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für  sein  Vergehen  ihm  eine  Strafe,  die  im  Auslande
milder  als  im  Inlande  bemessen  ist,  zugute  kommt.  Selbstverständlich
  müßte  man  hierbei  von  solchen  Fällen  absehen,
in  denen  das  Inland  ein  berechtigtes  Interesse  hat,  im  Gegensatze
  zum  Auslande  überhaupt  Strafe  zu  verlangen  oder
ein  möglichst  strenges  Strafmaß  zur  Anwendung  zu  bringen.
Hierbei  muß  man  besonders  an  die  Fälle  denken,  wenn  die
Sicherheit  des  Heimatlandes  gefährdet  und  der  schuldige
Respekt  vor  dem  Staatsoberhaupte  verweigert  oder  der  im
Dienste  seines  Landes  stehende  seine  Dienstpflicht  verletzt
hat.  „In  dieser  Beziehung  wird  bei  einem  normal  empfindenden
  Menschen  das  Heimats-  und  Pflichtgefühl  gegenüber
den  am  Aufenthaltsorte  wirkenden  Einflüssen  prävalieren‘*®s),

„Nur  diejenige  Strafrechtstheorie  kann  für  richtig  gehalten
  werden,  welche  neben  der  Entwicklung  der  allgemein
in  jedem  zivilisierten  Staate  anzuerkennenden  strafrechtlichen
  Grundsätze  auch  die  verbindende  Kraft  der  Strafgesetze
  der  einzelnen  Staaten  in  internationaler  Beziehung
zu  begründen  vermag”).  Da  wohl’keine  der  gezeigten
Theorien  diesen  Satz  verwirklicht,  hat  das  BReichsstrafgesetzbuch
  in  seiner  Bearbeitung  ebenso  wie  der
Strafgesetzentwurf  alle  Theorien  in  seinem  Gesetze
verarbeitet.  Dies  ließ  sich  auch  sehr  gut  durchführen,
  denn  ‚die  Unverträglichkeit  des  Territorialprinzips
  mit  anderen  Hilfsprinzipien,  welche  die  Zuständigkeit
  der  staatlichen  Strafgewalt  erweitern,  ist  vielmehr  eine
unerwiesene  theoretische  Behauptung‘”®).  Das  StGB.  geht
davon  aus,  daß  es  alle  im  Inlande  begangenen  Delikte
bestraft,  ferner  straft  es  solche  von  Inländern  und  Ausländern
begangenen  Verbrechen  und  Vergiehen,  die  irgendwie  die

26)  v.  Bar,  Geltungsgebiet  S.  46.
27)  v.  Bar,  1862,  S.  523.
28)  v.  Bar,  Geltungsgebiet  8.  45.