straft,  ganz  gleich,  ob  er  sich  im  Inlande  oder  im  Aus.
lande  aufhält??),  und  den  Ausländer,  solange  er  sich  im
Inlande  befindet,  indem  er  ihn  jals  zeitweiligen  Untertan
ansieht  und  ihn  —  also  für  die  Zeit  seines  Aufenthaltes
im  Inlande  —  als  den  Strafgesetzen  dieses  Landes  unter.
worfen  ansieht  (subditi  temporarüi).  Das  Geltungsgebiet
der  inländischen  Strafgesetze  reicht  nach  _dem  Personalprinzip
  also  überall  hin,  wo  sich  ein  Inländer  aufhält,  und
es  enthält  somit  eine  Umgrenzung  der  Verbrechenssubjekte
nach  der  Staatsangehörigkeit:  Kurz,  das  Personalprinzip
stellt  den  Grundsatz  auf:  Strafgesetze  haben  die  Wirksamkeit
  von  Personalstatuten.  Es  wird  also  anerkannt,  daß
die  Strafbarkeit  der  Inländer  wegen  im  Auslande  begangener
Delikte  zu  Recht  besteht.  Schon  das  Institut  für  internationales
  Recht  sagt:  „Chaque  Etat  conserve  le  droit  de
punir  ses  nationaux  selon  la  loi  penale  nationale‘).  Dies
erklärt  man  wohl  am  besten  damit,  daß  ein  Inländer  die
Pflicht  hat,  auch  außerhalb  des  Staatsgebietes  die  Gesetze
des  Heimatlandes  zu  beobachten,  solange  für  ihn  als  Untertan
  die  Verpflichtung  zum  Gehorsam  gegen  sein  Vaterland
vorliegt;  oder  auch,  daß  der  Staat  das  Recht  zu  strafen
in  dem  Umfange  des  Personalprinzips  darum  haben  muß,
weil  er  dieser  Macht  bedarf,  um  seine  Rechtsordnung  aufrechtzuerhalten.
  Als  ganz  besonderer  Vorteil  des  Prinzipes
ist  hervorzuheben,  daß  im  Gegensatz  zum  Territorialprinzip
der  Uebelstand  fortfällt,  daß  alle  jenseits  der  inländischen
Grenzen  begangenen  Verbrechen  und  Vergehen  in  keinem
Falle  strafbar  sind;  aber  doch  tritt  hiergegen  der  bedeutende
N  achteil  auf,  daß  ein  Ausländer  im  Auslande  eine  strafbare

im  Art.  2:  „Sächsische  Untertanen  werden.  wegen  ı  aller  im  Inland
oder  Ausland  begangenen  Verhrechen  nach  den  Vorschriften  des
Gesetzbuchs  bestraft.”

25)  Annuaire,  .S.  128.