  nach  Beginn  der  Krankheit
  hinaus  zu  zahlen,  so  endet  mit  seinem  Bezug  auch  der
Anspruch  auf  Krankenpflege.

Die  über  die  Erkrankung  und  erforderlichen  Heilmittel  beizubringenden
  Zeugnisse  sind  in  der  vom  Kassenvorstand  angeordneten
  Form  einzureichen.  Ist  der  bescheinigende  Arzt  bei
der  Kasse  nicht  zugelassen,  so  steht  dem  Vorstand  das  Kecht  zu,
den  Kranken  einem  Kassenarzte  zuzuweisen  und  von  dessen  Gutachten
  die  Fortgewährung  des  Krankengeldes  abhängig  zu  machen.

An  Stelle  der  Krankenpflege  und  des  Krankengeldes  kann
die  Kasse  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Krankenhause  (Krankenhauspflege)
  gewähren.  Hat  der  Kranke  einen  eigenen  Haushalt
oder  ist  er  Mitglied  des  Haushaltes  seiner  Familie,  so  bedarf
es  seiner  Zustimmung.

Bei  einem  Minderjährigen  über  sechzehn  Jahre  genügt
seine  Zustimmung.

Der  Zustimmung  bedarf  es  nicht,  wenn

1.  die  Art  der.  Krankheit  eine  Behandlung  oder  Oflege  verlangt,
  die  in  der  Familie  des  Erkrankten  nicht  möglich  ist,

2.  die  Krankheit  ansteckend  ist,

3.  der  Erkrankte  wiederholt  der  Krankenordnung  (§  71)  oder
den  Anordnungen  des  behandelnden  Arztes  zuwidergehandelt
  hat,

4.  sein  Zustand  oder  Verhalten  seine  fortgesetzte  Beobachtung
  erfordert.

Hat  der  Kassenvorstand  in  Fällen,  wo  er  nach  vorstehendem
  dazu  berechtigt  war,  Unterbringung  in  einem  Krankenhause
angeboten  und  hat  das  Mitglied  von  diesem  Anerbieten  keinen
Gebrauch  gemacht,  so  kommt  die  nach  §  19  zu  gewährende
Krankenhilfe  in  Wegfall,  wenn  das  Mitglied  auf  die  daraus
entstehenden  Folgen  hingewiesen  worden  ist.

Wird  Krankenhauspflege  einem  WVersicherten  gewährt,  der
bisher  von  seinem  Arbeitsverdienst  Angehörige  ganz  oder  überwiegend
  unterhalten  hat,  so  wird  daneben  ein  Hausgeld  für  die
Angehörigen  im  Betrage  von  zwei  Dritteln  des  Krankengeldes
gezahlt.  Die  Zahlung  kann  unmittelbar  an  die  Angehörigen
erfolgen.

32
        <pb n="239" />
        Versicherten,  für  die  kein  Hausgeld  zu  zahlen  ist,  wird
neben  der  Krankenhauspflege  ein  Krankengeld  in  Höhe  eines
Viertels  des  Krankengeldes  gewährt.

Läßt  sich  ein  Mitglied  ohne  vorherige  Genehmigung  des
Vorstandes  in  ein  mit  der  Kasse  im  Vertragsverhältnisse  stehendes
  Krankenhaus  aufnehmen  und  wird  dort  ärztlicherseits  die
sofortige  Aufnahme  für  notwendig  erachtet,  so  trägt  die  Kasse
die  Verpflegkosten  in  demselben  Umfange,  wie  wenn  sie  ihre
Zustimmung  zur  Aufnahme  vorher  gegeben  hätte.  Im  übrigen
braucht  die  Kasse  die  Verpflegkosten  nur  bis  zur  Höhe  des
anderthalbfachen  Krankengeldes  und  unter  Wegfall  der  in  Absatz
  1  und  2  bezeichneten  Leistungen  zu  tragen.

Dem  in  die  häusliche  Gemeinschaft  ausgenommenen  Dienstboten
  hat  die  Kasse  auf  seinen  oder  des  Oienstberechtigten  Antrag
  als  erweiterte  Krankenpflege  an  Stelle  der  Krankenpflege
und  des  Krankengeldes  Krankenhauspflege  (§  20)  zu  gewähren,
wenn  der  Dienstbote  infolge  von  Krankheit  arbeitsunfähig  wird
und  die  Krankheit  ansteckend  ist  oder  der  Dienstbote  nach  der
Art  der  Krankheit  in  der  häuslichen  Gemeinschaft  nicht  oder
nur  unter  erheblicher  Belästigung  des  Dienstberechtigten  behandelt
  oder  verpflegt  werden  kann.  Die  erweiterte  Krankenpflege
  gilt  als  Regelleistung  der  Kasse.

Neben  der  Krankenhauspflege  wird  ein  Viertel  des  Krankengeldes
  gewährt.

Die  Kasse  kann  beim  Versicherungsamt  in  Fällen,  in  denen
sich  ohne  ihr  Verschulden  die  erweiterte  Krankenpflege  nicht
durchführen  läßt,  beantragen,  von  der  Gewährung  der  Krankenbilfe
  in  dieser  Form  entbunden  zu  werden.

Mit  Zustimmung  des  WVersicherten  kann  demselben  Aufenthalt
  in  einer  Erholungsstätte  gewährt  werden.  In  diesem
Falle  kann  dem  Versicherten  neben  dem  vollen  Krankengelde
und  freier  ärztlicher  Behandlung  und  Arznei  der  Betrag  des
Fahrgeldes  von  und  nach  der  Erholungsstätte  (Eisenbahnkarte
oder  Fahrschein  der  Straßenbahn)  sowie  die  Kosten  der  in  der
Erholungsstätte  zu  verabfolgenden  Beköstigung  aus  Kassenmitteln
  gewährt  werden.  Die  Jahlung  der  Kosten  für  Beköstigung
  kann  an  die  Erholungsstätte  selbst  erfolgen.

3  33
        <pb n="240" />
        Freiwilligen  Kassenmitgliedern  wird,  wenn  sie  sich  nicht  im
Bezirke  der  Kasse  aufhalten,  statt  der  Krankenpflege  das  halbe
Krankengeld  gewährt.

Solche  Mitglieder  haben  die  erforderlichen  Zeugnisse  für
die  Kasse  kostenfrei  einzusenden  und  alle  Portoverläge  zu  tragen.

Für  Mitglieder,  die  auf  Grund  der  Reichsversicherung
oder  aus  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  oder  aus  einer
Ersatzkasse  binnen  zwölf  Monaten  bereits  für  vierzig  Wochen
hintereinander  oder  insgesamt  Krankengeld  oder  die  Ersatzleistungen
  dafür  bezogen  haben,  wird  in  einem  neuen  Versicherungsfalle,
  der  im  Laufe  der  nächsten  zwölf  Monate  eintritt,
die  Krankenhilfe  auf  die  Regelleistungen  und  auf  die  Gesamtdauer
  von  dreizehn  Wochen  beschränkt.  Dies  gilt  nur,  wenn
die  Krankenhilfe  durch  dieselbe,  nicht  gehobene  Krankheitsursache
veranlaßt  wird.

Die  Leistung  der  Kasse  wird  nicht  gekürzt,  wenn  ein  Versicherter
  gleichzeitig  Krankengeld  aus  einer  anderen  Versicherung
  erhält.

B.  Wochenhilfe.

Wöchnerinnen,  die  im  letzten  Jahre  vor  der  Niederkunft
mindestens  sechs  Monate  hindurch  auf  Grund  der  Reichsversicherung
  oder  bei  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  gegen
Krankheit  versichert  gewesen  sind,  erhalten  ein  Wochengeld  in
Höhe  des  Krankengeldes  für  acht  Wochen,  von  denen  mindestens
sechs  in  die  Zeit  nach  der  Niederkunft  fallen  müssen.  Neben
Wochengeld  wird  Krankengeld  nicht  gewährt;  die  Wochen  nach
der  Niederkunft  müssen  zusammenhängen.

Außerdem  wird  ärztliche  Behandlung,  die  bei  Schwangerschaftsbeschwerden
  erforderlich  wird,  sowie  ärztliche  Geburtshilfe
  gewährt.

C.  Sterbegeld.

Als  Sterbegeld  wird  beim  Tode  eines  Mitgliedes  das
Zwanzigfache  des  Grundlohnes  (30  bis  120  J0,  häuslichen
Oienstboten  das  Zwanzigfache  des  Ortslohnes  (mindestens  30
bis  76.4)  —  siehe  auch  Tabellen  Seite  45  und  46  —  gezahlt.

Stirbt  ein  als  Mitglied  der  Kasse  Erkrankter  binnen  einem
Jahre  nach  Ablauf  der  Krankenhilfe  an  derselben  Krankheit,  so“

34
        <pb n="241" />
        wird  das  Sterbegeld  gezahlt,  wenn  er  bis  zum  Tode  arbeitsunfähig
  gewesen  ist.

Besteht  gegen  einen  Träger  der  Unfallversicherung  ein  Anspruch

  auf  Sterbegeld,  so  ist  aus  diesem  der  Kasse,  soweit  sie
bereits  Sterbegeld  gezahlt  hat,  Ersatz  zu  leisten.

D.  Familienhilfe.

Den  Kassenmiegliedern  wird  für  ihre  Familienangehörigen,

sofern  diese  von  ihnen  vorwiegend  erhalten  werden,  nicht  selbst
krankenversicherungspflichtig  und  ohne  eigenen  Erwerb  sind,
gewährt:

33

1

10

im  Falle  der  Erkrankung  von  Kindern  vor  erfülltem  sechzehnten

  Lebensjahre,  Ehegatten,  Eltern,  Groß-  und  Schwiegereltern
  für  ärztliche  Behandlung  für  jede  nachgewiesene
Konsultation  in  der  Sprechstunde  des  Arztes  ein  Betrag
bis  zu  70  :Z,  für  die  erste  ärztliche  Beratung  in  der
Wohnung  des  Erkrankten  ein  Betrag  bis  zu  1,40  .+  und
für  alle  folgenden  ärztlichen  Beratungen  in  der  Wohnung
des  Erkrankten  ein  Betrag  bis  zu  70  F,  außerdem  freie
Arznei  (nicht  aber  Heil--  und  Hilfsmittel)  für  die  Dauer
der  Krankheit,  höchstens  jedoch  für  dreizehn  Wochen;  bei
Verpflegung  solcher  Familienangehöriger  in  Krankenanstalten
  wird  als  Ersatz  vorstehender  Leistungen  eine  Entschädigung
  von  50  F  für  den  Tag  gezahlt,  sofern  nicht
seitens  der  Kasse  selbst  für  freie  ärztliche  Behandlung  und
Arznei  gesorgt  ist.  Soweit  die  Kasse  die  Kosten  der  ärztlichen
  Behandlung,  der  Arznei  und  der  Anstaltsbehandlung
  übernimmt,  erfolgt  die  Abrechnung  mit  den  Arzten,

Apotheken  und  Krankenanstalten  seitens  der  Kasse  direkt;
im  Falle  des  Todes  des  Ehegatten  oder  eines  Kindes

bis  zur  Vollendung  des  schulpflichtigen  Alters  gegen  Einlieferung
  der  standesamtlichen  Sterbeurkunde  und  Vorlegung
  des  Mitgliedsbuches  ein  Sterbegeld  im  Betrage
von  40  4  für  die  erstere,  von  20  —4  für  das  letztere,  für
Kinder  jedoch  nur  einmal,  auch  wenn  beide  Eltern  Mitglied
  der  Kasse  sind.  Das  Sterbegeld  für  Ehegatten  ermäßigt
  sich

35
        <pb n="242" />
        für  Mitglieder  der  Klasse  8  auf  30  .4
77  7y  77  7T  9  77  25  7!
11  ’  1  77  10  ’  20  77
für  Kinder  der  Mitglieder  in  Klasse  10  „  15  „

Für  Personen,  welche  die  Krankenunterstützung  zu  Absatz  1,
Ziffer  1  ununterbrochen  für  dreizehn  Wochen  bezogen  haben,
kann  erneuter  Anspruch  für  die  gleiche,  nicht  gehobene  Krankheitsursache
  erst  nach  Ablauf  von  sechs  Wochen  wieder  geltend
gemacht  werden,  jedoch  nur  insoweit,  als  es  sich  um  ärztliche
Behandlung  und  Arznei  (nicht  Anstaltspflege)  handelt.

E.  Landaufenthalt  und  Heimstättenverpflegung.

Anträge  auf  Gewährung  von  Land-  und  Badeaufenthalt,
beziehungsweise  Entlassung  Kranker  in  ihre  außerhalb  des  Kassenbezirkes
  gelegene  Heimat,  sowie  auf  Aufnahme  in  die  Heimstätten
  sind  nur  nach  sorgfältigster  Prüfung  unter  der  Voraussetzung
  tatsächlicher  Berufserwerbsunfähigkeit  bei  der  Kassenverwaltung
  anzubringen.

Gänzlich  ausgeschlossen  von  der  Aufnahme  in  die  Heimstätten
  sind  Tuberkulöse  und  Kranke  mit  sonstigen  ansteckenden
oder  ekelerregenden  Krankheiten,  Geisteskranke,  Alkoholiker,  Epileptiker
  und  Schwangere.  Nicht  zu  berücksichtigen  sind  Hersonen,
die  diese  Heimstätten  während  der  Ferienzeit  oder  bei  augenblicklicher
  Arbeitslosigkeit  als  kostenlose  Sommerfrischen  ausnützen
  wollen.

F.  Anträge  auf  Übernahme  des  Heilverfahrens  durch
die  Landes-Versicherungsanstalt.

Auf  Kosten  der  Versicherungsanstalt  für  das  Königreich
Sachsen  kann  Versicherten  der  Gebrauch  einer  Kur  in  einer
Lungenheilanstalt  oder  je  nach  Art  der  Krankheit  auch  in  einer
anderen  Heilanstalt  oder  in  einem  Badeorte  bewilligt  werden,
wenn

a)  ein  Krankheitsfall  vorliegt,  welcher  den  Eintritt  der  Invalidität
  besorgen  läßt,
b)  andererseits  jedoch  durch  Anwendung  einer  entsprechenden

Krankenfürsorge  eine  vollständige  Heilung  oder  doch  wesent-36
        <pb n="243" />
        liche  und  anhaltende  Besserung  dergestalt  zu  erwarten  ist,
daß  die  drohende  Invalidität  abgewendet  und  der  Ver—
sicherte  auf  Jahre  hinaus  erwerbsfähig  wird  und  bleibt.

Die  von  der  Ortskrankenkasse  erhältlichen  Antragsformulare
hat  der  behandelnde  Arzt  auszufüllen  und  sie  durch  den  Kranken
der  Ortskrankenkasse  übergeben  zu  lassen;  die  Landesversicherungsanstalt
  sendet,  falls  sie  die  übernahme  des  Heilverfahrens
bewilligt,  an  den  behandelnden  Arzt  einen  Fragebogen  zur
Ausfüllung.

III.  Krankmeldungen  und  Verhalten  der  Kranken.

1.  Jede  mit  Erwerbsunfähigkeit  verbundene  Krankheit  eines
Mitgliedes  ist  seitens  des  Mitgliedes  sofort  oder  spätestens  am
zweiten  Tage  der  Erwerbsunfähigkeit  mündlich  oder  schriftlich
unter  genauer  Bezeichnung  der  derzeitigen  Wohnung  anzumelden.
  Der  Anmeldung  ist  das  Mitgliedsbuch  und,  wenn  ein
solches  bereits  ausgehändigt,  das  vom  Arzte  ausgestellte  Krankenbuch
  beizufügen.

2.  Der  Tag  der  Krankmeldung  beim  Arzt  gilt  als  Tag
der  Erkrankung,  wenn  die  Erwerbsunfähigkeit  bis  mittags  12  Uhr
eingetreten  ist  und  ein  früherer  Beginn  der  Erwerbsunfähigkeit
nicht  nachgewiesen  werden  kann.

3.  Die  Zeugnisse  über  Erwerbsunfähigkeit  sind  allwöchentlich
  einzureichen,  soweit  nicht  die  Art  der  Krankheit  die  Einreichung
  dieses  Scheines  unmöglich  macht.

4.  Der  Eintritt  der  Erwerbsfähigkeit  (Gesundmeldung)  ist
sofort,  spätestens  am  folgenden  Tage,  mündlich  oder  schriftlich
zu  melden,  ebenso  die  Entlassung  aus  Heilanstalten.

5.  Die  erkrankten  erwerbsunfähigen  Mitglieder  dürfen  keine
gewerblichen  Arbeiten,  noch  sonstige  ihrer  Genesung  hinderliche
Handlungen  vornehmen.

6.  Offentliche  Lokale  oder  Schankstellen  dürfen  sie  ohne
Erlaubnis  des  Vorstandes  nicht  besuchen.

7.  Erwerbsunfähige  Mitglieder  bedürfen  zum  Ausgehen
der  schriftlichen  ärzelichen  Erlaubnis,  die  sich  auf  die  Tageszeit
und  Oauer  des  Ausganges  zu  erstrecken  hat.  Anderungen  in

37
        <pb n="244" />
        der  festgesetzten  Ausgehezeit  find  sofort  dem  Kassenbureau  anzuzeigen.


8.  Erwerbsunfähige  Mitglieder  dürfen  nur  auf  Verordnung
  eines  Kassenarztes  und  mie  Genehmigung  des  Kassenvorstandes
  den  Kassenbezirk  verlassen.

9.  Auf  Erfordern  des  Vorstandes  haben  sich  erkrankte
Mitglieder  oder  Angehörige  einer  Nachuntersuchung  durch  den
Vertrauensarzk  oder  Revisionsarzt  zu  unterziehen.

10.  Während  der  Dauer  einer  Erkrankung  eintretende
Wohnungsveränderungen  sind  binnen  drei  Tagen  bei  der  Kassenverwaltung
  zu  melden.

11.  Der  letzte  Tag  der  Erwerbsunfähigkeit  unterliegt  noch
der  Kontrollausübung.

12.  Erkrankte  Mitglieder  oder  Angehörige  haben  die  Vorschriften
  des  Arztes  und  des  Vorstandes  für  das  Heilverfahren
gewissenhaft  zu  befolgen.

IV.  Beginn  und  Ende  der  Leistungen.

Für  versicherungspflichtige  Mitglieder  der  Kasse  entsteht
der  Anspruch  auf  Kassenleistungen  mit  ihrer  Mitgliedschaft,
jedoch  wird  das  Krankengeld  in  Krankheitsfällen  innerhalb  der
ersten  sechs  Wochen  der  Mitgliedschaft  nur  auf  die  Dauer  von
sechsundzwanzig  Wochen  gewährt.  Interbrechungen  der  Mitgliedschaft
  bis  zu  einer  Woche  kommen  hierbei  nicht  in  Betracht.
Der  Anspruch  freiwillig  beitretender  Kassenmitglieder  entsteht
erst  nach  einer  Wartezeit  von  sechs  Wochen.

Kassenmitglieder,  welche  aus  der  Beschäftigung,  vermöge
welcher  sie  der  Kasse  angehörten,  behufs  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht
  im  Heere  oder  in  der  Marine  ausgeschieden  sind  und
nach  Erfüllung  der  Dienstpflicht  binnen  einer  Woche  in  eine
Beschäftigung  zurückkehren,  vermöge  welcher  sie  der  Kasse  wieder
angehören,  erwerben  mit  dem  Zeitpunkte  des  Wiedereintritts
in  die  Kasse  das  Recht  auf  die  vollen  satzungsgemäßen  Unterstützungen
  derselben.  Dasselbe  gilt  von  denjenigen,  welche  der
Kasse  vermöge  der  Beschäftigung  in  einem  Gewerbszweige  angehört
  haben,  dessen  Natur  eine  periodisch  wiederkehrende  zeitweilige
  Einstellung  des  Betriebes  mit  sich  bringt,  wenn  sie  in-38
        <pb n="245" />
        folge  der  letzteren  ausgeschieden,  aber  nach  Wiederbeginn  der
Betriebsperiode  in  eine  Beschäftigung  zurückgekehrt  find,  vermöge
  welcher  sie  wieder  Mitglieder  der  Kafse  werden,  und  von
freiwilligen  Mitgliedern,  welche  nach  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht
  innerhalb  einer  Woche  sich  wieder  als  solche  anmelden.

Die  Anterstützungen  an  Familienangehörige  werden  nicht
gewährt,  wenn  der  Krankheits-  oder  Todesfall,  welcher  an  und
für  sich  den  Anspruch  auf  Unterstützung  begründen  würde,
innerhalb  der  ersten  sechs  Wochen  nach  Beginn  der  Mitgliedschaft
  des  betreffenden  Kassenmitgliedes  eintritt.  Unterbrechungen
der  Mitgliedschaft  bis  zu  einer  Woche  kommen  hierbei  nicht
im  Betracht.  Dies  gilt  nicht  für  Mitglieder,  die  binnen  der
leyten  zwölf  Monate  bereics  für  mindestens  sechs  Monate  Anspruch
  auf  Mehrleistung  einer  Krankenkasse  oder  einer  knappschaftlichen
  Krankenkasse  gehabt  haben.

Scheiden  Wersicherte  wegen  Erwerbslosigkeit  aus,  die  in
den  vorangegangenen  zwölf  Monaten  mindestens  sechsundzwanzig
Wochen  oder  unmittelbar  vorher  mindestens  sechs  Wochen  versichert
  waren,  so  verbleibt  ihnen  der  Anspruch  auf  die  NRegelleistungen
  der  Kasse,  wenn  der  Versicherungsfall  während  der
Erwerbslosigkeit  und  binnen  drei  Wochen  nach  dem  Ausscheiden
eintritt.  Die  Kasse  bescheinigt  dem  Berechtigten  auf  Antrag
seinen  Anspruch  auf  diese  Leistungen.  Sterbegeld  wird  auch
nach  Ablauf  der  drei  Wochen  gewährt,  wenn  die  Krankenhilfe

is  zum  Tode  geleistet  worden  ist.  Der  Anspruch  fälle  weg,
wenn  der  Erwerbslose  sich  im  Ausland  aufhält.

V.  Freiwillige  Mitgliedschaft.

Scheidet  ein  Mitglied,  das  auf  Grund  der  Reichsversicherung
  oder  bei  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  in  den  vorangegangenen
  zwölf  Monaten  mindestens  sechsundzwanzig  Wochen
oder  unmitcelbar  vorher  mindestens  sechs  Wochen  versichert  war,
aus  der  versicherungspflichtigen  Beschäftigung  aus,  so  kann  es
in  seiner  Klasse  Mitglied  bleiben,  solange  es  sich  regelmäßig  im
Inland  aufhält  und  nicht  Mitglied  einer  anderen  Ortskrankenkasse,
  einer  Land.,  Betriebs-  oder  Innungskrankenkasse  oder
einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  wird.  Es  kann  in  eine

39
        <pb n="246" />
        niedere  Klasse  übertreten.  Dasselbe  gilt  für  unständig  Beschäftigte,
  die  im  Mitgliederverzeichnis  gelöscht  werden.

Wer  Mitglied  bleiben  will,  muß  es  der  Kasse  binnen  drei
Wochen  nach  dem  Ausscheiden  oder  nach  Beendigung  der
Kassenleistungen  (siehe  IV,  letzten  Absatz)  anzeigen.  Wer  jedoch
in  der  zweiten  oder  dritten  dieser  Wochen  erkrankt,  hat  für
diese  Krankheit,  vorbehaltlich  Anspruch  auf  die  Kassenleistungen
nur,  wenn  er  die  Anzeige  in  der  ersten  Woche  gemacht  hat.
Die  Abgabe  der  Erklärung  in  der  ersten  Woche  ist  demnach
für  die  Mitglieder  vorteilhafter.  Der  Anzeige  steht  es  gleich,
wenn  in  der  gleichen  Frist  die  satzungsmäßigen  Beiträge  voll
gezahlt  werden.

Berechtigt,  der  Kasse  als  Mitglieder  freiwillig  beizutreten,
sind,  sofern  sie  nach  Art  ihrer  Beschäftigung  der  Kasse  angehören
  würden,  im  Bezirke  der  Kasse  ihren  Beschäftigungsort
haben  und  nicht  ihr  jährliches  Gesamteinkommen  2500  M
übersteigt:

1.  versicherungsfreie  Beschäftigte;

2.  Familienangehörige  des  Arbeitgebers,  die  ohne  eigentliches
  Arbeitsverhältnis  und  ohne  Entgelt  in  seinem  Betriebe
  tätig  sind;

3.  Gewerbetreibende  und  andere  Betriebsunternehmer,  die
in  ihren  Betrieben  regelmäßig  keine  oder  höchstens  zwei
Versicherungspflichtige  beschäftigen.

Nicht  beitrittsberechtigt  sind  Personen,  die  das  sechzigste
Jahr  vollendet  haben.  Das  Recht  zum  Beitritt  ist  von  der
Vorlegung  eines  ärztlichen  Zeugnisses  über  die  bestehende  Gesundbeit
  abhängig.

VI.  Allgemeine  Bestimmungen.

Den  Mitgliedern  steht  die  Wahl  unter  den  Kassenärzten
frei;  sie  dürfen  aber  mit  dem  einmal  angenommenen  Arzte  nur
mit  Genehmigung  des  Kassenvorstandes  wechseln.

Tantiemen,  Trinkgelder,  sowie  Sach-  und  andere  Bezüge
gelten  als  Lohn  oder  Gehalt  und  sind  bei  der  Anmeldung
besonders  mit  anzugeben.

Anderungen  des  Beschäftigungsverhälenisses,  welche  die
Versicherungspflicht  berühren,  und  in  den  Verhältnissen,  die  für
40
        <pb n="247" />
        die  Berechnung  der  Beiträge  erheblich  sind,  sind  binnen  drei
Tagen  anzuzeigen.

Der  Arbeitsverdienst  (Lohn  oder  Gehalt)  ist  so  zu  melden,
wie  er  gezahlt  wird  (wöchentlich  oder  monatlich).  Bei  Berechnung
  des  täglichen  Arbeitsverdienstes  wird  von  der  Kasse  der
Wochenverdienst  durch  6,  der  Monatsverdienst  durch  25  und
der  Jahresverdienst  durch  300  geteilt.

Iindert  sich  der  Lohn,  so  ändert  sich  erforderlichenfalls
die  Klasse  von  dem  der  Anzeige  folgenden  Montag  ab.

Die  Beiträge  sind  bis  zur  vorschriftsmäßigen  Abmeldung
fortzuzahlen.  Für  Mitglieder,  die  in  der  ersten  Hälfte  der
Woche  (Montag,  Dienstag,  Mittwoch)  in  die  Kasse  eintreten,
wird  der  volle  Wochenbeitrag  erhoben,  für  Mitglieder,  die  in
der  zweiten  Hälfte  der  Woche  (Donnerstag,  Freitag,  Sonnabend)
  eintreten,  wird  kein  Beitrag  erhoben.  Für  Mitglieder,
die  in  der  ersten  Hälfte  der  Woche  austreten,  wird  kein  Beitrag
  erhoben.

Im  Falle  der  Arbeitsunfähigkeit  sind  für  die  Dauer  der
Krankenhilfe  keine  Beiträge  zu  entrichten.  Die  Mitgliedschaft
  dauert  während  des  Bezugs  der  Krankenunterstützung
fort,  wenn  auch  der  Arbeitgeber  das  Mitglied  während  der
Krankheit  abmeldet.  Für  Mitglieder,  welche  bis  Montag
oder  Dienstag  arbeitsunfähig  sind  oder  es  Donnerstag,  Freikag
  oder  Sonnabend  werden,  ist  der  volle  Wochenbeitrag  zu
zahlen,  während  für  Mitglieder,  welche  Montag,  Dienstag  oder
Mittwoch  arbeitsunfähig  werden  und  es  bis  Donnerstag,  Freitag
  oder  Sonnabend  bleiben,  auf  die  betreffende  Woche  nichts
zu  zahlen  ist.  Das  gleiche  gilt  für  Wochenhilfe.

Für  Wersicherungspflichtige,  die  Mitglieder  einer  Ersatzkasse
  sind  und  deren  Rechte  und  fflichten  als  Mitglieder  der
Ortskrankenkasse  ruhen,  haben  die  Arbeitgeber  nur  ihren  eigenen
Beitragsanteil  einzuzahlen.

Die  Ansprüche  des  Werechtigten  können  mit  rechtlicher
Wirkung  übertragen,  verpfändet  und  gepfändet  werden  nur
wegen

Ka)  eines  Vorschusses,  den  der  Berechtigte  auf  seine  Ansprüche
vor  Anweisung  der  Leistungen  vom  Arbeitgeber  oder  von

41
        <pb n="248" />
        einem  Organ  des  Versicherungsträgers  oder  einem  seiner

Mitglieder  erhalten  hat,

bq)  der  im  §  850,  Abs.  4  der  Zivilprozeßordnung  bezeichneten
Forderungen,

c)  der  Forderungen  der  nach  §  1531  der  AReichsversicherungsordnung
  ersatzberechtigten  Gemeinden  und  Armenverbände,
sowie  Arbeitgeber  und  Kassen,  die  an  ihre  Stelle  getreten
sind  (die  Übertragung,  Verpfändung  und  fändung  ist
nur  in  Höhe  der  geseslichen  Ersatzansprüche  zulässig),

ch  rückständiger  Beiträge,  die  nicht  seit  länger  als  drei  Monaten
  fällig  sind.

Ausnahmsweise  darf  der  Berechtigte  auch  in  anderen  Fällen
den  Anspruch  mit  Genehmigung  des  Versicherungsamtes  ganz
oder  zum  Teil  auf  andere  übertragen.

Die  Ansprüche  des  Berechtigten  dürfen  nur  aufgerechnet
werden  auf

Ersatzforderungen  für  Beträge,  die  der  Berechtigte  in
den  Fällen  des  §  1542  der  Reichsversicherungsordnung
oder  aus  der  reichsgesetzlichen  Unfallversicherung  bezog,
aber  an  die  Kasse  zu  erstatten  hat,

geschuldete  Beiträge,

gezahlte  Vorschüsse,

zu  Anrecht  gezahlte  Kassenleistungen,

Kosten  des  Verfahrens,  die  der  Berechtigte  zu  erstatten  hat,

Geldstrafen,  welche  die  Kassenleitung  verhängt  hat.

Ansprüche  auf  Krankengeld  dürfen  nur  bis  zur  Hälfte  aufgerechnet
  werden.
        <pb n="249" />
        Klasseneinteilung  und  Beiträge  vom  1.  Januar  1914  ab.

 

I

DBVIB

A.  Krankenversicherung.

B.  Invalid.=  u.  Hinkerbl.-Bersicherg.

 

Klasseneinteilung

 

Männliche  Weibliche

Personen
Täglicher  Arbeitsverdienst  von

Wöcheneliche  Beiträge

Klasseneinteilung

Wochentl.  Beicräge

 

Davon  zahlt

 

das
Mitglied


der
Arbeit.
geber

o  lv

Jahres.
arbeitsverdienst
  von

uoluvbß  u

Oavon  zahlt

 

 

2  |A  3

0

10

der
Arbeitgeber


 

13

u#  unga##ulb.

 

A
5,51  oder  mehr
5,01  bis  einschl.5
4,51  bis  einschl.  5,0
4,0!  bis  einschl.4,
3,51  bis  einschl.  4,00
3.26  bis  einschl.  3,50
2,5  bis  einschl.  3,25“
2,50  oder  weniger

 

 

 

 

8SSSS  SB
x-3  ##

 

Sl  bis  einschl.  2,00
1,50  oder  weniger

sowie  Lehrlinge  und  jugendliche  Perlonen  beider.

lei  Geschlechts  zwischen  14  und  16  Jahren  und

 

Kinder  unter  14  Jahren.

Für  Lehrlinge,  die  ohne  Entgelt  beschäftigt  werden,  sind  die  Kr
ermäßigt  (§  40,  Abs.  2  d.  Stg.).

 

udojquna  14

3

1.50

 

uoub  usd.

36

 

24

 

12

 

 

V  mehrals  1150

1  bis  zu  850

1  bis  zu  550Z

MA

S

3

mebrals0,
bis  zu  1150
mebrals  250  32

mehrals  3501

 

 

Staeli.  —#

age

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1  ±1  V

 

24

20
16

12

auf  24  Of.  wöchentl

 

3

24

20
16

12

 

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Jou#  130311611
S———□—.

(I  Alode  —  sucgolqunig
G  —n.

dqungZ21  svao  allozuszuni#
IIUI  Muzjqisnno

=

ch

Die  Klasseneinteilung  und  Beiträge  gelten  auch  für  Hausgewerbetreibende  im  allgemeinen.  Als  Krankengeld  und

Wochengeld  wird  die  Hälfte,  als  Sterbegeld  das  Zwanzigfache  des  Grundlohnes  (s.  Spalte  4)  gewährt.  Für  häusliche  Dienst.
boten  gelten  besondere,  auf  der  nächsten  Seite  abgedruckte  Bestimmungen.
        <pb n="250" />
        Besondere  Bestimmungen  für  die  häuslichen  Dienstboten.

Für  die  häuslichen  Dienstboten  gilt  für  die  Klasseneinteilung  der  Ortslohn  als  Grundlohn.

 

A.  Krankenversicherung.

B.  Invalid.=  u.  Hinterbl.-Versicherung.

 

Der  vom  Königlichen  Oberversicherungsamt  Leipzig
auf  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  mit  31.  Dezember
1914  festgesetzte  Ortslohn  beträgt  für:

Klasseneinteilung  Wöchentl.  Beiträge

 

Wöchentl.  Beiträge
r  Davon  zahlt

 

der
Arbeitgeber


Davon  zahlt

das.
Mit-  Arbeit.
glied  geber

Jahresarbeitsverdienst

von

 

der

Usbunzagu!gn
—

 

4  5

lr

7

9  10

 

 

männliche  Versicherte  von  über  21  JZahren

weibliche  „  „  „  21  „  ..
männliche  „  16  bis  21  Jahren

weibliche  „  16  „  21  „

männliche  „  14  „168,
weibliche  14  „„  16  „

 

„  „  1,60
7°.  1.30

Versicherte  beiderlei  Geschlechts  von  unter
14  Jahten  0980

 

30

18
20

14

13
10

oktuvs  ugs  G  8

382

D22
DcÊD

 

 

 

18  12  6

uołLuvs  us

A
mehr  als  550
bis  zu  1150
mehr  als  550
bis  zu  850
mehr  als  50)
bis  zu  550

.
Nach  §  1246
20  200.  gut  als
Jahresarbeitsverdienst
  für
Mitglleder  einer
Krankenkasse  das
Dreihundertfache
  des
Erundlohns
bzw.  Ortslohns
—  Spalte  2  —

2
J*

□O
2

1616

24  12  12

 

 

 

Personen  von  unter  16  Jahren
sind  versicherungsfrei

 

 

Als  Krankengeld  und  Wochengeld  wird  die  Hälfte,  als  Sterbegeld  das  Zwanzigfache  des  Ortslohns  (s.  Spalte  2),
jedoch  mindestens  30  A,  gewährt.
        <pb n="251" />
        45

 

Auszug  aus  der  Kassensatzung.
Höhe  der  Beiträge  und  AUnterstützungen  (§§  18,  19,  20,  21
und  40  der  Satzung)

geändert  auf  Grund  des  Gesetzes  die  Sicherung  der  Leistungsfähigkeit  der  Ortskrankenkassen  betreffend.

22,  23,  24,  26,  27,  28,  29,  31,  38

 

Klassen

Klasseneinteilung

 

 

Männliche  l
Personen
Täglicher  Arbeitsverdienst

Weibliche

uqojqunaꝙ

Wöchentliche  Beiträge

Kranken- 



für  Krank.-Versich.

 

Davon  zahlt

 

 

 

viii.
ix.

X.  II.

 

aber

 

M  4
5,51  oder  mehr  5,51  oder  mehr
5,01  bis  einschl.  5,50  501  bis  einschl.  5,
—  (2  5,00  4,51  „  „  "U
5„  4,50  4,01  7  r

5
5
4
4
350  325,  „  J3
3
2.
2

t
rs  s  s
D
—
#

rn  3,25  2,51  n  7ryv
2,50  oder  weniger  2,01  „  (

151  „  „  ,

1,50  oder  weniger
sowle  KLebelinfe  und  jugendliche  Personen  beldenlel
Geschlechts  zulschen  14  und  16  Jahren  und  Kinder
unter  14  Jahren.

3SSSSBNRS

 

Für  Lehrlinge,  die  ohne  Entgelt  beschäftigt  werden
keinen  Anspruch  auf  Krankenge

d.  §  19,  Abs.  2.

6,  —
5,50
5.—
450
4—
350
2.50
2.—

1,50

 

das
Mit.
alled

 

 

der
Arbeitgeber


 

 

für  Invalid.=  und
Hinterbl.-Bersich.

Davon  zahlt

 

Arbeltgeber


der

apl  qonbnꝛs;  svq

unterstützung

Tägliches
Krankengeld
außer  freier
ärztlicher
Behandlung,
Arznet  und
Heilmitiel

5%%

 

uakuob  iu  ##

 

 

 

In  k&amp;amp;  „scSSENBS

 

3—
2,75
2,50
2,25
2.—
1,75
1.50
1,25
1.—

—075

 

 

S.S

SESSSSESSS

8

„sind  die  Beiträge  auf  28  ##  wöchentlich  ermäßigt,  sie  haben
        <pb n="252" />
        46

 

Besondere  Bestimmung  für

Für  die  häuslichen  Dienstboten  gilt  für  die  Klasseneinteilung  der  Ortslohn  als  Grundlohn.

die  häu

slichen  Dienstboten

 

Der  vom  Königlichen  Oberversicherungsamt

Leipzig  auf  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  mit

31.  Dezember  1914  festgesetzte  Ortslohn
beträgt:

Wöchentliche  Beiträge

 

für  Kranken-Versicherung


für  Invaliden-  und
Hinterblieb.-Versich.

 

9

 

K
Usrurd  u

Davon  zahlt

 

das  der
Mit·.  Ardbeltglled
  geber

Davon  zahlt

 

der
Arbeitgeber


Axne  haꝛg  202q
anl  aꝛubiuq  sva

Krankenunter-


Tägliches

Krankengeld

außer  freier
ärztlicher

Behandlung,

Arznel  und
Heilmittel

osdnn

 

 

2,0
2,50
1,70
1,60
1.30
0,80

3,80  Mk.  für  männliche  Versicherte  von  über

„  „  weibliche  21  Jahren

„  „  männliche  »  im  Alter  von

„  „weibliche  „  16—21  Jahren

„  „  männliche  „  im  Alter  von

„  „  weibliche  „  14—16  Jahren

„  „  PWersicherte  im  Alter  von  unter  14  Sobren
beiderlei  Geschlechts

 

*?m2

 

½
34

68
40  20
46
30
28

24  12

 

14  7

 

ENEEEEE

 

 

 

 

S8  B  8

MA
1,90

 

 

38388  8
        <pb n="253" />
        Allgemeine  Bestimmungen.

Versicherten,  welche  wegen  Erwerbslosigkeit  aus  der  Kasse
ausscheiden,  verbleibt  der  Anspruch  auf  die  Regelleistungen
unter  den  in  §  31  der  Saung  vorgeschriebenen  Bestimmungen.

Mitglieder,  die  gleichzeitig  anderweit  gegen  Krankheit  versichert
  sind,  wird  das  Krankengeld  nicht  gekürzt.

Für  Familienangehörige  ohne  eigenen  Erwerb,  die  vom
Mitgliede  vorwiegend  erhalten  werden,  haben  die  Mitglieder
Anspruch  auf  freie  ärztliche  Behandlung  und  Arznei,  bez.  als
Ersah  dafür  auf  die  in  §  29,  Abs.  1,  Ziffer  1  vorgesehene  Barentschädigung,
  nicht  aber  auf  Heil-  und  Hilfsmittel,  wohl  aber
auf  Sterbegeld  für  die  Ehefrau  und  die  schulpflichtigen  Kinder
(§29,  Abs.  1,  Ziffer  2).

Das  Sterbegeld  becräge:  für  Mieglieder  der  Klasse  1I—VII
40  4“  für  die  Ehefrau  und  20  .4  für  ein  schulpflichtiges  Kind,
für  Mieglieder  der  Klasse  VIII  30  /4f  für  die  Ehefrau  und
20  4  für  ein  schulpflichtiges  Kind,  für  Mitglieder  der  Klasse  1
25  für  die  Ehefrau  und  20·.4  für  ein  schulpflichtiges  Kind,
für  Mitglieder  der  Klasse  X  20  “4  für  die  Ehefrau  und  15.4
für  ein  schulpflichtiges  Kind.

Wegen  Anspruchsberechtigung  siehe  die  Vorschriften  in
§  30,  Abs.  3.

Für  Kinder  besteht  Anspruch  auf  freie  ärztliche  Behandlung
  und  Arznei  nur  bis  zum  erfüllten  sechzehnten  Lebensjahre.

Für  die  unständig  und  die  im  Wandergewerbe  Beschäftigten
finden  die  §§  49  und  51  Anwendung.

XI.  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung.


Gegenstand  der  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung
  ist:

a)  Invaliden-  oder  Krankenrente,

b)  Altersrente,

c)  Renten,  Witwengeld  und  Waisenaussteuer  für  Hinterbliebene.


47
        <pb n="254" />
        1.  Kreis  der  verficherten  Personen.

Der  PVersicherungspflicht  unterliegen  im  allgemeinen  vom
vollendeten  16.  Lebensjahre  an  alle  gegen  Entgelt  beschäftigten
Personen,  als

1.  Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen,  Lehrlinge,  Dienstboten:

2.  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  ähnliche  Angestellte;

3.  Handlungsgehilfen  und  lehrlinge,

4.  Gehilfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken;

5.  Bühnen-  und  Orchestermitglieder  ohne  Rücksicht  auf  den

Kunstwert  der  Leistungen;

6.  Lehrer  und  Erzieher.

Für  Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen,  Lehrlinge,  Dienstboten
besteht  die  Versicherungspflicht  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe
des  Verdienstes,  bei  den  übrigen  Personengruppen  hört  sie  auf,
wenn  der  Jahresarbeitsverdienst  2000  .4  übersteigt.

Versicherungspflichtig  sind  auch  sogen.  unständige  Arbeiter,
das  sind  solche,  die  bei  verschiedenen  Arbeitgebern  nur  an  gewissen
  Tagen  oder  auch  nur  stundenweise  tätig  sind,  z.  B.  Näherinnen,
  Hlätterinnen,  Wasch=  und  Scheuerfrauen,  Aufwartungen
  usw.  Hiernach  ist  die  anscheinend  sehr  verbreitete  Ansicht,
daß  derartige  Personen  nicht  der  Invalidenversicherung  unterliegen,
  irrig.

Findet  die  Beschäftigung  nicht  während  der  ganzen  Beitragswoche
  bei  demselben  Arbeitgeber  statt,  so  ist  von  demjenigen
Arbeitgeber,  welcher  den  Versicherten  zuerst  beschäftigt,  der  volle
Wochenbeitrag  zu  entrichten.  Wird  dieser  Verpflichtung  nicht
genügt,  und  hat  der  Wersicherte  den  Beitrag  auch  nicht  selbst
entrichtet,  so  hat  derjenige  Arbeitgeber,  welcher  den  WVersicherten
weiterhin  beschäftigt,  den  Wochenbeitrag  zu  entrichten,  doch  steht
ihm  gegen  den  zunächst  Verpflichteten  Anspruch  auf  Ersas  zu.
Steht  der  Versicherte  gleichzeitig  in  mehreren  die  Versicherungspflicht
  begründenden  Arbeits=  oder  Dienstverhältnissen,  so  haften
die  Arbeitgeber  als  Gesamtschuldner  für  die  vollen  Wochenbeiträge.
  In  diesem  Falle  werden  die  Beiträge  prozentual  nach
der  Höhe  des  Arbeitsverdienstes  und  dem  Umfange  der  Beschäftigung
  von  den  beteiligten  Arbeiegebern  eingehoben.  Entrichtet
  der  Versicherte  an  Stelle  der  Alrbeitgeber  die  vollen
Beiträge,  so  haben  ihm  die  Arbeitgeber  die  Hälfte  zu  erstatten.

48
        <pb n="255" />
        Da  im  Kgr.  Sachsen  den  Krankenkassen  die  Einziehung
der  Beiträge  für  die  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung,
die  Ausstellung  und  der  Amcausch  der  Quittungskarten  usw.
übertragen  ist,  hat  die  An-  bez.  Abmeldung  der  invalidenversicherungspflichtigen
  Personen  bei  den  Krankenkassen  zu  geschehen,
  und  zwar  mittels  der  vorgeschriebenen  Formulare  innerhalb
  3  Tagen.

Hausgewerbetreibende  hat  die  Reichsversicherungsordnung
im  allgemeinen  nicht  für  invalidenversicherungspflichtig  erklärt;
der  Bundesrat  ist  aber  ermächtigt,  die  Versicherungspflicht  auf
bestimmte  Berufszweige  der  Hausindustrie  zu  erstrecken.  Das
ist  bisher  geschehen  hinsichtlich  der  Hausgewerbetreibenden  der
Tabakfabrikation  und  der  Textilindustrie.

Von  der  Versicherungspflicht  sind  im  allgemeinen  nur
befreit:

1.  die  in  Staats  und  Gemeindebetrieben  und  bei  Versicherungsträgern
  beschäftigten  Personen,  sowie  Oehrer  und
Erzieher,  wenn  ihnen  eine  Anwartschaft  auf  Ruhegeld  im
Mindestbetrage  der  Invalidenrente,  nach  den  Säten  der
ersten  Lohnklasse,  sowie  auf  Wiewen=  und  Waisenrente
gewährleistet  ist;

.  Beamte  des  Staats,  der  Gemeinde  und  der  PVersicherungsträger,
  sowie  Lehrer  und  Erzieher  an  öffentlichen
Schulen  und  Anstalten,  solange  sie  lediglich  für  ihren  Beruf
  ausgebildet  werden;

3.  Personen,  die  während  ihrer  wissenschaftlichen  Ausbildung
für  ihren  künftigen  Beruf  gegen  Entgeld  unterrichten;
4.  wer  eine  Beschäftigung  verrichtet,  für  die  als  Entgelt  nur

freier  Unterhalt  gewährt  wird;

wer  bereits  eine  reichsgesetzliche  Invaliden-  oder  Hinterbliebenenrente
  bezieht  oder  im  Sinne  der  Reichsversicherungsordnung
  invalid  ist.

Diejenigen  Personen,  die  aus  einem  versicherungspflichtigen

Verhältnis  ausscheiden  und  nicht  sogleich  in  ein  anderes  übertreten,

  oder  deren  Jahresverdienst  höher  als  2000  wird,

können  die  Versicherung  ohne  Rücksicht  auf  das  Lebensalter
freiwillig  fortsetzen.  Wer  die  Zugehörigkeit  aber  doch  unter-4

  49

 

10

□
        <pb n="256" />
        brochen  hat,  kann  die  Versicherung  jederzeit  und  unter  gewissen
Voraussetzungen  auch  in  höherem  Alter  erneuern.

Außerdem  können  sich  sehr  viele  nicht  versicherungspflichtige
ersonen  die  Vorteile  der  Invalidenversicherung  durch  Selbst-Versicherung
  verschaffen;  zum  freiwilligen  Eintritt  sind  bis
zur  Vollendung  des  40.  Lebensjahres  berechtigt:

Betriebsbeamte,  Werkmeister,  wenn  ihr  regelmäßiger
Handlungsgehilfen,  Lehrer,  Erzieher,  Jahresarbeitsverdienst
Gehilfen  in  Apotheken,  mehr  als  2000./,  aber
Bühnen-  und  Orchestermitglieder,nicht  mehr  als  3000  "
Schiffer,  beträgt;

Gewerbetreibende  und  andere  Betriebsunternehmer,  die  in
ihren  Betrieben  regelmäßig  keine  oder  höchstens  2  Versicherungspflichtige
  beschäftigen;

Hausgewerbetreibende;

Personen,  die  eine  Beschäftigung  verrichten,  für  die  nur
freier  Unterhalt  gewährt  wird.

Wer  in  die  Selbstversicherung  eingetreten  ist,  kann  sie
auch  nach  Vollendung  des  40.  Lebensjahres  sowie  nach  überschreitung
  der  Einkommensgrenze  von  3000  .,  jährlich  fortsetzen.
Während  bei  der  Krankenversicherung  die  Versicherungsberechtigung
  auf  jeden  Fall  erlischt,  der  Versicherte  also  austreten
muß,  sobald  sein  Jahreseinkommen  den  Betrag  von  4000
übersteigt,  ist  bei  der  Invaliden-Selbstversicherung  für  den  Austritt
  keine  Grenze  gezogen.

Während  die  Krankenversicherung  nur  bei  vorübergehender
Erwerbsunfähigkeit  hilft  und  die  Unfallversicherung  besonders
die  in  gefährlichen  Betrieben  beschäftigten  Arbeiter  gegen  Unfälle
  im  Gewerbebetrieb  schützt,  hilft  die  Invalidenversicherung
alle  Notfälle  mildern,  die  das  Alter  oder  die  Erwerbsunfähigkeit
  oder  der  Tod  des  Familienhauptes  mit  sich  bringt;  sie  umfaßt
  deshalb  auch  von  allen  Arbeiter-Versicherungsgesetzen  den
weitesten  Personenkreis.

II.  Leistungen.
Invalidenrente

erhält  nach  Leistung  der  vorgeschriebenen  Beicräge  und  Erfüllung
der  Wartezeit  ohne  Rücksicht  auf  das  Lebensalter:

50
        <pb n="257" />
        1.  wer  dauernd  erwerbsunfähig,  d.  h.  nicht  mehr  imstande
ist,  durch  eine  seinen  Kräften  und  Fähigkeiten  entsprechende
Tätigkeit,  die  ihm  unter  billiger  Berücksichtigung  seiner
Ausbildung  und  des  bisherigen  Berufs  zugemutet  werden
kann,  ein  Drittel  dessen  zu  erwerben,  was  körperlich  und
geistig  gesunde  Personen  derselben  Art  mit  ähnlicher
Ausbildung  in  derselben  Gegend  durch  Arbeit  zu  verdienen
  pflegen;

2.  wer  zwar  nicht  dauernd  invalid,  aber  26  Wochen  lang
erwerbsunfähig  gewesen  ist,  oder  wer  nach  Wegfall  des
Krankengeldes  invalid  ist,  für  die  weitere  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit
  (Krankenrente).

Hat  der  Invalidenrentenempfänger  Kinder  unter  15  Jahren,
so  erhöht  sich  die  Rente  für  jedes  Kind  um  ein  Zehntel  bis
höchstens  zu  dem  anderthalbfachen  Betrage.  Dabei  ist  nur  Bedingung,
  daß  die  dauernde  Invalidität  erst  nach  dem  31.  Dezember
  1911  eingetreten  ist  oder  die  Krankenrente  erst  nach
diesem  Tage  begonnen  hat.  Ein  Invalid,  dessen  Rente  an  sich
240  beträgt,  wird  hiernach  360  .  beziehen  können,  wenn
er  5  Kinder  unter  15  Jahren  zu  versorgen  hat.

Ist  ein  Versicherter  oder  eine  Witwe  so  erkrankt,  daß  bleibende
  Erwerbsunfähigkeit  zu  befürchten  ist,  so  kann  die  Versicherungsanstalt
  zur  Abwendung  dieses  Nachteils  ein

Heilverfahren

eintreten  lassen,  und  zwar  durch  Anterbringung  in  ein  Krankenhaus
  oder  in  eine  Heilanstalt,  durch  Gewährung  von  Beihilfen
zu  Zahnersatzstücken,  künstlichen  Gliedmaßen  usw.  Hat  der  Kranke
bisher  Angehörige  unterhalten,  so  wird  ihnen  während  des  Heilverfahrens
  ein  Hausgeld  in  der  Regel  nach  den  für  die  in
Frage  kommende  Krankenkasse  maßgebenden  Säßen  gewährt.
Die  Versicherungsanstalt  ist  jedoch  berechtigt,  in  besonderen
Fällen  von  Bedürftigkeit  die  Familienunterstüctzung  bis  zum
vollen  Betrage  des  Krankengeldes  zu  erhöhen.  Wer  es  ohne
einen  triftigen  Grund  ablehnt,  sich  zur  Einleitung  des  Heilverfahrens
  in  eine  Anstalt  aufnehmen  zu  lassen,  dem  kann  später
die  Invalidenrente  auf  Zeit  ganz  oder  teilweise  versagt  werden.

4%  51
        <pb n="258" />
        Wer  im  Sinne  der  Reichsversicherungsordnung  invalid
oder  70  Jahre  alt  wird,  aber  von  früher  her  schon  Unfallrente
bezieht,  kann  außerdem  noch  Invaliden-  oder  Altersrente  erhalten,
  wenn  die  Unfallrente  mit  der  Invaliden=  oder  Altersrente
  den  7½  fachen  Grundbetrag  der  Invalidenrente  nicht
übersteigt.

Altersrente
erhält,  wer  das  70.  Lebensjahr  vollendet  und  die  Wartezeit  erfüllt
  hat  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  erwerbsunfähig  ist.

Außerdem  hat  die  Reichsversicherungsordnung  eine

Hinterbliebenen--Fürsorge
eingeführt,  die  gewährt  wird,  wenn  der  Verstorbene  zur  Zeit
seines  Todes  die  Wartezeit  für  die  Invalidenrente  erfüllt  und
die  Anwartschaft  aufrecht  erhalten  hat.  Außerdem  muß  der
Tod,  oder  wenn  der  Verstorbene  schon  Invalidenrentenempfänger
war,  die  Invalidität  nach  dem  Inkrafttreten  der  Reichsversicherungsordnung,
  also  nach  dem  31.  Dezember  1911,  eingetreten  sein.

a)  Witwenrente
erhält  sowohl  die  dauernd  invalide  Wiewe,  als  auch  die  Witwe,
die  zwar  nicht  dauernd  invalid  ist,  aber  26  Wochen  lang  ununterbrochen
  erwerbsunfähig  gewesen  ist,  oder  nach  Weghfall  des
Krankengeldes  noch  invalid  ist,  für  die  weitere  Dauer  der  Invalidität
  (Wiewenkrankenrente).

Die  Witwenrente  beginne  hiernach  nicht  ohne  weiteres  mit
dem  Tode  des  Mannes,  sondern  erst  dann,  wenn  die  Witwe
selbst  invalid  wird.  Weiter  zu  steuern  braucht  sie  aber  nicht;
sie  kann  vielmehr  bereits  vor  ihrer  eigenen  Invalidität  —  also“
schon  unmitctelbar  nach  dem  Tode  des  Mannes  —  die  Höhe
ihrer  späteren  Witwenrente  feststellen  lassen  (Anwartschaftsbescheid).
  Das  ist  zur  Vermeidung  späterer  Schwierigkeiten
recht  zu  empfehlen,  weil  die  nötigen  Nachweise  erfahrungsgemäß
  inzwischen  oft  verloren  gehen.

Stirbt  die  versicherte  Ehefrau  eines  erwerbsunfähigen
Mannes,  die  den  Lebensunterhalt  der  Familie  ganz  oder  überwiegend
  aus  ihrem  Arbeitsverdienste  bestritten  hat,  so  steht  dem
Manne  Witwerrente  zu,  solange  er  bedürftig  ist.

52
        <pb n="259" />
        b)  Waisenrente

erhalten:

1.  nach  dem  Tode  des  versicherten  Vaters  seine  ehelichen
Kinder  unter  15  Jahren,  und  nach  dem  Tode  einer  Versicherten
  ihre  vaterlosen  Kinder  unter  15  Jahren;  als
vaterlos  gelten  auch  uneheliche  Kinder;

.  nach  dem  Tode  der  versicherten  Ehefrau  eines  erwerbsunfähigen
  Ehemannes,  die  den  Lebensunterhalt  der  Familie
ganz  oder  überwiegend  aus  ihrem  Arbeitsverdienste  bestritten
  hat,  oder  einer  versicherten  Ehefrau,  deren  Ehemann
  sich  ohne  gesetzlichen  Grund  von  der  häuslichen  Gemeinschaft
  ferngehalten  und  seiner  väterlichen  Anterhaltspflicht
  entzogen  hat,  die  ehelichen  Kinder  unter  15  Jahren;

J.  elternlose  Enkel  unter  15  Jahren,  deren  versicherter  Großvater

  oder  versicherte  Großmutter  ihren  Unterhalt  ganz

oder  vorwiegend  bestritten  haben.

1#

Die  Waisenrenten  beginnen  mit  dem  Todestage  des  Ernährers.
  Sie  gewähren  allen  Witwen  mit  Kindern  einen  willkommenen
  Erziehungsbeitrag  und  können  von  den  Witwen  (oder
von  DPflegern  und  Vormündern)  sofort  nach  dem  Tode  des
Mannes  beantragt  werden.  Dabei  sind  insbesondere  vorzulegen:
  die  Geburtsurkunden  der  Waisen,  sowie  die  Heirats-  und
Sterbeurkunde.

Auch  uneheliche  Kinder  haben  nach  dem  Tode  ihrer  Mutter
sofort  Anspruch  auf  Waisenrente.

Wiewen-,  Witwer-  und  Waisenrente  sind  laufende  Bezüge,
  die  während  der  ganzen  Dauer  der  Berechtigung  gewährt
werden.  Witwengeld  und  Waisenaussteuer  sind  dagegen  einmalige
  Zahlungen.

c)  Witwengeld
wird  gewährt,  wenn  der  Verstorbene  zur  Zeit  seines  Todes  und
außerdem  die  Witwe  zur  selben  Zeit  durch  eigene  Beitrags.
leistungen  die  Wartezeit  für  die  Invalidenrente  erfüllt  und  die
Anwartschaft  aufrecht  erhalten  haben.  Der  Anspruch  darauf
verfällt,  wenn  er  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Tode
des  Ehemanmes  geltend  gemacht  wird.

53
        <pb n="260" />
        Das  Witwengeld  setzt  nicht  —  wie  die  Witwenrente  —
Invalidität  der  Witwe  voraus  und  ist  lediglich  für  solche  Witwen
bestimmt,  die  beim  Tode  ihres  Mannes  selbst  der  Invalidenversicherung
  angehören  und  bereits  die  Wartezeit  erfüllt  haben,
im  Invaliditäksfalle  also  aus  eigenem  Rechte  für  sich  Invalidenrente
  beanspruchen  können.  Da  fie  dann  die  geringere
Witwenrente  nicht  nebenbei  beziehen  können,  wird  ihnen  schon
beim  Tode  des  Mannes  als  Entschädigung  auf  die  ihnen  sonst
zustehende  Witwenrente  ein  einmaliges  Witwengeld  gewährt,
das  dem  Jahresbetrage  der  Wiewenrente  gleichkommt.

Witwengeld  wird  also  allen  Witwen  zugute  kommen,  die
selbst  vor  oder  während  ihrer  Ehe  bis  zum  Tode  des  versicherten
Mannes  mindestens  200  Beitragswochen  entrichtet  und  sich  die
Anwartschaft  gewahrt  haben.  Hier  zeigt  es  sich,  wie  unklug
es  ist,  wenn  Mädchen  bei  ihrer  Verheiratung  die  bis  dahin
bestandene  Versicherung  nicht  fortsetzen!  Was  sie  früher  bei
der  Verheiratung  auf  Antrag  von  ihren  Beiträgen  zurückerhielten,
  wird  ihnen  nun  —  wenn  sie  die  Versicherung  während
der  Ehe  fortsetzen  —  beim  Tode  des  Mannes  in  viel  größerem
Maße  ohne  weiteres  als  Wiewengeld  gewährt,  und  außerdem
wahren  sie  sich  für  den  Fall  der  eigenen  Invalidität  selbst  eine
laufende  Rente.  Sind  aus  der  Ehe  Kinder  hervorgegangen,
so  erhalten  diese  schließlich  noch

d)  Waisenaussteuer,

die  gewährt  wird,  wenn  der  Verstorbene  zur  Zeit  seines  Todes
und  außerdem  die  Witwe  zur  Zeit  der  Fälligkeit  durch  eigene
Beitragsleistung  die  Wartezeit  für  die  Invalidenrente  erfüllt
und  die  Anwartschaft  aufrecht  erhalten  haben.

Die  Waisenaussteuer  wird  fällig,  wenn  das  Kind  das
15.  Lebensjahr  vollendet.

Uneheliche  Kinder  haben  keinen  Anspruch  auf  Waisenaussteuer,
  sie  beziehen  nach  dem  Tode  der  versicherten  Mutter
lediglich  Waisenrente.

Die  Renten  der  Hinterbliebenen  dürfen  zusammen  nicht
mehr  betragen  als  das  1  ½  fache  der  Invalidenrente,  die  der
Verstorbene  zur  Zeit  seines  Todes  bezog  oder  bei  Invalidität
bezogen  hätte.

54
        <pb n="261" />
        Waisenrenten  allein  dürfen  zusammen  nicht  mehr  betragen
als  diese  Invalidenrente.  Ergeben  die  Renten  einen  höheren
Betrag,  so  werden  sie  im  Verhältnis  ihrer  Höhe  gekürzt;  wennaber
  ein  Hinterbliebener  ausscheidet,  so  erhöhen  sich  die  Renten
der  übrigen  bis  zum  zulässigen  Höchstbetrage.

III.  Beiträge.

Für  jede  Woche,  in  welcher  der  Versicherte  in  einem  die
Versicherungspflicht  begründenden  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnis
gestanden  hat,  ist  ein  dem  Arbeitsverdienste  entsprechender  Versicherungsbeitrag
  zu  leisten,  und  zwar  beträgt  der  Wochenbeitrag
  seit  dem  1.  Januar  1912:

in  der  1.  Lohnklasse  (Jahresarbeitsverdienst  bis  zu  350  44)  16  #

„  „  2.  „  (  „  350—  550  „)  24  „
„  „  3.  „  (  »  550-—850»)32»
.,»4.  »  (  »  850—1150»)40»
„  „  5.  (  „  mehr  als  1150  „)  48  „„

(Vergl.  auch  die  Tabellen  S.  45  und  46.)

Als  Jahresarbeitsverdienst  gilt  aber  in  der  Regel  nicht
der  wirkliche  Verdienst  des  Versicherten,  sondern

a)  für  Krankenkassenmitglieder  das  300  fache  des  Grundlohns;


b)  für  andere  Versicherte  das  300  fache  des  Ortslohns
G  1247  KW0.).

Tantiemen,  Trinkgelder,  sowie  Sach,  und  andere  Bezüge
gelten  als  Lohn  oder  Gehalt  und  sind  bei  der  Anmeldung  besonders
  mit  anzugeben.

Wenn  jedoch  im  voraus  für  Wochen,  Monate,  Vierteljahre
  oder  Jahre  eine  feste  bare  Vergütung  vereinbart  ist,  die
den  Ourchschnittsbetrag  übersteigt,  so  ist  diese  maßgebend.

Oie  Beiträge  hat  der  Arbeitgeber  aus  eigenen  Mitteln
an  die  Erhebungsstellen  —  in  Leipzig  an  die  Allgemeine  Ortskrankenkasse
  als  das  Organ  der  Landesversicherungsanstalt  Königreich
  Sachsen  —  zu  entrichten;  er  ist  jedoch  berechtigt,  die  Hälfte
der  Beiträge  von  dem  Lohne  des  Versicherten  zu  kürzen.

Ubrigens  ist  die  Versicherung  in  einer  höheren  Lohnklasse
als  in  derjenigen  erlaubt,  die  dem  Jahresarbeitsverdienste  des

55
        <pb n="262" />
        Versicherten  entspricht;  der  Arbeitgeber  ist  aber  dann  zur  Leistung
des  höheren  Beitrags  nur  verpflichtet,  wenn  er  das  mit  dem
Versicherten  vereinbart  hat.

Wer  sich  freiwillig  versichert,  dem  steht  die  Wahl  der
vohnklasse  frei;  er  hat  aber  die  Beträge  allein  aufzubringen.

Im  übrigen  leistet  das  Reich  feste  Zuschüsse,  und  zwar:
zu  jeder  Invaliden-,  Alters.,  Witwen-  und  Witwerrente  jährlich
50  ",  zum  Witwengelde  einmalig  50  “4,  zu  jeder  Waisenrente
jährlich  25  4  und  zur  Waisenaussteuer  einmalig  16  /2#4.

IV.  Berechnung  der  Versicherungsleistungen.

Die  Versicherungsleistungen  (also  Invaliden-,  Alters.,  Witwen-,
  Witwer-  und  Waisenrente  sowie  Witwengeld  und  Waisenaussteuer)
  bestehen  aus  einem  festen  Reichszuschuß  und  einem
Anteil  der  Versicherungsanstalt.

Der  Reichszuschuß  beträgt  jährlich  50  /  für  jede  Invaliden-,
Alters.,  Witwen-  und  Witwerrente  und  25.4  für  jede  Waisenrente,
  ferner:  einmalig  50  A  für  jedes  Witwengeld  und  16¾4#
für  jede  Waisenaussteuer.

Der  Anteil  der  Versicherungsanstalt  richtet  sich  nach  den
gezahlten  Beiträgen  und  den  Militärdienst-  und  Krankheitszeiten,
  die  als  Beitragswochen  gelten,  und  zwar  leistet  sie  bei
den  Invalidenrenten  einen  Grundbetrag  und  die  Steigerungssähe,
  bei  den  Hinterbliebenenrenten,  Witwengeldern  und  Waisenaussteuern
  einen  Teil  des  Grundbetrages  und  der  Steigerungssätze,
  bei  den  Altersrenten  einen  festen  Jahresbetrag.

Der  Berechnung  des  Grundbetrages  werden  stets  500
Beitragswochen  zugrunde  gelegt.  Sind  weniger  nachgewiesen,
so  werden  die  fehlenden  aus  der  niedrigsten  Lohnklasse  (1)  ergänzt;
sind  es  aber  mehr,  so  scheiden  die  überzähligen  Beiträge  aus
den  niedrigsten  Lohnklassen  aus.

Im  einzelnen  werden  zur  Berechnung  des  Grundbetrages
für  jede  Beitragswoche  angesetzt:

in  der  Lohnklasse  1  12  9
„  „  „  II  14"
„  „  „  III  16  „
„  „  „  IV  18  „
„  „  „  V  20  „
        <pb n="263" />
        Der  Steigerungssatz  beträgt  für  jede  Beitragswoche:
in  der  Lohnklasse  1  3  3
*  „  I  6  „
III  8,
IV  10  „
„  „  „  V  12  „

Hat  der  Empfänger  der  Invalidenrente  Kinder  unter
15  Jahren,  so  erhöht  sich  die  Rente  für  jedes  Kind  um  ein
Zehntel  bis  höchstens  zu  dem  anderthalbfachen  Betrage.  Dabei
ist  nur  Bedingung,  daß  die  dauernde  Invalidität  erst  nach  dem
31.  Dezember  1911  eingetreten  ist  oder  die  Krankenrente  erst
nach  diesem  Tage  begonnen  hat.  Ein  Invalid,  dessen  Rente
an  sich  240  beträgt,  wird  hiernach  360  “  beziehen  können,
wenn  er  5  Kinder  unter  15  Jahren  zu  versorgen  hat.

Die  niedrigste  Invalidenrente,  die  überhaupt  möglich  ist,
beträgt  116.4,  und  zwar:

50,—  Reichszuschuß,

60,  —  „  Grundbetrag  (500  Wochen  der  niedrigsten  Lohnklasse
  (l)  zu  12  3;  tatsächlich  sind  nur  200  Beitragswochen
  nachgewiesen,  die  übrigen  300  Wochen
werden  ebenfalls  aus  der  Lohnklasse  I  ergänzt),

6,—  „  Steigerungssätze  (200  Wochen  zu  3  .3),

116.—  4.

Höher  wird  schon  die  Invalidenrente  in  folgendem  Falle,
dem  die  Annahme  zugrunde  liegt,  daß  jemand  380  Wochen,
also  reichlich  7  Jahre  lang  und  nicht  nur  in  der  niedrigsten
Lohnklasse  gesteuert  hat:

"½  77  *

11  77  11

Grundbetrag:
30  Beitragswochen  in  Lohnklasse  1  zu  12  =  3,604
120  »  »  »  ll»14,,-16,80»
60  »  »  »  lll,,16,,-9,60»
40  „  „  „  IV,  18  „  =  V,20  „
130  „  „  „  V.  20  „  =  26,—  „

Krankheits-  und  militärische  Dienstzeit
50  Beitragswochen  in  Lohnklasse  ll  zu  144  —  7,—  „
70  Ergänzungswoch.,  „  1  „  12  „  =  8,40  „
500  Wochen  78,60  4
        <pb n="264" />
        Steigerungssätze:

30  Beitragswochen  in  Lohnklasse  1  zu  3  =  —,90  4
120  i„  „  5%  I  77  6  „  7,20  »
60  „  „  „  III!  „  8„  —  4,80  „
40  „  „  »  lV»10,,-4,—,,
130  „  ,  V,,12,,-15,60»

50  Krankheitswochen  und  militärische
  Dienstzeit  in  Lohnklasse  11  „  6  „  3.—  „„
430  Wochen  35  50
zusammen  also:
78,60  A  Grundbetrag
35,50  „  Steigerungssätze
50,.—  „  Reichszuschuß
164,10  K“  jährlich  oder  13,70  4  monatlich.
Hauptsächlich  durch  die  Steigerungssätze  erhöht  sich  die
Rente,  je  länger  gesteuert  worden  ist,  und  eine  weitere  Steigerung
  tritt  ein,  wenn  der  Rentenempfänger  mehrere  Kinder  unter
15  Jahren  zu  erhalten  hat.  Das  zeigt  folgender  Fall,  wo  die
Rente  eines  etwa  57jährigen  Mannes  berechnet  wird,  der  rund
40  Jahre  gesteuert  hat:

Grundbetrag:
50  Beitragswochen  in  der  Oohnklasse  1  zu  12  -—  —  “
50  »  ,,,,  »  ll»14,,-—»
80  »  »»  ,,  lll,,16»-—»
200  »  ,,»  »  lV,,18,,-—»
1700  »  »»  »  V,,20»———100»
ÆWochen  100.-j6.

Da  bei  der  Feststellung  des  Grundbetrags  stets  nur  500
Beitragswochen  angenommen  werden,  sind  die  Beitragswochen
der  Lohnklassen  IIV  überhaupt  außer  Betracht  zu  lassen  und
von  der  Lohnklasse  V  auch  nur  500  anzurechnen.

Steigerungssätze:

50  Beitragswochen  in  der  Lohnklasse  1  zu  3=  1,50.“

50  »  ,,»  »  ll,,6,,-3,—»

80  »  ,,,,  ,,lll»8,,-6,40»

200  »  ,,,,  ,,lV,,10»-20,—»
1700  „  „„  „  V,  12  „  -204,.—  „
234,90.%,

58
        <pb n="265" />
        also:
100,—  .4  Grundbetrag
234,90  „  Steigerungssätze
50,—  „  Reichszuschuß
384,90  ".

Wenn  dieser  Rentenbewerber  noch  4  Kinder  unter  15  Jahren
hat,  erhöht  sich  dieser  Betrag  für  ein  jedes  um  ein  Zehntel,
zusammen  also  um  4  Zehrtel,  d.  s.  153,96.4,  so  daß  die  Invalidenrente
  im  ganzen  jährlich  538,86  4  betragen  würde.
Dieser  laufenden  Jahresrente  steht  eine  Beitragsleistung  des
Empfängers  von  zusammen  470,80  .  gegenüber.

Wenn  sich  die  Zahl  der  zu  berücksichtigenden  Kinder  durch
Geburt,  Tod  oder  Vollendung  des  15.  Lebensjahres  eines
Kindes  ändert,  so  wird  der  Kinderzuschuß  neu  berechnet.

Der  Anteil  der  Versicherungsanstalt  beträgt:

a)  bei  Witwen-  und  Witwerrenten  3/10

b)  bei  Waisenrenten  für  eine  Waise  ⅜0  und  für  jede

weitere  Waise  ¼0
des  Grundbetrags  und  der  Steigerungssätze  der  Invalidenrente,
die  der  Ernährer  zur  Zeit  seines  Todes  bezog  oder  bei  Invalidität
  bezogen  hätte.

Da  im  letzten  Beispiel

der  Grundbetrag  100,—  4
die  Steigerungssätze  234,90  „
zusammen  334,00
betragen,  so  würde  sich  die  Witwenrente  wie  folgt  berechnen:
100,47  4+  3/10  der  Summe  des  Grundbetrags  und  der
Steigerungssägee,
50,—  „  Reichszuschuß
zus.  150,47  .

Für  Waisenrenten  kämen  in  Anrechnung:

50,24  4  für  eine  Waise  (3/20  von  334,90  Æ),
25,12„  „  die  3  weiteren  Waisen  (je  ¼0  von  334,90.4),

100,—  „  Reichszuschuß  (für  4  Renten  je  25  40
zus.  175,36  +  für  4  Kinder.

Die  Renten  der  Hinterbliebenen  dürfen  zusammen  nicht
mehr  betragen  als  das  1½  fache  der  Invalidenrente,  die  der

59
        <pb n="266" />
        Verstorbene  zur  Zeit  seines  Todes  bezog  oder  bei  Invalidität
bezogen  hätte.

Waisenrenten  allein  dürfen  zusammen  nicht  mehr  betragen
als  diese  Invalidenrente.  Ergeben  die  Renten  einen  höheren
Betrag,  so  werden  sie  im  Verhältnis  ihrer  Höhe  gekürzt:  wenn
aber  ein  Hinterbliebener  ausscheidet,  so  erhöhen  sich  die  Renten
der  übrigen  bis  zum  zulässigen  Höchstbetrage.

Als  Witwengeld  wird  der  zwölffache  Monatsbetrag  der
Witwenrente,  als  Waisenaussteuer  der  achtfache  Monatsbetrag
der  bezogenen  Waisenrente  gewährt.

Zu  den  Altersrenten  trägt  die  Versicherungsanstalt  bei

in  der  Lohnklasse  1  60  4

„  ll  90  „
„  „  »  lll120»
«,,  »  IV  150  „
„  „  „  V  180  „

Für  Beiträge  verschiedener  Lohnklassen  wird  der  entsprechende
Durchschnitt  gewährt.  Sind  mehr  als  1200  Beitragswochen
nachgewiesen,  so  scheiden  die  überzähligen  Beiträge  der  niedrigsten
Lohnklassen  aus.  Wenn  jemand  z.  B.

400  Beitragswochen  der  Lohnklasse  III
500  »  ,,  »  IV
400  „  „  „  V
zus.  1300  Wochen
nachweist  so  werden  für  die  Altersrente  angerechnet
300  Wochen  der  Klasse  lll  je  10  —  30,—  4

500  „  „  „  IV,  12½  „  =  62,50  „
400  »  »  »  V  7“  15  „  60,  —  n
zus.  1200  Wochen.  152,50  .

Hierzu  kommt  noch  der  Reichszuschuß  von  50  ,  so  daß
die  Altersrente  zusammen  202,50  A  betragen  würde.

Invalidenrenten  sind  höher  als  Altersrenten;  wer  beim  Eintritt
  in  das  J1.  Lebensjahr  noch  arbeitsfähig  ist,  hat  zunächst
ohne  Rücksicht  auf  seinen  Verdienst  Anspruch  auf  Altersrente;
vermindert  sich  sein  Verdienst  um  ⅜  und  hat  er  seine  Beiträge
—  freiwillig  oder  als  Oflichtmitglied  —  auch  während  des  Ge-60
        <pb n="267" />
        nusses  der  Altersrente  weiter  entrichtet,  erhält  er  auf  Antrag
sofort  Invalidenrente,  und  die  Altersrente  sowie  die  Beitragszahlung
  hören  auf.

V.  Wartezeit.

Die  Wartezeit  beträgt:

1.  für  die  Invalidenrente  200  Beitragswochen,  wenn  auf
Grund  der  Versicherungspflicht  mindestens  100  Beicräge
entrichtet  worden  sind,  sonst  500  Beitragswochen.  500
Beitragswochen  beträgt  die  Wartezeit  dann,  wenn  Beiträge
  entweder  nur  auf  Grund  der  Selbstversicherung
oder  wenn  für  weniger  als  100  Wochen  auf  Grund  der
Versicherungspflicht,  aber  zusammen  mindestens  100  auf
Grund  der  Pflicht-  und  Selbstversicherung,  z.  B.  65
Pflicht.,  35  Selbst=  und  der  übrige  Teil  (400)  freiwillige
  Weiterversicherungsbeiträge  geleistet  worden  sind.
Die  Beiträge  für  die  freiwillige  Weiterversicherung
werden  auf  die  Wartezeit  für  die  Invalidenrente  nur
dann  angerechnet,  wenn  mindestens  100  Beiträge  auf
Grund  der  flicht-  oder  der  Selbstversicherung  geleistet
worden  sind.

2.  für  die  Altersrente  1200  Beitragswochen.

Die  Beicräge  werden  durch  Einkleben  von  Marken  in  die
Quittungskarte  des  Versicherten  entrichtet.  Dies  geschieht  durch
die  Einzugsstellen,  bei  denen  auch  die  Quittungskarten  hinterlegt
  sind.  Aller  zwei  Jahre  ist  eine  neue  Quittungskarte  auszustellen.
  Über  den  Inhalt  der  alten  Karte  erhält  der  Wersicherte
  eine  sogen.  Aufrechnungsbescheinigung,  die  er  aufzubewahren
  hat.

VI.  Anwartschaft.

Wer  innerhalb  zweier  Jahre  nach  dem  auf  der  Quittungskarte
  angegebenen  Ausstellungstage  weniger  als  20  Beitragswochen
  entrichtet,  verliert  die  Anwartschaft  auf  Rente;  bei  der
Selbstversicherung  und  ihrer  Vortsetzung  müssen  jedoch,  damit
die  Anwartschaft  nicht  erlischt,  in  derselben  Zeit  40  Geiträge
entrichtet  werden.  Dies  gilt  nicht,  wenn  auf  Grund  der  Versicherungspflicht
  mehr  als  60  Beiträge  geleistet  worden  sind.
Einen  Anspruch  auf  die  freiwilligen  Leistungen  der  Invaliden-61
        <pb n="268" />
        versicherung,  z.  B.  Heilverfahren,  erhält  sich  der  freiwillig  Versicherte
  nur,  wenn  er  seinen  Verhältnissen  entsprechend  möglichst
laufend,  also  für  jede  Woche,  Beiträge  leistet.

Die  Anwartschaft  lebt  erst  wieder  auf,  wenn  der  Wersicherte
wieder  eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  aufnimmt  oder
durch  freiwillige  Beitragsleistung  das  Versicherungsverhältnis
erneuert  und  danach  eine  Wartezeit  von  200  Beitragswochen
zurücklegt.

Hat  der  Versicherte  bei  der  Wiederaufnahme  der  versicherungspflichtigen
  Beschäftigung  oder  bei  der  Erneuerung  des  Wersicherungsverhältnisses
  durch  freiwillige  Beitragsleistung  das  sechszigste
  Lebensjahr  vollendet,  so  lebt  die  Anwartschaft  nur  auf,
wenn  er  vor  dem  Erlöschen  der  Anwartschaft  mindestens  1000
Beitragsmarken  verwendet  hatte.

Hat  der  Wersicherte  das  40.  Lebensjahr  vollendet,  so  lebt
die  Anwartschaft  durch  freiwillige  Beitragsleistung  nur  auf,
wenn  er  vor  dem  Erlöschen  der  Anwartschaft  mindestens  500  Beitragsmarken
  verwendet  hatte  und  danach  eine  Wartezeit  von
500  Beitragswochen  zurücklegt.  Durch  flichtversicherung  lebt  die
erloschene  Anwartschaft  schon  nach  200  Beitragswochen  und
ohne  vorher  mindestens  500  Beitragsmarken  verwendet  zu  haben,
wieder  auf.

Mit  der  Anwartschaft  steht  und  fällt  der  ganze  Versicherungsanspruch.
  Sie  ist  so  wichtig,  daß  sie  unter  allen  Umständen
aufrechterhalten  werden  muß.  Die  nötigen  Beiträge  können
sowohl  in  der  Versicherungspflicht,  als  auch  freiwillig  geleistet
werden,  sodaß  schon  mit  einer  Jahresausgabe  von  1,60  A  oder
3,20  A  die  so  wertvolle  Anwartschaft  und  damit  das  Recht
auf  Rente,  Witwengeld  und  Waisenaussteuer,  sowie  die  Möglichkeit
  eines  kostenlosen  Heilverfahrens  aufrechterhalten  werden  kann.

Die  Vorschriften,  nach  denen  eine  erloschene  Anwartschaft
wieder  aufleben  kann,  sind  durch  die  Reichsversicherungsordnung
gegen  früher  erheblich  verschärft  worden.  Es  hat  also  nun
jedermann,  zumal  wenn  er  schon  älter  ist,  mit  aller  Sorgfalt
darauf  zu  achten,  daß  seine  Anwartschaft  nicht  erlischt.

Oa  alle  Hersonen,  welche  aus  einem  die  Versicherungspflicht
begründenden  Verhältnisse  ausscheiden,  befugt  sind,  die  Versicherung
  freiwillig  fortzusetzen  oder  zu  erneuern,  kann  das  Recht

62
        <pb n="269" />
        auf  Rente,  Witwengeld  und  Waisenaussteuer,  sowie  die
Möglichkeit  eines  kostenlosen  Heilverfahrens  mit  sehr  geringen
Mitteln  erhalten  werden.

Die  Versicherungsanstalten  und  Oberversicherungsämter
müssen  oftmals  Rentenbewerber  mit  ihren  Ansprüchen  abweisen,
weil  die  Anwartschaft  auf  Rente  erloschen  und  bis  zum  Eintritt
  der  Erwerbsunfähigkeit  nicht  wieder  aufgelebt  ist;  vielfach
haben  es  auch  Personen,  die  schon  früher  Antrag  auf  Invaliden--rente
  gestellt  hatten,  aber  seinerzeit  abgewiesen  werden  mußten,
weil  sie  nicht  als  erwerbsunfähig  im  Sinne  des  Gesetzes  angesehen
  werden  konnten,  dann  unterlassen,  sich  für  später  durch
freiwillige  Fortsetzung  des  Versicherungsverhältnisses  das  Recht
auf  Rente  zu  erhalten.  Von  neuem  200  Wochen  zu  steuern,
fällt  ihnen  aber  schwer,  weil  sie  meist  schon  älter  und  nicht  mehr
voll  erwerbsfähig  sind.

VII.  Freiwillige  Zusatzverficherung.

Am  1.  Januar  1912  ist  eine  freiwillige  Zusatzversicherung
eingeführt  worden,  die  den  Zweck  hat,  neben  der  Invalidenrente
noch  eine  besondere  Rente  zu  verschaffen.  Es  werden  Zusatzmarken
  im  Werte  von  1.4  ausgegeben,  und  alle  Versicherungspflichtigen
  und  -berechtigten  können  zu  jederzeit  und  in  beliebiger
Zahl  Zusatzmarken  in  die  Quittungskarten  einkleben.  Durch
Verwendung  einer  Zusatzmarke  erwirbt  der  Versicherte  Anwart.
schaft  auf  eine  jährliche  Zusatzrente  von  sovielmal  2  F,  als
beim  Eintritt  der  Invalidität  seit  Verwendung  der  Marke
Jahre  vergangen  sind.  Die  durch  Zusatzmarken  erworbene  Anwartschaft
  auf  Zusatzrente  erlischt  nicht.  Die  Zusatzversicherung
stellt  sich  hiernach  dar  als  eine  besondere  Sparkasse,  die  später
um  so  reichere  Zinsen  bringt,  je  eifriger  und  früher  die  kleinen
Einzahlungen  von  1.4  geleistet  werden.  Die  Zusarente  wird
gezahlt,  solange  die  Invalidität  dauert,  und  zwar  entweder  mit
der  Invalidenrente  zusammen  oder  für  sich  allmonatlich  voraus.

 

VIII.  Allgemeine  Bestimmungen.

Personen,  die  bei  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  oder
beim  Aufhören  der  Wersicherungspflicht  außer  zur  Krankenkasse
auch  zur  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  freiwillig

63
        <pb n="270" />
        weitersteuern  wollen,  haben  letzteres  bei  den  hierzu  bestimmten
Geschäftsstellen  besonders  anzubringen  und  daselbst  auch  die
Beiträge  für  die  Versicherung  zu  entrichten.

Die  Entrichtung  der  freiwilligen  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherungsbeiträge
  ist  an  eine  bestimmte  Frist  nicht
gebunden,  doch  dürfen  Beiträge  für  mehr  als  ein  Jahr  zurück
nicht  entrichtet  werden,  ebensowenig  nach  erloschener  Anwartschaft
oder  nach  eingetretener  Invalidität.

Länger  als  auf  ein  Jahr  rückwärts  wird  in  der  Regel
Aente  nicht  nachgezahlt.

Die  Zahlungen  erfolgen  durch  die  Postanstalt  des  Wohnortes
  des  Empfängers.

Die  Ruhegehalte  von  Beamten  und  ähnliche  Bezüge  haben
seit  dem  1.  Januar  1912  nicht  mehr  die  Wirkung,  daß  neben
ihnen  eine  Invaliden-  oder  Altersrente  ruht;  die  Renten  werden
jetzt  neben  jenen  Bezügen  voll  ausgezahlt.

Weiblichen  Personen,  welche  eine  Ehe  eingehen  wollen,
werden  die  von  ihnen  geleisteten  Beiträge  nicht  mehr  zurückgezahlt.
  Sie  sollen  dadurch  zu  ihrem  eigenen  Nutzen  veranlaßt
werden,  die  Versicherung  freiwillig  fortzusetzen,  auch  wenn  sie
während  der  Ehe  nicht  erwerbstätig  sind;  sie  erhalten  sich  dadurch
  für  später  nicht  nur  den  Anspruch  auf  eigene  laufende
Rente,  Witwengeld  und  Waisenaussteuer,  sondern  wahren  sich
auch  die  Möglichkeit  eines  kostenlosen  Heilverfahrens.

Invalidenrenten  sind  höher  als  Altersrenten;  wer  beim
Eintritt  in  das  71.  Lebensjahr  noch  arbeitsfähig  ist,  hat  zunächst
ohne  Rücksicht  auf  seinen  Verdienst  Anspruch  auf  Altersrente;
vermindert  sich  sein  Verdienst  um  ⅜/  und  hat  er  seine  Beiträge
—  freiwillig  oder  als  Pflichtmitglied  —  auch  während  des  Genusses
  der  Altersrente  weiter  entrichtet,  erhält  er  auf  Antrag
sofort  Invalidenrente,  und  die  Altersrente  sowie  die  Beitragszahlung
  hören  auf.

Invaliden-  und  Altersrenten  können  nicht  gepfändet  und
in  der  Regel  auch  nicht  abgetreten  oder  gerichtlich  gepfändet
werden;  es  können  auch  niemandem,  der  von  privaten  Rentenanstalten,
  Kassen  oder  ähnlichen  Einrichtungen  schon  Rente  bezieht,
  die  Invaliden=  oder  Altersrente  oder  die  Bezüge  aus
der  Hinterbliebenenfürsorge  gekürzt  werden.

64
        <pb n="271" />
        XII.  Angestellten-Versicherung.

Zweck  der  Versicherung  ist  die  Gewährung  von  Ruhegeld
und  Hinterbliebenenrenten  an  Angestellte  und  ihre  Angehörigen.

Das  Gesetz  ähnelt  in  seiner  Anlage  und  seinen  Leistungen
den  Beftimmungen  der  Reichsversicherungsordnung  über  die
Invaliden=  und  Hinterbliebenen-  Versicherung,  aber  es  unterscheidet
  sich  von  ihnen  vor  allem  dadurch,  daß  auch  Erwerbs.
tätige  mit  höherem  Einkommen  als  Versicherte  in  Betracht
kommen,  daß  Beiträge  und  Leistungen  höher  sind,  und  daß  das
Reich  keinerlei  Zuschuß  gewährt.

Das  Gesetz  erfaßt  seiner  besonderen  Aufgabe  nach  die
Schicht  der  arbeitenden,  unselbständigen  Bevölkerung,  die  der
eigentlichen  Arbeiterschaft  übergeordnet  ist;  es  ergreift  mit  seiner
Versicherungspflicht  die  „Angestellten“,  deren  Jahresarbeitsverdienst
  nicht  mehr  als  5000  “  beträgt.  Dagegen  hört  die  Versicherungspflicht
  bei  der  Invalidenversicherung  schon  bei  2000.4,
bei  der  Krankenversicherung  bei  2500  .4  also  bei  einer  wesentlich
  niedrigeren  Grenze  auf.

Die  Angestellten-Versicherung  besteht  neben  der  reichsgesetzlichen
  Kranken-,  Unfall=  und  Invalidenversicherung,  so  daß
sowohl  Beitragleistungen  wie  Bezüge  unabhängig  nebeneinander
  eintreten  können  (bes.  bei  Handlungsgehilfen).

Wie  die  andern  Versicherungsgesetze  macht  auch  das  Angestelltengesetz
  in  bezug  auf  die  Versicherungspflicht  keinen  Anterschied
  zwischen  männlichen  und  weiblichen  Personen,  und  wie
bei  der  Invalidenversicherung  beginnt  die  Versicherungspflicht
erst  mit  dem  vollendeten  16.  Lebensjahre.

1.  Kreis  der  Versicherten.

Im  einzelnen  sind  für  den  Fall  der  Berufsunfähigkeit  und
des  Alters  sowie  zugunsten  der  Hinterbliebenen  versichert:

1.  Angestellte  in  leitender  Stellung,  wenn  diese  Beschäftigung
ihren  Hauptberuf  bildet;

2.  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  andere  Angestellte  in
einer  ähnlich  gehobenen  oder  höheren  Stellung  ohne  Rücksicht
  auf  ihre  Vorbildung,  Bureauangestellte,  soweit  sie
nicht  mit  niederen  oder  lediglich  mechanischen  Dienst-5

  65
        <pb n="272" />
        leistungen  beschäftigt  werden,  sämtlich,  wenn  diese  Be—
schäftigung  ihren  Hauptberuf  bildet;

Handlungsgehilfen  und  Gehilfen  in  Apotheken;
4.  Bühnen-  und  Orchestermitglieder  ohne  Rücksicht  auf  den

Kunstwert  der  Leistungen;

5.  Lehrer  und  Erzieher;
6.  höhere  Schiffsangestellte  (§  1,  P.  6  des  Ges.).

Voraussetzung  der  Versicherung  ist  für  alle  diese  Personen,
daß  sie

a)  nicht  berufsunfähig  im  Sinne  des  Gesetzes  sind;

b)  gegen  Entgelt  als  Angestellte  beschäftigt  werden;

)  beim  Eintritt  in  die  versicherungspflichtige  Beschäftigung
das  Alter  von  60  Jahren  noch  nicht  vollendet  haben,
und  daß

ch  ihr  Jahresarbeitsverdienst  5000  4  nicht  übersteigt.

Handlungsgehilfen  sind  ohne  Rücksicht  auf  ihre  augenblickliche
  Beschäftigung  und  Stellung  im  Betrieb  versicherungspflichtig;
  bei  ihnen  wird  also  im  Gegensatz  zu  den  unter  1  und
2  Genannten  kein  AUnterschied  zwischen  höheren  und  niederen
Dienstleistungen  gemacht.

Wie  bei  der  Kranken=  und  Invalidenversicherung  begründet
die  Beschäftigung  eines  Ehegatten  durch  den  andern  keine  Versicherungspflicht,
  und  ebenso  ist  eine  Beschäftigung,  für  die  nur
freier  Anterhalt  gewährt  wird,  versicherungsfrei.

Ferner  sind  im  allgemeinen  versicherungsfrei  die  im  Reichs.,
Staats-  oder  Gemeindedienste  Beschäftigten,  Geistliche  sowie
Lehrer  und  Erzieher  an  öffentlichen  Schulen  und  Anstalten,
wenn  ihnen  bereits  eine  entsprechende  Fürsorge  gewährleistet
ist,  oder  wenn  sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet  oder
im  Reichs=  oder  Staatsdienste  oder  von  Religionsgesellschaften
nur  vorläufig  beschäftigt  werden.

Es  fallen  auch  nicht  unter  die  Angestelltenversicherung
solche  Hersonen,  die  während  ihrer  wissenschaftlichen  Ausbildung
für  ihren  künftigen  Beruf  gegen  Entgelt  unterrichten,  sowie
Arzte,  Zahnärzte  und  Tierärzte  in  ihrer  beruflichen  Tätigkeit.

Endlich  werden  Angestellte,  die  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes,
  also  am  1.  Januar  1913  das  55.  Lebensjahr  bereits

66

□
        <pb n="273" />
        vollendet  hatten,  auf  ihren  Antrag  von  der  Versicherungspflicht
befreit,  wenn  ihnen  die  Abkürzung  der  Wartezeit  (P.  III)  nicht
gestattet  wird  oder  aus  einem  andern  Grunde  unmöglich  ist.

II.  Die  Leistungen  der  Versicherung
bestehen  wie  bei  der  Invalidenversicherung  hauptsächlich  in  Ruhegeld
  und  Hinterbliebenenrenten.

Ruhegeld  erhält,  wer  die  Berufsunfähigkeit  oder  das  geseszliche
  Alter  —  d.  i.  das  vollendete  65.  Lebensjahr  —  nachweist,
sowie  die  Wartezeit  erfüllt  und  die  Anwartschaft  aufrecht  erhalten
  hat.  Als  berufsunfähig  gilt,  wer  wegen  körperlicher
Gebrechen  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  und  geistigen
Kräfte  zur  Ausübung  seines  Berufs  dauernd  unfähig  ist,  d.  h.,
wenn  seine  Arbeitsfähigkeit  auf  weniger  als  die  Hälfte  (bei  der
Invalidenversicherung:  ein  Orittel)  derjenigen  eines  körperlich
und  geistig  gesunden  Versicherten  von  ähnlicher  Ausbildung  und
gleichwertigen  Kenntnissen  und  Fähigkeiten  herabgesunken  ist.

ARuhegeld  erhält  auch  derjenige  Versicherte,  welcher  nicht
dauernd  berufsunfähig.  ist,  aber  während  26  Wochen  ununterbrochen
  berufsunfähig  gewesen  ist,  auf  die  weitere  Dauer  der
Berufsunfähigkeit  (Kranken-Ruhegeld).

Hinterbliebenenrenten  werden  gewährt,  wenn  der  Verstorbene
  zur  Zeit  seines  Todes  die  Wartezeit  für  das  Ruhegeld
  erfüllt  und  die  Anwartschaft  aufrecht  erhalten  hat,  also
unter  denselben  allgemeinen  Voraussetzungen  wie  bei  der  In.
validen-  und  Hinterbliebenenversicherung.  Im  einzelnen  gilt
folgendes:  Witwenrente  erhält  die  Wiewe  nach  dem  Tode
ihres  versicherten  Mannes,  und  zwar  —  im  Gegensatz  zur  Invalidenversicherung
  —  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  selbst  berufsunfähig
  ist  oder  nicht.

Waisenrente  erhalten  nach  dem  Tode  des  versicherten
Vaters  seine  ehelichen  Kinder  unter  18  (bei  der  Invalidenversicherung:
  15)  Jahren  und  nach  dem  Tode  einer  Versicherten
ihre  vaterlosen  Kinder  unter  18  Jahren.  Als  vaterlos  gelten
auch  uneheliche  Kinder.

Nach  dem  Tode  der  versicherten  Ehefrau  eines  erwerbsunfähigen
  Mannes,  die  den  Lebensunterhalt  ihrer  Familie
ganz  oder  überwiegend  aus  ihrem  Arbeitsverdienst  bestritten  har,

5“  67
        <pb n="274" />
        steht  den  ehelichen  Kindern  unter  18  Jahren  Waisenrente  zu,
ebenso  dem  Manme  Witwerrente,  solange  er  bedürftig  ist.  Für
die  Waisenrente  gilt  dies  auch,  wenn  zur  Zeit  des  Todes  der
Versicherten  die  Ehe  nicht  mehr  bestand.

m  die  durch  eine  Erkrankung  drohende  Berufsunfähigkeit
eines  Versicherten  abzuwenden,  kann  —  wie  bei  der  Invaliden--versicherung
  —  die  Reichsversicherungsanstalt  ein  Heilverfahren
  einleiten,  soweit  nicht  bereits  durch  einen  Träger  der
reichsgesetzlichen  Arbeiterversicherung  ein  Heilverfahren  eingeleitet
  ist.  Dasselbe  gilt,  wenn  zu  erwarten  ist,  daß  ein  Heilverfahren
  den  Empfänger  eines  Ruhegeldes  wieder  berufsfähig
  macht.

Die  Reichsversicherungsanstalt  kann  insbesondere  den  Erkrankten
  in  ein  Krankenhaus  oder  in  eine  Anstalt  für  Genesende
unterbringen.  Ist  er  verheiratet  und  lebt  er  mit  seiner  Familie
zusammen,  oder  hat  er  einen  eigenen  Haushalt,  oder  ist  er
Mitglied  des  Haushalts  seiner  Familie,  so  bedarf  es  seiner
Zustimmung.  Bei  einem  Minderjährigen  genügt  seine  Zustimmung.


Angehörige  des  Erkrankten,  deren  Unterhalt  er  ganz  oder
überwiegend  aus  seinem  Arbeitsverdienst  bestritten  hat,  erhalten
während  des  Heilverfahrens  ein  Hausgeld.  Es  beträgt  täglich
  (also  auch  an  Sonn=  und  Feiertagen)  mindestens  0  des
zuletzt  gezahlten  Monatsbeitrags.  Das  Hausgeld  fällt  weg,
solange  und  soweit  Lohn  oder  Gehalt  auf  Grund  eines  Rechtsanspruchs
  gezahlt  wird,  und  es  kann  auch  während  der  Dauer
von  Barbezügen  aus  der  reichsgesetzlichen  Arbeiterversicherung
bis  zur  Höhe  dieser  Bezüge  eingestellt  werden.

Da  —  wie  unter  D.  Il  näher  dargelegt  ist  —  Renten  der
Angestelltenversicherung  frühestens  vom  1.  Januar  1918  an
gewährt  werden  können,  ein  Heilverfahren  aber  nicht  an  die
Erfüllung  einer  Wartezeit  gebunden  ist,  so  liegt  vorläufig  der
größte  Segen  des  Gesetzes  in  der  Möglichkeit,  weiten  Kreisen
des  unselbständigen  Mittelstandes  ein  Heilverfahren  zu  bieten.

Die  Reichsversicherungsanstalt  hat  für  Durchführung  der
Heilverfahren  jährlich  12  Millionen  Mark  vorgesehen  und  im
Interesse  der  Bewerber  darüber  ein  Merkblatt  herausgegeben,
in  dem  es  heißt:

68
        <pb n="275" />
        „Wer  bei  der  Reichsversicherungsanstalt  einen  Antrag  auf  Einleitung
  eines  Heilverfahrens  einreichen  will,  nimmt  zweckmäßig  die
Hilfe  der  Vertrauensmänner  oder  des  aus  ihnen  gebildeten  Ortsausschusses
  in  Anspruch.  Außerdem  können  Anträge  bei  der  Reichsversicherungsanstalt
  (Berlin-Wilmersdorf,  Hohenzollerndamm  195/197)
unmittelbar  gestellt  werden.

Das  von  der  Reichsversicherungsanstalt,  den  Vertrauensmännern
oder  vom  Ortsausschuß  erhältliche  Antragsformular  ist  auf  das  Genauefte
  auszufüllen,  wobei  diese  auf  Wunsch  behilflich  sein  werden.
Wenn  durch  Ungenauigkeiten  oder  Fehler  zeitraubende  Rückfragen
erforderlich  werden,  kann  eine  unliebsame  Verzögerung  im  Beginn
des  Heilverfahrens  eintreten.

Sofern  der  Antragsteller  sich  in  ärztlicher  Behandlung  befindet,
ist  dem  Antrag  eine  von  dem  behandelnden  Arzte  ausgestellte  kurze
Bescheinigung  über  Notwendigkeit  und  Aussicht  des  Heilverfahrens,
für  die  von  der  Reichsversicherungsanstalt  bis  auf  weiteres  drei  Mark
gegen  Vorlage  der  ärztlichen  Quittung  vergütet  werden,  beizufügen.

Die  Erledigung  des  Antrages  wird  wesentlich  beschleunigt,  wenn
gleichzeitig  das  Gutachten  eines  Vertrauensarztes  der  Reichsversicherungsanstalt,
  sofern  es  nicht  von  ihm  selbst  unmittelbar  eingesandt
wird,  beiliegt.  Das  Formular  für  das  Gutachten  ist  ebenfalls  von
der  R  ichsversicher  stalt,  den  Vertrauensmännern  oder  dem
Ortsausschuß  zu  beziehen,  die  auch  die  zuständigen  Arzte  bezeichnen
werden.  Das  dem  Antragsteller  vom  Vertrauensarzt  in  geschlossenem
Briefumschlag  übergebene  Gutachten  ist  ungeöffnet  einzusenden.  Von
den  Gebühren  für  das  vertrauensärztliche  Gutachten  ist  nur  ein  Drittel
—  gleich  drei  Mark  —  von  dem  Antragsteller  an  den  Arzt  sofort  zu
entrichten,  die  übrigen  zwei  Drittel  trägt  die  NReichsversicherungs.
anstalt.  In  dem  Antrage  ist  auch  anzugeben,  in  welcher  Zeit  die
Durchführung  des  Heilverfahrens  für  die  beruflichen  und  häuslichen
Verhältnisse  am  wenigsten  störend  ist.  Es  wird  ausdrücklich  darauf
hingewiesen,  daß  die  Winterkuren  den  Sommerkuren,  insbesondere
auch  bei  Lungenleiden,  im  Erfolge  mindestens  gleichstehen.

Sofern  das  jährliche  Gesamteinkommen  des  Antragstellers  2500.4
nicht  Übersteigt,  ist  dies  in  dem  Antrage  zu  vermerken,  da  die  Eisen.
bahnverwaltungen  in  diesem  Falle  eine  Fahrpreisermäßigung  für  die
Zwecke  des  Heilverfahrens  gewähren.  Der  Nachweis  ist  durch  Beifügung
  der  letzten  Steuerquittung  oder  durch  eine  behördliche  Bescheinigung
  (vorgesetzte  Behörde,  Ortspolizeibehörde)  zu  führen.

üÜber  die  Genehmigung  oder  Ablehnung  des  Antrags  erteilt  die

.  sanstalt  einen  Bescheid.  Nach  Eingang  der  Genehmigung

  muß  eine  weitere  Mitteilung  Üüber  den  festgesetzten,  ge.
wöhnlich  kurzfristigen  Zeitpunkt  abgewartet  werden,  an  dem  die  Über.
siedelung  in  die  bezeichnete  Heilanstalt  oder  Überhaupt  der  Beginn
des  Heilverfahrens  zu  erfolgen  hat.  Wird  ein  Heilverfahren  ohne
Genehmigung  der  Reichsversicherungsanstalt  begonnen  oder  durchgeführt,
  so  werden  Kosten  nachträglich  nicht  erstattet.

Sofern  die  Behandlung  oder  der  Ersatz  von  Zähnen  zur  Abwehr
  drohender  Berufsunfähigkeit  notwendig  wird,  übernimmt  die
Reichsversicherungsanstalt  auf  Antrag  in  geeigneten  Fällen  die  Hälfte

69
        <pb n="276" />
        der  im  voraus  nach  bestimmten  Sätzen  zu  berechnenden  Kosten.  Dem
Antrag,  der  ohne  Benugtung  eines  Formulars  zu  stellen  ist,  ist  beizufügen:
  1.  eine  kurze  ärztliche  Bescheinigung  darüber,  daß  die  Behandlung
  oder  der  Ersatz  von  Zähnen  notwendig  sei  zur  Vermeidung
des  Eintritts  von  Berufsunfähigkeit,  z.  B.  infolge  von  Magenleiden
oder  Ernährungsstörungen,  2.  ein  zahnärztlicher  Voranschlag  auf  Vordruck
  Über  Art  und  Ausdehnung  der  erforderlichen  Behandlung  sowie
über  die  Kosten.  Für  die  ärzkliche  Bescheinigung  werden  dem  Antragsteller
  gegen  Vorlage  der  Quittung  des  Arztes  bis  auf  weiteres
3  erstattet.“

Die  Beträge,  die  die  Reichsversicherungsanstalt  für  ein
Heilverfahren  aufwendet,  beeinflussen  den  Anspruch  auf  Ruhegeld
  nicht;  sie  werden  insbesondere  nicht  angerechnet.

Sachleistungen.

Empfänger  von  Nuhegeld  oder  Rente  können  auf  ihren
Antrag  in  einem  Invaliden=  oder  Waisenhaus  oder  in  einer
ähnlichen  Anstalt  untergebracht  werden.  Die  Barbezüge  können
dazu  ganz  oder  teilweise  verwendet  werden.

Ebenso  können  Trunksüchtigen,  die  nicht  entmündigt  sind,
ganz  oder  teilweise  Sachleistungen  gewährt  werden.  Auf  Antrag
  eines  beteiligten  Armenverbandes  oder  der  Gemeindebehörde
  des  Wohnorts  des  Trunksüchtigen  muß  dies  sogar  geschehen.
  Bei  Trunksüchtigen,  die  entmündigt  sind,  ist  die  Gewährung
  von  Sachleistungen  nur  mit  Zustimmung  des  Vormundes
  zulässig;  auf  seinen  Antrag  muß  sie  aber  geschehen.

Als  weitere  Leistungen  kommen  noch  in  Getracht:

a)  Beitragserstattung.

Stirbt  eine  weibliche  Versicherte  nach  Ablauf  der  Wartezeit
  von  60  Beitragsmonaten,  aber  bevor  sie  in  den  Genuß
von  Ruhegeld  oder  Rente  getreten  ist,  und  besteht  kein  Anspruch
  auf  Hinterbliebenenrenten,  so  ist  auf  Verlangen  die
Hälfte  der  für  die  Versicherte  bis  zu  ihrem  Tode  eingezahlten
Beiträge,  also  in  der  Regel  die  von  ihr  selbst  gezahlte  Summe,
als  Abfindung  zurückzugewähren.

Anspruchsberechtigt  sind  nacheinander  der  Ehegatte,  die
Kinder,  der  Water,  die  Mutter,  die  Geschwister,  wenn  sie  mit
der  Versicherten  zur  Zeit  ihres  Todes  in  häuslicher  Gemeinschaft
  gelebt  haben  oder  von  der  Wersicherten  wesentlich  aus
ihrem  Arbeitsverdienst  unterhalten  worden  sind.

70
        <pb n="277" />
        Der  Anspruch  verfällt,  wenn  er  nicht  innerhalb  eines  Jahres
nach  dem  Tode  der  Versicherten  geltend  gemacht  wird.

Statt  der  Abfindung  kann  dem  Berechtigten  eine  lebenslängliche
  Rente  gewährt  werden.

Scheidet  eine  weibliche  Versicherte  nach  Ablauf  der  Wartezeit
  für  das  Ruhegeld  —  also  frühestens  am  1.  Januar  1918
—  wegen  Verheiratung  aus  der  versicherungspflichtigen  Be.
schäftigung  aus,  so  steht  ihr  ein  Anspruch  auf  Erstattung  der
Hälfte  der  für  sie  geleisteten  Beiträge  zu.  Diese  Erstattung
schließt  weitere  Ansprüche  aus.  Erlischt  die  Versicherungspflicht
nicht  wegen  Verheiratung,  sondern  aus  anderen  Gründen  (3.  B.
durch  Eintritt  in  ein  Beamtenverhältnis),  so  empfiehle  es  sich,
die  Versicherung  freiwillig  fortzusetzen  oder  —  wenn  schon  120
Beitragsmonate  zurückgelegt  sind  —  den  erworbenen  Anspruch
durch  Zahlung  der  Anerkennungsgebühr  aufrecht  zu  erhalten.
Außerdem  sind  für  solche  Fälle

b)  Ceibrenten
vorgesehen,  über  die  folgendes  bestimmt  ist:

Weiblichen  Versicherten,  die  aus  einer  versicherungspflichtigen
  Beschäftigung  ausscheiden,  wird  auf  Antrag  an  Stelle
der  freiwilligen  Fortsetzung  der  Versicherung  oder  der  Aufrechterhaltung
  der  erworbenen  Anwartschaft  oder  der  Erstattung
von  Beiträgen  —  also  auch  im  Falle  der  Verheiratung  —  eine
Leibrente  gewährt,  deren  Höhe  sich  richtet  nach  dem  Werte  der
erworbenen  Anwartschaft  auf  Ruhegeld  und  nach  dem  Alter
der  Antragstellerin.

Die  Festsetzung  des  Beginns  und  der  Höhe  der  Leibrente
kann  auch  für  einen  späteren  Zeitpunkt  vorbehalten  werden.
Dadurch  erhöht  sich  naturgemäß  der  Betrag  der  aufgeschobenen
Oeibrente.

Wenn  der  Versicherungsfall  (Berufsunfähigkeit,  Tod)  innerhalb
  der  ersten  15  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
eintritt,  ohne  daß  ein  Anspruch  auf  Versicherungsleistungen
geltend  gemacht  werden  kann,  z.  B.  wegen  Nichterfüllung  der
Wartezeit,  so  steht  beim  Tode  des  Versicherten  der  hinterlassenen
  Witwe  oder  dem  Witwer  oder,  falls  solche  nicht  vorhanden
  sind,  den  hinterlassenen  Kindern  unter  18  Jahren  ein

71
        <pb n="278" />
        Anspruch  auf  Erstattung  der  Hälfte  der  für  den  Verstorbenen
eingezahlten  Beiträge  zu.  Bei  der  freiwilligen  Versicherung
werden  ¾  der  von  dem  freiwillig  Versicherten  eingezahlten  Beiträge
  zurückgezahlt.

Der  Anspruch  verfällt,  wenn  er  nicht  innerhalb  eines
Jahres  nach  dem  Tode  des  Versicherten  geltend  gemacht  wird.

Die  Erstattung  ist  erst  beim  Tode  des  Versicherten  möglich,
  weil  bei  der  Berufsunfähigkeit  immer  die  Möglichkeit  der
Wiederherstellung  bestehen  kann  und  dann  die  Beitragserstattung
für  den  Versicherten  nur  von  Schaden  wäre.

Die  Witwen-  und  Witwerrenten  fallen  bei  der  Wiederverheiratung
  weg;  es  wird  aber  der  Witwe  als  Abfindung  das
Dreifache  ihrer  Jahresrente  gewährt.

Geben  Berechtigte  den  inländischen  Wohnsig  auf,  so  können
sie  mit  der  Hälfte  des  Kapitalwerts  der  ihnen  gewährten  Bezüge
  abgefunden  werden.

III.  Die  Wartezeit

dauert  1.  beim  Ruhegeld  für  männliche  Versicherte  120  Beitragsmonate,

für  weibliche  Versicherte  60  Beitragsmonate,
2.  bei  den  Hinterbliebenenrenten  120  Beitragsmonate.

Sind  weniger  als  60  Beitragsmonate  auf  Grund  der  Versicherungspflicht
  nachgewiesen,  so  beträgt  die  Wartcezeit  beim
Ruhegeld  für  weibliche  Versicherte  90  Beitragsmonate,  im
übrigen  120  Beitragsmonate.

Die  Wartezeit  ist  bei  weiblichen  WVersicherten  kürzer  als
bei  männlichen,  weil  bei  ihnen  viel  weniger  Hinterbliebenenrenten
  zu  gewähren  sein  werden.

In  den  ersten  3  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
  —  also  bis  zum  31.  Dezember  1915  —  kann  die  Reichsversicherungsanstalt
  auch  einzelnen  Angestellten  nach  vorhergehender
  ärztlicher  Untersuchung  gestatten,  die  Wartezeit  abzukürzen
  durch  Einzahlung  der  entsprechenden  Prämienreserve.

In  den  ersten  10  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  des
Gesetzes  genügt  zur  Erfüllung  der  Wartezeit  bei  den  Hinterbliebenenrenten
  das  Zurücklegen  von  60  Beitragsmonaten  auf
Grund  der  Versicherungspflicht.

72
        <pb n="279" />
        IV.  Anwartschaft.

Wie  bei  der  Invalidenrente  ist  auch  hier  auf  die  Aufrechterhaltung
  der  Anwartschaft  großer  Wert  zu  legen.  Sie  gehört
neben  der  Berufsunfähigkeit  und  der  Erfüllung  der  Wartezeit
zu  den  Voraussetzungen  des  Anspruchs  auf  Aente.

Die  Anwartschaft  erlischt,  wenn  nach  dem  Kalenderjahr,
in  dem  der  erste  Beitragsmonat  zurückgelegt  worden  ist,  innerhalb
  der  zunächst  folgenden  10  Kalenderjahre  weniger  als  8
und  nach  dieser  Zeit  weniger  als  4  Beitragsmonate  während
eines  jeden  Kalenderjahres  zurückgelegt  worden  sind  oder  die
Zahlung  der  Anerkennungsgebühr  unterblieben  ist.  Solange
diese  Mindestleistungen  erfüllt  werden,  gefährdet  insbesondere
eine  Stellenlosigkeit  die  Versicherung  nicht.  Nach  10  Jahren
kann  unter  allen  Amständen  —  ganz  gleich,  aus  welchem  Grunde
die  Versicherung  nicht  fortgesetzt  wird  —  die  Anwartschaft  auf
die  vollen  Rechte  der  Versicherung  durch  Zahlung  der  Anerkennungsgebühr
  aufrecht  erhalten  werden,  die  jährlich  nur  3.4
beträgt  und  sogar  in  Teilen  entrichtet  werden  kann.

Die  Anwartschaft  lebt  wieder  auf,  wenn  der  Versicherte
innerhalb  des  Kalenderjahres,  das  dem  Kalenderjahre  der  Fälligkeit
  der  Beiträge  oder  der  Anerkennungsgebühr  folgt,  die  rück.-ständigen
  Beträge  nachzahlt.

Ist  eine  Anwartschaft  während  der  Wartezeit  erloschen,  so
können  die  rückständigen  Beiträge  auf  Antrag  gestundet  werden.

Im  übrigen  gelten  Militär-,  Krankheits,  und  Genesungszeiten
  als  anrechnungsfähig,  ebenso  die  Zeit,  während  der  der
Versicherte  zur  beruflichen  Fortbildung  eine  staatlich  anerkannte
behranstalt  besucht.  Eine  Erhöhung  der  Anwartschaft  tritt
freilich  —  im  Gegensatz  zur  Invalidenversicherung  —  durch  Anrechnung
  dieser  Zeiten  nicht  ein,  weil  in  ihnen  Beiträge  nicht
entrichtet  werden.

V.  Freiwillige  Versicherung.

Wer  aus  der  Versicherungspflicht  ausscheidet  und  mindestens
6  Beitragsmonate  auf  Grund  der  Versicherungspflicht  geleistet
hat,  kann  die  Versicherung  freiwillig  fortsetzen,  und  zwar  in
jeder  —  auch  in  der  niedrigsten  —  Lohnklasse,  die  nicht  höher
ist  als  die  letzte  Oflichtklasse.

73
        <pb n="280" />
        Hat  der  Versicherte  schon  120  Beitragsmonate  zurückgelegt,
  so  kann  er  sich  die  bis  dahin  erworbene  Anwartschaft
durch  Zahlung  der  oben  in  Abschnitt  IV  beschriebenen  Anertennungsgebühr
  erhalten,  die  Versicherung  also  in  eine  fast  beitragsfreie
  umwandeln  lassen.  Sind  aber  noch  nicht  120  Beitragsmonate
  nachgewiesen,  so  müssen  bis  zur  Erfüllung  dieser
Summe  die  Beiträge  in  voller  Höhe  weiter  entrichtet  werden.

Nach  Eintritt  der  Berufsunfähigkeit  dürfen  aber  freiwillige
  Beiträge  nicht  entrichtet  werden.

VI.  Beiträge.

Wie  bei  der  Invalidenversicherung  bringen  auch  bei  der
Angestelltenversicherung  Arbeitgeber  und  Versicherte  die  Mittel
für  die  Versicherung  gemeinsam  je  zur  Hälfte  auf.  Das  Reich
leistet  jedoch  keinen  Zuschuß.

Die  Beiträge  sind  bis  auf  weiteres  wie  folgt  festgesetzt  worden:

Klasse  Monatsbeitrag
A  (Jahresarbeitsverdienst:  bis  zu  550  +4)  1,60  4
8  ,,  550—850,,)3,20»
c(  »  850—-1150»)4,80»
D(  ,,  1150-1500,,)6,80»
E(  »  1500—2000,,)9,60»
F(  »  2000—2500»)13,20»
C(  »  2500--3000»)16,60»
H(  »  30004000»)70—»
l(  4000—:)000,)2600»

Der  Arbeitgeber  hat  die  vollen  Beiträge  zu  entrichten,
kann  aber  dem  Versicherungspflichtigen  die  Hälfte  bei  der  Gehaltszahlung
  abziehen.

Die  Einzahlung  der  Beiträge  hat  der  Arbeitgeber  sofort
in  die  Versicherungskarte  des  Angestellten  zu  vermerken.

Die  Versicherungskarte  bietet  Raum  für  mindestens  48
Marken,  reicht  also  bei  dauernder  Versicherung  4  Jahre.  Jahr
und  Tag  der  Ausstellung  sind  in  der  Karte  angegeben.

Binnen  5  Jahren  nach  dem  Tage  der  Ausstellung  der
Karte  soll  sie  durch  eine  neue  ersetzt  werden.  Wird  dies  versäumt,
  so  kann  die  Ortspolizeibehörde  den  Versicherten  dazu
durch  eine  Geldstrafe  anhalten.

74
        <pb n="281" />
        Im  Falle  der  freiwilligen  Fortsetzung  der  Versicherung
oder  der  Aufrechterhaltung  der  erworbenen  Anwartschaft  sind
die  Beiträge  oder  die  Anerkennungsgebühr  der  Reichsversicherungsanstalt
  spätestens  vor  Ablauf  des  Kalenderjahres,  für  das
sie  gelten  sollen,  durch  die  Post  portofrei  einzusenden.

Angestellte,  für  die  vor  dem  5.  Dezember  1911  bei  öffentlichen

  oder  privaten  Lebensversicherung  hmungen  ein  Versicherungsvertrag
  abgeschlossen  ist,  können  auf  ihren  Antrag  von
der  Beitragsleistung  befreit  werden,  wenn  der  Jahresbetrag  der
Beiträge  für  diese  Versicherungen  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes
  mindestens  den  ihren  Gehaltsverhältnissen  zur  Zeit  des
Antrags  entsprechenden  Beiträgen  gleichkommt,  die  sie  nach
diesem  Gesetze  zu  tragen  hätten.

Das  Gleiche  gilt  für  Angestellte,  die  beim  Eintreten  in
die  versicherungspflichtige  Beschäftigung  das  30.  Lebensjahr
überschritten  haben  und  seit  mindestens  3  Jahren  in  einer  dem
vorigen  Absatze  entsprechenden  Weise  versichert  sind.

Der  Arbeitgeber  ist  in  diesen  Fällen  verpflichtet,  den  nach
dem  Geseg  auf  ihn  entfallenden  Beitragsanteil  an  die  Reichsversicherungsanstalt
  abzuführen;  dem  Wersicherten  werden  dafür
die  halben  Leistungen  des  Gesetzes  gewährt.

VII.  Berechnung  der  Versicherungsleistungen.

Das  jährliche  Ruhegeld  beträgt  nach  Ablauf  von  120  Beitragsmonaten
  ein  Viertel  der  in  dieser  Zeit  entrichteten  Beiträge
  und  ein  Achtel  der  übrigen  Beiträge.

Es  kommt  also  darauf  an,  in  den  ersten  10  Jahren  (bei
weiblichen  Versicherten  5  Jahren)  der  WVersicherung  möglichft
hohe  Beiträge  zu  entrichten.  Deshalb  kann  auch  ein  Versicherter
bis  zum  vollendeten  25.  Lebensjahre  in  eine  höhere  Gehaltsklasse,
  als  der  Höhe  seines  Jahresarbeitsverdienstes  entspricht,
übertreten.  Ferner  kann  ein  Versicherter,  der  in  eine  versicherungspflichtige
  Beschäftigung  mit  geringerem  Entgelt,  als  seiner
bisherigen  Gehaltsklasse  entspricht,  ohne  Rücksicht  auf  sein
bOebensalter  in  seiner  bisherigen  Gehaltsklasse  bleiben,  falls  er
mindestens  6  Beitragsmonate  in  der  höheren  Gehaltsklasse  auf
Grund  der  Versicherungspflicht  zurückgelegt  hat.  Der  Arbeit-75
        <pb n="282" />
        geber  ist  aber  nur  dann  zum  höheren  Beitrag  verpflichtet,  wenn
dies  vereinbart  worden  ist.

Darin  zeigt  sich  —  wie  auch  in  den  Bestimmungen  über
die  Abkürzung  der  Wartezeit  —  recht  deutlich,  wie  die  Angestelltenversicherung
  zugleich  als  Sparkasse  benutzt  werden  kann.

Tritt  bei  weiblichen  Versicherten  der  Versicherungsfall  nach
Ablauf  von  60  Beitragsmonaten  und  vor  Vollendung  von
120  Beitragsmonaten  ein,  so  beträgt  das  Ruhegeld  ein  Viertel
der  in  den  ersten  60  Beitragsmonaten  entrichteten  Beiträge.
Es  findet  also  in  solchen  Fällen  eine  Steigerung  des  Betrags
zwischen  60  und  120  Beitragsmonaten  nicht  statt.

Wenn  z.  B.  ein  Angestellter  von  seinem  19.  Lebensjahre
an  in  verschiedenen  Gehaltsklassen  Beiträge  leistet  und  mit  dem
55.  Lebensjahre  berufsunfähig  wird,  so  würde  sein  Ruhegeld
877,20  betragen,  und  zwar:

Klasse  B,  2  Jahre  24  Beiträge  zu  3,20  76,80  A

 

„  C,  2  „  24  „  „  4,80  „  =  115,20  „
„  D,  3  „  36  „  „  6,80  „  —244,80  „
„  k,  J  „  36  „  „  9,60  „  =  345,60  „
120  Beitragsmonate  (10  Jahre)  782,40.4
„  Ek,  2  „  24  Beiträge  zu  9,60  230,40  %
„  F,  8  „  96  „  „  13,.20  „  -1267,20  „
„  GC,  3  „  36  „  ,  16,60  „=  597,60  „
„  H,10  „  120  „  „"  20,—  „"-2400,—  „
3

„  36  „  „26,60  „  =  957,60  „
432  Beitragsmonate  (36  Jahre)  54852,80

Es  kommen  also  zur  Anrechnung
195,60  A  ein  Viertel  der  in  den  ersten  120  Beitragsmonaten
  gezahlten  782,40  4,
681,60  „  =  ein  Achtel  der  übrigen  Beiträge  in  Höhe
von  5452,80  4,

2.
—
—.

 

zus.  also  877,20  4.

Die  Witwen  ;  und  Witwerrente  beträgt  zwei  Fünftel  des
Ruhegeldes,  das  der  Ernährer  zur  Zeic  seines  Todes  bezog
oder  bei  Berufsunfähigkeit  bezogen  hätte.  Es  würde  also  im
vorstehenden  Beispiel  jährlich  350,88  betragen.

76
        <pb n="283" />
        Waisen  erhalten  je  ein  Fünftel,  Doppelwaisen  je  ein
Drittel  des  Betrags  der  Witwenrente.  Angenommen,  daß  der
Angestellte  im  vorstehenden  Beispiel  3  Kinder  unter  18  Jahren
binterließe,  so  würde  ein  jedes  jährlich  70,18  erhalten,  so
daß  die  Witwe  für  sich  und  ihre  Kinder  jährlich  im  ganzen
561,42  4  beziehen  würde.

Witwen-,  Witwer-  und  Waisenrenten  dürfen  zusammen
den  Betrag  des  Ruhegeldes  nicht  übersteigen,  das  der  Ernährer
zur  Zeit  seines  Todes  bezog  oder  bei  Berufsunfähigkeit  bezogen
  hätte.  Ergeben  die  Renten  einen  höheren  Betrag,  so
werden  sie  im  Verhältnis  ihrer  Höhe  gekürzt.  Das  wird  freilich
  nur  selten  vorkommen  und  es  erhöhen  sich  auch,  sobald  ein
Hinterbliebener  ausscheidet,  die  Renten  der  übrigen  sogleich  bis
zum  zulässigen  Höchstbetrage.

VIII.  Ruhen  der  Rente.

Nach  dem  Gesetze  soll  der  Versicherte,  wenn  er  berufsunfähig
  geworden  ist  und  Ruhegeld  beziehr,  kein  höheres  Einkommen
  haben,  als  er  während  der  Berufsfähigkeit  aus  seiner
Arbeitskraft  gehabt  hat.

Deshalb  ruht  das  Ruhegeld  neben

1.  Renten  der  reichsgesetzlichen  Arbeiterversicherung,
2.  Gehalt,  Lohn  oder  sonstigem  Einkommen  aus  gewinnbringender
  Beschäftigung,
soweit  sämtliche  Bezüge  oder  Ruhegeld  und  einer  der  Bezüge
zu  1  und  2  zusammen  den  Jahresarbeitsverdienst  übersteigen,
der  dem  Durchschnitt  der  60  höchsten  monatlichen  Beiträge  ent.
spricht.

Die  Hinterbliebenenrenten  ruhen  neben  Aenten  der  reichsgesetnlichen
  Arbeiterversicherung,  soweit  beide  zusammen  sechs
Zehntel  des  im  vorigen  Absatz  festgesetzten  Betrags  Übersteigen.

Außerdem  ruhen  NRuhegeld  und  ARente,  so  lange  der  Berechtigte
  eine  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  einem  Monat  verbüßt
  oder  in  einem  Arbeitshause  oder  in  einer  Besserungs.
anstalt  untergebracht  ist.  Hat  er  aber  im  Inland  Angehörige,
die  er  ganz  oder  vorwiegend  aus  seinem  Arbeitsverdienst  unterhalten
  hat,  so  wird  ihnen  das  Ruhegeld  überwiesen.

77
        <pb n="284" />
        Schließlich  ruhen  auch  Ruhegeld  und  Rente,  so  lange  sich
der  Berechtigte  ohne  Zustimmung  des  Nentenausschusses  gewöhnlich
  im  Auslande  aufhält.

XlIII.  Leipziger  Wohlfahrtseinrichtungen.

1.  Gruppe.
Obdach  und  Wohnung.

Altersheimstätten-Verein  will  vereinsamten,  hilflosen,  alten
Leuten  ein  möglichst  mietfreies  Heim  bieten  und  sich  ihrer
auch  sonst  in  christlicher  Liebe  nach  Kräften  annehmen.  Zur
Erfüllung  dieses  Zweckes  hat  der  Werein  seine  erste  Altersheimstätte
  in  Plagwitz,  Elisabeth-Allee  43/45  eröffnet,  wo
23  Personen  in  3  Klassen  Wohnung  und  Beköstigung  finden.
Dem  Heim  steht  eine  im  Leipziger  Diakonissenhause  ausgebildete
  Schwester  vor.  An  der  Denkmals-Allee  in  L.-Stötteritz
hat  der  Verein  drei  weitere  Häuser  —  das  Matthäi-Stift  —
erbaut,  wo  am  1.  April  1913  60  Personen  —  ebenfalls  in
3  Klassen  —  Aufnahme  gewährt  worden  ist.  In  jedem  der
unter  sich  verbundenen  Häuser  ist  eine  Leipziger  Diakonissin
tätig.  Vorsitzender  des  Vereins  ist  Herr  Pfarrer  D.  Kaiser,
Oessingstr.  5.

Altersversorgungs-  Anstalt  (israel.),  Nordstr.  15,  gewährt
alten  Israeliten,  wenn  sie  während  der  letztverflossenen
15  Jahre  als  Angehörige  der  hiesigen  israelitischen  Religionsgemeinde
  hier  ununterbrochen  gewohnt  haben,  ein  behagliches
  Heim  und  volle  Verpflegung.  Die  Anstalt  wird
vom  israelitischen  Wohltätigkeitsverein  unterhalten.

Asplverein  für  Obdachlose  gewährt  Obddachlosen  für  eine
Nacht  oder  für  einige  Nächte  unentgeltlich  Obdach,  Abendsuppe
  und  Frühstück.  Er  unterhält  2  Asyle,  und  zwar:
Talstr.  28  für  männliche  Obdachlose  und  Friedrichstr.  17
für  weibliche  Obdachlose.

Baugesellschaft,  gemeinnützige  —,  hat  in  L.-Lößnig  in
offener  Bauweise  137  Häuser  mit  1107  kleinen  Wohnungen
für  Minderbemittelte  errichtet  (366  vierräumigen,  705  dreiräumigen,
  36  zweiräumigen).  Das  im  Sommer  1913  er-78
        <pb n="285" />
        öffnete  Verwaltungsgebäude  enthält  eine  Kinderbewahranstalt,
Brause-  und  Wannenbäder,  eine  Bücherei,  ein  Kasino  für
die  Mieter,  sowie  die  Geschäftsräume  und  4  Wohnungen.
Geschäftsstelle:  L.-ößnig,  Lobstädter  Str.  14.

Daheim  in  L..  Plagwih,  Weißenfelser  Str.  18,  gewährt  in  der
Abteilung  1  kaufmännischen  Gehilfinnen,  Lehrerinnen  usw.,
sowie  alleinstehenden  Damen  in  Einzelzimmern  Wohnung
und  Beköstigung.  —  Die  Abteilung  II  ist  für  alleinstehende
Mädchen  bestimmt,  um  sie  vor  den  Gefahren  des  Schlafstellenwesens
  zu  bewahren  und  ihnen  für  die  freie  Zeit  den
Rückhalt  der  Familie  zu  gewähren.

Daheim  für  Arbeiterinnen,  Sophienstr.  28,  gewährt  alleinstehenden
  jungen  Arbeiterinnen,  denen  es  das  Elternhaus
ersetzen  will,  Wohnung  und  Frühstück  für  wöchentlich  1,50.4
bis  1,75  ,  Mittagstisch  für  wöchentlich  1,90  +.  Vorsteherin:
  Frl.  M.  Seiler,  Hausmutter:  Frl.  Helene  Härtel.

St.  Elisabethhaus  (kath.),  Rudolphstr.  7,  E.,  bietet  armen
und  alten  alleinstehenden  Personen,  die  der  häuslichen  Pflege
entbehren,  Unterkunft.

St.  Elisabethheim,  Rudolphstr.  5,  1,  bietet  katholischen  stellenlosen
  weiblichen  Personen  Interkunft  und  Stellenvermittlung.

Frauenheim  in  Borsdorf  bietet  heimat.  und  obdachlosen
Frauen  und  Mädchen  Unterkunft,  siehe  auch  S.  8.

Freundinnen,  internationaler  Verein  der  Freundinnen
junger  Mädchen  erteilt  jungen  Mädchen  des  In-  und  Auslandes,
  die  in  Stelle  gehen,  unentgeltlich  Schutz  und  Rat.
Vorsicende  für  Sachsen,  Abteilung  Leipzig:  Frl.  Marie
Wach,  Richard  Wagnerstr.  1.  Schriftführerin:  Frl.  M.  His,
Königstr.  22,  Erdg.

Heilsarmee  unterhält  in  L.-Lindenau,  Birkenstr.  5  (Gartengeb.)
ein  Heim  für  gefallene  Mädchen,  um  sie  durch  Anleitung
zur  Arbeit  und  durch  religiöse  Belehrung  wieder  auf  ordentliche
  Wege  zu  bringen.  Es  wird  versucht,  die  Mädchen  so
lange  in  der  Anstalt  zu  halten,  bis  sie  gebessert  und  gefestigt
  sind,  daß  sie  in  eine  Stellung  gebracht  werden  können;
auch  dann  bleiben  die  Mädchen  noch  mit  dem  Heime  in
Verbindung,  das  ihnen  mit  Nat  und  Hilfe  beizustehen  sucht.

79
        <pb n="286" />
        Aufgenommen  werden  alle  Mädchen  ohne  Unterschied  der
Konfession  und  gleichviel,  ob  sie  vom  Gefängnis  oder  von
der  Straße  kommen.  Die  Aufnahme  wird  unentgeltlich  gewährt.
  Außerdem  unterhält  die  Heilsarmee  hier  noch  zwei
Missionsstationen,  und  zwar:  Blücherplatz  1  und  indenau,
Merseburger  Str.  33.  Leiterin  des  Heims:  Anna  Hübscher.

Heim  für  alleinstehende  Frauen  und  Mädchen,  L.-Olagwitz,

  Weißenfelser  Str.  18,  siehe  Daheim.

Heim  des  Frauengewerbevereins  (Schügzenstr.  15,  III)  bietet

erwerbstätigen  Frauen  und  Mädchen  für  monatlich  48—60.4
ein  gutes  Heim  mit  voller  Verpflegung,  sowie  nicht  im  Heim
wohnenden  erwerbstätigen  Damen  für  60  F  Mittagstisch
mit  Kaffee.  Vorsitzende:  Frau  G.  Dumstrey-  Freytag,
Nikolaistr.  17,  III.

Herbergen  zur  Heimat,  und  zwar:  Herberge  Arndtstr.  51,

Herberge  ll  Gneisenaustr.  10  und  Herberge  lll  Täubchenweg
  14.  Alle  Herbergen  werden  vom  Vereine  für  Innere
Mission,  Roßstr.  14,  unterhalten  und  gewähren  für  30  bis
75  &amp;amp;  Nachtlager,  für  10  F  einen  Teller  Suppe  oder  Kaffee
mit  Brötchen  und  für  40  F  Mittagstisch.  Außerdem  unterhält
  der  Verein  für  Innere  Mission  in  der  Seeburgstr.  21
ein  Vereinsgasthaus  für  solche  Reisende,  denen  eine  Herberge
  zur  Heimat  nicht  mehr  genügt,  aber  die  in  Hospizen
üblichen  Preise  zu  hoch  sind.

Johannishospital,  Hospitalstr.  36,  mit  Zweiganstalt  in

80

Leipzig-Reudnigt,  Riebeckstr.  37/47,  Stötteritzer  Str.  45  und
Friedrich-Wilhelm.-  Str.  18,  Zweiganstalt  II  in  L.-Thonberg,
Riebeckstr.  49,  gewährt  gegen  einmalige  Einzahlung  von
1000.4  für  die  Person  unbescholtenen  Leipziger  Einwohnern
auf  Cebenszeit  Unterkommen  und  Unterhalt,  wenn  die  Bewerber
  1.  in  Alt-Leipzig  geboren  sind  und  seit  Jahren  hier
wohnen  oder  2.  mindestens  65  Jahre  alt  sind  und  3.  Armenunterstützung
  nicht  beziehen  oder  bezogen  haben.  Obwohl
erst  im  April  1913  die  Zweiganstalt  I  bezogen  worden  ist,
find  bereits  wieder  soviel  anwartsberechtigte  Bewerber  vorgemerkt,
  daß  eine  Aufnahme  vor  3—4  Jahren  nicht  erfolgen
  kann.
        <pb n="287" />
        Jedidja,  Kinderheim  Gohlis  Kaiser-  Friedrichstr.  16  (nimmt
auch  Tageskinder).  Es  bietet  unehelichen  Kindern  die  mindestens
  6  Monate  alt  sein  müssen  eine  bleibende  Heimat.
Bei  der  Aufnahme  sind  Geburtsschein,  Impfschein  und  die
nötigen  Kleider  mitzubringen.  Pflegegeld  monatlich  204
im  voraus,  Besuchszeit:  Sonntag  nachm.  3—5  Ahr.

Kellnerheim,  christliches  —,  Czermaks  Garten  10,  bieter
den  männlichen  Angestellten  des  Gastwirtsgewerbes,  die  sich
im  Stellungswechsel  befinden,  eine  behagliche  Heimstätte  mit
christlicher  Hausordnung  und  außer  ihnen  auch  ihren  in
teipzig  und  Umgegend  in  Stellung  befindlichen  Berufsgenossen
  einen  Mittelpunkt  für  edle  Geselligkeit  und  eine
Erholungsstätte  an  arbeitsfreien  Tagen.

Lehrlingsdaheim,  Gneisenaustr.  10,  gewährt  unbescholtenen
Lehrlingen,  die  weder  bei  ihren  Angehörigen,  noch  beim
behrherrn  wohnen  können,  um  sie  vor  den  Gefahren  des
Schlafstellenwesens  zu  bewahren,  ein  gutes  Heim  und  volle
Verpflegung  (Kosten:  monatlich  40  J0.

Leipziger  Männerheim,  Körnerstr.  45  (Hintergebäude),  gewährt
  Obdach-  und  Arbeitslosen  kostenlos  Obdach  und  Verpflegung.
  Die  Insassen  haben  dafür  in  der  Werkstatt  Brennholz
  zu  spalten,  das  verkauft  wird.  Sie  erhalten,  wenn  sie
länger  dableiben,  den  Aberschuß  von  ihrer  Arbeit  ausbezahlt.
Stellungslose  aus  anderen  Berufen  werden  möglichst  ihren
Anlagen  entsprechend  beschäftigt.  Das  Heim,  das  der
Inneren  Mission  nicht  angeschlossen  ist,  hat  vorläufig
30  Berten  in  einzelnen  Räumen,  höchstens  stehen  3  Betten
in  einem  Zimmer,  auch  die  Speiseräume  sind  für  die  verschiedenen
  Berufsklassen  getrennt.  Inhaber  und  Leiter  des
Männerheims  ist  Herr  Herm.  Weiberg.  Fernspr.:  31  754.

Gustav--de-  Liagre-Häuser.  Die  diesen  Namen  führende
Gesellschaft  vermietet  im  Sinne  des  verstorbenen  Herrn
Gustav  de  Liagre  in  den  beiden  Grundstücken  Sebastian-Bach-Str.
  35  und  37  an  AUnbemittelte  kleine  Wohnungen
zu  geringem  Preise  und  verwendet  den  sich  etwa  ergebenden
Überschuß  zugunsten  der  Mieter  oder  zu  sonstigen  wohltätigen
  oder  gemeinnützigen  Zwecken.

6  81
        <pb n="288" />
        Männerheim,  Arndtstr.  51,  gewährt  willensschwachen,  alleinstehenden
  jungen  Männern  ein  christliches  Heim  (Oflegekosten
wöchentlich  11,50  4).  Es  gehört  dem  Werein  für  Innere
Mission,  Roßstr.  14,  der  die  darin  aufgenommenen  vLeute
meist  in  seiner  Schreibstube  beschäftigt.

—  Männerheim  von  Herm.  Weiberg  siehe  Seite  81.

Marienheim,  Marienstr.  14,  schügz#  stellenlose,  gesittete  Mädchen
(Dienstmädchen,  Köchinnen  usw.)  durch  billige  Verpflegung
(täglich  1  4),  mütterliche  Beratung  und  schnelle,  sichere
Stellenbeschaffung  vor  Ausbeutung  und  Verführung,  bietet
den  in  der  Stadt  dienenden  Mädchen  in  der  freien  Zeit  eine
gemütliche  Heimstätte  und  gewährt  kaufmännischen  Gehilfinnen
uUsw.  gute  Wohnung  und  Verpflegung  (von  50  A  an  monat  -
lich).  Vors.:  Dr.  jur.  Junck,  Marke  9;  Vorsteherin:  Fräul.
J.  Härtel.

Marthahaus,  Söhrstr.  9,  gewährt  unbescholtenen  weiblichen
Dersonen,  die  Stellung  als  Handlungs-  oder  Gewerbegehilfinnen
  oder  als  Dienstboten  suchen,  gegen  geringes  Entgelt
  zeitweilig  Unterkommen,  Beköstigung  und  Schug  vor
sittlichen  Gefahren,  vermittelt  unentgeltlich  Stellen  und  unterhält
  ein  Hospiz  mit  Pension  für  Damen  zu  verschiedenen
Preisen,  sowie  eine  Schwesternstation  (evangelische  Diakonieschwestern)
  für  private  Krankenpflege.  Vors.:  Pastor  Weickert.

Meyersche  Häuser.  Die  Stiftung  für  Erbauung  billiger
Wohnungen  hat  in  L.-Lindenau,  L.-Eutritzsch,  L..Reudnit
und  L.-Kleinzschocher  große  Wohnkolonien  (die  „Meyerschen
Häuser“)  errichtet,  um  nach  dem  Grundsate,  daß  „der  für
die  Wohnung  aufgewendete  Betrag  in  einem  gesunden  (½)
Verhältnisse  zum  Gesamteinkommen  stehen  muß“,  an  Leute
mit  einem  Jahreseinkommen  von  900—1800  Wohnungen
zu  vermieten.  Zu  jeder  Häusergruppe  gehören  Gärten,
eine  Badeanstalt  und  eine  Kinderbewahranstalt.  Mietgesuche
  sind  für  die  Lindenauer  Kolonie  an  die  Geschäftsstelle
  Lindenau,  Albertinerstr.  33,  für  die  Eutritzscher  und
Reudnitzer  Kolonie  an  die  Geschäftsstelle  L.-Reudnitz,  Hofer
Straße  32a,  und  für  die  Kolonie  in  L.HKleinzschocher  nach
Würzburger  Str.  22  zu  richten.

82
        <pb n="289" />
        Ostheim,  L.-Sellerhausen,  Ostheimstr.  Der  Verein  „Ostheim“
erbaute  für  kinderreiche  Minderbemittelte,  besonders  aus
Arbeiterkreisen,  billige,  gesunde  Wohnungen  und  fördert
auch  noch  andere,  hiermit  zusammenhängende  gemeinnügige
Bestrebungen  (bes.  die  Jugendfürsorge).

Salomonsiift,  L.  Reudnitz,  Oftstr.  51/53,  gewährt  in  seinen
7  Häusern  unbescholtenen  und  würdigen  Unbemittelten  zu
einem  geringen  Preise  gute  Wohnungen  und  fördert  zugleich
das  geistige  und  leibliche  Wohl  der  Bewohner.  Der  Wohnungszins
  ist  ebenso  wie  in  den  de-Liagre-Häusern,  Meyerschen
  Häusern  und  im  Ostheim  wöchentlich  im  voraus  zu
entrichten.

—  Säuglingsheim,  Scheffelstr.  42,  siehe  unter  „Wöchnerinnenheim“.


Schachtsches  Stift,  L.-Gohlis,  Werderstr.  22,  gewährt  12
alten  Personen,  und  zwar  6  männlichen  und  6  weiblichen,
die  aus  Gohlis  stammen  oder  dort  wohnen,  unverschuldet
in  Armut  geraten  sind  und  das  50.  Sebensjahr  vollendet
haben,  bis  zu  ihrem  Tode  unentgeltlich  vollständige  Verpflegung.
  Arbeitsunfähige  Personen  sollen  in  erster  Oinie
berücksichtigt  werden.  Das  im  Jahre  1903  neu  erbaute
Stiftungshaus  besteht  aus  einem  drei  Stock  hohen  Gebäude
mit  angrenzendem  Garten.  Im  Erdgeschoß  gelegen  sind  die
QRäume  für  den  Hausverwalter  nebst  großer  Wirtschaftsküche,
  während  die  beiden  übrigen  Stockwerke  die  Wohnungen
  der  Insassen  enthalten.  Der  Garten  wurde  im
Jahre  1905  dadurch  wesentlich  erweitert,  daß  für  eine  spätere
  Vergrößerung  des  Stiftungshauses  der  daneben  liegende
Bauplag  erworben  wurde.  Die  Mittel  zu  dieser  Erwerbung
wurden  durch  Verkauf  des  alten  Stiftungshauses  gewonnen.

Schweizerinnenheim,  Bayersche  Str.  81,  nimmt  unbeschol.
tene  Schweizerinnen  (bes.  Erzieherinnen),  die  stellenlos  sind
und  nicht  in  die  Heimat  zurückkehren  können,  auf  einige  Zeit
auf  und  ist  ihnen  zur  Erlangung  einer  Stelle  behilflich.

—  Stiftung  zur  Erbauung  billiger  Wohnungen,  siehe
unter  Meyersche  Häuser  S.  82.

Wöchnerinnenheim  (Säuglings=  und  Wöchnerinnenheim),
Scheffelstr.  42,  gewährt  Mädchen,  besonders  Dienstmädchen,

6  83
        <pb n="290" />
        die  zum  ersten  Male  vor  ihrer  Entbindung  stehen,  vor  und
nach  derselben  gegen  ein  geringes  Pflegegeld,  oder,  wenn
gänzlich  mittellos,  unentgeltlich  Obdach  und  Schutz.  Die
Mädchen  können  ihre  Entbindung  im  Hause  abwarten,  haben
dann  mindestens  noch  /  Jahr  im  Hause  zu  bleiben  und
ihr  Kind,  wenn  möglich,  selbst  zu  nähren.  Die  von  der
Stadt  zu  versorgenden  Säuglinge  werden  gleichfalls  im
Heim  verpflegt.

Zufluchtsstätte,  Roßstr.  16,  nimmt  heimat.,  obdach-  und
arbeitslose  Mädchen  für  ein  geringes  Pfleggeld  oder  auch
unentgeltlich  zu  vorübergehendem  Aufenthalte  auf  und  ist
zugleich  eine  Heimstätte  für  Arbeiterinnen.

2.  Gruppe.
Ernährung.

Die  Speiseanftalten  und  Volksküchen  gewähren  allen  Vorsprechenden
  gegen  Bezahlung  oder  gegen  Abgabe  einer  Speisemarke
  ein  kräftiges  und  reichliches  Mittagessen.  11—1  Uhr.
Der  Vorstand  der  städtischen  Speisean  stalten  unterhält

zurzeit  12  Anstalten,  und  zwar:

die  Speiseanstalt  1,  Johannisplatz  9,

Töpferstr.  1,
III,  Münzgasse  24,
IV,  L..  Hlagwih,  Ziegelstr.  18/20,
V,  und  Volksküche  L.-Volkmarsdorf:

V..  Sellerhausen,  Wurzner  Str.  55,
„  »  Vl,  L.  Gohlis,  Äußere  Hallische  Str.  125,
„  »  VllLStötkerrtz,Wasserturmstr5
»  »  Vlll,Yorkplatz(Leihhaus),
»  »  IX,  L.-Kleinzschocher,  Gießerstr.  77,
X,  Bayersche  Str.  49;
XI,  L.  Lindenau,  Lüznerstr.  28,  H.  !,
XII,  Notstandsk.,  L.-Li.,  Queckstr.  2,  6-7  Uhr.
fie  gewähren  für  12  &amp;amp;  1  Liter  Gemüse,  für  20  1  Liter
Gemüse  mit  Fleisch  und  verteilen  bisweilen  die  Speisen  auch
unentgeltlich.  —  Vorsitzender:  Herr  Stadtrat  Lampe;  Schatzmeister:
  Herr  Drivatmann  Brun,  Funkenburgstr.  11,1;  Wirtschaftsleiter:
  Herr  Apotheker  Sichler,  Lange  Str.  30.

-

7  7y

—
        <pb n="291" />
        Speiseanstalt  L.-Anger--Crottendorf,  Kohlgartenweg  3.7)

Volksküche  L.-Reudnitz,  Marschallstr.  3.  Täglich  geöffner
(außer  Sonn-  und  Festtags)  von  11½—1  Uhr.  Verwalter
Stadtrat  Oisting,  L.-Neustadt,  Konstantinstr.  10.

Katholische  Volksküchen:  L.-Reudnig,  Friedrich-Wilhelm-Str.
  20  (Wincentiusstift);  L.-Lindenau,  Karl.  Heine-Str.  110,
E.  links,  täglich  geöffnet  von  11½  —2  Uhr  an  Wochentagen.
Verkauf  auch  über  die  Straße.

Der  PVincentiusverein  unterhält  außerdem

Schülersuppenanstalten  in  der  kathol.  Schule,  Alexanderstraße
  35/37,  und  in  der  kathol.  Schule,  L.-Gohlis,  Jägerplatz,
  wo  armen  Schülern  von  den  Grauen  Schwestern  Mittagssuppe
  gewährt  wird.

Israelitische  Speiseanstalt,  Nordstr.  15,  die  vom  „Israelitischen
  Wohltätigkeitsverein“  unterhalten  wird.  In  dieser
wird  an  arme  Familien,  bedürftige  Schulkinder,  jüdische  Handwerker,
  Arbeiter  oder  gering  besoldete  Angestellte,  unbemittelte
Studierende  und  Konservatoristen  ein  kräftiges,  schmackhaftes
Mittagessen  für  10,  20  oder  40  F  verabreicht.  Vors.:  Frau
Anna  Relke.

Außerdem  wird  von  Bezirksvereinen  und  von  der  Lehrerschaft
  in  einigen  Bezirksschulen  armen  schwachen  Schulkindern
ein  Milchfrühstück  gewährt.

3.  Gruppe.
Fürsorge  für  Kranke  und  Genesende.

—  Adorf,  siehe  Leipziger  Heilstätte  bei  Adorf,  S.  92.

Albertzweigverein,  Leipzig,  Alberthaus,  Marienstr.  17,  mit
staatlich  anerkannter  Krankenpflegeschule  am  Stadtkrankenhause
  zu  St.  Georg,  bildet  für  die  Kriegskrankenpflege
Schwestern  aus,  die  dann  im  Frieden  ihre  Kräfte  der  Gemeindepflege,
  den  Krankenhäusern,  der  Privatpflege,  Ge-*)

  Außerdem  bestehen  vorläufig  während  der  Kriegszeit  Filialen  der
Städt.  Speiseanstalt  in  Vordergohlis  und  im  Südviertel,  die  vom  Deutsch.
Ev.  Frauenbund  eröffnet  wurden.  In  Eutriysch  ist  eine  Filiale  in  der
Kinderbewahranstalt,  Seitengasse,  durch  Frau  M.  Hertsch,  eröffnet  worden.
Noch  bestehen  Speiseausgabestellen  die  der  „Kriegsausschuß  sozial  tätiger
Vereine“  ins  Leben  gerufen  hat.  Dieses  Essen  wird  von  bewährten  Gast.

wirten  gekocht!  Näheres  über  Vorstehendes  im  I.  Teil  unter  „Private
Wohlfahrtspflege“.

85
        <pb n="292" />
        nesungs-  und  Kinderheimen  zur  Verfügung  stellen.  Er  unterhält
  auch  im  Alberthaus  Polikliniken  für  innere,  Ohren-,
Hals-  und  Nasen-,  sowie  Lungen-  und  Nerven-Krankheiten
und  für  Augenkranke.

Augenkranke,  Heilanstalt  für,  Stiftung  bei  der  Universität,
Liebigstr.  14,  verpflegt  Augenkranke  im  Hause  zu  niedrigen
Sägen  und  behandelt  in  ihrer  Poliklinik,  die  täglich,  außer
Sonn=  und  Feiertags,  geöffnet  ist,  unbemictelte  Augenleidende
unentgeltlich.  Sprechstunde  von  9—11  Uhr;  für  dringende
Fälle  jederzeit.

Dem  Nate  der  Stadt  Oeipzig  stehen  einige  Freistellen
zu:  Gesuche  um  Perleihung  einer  solchen  Freistelle  sind  an
den  Deputierten,  Herrn  Stadtrat  Dr.  Koehler,  Stadthaus,
zu  richten.

Augustusbad  bei  Radeberg,  Dr.  Willmar  Schwabesche  Heimstättenstiftung.
  Aufnahmegesuche  sind  an  die  Verwaltung  in
Leipzig,  Gellertstr.  9,  zu  richten.

—  Ausschuß  zur  Bekämpfung  der  Schwindsucht,  siehe  unter
Schwindsucht,  S.  96.

Bethlehemstift  in  Bad  Lausick  nimmt  vom  Mai  bis  zum
Oktober  für  1,25  4  täglich  (während  der  großen  Ferien
1,50  4)  schwächliche  Kinder  auf,  die  durch  längeren  Aufenthalt
  in  gesunder  Luft,  sorgfältige  körperliche  Pflege  und
geeignete  Bäder  gekräftigt  werden  sollen.  Die  Anstalt  wird
vom  Verein  für  Innere  Mission,  Noßstr.  14,  unterhalten,
an  den  die  Aufnahmegesuche  zu  richten  sind.

—  Beyer-Stiftung,  siehe  unter  Ferienheim  Lauenstein.

Bienersche  Blindenanstalt,  Salomonstraße  21,  gewährt
12  Zöglingen  (6  Knaben  und  6  Mädchen)  Erziehung,  Unterricht
  und  volle  Verpflegung,  einigen  Tagesschülern  nur
Unterricht  und  Kost.  In  einer  mit  der  Anstalt  verbundenen
Beschäftigungsanstalt  arbeiten  außer  den  größeren  Schülern
auch  einige  erwachsene  Blinde  aus  der  Stadt.

Blinden-Erholungsheim  bei  Grimma,  vom  Verein  zur
Beschaffung  von  Hochdruckschriften  und  von  Arbeitsgelegenheit
  für  Blinde  im  Frühjahr  1908  eröffnet.  Es  nimmt  in
den  Sommermonaten  je  für  3  Wochen  14  bis  16  Blinde
zur  Verpflegung  auf,  um  ihnen  bei  ausgezeichneter  Bekösti-86
        <pb n="293" />
        gung  auf  seinen  langen,  geschützten  Veranden  und  in  den
Parkanlagen  einen  schönen  Aufenthalt  zu  bieten.  Es  werden
auch  Einzelzimmer  mit  Aufschlag  von  5  A  für  eine  Woche
an  Blinde  abgegeben.  Aufnahmegesuche  sind  mit  Angabe
der  Kurzeit  bald  nach  Neujahr  an  Frau  Isabella  Keilberg,
Beethovenstraße  23,  zu  richten.

Chirurgische  Poliklinik,  Liebigstr.  20/22  (im  Krankenhause
St.  Jakob)  für  Unbemittelte  geöffnet:  An  Wochentagen  von
9—12  Uhr,  an  Sonntagen  von  10½—11½  Uhr,  für  dringliche
  Fälle  zu  jeder  Tageszeit.

Chirurgisch-poliklinisches  Institut,  Nürnberger  Str.  55,1.
Wer  chirurgisch  erkrankt  ist,  aber  keiner  Krankenhausbehandlung
  bedarf,  wird  hier,  falls  er  unbemittelt  ist,  unentgeltlich
behandelt;  wochentags  geöffnet  von  9—12  Uhr,  für  neue
Fälle  von  9—7/  11  Lhr,  für  dringliche  Fälle  zu  jeder
Tageszeit.

Diakonissenhaus,  L.  Lindenau,  Gundorfer  Str.  49,  unterhält
neben  der  Schwesternanstalt  ein  Krankenhaus,  in  dem  auf
Anweisung  der  Armenärzte  und  auf  Kosten  der  Armenkasse
auch  Arme  verpflegt  werden  können,  und  eine  Poliklinik,  in
der  den  Vorsprechenden  Rat  und  Hilfe  unentgeltlich  gewährt
  wird.  Aufnahme  im  Krankenhaus  gegen  vorherige
Anmeldung,  ohne  letztere  nur  in  dringenden  Fällen.  Werpflegkosten:
  Erwachsene  in  Leipzig  wohnhaft  täglich  2.4,
von  außerhalb  3.4/,  Kinder  von  2—  12  Jahren  täglich  1,504,
Kinder  bis  zu  2  Jahren  täglich  1  A.  Kassenmitglieder
werden  nach  besonders  mit  der  Kasse  vereinbarten  Sätzen
verpflegt.

Distrikts.  Holiklinik,  Nürnberger  Str.  55,  E.,  zur  unentgeltlichen
  Beratung  und  Behandlung  der  in  den  Distrikten  19
und  35—  41  wohnenden  Armen  und  Tnbemittelten  eingerichtet.


Dürrenberg,  siehe  „Leipziger  Kinderheim  Dürrenberg“  und
„Israel.  Ferien-  und  Solbad-Kolonie“.

Erholungsheim  bei  Hermannsbad  in  Bad  Lausick  gewährt
erwachsenen  weiblichen  Personen  während  der  Sommermonate
gute  Anterkunft  und  volle  Verpflegung.  Der  Preis  beträgt,
wenn  2—3  Personen  ein  Zimmer  gemeinsam  benutzen,  täg-87
        <pb n="294" />
        lich  2  A,  wenn  ein  besonderes  Zimmer  gewünscht  wird,
2,50  A.  Die  Anstalt  wird  vom  hiesigen  Verein  für  Innere
Mission,  Roßstr.  14,  unterhalten,  an  den  die  Aufnahmegesuche
  zu  richten  sind.

Erholungsheim  Naunhof  der  Ortskrankenkasse  für  die  Stadt

Leipzig  nimmt  während  des  ganzen  Jahres  leicht  nervöskranke
  männliche  Kassenmitglieder  auf.  Den  Dfleglingen
werden  Sol.,  Kiefernadel-  und  kohlensaure  Bäder  gewährt,
auch  ist  für  sie  im  Sommer  ein  Sonnenbad  eingerichtet.

Erholungsstätten  für  lungenkranke  Arbeiter  in  Stötterit.

  Die  beiden  Erholungsstätten  für  lungenkranke  männliche
  und  weibliche  Personen  werden  von  der  „Vereinigung
zur  Fürsorge  für  kranke  Arbeiter“  —  Geschäftsstelle:  Querstraße
  25  —  verwaltet  und  bieten  Gelegenheit,  im  Sommerhalbjahr
  eine  mehrwöchige  Kur  in  reiner,  gesunder  Luft  bei
guter  Verpflegung  zu  brauchen.  ODie  Kosten  der  Verpflegung
(tägl.  1,55.4A4)  werden  in  der  Regel  von  der  in  Frage  kommenden
  Krankenkasse  oder  vom  Armenamt,  Stiftungsamt,
von  der  Fürsorgestelle  für  Lungenkranke  oder  auch  von  der
genannten  „Vereinigung“  getragen.  Vors.:  Verlagsbuchbändler
  A.  Voerster.

Ferienheim  Lauenstein  i.  Erzgeb.  (Otto-Beyer.  Stiftung).

Das  Ferienheim  ist  550  m  hoch  in  einem  Naturpark  gelegen
  und  Sommer  und  Winter  geöffnet.  Es  dient  der  Erholung
  von  mämnlichen  und  weiblichen  Angestellten  und
Bureaubeamten.  Kranke  und  Kinder  sind  ausgeschlossen.
Das  Wohnen  ist  frei;  für  vollständige  Verpflegung  und
Bedienung  wird  ein  Entgeld  von  wöchentl.  204  erhoben.
Anfragen  sind  an  Herrn  Otto  Beyer,  Schloßgasse  9,  zu  richten.

Ferienkolonien,  Verein  für  —,  will  armen,  kranken  oder

88

schwächlichen  Leipziger  Schulkindern  während  der  Sommermonate
  in  Solbad,  Gebirgskolonien  oder  im  eignen  Kinderbeim
  zu  Grünhaide  bei  Auerbach  i.  B.  körperliche  Kräftigung
  und  geistige  Erfrischung  verschaffen.  Geschäftsführer
  Herr  Lehrer  Schneider,  Gr.-Wiederigscherstr.  3,  ll,
an  den  die  von  den  Schuldirektoren,  Lehrern  und  Schulärzten
gemachten  Vorschläge  gelangen.
        <pb n="295" />
        Förstel  bei  Raschau  i.  Erzg.,  Dr.  Willmar  Schwabesche  Heimstättenftiftung.
  Aufnahmegesuche  sind  an  die  Verwaltung,
Gellertstr.  9,  zu  richten.

Frauenklinik,  Stephanstr.  7,  gewährt  Schwangeren  3—4
Wochen  vor  und  8—10  Tage  nach  der  Entbindung  kostenlose
  Unterkunft,  entbindet  und  verpflegt  kranke  Frauen  zu
niedrigen  Sätzen  —  in  geeigneten  Fällen  auf  ein  Gesuch
und  ein  Dürftigkeitszeugnis  hin  auch  unentgeltlich  —  und
unterhält  auch  eine  Poliklinik,  in  der  unbemittelte  Frauen
täglich  von  2—3  Uhr  ärztlichen  Rat  unentgeltlich  erhalten,
sowie  eine  geburtshilfliche  Poliklinik,  durch  welche  unbemittelte
  Frauen  in  ihrer  Wohnung  unentgeltlich  entbunden
werden.

Fürsorgestelle  für  Lungenkranke,  Große  Fleischergasse  14,
Treppe  A,  I,  untersucht  Lungenkranke  unentgeltlich  und  klärt
sie  über  diejenigen  Maßnahmen  auf,  welche  zu  ihrer  Genesung
  und  zur  Bekämpfung  der  Tuberkulose  dienen  können.
Die  ärztliche  Behandlung  übernimmt  die  Fürsorgestelle  aber
nicht.  Es  ist  notwendig,  Krankenkassenbuch  oder  Wohnungsmeldeschein,
  und  —  wenn  der  Kranke  schon  in  ärztlicher  Behandlung
  steht  —  eine  ärztliche  Zuweisung  mitzubringen.
Geöffnet:  täglich  von  8—½1  Uhr  vormittags  und  3—66  Uhr
nachmittags,  Sonnabends  von  8—3  Uhr  ununterbrochen;:
für  ärztliche  Untersuchungen:  täglich  von  8—½10  Uhr,
außerdem  Montags  bis  Freitags  von  3—3¾45  Ahr.  Sonntags
  geschlossen.  Kranke,  die  in  ärztlicher  Behandlung  stehen,
werden  nur  dann  untersucht,  wenn  sie  einen  Überweisungsschein
  des  sie  behandelnden  Arztes  mitbringen.

Gebrechliche  Kinder,  Leipziger  Heim  und  Beratungsstelle
  für  —,  siehe  unter  Humanitas,  S.  91.

Geisteskranke,  Hilfsverein  für  —  im  Königreich  Sachsen,
hat  den  Zweck,  das  Verständnis  für  die  Geisteskrankheiten
und  das  Interesse  für  die  Geisteskranken  zu  wecken  und  zu
fördern,  besonders  die  aus  öffentlichen  Anstalten  Entlassenen
zur  Erleichterung  ihres  Wiedereintritts  in  das  bürgerliche
Leben  zu  unterstützen,  auch  den  in  Not  geratenen  Familien
Geisteskranker  Hilfe  zu  gewähren.  Ausschußmitglied  für

89
        <pb n="296" />
        Leipzig·  Stadt  ift  Herr  Dr.  med.  Wahler,  prakt.  Arzt,  Arndtstraße
  37,  Sprechzeit:  wochentags  12  Uhr,  Fernspr.  12  372.

—  Gemeindepflege  siehe  S.  87.

—  Genesungsheim  siehe  unter  Erholungsheim  Lausick.

Gewerkverein  der  Heimarbeiterinnen  Deutschlands  unterhält
  außer  einem  Arbeitsnachweise  (Johannisplatz  8,  I)  in
Zeschwitz  an  der  Harth  ein  Erholungsheim,  wo  in  der  Zeit
vom  1.  Mai  bis  1.  Oktober  Mitglieder  zu  sehr  billigem
Preise  (wöchentl.  2  44)  verpflegt  werden.

Gleesberg  i.  Erzg.  (Neustädtel),  Dr.  Willmar  Schwabesche
Heimstätten-Stiftung.  Aufnahmegesuche  sind  an  die  Verwaltung,
  Gellertstr.  9,  zu  richten.

Halskrankheiten,  Poliklinik  für  —,  Liebigstr.  18a,  für  AUnbemittelte
  an  Wochentagen  von  9—11  TLhr  geöffnet.

Hauspflege.  Der  PVerein  „Hauspflege“  will  Familien,  in
denen  die  Hausfrau  durch  Krankheit  oder  Wochenbett  verhindert
  ist,  den  Haushalt  zu  führen,  durch  Oflegerinnen
Hilfe  gewähren,  damit  der  Hausstand  geordnet  weitergeführt
werden  kann  und  die  Kinder  nicht  in  fremde  Pflege  gegeben
zu  werden  brauchen.  Falls  der  Mann  dazu  imstande  ist,
hat  er  zu  den  Kosten  beizutragen.  Offegegesuche  werden
täglich  von  9—11  Uhr  in  der  Geschäftsstelle,  Stadthaus,
Zw.-G.,  J.  737  (Fernsprecher  Rathaus  Nr.  23)  entgegengenommen.
  Leiterin:  Frau  E.  Brandes.  Außerdem  nehmen
Anmeldungen  entgegen  vormittags  9—10  Uhr  für  Leipzig-Stadt:
  Frau  Direktor  Lehmann,  Christianstr.  21,  I.  Anger:
Frau  Dr.  Hube,  Zweinaundorfer  Str.  22,  I.  Böhlis-Ehrenberg:
  Frau  Anna  Sommerweiß,  Bismarckstr.  28.
Connewitz,  Dölitz  und  Lößnig:  Frau  Pastor  Eger,
Pegauer  St.  36,  I.  Eutritzssch:  Frau  Pastor  Pohonc,
Gräfestr.  18.  Gohlis:  Frau  A.  Breslauer,  Stallbaumstraße
  7,  IUI.  Kleinzschocher:  Frau  Pfarrer  Lohse,  Windorfer
  Str.  47.  Lindenau:  Frau  Pastor  Dr.  Gandert,
Aurelienstr.  54,  I.  Möckern:  Frau  Meta  Müller,  Gohlis,
Außere  Hallische  Str.  20,  I.  Mölkau:  Frau  Fabrikbesitzer
Knauer.  Neustadt:  Frau  Dr.  Hirschfeld,  Eisenbahnstr.  31,  II.
Oysch,  Frau  Pastor  Püschel,  Gartenstr.  2,  Il.  Probstheida:
  Frau  Dr.  Michael,  Probstheida,  Preußenstr.  31.

90
        <pb n="297" />
        Reudnitz:  Frau  S.  Friedel,  Johannisallee  9,  1.  Schönefeld:
  Frl.  Elisabeth  Heink,  Schloß  Schsnefeld.  Stötteris:
Frau  Anna  Leopold,  Arnoldstr.  19,  III.  Volkmarsdorf:
Frl.  B.  Rühl,  Eisenbahnstr.  103.  —  Ferner  für  Militärpaflegen:
  Frau  Militäroberpfarrer  Platz,  Gohlis,  Eisenacher
Str.  65,  I.  Nachmittags  2—3  Uhr  für  Plagwigß:  Frau
Pastor  Wermann,  Fröbelstr.  10,  II.  Schleußig:  Frau
Prof.  Dr.  Kühn,  Brockhausstr.  4,  II.  Stünz:  Frau  Fabrik.
besiger  Kutzer,  Thielmannstr.  20  C.

Hautkrankheiten,  Poliklinik  für  —,  Liebigstr.  20,  im  Krankenhause
  zu  St.  Jakob,  für  Unbemittelte  an  Wochentagen  von
10—12  Uhr  geöffnet.

Humanitas,  Leipziger  Heim  für  gebrechliche  Kinder,  L.-Eutrigsch,
Gräfestr.  23.  Aufnahme  finden  gebrechliche  (verwachsene  und
gelähmte)  Kinder  aus  der  Stadt  Leipzig  und  Umgegend,  die
der  Pflege,  Heilung  und  Erziehung  bedürftig  find.  Die
Pflegkosten  (außer  der  Vergütung  für  orthopädische  Heilmittel)
  betragen  täglich  2  4,  doch  werden  Unbemittelten
weitgehende  Erleichterungen  gewährt.  Anmeldungen  sind  an
Herrn  Med.-Rat  rof.  Dr.  Kölliker,  Nürnberger  Str.  57,
Gartengeb.,  Poliklinik,  zu  richten.  —  Die  Geschäftsstelle  befindet
  sich  Schügenstr.  2,  Erdgesch.,  bei  Herrn  Kaufmann  Reinhold
  Nitzsche.  —  Beratungsstelle  für  gebrechliche  Kinder
Unbemittelter:  P.Eutritsch,  Gräfestr.  23/25,  Dienstags  und
Freitags  von  ½10  —  ½11  Uhr.

Israelitische  Ferien-  und  Solbade-Kolonie  Dürrenberg,
(Alphons-Jacobson-Kinderheim)  wird  vom  „Israelitischen
Wohltätigkeitsverein",  Nordstr.  15,  Vors.:  Solms  Rosenstock,
  König.Johannstr.  27,  in  seinem  eigenen  Grundstücke  in
Keuschberg-Dürrenberg  unterhalten  und  nimmt  während  der
Sommermonate  unbemittelte  kränkliche  Kinder  auf.

Kinderkrankenhaus,  Leipzig-R.,  Platzmannstr.  1,  verpflegt
kranke  Kinder  jeden  Alters,  vom  Neugeborenen  bis  zum  15.
Lebensjahre  —  mit  Ausnahme  von  Geistes-  und  Pockenkranken
  —.  Die  WVerpflegsätze  sind  dem  Charakter  der  Anstalt
  entsprechend  möglichst  niedrig  bemessen;  sie  sind,  wenn
möglich,  monatsweise  im  voraus  zu  entrichten  und  betragen
für  Kinder  aus  dem  Leipziger  Stadtbezirke  täglich  1,75.4,

91
        <pb n="298" />
        für  alle  auswärtigen  2,75  A  für  den  Tag.  Falls  die
Kranken  von  Leipziger  Armenärzten  oder  von  Hausärzten
städtischer  Anstalten  überwiesen  werden,  werden  sie  auf
Kosten  der  hiesigen  Armenkasse  aufgenommen.  Nach  Be—
finden  verleihen  die  beiden  Oberärzte  der  medizinischen  und
chirurgischen  Abteilung  auch  Freistellen  auf  vor  der  Ein—
lieferung  der  Kranken  einzureichende  Gesuche.  In  dringlichen
  Fällen  sind  die  Gesuche  sofort  am  Tage  der  Aufnahme
  zu  stellen.  Jährlich  verfügbare  Freistellenmittel:
17  000  A.  Außerdem  stehen  jährlich  3000  .  Zinsen  der
„Margaretentagsstiftung“  für  die  unentgeltliche  Behandlung
armer  kranker  Kinder,  für  die  Schenkung  von  Schienenapparaten
  usw.  zur  Verfügung.“  aller  Freistellen  bleiben
einer  Ratsbestimmung  entsprechend  ausschließlich  Leipziger
Kindern  vorbehalten.  Haut-  und  Geschlechtskranke  können
auf  Freistelle  nicht  aufgenommen  werden,  tuberkulöse  Kranke
nur  in  beschränktem  Maße.  —  Außerdem  wird  kostenfrei
für  Arme,  eine  medizinische  und  chirurgische  Kinderpoliklinik
unterhalten.  (Wochentags  10—11  u.  2—3  Uhr,  für  dringende
Fälle  —  Werletzungen  usw.  —  zu  jeder  Zeit.)

—  Lauenstein,  Ferienheim,  siehe  unter  Ferienheim,  S.  88.

—  Lausick,  Anstalten  des  Vereins  für  Innere  Mission,  siehe
Bethlehemstift  und  Erholungsheim,  S.  86  u.  87.

Leipziger  Heilstätte  bei  Adorf  nimmt  minderbemittelte
männliche  Leipziger  Lungenkranke  auf,  deren  Leiden  nach
dem  Gutachten  des  Vertrauensarztes  Aussicht  auf  Wiederherstellung
  oder  erhebliche  Besserung  der  Erwerbsfähigkeit
bietet.  Die  für  Uncerkunft,  ärztliche  Behandlung  und  Verpflegung
  in  der  Heilstäcte  zu  entrichtenden  Gesamtkosten  betragen
  für  jeden  Kranken  täglich  3,50  4,  worin  auch  die
Kosten  für  außergewöhnliche  Verpflegungs-  und  Stärkungsmittel
  enthalten  sind.  Aufnahmegesuche  sind  bei  der  Registrande
  B  im  neuen  Rathaus,  Hauptgeschoß,  Zimmer  341,
anzubringen.  Dezernent:  Bürgermeister  Dr.  Weber.

—  beipziger  Heim  für  gebrechliche  Kinder,  siehe  unter  Humanitas,
  S.  91.

Leipziger  Kinderheim  Dürrenberg  (Stadtrat-Octo-Meißner-Stiftung),
  Erholungsstätte  für  solche  kränkliche  Leipziger

92
        <pb n="299" />
        Schulkinder,  welche  schwere  Erkrankungen  überstanden  haben
oder  Neigung  zu  Katarrhen  und  Entzündungen  der  Atmungsorgane
  oder  skrofulöse  Erscheinungen  zeigen,  sowie  an  großer
Schwäche  und  Blutarmut  leiden  und  deshalb  der  Salinenluft
  und  der  Solbäder  bedürfen,  deren  Ernährer  aber  in  bedürftigen
  Verhältnissen  leben.  Das  Kinderheim  nimmt
während  des  Sommers  monatlich  je  100  Kinder  auf;  die
Kosten  betragen  50  K+.  Geschäftsstelle:  Stadthaus,  H.-G.,
Zimmer  793.

Medizinisch-poliklinisches  Institut,  Nürnberger  Str.  55,
gewährt  jedem  Anbemittelten,  der  an  einer  inneren,  Hautoder
  Nerven-Krankheit  leidet  täglich,  außer  Mictwochs,  von
½22  bis  ½83  Uhr  unentgeltlich  ärztlichen  Rat  und  —  bei
nachgewiesener  Armut  —  auch  Arzneimittel.

Milchkolonien  für  arme,  schwache  Schulkinder  werden  während
des  Sommers  von  Schreber-  und  Frauenvereinen  eingerichtet.


Milchanstalt,  Kindermilchanstalt  der  Stadt  Leipzig,  Leipzig-Eu.,
Geibelstr.  44,  soll  durch  Abgabe  von  in  Einzelmengen  gebrauchsbereit
  abgefüllten  Milchmischungen  und  Milchheilmitteln
  an  ganz  junge  oder  erkrankte  Säuglinge  der  Bekämpfung
  der  Kindersterblichkeit  dienen.  Sie  gibt  ihre
Erzeugnisse  nur  auf  ärztliche  Verordnung  ab.  Werabreicht
werden  als  Milchmischung  Verdünnungen  von  Milch  mit
Tee,  Wasser  oder  Schleim  je  nach  Verordnung,  die  auf
Anweisung  mit  Jucker  versüßt  und  mie  Mehl  verdickt  werden
und  als  Milchheilmittel,  Eiweißmilch,  Holländische  Säuglingsnahrung
  (Buttermilch),  Liebigsuppe  und  Malzsuppe,
außerdem  wird  auch  Wollmilch  abgegeben.  Es  kosten  für
Leute  mit  weniger  als  3000  1/1  Einkommen  je  100  Gramm
3  F,  für  die  übrigen  je  100  Gramm  6  ZE,  außerdem  wird
für  jede  Zustellung  beim  niedrigen  Preis  eine  Gebühr  von
5  F,  beim  erhöhten  Preis  eine  solche  von  10  erhoben.
Die  Anstalt  ist  geöffnet  von  Montag  bis  Freitag  8—½1
und  3—½7  Uhr,  Sonnabend  von  8—3  und  Sonn-  und
Feiertags  von  8—11  Uhr.  Fernsprecher  14  120.  Leiter  der
Anstalt:  Privatdozent  Kinderarzt  Dr.  med.  Max  Seiffert.

93
        <pb n="300" />
        Milchspenden  werden  von  Bezirksvereinen  und  von  der  Lehrerschaft
  in  einigen  Bezirksschulen  schwachen,  armen  Schulkindern
  als  Frühstück  gewährt.

Nasenkrankheiten,  Poliklinik  für  —,  Liebigstr.  18a,  für  Unbemittelte
  an  Wochentagen  von  9—11  TUhr  geöffnet.

—  Naunhof,  siehe  unter  Erholungsheim  Naunhof.

Ner  venklinik  der  Universität,  Psychiatrische  und  —,  Windmühlenweg
  20,  nimmt  alle  Geisteskranke  auf,  deren  Unterbringung
  nach  dem  Gutachten  eines  praktischen  Arztes  der
Stadt  Leipzig  nötig  ist  (Zuführung  durch  die  Wohlfahrtspolizei),
  und  unterhält  auch  eine  oliklinik,  die  Dienstags,
Donnerstags  und  Freitags  von  11—1  Uhr  geöffnet  ist.

Ohrenkrankheiten,  Poliklinik  für  —,  Liebigstr.  18a,  für  Unbemittelte
  an  Wochentagen  von  9—11  Uhr  geöffnet.  Außerdem
  werden  für  unbemittelte  (Erwachsene  und  Kinder)  hochgradig
  Schwerhörige  unentgeltlich  mehrmals  im  Jahre
Unterrichtskurse  abgehalten,  in  welchen  das  Ablesen  vom
Mund  zu  erlernen  ist.  Wer  an  solchen  Kursen  teilnehmen
will,  kann  in  der  Poliklinik  während  der  Sprechzeit  Auskunft
  erhalten.

Orthopädische  Chirurgie,  Poliklinik  für  —,  Nürnberger
Straße  57,  Gartengebäude,  zu  orthopädischer,  unentgeltlicher
Beratung  und  Behandlung  geöffnet  Montags,  Mittwochs
und  Sonnabends  von  4—5  Uhr.

Ortskrankenkasse  für  die  Stadt  Leipzig,  siehe  Augustusbad,
  Förstel,  Gleesberg  und  Erholungsheim  Naunhof  und
vgl.  im  übrigen  den  Abschnitt  über  die  Leistungen  der  Ortskrankenkasse,
  S.  30  ff.

—  DPolikliniken,  siehe  unter:  Albertverein,  Augenkranke,
chirurgische  Poliklinik,  chirurgisch-poliklinisches  Institut,  Diakonissenhaus,
  Distrikts-  Holiklinik,  Frauenklinik,  Halskrankheiten,
  Hautkrankheiten,  Kinderkrankenhaus,  Medizinisch-poliklinisches
  Institut,  Nasenkrankheiten,  Nervenklinik,  Ohrenkrankheiten,
  orthopädische  Chirurgie,  Stotterer,  zahnärztliches
Institut.

Rettungsgesellschaft  „Samariterverein  zu  Leipzig“  gewährt
  Verunglückten  und  plötzlich  Erkrankten  die  erste  Hilfe
durch  ihre  4  Sanitäcswachen:  Lessingstraße  4,  Emilienstr.  1,

94
        <pb n="301" />
        Dresdner  Str.  22  und  Plagwitz,  Zschochersche  Str.  16
(Fernspr.  Nr.  503  und  507),  hat  43  Verbandsstationen  (in
den  Polizei,  und  Ratswachen  usw.)  und  an  den  Flüssen
30  Rettungsstationen  eingerichtet  und  erteilt  auch  unentgeltlich
  Unterricht  im  Pfleg=  und  Rettungsdienst.  —  Die
Sanitäcswachen  haben  ununterbrochen  ärztlichen  Dienst  und
sind  Tag  und  Nacht  geöffnet.  —  Für  Uberführungen  Verletzter
  und  Erkrankter  besitzt  die  Rettungsgesellschaft  4  eigene
Krankenautomobile.  Bestellungen  für  diese  Wagen  werden
von  allen  4  Sanitätswachen  entgegengenommen.

Sachsenstiftungen  zu  Franzensbad  und  Teplitz  gewähren  unbemittelten,
  nicht  über  60  Jahre  alten  Sachsen  aus  den  bes.-seren
  Ständen  unentgeltlichen  Genuß  der  Quellen  beider
Kurorte.  Almosenempfänger  sind  ausgeschlossen.  Anmel.
dungen  sind  bis  zum  1.  März  an  den  Sekretär,  Herrn
Justizrat  Dr.  Röntsch,  Markt  3,  zu  richten.  Dem  Gesuche
sind  beizufügen:  1.  behördliches  Zeugnis  der  Bedürftigkeit,
mit  Angabe  des  Wohnortes,  Standes  und  Alters,  2.  Zeugnis
  der  sächsischen  Staatsangehörigkeit  oder  Geburtsurkunde,
3.  Zeugnis  eines  Arztes,  das  einen  kurzen  Krankenbericht
enthalten  und  weiter  bescheinigen  muß,  daß  der  Gesundheitszustand
  des  Bewerbers  den  Gebrauch  der  Quellen  „von
Franzensbad  oder  Teplitz  wesentlich  erfordert,  4.  Porto  für
Rücksendung  der  Zeugnisse  1  und  2,  die  sonst  nicht  freigemacht
  werden.  Nach  dem  1.  März  eingehende  Gesuche
werden  nicht  berücksichtigt.

Sächsische  Stiftung  vom  26.  Juli  1811  gewährt  armen
Kranken  zum  Besuche  von  Bad  Elster  und  Teplitz  Unterstützungen
  oder  Freistellen.  Den  bis  zum  15.  März  beim
Kal.  Ministerium  des  Innern,  4.  Abt.,  einzureichenden  Unterstützungsgesuchen
  sind  beizufügen  ein  ärztliches  Zeugnis,  ein
Staatsangehörigkeitsausweis  und  ein  Mittellosigkeitszeugnis.

—  Samariterverein,  siehe  unter  Rettungsgesellschaft,  S.  94.

—  Säuglingsheim,  Scheffelstr.  42,  siehe  „Wöchnerinnenheim“,
  S.  83.

Schulzahnklinik  (städtisch),  Nonnenmühlgasse  10,  UI,  Sprechzeit:
  täglich  von  ½9—12  und  ½3—5  Uhr,  außer  Sonnabends
  nachmittags,  Sonntags  und  Feiertags.  Fern-95
        <pb n="302" />
        sprecher  Nr.  19626.  Behandelt  werden  die  Schüler  der
Leipziger  Volksschulen  und  der  katholischen  Bürgerschulen,
und  zwar  die  Schüler  der  Bürgerschulen  gegen  ein  Entgelt
von  2.,  die  der  Bezirksschulen  gegen  ein  solches  von  1l  A
während  eines  vollen  Jahres  vom  ersten  Eintritt  in  die  Behandlung
  an  gerechnet.  Die  Inhaber  von  Schulfreistellen,
die  Kinder  von  Armen,  sowie  Jieh-  und  Weisenkinder
werden  unentgeltlich  behandelt.  Die  Behandlung  erfolgt
durch  5  Schulzahnärzte  und  erstreckt  sich  auf  alle  zahnärztlichoperativen
  Maßnahmen  (Jahnfüllungen,  Jahnziehen  usw.).

Schwindsucht,  Ausschuß  zur  Bekämpfung  der  —  zur

wirksameren  Bekämpfung  der  Tuberkulose  hat  sich  im  Herbst
1913  aus  den  Kreisen  der  Vereinigung  zur  Fürsorge  für
kranke  Arbeiter  ein  besonderer  Ausschuß  gebildet,  der  in
enger  Fühlung  mit  den  Behörden  und  wohltätigen  AUnternehmungen
  den  Kampf  gegen  die  Tuberkulose  auf  breitere
Grundlage  stellen,  insbesondere  der  Fürsorgestelle  für  Lungenkranke
  größere  Mittel  zuwenden,  das  Interesse  der  Offentlichkeit
  mehr  auf  sie  lenken  und  durch  Aufklärung  und  Einrichtung
  neuer  Fürsorgemaßnahmen  die  Tuberkulose  bekämpfen
  will.  1.  Vorsitzender:  Herr  Schriftsteller  Achilles;
2.  Vorsitzender:  Herr  Dr.  mecd.  Nebel.  Geschäftsstelle:  Querstraße
  25.

Sorg  i.  V.,  siehe  „Leipziger  Heilstätte  bei  Adorf“,  S.  92.

Stotterer.  In  der  Poliklinik  für  Ohren-,  Nasen-  und  Halskrankheiten,

  Liebigstr.  18a,  werden  für  unbemittelte  (Erwachsene
  und  Kinder)  mit  Sprachgebrechen  behaftete  Personen
  unentgeltlich  mehrmals  im  Jahre  Unterrichtskurse  abgehalten.
  Wer  daran  teilnehmen  will,  kann  in  der  Poliklinik
  während  der  Sprechzeit  Auskunft  erhalten.

Stötteris,  siehe  „Erholungsstätten“,  S.  88.

Taubstummenanstalt,  Königliche,  Talstr.  38,  gewährt  taub-96



stummen  Kindern  für  einen  geringen  Kostenbeitrag  Anterricht
  und  volle  Verpflegung.  Am  Unterricht  nimmt  auch
eine  größere  Anzahl  nicht  in  der  Anstalt  wohnender  Schüler
gegen  Entrichtung  eines  mäßigen  Schulgelds  oder  unentgeltlich
  teil.
        <pb n="303" />
        —  Taubstummen-  Frauenverein,  siehe  unter  „Frauenverein“.


Taubstummen-WVerein,  Allgemeiner  —  (e.  V.),  1864  gegründet,
  unterstützt  nach  seinen  Sazungen  vorübergehend
solche  Taubstumme,  welche  durch  lange  Krankheit  oder  Verdienstlosigkeit
  in  Not  geraten  sind.  Vorsitzender  ist  Herr
Wilhelm  Wobst,  Täubchenweg  67.

—  Triersches  Institut,  siehe  unter  „Frauenklinik".

Vereinigung  zur  Fürsorge  für  kranke  Arbeiter  will  die
staatliche  Arbeiterversicherung  durch  private  Liebestätigkeit
ergänzen  und  gewährt  zu  diesem  Zwecke  Uncterstützungen  an
Personen,  die  bei  Krankenkassen  ausgesteuert  sind,  ferner
Kurbeihilfen,  Familienunterstützung,  Verpflegungsgeld  an
Krankenanstalten,  Wöchneri  terstützung,  Sterbegeld
und  sonstige  Unterstützungen,  die  aus  Billigkeitsgründen  geboten
  erscheinen.  Wöchnerinnenunterstützung  und  Sterbegeld
  können  jedoch  nur  gewährt  werden,  wenn  die  Krankenkasse
  nach  ihren  Sazungen  nichts  geben  kann.  Unterstützungs.
gesuche  sind  an  die  Geschäftsstelle  der  Vereinigung,  Querstraße
  25,  zu  richten.

Volkshygiene,  Deutscher  Verein  für  —,  Ortsgruppe
Leipzig,  will  die  Ergebnisse  hygienischer  Forschung  verbreiten,
  die  Volksgesundheit  heben  und  hat  dazu  auch  Ferienbeschäftigungen
  (Wanderungen,  Baden,  Naturzeichnen,
Gartenarbeiten)  eingerichtet.  Vorsigender  ist  Herr  Geheimer
Kommerzienrat  I.  Meißner,  Sidonienstr.  18,  Schriftführer
Herr  Dr.  med.  Wagner,  Grassistr.  18.

Walderholungsstätte  Naunhof,  siehe  unter  „Erholungsheim
  Naunhof“.-Wöchnerinnen,

  Verein  der  Loge  „Balduin  zur  Linde“  zur
Unterstütung  hilfsbedürftiger,  verheirateter  —,  gewährt  besonders
  Nahrung,  Milch  und  Kleidungsstücke  für  Mutter
und  Kind.  Der  Verein  wird  von  der  Loge  „Balduin  zur
binde“  geleitet,  die  die  Stadt  in  9  Oistrikte  eingeteilt  hat,
bei  deren  Vorsteherinnen  die  Unterstützungsgesuche  anzubringen
  sind.  In  den  Vororten  können  Anterstützungen  nur
gewährt  werden,  wenn  die  Wöchnerinnen  von  den  dort  be-7

  97
        <pb n="304" />
        98

stehenden  Frauenvereinen  als  bedürftig  anerkannt  worden
find.  Kassiererin:  Frau  Dr.  Hirt,  Hauptmannstr.  2.  —
1.  Distrikt:  umfaßt  die  innere  Stadt,  Glocken-,  Seeburg-,
Friedrich-,  Leplay-,  Turner-  und  Brüderstr.  sowie  Eutrit#sh,
Gohlis,  Neuschönefeld  und  Neustadt.  Vorsteherin:  Frau
Geheimrat  His,  Königstr.  22.  —  2.  Distrikt:  umfaßt  die
Nordvorstadt  vom  Blücherplaß  bis  zur  Rosentalgasse.  Vorsteherin:
  Frau  Prof.  Rassow,  Gustav--Adolf.  Str.  12.  —
3.  Distrikt:  umfaßt  Wintergarten-,  Hofmeister-,  Schützen.,
Tauchaer  Str.,  Hahnekamm,  Johannisgasse,  Hospital-,  Nürnberger-,
  König-,  Stephan-,  Roß-,  Sternwarten=  und  Bauhofstr.
  Vorsteherin:  Frau  Hauptmann  Frenzzel,  Rabensteinplatz
  2.  —  4.  Distrikt:  umfaßt  Karolinen-,  Kohlenstraße,
Windmühlen-  und  Dösener  Weg,  Albert-,  Schletter-,  Hohe.,
Sidonien-  und  Bayersche  Str.  und  alle  zwischen  diesen  und
der  Südstr.  gelegenen  Straßen.  WVorsteherin:  Frau  Prof.
Traut,  Kronprinzstr.  15.  —  5.  Distrikt:  umfaßt  Süd-  und
Kochstr.  und  alle  zwischen  diesen  und  der  Brandvorwerkstr.
gelegenen  Straßen  sowie  Connewih  und  Thonberg.  Vorsteherin:
  Frau  Assessor  Schilling,  Molkkestr.  22.—  6.  Oistrikt:
umfaßt  Sophien-  und  Körnerstr.  bis  an  die  Bayersche  Str.,
Brau.,  Lützow-,  Mahlmann=  und  Zeiter  Str.  sowie  Anger-Crottendorf,
  Schönefeld  und  Volkmarsdorf.  WVorsteherin:
Frau  Anna  Jung-Schreber,  Zeitzer  Str.  8.  —  7.  Distrike:
umfaßt  Liebig-,  Emilien-  und  Windmühlenstr.,  die  Petersvorstadt
  von  der  Kurprinz-  bis  zur  Harkort-  und  Dufourstr.,
den  Floßplatz  und  den  Teil  der  Albertstr.  zwischen  Zeiter  Str.
und  Floßplatz,  Alexander.,  Reichel-  und  Moritstr.  und  den
alten  Amtshof  sowie  Möckern,  Reudnitz,  Sellerhausen  und
Kleinzschocher.  Vorsteherin:  Frau  Hauptmann  Schulz-Trinius,
  Elsterstr.  11.  —  8.  Distrikt:  umfaßt  sämtliche  von
der  Tauchnitbrücke  an  links  der  Pleiße  gelegenen  Straßen
einschl.  des  Ranstädter  Steinwegs  und  der  Frankfurter  Str.
Vorsteherin:  Frau  Dr.  Hirt,  Hauptmannstr.  2.  —  9.  Oistrikt:
umfaßt  Brandvorwerk-  und  Schenkendorfstr.  sowie  Schleußig.
Vorsteherin:  Frau  Sanitätsrat  Nakonz,  Grassistr.  40;
eindenau  und  Plagwitz:  Fräulein  Marie  Weber,  Keiser-Wilhelm-Str.
  10,  III.
        <pb n="305" />
        Zahnärztliches  Institut  der  Universität,  Nürnberger
Straße  57,  II.  Stock,  gewährt  Unbemittelten  kostenlose  Hilfe
und  ist  mit  Ausnahme  des  Sonntags  täglich  geöffnet,  erstmalige
  Untersuchung  und  Behandlung  von  8—9  Uhr  vormittags.


—  Zahnklinik  für  Schulkinder,  siehe  unter  „Schul.Zahnklinik“.


Die  Stadt  Leipzig  unterhält  außerdem:

das  Krankenhaus  zu  St.  Jakob,  Liebigstr.  20,

mie  der  Zweiganstalt  Stötteritz,  Holzhäuser  Str.  44

(Hermannhaus),  für
das  Krankenhaus  zu  St.  Georg,  Eu.,  Delitzscher  Körper-Landstraße,

  kranke,
das  HPfleghaus  1,  Täubchenweg  4,

7?7y  77  II,  77  77,
die  Heilanstalt  Thonberg  (für  Drivatkranke)  für  Geisteskranke.


4.  Gruppe.
Bekämpfung  der  Trunksucht.

Deutscher  Bund  abstinenter  Frauen  bekämpft  den  Alkoholismus,
  indem  er  besonders  durch  die  Frauen  auf  die
Frauen  und  Mütter  unseres  Volkes  einzuwirken  sucht.
Dies  will  er  durch  Vorträge,  Mütterabende,  Flugblätterverteilung
  und  andere  Veranstaltungen  erreichen,  welche  die
Frauen  über  die  Ergebnisse  der  modernen  Alkoholforschung
aufklären  und  ihnen  die  Wirkungen  des  Alkohols  auch  in
ihren  Beziehungen  zu  Mutter-  und  Familienglück  und  zur
Volkswohlfahrt  zeigen.  Der  Verein  unterhält  das  „Königin-Luise--Haus“
  am  WGölkerschlachtdenkmal,  arbeitet  mit  der
Fürsorgestelle  für  Alkoholkranke  Hand  in  Hand,  verlangt
von  seinen  Mitgliedern  Enthaltsamkeit  auf  die  Dauer  der
Mitgliedschaft,  nimmt  aber  auch  mäßige  Frauen  als  sogen.
„Gönnerinnen“  auf.  Vorsitzende  der  Ortsgruppe  Leipzig  ist
Fräulein  Mathilde  Kutscher,  Gartenvorstadt  Marienbrunn.

Deutscher  Verein  gegen  den  Mißbrauch  geistiger  Getränke
  verlangt  von  seinen  Mitgliedern  kein  Enthaltsam-7

  99
        <pb n="306" />
        keitsgelübde.  Er  bekämpft  den  übermäßigen  und  gewohnheitsmäßigen
  Genuß  alkoholischer  Getränke,  verlangt  aber
auf  Grund  der  Ergebnisse  der  neueren  Wissenschaft,  die  er
zu  verbreiten  bestrebt  ist,  für  jugendliche  Personen  bis  zur
Mündigkeit,  allermindestens  bis  zur  Erlangung  der  Geschlechtsreife,
  völlige  Enthaltung  vom  Alkohol  in  jeder  Form.
Er  sucht  die  Gesetzgebung  und  Verwaltung  in  der  Bekämpfung
der  Alkoholgefahr  zu  unterstütgen  und  die  Bevölkerung  durch
Vorträge  und  Schriftenverbreitung  über  diese  Gefahr  aufzuklären.
  In  den  letzten  Jahren  hat  seine  Tätigkeit  in  dieser
Richtung  einen  erfreulichen  Aufschwung  genommen,  auch  hat
er  in  steigendem  Maße  sein  Augenmerk  der  Trinkerfürsorge
zugewandt.  Er  steht  an  der  Spitze  der  Vereinigung  zur  Bekämpfung
  der  Alkoholgefahr.  Ehrenvorsitzender  des  Ceipziger
  Vereins  ist  Herr  Justizrat  Dr.  Gensel,  Hillerstr.  3.
Vorsitzender:  Herr  Studienrat  Prof.  Dr.  Hartmann,  Gohlis,
Fechnerstr.  6.

Fürsorgestelle  für  Alkoholkranke,  Stadthaus,  Zwischen-G.,
Z.  Nr.  737,  will  nach  dem  Beispiel  Bielefelds  Familien,
die  unter  der  Trunksucht  eines  Mitgliedes  zu  leiden  haben,
durch  Männer  und  Frauen  Rat  und  Hilfe  bringen.  Die
Fürsorger  und  Fürsorgerinnen  bemühen  sich  durch  Besuche,
Unterredungen  und  sonstige  der  Eigenart  des  einzelnen  Falles
anzupassende  Maßnahmen  die  ihnen  gemeldeten  Trinker  und
ihre  Familien  aus  ihrer  Not  zu  befreien;  sie  bedienen  sich
bei  ihrer  Tätigkeit  der  Hilfe  der  hiesigen  Mäßigkeits-  und
Enthaltsamkeitsvereine  und  bleiben  auch  mit  dem  Armenamte
  in  enger  Verbindung.  In  einem  vom  Armenamte  der
Trinkerfürsorge  zur  Verfügung  gestellten  Zimmer  hält  die
Sekretärin  jeden  Dienstag  und  Donnerstag  von  3—5  Uhr
Sprechstunden  ab,  erteilt  dabei  Auskünfte  und  nimmt  Mel.
dungen  entgegen.

Guttempler-Logen  erstreben  die  Abschaffung  des  Gebrauchs
geistiger  Getränke,  verlangen  von  ihren  Mitgliedern  Enthaltsamkeit,
  klären  über  die  Alkoholgefahr  auf  und  suchen
Trinker  zu  retten.  In  Leipzig  bestehen  zurzeit  10  Logen;
Vorsitzender  des  Verbandes  der  Leipziger  Guttemplerlogen
des  J.  O.  G.  T.  ist  Herr  Lehrer  Max  Lösch,  L..Gohlis,

100
        <pb n="307" />
        Beaumontstr.  14,  IIl,  l.  Von  den  Herren  Distriktsvorstehern
und  Armenpflegern  sind  ihm  Mitteilungen  über  alkoholgefährdete
  Personen  jederzeit  willkommen.

Heilstätte  für  alkoholkranke  weibliche  Personen  in
Borsdorf.  Die  Anstalt  ist  an  das  Frauenheim  (s.  S.  103)
angeschlossen  und  nimmt  zu  mindestens  einjähriger  Kur  gegen
ein  Oflegegeld  von  180—720.4  jährlich  solche  Kranke  auf.
Anmeldungen  nimmt  der  Verein  für  Innere  Mission,  Roßstraße
  14,  entgegen.

—  Trinker  fürsorgestelle  siehe  Fürsorgestelle  für  Alkoholkranke,
  S.  100.

Trinkerrettungsvereine:

Blaues  Kreuz  1l:  Okto-Schill-Str.7  (Blaukreuzheim);  Sprechstunden:
  wochentags  von  8—10  Uhr  vormittags;  Zusammenkünfte,
  bei  denen  jedermann  willkommen  ist:  Sonntags
  abends  8  Uhr  und  Mittwochs  abends  ½9  Uhr.
Zweigstellen:  Leipzig-Lindenau,  Demmeringstr.  18  (verbunden
  mit  einem  Männerheime  für  Obdach-  und  Heimatlose
  und  einem  Kindergarten):  Zusammenkünfte:  Sonntags
  abends  8  Uhr  und  Donnerstags  abends  ½9  Uhr;
Leipzig-Sellerhausen,  Gretschelstr.  4:  Zusammenkünfte:
Dienstags  abends  ½9  Uhr:  Leipzig-Gohlis,  Gothaer
Str.  40;  Jusammenkünfte:  Donnerstags  abends  ½9  Uhr.

Blaues  Kreuz  ll:  Roßstr.  14;  Sprechstunden:  wochentags
von  12—1  Uhr  im  Vereinshause,  Roßstr.  14;  Zusammenkünfte
  für  jedermann:  Sonntags  abends  8  Uhr  und  Freitags
  abends  ½9  Uhr.  —  Zweigstelle:  Leipzig.  Reudnitz,
Dresdner  Str.  68,  Hinterh.;  Zusammenkünfte:  Mittwochs
abends  ½9  Uhr.  —  Versammlung  für  Kinder  (Hoffnungsbund):
  Mittwochs  nachmittags  3  Uhr,  Täubchenweg  14,
Saalgebäude.

Blaues  Kreuz,  L.  Lindenau:  Versammlungen:  vLindenau,
Calvisiusstr.  42,  II,  Hofgeb.  Vorsitzender:  Pastor  Strauß,
G.-Gohlis.

Die  Vereine  bemühen  sich,  auf  religisser  Grundlage
Trinker  zu  retten,  bekämpfen  die  Trinkunsicten,  klären  über  die
Alkoholgefahr  auf  und  fordern  wie  die  Guttempler  von  ihren
Miegliedern  Enthaltsamkeit  von  alkoholischen  Getränken.

101
        <pb n="308" />
        Ve

102

rband  für  Trinkerfürsorge;  zum  Zwecke  der  unentgeltlichen
  Beratung  von  Trinkern  und  ihrer  Angehörigen  hat
sich  der  Armenverband  Leipzig  mit  1.  dem  Bezirksverein
Leipzig  des  Deutschen  Vereins  gegen  den  Mißbrauch  geistiger
Getränke,  2.  den  Blaukreuzvereinen  I  und  ll,  3.  dem  Frauenbildungsvereine,
  4.  der  Ortsgruppe  Leipzig  des  Deutschen
Bundes  abstinenter  Frauen,  5.  dem  Ortsausschusse  der  vereinigten
  Guttemplerlogen  Leipzigs,  6.  dem  katholischen  Kreuzbündnis
  (Werein  abstinenter  Katholiken)  zu  dem  Verbande
für  Trinkerfürsorge  vereinigt.  Er  unterhält  die  Fürsorgestelle
  für  Alkoholkranke  (s.  S.  100),  die  die  laufenden  Geschäfte
  des  Verbandes  führt,  regelmäßig  Sprechstunden  abhält,
  den  Vereinen  die  ihr  gemeldeten  Trinker  zuweist,  die
weitere  Entwicklung  der  Fälle  überwacht  und  überhaupt
die  Fäden  der  großstädtischen  Trinkerfürsorge  in  sich  vereinigen
  soll.

Die  angeschlossenen  Vereine  arbeiten  nach  wie  vor  selbständig,
  aber  alle  diese  Arbeit  soll  nicht  getrennt  nebeneinander,
  sondern  miteinander  geleistet  und  ergänzt  werden.

Es  handelt  sich  nicht  nur  darum,  die  Erfahrungen  des
einen  Vereins  der  Tätigkeit  des  andern  Vereins  dienstbar
zu  machen,  Mitteilungen  auszutauschen  und  Helfer  zu  gewinnen,
  sondern  es  gilt  —  wenn  die  Trinkerfürsorge  zum
Wohle  der  Allgemeinheit  überhaupt  vorwärts  kommen  will
—  neue  Wege  zu  finden  und  Einrichtungen  zu  treffen,  die
nur  von  der  Gesamtheit  der  Vereine  geschaffen  und  gehalten
werden  können  (z.  B.  Entmündigung,  Sammel.  oder  Berufsvormundschaft,
  Trinkerheime  usw.).

Zur  Durchführung  dieser  besonderen  Maßnahmen  ist
ein  Fürsorgeausschuß  eingesetzt  worden,  dem  außer  dem  Vorsitzenden
  des  Armendirektoriums  und  dem  Direktor  der  Armenpflege
  je  1  Vertreter  der  angeschlossenen  Vereine  angehört.
Geschäftsführender  Vorsitzender  ist  der  Direktor  der  Armenpflege.


Auf  Beschluß  des  Ausschusses  können  noch  andere
Vereine  in  den  Verband  aufgenommen  werden;  sie  erlangen
dadurch  das  Recht,  einen  Vertreter  in  den  Ausschuß  zu  entsenden.
  Ebenso  können  die  Landesversicherungsanstalt  und
        <pb n="309" />
        die  Krankenkassen,  solange  sie  zu  den  allgemeinen  Kosten  der
Fürsorgestelle  einen  Beitrag  leisten,  einen  Vertreter  in  den
Ausschuß  abordnen.

5.  Gruppe.
Jugendfürsorge.
A.  Vereine  und  besondere  Anstalten.

Frauenheim  in  Borsdorf  will  sittlich  gesunkene  Frauen  und
Mädchen  bessern  und  sie  in  geordnete  Lebensverhältnisse  bringen.
Die  Anstalt  wird  vom  Verein  für  Innere  Mission,  Noßstr.  14,
unterhalten,  an  den  die  Aufnahmegesuche  zu  richten  sind.

Frege-Stiftung  für  sittlich  gefährdete  Kinder  am  Heitern
Blick  bei  Taucha,  siehe  unter  Anstaltspflege.

—  Freundinnen-Verein,  siehe  Seite  79.

Heilsarmee,  siehe  Seite  79.

Katholischer  Fürsorgeverein  widmet  sich  der  gefährdeten
katholischen  Jugend;  Vorsitzende:  Frau  Maria  Nietsche,
Ferdinand-Rhode-Str.  3,  IV.

Kind,  Durch  das  Kind  für  das  Kind,  von  Herrn  Baurat
und  Stadtrat  Roßbach  gegründeter  Verein,  der  alljährlich
zur  Osterzeit  30—40  Konfirmandinnen  die  Mittel  gewährt,
sich  für  den  gewählten  Beruf,  z.  B.  als  Dienstbote,  Schreiberin,
  Kindergärtnerin,  Schneiderin  usw.,  vorzubereiten.  Vorsitender:
  Herr  Justizrat  Dr.  Häbler,  Thomaskirchhof  17,  II;
Stellvertreterin:  Frau  Mary  Küster,  Mozartstr.  17.

Kinderfreunde,  Verein  der  —  (Kinderschutz),  e.  V.,  bekämpft
die  Gefahren,  die  Kindern  durch  Handlungen  oder  Unterlassungen
  Erwachsener  entstehen,  aus  Vernachlässigung  der
Erziehung  oder  aus  dem  Mißbrauche  der  elterlichen  Gewalt
(Mißhandlung,  übermäßiger  Züchtigung,  #berbürdung  usw.).
Der  Verein  unterhält  für  schutzbedürftige  Kinder  in  L.-Eutr.,
Theresienstraße  43,  ein  eigenes  Heim  (Friedrich  -August-Kinderschutzhaus),
  in  welchem  etwa  120  gefährdete  Kinder
Aufnahme  finden  können.  Fernsprecher  Nr.  6764.  Geschäftsstelle:
  Hainstraße  2,  II,  geöffnet  von  10—1  Uhr
Vormittags  und  3—6  Uhr  Nachmittags.  Fernsprecher
Nr.  9934.

103
        <pb n="310" />
        —  Knaben,  Verein  zur  Unterstützung  unbemittelter,
talentvoller  Knaben  siehe  daselbst.

Kinderlesezimmer  (Freitags  von  3—5  Ahr):  L.-R.  Lorckstraße
  5,  2.  Bezirksschule;  Leipzig  Elsässerstr.  1/3,  5.  Bezirksschule;
  L.-Volkm.  Konradstr.  67/69,  9.  Bezirksschule;
L.,  Neuschö.  Neustädterstr.  1,  17.  Bezirksschule;  L.-Eu.  Anhalterstr.
  1,  19.  Bezirksschule;  L.-Hl.  Weißenfelserstr.  13,
24.  Bezirksschule;  L.,Co.  Herderstr.  8,  27.  Bezirksschule;
L.,Go.  Pariserstr.  4/6,  29.  Bezirksschule;  L.-Co.  Bornaische
Straße  104,  31.  Bezirksschule;  L.-Kl.-Zscho.  Dieskaustr.  76,
32.  Bezirksschule;  L.-Li.  Demmeringstr.  84,  33.  Bezirksschule;
  L.-Stö.  Liebertwolkwitzerstr.  50,  36.  Bezirksschule
(Marienschule);  L.-Stü.  Zweenfurterstr.  21,  38.  Bezirksschule;
Leipzig  Hlatostr.  4,  III.  Fach=  und  Fortbildungsschule.  Ferner
Kinderlesezimmer  des  Vereins  für  Familien-  und  Volkserziehung,
  angegliedert  an  die  Volkskindergärten  Querstr.  20
und  Königstr.  18.

Kinderschutzkommission.  Dient  zur  #berwachung  des  gewerblichen
  Kinderschutzes  und  Pflege  der  Kinderfürsorge.
Vorsitzender:  Stadtverordneter  Lüttich,  Geschäftsstelle  im
Arbeitersekretariat  Zeigerstr.  32,  II,  Zimmer  4,  täglich  außer
Sonntag  geöffnet  von  ½11—1  und  ½26—⅛/8  Uhr.  Sonnabend
  ununterbrochen  von  ½11—7  Uhr.

Magdalenenhilfsverein  sammelt  Mittel,  um  gefährdeten
oder  gesunkenen  Mädchen  in  Bewahr--  oder  Besserungsanstalten
  eine  Zufluchtsstätte  bieten  zu  können.  Geschäf“sstelle:
  Roßstr.  14.

Martinstift  in  Borsdorf,  Erziehungsanstalt  für  gefährdete
oder  schwer  zu  erziehende  —  aber  noch  nicht  verdorbene  —
Mädchen  im  Alter  von  14—18  Jahren.  Die  Anstalt  wird
vom  Verein  für  Innere  Mission,  Noßstr.  14,  unterhalten,
an  den  die  Aufnahmegesuche  zu  richten  sind.  flegegeld
jährlich  300  ∆  und  480  4.

Säuglings-  und  Wöchnerinnenheim,  Scheffelstr.  42,  Heimstätte
  für  Mädchen,  die  zum  ersten  Male  ihre  Niederkunft
erwarten,  und  für  ihre  Kinder.  Näheres  siehe  Seite  83.

—  Schulzahnklinik,  siehe  Seite  99.

104
        <pb n="311" />
        Vincentiusstift  (kath.),  L.Reudnitz,  Friedrich·  Wilhelm  ·  Str.  20,
nimmt  schulpflichtige  Kinder  in  ständige  Pflege  und  gewährt
auch  auswärtigen  Religionsschülern  zeitweiligen  Aufenthalt.
Das  Stift  wird  vom  Vincentiusverein  unterhalten  und  von
den  Grauen  Schwestern  geleitet.  Vorsitzender  und  Stiftsleiter:
  Superior  Stranz.

Zentrale  für  Jugendfürsorge  zu  Leipzig.  Diese  bezweckt
den  Zusammenschluß  der  in  Leipzig  auf  dem  Gebiete  der
Jugendfürsorge  tätigen  Behörden,  Vereine,  Körperschaften,
Anstalten  und  Stiftungen  zu  planmäßigem  Zusammenarbeiten
und  zu  weiterem  Ausbau  der  Einrichtungen  für  Jugendwohlfahrt,
  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  die  Aufgaben,
die  aus  der  Einführung  der  Jugendgerichte  und  aus  dem
Gesetze  über  die  Fürsorgeerziehung  hervorgehen.  Anfang  1914
gehörten  ihr  folgende  Vereine  und  Körperschaften  an:

a)  Vereine:  Allgemeiner  Deutscher  Frauenverein,  Ortsgruppe
  Leipzig,  Bezirkslehrerverein  Leipzig-and,
Deutscher  Frauenverein,  Ortsgruppe  Leipzig,  Deutschevangelischer
  Frauenbund,  Ortsgruppe  Leipzig,  Frauengewerbeverein,
  Gemeinnügige  Gesellschaft,  Internationaler
  Verein  der  Freundinnen  junger  Mädchen,
Ortsgruppe  Sachsen-Leipzig,  Katholischer  Fürsorge-Verein
  für  Mädchen,  Frauen  und  Kinder,  Ortsgruppe
  Leipzig,  Leipziger  Lehrerinnenverein,  Leipziger
Lehrerverein,  Loge  für  alkoholfreie  Kultur,  Loge
Apollo,  Loge  Balduin  zur  Linde,  Loge  U.  O.  B.  B.,
Neuer  Leipziger  Tierschutzverein,  Ortsausschuß  der
vereinigten  Guttemplerlogen,  Verein  für  Frauenstimmrecht,
  Verein  Hauspflege,  Verein  der  Kinderfreunde,
  Verein  Kinderheim,  Verein  für  Mädchenhorte,
  Verein  für  Mutterschutz,  Verein  für  Volkswohl,
  Zentrale  für  private  Fürsorge,  Leipziger  Krippenverein,
  Verein  zur  Verhütung  der  Hausbettelei,  Verein
„Jünglingsschutz6,  Verband  für  weibliche  Jugendpflege,
  Vereinigung  zur  Fürsorge  für  kranke  Arbeiter.

b)  Körperschaften  usw.:

Direktorenkonferenz  zu  Leipzig,  Evangelische-refor-105
        <pb n="312" />
        mierte  Gemeinde,  Römisch-katholische  Gemeinde,
Israelitische  Religionsgemeinde.

Die  Verwaltung  der  Zentrale  und  ihre  Vertretung
nach  außen  liegt  einem  Vorstande  ob,  dessen  Vorsitzender
Stadtrat  Dr.  Koehler,  Stadthaus,  und  dessen  Schatzmeister
Kaufmann  N.  Springer  in  Fa.  Herm.  Schirmer  Nachf.,
Grimmaische  Str.  32,  ist.  Der  Prüfung  und  Bearbeitung
allgemeiner  Fragen  der  Jugendfürsorge  dient  ein  Arbeitsausschuß,
  der  unter  dem  Vorsitze  des  Reichsgerichtsrats
Dr.  Neukamp  Vertreter  aller  angeschlossenen  Vereine  und
Körperschaften  umfaßt  und  je  nach  Bedarf  zur  Behandlung
  der  einzelnen  Angelegenheiten  Unterausschüsse  bildet.

Die  Geschäftsstelle  der  Zentrale,  geleitet  von  Frau
verw.  Landgerichtsrat  Scheuffler,  befindet  sich  im  Königl.
Amtsgericht,  Peterssteinweg  2/6,  E.  (Fernspr.  3189);  hier
wird  täglich  von  11—1  Uhr  vormittags,  außerdem  Montag,
Dienstag  und  Freitag  von  4—5  Uhr  nachmittags  Sprechstunde
  gehalten.

Der  wichtigste  Teil  der  Arbeit  der  Geschäftsstelle  ist
die  Jugendgerichtshilfe.  Sie  erstreckt  sich  auf  die  Vorerörterungen,
  die  nicht  nur  die  wirtschaftlichen  und  Familienverhältnisse,
  sondern  auch  den  körperlichen  und  seelischen  Zustand
  des  straffällig  gewordenen  Jugendlichen  zum  Gegenstand
haben,  und  auf  die  Vertretung  vor  dem  Jugendgericht.

Ferner  übernimmt  die  Geschäftsstelle  auf  Antrag  des
Jugend-  oder  Vormundschaftsgerichts,  des  Ofleg.  und  Jugendfürsorge-oder
  Armenamts,  der  Schulbehörden,  der  olizei,
der  Eltern  und  Vormünder  oder  sonst  beteiligter  Behörden
oder  Personen  Schutzaufsicht  über  solche  gefährdete  Jugendliche,
  bei  denen  Fürsorgeerziehung  nicht  angebracht  erscheint.
Sie  bringt  sie,  wenn  nötig,  in  geeignete  Familien  oder  Anstalten,
  beschafft  ihnen  Lehr-,  Dienst-  oder  Arbeitsstellen  und
überwacht  ihre  fernere  Pflege  und  Erziehung.

Entlaufene  Kinder  nimmt  die  Zentrale  vorläufig  in
Obhut,  setzt  sich  mit  den  Eltern  in  Verbindung  und  sorgt
für  ihre  Heimbeförderung.

Zur  Erfüllung  des  größten  Teiles  dieser  Ziele,  hauptsächlich
  für  die  Ermittelungen  und  die  Überwachungsbesuche,

106
        <pb n="313" />
        bedient  sich  die  Zentrale  eines  Kreises  freiwilliger  Helfer
und  Helferinnen,  der  sich  jeden  Freitag  nachm.  6  Uhr  in
der  Smitt'schen  Höheren  Mädchenschule,  Jakobstr.  2,  versammelt.


Ziller  stift,  Scharnhorststr.  27,  Bewahr-  und  Erziehungsanstalt
für  sittlich  gefährdete  Schulknaben.  Das  Stift  wird  vom
Zillerverein  unterhalten,  dessen  „Frauenvereinigung"  für  die
wirtschaftlichen  Angelegenheiten  der  Anstalt  sorgt.  Vorsteher
  der  Anstalt  ist  Herr  Direktor  der  Armenpflege  Sell.

Die  Vereine  zur  Fürsorge  für  kranke  Kinder  sind  mit
in  der  3.  Gruppe  genannt.

"B.  Krippen.

Der  Leipziger  Krippenverein,  Vors.  Frau  Mendelssohn-Bartholdy,
  unterhält  in  Leipzig,  Lange  Str.  25  und  in
L.=  Lindenau,  Leutzscher  Str.  /4,  Krippen.  Diese  verpflegen
tagsüber  (nur  Werktags)  von  früh  6  Ahr  bis  spätestens  7  Uhr
abends  2  Wochen  bis  2  Jahre  alte  gesunde  Kinder  bedürftiger
  Frauen  und  Mädchen  jedes  Glaubens  für  täglich
30  F,  während  die  Mütter  außerhalb  des  Hauses  ihrem
Berufe  nachgehen.  Sie  bilden  auch  geeignete  Frauen  und
Mädchen  zu  erfahrenen  Kinderpflegerinnen  und  Müttern  aus.

Eine  weitere  Krippe  hat  der

Deutsch.  Evangelische  Frauenbund,  Ortsgruppe  Leipzig,
Vors.  Frau  Dr.  Beier-Lodde,  Go.  Richterstr.  16,  in  Plagw.,
Fröbelstr.  6,  eröffnet.  Auch  in  dieser  werden  eheliche  und
uneheliche  Kinder  jedes  Glaubens  im  Alter  von  6  Wochen
bis  zu  2  Jahren  gegen  30  F  tägliche  Entschädigung  Werk.
tags  verpflegt,  und  zwar  im  Sommer  von  früh  6  Ubhr  bis
½7  Uhr  abends,  im  Winter  von  7  Uhr  morgens  bis
½77  Lhr  abends.

C.  Kleinkind  L.ü—  -  #  54214
—

Die  Kleinkinderbewahranstalten  nehmen  Kinder  meist  nichtschulpflichtigen
  Alters  —  in  der  Regel  vom  2.  Lebensjahre  ab
—  auf,  behalten  sie  an  den  Wochentagen  ununterbrochen  während
des  ganzen  Tages  und  gewähren  ihnen  gegen  eine  geringe  Entschädigung
  auch  die  notwendige  Nahrung.

107
        <pb n="314" />
        Zurzeit  bestehen  folgende  26  Anstalten:

Kleinkinderbewahranstalt  Talstr.  5,  wird  unterhalten  von  der
Gesellschaft  der  Vertrauten  (ogl.  Seite  130),  Vorsteher:  Herr
Kammerrat  Fritz  Mayer.

Kleinkinderbewahranstalt  Emilienstr.  19,  Vorsitzender:  Herr  Geh.
Kirchenrat  Superintendent  Dr.  Hartung.

Kleinkinderbewahranstalt  Wiesenstr.  18,  verbunden  mit  der  Dienstbotenlehranstalt,
  Schatmeisterin:  Frau  Stadtrat  Meyer.

Kleinkinderbewahranstalt  Inselstr.  33,  Vors.  Studienrat  Prof.
Dr.  H.  Boigt,  Schriftführer:  Herr  Rechtsanwalt  Dr.  C.  Junck.

Kleinkinderbewahranstalt  Arndtstr.  51,  Vorsitzender:  Herr  Amtsgerichtspräsident
  Siegel,  Kaiser-Wilhelm-  Str.  23,  II.

Kinderbewahranstalt  Löhrstr.  27  (für  die  Matthäi=  u.  Michaelis-Gemeinde),
  Vorsitzender:  Herr  Pastor  Pescheck  an  St.  Matthäi;
  Vorsteherin  und  Kassiererin:  Hermine  Linnemann,
Leibnizstr.  19.

Kleinkinderbewahranstalt  Andreasstraße  1  (für  die  Andreas-Gemeinde),
  Vorsitzender:  Herr  Pfarrer  Dr.  Fleischer.
Kinderbewahranstalt  in  C.-Anger-Crottendorf,  Kohlgartenweg  3,
geöffnet  von  ½7  Uhr  früh  bis  6  Lhr  nachmittags;  Beitrag
  für  ein  Kind  wöchentlich  50  ;  Vorsitzender:  Herr

Pfarrer  Reinhardt,  Beuchaer  Str.  15,  ll.

Kleinkinderbewahranstalt  in  L.-Connewitz,  Meusdorfer  Str.  47b,
Vorsitzender:  Herr  Oberlehrer  Rank.

Kinderbewahranstalt  in  L.-Dölitz,  Vollhardtstr.  10,  Vorsitzender:
Herr  farrer  Schlichting,  Markkleeberg.

Kinderbewahranstalt  in  L.-Eutritzsch,  Seitengasse  2,  Vorsitzende:
Frau  Marie  Hertsch,  Eutritsch,  Delitzscher  Str.  108.

Kinderbewahranstalt  in  L.-Gohlis  (vereinigtes  Theresia-  und
Elsbethstift),  Elsbethstr.  38,  Vorsitzender:  Herr  Pfarrer
Dr.  Seydel;  Schatzmeister:  Herr  R.  Noch.

Kinderbewahranstalt  in  L.-Kleinzschocher  (Henriettenhaus),  Windorfer
  Str.  80,  Vorsitzender:  Herr  Hfarrer  Lohse.  Leiterin:
Frl.  Gertr.  Jähne.

Kinderbewahranstalt  des  Frauenvereins  in  C.-Lindenau,  Aurelienstr.
  11,  Geschäftsführerin:  Frl.  M.  Birkner,  Lindenau,
Markt  18;  Leiterin:  Frl.  Bauling,  Aurelienstr.  11;  Vorsitzender:
  Herr  Prof.  Schauerhammer.

108
        <pb n="315" />
        Kinderbewahranstalt  in  L.-Möckern,  Thärigenstr.  5,  Verwaltung:
Obersekr.  Leischnig,  Vollstreckungsamt,  Nonnenmühlgasse;
Oberleitung:  Pfleg-  und  Jugendfürsorgeamt.

Kinderbewahranstalt  in  L.-Neuschönefeld,  Marthastr.  9,  Vorsitzende:
  Frau  Rosalie  Kotte,  Eisenbahnstr.  56.

Kinderbewahranstalt  in  L-Mockau,  Hauptstr.  51,  Vorsitzender:
Herr  Pfarrer  Sykora,  Hauptstr.  18.

Kleinkinderbewahranstalt  in  L.-Neustadt,  Wißmannstr.  13,  Vorsitzender:
  Herr  Pfarrer  Ludwig.

Kinderbewahranstalt  in  L.-Plagwigt,  Fröbelstr.  12,  wird  unterhalten
  vom  Frauenhilfs-Verein  C.-Plagwitz.  Ihr  ist  angegliedert
  ein  Hort  für  frühere  Zöglinge  der  Kinderbewahr.
anstalt  (Knaben  und  Mädchen  während  der  ersten  beiden
Schuljahre).  Vorsitzender:  Herr  Arno  Weyrauch;  Schriftfübrer:
  Herr  Pfarrer  Schmidt.

Kinderbewahranstalt  in  L.-NReudnitz,  Silienstr.  2,  Vorsitzender:
Herr  Pfarrer  Morit  Müller,  Dresdner  Str.  59.

Kleinkinderbewahranstalt  in  L.-Schleußig,  Stieglitzstr.  1c,  Vorsitzender:
  Herr  Lehrer  Zschommler.

Kinderbewahranstalt  in  L.-Schönefeld,  Hauptstr.  22,  Vorsitzender:
  Herr  DPfarrer  Berger,  Hauptstr.  39.

Kinderbewahranstalt  in  L.-Sellerhausen,  Wurzner  Str.  122,
Vorsitzender:  Herr  Pfarrer  Mehner.

Kinderbewahranstalt  in  L.-Stötteritz,  Sommerfelder  Str.  29,
Vorsitzender:  Herr  Pfarrer  Mehlhose.

Kinderbewahranstalt  in  der  Erlöserparochie,  L.-Thonberg,  Neureudnig
  und  Reudnit  oberer  Teil,  Schulgasse  10,  Vorsitender:
  Herr  Rechtsanwalt  Dr.  V.  Berger.

Kleinkinderbewahranstalt  in  L.-Volkmarsdorf,  Juliusstr.  5,  Vorsitzender:
  Herr  Schuldirektor  Teupser.

Außerdem  unterhält  die  Stiftung  für  Erbauung  billiger  Wohnungen
  (die  Meyerschen  Häuser)  Kinderbewahranstalten,  und
zwar  in  C.-Eutritzsch,  Bernburger  Str.  22:  .  -Lindenau,
Roßmarktstr.  6;  L.-Reudnitß,  Hofer  Str.  323:  L.lein-Sschocher,
  Würyburger  Str.  55.

109
        <pb n="316" />
        D.  Kindergärten.

Die  Kindergärten  nehmen,  wie  die  Bewahranstalten,  nur
Kinder  nichtschulpflichtigen  Alters,  in  der  Regel  vom  3.  Lebensjahre
  ab,  auf,  behalten  sie  aber  Vor=  oder  Nachmittags  drei
und  zwei  Stunden  lang.  Die  Beiträge  sind  auch  hier  ganz
gering.

Leipziger  Fröbel-  Verein  unterhält  in  der  Glockenstr.  6
einen  Volkskindergarten  für  die  Bewohner  der  Seeburgstraße
und  Umgegend.  Vorsitzende:  Frl.  Angelika  Hartmann.

Pestalozzi-Fröbel-Verein  unterhält  im  Pestalozzi-Fröbel-Haus,
  Sophienstr.  28a,  einen  Kindergarten  für  Kinder  aus
Volkskreisen,  Pflegekinder  und  Kinder  aus  besseren  Ständen,
sowie  eine  Erziehungsanstalt  für  erwachsene  Töchter  —  zumeist
  weniger  bemittelter  Familien,  die  sich  zur  Kindergärtnerin
  ausbilden  wollen.  Vorsitzende:  Frau  H.  Liebing,
Sprechst.  11—1  Uhr.

Verein  für  Familien-  und  Volkserziehung  unterhält
drei  Volkskindergärten,  und  zwar:  Querstr.  20,  Weststr.  16
und  Königstr.  18.  Vorsitzende:  Frau  Dr.  Henriette  Goldschmidt,
  Weststr.  16,  Sprechst.  4—5  Uhr  nachmittags.

Verein  für  Volkskindergärten  (Geschäftsstelle:  Rathausring
  7)  unterhält  12  Kindergärten,  und  zwar:  Zeitzer  Str.  35,
Moltkestr.  55,  C.  Hlagwitz,  Weißenfelser  Str.  13,  L.-Reudnitz,
  Stephaniplatz  2,  L.-Gohlis,  Elsbethstr.  1,  L.--Sellerhausen,
  Wurzner  Str.  55,  L.-Sellerhausen,  Wurzner  Str.  135,
C.-Schleußig,  Könnerißstr.  53,  L.=  Reudnitz,  Heinrichstr.  43,
L.  Lindenau,  Ahlandstr.  8,  Scharnhorststr.  15,  L.-Lindenau,
Merseburger  Str.  56.

Volkskindergarten  in  L.-Neuschönefeld,  Marthastr.  9.  Vorsitende:
  Frau  Rosalie  Kotte,  Eisenbahnstr.  56.

k.  Kinderhorte.
I.  Knabenhorte.
Der  Nat  der  Stadt  Leipzig  hat  in  18  Bezirksschulen
Knabenhorte  eingerichtet,  um  denjenigen  schulpflichtigen  Knaben,

welche  während  ihrer  schulfreien  Zeit  einer  guten  Aufsicht  entbehren
  und  den  Gefahren  des  Straßenlebens  ausgesetzt  sind,

110
        <pb n="317" />
        eine  Stätte  zu  bereiten,  wo  sie  völlig  unentgeltlich  unter  der
Leitung  eines  Lehrers  Erholung  und  leichte  körperliche  Beschäftigung

  finden.

6.

8.

11.

20.

22.

23.

Die  Knabenhorte  befinden  sich  in  der
4.  Bezirksschule,  Vorkstr.  2/4,  jeden  Wochentag  von  4—7  Uhr

geöffnet;

Moltkestr.  55,  jeden  Wochentag  von  3—7  Uhr
geöffnet;

Scharnhorststr.  15,  Montags,  Dienstags,
Donnerstags  und  Freitags  von  4—7  Uhr,
Mittwochs  von  2—7  Ahr  und  Sonnabends
von  3—7  Uhr  geöffnet;
V.-Anger.Crottendorf,  Martinstr.  7,  täglich
außer  Sonntags  von  3—7  Uhr  geöffnet,
Montags  und  Donnerstags  von  4—7  TLhr:
L.  Lindenau,  Saalfelder  Str.  278,29,  Dienstags
  und  Sonnabends  von  3—  ½7  Uhr  und
an  den  übrigen  Wochentagen  von  4—½7  Uhr
geöffnet;

C..  Reudnig,  Heinrichstr.  43,  Montags  bis
Freitags  von  4—7  Uhr  und  Sonnabends
von  4—6  Uhr  geöffnet;

V.,  Volkmarsdorf,  Bogislawstr.  1/3,  täglich
außer  Sonntags  von  3—7  Uhr,  Montags
und  Donnerstags  von  4—7  AUhr  geöffnet;
V.Neuschönefeld,  Neustädter  Str.  1,  täglich
außer  Sonntags  von  3—7  Uhr,  Montags
und  Donnerstags  von  4—7  Uhr  geöffnet;
H.,  Gohlis,  Elsbethstr.  1,  täglich  außer  Sonntags
  von  3—6  Uhr,  Montags  und  Donnerstags
  von  4—7  Uhr  geöffnet;

L.  Lindenau,  Merseburger  Str.  56/58,  täglich
außer  Sonntags  von  3—7  Uhr,  Montags
und  Donnerstags  von  4—7  Uhr  geöffnet;
O.Lindenau,  Uhlandstr.  8,  Montags  und
Donnerstags  von  4—7  Uhr,  Dienstags  von
½3—7  Uhr,  die  übrigen  Wochentage  von
3—7  Uhr  geöffnet;

111
        <pb n="318" />
        27.  Bezirksschule  L.-Connewitz,  Herderstr.  8,  täglich  außer

28.

32.

33.

36.

37.

zwar  in  der

77

*

Sonntags  von  3—7  Uhr,  Montags  und
Donnerstags  von  4—7  Uhr  geöffnet;

b.  Kleinzschocher,  Antonienstr.  24,  täglich
außer  Sonntags  von  3—7  Uhr,  Montags
und  Donnerstags  von  4—7  AUhr  geöffnet;
L.,  Kleinzschocher,  Diskaustr.  76,  täglich  außer
Sonntags  von  3—7  Uhr,  Montags  und
Donnerstags  von  4—7  Uhr  geöffnet;

L.  Lindenau,  Demmeringstr.  84,  täglich  außer
Sonntags  von  3—7  Uhr,  Montags  und
Donnerstags  von  4—7  Uhr  geöffnet;
L.-Stötteritz,  Liebertwolkwitzer  Str.  50,  Sonnabends
  von  3—6  Uhr,  an  allen  übrigen
Wochentagen  von  3—7  Uhr  geöffnet.

L.  Möckern,  Knopstr.  3,  Montags  von  4—17  Uhr,
Dienstags,  Donnerstags  und  Sonnabends  von
2—6  Uhr  und  Freitags  von  3—6  Uhr  geöffnet.

II.  Mädchenhorte.

Der  Verein  der  Mädchenhorte  unterhält  10  Horte,  und

8.  Bezirksschule,  Scharnhorststr.  15,  geöffnet  Montags,  Diens-23.



14.

112

11

tags,  Donnerstags  und  Freitags  von  4  bis
7  Uhr,  Mittwochs  und  Sonnabends  von
2—7  Uhr;

U.,  Lindenau,  Friesenstr.8,  geöffnet  täglich  außer
Sonntags  von  4  TUhr  ab;

L.Lindenau,  L#hlandstr.  8,  Montags  und
Donnerstags  von  4—7  Uhr,  Dienstags  von
½83—7  Uhr  und  an  den  übrigen  Tagen  von
3—7  Uhr  geöffnet;

Glockenstr.  6,  geöffnet  Mittwochs  von  2  bis
7  Uhr,  Sonnabends  von  2—6  Uhr,  die  übrigen
Tage  von  4—7  Uhr;

.  Reudnit,,  Heinrichstr.  43/45,  geöffnet  Montags
  bis  Freitags  von  4—7  Uhr,  Sonnabends
von  4—6  Uhr:;
        <pb n="319" />
        29.  Bezirksschule  L.-Gohlis,  Pariser  Str.  4/6,  geöffnet  außer
Sonntags  von  4—7  Ahr,  Mittwochs  und
Sonnabends  von  3—7  Uhr;

16.  »  L.-Volkmarsdorf,Vogislawstr.1,außerSonns
tags  von  3  Ahr  an  geöffnet,  Montags  und
Donnerstags  von  4  Lhr  an;

30.  „  L.=  Anger-Crottendorf,  Karl  Vogel-Str.  1,
täglich  außer  Sonntags  von  4  Ahr  an  geöffnet,
  Mittwochs  und  Sonnabends  von

3  Uhr  an;
24.  „  L.Plagwitz,  Weißenfelser  Str.  13,  jeden
Wochentag  von  4—7  Uhr  geöffnet,  und
36.  („  L.--Stötteritz,  Liebertwolkwitzer  Str.  50,  Montags

  und  Dienstags  von  4—7  Uhr,  Mittwochs
  und  Sonnabends  von  3—6,  Donnerstags
  und  Freitags  von  3—7  Uhr  geöffnet.
Schulpflichtige  Mädchen,  denen  es  an  genügender  elterlicher
Aufsicht  fehlt,  werden  dort  in  der  schulfreien  Zeit  überwacht
und  zu  nüglichen  Arbeiten  angeleitet.  Es  wird  ihnen  täglich
u¼.1  Milch  gereicht,  auch  in  geschlossenen  Räumen  sowie  im
Freien  kindliche  Unterhaltung  gewährt  unter  Aufsicht  einer
Lehrerin  und  einer  Helferin.
Außerdem  unterhalten  Mädchenhorte
der  Frauenverein  „Marthahaus“,  Löhrstr.  9,  Kostgeld:
wöchentlich  60  .  Mittagsbrot,  nachm.  Milch;  Montags
bis  Sonnabends  von  früh  7  bis  abends  6  Uhr  geöffnet,  und
der  Verein  „Ostheim“  im  Ostheime.  Der  Berein  besigt
eine  kleine  Bücherei,  aus  der  auf  Wunsch  an  Bewohner
des  Ostheims  Bücher  ausgeliehen  werden.

II.  Horte  für  Knaben  und  Mädchen.

Kinderhort  in  der  Hilfsschule,  Johannisplatz  y,  Montags  bis
Freitags  von  4—⅛½7  Ahr,  Sonnabends  von  12—⅛7  Uhr
geöffnet.

—  Kinderhort  in  der  Kinderbewahranstalt  L.-Hlagwig  siehe
unter  Kinderbewahranstalten.

8  113
        <pb n="320" />
        Kath.  Schulkinderheim  „Monika“,  L.-Lindenau,  Friedrich-August.Str.
  14,  geöffnet  von  3  (4)  bis  6  Uhr  täglich.  Leiterin
eine  der  Grauen  Schwestern.

Israel.  Kinderhort,  Nordstr.  15,  will  israelitische  Schulkinder,
deren  Eltern  oder  Erzieher  durch  ihren  Erwerb  oder  durch
sonstige  Verhältnisse  an  der  Aufsicht  über  ihre  Kinder  oder
Offlegebefohlenen  verhindert  sind,  vor  der  Gefahr  der  Verwahrlosung
  schüczen.  Zu  diesem  Zwecke  werden  die  Kinder
nachmittags  unentgeltlich  oder  gegen  eine  geringe  Vergütung
  in  der  Anstalt  hinsichtlich  ihres  körperlichen  und  sittlichen
  Gedeihens  überwacht,  mit  Vesper=  und  Abendbrot
verpflegt  und  bei  ihren  Schularbeiten  beaufsichtigt.  Montags
  bis  Donnerstags  von  4—7  Uhr,  Sonnabends  von
5—½7  Uhr  geöffnet.  —  Die  Anstalt  wird  vom  „Israeli-=tischen
  Wohltätigkeitsverein“  unterhalten.

IV.  Jünglings-  und  Jungfrauenvereine.

Die  kirchliche  Jugendpflege  hat  in  erster  Linie  die  religiössittliche
  Erziehung  der  Jugendlichen  im  Auge,  ohne  die  körperliche
  und  geistige  Fortbildung  zu  vernachlässigen.  Die  körperliche
  Ausbildung  wird  in  Turnabteilungen,  durch  Wanderungen
und  Kriegsspiele  (Pfadfinderei)  gepflegt.  Die  geistige  Fortbildung
  geschieht  durch  belehrende  Vorträge,  durch  Büchereien
und  Unterrichtskurse.  Die  religiös  sittliche  Aufgabe  wird  durch
Offlege  der  Geselligkeit,  durch  Musikpflege  und  fröhliches  Spiel,
vor  allem  aber  durch  Offege  des  religiösen  Lebens  zu  lösen
gesucht.

Die  christlichen  Jungmännervereine  der  inneren  Stadt  sind
zu  einer  engeren  Arbeitsgemeinschaft,  dem  Wartburgbund,  zusammengeschlossen,
  an  dessen  Spitze  ein  vom  Verband  ev.  luth.
Kirchgemeinden  Leipzigs  berufener  Direktor  der  kirchlichen  Jugendpflege
  steht.

Die  Mehrzahl  der  Jünglingsvereine,  bezw.  Jungfrauenvereine
  Leipzigs  und  einige  der  Amgebung  gehören  zum  Kreisverband
  ev.-luth.  Jünglings.  resp.  Jungfrauenvereine.  Die
Kreisverbände  haben  eine  Reihe  gemeinsamer  Veranstaltungen.
Der  Kreisverband  der  Jünglingsvereine  hat  einen  gemeinsamen
Bläserchor,  eine  Turnabteilung  und  ein  Pfadfinderkorps  „Wettin“.

114
        <pb n="321" />
        Beide  Kreisverbände  feiern  ein  jährliches  Kreisfest  und  veranstalten
  mehrere  Kreisversammlungen  zur  Beratung  wichtiger
Angelegenheiten.

a)  Kreisverband  der  evangelischen  Jünglingsvereine.
Vorsitzender:  Direktor  Pastor  Satlow.
Evang.-luth.  Verein  junger  Männer  (Zünglingsverein
  D.  Beitrag:  für  Mitglieder  der  älteren  Abteilung  40  IF,
für  solche  der  Jugendabteilung  15  #  monatlich.  Veranstaltungen:
  Sonntags  Vortragabend:  Mittwoch  nachmittag
Schülerbibelkreis;  abends  Bibelstunde;  Donnerstag  Bläserabteilung;
  Sonnabend  nachmittag  Knabenabteilung;  abends
Turnen.  Eigene  Bücherei.  Eigenes  Monatsblatt.  Vereinslokal:
  Evang.  Vereinshaus,  Roßstr.  14.  Vereinsgarten  im
Johannistal  Nr.  69.  Turnstunde  in  der  Turnhalle  des

christlichen  Bereins  junger  Männer,  Johannisplag  3.

Christlicher  Verein  junger  Männer  (Zentralverein).
Der  Verein  hat  den  Zweck,  einheimischen  und  fremden  jungen
Männern,  besonders  solchen,  die  ohne  Familienanschluß
leben,  ein  Heim,  Gelegenheit  zu  christlicher  Gemeinschaft,
Fortbildung  und  edler  Unterhaltung  zu  bieten.  Beitrag:
Hauptabteilung  50  F,  Jugendabteilung  25  im  Monat.
Veranstaltungen:  Eigenes  Heim  am  Johannisplatz  3.  Sonntag
  Vortragsabend.  Dienstag  Bibelstunde.  Freitag  kauf.
männische  und  Handwerkerabteilung.  Montag  und  Donnerstag
  Turnstunde.  Donnerstag  Missionsvereinigung.  Eigene
Bücherei.  Monatlicher  Vereinsanzeiger.  Vereinsgarten  in
Größe  von  2000  qm  neben  dem  städtischen  Luft.  und  Lichtbad.
  Eigene  Turnhalle.  Vereinsleitung:  Pastor  Planigz,
Generalsekretär  Schmidt.

Zünglingsverein  der  Thomasgemeinde.  Beitrag:  203
monatlich.  Veranstaltungen:  Sonntag  Vortragsabend;  Dienstag
  und  Donnerstag  Spielabend  und  geselliges  Beisammensein.
  Bücherei.  Vereinslokal:  Gemeindesaal  der  Thomasgemeinde
  Thomasring  12.  Vereinsleitung:  Pastor  Schumann.

Zünglingsverein  der  Nikolaigemeinde.  Beitrag:  ältere
Abteilung  20  ,  jüngere  Abteilung  15.&amp;amp;  monatlich.  Veranstaltungen:
  Sonntag  Vortragsabend;  Dienstag  Bibliocheks-87

  115
        <pb n="322" />
        und  Spielabend;  Donnerstag  Ubungsstunde  des  Posaunenchors.
  Bücherei.  Vereinslokal:  Gemeindesaal  der  Nikolaigemeinde,
  Ritterstraße  5.  Vereinsleitung:  Pastor  Schuch.

Jünglingsverein  der  Matthäigemeinde.  Veranstaltungen:

Sonntags  zweimal  im  Monat  Vortragsabend;  Sonnabend
geselliges  Beisammensein.  Bücherei.  Vereinslokal:  Gemeindesaal
  der  Matthäigemeinde,  Lessingstraße  5.  Vereinsgarten:
Garten  des  Pfarrhauses,  mit  Turngeräten  ausgestattet.
Vereinsleitung:  Pastor  Vösche.

Christlicher  Berein  junger  Männer  der  Petersgemeinde.

Beitrag:  Jugendabteilung  15  F,  ältere  Abteilung  30  JF,
Männerabteilung  50  F  monatlich.  Veranstaltungen:  Sonntag
  Vortragsabend  und  geselliges  Beisammensein;  Mittwoch
Bibelstunde  und  einmal  monatlich  Mitgliederversammlung:;
Dienstag  zweimal  im  Monat  Beisammensein  der  Männerabteilung;
  Donnerstag  Turnabteilung;  Freitag  Ofadfinderabteilung;
  Montag  und  Freitag  Übungen  des  Posaunenchors.
  Bücherei.  Vereinslokal:  Gemeindesaal  der  Petersgemeinde,
  Emilienstraße  10.  Vereinsgarten:  Garten  des
Schreber--Vereins  L.-S.=  Ost,  am  Dösener  Weg.  Turnlokal
im  Königin-Carola-  Gymnasium.  Vereinsleitung:  Pastor
Eckardt,  Vereinssekretär  Paul.

Christlicher  Verein  junger  Männer  der  Luthergemeinde.

Beitrag:  Jugendabteilung  10  #F,  ältere  Abteilung  30  5
monatlich.  Veranstaltungen:  Sonntag  Vortragsabend;  Mittwoch
  Bibelstunde  bzw.  Diskussionsabend;  Freitag  Literarischer
  Abend;  Sonnabend  Turnen;:  Dienstag  Bläserchor.
Bücherei.  Vereinslokal:  im  Gemeindehaus  Schreberstr.  5.
Turnlokal  ebenda.  Vereinsleitung:  Pastor  Zierold.

Evang.-luth.  Jünglingsverein  der  Andreasgemeinde.

116

Beitrag:  15  F  monatlich.  Veranstaltungen:  Sonntag  Vortragsabend;
  Montag  Beisammensein  der  älteren  Abteilung;
Dienstag  Posaunenchor  (Anfänger);  Freitag  Posaunenchor
(Fortgeschrittene);  Donnerstag  Turnabend;  Sonnabend  Gesangsabend:
  Montag  Pfadfinderabteilung;  Dienstag  einmal
im  Monat:  Weißes  Kreuz--  Abteilung;  Mittwoch  Stenographie-Abend.
  Bücherei.  Vereinslokal:  Gemeindesaal  der
        <pb n="323" />
        Andreasgemeinde,  Kronprinzstr.  44.  Turnlokal  im  Königin-Carola-Gymnasium.
  Wereinsleitung:  Pastor  Martin.
Christlicher  Verein  junger  Männer  der  Michaelis.
gemeinde.  Beitrag:  wöchentlich  5  .  Veranstaltungen:
Sonntag  Vortragsabend:;  Donnerstag  geselliges  Beisammensein;
  Mittwoch  Hfadfinderabteilung;  Dienstag  und  Freitag
Posaunenchor.  Bücherei.  Vereinslokal:  Volkswohl,  Löhrstraße.

  Vereinsleitung:  Pastor  Neefe.

Evang.  Jünglingsverein  der  Bethlehemgemeinde.  Beitrag:
  15  F  meonatlich.  Veranstaltungen:  Sonntag  Vortragsabend;
  Mittwoch  und  Sonnabend  Posaunenchor.
Bücherei.  Vereinslokal:  Mannschaftsstube  der  Tiefbauverwaltung,
  Jockestr.  Vereinsleitung:  Pastor  Richter.

Christlicher  Verein  junger  Männer  der  Markusgemeinde.
  Beitrag:  Jugendabteilung  10  2,  ältere  Abteilung
20  F,  Hauptabteilung  40  3  monatlich.  Veranstaltungen:
Sonntag  Vortragsabend.  An  den  übrigen  Tagen  der  Woche
Veranstaltungen  der  verschiedenen  Abteilungen.  Büucherei.
Vereinslokal:  Eigenes  Heim  Täubchenweg  14.  Turnlokal:
Großer  Saal  des  Vereinsheims,  Täubchenweg  14.  Wereinsleitung:
  Pastor  Voigt  und  Pastor  Krebs.

Evang.-luth.  JZünglingsverein  in  Leipzig-Connewitz.
Beitrag:  20  F  monatlich.  Veranstaltungen:  Sonntag  Vortragsabend;
  Mittwoch  Spielabend.  Bücherei.  Vereinslokal:
Saal  der  Kinderbewahranstalt,  Meusdorfer  Str.  47.  Vereinsleitung:
  Hastor  Eger.

Evang.  Verein  junger  Männer  zu  Peipzig-Eutrigtsch.
Beitrag:  Jugendabteilung  15  I,  ältere  Abteilung  25
monatlich.  Veranstaltungen:  Sonntag  Vortragsabend  und
geselliges  Beisammensein.  Bücherei.  Vereinslokal:  Gemeindesaal
  der  Kirchgemeinde  im  Pfarrhause.  Vereinsleitung:
NRatssekretär  E.  v.  Wolffersdorff.

Evang.  Jünglingsverein  zu  Leipzig-Kleinzschocher.  Beitrag:
  Jugendabteilung  10  Z,  ältere  Abteilung  15.3  monatlich.
  Veranstaltungen:  Mittwoch  und  Sonntag  aller  14  Tage
Vortragsabend  und  geselliges  Beisammensein.  Bücherei.
Vereinslokal:  Saalanbau  in  der  Kinderbewahranstalt,  Windorfer
  Str.  80.  Vereinsleitung:  Pastor  Schmidt.

117
        <pb n="324" />
        Christlicher  Verein  junger  Männer  der  Nathanaelgemeinde.
  Beitrag:  10  F.  Veranstaltungen:  Sonntag
und  Donnerstag  aller  14  Tage  Vortragsabend  und  geselliges
Beisammensein.  Bücherei.  Vereinslokal:  Mühligstr.  10,  I.
Vereinsleitung:  Pastor  Hentsch.

Evang.-luth.  Jünglingsverein  der  Kreuzparochie.  Beitrag:
  jährlich  1,20  +M.  Veranstaltung:  Sonntag  Vortragsabend.
  Bücherei.  Vereinslokal:  Wißmannstr.  17,  H.  1.  Vereinsleitung:
  Pastor  Fuchs.

Evang.  Verein  junger  Männer  zu  Leipzig=  Plagwis.
Beitrag:  Jugendabteilung  20  F,  ältere  Abteilung  30  4Z
monatlich.  Veranstaltungen:  Sonntag  und  Mittwoch  Vortragsabend
  und  geselliges  Beisammensein.  Bücherei.  Vereinslokal:
  Gemeindesaal  des  Pfarrhauses,  Fröbelstr.  10,  Erdg.
Turnlokal:  Turnhalle  des  Zentralvereins,  Johannisplatz  3.
Vereinsleitung:  Pastor  Wermann.

Jünglingsverein  Leipzig-Schleußig.  Beitrag:  15.3  monatlich.
  Veranstaltungen:  Sonntag  oder  Sonnabend  abwechselnd
Vortragsabend  und  geselliges  Beisammensein;  Montag  ältere
Abteilung.  Bücherei.  Vereinslokal:  Gemeindesaal  der  Kirchgemeinde,
  Könneritzstr.  92,  1.  Vereinsleitung:  Pastor  Schröder.

Evang.-luth.  Jünglingsverein  zu  Leipzig-Sellerhausen.
Beitrag  25  I  monatlich.  Veranstaltungen:  Sonnabend
Vortragsabend.  Bücherei.  Vereinslokal:  Gemeindesaal  der
Kirchgemeinde.  Vereinsleitung:  Hilfsgeistlicher  Heerklotz.

Evang.-luth.  Jünglingsverein  Leipzig-Stötteritz.  Beitrag:
  15  +  monatlich.  Veranstaltungen:  Sonntag  Vortragsabend.
  Bücherei.  Mitbenutzung  der  der  Kirchgemeinde
gehörigen  Volksbibliothek.  Vereinslokal:  Gemeindesaal  der
Kirchgemeinde.  Vereinsleitung:  Pastor  Krömer  und  astor
Teucher.

Evang.  Verein  junger  Männer  der  Erlöserparochie.
Beitrag:  Jugendabteilung  10  &amp;amp;,  ältere  Abteilung  20  3
monarlich.  Veranstaltungen:  Sonntag  Vortragsabend,  im
Sommer  Donnerstag  Spieltag  auf  dem  Spielplatz;  Montag
und  Sonnabend  Bläserchor;  Freitag  Pfadfinder.  Bücherei.
Vereinslokal:  Dfarrhaus,  Zillerstraße.  Vereinsleitung:
Pastor  Burckhardt.

118
        <pb n="325" />
        b)  Außerhalb  des  Kreisverbandes.

Jugendverein  für  Philippus  in  Leipzig-  Lindenau.  Beitrag:
  15  ##  monatlich.  Veranstaltungen:  Sonntag  Vortragsabend.
  Bücherei.  Vereinslokal:  Gemeindesaal  der
Hhilippusgemeinde.  Vereinsleitung:  Pastor  Starke.

Evangelischer  Verein  der  Lukasgemeinde.  Beitrag:
Jugendmitglieder  20  3,  ältere  Mitglieder  30  &amp;amp;  monatlich.
Veranstaltungen:  Sonntag  Vortragsabend  und  geselliges
Beisammensein.  Dienstag  Missionsstunde;  Sonnabend  abstinente
  Abteilung.  Bücherei.  Vereinslokal:  Kirchstr.  35,  H.  I.
Vereinsgarten:  Mitbenutzung  eines  Privatgartens.  Vereinsleitung:
  Pastor  Spielmann.

Evangelischer  Jugendverein  der  Kirchgemeinde  Anger-Crottendorf.
  Beitrag:  Jugendmitglieder  15  Z,  ältere
Mitglieder  25  3  monatlich.  Veranstaltungen:  Donnerstag
Arbeitsausschuß;  Sonntag  Vortragsabend  und  geselliges
Beisammensein.  Bücherei.  Vereinslokal:  Karl-Krause.  Str.  12,
Erdgeschoß.  Vereinsleitung:  Pastor  Hahne.

Mockau  und  Schönefeld  S.  122.

Jungfrauenvereine.

a)  Dem  Kreisverbande  Leipzig  angeschlossen.
Vorsitzender:  Pastor  Dr.  Gandert  in  Cindenau.
Jungfrauenverein  der  Thomaskirchgemeinde.  Veranstaltungen:
  Mittwoch  Vortragsabend  und  geselliges  Beisammensein.
  Vereinslokal:  Gemeindesaal  der  Thomasgemeinde.

Vereinsleitung:  Pastor  Dr.  Krömer.

Jungfrauenverein  der  Nikolaikirchgemeinde.  Beitrag:
20  F  monatlich.  Veranstaltungen:  Sonntag  Vortragsabend
und  Beisammensein;  Montag  Nähabend;  Donnerstag  Singstunde.
  Bücherei.  Vereinslokal:  Gemeindesaal  der  Nikolaigemeinde.
  Vereinsleitung:  Pastor  Elsasser.

Jungfrauenverein  der  Matthäigemeinde.  Veranstal.
tungen:  Sonntag  Vortragsabend  und  Beisammensein;  Freitag
  Gesangsableilung.  Bereinslokal:  Gemeindesaal  der
Matthäigemeinde.  Vereinsleitung:  Pastor  Fritsche.

Evang.-luth.  Jungfrauenverein  der  Detersgemeinde.
Beitrag:  10  F  monatlich.  Veranstaltungen:  Sonntag  Vor-119
        <pb n="326" />
        tragsabend  und  geselliges  Beisammensein:  Dienstag  Gesangsabend;
  Donnerstag  Weißnähen;  Freitag  Schneidern;
Sonntag  nachmittag  Konfirmandinnen.  Bücherei.  Vereinslokal:
  Gemeindesaal  der  Petersgemeinde.  Vereinsleitung:
Herr  DPastor  Mietschel.

Sonntagsverein  junger  Mädchen  der  Luthergemeinde.
Beitrag:  10.7.  Veranstaltungen:  Sonntag  Vortragsabend
und  geselliges  Beisammensein;  Montag  aller  14  Tage
wechselnd  Missions-  und  Nähverein.  Bücherei.  Vereinslokal:
Gemeindehaus.  Vereinsleitung:  Pfarrer  Dr.  Jeremias.

Jungfrauenverein  der  Andreasgemeinde.  Beitrag:
wöchentlich  5."7.  Veranstaltungen:  Mittwoch  Gesangsabend
und  geselliges  Beisammensein.  Bücherei.  Vereinslokal:
Gemeindesaal  der  Andreasgemeinde.  Vereinsleitung:  Pfarrer
Dr.  Fleischer.

Jungfrauenverein  der  Johannisgemeinde.  Beitrag:  10.
monatlich.  Veranstaltungen:  Sonntag  Vortragsabend  und
geselliges  Beisammensein;  Mittwoch  Gesangsabteilung.
Bücherei.  Bereinslokal:  Gemeindesaal  der  Johannisgemeinde.
  Vereinsgarten:  Johannistal,  Abteil.  IV,  33  b.
Vereinsleitung:  HPfarrer  Dr.  Rüling.

Verein  junger  Mädchen  der  Bethlehemgemeinde.  Veranstaltungen:
  Sonntag  Vereinsabend;  Donnerstag  Gesangsabteilung.
  Bücherei.  Vereinslokal:  Kronprinzstraße  44.
Vereinsleitung:  Pfarrer  Teichgräber.

Jungfrauenverein  der  Markusgemeinde.  Beitrag:  10.7
monatlich.  Veranstaltungen:  Sonntag  Vereinsabend.  Bücherei.
  Vereinslokal:  Konfirmandensaal  der  Markusgemeinde.
Vereinsleitung:  Frl.  Rosa  Bemmann.

Evang.-luth.  Jungfrauenverein  zu  Connewitz.  Beitrag:
1  ¾  jährlich.  Veranstaltungen:  Jungmädchenabteilung
Donnerstag,  ältere  Abteilung  Mitctwoch.  Bücherei.  Vereinslokal:
  Kinderbewahranstalt,  Meusdorfer  Straße  47.  Vereinsleitung:
  Frau  Pastor  Kunad.

Evang.  Jungfrauenverein  Kleinzschocher.  Beitrag:  10  #
monatlich.  Veranstaltungen:  Im  Sommer  aller  14  Tage
Sonntags,  im  Winter  wöchentlich  Sonntag  und  Dienstag

120
        <pb n="327" />
        abwechselnd.  Bücherei.  Vereinslokal:  Kinderbewahranstalt,
Windorfer  Str.  80.  Vereinsleitung:  Pfarrer  Lohse.

Jungfrauenverein  Maria  und  Martha  der  Philippusgemeinde.
  Beitrag:  20.7  monatlich.  Veranstaltungen:
Sonntag  und  Mittwoch  aller  14  Tage  abwechselnd.  Bücherei.
Vereinslokal:  Gemeindesaal  der  Philippusgemeinde.  Vereinsleitung:
  Pastor  Dr.  Gandert.

Jungfrauenverein  Leipzig-Möckern.  Beitrag:  15.5  monatlich.
  Veranstaltungen:  Sonntag  und  Mittwoch  abends
Beisammensein.  Bücherei.  Vereinslokal:  Vereinszimmer  in
der  Schwesterwohnung.  Vereinsleitung:  Gemeindeschwester.

Evang.-luth.  Jungfrauenverein  zu  Leipzig-Plagwih.
Veranstaltungen:  Sonntag,  Dienstag  und  Donnerstag.
Bücherei.  Vereinslokal:  Gemeindesaal  des  Pfarrhauses.
Vereinsleitung:  Schwester  der  Gemeinde  und  Dfarrer
Schmidt.

Evang.  Jungfrauenverein  zu  Schleußig.  Beitrag:  5  5
für  jede  Versammlung.  Veranstaltungen:  Sonntag  und
Oonnerstag  wechselnd.  Bücherei.  Vereinslokal:  Gemeindesaal,
  Könnerigßstr.  92.  Vereinsleitung:  Gemeindeschwester,
DPfarrer  Flor.

Evang.-luth.  Jungfrauenverein  zu  Sellerhausen.  Beitrag:
  10  &amp;amp;  monatlich.  Veranstaltungen:  Montag,  Dienstag
und  Mittwoch  abends.  Vereinslokal:  Wurzner  Str.  162,  pt.
Vereinsleitung:  Gemeindeschwester.

Jungfrauenverein  der  Erlöser  parochie.  Beitrag:  10
monatlich.  Veranstaltungen:  Sonntag  und  Freitag  abends.
Vereinslokal:  Konfirmandensaal  der  Gemeinde.  Vereinsleitung:
  Gemeindeschwester.

b)  Außerhalb  des  Kreisverbandes.

Evang.  Verein  junger  Mädchen  zu  Anger-Crottendorf.
  Beitrag:  10  &amp;amp;  monatlich.  Versammlung  und  Beisammensein:
  Mittwoch  abends.  Vereinslokal:  Beamtenkasino
der  Maschinenfabrik  Karl  Krause.  Vereinsleiter:  Pfarrer
Reinhardt.

Jungfrauenverein  zu  Leipzig-Eutritsch.  Beitrag:  20  3
monatlich.  Versammlung:  Dienstag  abends.  Bücherei.

121
        <pb n="328" />
        Vereinslokal:  Gemeindesaal  der  Kirchgemeinde.  Vereinsleitung:
  Frau  Pfarrer  Wagenknecht,  Gemeindeschwester.
Jungfrauenverein  der  Nathangaelgemeinde.  Beitrag:
10  &amp;amp;  monatlich.  Veranstaltungen:  Mittwoch  und  Sonntag
abwechselnd.  Vereinslokal:  Mühligstr.  10.  Vereinsleitung:

Gemeindeschwester.

Evang.  -luth.  Jungfrauenverein  der  Kreuzparochie.
Beitrag:  1,20  “4  jährlich.  Veranstaltungen:  Montag  geselliges
  Beisammensein.  Vereinslokal:  Wißmannstr.  17.
Vereinsleitung:  Gemeindeschwester.

Jungfrauenverein  Probstheida.  Beitrag:  20  F  monatlich.
Veranstaltungen:  Donnerstag  und  aller  14  Tage  Sonntags.
Vereinslokal:  Gemeindesaal  der  Kirchgemeinde.  Vereinsleitung:
  Pfarrer  Nosenthal.

Evang.-luth.  Jungfrauenverein  Leipzig-Stötterig.  Beitrag:
  10  &amp;amp;  monatlich.  Veranstaltung:  Sonntag  abends.
Vereinslokal:  Kleinkinderbewahranstalt,  Sommerfelderstr.  29.
Vereinsleitung:  Pfarrer  Mehlhose  und  Gemeindeschwester.

Evang.  Verein  junger  Mädchen  der  Lukasgemeinde.
Beitrag:  40  monatlich.  Veranstaltungen:  Mittwoch
abends.  Wereinslokal:  Kirchstr.  35,  H.  I.  Vereinsleitung:
Pfarrer  Dr.  Liebscher.

beipzig.  Mockau.  Ortsausschuß  für  Jugendpflege,  angeschlossen
dem  Landesverband.  Allgemeiner  Jugendverein.  Veranstaltungen:
  Mittwoch  8  Ahr  Vorträge.  Bläserchor.  Jugendheim,
  Hauptstr.  2.  Leitung:  Pastor  Holstein.  —  Jungfrauenverein
  Maria  Marta.  Veranstaltungen:  Jüngere  Abteilung
Sonntag  5—7  Uhr.  Altere  Abteilung  Dienstag  8—10  Ubr.
Flickabend  Donnerstag  8  Uhr.  WVereinslokal:  Bezirksschule
Schulstr.  4.  Leitung:  Schwester  Cuneus.

beipzig-Schönefeld.  Ortsausschuß  für  Jugendpflege,  angeschlossen
  dem  Landesverband.  Männl.  Abteilung.  Veranstaltungen:
  Montag  von  ½8  Uhr  an  Turnen,  von  ½9  Uhr
an  Vorträge.  Bläserchor.  Weibl.  Abteilung:  Donnerstag
von  ½8  Uhr  an  Turnen,  von  ½9  Uhr  an  Vorträge.  Gesangsabteilung.
  Vereinslokal:  Festsaal  der  neuen  Schule.
Leitung:  Pfarrer  Berger.
        <pb n="329" />
        F.  Schrebervereine.

Die  Schrebervereine  üben  vor  allem  Jugendpflege;  sie  veranstalten
  auf  ihren  von  Gärten  umgebenen  Spielpläten  Spiele,
unternehmen  Kinder-Wanderungen  und  unterhaleen  Milchkolonien,
  sorgen  für  Bäder  und  veranstalten  im  Winterhalbjahre
Elternabende  mit  Vorträgen  über  Fragen  der  Erziehung.

Schreberverein  der  Nordostvorstadt,  nördlich  der  Verbindungsbahn
  an  der  Verlängerung  der  Bennigsenstr.,  dem
Kohlenwege  und  den  Gleisen  der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn;
  Vorsitzender:  Herr  F.  Schlegel,  L.-Neustadt,  Einertstraße
  9.

Schreberverein  der  Nordvorstadt,  zwischen  dem  Rosentale
und  dem  Kickerlingsberge;  Vorsitzender:  Herr  Lehrer  Hugo
Fritzsche,  Elsässer  Str.  5.

Schreberverein  der  Ostvorstadt,  Mühlstr.  46  in  .-Reud.
nitz;  unterhält  auch  einen  Kindergarten,  sowie  Freistellen
für  Spiele,  Wanderungen,  Badegänge,  Schliteschuhlaufen
und  eine  Milchkolonie.  Vorsitzender:  Herr  Oberlehrer  Dr.
Nudolf  Schubert,  Reudnitz,  Robert-Volkmann-Str.  1.

Schreberverein  der  Südvorstadt,  am  Schleußiger  Wege;
Vorsitzender:  Herr  Taubstummenlehrer  B.  Koch,  Südstr.  40.

Schreberverein  Leipzig=  Süd-Ost  (e.  V.),  zwischen  Dösener
Weg  und  Napoleonstein.  Vorsitzender:  Herr  Karl  Blaich,
Windmühlenstr.  32.

Schreberverein  Westendgärten  (E.  V.  gegr.  1912),  Vorsitzender:
  Herr  M.  Ischätzsch,  L.-Lindenau,  Lügnerstr.  98,  lI.

Schreberverein  der  Westvorstadt,  am  Verbindungswege
zwischen  der  Hohen  und  Heiligen  Brücke;  Vorsitzender:
Herr  Kaufmann  W.  Kreyß,  L.-Lindenau,  Roßmarktstr.  11.

Schreberverein  „Volkshain“  in  L.=  Anger-Crottendorf,
an  der  Karl.  Krause.  Str.,  gegenüber  dem  städtischen  Volkshaine;
  Vorsitzender:  Herr  Bruno  Bryce,  A.-C.,  Weißenburgstr.
  19,  l.

Schreberverein  „Hauschild“  L.=  Eutritssch,  östlich  der
Schönefelder  Str.;  Vorsitzender:  Herr  Otto  Gaunit,  Gohlis,
Jiußere  Hallische  Straße  6,  Il.

123
        <pb n="330" />
        Schreber-  bzw.  Hauschild-  Verein,  Frhr.  v.  Bodenhausensche
  Gärten,  L.«Eutritzsch,  an  der  Görlitzer  Str.
Vorsitzender:  Herr  Otto  Zeising,  Eutritzsch,  Wittenberger
Straße  32.

Schreberverein  L.-Gohlis,  an  der  Herloßsohnstr.;  Vorsitzender:
  Herr  Felix  Kittler,  Lessingstr.  29.

Schreberverein  „Goldne  Höhe“  L.-Gohlis,  Anlage  mit
großem  Vereinshaus  und  Spielhalle  an  der  Pariser  Str.  76;
veranstaltet  unter  vorzüglicher  Leitung  im  Sommerhalbjahr
Jugendspiele,  Wanderungen,  Badegänge  und  eine  Milchkolonie
  und  im  Winterhalbjahr  Hand=  und  Flechtarbeitsstunden,
  Vorträge,  Märchenvorlesungen  und  Schlittschuhlaufen,
  und  zwar  für  alle  Kinder  (auch  Nichtmitglieder)
unentgeltlich.  Vorsitzender:  Herr  Max  Schnabel,  Gohlis,
Briestr.  35,  z.  Z.  im  Felde:;  Stellvertreter:  Rud.  Bischoff,
Gohlis,  Beaumontstr.  20.

Schreberverein  „Hauschild“  L.-Gohlis,  an  der  Außeren
Hallischen  Str.,  vor  der  Kaserne  des  106.  Inf.-Regiments;
Vorsitzender:  Herr  Max  Fahr,  Gohlis,  Eisenacher  Str.  61.

Schreberverein  L.-Kleinzschocher,  an  der  Diezmannstr.;
Vorsitzender:  Herr  Friedrich  Hapke,  Kleinzschocher,  Gießerstraße
  90,  Il.

Schreberverein  L.-Lindenau,  an  der  Friesenstraße  am  Walde;
Vorsitzender:  Herr  R.  Steiger,  Li.,  Rietschelstr.  2.

Schreberverein  „Fortschritt"  L.-Lindenau,  an  der  Merseburger
  Str.  (am  Bahnübergange);  Vorsitzender:  Herr  Max
Brunn,  Leutsch,  Weststr.  15,  Erdg.

Schreberverein  „Phönix“  L.-Lindenau,  Ecke  Merseburger
und  Hauschildstr.;  Vorsitzender:  Herr  Leonhard  Weinehl,
Lindenau,  Geraer  Str.  19,  II.

Schreberverein  L.-Möckern,  an  der  Rekowskystr.;  Vorsitzender:
  Herr  M.  Hiehler,  Möckern,  Außere  Hallische  Str.  262.

Schreberverein  L.-Schleußig,  Dammstr.;  Vorsitzender:  Herr
Landgerichtsaktuar  Richard  Hülße,  Schleußig,  Schnorrstr.  5.

Schreberverein  L..  Sellerhausen,  südlich  der  Wurzner  Str.
(auf  den  sog.  „Kohlstücken");  Vorsitzender:  Herr  Prokurist
Emil  Bergmann,  L.-Anger,  Posadowsky-Platz  11.

124
        <pb n="331" />
        Schreberverein  „Rosenaue"  Leipzig=  Anger,  Vereinshaus
und  Spielplatz  mit  Gartenlage:  Anger-Cr.  am  Stückenweg.
Vorsitzender:  Herr  Walter  Hartmann,  Reubdnitz,  Antere
Münsterstr.  25.

Schreberverein  „Edelweiß“  L.  Kleinzschocher.  Vorsitender:
  M.  O.  Stops,  Kleinzschocher,  Würzburgerstr.  11.

Außerdem  bestehen  noch  in  den  meisten  Stadtteilen
eigentliche  Gartenvereine.

6.  Gruppe.
Offentliche  Rechtsauskunftsstellen.

Arbeitersekretariat,  Zeitzer  Str.  32,  II,  täglich,  außer  Sonntags,
  geöffnet  von  ½211—1  und  ½6—  8  Uhr,  Sonnabends
ununterbrochen  von  früh  9  Uhr  bis  abends  7  Ahr.

Rechtsauskunftsstelle,  öffentliche  gemeinnützige  —  (Leipziger
Volksbureau),  Grimmaischer  Steinweg  15,  täglich  außer
Sonnabends  von  9—1  und  3—7  Uhr  geöffnet,  Sonnabends
von  9—4  Ahr  ununterbrochen;  Sonn=  und  Feiertags  geschlossen.


Rechtsschusstelle  des  Allgemeinen  Deutschen  Frauenvereins,
Dresdner  Str.  7,1  (Auguste  Schmidt-Haus).  Montags  und
Donnerstags  von  5—7  Uhr  und  Dienstags,  Mittwochs  und
Freitags  von  6—7  Uhr  geöffnet.

7.  Gruppe.
Vereine  für  Arbeitsbeschaffung  oder  nachweis.

Arbeitsbeschaffung  für  Bedürftige.  Verein  zur  Arbeitsbeschaffung
  ufw.,  sucht  bedürftigen  Frauen  und  Mädchen,
die  wegen  Kränklichkeit  oder  aus  sonstigen  Gründen  für
Geschäftsunternehmer  nicht  regelmäßig  arbeiten  können,
durch  Aufträge  in  Näh-  und  Sterickarbeiten  zu  angemessenem
Verdienst  zu  verhelfen.  Geschäftsstelle:  Gewandgäßchen  4,  Ill,
und  Kaufhaus,  Laden  9.

Arbeitsnachweis  für  gediente  Militärs  (Sachsenstiftung),
Peterssteinweg  19,  S.-G.  II,  geöffnet  von  8—9  Uhr  abends,
stellt  Arbeitgebern  und  Stellensuchenden  (ehemaligen  Soldaten)
  seine  Dienste  unentgeltlich  zur  Verfügung,  gegründet
im  September  1894.

125
        <pb n="332" />
        Arbeitsnachweis,  Verein  für  —,  Münzgasse  24/26,  will
Arbeit  aller  Art  —  auch  Lehrstellen  —  unentgeltlich  vermitteln.
  Die  Vermittlungsstelle  für  männliche  Personen  ist
geöffnet  von  8—6  Uhr);  Abteilung  für  judendliche  Arbeiter
im  l.  Obergeschoß;  die  Vermittlungsstelle  für  weibliche
Personen  befindet  sich  Querstr.  26/28  und  ist  geöffnet  von
8—1  und  3—6  Uhr.  Außerdem  unterhält  der  Verein  noch
zwei  besondere  Abteilungen:  einen  Facharbeitsnachweis  für
Hotel-  und  Gastwirtschaftspersonal  in  der  Münzgasse  24,1I
(geöffnet  von  9—1  und  3—7  Uhr)  und  eine  Vermittlungsstelle
  für  ständiges  Haus-  und  Küchenpersonal  im  Handelshof,
  Naschmarkt  3,  Laden  25/26  (geöffnet  von  8—1  und
3—6  Uhr).

Blinde,  Verein  zur  Beschaffung  von  Hochdruckschriften
  und  Arbeitsgelegenheit  für  Blinde,  unterhält
eine  Druckerei,  eine  Bücherei  für  Blinde,  zwei  Werkstätten
und  eine  WVerkaufsstelle  für  die  Arbeiten  (Bürsten=  und
Besenwaren  aller  Art  und  Annahme  von  Nohrstuhlflechterei)
Blinder,  Markt  3  (Kochs  Hof);  Fernsprecher  Nr.  8949;
Geschäftsführer:  Herr  Emil  Dierrich.  Die  Bücherei  befindet
  sich  in  der  4.  Bezirksschule,  Vorkstr.  2  (Eingang  für
Mädchen,  Erdgesch.,  J.  6);  Bücherausgabe  jeden  Mittwoch
1¼7—¼8  Uhr  abends,  Versand  auch  nach  auswärts.

Blinde,  Verein  der  erwerbtreibenden  Blinden  sucht
seinen  Mitgliedern  Arbeit  zu  beschaffen,  und  zwar  durch
Anzeigen  in  den  Tageszeitungen  und  Mitteilung  von  Adressen
arbeitssuchender  Blinder  (Masseure,  Klavierstimmer,  Bürstenmacher,
  Rohrstuhlflechter  usw.).  Die  Mitglieder  treiben
Hausarbeit.  Der  Verein  liefert  die  Arbeitsstoffe  zu  billigsten
Säten  und  gewährt  auch,  wenn  Mitglieder  sterben,  Geldbeihilfen
  oder  zinsfreie  Darlehen.  Vorsitzender:  Herr  Wilh.
Klemm,  Sternwartenstr.  43,  H.  Geschäftszimmer:  Thalia,
Elsterstr.

—  Brockensammlung,  (.  beipziger  Brockensammlung  S.  127.

Dienst  an  Arbeitslosen,  Abteilung  des  Vereins  für  Innere
Mission,  Roßstr.  14,  bemüht  sich,  Vorsprechenden  in  Gewerbe-
  oder  Handelsbetrieben  Arbeit  zu  verschaffen,  be-126
        <pb n="333" />
        schäftigt  sie  —  soweit  möglich  —  auch  in  der  Schreibftube
oder  in  der  Werkftätte  für  Arbeitslose.

Gewerkverein  der  Heimarbeiterinnen  Deutschlands
unterhält  Johannisplatz  8,  l,  einen  Arbeisnachweis;  Er.
holungsheim  Zeschwit,  s.  S.  90.

Invalidendank,  Universitätsstr.  4,  I,  weist  deutschen  Militär-Invaliden
  kostenlos  Stellen  nach  und  unterstützt  aus  den
Ergebnissen  seines  Geschäftsbetriebes  Militärinvaliden  und
ihre  Angehörigen.

Leipziger  Brockensammlung,  Frankfurter  Str.  28,  sammelt
  Gegenstände,  die  in  Haushaltungen  überflüssig  geworden,
  aber  noch  gebrauchsfähig  sind,  läßt  sie  von  armen
Arbeitslosen  oder  nur  beschränkt  Arbeitsfähigen  (halben
Kräften)  wieder  vorrichten  —  wodurch  diese  geeignete  Beschäftigung
  und  auch  Verdienst  finden  —  und  gibt  sie  zu
billigen  Hreisen  an  arme  Familien  wieder  ab.  Auf  Verlangen
  (Fernsprechrr  1451)  kommen  die  Sammler  zu  den
gewünschten  Tagesstunden,  um  die  geschenkten  Sachen  abzuholen.


Leipziger  Männerheim,  Körnerstr.  45.

Marienheim,  Marienstr.  14  [vermitteln  Dienstmädchen,  Kö-Marthahaus,

  Löhrstr.  9  chinnen  usw.  unentgeltl.  Stellen.

Sachsenstiftung,  siehe  unter  Arbeitsnachweis  für  gediente
Militärs,  /.  S.  125.

Schreibstube  für  Stellenlose,  Roßstr.  7,  beschäftigt  stellenlose
  Kaufleute  und  andere  Schreibgewandte  und  ist  ihnen
zur  Erlangung  einer  Stelle  behilflich.  Die  Anstalt  wird
vom  Werein  für  Innere  Mission  unterhalten.

Schweizerinnenheim,  Bayersche  Str.  81,  III,  ist  stellenlosen
Schweizerinnen  (bes.  Erzieherinnen)  zur  Erlangung  einer
Stelle  behilflich.  Dieselben  finden  gegen  billiges  Entgele
auch  Wohnung  und  Beköstigung  in  dem  Heim.

Werkstätte  für  Arbeitslose,  A.-C.,  Mölkauer  Str.  36
(Zweiganstalt:  Arndtstr.  51),  beschäftigt  hiesige  Arbeicslose
und  Wanderer  mit  Holzspalten.  Die  Werkstätte  bietet  auch
Arbeitsgelegenheit  für  Halbinvalide,  halbe  Kräfte  oder
kränkliche  Männer,  die  nicht  dauernd  arbeiten  können.

127
        <pb n="334" />
        Außerdem  unterhalten  auch  die  meisten  Innungen  und
Fachverbände  für  ihr  Handwerk  und  ihre  Berufsgenossen
Arbeitsvermittlungsstellen.

8.  Gruppe.
Allgemeine  Anterstützungsvereine.
A.

Armen-Diakonie  des  Vereins  für  Innere  Mission,  Roßstr.  14,
will  die  Bedürftigen  in  jeder  Hinsicht  heben,  zugleich  aber
auch  verhüten,  daß  Anwürdige  durch  die  Privatwohltätigkeit
  unterstützt  werden;  geöffnet  von  9—11  und  (außer  Sonnabends)
  6—7  Uhr.

Armenfreunde,  Gesellschaft  der  —  zu  Leipzig,  Noßstr.  14,
gewährt  Unterstützung,  besonders  durch  Lebensmittel  und
Kohlen.  Sie  ist  einer  der  ältesten  Barmherzigkeitsvereine
und  gliedert  sich  in  zwei  Abteilungen,  die  besondere  Beratungen
  halten.  Wegen  ihrer  begrenzten  Mittel  muß  sie
ihre  Tätigkeit  auf  Alt--Leipzig  beschränken.  Vorsitzender:
Herr  Oberlehrer  Professor  R.  Richter,  Südstr.  98.

Armenfreunde,  Gesellschaft  der  —  in  L.-Reudnig,  Vorsitzender:
  Herr  Pfarrer  Müller,  Dresdner  Str.  59.

Armenfreunde,  Frauenverein  —  in  L.-Volkmarsdorf,
siehe  unter  Frauenhilfsvereine.

Bayern.  Verein  unterstützt  neben  der  Oflege  landsmannschaftlicher
  Beziehungen  hilfsbedürftige  Bayern.  Vorsitzender:
Herr  N.  Knauer,  Mendelssohnstr.  11.  Vereinszimmer:
Peterssteinweg  19.

Bismarck-Stammitisch  (große  Feuerkugel,  Neumarkt)  veranstaltet
  alljährlich  eine  Weihnachtsbescherung  für  etwa
30  Kinder.

Börsenverein  Deutscher  Buchhändler  zahlt  alljährlich  für
Unterstützungszwecke  eine  namhafte  Summe  an  den  Allgem.
deutschen  Buchhandlungsgehilfenverband  in  Leipzig  und  an
den  Unterstützungsverein  deutscher  Buchhändler  und  Buchhandlungsgehilfen
  in  Berlin,  der  seinerseits  wieder  über  die
Zinsen  der  Wolfgang-Valentiner-Stiftung  verfügt,  die  zur
Unterstützung  kranker,  unbemittelter  Buchhändler  und  Buch-128
        <pb n="335" />
        handlungsgehilfen  bestimmt  sind,  und  zwar  vorzugsweise
solcher,  die  noch  nicht  40  Jahre  alt  und  unverheiratet  sind.
Der  Börsenverein  selbst  verfügt  zu  Unterstützungszwecken
für  Buchhändler  und  Journalisten  lediglich  über  die  John-Henry-
  Schwerin-Stiftung;  Bewerber  müssen  mindestens
50  Jahre  alt  sein  und  ihre  Gesuche  bis  zum  1.  März  jedes
Jahres  einreichen.  Geschäftsstelle:  Buchhändlerhaus,  Hospitalstr.
  11.
Buchhändler,  Verein  der  —  zu  Leipzig  gewährt  aus
den  Mitteln  der  „Gemeinnügtzigen  Stiftung“  des  Vereins
von  Fall  zu  Fall  Angehörigen  des  Leipziger  Buchhandels,
also  nur  gelernten  Buchhändlern,  und  ihren  Familien  Unterstützungen.
  Geschäftsstelle:  Buchhändlerhaus,  Platostr.  J.

Buchhandlungsgehilfen-Verein  zu  Leipzig  unterstützt
Witwen  und  Waisen  von  Berufsgenossen  und  gewährt  auch
durchreisenden,  hilfsbedürftigen  Buchhandlungsgehilfen  eine
Beihilfe.  Vorsitzender:  Herr  Herm.  Beyer,  Siegismundstraße
  8.

Bürger--Verein  vom  Jahre  1829  unterstügt  alljährlich  eine
Anzahl  Bedürftige,  besonders  alte  Leute.  Vorsitzender:
Herr  Privatmann  Rüdinger,  Auenstr.  13,1;  Schriftführer:
Herr  Kaufmann  O.  Franke,  Dufourstr.  17.

Christbescherungskomitee  für  die  Altstadt  Leipzig.

Christbescherungskomitee  zu  L.-Neustadt  (zugleich  für
die  zur  Kreuzparochie  gehörigen  Straßen  von  L.-Reudnigh).
Vorsitzender:  Pfarrer  Ludwig,  Eisenbahnstr.  43,  I.

St.  Elisabeth.  Verein  Leipzig  (kath.,  e.  V.),  Rudolphstr.  3,
sorgt  für  würdige  Arme,  besonders  für  arme  Kranke  und
unterhält  das  St.  Elisabeth-Haus  und  St.  Elisabeth-Heim.
Leiter:  Superior  Stranz.  Vorsteherin:  Frau  Reichsgerichtsrat
  Burlage.

St.  Elisabeth·  Berein  Leipzig.  West  (kathol.),  Lindenau,
Karl-Heine-  Str.  110,  unterstützt  würdige  Arme  in  der  katholischen
  Marien-Hfarrgemeinde  Leipzig-West.  Vorsteherin:
Frau  Schuldirektor  Dr.  Löbmann,  Plagwig,  Friedrich-  August.
Straße  29.  Direktor:  Pfarrer  Hottenrott.

Eutristsch,  Verein  für  freiwillige  Armenpflege  in  der
Parochie  L.-Eutritzsch  gewährt  Heizmittel,  Konfirmanden-8

  129
        <pb n="336" />
        bekleidung,  Geldunterstützung.  Vorsitzender:  Herr  Pfarrer
Wagenknecht,  Gräfestr.  18.

Fechtschule;  Wohltätigkeitsverein  sächsische  Fechtschule  (Schutzherr:
  Se.  Majestät  König  Friedrich  August),  gegr.  1884,
unterstützt  unverschuldet  in  Not  geratene  und  unbescholtene
Hilfsbedürftige.

Er  gewährt  Beihilfen  an  barem  Gelde,  Heizmitteln,
Milch  usw.,  veranstaltet  auch  jährlich  eine  Konfirmandenbescherung,
  wobei  durchschnittlich  360  Knaben  und  Mädchen
mit  Kleidungsstücken  beschenkt  werden.  Vorsitzender:  Herr
H.  Bölkel,  L.-Anger-Crottendorf,  Beuchaer  Str.  7,  ll.

Gemeinwohl,  Verein  (Hausväterverband),  L.-Schleußig,
pflegt  christliche  Geselligkeit,  fördert  das  religiöse  und  sittliche
  Leben  in  der  Gemeinde,  veranstaltet  Vorträge  und  gewährt
  an  verschämte  Arme  in  der  Gemeinde  Anterstützung
aus  Anlaß  einer  Konfirmation,  eines  Todesfalles,  bei  Krankheit
  oder  zu  Weihnachten.  Vorsitzender:  Polizeisekretär
Zacher,  Könneritzstr.  33.

Gesellschaft  der  Freunde  gewährt  nach  ihren  Satungen
Interstützungen  an  hier  wohnende  Bedürftige  beiderlei  Geschlechts,
  deren  Weiterbildung  in  Wissenschaft,  Kunst  und
Gewerbe  gefördert  werden  soll,  oder  zu  deren  Anterstützung
eine  besondere  Veranlassung  vorliegt.  Vorsitzender:  Dr.  med.
Bornstein,  Pfaffendorfer  Str.  22,  bei  dem  Anterstützungsgesuche
  schriftlich  einzureichen  sind.

Gesellschaft  der  Vertrauten,  die  seit  1680  in  Leipzig  besteht,
  unterhält  seit  dem  Jahre  1834  die  1.  Kinderbewahranstalt
  in  dem  ihr  gehörigen  Grundstück  Talstr.  5.

Handelskammer  gewährt  aus  ihrem  „AUnterstützungsfonds
für  Kaufleute“  nach  eingehender  Prüfung  der  Verhältnisse
  Anterstützungen  an  bedürftige  und  würdige  Angehörige
  des  Handelsstandes  und  ihre  Witwen  und  Kinder,
sofern  sie  in  ihrem  Bezirke  wohnen  —  also  keine  Durchreisende
  —  und  vorzugsweise  an  solche,  die  früher  zur
Handelskammer  beitragspflichtig  waren.  Die  Bewerber
müssen  sich  als  gelernte  Kaufleute  ausweisen  können.  Geschäftsstelle:
  Börse,  Tröndlinring.

130
        <pb n="337" />
        Harmonie,;  die  Gesellschaft  Harmonie  gewährt  Weihnachtsspenden
  und  Beihilfen  zu  Erziehungszwecken.  Die  „Gertrud.
stiftung“  der  Gesellschaft  gewährt  bedürftigen  Angehörigen
der  höheren  Stände  Mittel  zur  Erleichterung  der  Lebensführung.
  Roßplatz  5c.

Hausbettelei,  Verein  zur  Verhütung  der  —,  Naundörf.
chen  28,  gewährt  Bedürftigen,  besonders  sogenannten  „armen
Reisenden"“,  um  der  Bettelei  in  den  Häusern  entgegenzuwirken,
  Speise-,  Brot.,  Suppen-  und  Herbergsmarken  oder
auch  kleine  Geldbeträge.  Geöffnet  von  10—12  und  4—6  Uhr.

Hilfsverein  für  Angehörige  des  Großherzogtums  Hessen
gewährt  hilfsbedürftigen  Hessen  während  ihres  hiesigen  Aufenthalts
  oder  zur  Fortsetzung  der  Reise  Anterstützungen;
Anweisungs=  und  Zahlstelle:  Nürnberger  Str.  46,  II,  geöffnet
von  10—12  und  3—4  Uhr  an  Wochentagen.

Hilfsverein  israel.  Gewerbetreibender,  Geschäftsstelle:
Fa.  D.  Rosen  Nachfolger,  Brühl  61.  Vereinszimmer:
Färberstr.  4,  I.

Ifraelitischer  Handwerkerverein  will  junge  Leute  dem
Handwerke  zuführen  und  seine  Mitglieder  in  Not  und
Krankheit  unterstützen;  Vorsitzender:  Herr  M.  Lichtenstein,
Südstr.  90.

Israelitischer  Wohltätigkeitsverein,  Nordstr.  15,  unterhält
  eine  Altersversorgungsanstalt,  eine  Ferien-  und  Solbadkolonie
  in  Dürrenberg,  einen  Kinderhort  und  eine  Speiseanstalt.


Kirchliche  Gemeindepflege,  siehe  unter  „Gemeindepflege“.

Komitee  zur  Christbescherung  für  Kinder  von  würdigen
Armen  in  der  Altstadt  Leipzig  beschenkt  seit  dem  Kriegsjahre
  1870  alljährlich  rund  1000  Kinder.  Vorsitzender:  Herr
Stadtrat  Hecker.  Die  Bewerbungen  sind  von  den  Eltern
oder  Vormündern  der  Kinder  —  nicht  durch  diese  selbst  —
schriftlich  und  persönlich  in  der  Geschäftsstelle  des  Ausschusses
(städt.  Kaufhaus,  Kupfergasse)  einzureichen.  Es  ist  die  Bescheinigung
  einer  hiesigen  achtbaren  Persönlichkeit  als  Ausweis
  mitzubringen.

Komitee  zur  Beschenkung  bedürftiger  Kinder  ohne
Unterschied  der  Konfession  beschert  alljährlich  zu  Weih-9

  131
        <pb n="338" />
        nachten  einer  größeren  Anzahl  armer  Kinder.  Geschäftsstelle:
  Thalia,  Elsterstr.

Österreich.-ungarischer  Hilfsverein,  NReudnig,  Crusiusstr.  9
(k.  und  k.  österreichisch-ungarisches  Konsulat),  unterstügt  hilfsbedürftige
  österreichische  und  ungarische  Staatsangehörige,
die  in  Leipzig  wohnen  oder  hier  durchreisen.

Dfennigverein  L.-A.-Crottendorf  gewährt  Hilfe  in  augenblicklicher
  Not,  unterstützt  die  Liebestätigkeit  der  Gemeindeschwester
  und  der  Geistlichen,  sendet  kränkliche  Kinder  ins
Bethlehemstift  zu  Bad  Lausick  und  in  die  Milchkolonien,
beschafft  Weihnachtsgaben  für  den  Kindergottesdienst  usw.
Vorsitzender:  Herr  Pastor  Hahne,  Breite  Stir.  19.

Presse,  Verein  Leipziger  Presse  (gegr.  1886)  wirft  alljährlich
eine  Summe  aus  zur  Unterstützung  bedürftiger  Schriftsteller
und  Journalisten,  unterstützt  insbesondere  auch  durchreisende
Schriftsteller  und  Journalisten,  die  sich  als  solche  genügend
ausweisen.  Vorsitzender:  Herr  Hofrat  Alban  von  Hahn;
Geschäftsstelle:  Buchhändlerhaus.

Schillerverein  Leipzig  unterstützt  neben  seinen  hauptsächlichen
Bestrebungen  in  Not  befindliche  Schriftsteller  und  Journalisten.
  Die  Bewerber  müssen  sich  genügend  ausweisen.  Vorsitzender:
  Herr  Prof.  Dr.  Witkowski,  Ehrensteinstr.  20.

Schweizergesellschaft  unterstütt  hilfsbedürftige  Schweizer
während  ihres  hiesigen  Aufenthalts  oder  zur  Fortsetzung  der
Reise  und  unterhält  das  Schweizerinnenheim,  Bayersche
Str.  81.  Geschäftsstelle:  Plagwitz,  Nonnenstr.  13.

Stammtisch  Große  (Thiemesche  Brauerei,  Tauchaer  Sur.)
veranstaltet  alljährlich  eine  Weihnachtsbescherung,  bei  der
etwa  100  Kinder  eingekleidet  werden.

Stammtisch  zum  Kreuz  (L.-Connewig,  Eiskeller,  Pegauer
Str.)  veranstaltet  alljährlich  eine  Weihnachtsbescherung  für
arme  Kinder  und  fördert  auch  sonst  wohltätige,  gemeinnützige
  Zwecke.  Vorsitzender:  Herr  Lehrer  Krugnzsch,  L.-Connewitz,
  Brandstr.  32.

Strafentlassene.  Der  Bezirksverein  zur  Fürsorge  für  aus
Straf.  und  Besserungsanstalten  Entlassene  unterstützt  die
Entlassenen,  wenn  sie  ins  bürgerliche  Leben  zurückkehren  und
seiner  Hilfe  bedürfen,  mit  Rat  und  Tat,  um  ihnen  das

132
        <pb n="339" />
        Fortkommen  zu  erleichtern  und  sie  vor  Rückfällen  zu  bewahren.
  Geschäftsstelle:  Reudnitz,  Rathausstr.  32,  1,  Fernsprecher:
  20  265.
Ungar-Verein  unterstützt  hilfsbedürftig  gewordene  Ungarn
aus  der  ungarischen  Vereinsstiftung  Franz  Joseph  lI.  Vorsigender:
  Herr  Rat  Dr.  med.  Deri,  Kurprinzstr.  5,  II.  Vereinszimmer:
  Hotel  „Sachsenhof“,  Johannisplag.
Verband  für  kirchliche  Gemeindepflege,  siehe  unter  „Gemeindepflege“.

Wincentiusverein  (kath.),  Rudolphstr.  3,  bezweckt  zunächst
das  sittliche  Wohl  armer  Glieder  der  hiesigen  katholischen
Gemeinde,  besonders  durch  Anterbringung  armer  Kinder  in
Oflege  und  Erziehung  nebst  Verabreichung  von  Naturalunterstützung
  an  Arme  überhaupt;  er  unterhält:
das  Wincentiusstift,  S.  85;  die  Schülersuppenanstalten,
S.  85;  das  Schulkinderheim  „Monika“,  S.  114;  und  die
Volksküche  in  L.-Reudn.,  Friedrich-Wilhelm-Str.  20,  S.  85.

Hierzu  gehören  4  Zweig=  Konferenzen  zur  Oflege  und  Unterstützung

  hilfsbedürftiger  Personen  und  Familien,  und  zwar:
Wincentius-Konferenz  St.  Laurentius,  L.-  Reudnitz,  Friedrich-Wilhelm-
  Str.  20;  Vorsteher:  Herr  Fabrikant  Hollensett,
Kreuzstr.  3:  Vincentius-Konferenz  St.  Franziskus,  L.-Oindenau,
  Karl.  Heine-Str.  110;  Vorsteher:  Herr  Kaufmann
Johannes  Brehm,  Brockhausstr.  58.  St.  Joseph-Konferenz,
L.  ·Gohlis,  Außere  Hallische  Ser.  50;  Vorsteher:  Herr
Georg  Strieder,  Gohlis,  Kirchweg  3.  St.  Hubertus-Konferenz,
  L.-Connewihj;  Vorsteher:  Herr  J.  Hühnerfeld,  Gohlis,
  Reginenstr.  22.  Stamm-Konferenz:  Leipzig,  Rudolphstraße
  3,  E.,  Vorsteher:  Herr  Superior  Stranz,  Nudolphstraße
  3,  I.

B.  Gemeindepflege.

Oie  kirchliche  Gemeindepflege  unterstützt  in  den  einzelnen
Kirchspielen  mit  den  ihr  zur  Seite  stehenden  Frauen-,  Nähund
  Suppenvereinen  und  Hausväterverbänden  Arme  und  Kranke,
hat  Jungfrauen-  und  Großmütterchenvereine  eingerichtet  und
gewährt  auch  Konfirmandenbekleidung.  Vorsitzender  der  einzelnen
Vereine  sind  die  farrer  der  betreffenden  Kirchspiele.

133
        <pb n="340" />
        Verband  für  kirchliche  Gemeindepflege:
a)  Parochialverein  in  der  Thomasgemeinde,  Gemeindeschwestern
Thomasring  12,  E.
b)  („  „  „  Nikolaigemeinde,  Gemeindeschwestern:
Blumengasse  4,  E.

r  „  „  „  Matthäigemeinde,  Gemeindeschwestern:
bessiUngstr.  5,  IV.

d)  „  „  „  Petrigemeinde,  Gemeindeschwestern:
Sophienplatz  8.

e)  »  „  „  Andreasgemeinde,  Gemeindeschwestern:
Andreasstr.  1,  III.

5  „  „  „  Luthergemeinde,  Gemeindeschwestern:
Sebastian-Bach-Str.  28,  II.

8)  „  „  „  Johannisgemeinde,  Gemeindeschwestern:
  Johannisplag  8,  I.

h)  „  „  „  Michaelisgemeinde,  Gemeindeschwestern:
  Nordplag  4,  E.

i)  »  „  „  Bethlehemsgemeinde,  Gemeindeschwestern:

  Brandvorwerkstr.  59,  I.

Gemeindepflege  in  der  Trinitatisgemeinde,  P.-Anger-Crottendorf,
  Kohlgartenweg  3,  I.  Vorsitzender  des  Ausschusses:
  Herr  Hfarrer  Reinhardt,  Beuchaer  Str.  15,  II.

Gemeindepflege  zu  L.-Connewih,  Gemeindeschwester:  Anna
Wetig,  Meusdorfer  Str.  44,  II,  Mitte.

Gemeindepflege  zu  L.-Eutrißsch,  Gemeindeschwester:  Johanna
  Schubert,  Wörlitzer  Str.  5,  II.

Parochialverein  für  kirchliche  Armen=  und  Krankenpflege
  des  Kirchspiels  der  Friedensgemeinde  L.-Gohlis.
Vorsitzender:  Herr  Pfarrer  Krüger,  L.=  Gohlis,  Kirchplas
  2;  Rechnungsführer:  Herr  Schuldirektor  Schenk,  Gohlis,
Breitenfelder  Str.  8;  Gemeindeschwestern:  Gohlis,  Kirchplatz
  9.

Parochial.  Nähverein  des  Kirchspiels  der  Friedensgemeinde
v.jJGohlis.  Leiterin:  Frau  Pfarrer  HKrüger,  L.=  Gohlis,
Kirchplatz  2.  —  Nähversammlungen  wöchentlich  Montags
3—5  Uhr  Gemeindehaus,  Kirchplatz  5.

Gemeindepflege  zu  L.-Kleinzschocher.  Gemeindeschwester:
Elise  Noth,  Windorfer  Str.  24,  III.

134
        <pb n="341" />
        Verein  für  Gemeinde-Krankenpflege  zu  Nathanael
L.  Lindenau,  Leutzscher  Str.  16,E.  Vorfteher:  Herr  Pfarrer
Dietrich;  1.  Gemeindeschwester:  Diakonissin  Minna  Alwine
Rübner;  2.  Gemeindeschwester:  Diakonissin  Auguste  Bautz.

Gemeinde-  Diakonie  zu  Philippus  in  L.«Lindenau,
Aurelienstr.  54,  IIl.  Vorsteher:  Herr  Pfarrer  Stiehler,  Lindenau,
  Aurelienstr.  54,  II.

Gemeinde-  Diakonie  zu  L.-Mockau,  Hauptstr.  45.  Gemeindeschwester:
  Cuneus.

Gemeindepflege  zu  L.-Möckern,  Gemeindeschwester:  Landwehrstr.

  6,  III.

Gemeindepflege  der  Kirchgemeinde  zum  beiligen  Kreuz,
V.  Neustadt.  Vorsitzender:  Herr  Dfarrer  Ludwig:  Gemeindeschwester:
  Eisenbahnstr.  37,  III.

Gemeindepflege  zu  .-Plagwitz.  Gemeindeschwester:  Fröbelstraße
  10,  II.

Gemeindepflege  zu  P.-NReudnit.  Gemeindeschwester:
Auguftenstr.  6,  III.

Gemeindepflege  zu  L.-Schleußig.  Gemeindeschwester:
Könnerigstr.  100,  III.

Gemeinde-Diakonie  zu  C.-Schönefeld.  Schwester  Mark,
Hedwigstift.

Gemeindepflege  zu  L.-Sellerhausen.  Gemeindeschwester:
Wurzner  Str.  162,  I.

Gemeindediakonie  der  Kirchgemeinde  OL.  Stötteritz.
Vorsitzender:  Herr  Pfarrer  Mehlhose,  Dorstigstr.  5;  unterhält
  auch  einen  Koch,  und  Unterstützungsverein,  der  besonders
  Kranken  Mittagskost  und  Bedürftigen  Unterstützung
gewährt.  Vorsitzende:  Frau  Pfarrer  Mehlhose;  Gemeindeschwester:
  Sommerfelder  Str.  29,  I.

Gemeindediakonie  der  Erlöserparochie  L.-Thonberg,
Neu.  Reudnig  und  Reudnig  oberer  Teil.  Vorsitzender:
Herr  farrer  Schilling,  Zillerstr.  8:  Gemeindeschwester:
Diakonisse  Julie  Löhn,  Wasastr.  10,  E.

Verein  für  Gemeindepflege  zu  L.-Volkmarsdorf.  Gemeindeschwester:
  Eisenbahnstr.  97,  II.

Außerdem:
Ev.-reformierte  Gemeinde,  Tröndlinring  7:  die  Armen-135
        <pb n="342" />
        pflege  wird  von  12  ehrenamtlich  tätigen  Diakonen,  die
Krankenpflege  von  3  Gemeindeschwestern  besorgt.  Außerdem
  nehmen  sich  etwa  50—60  Damen  freiwillig  einzelner
armer  Familien  an,  für  die  auch  zu  Weihnachten  eine  Geldsammlung
  veranstaltet  wird.

Innerhalb  der  Gemeinde  wird  ferner  zu  Kurzwecken
für  Kranke  und  Erholungsbedürftige  eine  besondere  Sammlung
  veranstaltet;  Gesuche  sind  an  Herrn  Dufour-Feronce,
Reudnigt,  Lutherstr.  11,  zu  richten.

Die  NRumpfsche  Stiftung  dient  zur  Ausstattung  von
ev.  ref.  Brautpaaren,  zur  Erwerbsfähigmachung  unbemittelter
  Konfirmanden  und  zur  Gewährung  von  Beihilfen  an
alte,  bedürftige  Ehepaare,  sowie  für  größere,  einmalige
Unterstützungen.  Gesuche  sind  an  Herrn  Professor  de  Beaur,
Weststr.  68,  zu  richten.

Kath.  Gemeinde,  siehe  unter  „St.  Elisabeth“-  und  „Wincentiusverein“.


Israel.  Religionsgemeinde,  böhrstr.  10,  unterstützt  in  Not
geratene  Glaubensgenossen,  ist  auch  für  Weiterbeförderung
Zureisender  besorgt.  Sie  verwaltet  die  Händler-  Stiftung,
aus  der  zur  Ausbildung  als  Näherin  (gegebenenfalls  zum
Ankaufe  einer  Nähmaschine)  Mittel  gegeben  werden  können
oder  auch  für  Näherinnen  oder  Pugmacherinnen  das  Lehrgeld
  bewilligt  werden  kann.

C.  Frauenhilfsvereine
unterstützen  hauptsächlich  Arme  und  Kranke  mit  Nahrungsmitteln,
  Kleidungsstücken,  manchmal  auch  mit  barem  Gelde,
und  arbeiten  meist  mit  der  kirchlichen  Gemeindepflege  Hand  in
Hand.  Einige  Frauenhilfsvereine  unterhalten  auch  Kinderbewahranstalten
  oder  Kindergärten.
Frauenhilfsverein  Leipzig  (beschäftigt  sich  nur  mit  Austeilung
von  Suppe),  Vorsitzende:  Frau  Antonie  Kühne
Schatzmeisterin:  Frau  Justizrat  Dr.  Engel.
„  L.  Anger  ·  Crottendorf,  Vorsitzende:  Frau
Marie  Limmemann,  Wurznerstr.  2.
Frauenverein  L.-Connewitz,  Vorsitzende:  Frau  Oberlehrer
Piater,  Ernestistr.  22.

136
        <pb n="343" />
        Frauenhilfsverein  L.-Dölitz,  Vorsitzende:  Frau  Dr.  med.

ARößler,  Schloßstr.  21.

L.-Eutritzsch,  Seitengasse  2,  Vorsitzende:
Frau  Marie  Hertsch,  unterhält  auch  einen
Nähyverein,  der  die  von  ihm  gefertigten  Sachen
hauptsächlich  zu  Weihnachten  an  Arme,  Kranke
und  hilfsbedürftige  Wöchnerinnen  verteile
(siehe  auch  unter  Speiseanstalten).
O.-Gohlis,  Vorsitzende:  Frau  Martha  Lömpe,
Friedensstr.  2,  Schatzmeisterin:  Frau  Streihig,
Erfurter  Str.  4.

L.-Kleinzschocher,  Vorsitzender:  Herr  Pfarrer
  Lohse,  Windorfer  Str.  47,  Vorsteherin:
Fräulein  Aurelie  Wild,  Creuzigerstr.  1,  I.
L.=  Lindenau,  Kinderbewahranstalt,  Aurelienstraße
  11,  Vorsitzender:  Herr  Prof.  Schauerhammer,
  Uhlandstr.  2b;  Geschäftsführerin:
Fräulein  M.  Birkner,  Lindenauer  Markt  18.

Frauenverein  L.-Mockau,  Vorsitzende:  Frau  Pfarrer  Sykorn,

Hauptstr.  18.  Kinderbewahranst.  Hauptstr.  51.

Frauenhilfsverein  L.-Möckern,  Vorsitzende:  Frau  Emilie  Bähr,

Bucksdorffstr.  10.

E.  Neuschönefeld,  Vorsitzende:  Frau  Rosalie
Kotte,  Eisenbahnstr.  56,  l.

..  Neusellerhausen,  Vorsitzende:  Frau
Wachsmuth,  Wurzner  Str.  44.

L.  Neustadt,  Vorsitzende:  Frau  Pastor
Michter,  Eisenbahnstr.  53.

L.Dlagwitz,  Fröbelstr.  12,  Vorsigender:
Herr  Arno  Weyrauch.

L.Probstheida,  Vorsitzende:  Frau  Helene
verw.  Trübe,  Russenstr.  8.

..  Schleußig,  Vorsitzende:  Frau  Dr.  Balster,
Könnerißstr.  19  und  Herr  Oberlehrer  Bemmann,
  Brockhausstr.  20.

Frauenverein  L.-Schönefeld,  Vorsitzende:  Frau  San.-Rat

Dr.  Schmidt,  Hauptstr.  18.  —  Kinderbewahr-.
anstalt  Hauptstr.  32.

137
        <pb n="344" />
        Frauenhilfsverein  L.Sellerhausen,  Vorsitzende:  Frau  Pfarrer
Mehner,  Wurznerstr.  119.
»  L.-Stötteriy,Vorsitzende:FtauSophie
Verget,FerdinandsJostsStr.24a.
»  L.  Stünz,  Vorsitzende:  Frau  Anna  Brauer,
Zweenfurther  Str.  5.
Frauenverein  „Armenfreunde“  in  C.-Volkmarsdorf,  Vorsitzende:
  Frau  Pauline  Kühn,  Kirchstr.  41.
Frauenhilfsverein  L.  Volkmarsdorf,  Vorsiyende:  Frau  Pastor
Liebster,  Kirchstr.  35  (sorgt  vornehmlich  für

Wöchnerinnen).
Frauenverein  „Marthahaus“,  Löhrstr.  9,  siehe  Gruppe  1  und
Gruppe  3.

Israel.  Frauenverein,  Vorsitzende:  Frau  M.  Goldschmidt,
Humboldstr.  9,  Vorsteherinnen:  Frau  F.
Oppenheimer  und  Frau  B.  Levy.

Taubstummen-Frauenverein,  bezweckt  die  gesellige  Vereinigung
  taubstummer  Frauen  und  Jungfrauen
  zur  Belehrung,  Unterhaltung  und  Vergnügung,
  sowie  Erteilung  von  Rat  und  Gewährung
  von  Unterstützung  an  in  Not  geratene
  taubstumme  Frauen  und  Jungfrauen,
besonders  an  Witwen.  Vorsitzende  des  Vereins
ist  Frau  Elisabeth  Spindler,  Reudn.,  Lorckstr.  4.

D.  Unterstützung  von  Kriegsteilnehmern.

Deutscher  Veteranen-Dank,  Anterstützungsverein  für  bedürftige
  Teilnehmer  an  den  deutschen  Feldzügen.  Vorsitzender:
  Major  a.  D.  Schult-Trinius,  Windmühlenweg  1.
Geschäftsstelle:  Reudnitz,  Hospitalstr.  25.

Germanen,  Verein  zur  Anterstützung  bedürftiger  Kriegsveteranen
  von  1849  bis  1870/71.  Vorsitzender:  Otto  Ködder,
Gottschedstr.  14.  Geschäftsstelle:  Thomasring  7,  l.

Verband  deutscher  Kriegsveteranen  (Sit  beipzig)  bezweckt,
für  hilfsbedürftige  Veteranen  zu  sorgen.  Der  Verband  ist
über  ganz  Deutschland  verbreitet  und  zähle  40  000  Mitglieder.
  Geschäftsstelle:  Hainstr.  J1.

138
        <pb n="345" />
        Außerdem  gewährt  die  Stadt  Leipzig:

a)  alljährlich  am  2.  März  (dem  Tage  des  Friedensschlusses)

b

4

)

)

aus  der  Friedensstiftung  10  000  .4  an  in  Leipzig  wohnende
  Invaliden  aus  dem  Kriege  1870/71,  die  einer  Hilfe
dringend  bedürfen;

alljährlich  am  10.  Mai  bedürftigen  Teilnehmern  an  den
Kriegen  1864,  1866  und  1870/71  und  ihren  Witwen  als
Veteranenspende  Beihilfen  im  Gesamtbetrage  von  jährlich
  90  000  +.  Die  Höhe  der  Spenden  ist  je  nach  der
Bedürftigkeit  verschieden.  Das  Jahreseinkommen  soll  bei
den  WVeteranen  nicht  höher  als  1000  4,  bei  ihren  Witwen
nicht  höher  als  500  #  sein;  außerdem  wird  vorausgesetzt,
daß  die  Bewerber  mindestens  seit  drei  Jahren  in  Peipzig
wohnen.  —  Bewerber,  welche  auf  eine  Unterstützung  aus
der  Friedensstiftung  oder  Veteranenspende  Anspruch  erheben
und  bereits  im  vorigen  Jahre  bedacht  worden  sind,  können
unter  Vorlegung  des  Militärpasses  und  des  Steuerzettels
bei  der  Friedensstiftung  bis  zum  31.  Januar,  bei  der  Veteranenspende
  bis  zum  31.  März  eines  jeden  Jahres  ihr  Gesuch
  beim  Stiftungsamte,  Stadthaus,  Zimmer  741,  mündlich
anbringen.  Wer  noch  nicht  bedacht  worden  ist,  hat  sein
Gesuch  schriftlich  anzubringen  und  Militärpaß  und  Steuerzettel
  beizufügen.  —  Später  eingehende  Gesuche  können
nicht  berücksichtigt  werden.

aus  der  Kaiser-  Wilhelm-Stiftung  Acterstützungen  an
bedürftige  Teilnehmer  des  Feldzuges  von  1870°71.  Ferner
können  bedürftige  Beteranen  nach  dem  Reichsgesetze  vom
22.  Mai  1895  aus  der  Reichskasse  eine  Beteranenbeihilfe
von  jährlich  150  .  erhalten.  Es  wird  vorausgesetzt,  daß
sie  an  den  deutschen  Feldzügen  von  1864  oder  1866  oder
1870/71  teilgenommen  haben  und  das  Jahreseinkommen  nicht
mehr  als  1200  4  beträgt.  —  Anträge  sind  beim  Quartieramt
  (Neues  NRathaus)  zu  stellen.

9.  Gruppe.
Sonstige  Wohlfahrtseinrichtungen.

Arbeitslosenversicherungskasse,  Grimmaischer  Steinweg  15,

versichert  männliche  Arbeitnehmer  gegen  die  Folgen  unver-139
        <pb n="346" />
        schuldeter  Arbeitslosigkeit,  wenn  sie  seit  mindestens  einem
Jahre  ununterbrochen  in  der  Stadtgemeinde  oder  im  Bezirke
der  Amtshauptmannschaft  Leipzig  wohnen  und  wöchentlich
Beiträge  geleistet  haben.  Die  Kasse  steht  allen  wirtschaftlichen
  und  politischen  Kämpfen  unparteiisch  gegenüber  und
hat  in  ihren  Satzungen  Bestimmungen  getroffen,  die  diesen
Standpunke  wahren  sollen.  Die  Wahl  der  Sonderklassen  steht
jedem  unbescholtenen,  arbeitswilligen  Manne  frei;  bei  einem
Wochenbeitrage  von  nur  10  beträgt  im  Falle  der  Arbeitslosigkeit
  das  Tagegeld:
nach  42  Beitragswochen  1.—  MA

„  84  6  1,20  „
„  126  „  1,40  „
1  168  1  1,60  *

Geöffnet  Montags,  Mittwochs  und  Freitags  von/28—⅛9  Uhr
abends.

Bahnhofshilfe  (Abteilung  des  Internationalen  Vereins  der
„Freundinnen  junger  Mädchen")  will  junge  Mädchen,  die
als  Stellesuchende  nach  Leipzig  kommen  und  in  Leipzig  allein
stehen  und  sich  in  ungeeigneter  Umgebung  befinden,  in  ihren
Schutz  nehmen,  ohne  Rücksicht  auf  Glauben,  Staatsangehörigkeit
  oder  Beschäftigung.  Die  auf  den  Bahnhöfen  tätigen
Angestellten  sind  kenntlich  durch  das  „Rosakreuz  auf  weißem
Grunde“.  Ehren-Vorsicende:  Frau  Geh.  Rat  His.  Vorsiteende:
  Fräulein  Marie  Wach,  Richard-Wagner-Str.  1.

Deutscheisraelitische  Darlehns-Kasse  für  Frauen  und

Jungfrauen  gewährt  unbemittelten  jüdischen,  erwerbsfähigen
Mädchen  und  Frauen  unverzinsliche  Darlehen,  damit  sie
sich  eine  selbständige  Existenz  gründen  können.  Vorsitzende:
Frau  Dr.  Goldschmidt;  Schatzmeister  und  Schriftführer:
Herr  E.  M.  Maas,  Ferdinand.-  Rhode-Str.  41.

Hauspflege,  (.  S.  57.

Helferbund;  der  Helferbund  ist  eine  gemeinnücige,  deutschvölkische
  Vereinigung,  die  ihre  Mitglieder  nach  entsprechender
Mitgliedschaft  vor  wirtschaftlichem  Rückgange  infolge  Krankheit,
  Tod,  Anfall,  Arbeitslosigkeit  usw.  schützen  und  ihnen
in  ihrem  Fortkommen  durch  billige  Darlehen  und  Oblasten
helfen  will.  In  der  Unterstützung  weiblicher  Mitglieder  bei

140
        <pb n="347" />
        der  Niederkunft  und  Förderung  des  Baues  von  Eigenheimen
  mit  Gärten  sieht  der  Bund  eine  Aufgabe,  die  die
Zukunft  unseres  Volkes  erfordert.  Auskunft  erteilen  die
Geschäftsstellen.  Für  Sachsen:  Riesa  (Elbe),  Bahnhof-=straße
  11.

Konfirmanden-Aussteuer,  Sparverein  für  —  in  Leipzig,
gegründet  1884,  sammelt  kleine  Beiträge  der  Mitglieder,
um  die  Kinder  bei  der  Konfirmation  auszustatten,  und
unterstützt  auch  bedürftige  und  würdige  Konfirmanden  aus
eigenen  Mitteln.  Geschäftsstelle  Windmühlenweg  1.

Konfirmanden-Aussteuer-Sparverein  für  —,  in  Reudnit,
  Geschäftsstelle:  Bergstr.  2,  III.

Desgleichen  in  Connewig,  Zahlstelle:  Basedowstr.  3.  1.  Dir.
Herr  Oberlehrer  O.  Heeger,  Frohburger  Str.  63,1,  Sprechstunde:
  1—3  LUhr:  Kassierer:  Herr  Ratsaktuar  A.  Nost,
Pegauer  Str.  59.

Annahme  und  Sparstellen.
Connewitz:  5.  Bürgerschule,  Lehrerin  Frl.  Rengsch,
14.

„  Lehrer  Herr  Hurtig,
27.  Bezirksschule,  „  „  Hoppe,
31.  „  »  »Nieß,
Herr  Kaufmann  Frindt,  Hermannstr.  2,
»  »  Schrör,  Simildenstr.  36,
»  »  Bertram,  Biedermannstr.  46—48,
„  „  Flechsig,  Bornaische  Str.  27,

„  „  Hoof,  Bornaische  Str.  8,
„Buchhändler  Rothstock,  Pegauerstr.  5,
„  Buchbindermeister  Heinze,  Pegauerstr.  20,
»  ,  Burggraf,  Bornaische  Str.  43,
Leipz.Süd:  Kaufmann  Erber,  Fa.  V.  Heydt  Nchf.,Südstr.  51,
„  bößnig:,  „  Beyer,  Bornaische  Str.  97,
„  „  „  G.  Bertram,  Bornaische  Str.  130,
„Dölitz:  30.  Bezirksschule,  Herr  Lehrer  Kalix,
„  Gautzsch:  Herr  Kaufmann  Jäh,  Koburgerstr.  56,
„  Oetsch:  Herren  Gebr.  Bohemann,  Städtelnerstr.  34.
beipziger  Sparverein  „Spare  in  der  Zeic,  so  haft  du  in
der  Not“",  Nürnberger  Str.  7,  bezweckt  die  Sammlung  von

141
        <pb n="348" />
        Wochenbeiträgen  während  der  verdienstreichen  Monate,  um
sie  nach  Ablauf  derselben  wieder  auszuzahlen.

Mutterschutz,  Verein  für  —,  Vorsitzender:  Dr.  Bornstein,

Sp

Ve

142

Pfaffendorfer  Str.  28,  will  die  Stellung  der  Frau  als
Mutter  rechtlich,  wirtschaftlich  und  gesellschaftlich  verbessern,
insbesondere  schutzbedürftigen  Müttern  vor  und  nach  der
Entbindung  zur  Seite  stehen,  gleichgültig,  ob  sie  verehelicht
oder  unverehelicht  sind.  Die  Auskunftsstelle  des  Vereins,
Dresdner  Str.  7,1  (Auguste  Schmidt-Haus),  ist  täglich  von
10—12  Uhr  und  Donnerstag  abends  von  7—8  Uhr  geöffnet.
Hier  erhalten  Bedürftige  Rat  und  Hilfe.  In  geeigneten
Fällen  werden  Schwangere  in  Familen  untergebracht.  Leiterin
der  Auskunftsstelle  ist  Frau  Dr.  med.  Rose  Thesing,  Ärztin,
LVeibnizstr.  28.  Der  Verein  verleiht  an  arme  Wöchnerinnen
sog.  Wanderkörbe,  welche  die  bei  einer  Entbindung  notwendigen
  Gegenstände  (Wäsche,  Verbandszeug  usw.)  enthalten.
  Die  Körbe  sind  auf  den  Sanitätswachen  zum  sofortigen
  Gebrauch  der  Hebamme  untergebracht,  die  berechtigt
  ist,  bei  besonderer  Not  einen  bestimmten  Teil  der  Wäsche
der  Wöchnerin  zu  überlassen.

ar-  und  Versicherungsverein  für  schulentlassene  israelitische
  Mädchen  sorgt  durch  seine  Vorstandsdamen  dafür,
daß  die  betreffenden  Mädchen  entweder  eine  Haushaltungsschule
  besuchen  oder  als  Näherinnen,  Putzmacherinnen  usw.
ein  Unterkommen  finden.  Auch  die  Mittel  zum  Erlernen
des  Maschinenschreibens  usw.  werden  vom  Werein  bestritten.
Vorsitzende:  Frau  Julie  Blumenthal,  Lessingst.  11.

rein  für  Anerkennung  langjähriger  Dienstzeit  gewährt
  unbescholtenen  weiblichen  Dienstboten  (aus  Leipzig
gebürtigen  nach  mindestens  5,  auswärtigen  nach  mindestens
7  Dienstjahren  bei  einer  Leipziger  Herrschaft)  ein  Ehrenzeugnis
  und  eine  Sparkasseneinlage.  Vorsitzender:  Herr
Schuldirektor  Linge,  Bayersche  Str.  61,  III.  Anmeldungen
nimmt  alljährlich  im  Januar  die  Firma  Hermann  Pfeifer,
Petersstr.  34,  entgegen.  —  Außerdem  gewährt  der  Verein
Konfirmandinnen,  welche  in  den  Oienst  einer  Herrschaft  zu
treten  beabsichtigen,  für  gutes  Betragen  während  der  Schulzeit
  eine  Auszeichnung  (Sparkasseneinlage).
        <pb n="349" />
        Verein  zur  Anterstützung  befähigter  Kinder  in  Leipzig-West
  gewährt  insbesondere  aus  seiner  „Pache-Stiftung“
Beihilfen  zu  Erziehungs-  und  Ausbildungszwecken.  Vorsitzender:
  Herr  Lehrer  Schilde,  Lindenau,  Hebelstr.  9.

Verein  zur  Unterstützung  unbemittelter  talentvoller
Knaben  will  sehr  begabten,  aber  unbemittelten  Knaben
durch  einen  besseren  AUnterricht  eine  gute  Ausbildung  ermöglichen.
  Vorsitzender:  Herr  Geheimer  Kommerzienrat  Meißner,
Sidonienstr.  18.

Zentrale  für  private  Fürsorge  (e.  V.).  Die  Geschäfts=  und
Auskunftsstelle  der  Zentrale  befindet  sich  Wächterstr.  26,  II.
(Fernspr.  13  373,  9—12  und  3—7  Uhr).  Die  Zentrale  erstrebt
  ein  planmäßiges  Zusammenarbeiten  aller  wohltätigen
Einrichtungen  untereinander  und  mit  der  öffentlichen  Armenpflege,
  erteilt  Auskünfte  über  Bittsteller,  gewährt  im  allgemeinen
  aus  eigenen  Mitteln  keine  Unterstützungen,  läßt  sich
jedoch  in  geeigneten  Fällen  Vermittlung  von  Unterstützungen
angelegen  sein.  Sie  schmälert  in  keiner  Weise  die  Selbständigkeit
  der  ihr  angeschlossenen  Vereine.  Im  einzelnen
verfolgt  die  Zentrale  nachstehende  Zwecke:

1.  Bekämpfung  des  gewerbsmäßigen  Bettelns  durch  Ausschluß
  solcher  Personen,  die  dessen  als  überführt  gelten
können,  von  jeder  ferneren  Unterstützung  seitens  der  Mitglieder
  der  Zentrale;

2.  Verhütung  gleichzeitiger  mehrfacher  Unterstützungen  an
ein  und  dieselbe  Person,  wenn  solche  Unterstützungen  unangebracht
  oder  überflüssig  erscheinen;

3.  VTerhütung  der  Zuwendung  von  milden  Gaben  an  nicht
wirklich  bedürftige  oder  an  moralisch  unwürdige  Personen:

4.  vorbeugende  Armenpflege  zu  üben  und  rechtzeitige  und
möglichst  ausgiebige  Hilfe  zu  gewähren  in  Fällen,  wo
ordentliche,  arbeitswillige,  aber  unverschuldet  in  Not  geratene
  Leute  sich  andernfalls  der  amtlichen  Armenpflege
offenbaren  müßten;

5.  Anterstützung  von  Hersonen,  die,  nachweislich  arbeitswillig
  und  ordentlich,  dennoch  die  amtliche  Armenpflege
bereits  in  Anspruch  nehmen  mußten,  durch  Empfehlung

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an  die  Privatwohltätigkeit  als  an  die  freiwillige  Helferin
im  Kampfe  gegen  Not  und  Elend;

6.  Verhütung  der  Anterstützung  von  Personen,  die  bereits
verarmt  hier  zuziehen  in  der  Absicht,  nicht  von  ihrer
Hände  Arbeit,  sondern  von  den  Erträgnissen  ihrer  Bittstellerei
  bei  Körperschaften  und  Einzelpersonen  zu  leben;

7.  Vertiefung  der  mehr  äußerlichen  organischen  Verbindung
der  Wohltätigkeits=  und  Fürsorgebestrebungen  durch  Herbeiführung
  von  Gedanken-  und  Meinungsaustausch,  durch
gegenseitige  Aussprache  und  Belehrung  über  alle  Fragen
und  Gegenstände  sozialer  Arbeit.

Die  Zentrale  für  private  Fürsorge  ist  gleichzeitig  die
Geschäftsstelle  des  „Leipziger  Verbandes  für  Armenpflege
und  Wohltätigkeit“,  der  sich  aus  dem  „Armenverband  Leipzig“,
dem  „Kirchlichen  Verband  für  Gemeindepflege“,  dem  „Verein
für  Innere  Mission“  und  der  „Zentrale  für  private  Fürsorge“
mit  den  ihr  angegliederten  Vereinen  usw.  zusammensezl.
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