Annäherung  an  das  Territorialprinzip  nur  mit  dem  ‚Unterschiede,
  daß  auch  für  die  Handlungen  Strafe  eintreten  soll,
die.zwar  im  Auslande  vollführt  sind,  deren  Erfolg  aber  im
Inlande  eintritt.  Wenn  man  sich  aber  dieser  Ansicht  anschließen
  wollte,  so  müßte  man  sich  bequemen  anzuerkennen,
daß  straflos  gegen  den  Inländer  im  Auslande  Verbrechen
begangen  werden  könnten,  die  das  Inland  wohl,  das  Ausland
aber  nicht  mit  Strafe  bedrohen.  N.  ach  dem  Realprinzipe
auf  räumlicher  Grundlage  könnte  z.  B.  ein  Falschmünzer,
der  im  Auslande  deutsches  Geld  nachmacht,  erst  dann  zur
Bestrafung  herangezogen  werden,  wenn  eine  gefälschte
Münze  ins  Inland  gelangte.

Das  Realprinzip  auf  räumlicher  und  staatlicher  Grund-.
lage  ist,  wenn  man  das  Realprinzip  überhaupt  als  anwendbar
  anerkennen  will,  das  richtigere,  weil  weitergehende  ;
denn  es  straft  auch  Ausländer,  die  sich  Staa  Waimngern
im  Auslande  vergangen  haben;  und  gerade  diese  zu  schützen,
strebt  ja  das  Realprinzip  an.  Liegt  hierin  denn  aber  nicht
eine  zu  große  Anmaßung  des  strafendem  Staates?  Vorzüg?
lich  fällt  v.  Bar!6)  hierüber  sein  Urteit  mit  den  Worten
„Unternimmt  es  unser  Staat,  die  Handlunggfreiheit  im  Anslande
  befindlicher  Ausländer  durch  unse  Mxzafgesetz  zu
bestimmen  und  zu  beschränken,  so  ist  dies  ein  Eingriff  in
die  Souyeränitätssphäre  des  Staates,  in  welchem  die  Ausländer
  sich  aufhalten  (möglicherweise  auch  desjenigen
Staates,  dem  die  Ausländer  dauernd  angehören‘  ).  Praktisch
kann  man  sich  natürlich  leicht  Fälle  denken,  in  denen  das
Ausland  dem  strafenden  Staate  für  sein  Vorgehen  nur  dankbar
  sein  kann.  Man  braucht  z.  B.  nur  an  den  Fall  zu
denken,  daß  ein  ınternationaler  Hoteldieb,  der  Ausländer
ist,  von  dem  eigentlich  nıcht  zuständigen  Gericht  zur
Strafe  herangezogen  würde.  Hierbei  würde  sich  das  Aus-16)

  Gesetz  und  Schuld  $.  108.
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