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Handlung  gegen  einen  Inländer  begehen  kann  und  er,  wenn
er  ins  Inland  kommt,  völlig  straflos  ausgehen  würde.  Hiergegen
  sagen  aber  wiederum  die  Anhänger  des  _Prinzipes,
daß  der  inländische  Staat  solche  Täter  nicht  strafen  kann,
weil  man  von  keinem  Ausländer  verlangen  kann,  daß  er  die
inländischen  Strafgesetze  kenne.  Andererseits  verlangt  das
Prinzip  von  dem  Staate,  daß  es  alle  strafbaren  Handlungen
seiner  Angehörigen  bestraft,  „was  weder  dem  Bedürfnis  des
inländischen  noch  dem  des  ausländischen  Staats  entspricht‘“24).
Ein  :  weiterer  Nachteil  des  Personalprinzipes  liegt  darin,
daß  mit  Leichtigkeit  Fälle  eintreten  können,  in  denen  zwei
Staaten  sich  für  strafberechtigt  halten,  und  dies  tritt  ein,
sobald  ein  Inländer  im  Auslande  ein  Verbrechen  oder  Vergehen
  begeht.  Hiergegen  läßt  sich  ja  allerdings  praktisch
Abhilfe  schaffen,  indem  man  bestimmt,  „daß  die  im  Auslande
  verfügte  Strafe  die  inländische  ersetze  oder  mindestens
auf  diese  angerechnet  werde‘?5).  Man  Kann  jedoch  nicht
verteidigen,  daß  das  Prinzip  verlangt,  daß  ein  Staatsangehöriger
  auch  dann  bestraft  wird,  wenn  die  von  ihm
nach  dem  Gesetze  des  Mutterlandes  als  strafbar  begangene
Tat  in  dem  Lande,  in  dem  er  sich  aufhält,  als  erlaubt  oder
‚vielleicht  sogar  erwünscht  erscheint.  Und  auch  dieser  Fall
kann  wegen  der  verschiedenartigen  Sitten  und  Gebräuche  der
‚verschiedenen.  Länder  sehr  häufig  in  Erscheinung  treten,
I  noch  dazu  wenn  man  bedenkt,  daß  der  im  Auslande  Lebende
‚sich  ziemlich  rasch  die  dort.  geltenden  Anschauungen  zu
eigen  machen  kann.  Will  man  sich  also  auf  die  Seite  der
‚Verteidiger  des  Personalprinzipes  stellen,  so  kann  man
doch  zum  mindesten  verlangen,  daß  der  Inländer,  der
sich  im  Auslande  vergangen  hat,  dann  nicht  zur
Verantwortung  gezogen  werden  soll,  wenn  eben  dieses
‚Ausland  in  diesem  Falle  Straffreiheit  zusichert  und
2%)  Tafel  8.  5.  |

26)  v.  Bar,  Geltungsgebiet  8.  45.