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hauptung,  daß  der  Ausländer  bei  der  Begehung  eines  Deliktes
gegen  das  Inland  die  Gesetze  des  inländischen  Staates  nicht
zu  kennen  brauche,  versucht  v.  Binding  zu  verteidigen,
indem  er  behauptet,  daß  viele  das  Gesetz  ihres  Staates
ebensowenig  kennen  wie  das  Gesetz  eines  fremden  Staates.
Trotzdem  kann  man  dieses  Argument  nicht  ohne  weiteres
anerkennen,  denn  man  kann  wohl  vom  Staatsbürger  verlangen,
  daß  er  die  Gesetze  seines  Staates  kennt;  aber  selbst
einem  auf  höchster  Bildungsstufe  stehenden  Manne  kann
man  nicht  zumuten,  die  Strafgesetze  aller  Kulturstaaten,
gegen  deren  Rechtsgüter  er  möglicherweise  delinqguieren
könnte,  zu  kennen.  Und  so  würde  v.  Bars  Stellung  zu
jenem  Standpunkt  richtig  sein,  wenn  er  sagt:  „Die  Ausdehnung:
  des  Strafgesetzes  auf  im  Auslande  handelnde  Ausländer
  bewirkt  also  eine  allgemeine  Rechtsunsicherheit‘?0).
„Bin  wirkliches  Bedürfnis  zu  solcher  Bestrafung  von  Ausländern,
  die  einem  zivilisierten  Staate  angehören,  ist  auch,
nicht  im  mindesten  anzuerkennen,  da  jeder  zivilisierte  Staat
die  in  seinem  Gebiete  begangenen  strafbaren  Handlungen
ohne  Rücksicht  auf  die  Staatsangehörigkeit  des  Verletzten
bestraft,  also  unsere  Staatsangehörigen  den  nach  Maßgabe
der  auswärtigen  Rechtsordnung,  der  sie  sich  ja  unterworfen
haben,  eintretenden  strafrechtlichen  Schutz  voll  genießen
läßt“2t),  |

Das  Personalprinzip.
(Subditionsprinzip,  Nationalitätsprinzip.)

Das  Personalprinzip  leitet  seine  Rechte  aus  der  subjektiven
  Seite  des  Verbrechens  her.  Es  erweitert  die  räumlichen
  Schranken  zu  staatlichen,  indem  es  den  Inländer  be-19)

  v.  Bar,  Gesetz  und  Schuld  8.  121.
20)  v.  Bar,  Gesetz  und  Schuld  S.  108.
21)  v,  Bar,  Gesetz  und  Schuld  S.  106/7.