B.

Die  Theorien  des  internationalen  Strafrechts.
Das  Territorialprinzip.

Wenn  man  durch  die  räumliche  Umgrenzung  der  ddelinquierenden
  Personen  das  Strafrecht  des  Staates  aus  der
subjektiven  Seite  des  Verbrechens  herleitet,  so  kommt  man
zum  Territorialprinzip.  Denn  nach  diesem  unterliegen  die
von  allen  denjenigen  Personen,  die  sich  im  Territorium  des
Staates  aufhalten,  begangenen  strafbaren  Handlungen  —
aber  auch  nur  diese  —  der  Strafgewalt  des  Staates.  Dies
sagt  schon  eine  These  des  Instituts  für  internationales  Recht
vom  7.  September  1883:  „La  competence  territoriale  de
la  loi  penale  est  celle  du  pays  oü  söjourne  le  coupable  lors
de  son  activit&amp;  ceriminelle‘t);  denn  „daß  alle  im  Inlande
begangenen  Verbrechen  bestraft  werden,  versteht  sich  von
selbst‘).  Dies  ist  auch  insofern  richtig,  als  der  Staat
verlangen  kann,  daß  er  in  seinem  Territorium  unbedingter
Herrscher  ist  und  die  Handlungsfreiheit  der  sich  in  seinem
Gebiete  aufhaltenden  In-  und  Ausländer  durch  Strafgesetze
soweit  begrenzen  kann,  wie  es  ihm  gut  dünkt,  „denn  ohne
dies  würde  unser  Staat  nicht  Herr  in  seinem  Territorium  sein
und  die  Achtung  seiner  Rechtsordnung  von  dem  Gutbefinden
des  Heimathsstaats  der  Ausländer  abhängig  machen‘).  Ja

1)  Annuaire,  8.  123.
?)  v.  Lilienthal,  Zeitschrift  8.  267.
®)  v.  Bar,  Kritik  8.  43.