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dem  Falle  hat  der  Staat  Interesse  an  der  Bestrafung,  und
infolgedessen  ist  es.  geboten,  in  diesen  Fällen  die  Bestimmungen
  des  Prinzips  zu  erweitern.  Doch  setzt  v.  Bar
lem  sehr  richtig  entgegen,  ob  denn  ein  Recht  zur  Bestrafung
durch  Interesse  ersetzt  werden  könne?  Man  kamn  also  sagen,
daß  solches  Territorialprinzip,-  das  durch  so  und  so  viele
Ausnahmen  verändert  ist,  an  seiner  internationalen  Autorität
schon  bedeutend  eingebüßt  hat.

Das  Universalprinzip.
(Prinzip  der  Weltrechtspflege.)

Das  Universalprinzip  stellt  den  Satz  auf:  die  Strafgesetze
  sind  überall  gültig.  Der  Staat  hat  die‘  Berechtigung,
  jedes  Delikt  zu  bestrafen,  ohne  auf  Ort,  Personen
und  Objekt  Rücksicht  zu  nehmen.  „Die  Strafgesetzbestimmungen
  unseres  Staates  gelten  universell,  soweit  unsere
Gerichte  faktisch  in  der  Lage  sind,  sie  zur  Anwendung
zu  bringen‘!).  Nach  diesem  Prinzip  sind  alle  Staaten  grundsätzlich
  gleichmäßig  zur  Bestrafung  eines  Verbrechens
berechtigt.  Es  ist  niemals  zweifelhaft,  ob  ein  Staat,  sondern
nur  welcher  Staat  das  Recht  zur  Ahndung  hat.  Allgemein
gilt  als  Begründung  dieses  Prinzips  der  Umstand,  daß  der
Staat  alle  —  also  auch  die  im  Auslande  begangenen  —
Delikte  straft,  da  das  Unrecht  unabhängig  vom  Orte  stets
die  gleiche  Natur  habe.  Es  verletzen  die  Delikte  somit
die  überall  geltende  Rechtsordnung,  die  ihren  positiven
Ausdruck  in  der  Strafgesetzgebung  eines  jeden  Staates
findet,  Bereits  diese  Behauptung  muß  man  verwerfen,  da
sogar  schon  in  benachbarten  Kulturstaaten  schwere  strafbare
  Handlungen  eine  ganz  verschiedene  Beurteilung  finden

11)  v.  Bar,  Gesetz  und  Schuld  S.  i0!.