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in  seinen  I,ande,  aber  gegen  einen  anderen  Staat  begangenes
Verbrecher  gesühnt  wird.  Ferner  vergißt  das  Territorialprinzip,
  indem  es  der  Ansicht  huldigt,  daß  nur  der  Ort  der
Handlung  zu  berücksichtigen  sei,  daß  Gesetze  nicht  für
Räume,  sondern  für  Menschen  erlassen  sind.  Außerdem
ist  das  genannte  Prinzip,  wie  Binding?)  sagt,  „das  Prinzip
der  schnödesten  Selbstsucht.  Was  nicht  in  unseren  vier
Wänden  geschehen,  kümmert  uns  nicht.“  Da  das  Territorialprinzip,
  eng  umgrenzt  beobachtet,  seine  dem  Untertanen
auferlegten  Pflichten  nicht  erzwingen  kann,  so  wird  in
manchen  Fällen  fingiert,  das  Delikt  sei  im  Inlande  begangen.
So  wird  nach  englischem  Recht  z.  B.  der  im  Auslande  verübte
  Hochverrat  wie  im  Inlande  begangen  angesehen  und
bestraft  Dies  erkennt  auch  Lewis,  der  hervorragende  Verteidiger
  des  Territorialprinzips,  an.  Mit  Recht  fragt  man
aber  mit  v.  Bar!®),  ob  denn  ein  Täter  ganz  unbestraft
bleiben  solle,  wenn  die  Tat  in  einem  Lande  begangen  sei,
wo  es  keine  Staatsgewalt  gibt  oder  nur  solche,  die  nach
barbarischen  Grundsätzen  urteilt.  Gesetzliche  Bestimmungen
über  diesen  Fall  hat  das  Deutsche  Reich  nur  im  Gesetz
über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900  im
8  77  Abs.  1  erlassen,  der  bestimmt,  daß  alle  den  Konsulargerichtsgesetzen
  unterworfenen  Personen,  das  sind  Deutsche
und  Schutzgenossen,  auch  dann  verfolgt  werden  können,
wenn  das  von  ihnen  begangene  Verbrechen  oder  Vergehen  in
einem  Gebiete  vollführt  worden  ist,  das  keiner  Staatsgewalt
unterworfen  ist.  |

Wenn  auch  das  Territorialprinzip  sich  eine  große  Schar
von  Anhängern  erworben  hat,  unter  denen  sich  Vertreter  wie
Abegg,  Berner,  Bremer  und  Marezoll  befinden,  so  ist  es
doch  nur  von  den  wenigsten  konsequent  durchgeführt  worden.
Dis  allermeisten  machen  Ausnahmen  und  sagen,  in  dem  und

9)  Handbuch  8.  383.

10)  v.  Bar,  1862,  8.  530.