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v.  Bar  geht  mit  Recht  soweit,  zu  sagen,  daß  es  auch  nicht
einmal  darauf  ankomme,  ob  ein  Ausländer  freiwillig  oder
gegen  seinen  Willen  in  das  Staatsgebiet  gelangt  sei”).  Das
Territorialprinzip  legt  also  den  Hauptwert  auf  den  Ort,
wo  die  Tat  begangen  ist,  und  richtet  sich  nach  dem  Grundsatze,
  die  Strafgewalt  des  Staates  reiche  soweit  wie  sein
Territorium  oder  die  Grenzen  des  Staatsgebietes  seien  auch
die  der  Herrschaft  der  Strafgesetze.  Ein  Grundsatz,  der
vielfach  nicht  anerkannt  und  besonders  von  Binding  bekämpft
wird.  Er  sagt:  „Machtgebiet  und  Territorium  fallen  eben
nicht  zusammen,  auch  nicht  kraft  der  Fiktion,  das  Machtgebiet
  jenseits  der  Grenzen  liege  diesseits  der  Grenzen‘).
Nach  dem.  Territorialprinzip  ist  es  gleich,  ob  das  Delikt  von
einem  Inländer  oder  Ausländer  begangen  ist,  und  ob  sich
das  Delikt  gegen  das  Inland  oder  das  Ausland  richtet.
Da  das  Territorialprinzip  den  Grundsatz  der  Gebietshoheit
auf  das  Staatsrecht  überträgt,  so  ist  es,  wie  schon  gesagt,
für  die  Strafgewalt  des  Staates  nur  entscheidend,  ob  sich
der  Verbrecher  zur  Zeit  seiner  Tat  im  Staatsgebiet  befindet.
Folglich  wird  also  mit  Recht  das  Territorialprinzip  aus  dem
Begriffe  der  Souveränität  begründet.

Die  Strafgesetze  haben  positive  oder  negative  Geltung;
positive  Geltung  will  heißen,  daß  die  Strafgesetze  auf  jeden,
der  sich  im  Staatsgebiete  aufhält,  Anwendung  finden,  und
negative  Geltung  bedeutet  nach  v.  Rohland®),  daß  alle  Gesetze,
  dıe  nicht  von  dem  betreffenden  Staate  erlassen  sind,
keine  Wirkung  haben;  nach  Frank”),  daß  sich  der  inländische
Staat  nicht  um  die  im  Auslande  begangenen  Delikte  kümmert.

Man  kann  nicht  verkennen,  daß  es  den  größten  Vorteil
bietet,  wenn  Verfolgung  und  Aburteilung  am  Orte  der  Tat

4)  v.  Bar,  Gesetz  und  Schuld  $.  102,  Anm.  6.
5)  Binding,  Handbuch  S.  382,  383.

6)  8.  26.

7)  8.  27.