17

Tat  begangen  worden  sei,  verletzt  zu  sein  brauche,  ist
wohl  irrig,  weil  man  in  diesem  Falle  wohl  nicht  einen
anderen  Staat,  in  dem;  sich  gerade  der  Täter  aufhält,  anhalten
  könnte,  eventuell  seinem  Gesetz  zum  Trotz  den
Verbrecher  zu  bestrafen.  Um  Ungerechtigkeiten  zu  vermeiden,
  müßte  man  dann,  wollte  man  eine  im  Auslande
begangene  Handlung  bestrafen,  fremdes  Gesetz  anwenden,
was  vielfach  sehr  schwer  ist,  da  ja  in  diesem  Falle  alle
Beweismittel  von  außerhalb  herbeigezogen  werden  müßten.
Außerdem  läuft  man  mit  dem  sogenannten  Weltstrafrecht
Gefahr,  „den  Angeklagten  in  einer  Weise  zu  bestrafen,
die  dem  Rechtsbewußtsein  des  Volkes,  zu  dem  er  gehört
oder  in  dessen  Gebiet  er  gehandelt  hat,  völlig  zuwiderläuft“1?),
  Man  müßte  auf  alle  Fälle  bei  Anwendung  des
Universalprinzipes  verlangen,  daß  —  allerdings  abgesehen
von  den  Staatsverbrechen  —  das  am  Tatorte  geltende
mildere  Gesetz  berücksichtigt  werde  und  auch  die
am  Begehungsorte  geltende  völlige  Straflosigkeit  anzuwenden
  sei,  da  der  die  Justiz  übende  Staat  in  Vertretung‘
des  Landes  handelt,  in  dem  die  Handlung  vollführt
wurde.  Für  die  Unmöglichkeit  einer  Durchführung  des
Universalprinzipes  spricht  auch  der  Umstand  allein  genügend,
  daß  die  Strafgesetze,  die  das  Universalprinzip
anwenden,  die  zu  weit  ausgedehnte  Strafgewalt  ihres  Staates
tatsächlich  beträchtlich  einengen.  Die  bei  weitem  meisten
Anhänger  unseres  Prinzipes  scheiden  richtig  schon  von
vornherein  alle  Staatsverbrechen  und  geringeren  Vergehen,
wie  das  Polizeiunrecht,  von  den  von  jedem  Staate  zu  bestrafenden
  Delikten  (sogen.  delieta  iuris  gentium)  aus,  so
daß  nur  die  von  der  zivilisierten  Welt  anerkannten  Verbrechen
  und  Vergehen  übrig  bleiben.

135)  v.  Bar,  Geltungsgebiet  8.  43.