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Das  Realprinzip.
(Schutzprinzip,  Prınzip  der  beteiligten
Rechtsordnung.)

Nach  dem  Realprinzipe  ist  der  Staat  berechtigt,  alle
von  In-  oder  Ausländern  in  seinem  Territorium  begangenen
Delikte  zu  "bestrafen.  Ferner  hat  er  die  Berechtigung,  alle
Angriffe  gegen  Rechtsgüter,  die  zu  seiner  Rechtswelt
gehören,  abzuwehren.  Also  geht  in  diesem  Falle  das  Real-|
  prinzip  weit  über  das  _Territorialprinzip  hinaus,  indem  es,
abgesehen  von  den  im  "Inlande  begangenen..  Delikten,  auch
alle  —  also  auch  von  Ausländern.  —_  Auslande  'begangenen,
  gegen  sich  oder  seine  Angehörigen  gerichteten
Verbrechen  und  Vergehen  bestraft,  Dies  bestimmt  auch
schon  eine  unter  v.  Bars  Redaktion  abgefaßte  These  des
Instituts  für  inte  ernationales  Recht  aus  dem  Jahre  1883,
jedoch  dort  mit  der  Einschränkung,  ‚daß  die  strafbaren
Handlungen  am  Tatorte  nıcht  mit  Strafe  ‚bedroht  sein
Del  ikte-  in  Betracht,  da  es  den  Staat  bei  allen  Angriffen
gegen  seine  "Rechtsgüterwelt.  für  strafkompetent  erklärt.
Zu  beantworten  ist  nun  die  Frage,  was  inländische  Rechtsgüterwelt
  ist.  Sie  ist  entweder  „die  Summe  der  auf  einem
Staatsgebiet  befindl  ichen  möglichen  V.  erbrechensobjekte
oder  die  Gesamtheit  der  dem  Gemeinwesen  und  den
Gliedern  desselben  angehörenden  mögl  ichen  Verbrechensobjekte“15),
  Hieraus  folgt,  daß  das  Realprinzip  entweder
auf  räumlicher  oder  auf  räumlicher  und  staatlicher  Grundlage
  beruhen  kann,  Der  erste  Weg  ist  hauptsächlich  von
Binding  eingeschlagen  und  will  nur  die  im  Inlande  befindlichen
  Rechtsgüter  schützen.  Hierin  liegt  wieder  eine  starke

14)  Annuaire,  $.  125,  These  8.
15)  y.  Rohland,  S.  138,  fast  genau  so  Binding,  Handbuch
  8.  391.