Der  Begriff  des  sogenannten:  internationalen
Strafrechts.

Die  Lehre  von  dem  sogenannten  internationalen  Strafrecht
  enthält  die  Gesamtheit  derjenigen  strafrechtlichen  Bestimmungen,
  die  das  räumliche  Geltungsgebiet  der  Strafrechtssätze
  betreffen.  In  ähnlichem  Sinne  drücken  sich
über  den  Begriff  ‚internationales  Strafrecht“  z.  Bi
v.  Rohland!),  Meili2)  und  v.  Martitz?)  aus.  Der  Ausdruck

„internationales  Strafrecht“  freilich  wird  von  einzelnen
Autoren  nicht  anerkannt.  So  von  v.  Liszt#),  der  die  Bezeichnung
  „internationales  Strafrecht  völlig  unzutreffend“
nennt,  weil  dieses  Gebiet  des  Strafrechts  überhaupt  nicht
international,  d.  h.  für  die  Rechtsbeziehungen  mehrerer
Staaten  zu  einander  geltend,  sondern  nationales  Recht  der.
einzelnen  Staaten  sei,  wenn  es  auch  über  die  Grenzen  des
Inlandes  hinaus  zur  Geltung  kommen  könne.  Heute  jedoch
ist  der  Ausdruck  „internationales  Strafrecht“  fast  ganz
allgemein  anerkannt,  so  daß  es  unbedenklich  erscheint  ihn
in  dem  eingangs  ausgeführten  Sinne  zu  gebrauchen.  Dies
begründet  v.  Rohland?)  folgendermaßen:  „Das  internationale
  Strafrecht  als  „internationales“  zu  bezeichnen,  er-1)

  81.

’)  ST.  |

3)  8.1  ff.  Einleitung.
*)  8.  100.  |
)  8.2.