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land  natürlich  nicht  einmischen,  sondern  sogar  über  die
Ersparnis  an  Mühe  und  Kosten  zufrieden  sein.  Aber  dies
wäre  natürlich  nur  eine  Ausnahme  und  ist  nicht  geeignet,
die  Gegner  des  Realprinzipes  diesem  näherzubringen.

Es  ergibt  sich  bei  einer  strengen  Durchführung  des
Schutzprinzipes  die  Schwierigkeit,  daß  der  Staat  Ausländer,
die  sich  im  Auslande  gegen  Angehörige  des  Inlandes  vergangen
  haben,  auch  dann  strafen  müßte,  wenn  ihre  Handlungen
  nach  den  Gesetzen  des  Begehungsortes  straflos
wären,  was  bei  dem  Unterschiede  der  Sitten  und  Einrichtungen
  der  einzelnen  zivilisierten  Länder  doch  sehr  häufig
eintreten  kann.  Und  trotzdem  ‘,erhebt  der  Gesetzgeber,
der  Handlungen  von  Ausländern  im  Auslande  seiner  Strafgewalt
  unterwerfen  will,  in  der  Tat  den  Anspruch,  gegen
Ausländer  im  Auslande  Zwang  ausüben  zu  dürfen;  er  will,
daß  Ausländer:  im  Auslande  sich  gegen  seine  Angehörigen
in  bestimmter  Weise  betragen,  auch  wenn  der  ausländische
Staat  gegen  solches  Betragen  nichts  oder,  indem  er  nur
gelinde  bestraft,  wenig  einzuwenden  findet.  Dies  ist  ein
theoretischer  Eingriff  in  die  Souveränität  des  anderen
Staates,  der  durch  wirkliche  Bestrafung  zu  einem  realen
Eingriff  sich  gestaltet“!”).  Binding!8)  setzt,  aber  wohl  nicht
stichhaltig,  entgegen,  daß  der  Ausländer,  der  im  Auslande
inländisches  Gut  verletzt,  darauf  gefaßt  sein  muß,  daß  ihn
das  inländische  Recht  zur  Bestrafung  heranzieht.  Dagegen
muß  man  einwenden,  daß  es  doch  unmöglich  ist  zu  unterscheiden,
  ob  das  Gut  inländisches  oder  ausländisches  ist,
da  doch  der  Eigentümer  unmöglich’  seine  Sachen  mit  einem
seine  Nationalität  authentisch  nachweisbaren  und  leicht
wahrzunehmenden  Stempel  versehen  kann.  Und  von  solcher
Unterscheidung  kann  man  doch  wohl  kaum  die  Zuständigkeit
  der  Untersuchung  abhängig  machen!?).  Auch  die  Be-IN

  v.  Bar,  Geltungsgebiet  $.  49.
18)  Handbuch  8.  388.