StGB.  Zum  Gebiete  des  Deutschen  Reiches  gehört  zunächst
lso  das  ganze  Staatslandsgebiet.  Dies  wird  durch  die
Landesgrenzen  des  Staates  bestimmt.  Nach  Art.  1  der
Reichsverfassung  fallen  die  Grenzen  des  Deutschen  Reiches
‚mit  den  betreffenden  Grenzen  der  einzelnen  deutschen  Staaten
zusammen.  Dazu  treten  ferner  die  Erweiterungen,  die  das
Staats-  und  Völkerrecht  als  solche  anerkennt.  Unter  diesen
Erweiterungen  sind  zu  verstehen:

Küstengewässer,.  also  derjenige  „Teil  der  offenen  See,
den  der  Uferstaat  von  der  Küste  aus  ständig  zu  beherrschen
vermag'®).  Nach  älterer  Ansicht  verstand  man  darunter
das  Meer,  soweit  ein  Kanonenschuß  reicht.  Jetzt  aber  gilt
nach  allgemein  herrschender  Ansicht  die  See  bis  auf  drei
Seemeilen  als  Küstengewässert).

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3)  v.  Liszt,  Völkerrecht  S.  86.

#)  Der  internationale  Vertrag  betreffend  die  polizeiliche
Regelung  der  Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer
  vom  6.  Mai  1882  z.  B.  spricht  von  dem  Gebiete  bis
zu  drei  Seemeilen  Entfernung  von  der  Niedrigwassergrenze  in  der
ganzer  Längenausdehnung  der  Küsten  ihres  Landes  und  der
davor  liegenden  Inseln  und  Bänke.  Die  Drei-Seemeilen-Grenze
ıst  auch  in  den  $$  1  zu  b  und  2  der.  Kaiser!.  Verordnung  betr.
Zeigen  der  Nationalflagge  durch  Kauffahrteischiffe  vom  21.  August
1900  für  die  Ausdehnung  des  Küstengewässers  angenommen.
Der  Fall  der  8$  1  zu  c  und  2  kann  sich  ebenfalls  nur  in  Küstengewässern
  (oder  den  Binnengewässern)  abspielen,  da  er  das
Einlaufen  in  einen  deutschen  Hafen  voraussetzt.  Vgl.  ferner
8  2  des  Gesetzes  vom  4.  März  1894  betreffend  die  Ausführung
des  internationalen  Vertrages  vom  16.  November  1887  (14.  Februar
1893)  zur  Unterdrückung  des  Branntweinhandels  unter  den  Nordseefischern
  auf  hoher  See  und:  $  1  des  Gesetzes  vom  21.  November
1887  zur  Ausführung  des  internationalen  Vertrages  zum  Schutze
der.  unterseeischen  Telegraphenkabel  vom  14.  März  1884,  sowie
$  1  des  Gesetzes  vom  30.  April  1884  zur  Ausführung  der  internationalen
  Konvention  vom  6.  Mai  1882  betreffend  die  polizeiliche
  Regelung  der  Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb  der
Küstengewässer.