— 64 — Schulen eingerichtet, so müssen sie sich in der Regel mit wenigent- wickelten Schulsustemen begnügen. Durch die konfessionelle Trennung werden Tausende von Ortschaften gehindert, vollentwickelte Schul- susteme einzurichten, und den Kindern werden Schulwege zugemutet, die ihre Leistungskraft oft übersteigen. Kber auch denjenigen Nindern, die Gelegenheit haben, voll- entwickelte Schulen ihrer Konfession zu besuchen, entstehen schwer- wiegende Nachteile. Wenn die Nonfessionsschule ist, was sie nach den Wünschen ihrer Dertreter sein soll, eine Schule, die sich im Ge- samtunterrichte in den Schranken der Nonfession bewegt, so wird der gesamte Bildungsstoff konfessionell gefärbt und mit zutaten beschwert, die ihn erdrücken. Die gemeinsame Schule wird also auch durch das Interesse der Dolksschule selbst verlangt. Sie ist der konfessionellen Schule unterrichts= wie erziehungstechnisch in fast allen Beziehungen überlegen. Die konfessionelle Ichule widerspricht auch dem Wesen der gemeinsamen nationalen Kultur und den nationalen Interessen. „CEibt es ein deutsches Dolk, eine deutsche Kultur, eine deutsche Nationalliteratur, eine deutsche Kunst, ein deutsches Daterland, ist das alles gemeinsamer Besitz, der gemeinsam er- rungen, gemeinsam erarbeitet, gemeinsam verteidigt worden ist, dann muß es auch möglich sein, alles dies der Jugend ohne konfessionelle Kbstempelung zu übermitteln. Ist das nicht möglich, so müßten wir uns dahin bescheiden, daß das Deutsche Reich und der Preußische Staat lediglich Jweckverbände sind zur Erreichung einiger äußerer Dorteile, daß das deutsche Daterland zwei getrennte GEeisteswelten beherbergt, die keine gemeinsame Wurzel haben. Dann muß man aber auch erwarten, daß diese getrennten Aeile nach dem Gesetz der Differenzierung, das alle organische Entwickelung beherrscht, mit der Seit immer weiter auseinander streben und sich schließlich völlig zu trennen suchen.“ (J. Aews, Schulkompromiß, konfessionelle Schule, Simultanschule. Berlin-Schöneberg 1904.) Daß die konfessionelle Schule trotzdem beibehalten und gesetzlich