— 162 — delten Fachvertretungen sind Landes-und Bezirksvertretungen. Die Fachvertretungen in den einzelnen Schulanstalten bezw. in den einzelnen Schulorten, die Lehrerkonferenzen, werden fast in der gesamten Schulgesetzgebung überhaupt nicht erwähnt. Die Beratung der sächsischen Schulvorlage hat aber auch diese Srage in bemerkenswerter Weise angeschnitten (siehe Seite 175). Kuf der Beteiligung der Lehrkörper an der Derwaltung und an der Dorberatung und Begutachtung von Gesetzen und Derord- nungen beruht der Erfolg der Schularbeit zum nicht geringen ATeile. Mitraten und mittaten! So nur können die Kräfte im Lehrkörper ganz mobil gemacht werden. HIs bloßes ausführendes Organ kann die Lehrerschaft ihre Kräfte nicht voll entwickeln. Darum gehören das Konferenzrecht in den einzelnen Schulen und die Lachvertretungen in großen und kleinen Bezirken zu den notwendigen Organen des öffentlichen Unter- richtswesens. Die Regelung dieser Materie kann der oberen Schulverwaltung nicht überlassen werden, es ist vielmehr eine ge- setzliche Grundlage notwendig, die den Organismus der Dertretung und die Befugnisse der einzelnen Instanzen feststellt. 4. Die kommunale Schulverwaltung. 1. Die Befugnisse der bürgerlichen Gemeinden. Dreußen. 1) Stadtgemeinden. „Den Gemeindeorganen bleibt nach den Bestimmungen der Gemeinde- verfassungsgesetze und dieses Gesetzes die Seststellung des Schulhaus- halts, die Bewilligung der für die Schule erforderlichen Mittel, die Der- waltung des Schulvermögens, die vermögensrechtliche Dertretung nach außen und die Unstellung der Beamten vorbehalten. Im übrigen wird für die Derwaltung der der Gemeinde zu- stehenden Angelegenheiten der Dolksschule eine Stadtschul- deputation gebildet, welche Organ des Gemeindevorstandes und als solches verpflichtet ist, seinen HKnordnungen Lolge zu leisten.“ 2) Landgemeinden und Gutsbezirke. „Die Leststellung des Schulhaushalts, die Bewilligung der für