16

können.  Man  denke  z.  B.  nur  an  das  Delikt  des  Zweikampfes..
  Nach  dem  Universalprinzip  soll  allerdings  der
Staat  nicht  verpflichtet  sein,  anderen  Staaten  Rechtshilfe
zu  leisten,  sondern  ihm  fällt  nur  die  Aufgabe  zu,  selbst
sein  Strafamt  zu  erfüllen  und  somit  die  Weltrechtspflege
zu  verwirklichen,  Das  Prinzip  scheint  auf  den  ersten  Blick
hin  sehr  große  Vorzüge  zu  besitzen.  Denn  es  macht  den
Eindruck,  daß,  sobald  es  bekannt  ist,  von  wem  und  wo
das  Delikt  begangen  ist,  ein  Unbestraftbleiben  des  Täters
unmöglich  sei.  Also  ist  „scheinbar  das  Ziel  aller  Rechtspflege,
  die  allgemeine  Herrschaft  des  Rechts  auf  Erden,
verwirklicht!  Nichtsdestoweniger  ist  das  Prinzip  der  Weltrechtspflege
  ein  zwar  idealer  Irrtum,  aber  dennoch  ein
Irrtum!“!2)  Denn  man  kann  nicht  anders  sagen,  als  daß
das  Universalprinzip  ungeheure  Nachteile  aufweist.  Denn
es  wäre  ja  z.  B.  wunderbar,  wenn  das  Inland  einen  Täter
bestrafen  müßte,  der  Ausländer  ist  und  sich  im  Auslande
gegen  ein  ausländisches  Rechtsgut  vergangen  hat  (alle
anderen  Prinzipien  verneinen  in  diesem  Falle  die  Pflicht
zur  Bestrafung).  Und  nach  dem  hier  behandelten  Prinzipe
könnte  das  Inland  in  diesem  Falle  zur  Ahndung  die  Verpflichtung
  haben.  Ferner  müßte,  damit  eine  Tat  überhaupt
strafbar  würde,  nach  dem  Prinzipe  der  Weltrechtspflege
der  Verbrecher  durch  seine  Tat  die  Strafgesetze  eines  jeden
Landes  verletzen.  Hieraus  ergeben  sich  schon  große
Schwierigkeiten,  da  doch  die  Strafgesetze  der  verschiedenen
Staaten  vielfach  gar  nicht  übereinstimmen  und  sich  selbst
bei  gleichklingendem  Wortlaute  starke  Unterschiede  ergeben
können,  wie  z.  B.  die  Todesstrafe  nm  einem  Lande.  viel,
in  einem  anderen  Lande  sehr  wenig  zur  Anwendung  kommt,
Die  von  einigen  Anhängern  des  Prinzipes  aufgestellte
Behauptung,  daß  das  Gesetz  nur  des  Landes,  in  dem  die

12)  v.  Rohland,  S.  14.