— 82 — 11. Schulhugiene (Schulärzte). Die schulhugienischen Dorschriften der deutschen Schulgesetz- gebung begnügen sich zumeist mit Bestimmungen über die Größe und Beschaffenheit der Schulräume. Kuch die Bestimmungen über die Schulzucht kommen hier in Betracht. Daß in den Definitionen der Kuf- gabe der Dolksschule mehrfach die „ständige Fürsorge für die körper- liche Wohlfahrt der Kinder" verlangt wird, ist bereits hervorgehoben worden. Eine sustematische hygienische Uberwachung oder gar posi- tive Maßnahmen zur Erhaltung und SJörderung der Eesundheit der Schulkinder werden aber bisher in den Schulgesetzen nicht ver- langt. Die staatlichen Schulverwaltungen haben dafür auch noch keine oder doch nicht ausreichende Organe: es fehlen die Schul- ärzte im Hauptamt. Erst durch ihre Anstellung würde eine wirk- same aktive Schulhygiene möglich sein. Wenn auch für die praktische Gesetzgebungsarbeit eine umfassende hugienische Fürsorge dieser Art noch nicht in Betracht kommen wird, so soll doch in den nachfolgenden Vorschlägen kurz gekennzeichnet werden, was zu tun ist und was getan werden sollte. Sür mindestens je 10000 Schüler in den allgemeinen Bildungs- anstalten ist ein Schularzt bzw. eine Schulärztin anzustellen. (Das würden für Preußen ca. 700 sein, d. h. für die größeren Stadt= und Landkreise je zwei und mehr, für die kleineren je einer.) Die Schulärzte sind festangestellte Beamte, die keine Privatpraxis ausüben dürfen. Ells Schulärzte dürfen nur kirzte, die sich an In- stituten oder in der PDraxis bewährt haben, angestellt werden. Das Kmt des Schularztes kann den anderweitig notwendigen Medizinal- beamten (Kreisärzten) übertragen werden, doch gilt auch in diesem Lalle die Bestimmung, daß der Schularzt keine Privatpraxis aus- üben darf. Soweit begründete Sweifel vorliegen, daß die durch den Schul- arzt festgestellten Krankheiten oder körperlichen Mängel durch Maß- nahmen der Eltern behoben werden, hat der Schularzt die erforder-