— 21 — I. Die Schule. 1. Die Stellung der Schule (olksschule) im Staate. (Die Dolksschule als GElied des öffentlichen Bildungswesens.) Bei einer Durchsicht der deutschen Schulgesetze fällt zunächst vor allem ins Zuge und verlangt eine nähere Beleuchtung, daß sämt- liche Schulgesetze lediglich Dolksschulgesetze sind und daß sie aus- nahmslos nur die Dolksschule und die mit ihr zumeist in engster Der- bindung stehende Fortbildungsschule behandeln, ohne auch nur mit einem Worte zu erwähnen, in welchem Derhältnis die in der Dolks- schule erlangte Bildung zu der auf anderen Schulen gewonnenen stehen soll, ob und wie die in der Dolksschule vorgebildeten Ninder in mittlere und höhere Schulen aufsteigen können, ob und inwieweit die Lehrer der Dolksschulen bei besonderen Leistungen in mittleren und höheren Schulen verwandt werden und in den Lehrkörper dieser Schulen eintreten können. Die Dolksschule ist eine Welt für sich, eine Sackgassenschule, aus deren oberen Klassen es einen Weg in andere Lehranstalten nicht gibt, eine Schule ohne Brücken und Verbindungs- wege. Der Uatsache, daß auch auf der Dolksschulbank alle Begabungen und Neigungen, vielfach auch die Kinder aus allen Ständen und Berufen, zusammensitzen, wird in keinem deutschen Dolksschulgesetze Rechnung getragen. Die Dolksschule ist nach den Anschauungen, die der deutschen Schulgesetzgebung allgemein zügrunde liegen, eine Schule für ganz bestimmt abgegrenzte Bildungsbedürfnisse, für be- stimmte Bevölkerungsklassen, trotzdem dies direkt in keinem Gesetze ausgesprochen wird. Gegen diese Dolksschule, die eine Dolksschule in Wirklichkeit gar nicht ist, hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte ein immer lauter werdender Widerspruch erhoben, und es ist sicher, daß eine andere AKuffassung früher oder später auch in der Dolksschulgesetzgebung des Deutschen Reiches Eingang finden wird und finden muß. Die