9

anderen  Abschnitten  des  Strafgesetzbuches  aufgestellten

Strafbestimmungen  anzuwenden  seien.  Es  ist  also  stets  genau
zu  entscheiden,  ob  die  Gesetze  unter  diese  Regeln  fallen
oder  sich  ihrer  Herrschaft  entziehen.  „Es  gibt  nämlich
kein  abstraktes  internationales  Strafrecht  für  die  ganze
Kulturwelt,  sondern  nur  für  jedes  konkrete  Straigesetz
Vorschriften  über  seinen  Anwendungsbereich‘®),  Wenn  nun
ein  Staat  seine  Gesetze  über  seine  Grenzen  hinaus  ausdehnt,
so  kann  man  nicht  sagen,  dies  sei  ein  Eingriff  in  das  Recht
des  Landes,  in  dem  die  Tat  begangen  ist.  Denn  in  vielen
Fällen  ist  die  Bestrafung  eines  im  Auslande  begangenen
Delikts  unbedingt  notwendig,  um  die  Rechtsordnung  im
eigenen  Lande  aufrecht  zu  erhalten.  Und  hiergegen  kann
auch  der  andere  Staat  keinen  Protest  erheben.

Das  Deutsche  Strafgesetzbuch  hat  die  Bestimmungen
über  die  räumliche  Ausdehnung  seiner  Strafgesetze  in  den
SS  3—8  (Vorentwurf  zu  einem  Deutschen  Strafgesetzbuch
88  3—-7)  geregelt.  Die  Behauptung,  daß  auch  $  9  StGB.
(Entwurf  $  8),  das  ist  der  Paragraph  über  die  Auslieferung
eines  Deutschen  an  das  Ausland,  zu  dem  Gebiete  des  internationalen
  Strafrechts  gehöre,  ist  unrichtig.  Dies  geht  schon
zur  Genüge  aus  der  oben  angeführten  Definition  über  den
Begriff  des  internationalen  Strafrechts  hervor.

Es  ist  der  Versuch  gemacht  worden,  das  internationale
Strafrecht  einzelnen  Prinzipien  zu  unterwerfen,  dem  Territorialprinzip,
  dem  Universalprinzip,  dem  Realprinzip,  dem
Personalprınzip  oder  auch  einigen  anderen  Prinzipien,
die  nur  von  ihrem  Erfinder  aufgebracht  wurden  und
in  der  Wissenschaft  zu  gar  keiner  Bedeutung  gelangten?).


8)  Mendelssohn-Bartholdy,  S.  86.
9)  So  z.  B.  Zupetta:  in  Corso  completo  di  diritto  penale
comparato.  Napoli  1869.