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erfolgt;  jedoch  müßten,  um  das  Territorialprinzip  praktisch
durchführbar  zu  machen,  alle  Staaten  die  gleichen  Grundsätze
  anerkennen  und  sich  verpflichten,  alle  in  ihrem  Territorium
  vollführten  Angriffe  gegen  die  Interessen  der  anderen
Staaten  wirksam  abzuwehren.  Da  dies  praktisch  kaum
möglich  ist,  so  treten  Hindernisse  auf,  die  die  unbedingte
Durchführbarkeit  des  Territorialprinzips  völlig  ausschließen.
Wenn  z.  B.  ein  Inländer  auf  ausländischem  Gebiete  ein
Verbrechen  beginge  und  er  würde  nach  Vollführung  der  Tat
in  seine  Heimat  zurückkehren,  so  wäre  er  von  jeder  Strafe
frei  und  die  inländischen  Gerichte  wären  auf  keinen  Fall
in  der  ‚Lage,  ıhn  für  seine  Tat  haftbar  zu  machen.  Dies
ist  um  so  schwerwiegender,  als  man  bedenken  muß,  daß  ein
Täter,  um  straffrei  zu  sein,  nach  einem  allerdings  im  Auslande,
  aber  nur  in  kurzer  Entfernung  von  der  Grenze,  begangenen
  Delikt  nur  diese  Grenze  zu  überschreiten  brauchte.
Danach  würde  also  der  Staat,  der  sich  unbedingt  den  Gesetzen
des  Territorialprinzips  unterwerfen  würde,  zu  einem  Verbrecherasyl
  für  alle  Flüchtlinge  aus  anderen  Ländern  werden.
„Ganz  unerläßlich  ist  aber  vollends  für  jeden  Staat  der
Schutz  seines  eigenen  Standes  und  seiner  Unterthanen  gegen
alle  vom  Ausland  her  gerichteten  Angriffe.  Diesen  Schutz
zu  gewähren  ist  das  Territorialprinzip  schlechterdings  nicht
imstande,  da  es  den  Strafanspruch  des  inländischen
Staates  bezüglich  der  derartige  Angriffe  involvierenden  ausländischen
  Delikte  verneint‘®).  Allerdings  könnte  man  erwidern,
  daß  es  ja  eine  Auslieferung  gäbe,  aber  auch,  wenn
man  seine  eigenen  Untertanen  auslieferte,  wäre  nicht  geholfen,
  denn  dann  hinge  es  noch  davon  ab,  ob  der  fremde
Staat,  der  ausliefern  sollte,  die  Bestrafung  des  Täters  überhaupt
  wolle  Praktisch  wird  dieser  Fall  häufig  nicht  eintreten,
  denn  ein  Staat  hat  kein  Interesse  daran,  daß  z.  B.  ein

e)  Tafel  8.  4.