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inländische  Rechtsordnung  verletzen  könnten  —  dies  allerdings
  mit  Beschränkung  —;  ferner  die  von  Ausländern
jm  Auslande  begangenen  strafbaren  Handlungen,  wenn  die
Rechtsordnung  die  Bestrafung  erheischt,  aber  nicht  auf  eine

andere  Weise  befriedigt  werden  kann.  Dieses  im  RStGB.
zur  Anwendung  gekommene  Prinzip  —  wenn  man  überhaupt
von  einem  Prinzipe  sprechen  kann  —  nennt  Hugo  Meyer??)
das  Prinzip  der  beteiligten  Hechtsordnungen.

2)  8.  100.